Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160086-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschrei- berin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 10. Mai 2016 i n Sachen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und I. Berufungsklägerin
gegen
A., Beschuldigter und II. Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.,
betreffend Exhibitionismus (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 17. Juni 2014 (GG140006) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes Kanton Zürich vom 5. Februar 2015 (SB140407) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 12. Februar 2016 (6B_478/2015)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 25. März 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24).
Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 17. Juni 2014: (Urk. 51) Das Einzelgericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 StGB freigesprochen. 2. Auf den Antrag der Anklagebehörde, wonach anhand der abgenommenen DNA- Proben ein DNA-Profil im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes zu erstellen und die Kantonspolizei Zürich mit dem entsprechenden Vollzug zu beauftragen sei, wird nicht eingetreten. 3. Auf den Antrag des Beschuldigten, die erstellte DNA-Probe sei zu vernichten, wird nicht eingetreten. 4. Auf den Antrag der Verteidigung, wonach die Kantonspolizei Zürich zu verpflichten sei, dem Rechtsvertreter des Beschuldigten zu bestätigen, dass das DNA-Profil des Beschuldigte nicht mehr in der DNA-Datenbank aufgeführt ist und dass das vom Beschuldigten erstellte Profil samt Wangenschleimhautabstrich vernichtet ist, wird nicht eingetreten. 5. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: - 1 Tube Sonnencreme "Sun Look Kids"; - 1 Zutrittskarte "B._____".
werden auf die Gerichtskasse genommen. 7. Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen für die Ausübung seiner Verfah- rensrechte aus der Gerichtskasse mit CHF 27'333.85 (8% MWST in diesem Betrag eingeschlossen) entschädigt. 8. Der Beschuldigte wird für seine wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, aus der Gerichtskasse m it CHF 1'200.– entschädigt. 9. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Prot. II S. 8, Urk. 71; Urk. 56): 1. Der Freispruch der Vorinstanz sei zu bestätigen. 2. In Abänderung des angefochtenen Urteils, Ziff. 3 des Dispositivs, sei auf den An- trag des Beschuldigten einzutreten, wonach die erstellte DNA-Probe zu vernichten sei. 3. In Abänderung von Ziff. 4 des angefochtenen Urteils sei auf den Antrag des Be- schuldigten einzutreten und seinem Rechtsvertreter zu bestätigen, dass er nicht mehr in der DNA-Datenbank aufgeführt ist und dass das Profil samt Wangen- schleimhautabstrich vernichtet ist.
Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer vom 5. Februar 2015: (Urk. 75 S. 30 ff.) Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 17. Juni 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. ... 2. ... 3. ... 4. ... 5. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen heraus- gegeben: − 1 Tube Sonnencreme "Sun Look Kids"; − 1 Zutrittskarte "B._____". 6. - 9. ... 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 StGB freigesprochen. 2. Der Antrag der Anklagebehörde, wonach anhand der abgenommenen DNA-Proben ein DNA-Profil im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes zu erstellen und die Kantonspolizei Zürich mit dem entsprechenden Vollzug zu beauftragen sei, wird abgewiesen.
Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2016: (Urk. 86) "Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Februar 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten. 3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt. 4. (Mitteilungen)
Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 91, Urk. 93): Verzi cht. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 95): Verzi cht.
Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis und mit dem oben erwähnten obergerichtlichen Ent- scheid der hiesigen Kammer vom 5. Februar 2015 kann auf die Ausführungen i m genannten Entscheid (Urk. 75 S. 5 f.) verwiesen werden. 1.2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 5. Februar 2015 liess der Be- schuldigte am 8. Mai 2015 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht er- heben (Urk. 79/1-2). Er beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 (Fest- setzung der Entschädigung) des obergerichtlichen Urteils unter entsprechender Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht (Urk. 79/2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Oberge- richts vom 5. Februar 2015 auf und wies di e Sache zur neuen Entschei dung an das Obergericht zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten, soweit es darauf eintrat, ab (Urk. 86). Der Entscheid des Bundes- gerichts ging hierorts am 23. Februar 2016 ein (Urk. 86). 1.3. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet einzig die an den Beschuldigten zugesprochene Entschädigung für das Untersuchungs- sowie das ersti nstanzli che und das erste zweitinstanzliche Gerichtsverfahren (vgl. unten-
stehende Erwägungen). Bei dieser Ausganslage kann der vorliegende Prozess im schriftlichen Verfahren erledigt werden (Art. 406 Abs. 1 StPO). 1.4. Nachdem sich das Bundesgericht in seinen Erwägungen bereits ab- schliessend zur Entschädigungsfrage geäussert hatte, wurden die Parteien aus prozessökonomischen Gründen mit Schreiben vom 11. April 2016 angefragt, ob sie auf einen weiteren Schriftenwechsel verzichteten (vgl. Urk. 88 - 90). In der Folge gaben beide Parteien eine entsprechende schriftliche Verzichtserklärung ab (Urk. 91, 93 u. Urk. 95). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. 2. Feststellung der Rechtskraft Der Beschuldigte focht vor Bundesgericht einzig die Ziffer 5 (Festsetzung der Ent- schädigung) des obergerichtlichen Urteils vom 5. Februar 2015 an (Urk. 79/2, vgl. Urk. 86). Demzufolge hatte sich das Bundesgericht einzig mit der Entschädi- gungsfrage zu befassen. Im Übrigen waren der Beschluss und das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts vom 5. Februar 2015 nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, trotzdem hob das Bundesgericht in seinem Entscheid das Urteil der I. Strafkammer des Züricher Obergerichts vom 5. Februar in seiner Gesamtheit auf. Indessen liess das Bundesgericht den Be- schluss bestehen, weshalb festzustellen ist , dass der Beschluss der I. Strafkammer vom 5. Februar 2015 in Rechtskraft erwachsen ist . Im Übrigen stellt sich die Frage, inwieweit das erkennende Gericht die Prozessthemen des ersten Berufungsverfahrens neu zu beurteilen hat. 3. Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Entscheids 3.1. Bei einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hat die mit der Neu- beurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit welcher die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Be- urteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache be- fassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Ge-
sichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. Entscheide des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015, E. 1.1; 6B_116/2013 vom 14. April 2014 E. 1.2; 6B_35/2012 vom 30. März 2012, E. 2.2; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang ge- setzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundes- gerichtes Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 IV 1 E. 1, Entscheid des Bundesge- richtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2014 E. 1.1. mit Hinweisen). Diese Bindungs- wirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus unge- schriebenem Bundesrecht (BGE 135 II 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335; Urteil des Bundesgerichtes 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). 3.2. In Beachtung dieser Grundsätze ist vorab vorzumerken, dass das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts vom 5. Februar 2015 in seinen Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 (Abweisung Antrag Erstellung DNA-Profil), 3 (Bestätigung erstin- stanzliches Kostendispositiv), 4 (Kosten Berufungsverfahren) und 6 (Genugtuung) in Rechtskraft erwachsen ist. II. Prozessentschädigung 4. Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten für die Ausübung seiner Verfahrens- rechte eine Entschädigung von Fr. 27'333.85 zu, wogegen sich der Beschuldigte im Berufungsverfahren wehrte und die Zusprechung einer Entschädigung i m Be- trag von Fr. 36'758.25 verlangte. Im aufgehobenen Urteil vom 5. Februar 2015 setzte sich die erkennende Kammer ausführlich mit der Höhe der Prozess- entschädigung des Beschuldigten für das Strafverfahren auseinander (Urk. 75 S. 25 ff.). Für di e Untersuchung und das ersti nstanzli che Verfahren setzte das Obergericht in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids eine Entschädigung von Fr. 20'472.30 für die Kosten der Wahlverteidigung des Beschuldigten fest. Zusammen mit der Entschädigung von Fr. 7'797.60 (inkl. MwSt., inkl. Barausla- gen) für das Berufungsverfahren wurde dem Beschuldigten gesamthaft eine Pro-
zessentschädigung von Fr. 28'269.90 zugesprochen. Die Entschädigung von Fr. 1'200.-- für die Lohn- und Erwerbseinbusse wurde vom Beschuldigten schon i m Berufungsverfahren ni cht angefochten und war entsprechend auch nicht Ge- genstand im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren, weshalb der Entscheid betreffend die persönliche Umtriebsentschädigung in diesem Verfahren ohne Wei- teres zu übernehmen ist . 5. Das Bundesgericht stellte im Rahmen der Prüfung der vom Beschuldigten ge- gen diesen Entschädigungsentscheid (Ziff. 5 Dispositiv) erhobenen Beschwerde fest, dass die Kammer die Kosten der Wahlverteidigung des Beschuldigten für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren zu Unrecht neu beurteilt und zu sei nem Nachtei l herabgesetzt hatte. Zusammengefasst befand das Bun- desgericht, die Berufung der Staatsanwaltschaft habe sich in erster Linie gegen den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des Exhibitionismus gerichtet. Eventualiter habe sie beantragt, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten zufolge zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens zumindest teilweise aufzuerlegen. Soweit die Staatsanwaltschaft die vom erstinstanzlichen Gericht festgelegte Entschädi- gung an den Beschuldigten hätte überprüfen lassen wollen, so wäre ein entspre- chender Antrag notwendig gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe indessen we- der einen solchen Antrag gestellt, noch habe sie sich im Rahmen ihres Parteivor- trags dazu geäussert, weshalb die vom erstinstanzlichen Gericht zugesprochene Entschädigung überhöht hätte sein sollen. Bei dieser Sachlage sei eine Herabset- zung der Entschädigung im Berufungsverfahren mit Blick auf Art. 399 Abs. 3 lit. b und Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu prüfen gewesen. Zufolge der Bestätigung des Freispruchs wie auch der Verlegung der Verfahrenskosten sei die erkennende Kammer im Hinblick auf die Frage der Entschädigung des Beschuldigten für die Kosten seiner Wahlverteidigung vielmehr an das Verschlechterungsverbot ge- mäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO gebunden gewesen. Denn nur der Beschuldig- te habe eine Überprüfung dieses Punktes verlangt und um Erhöhung des Be- trages ersucht (Urk. 86 E. 1.4). 6. Das Bezirksgericht Meilen sprach dem Beschuldigten für seine Verteidigungs- kosten eine Prozessentschädigung von Fr. 27'333.85 (inkl. MwSt.) zu. Darüber
hinaus beantragte der Beschuldigte eine Entschädigung für die Verteidigungskos- ten von Fr. 9'424.40 (inkl. MwSt.) im separaten Verfahren betreffend DNA-Probe und D NA-Profil, welchem Antrag das Bezirksgericht Meilen nicht entsprach (vgl. Urk. 51 S. 31 E. 2.2.). Im ersten obergerichtlichen Verfahren beanstandete der Beschuldigte diesen Entscheid und beantragte für die Kosten seiner Verteidigung die Zusprechung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 36'758.-- (bestehend aus Fr. 27'333.85 plus Fr. 9'424.40, jeweils inkl. MwSt.). Das Obergericht kam dem Antrag des Beschuldigten nicht nach und bestätigte stattdessen hinsichtlich der Verweigerung der Entschädigung für anwaltliche Verteidigung für das separa- te DNA-Verfahren den Entscheid des Bezirksgerichts Meilen (Urk. 75 S. 26 E. 2.3.2.). Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht focht der Beschuldigte die- sen Entscheid nicht mehr an (vgl. Urk. 79/2 S. 4). Im vorliegenden Verfahren steht somit fest, dass keine Prozessentschädigung für das separate DNA-Verfahren zuzusprechen ist. Nachdem die dem Beschuldigten vom Bezirksgericht Meilen zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 27'333.85 (inkl. MwSt.) für das Un- tersuchungs- und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren seitens der Staats- anwaltschaft im Berufungsverfahren nicht angefochten worden ist, hat die er- kennende Kammer diesen Betrag in Anwendung von Art. 399 Abs. 3 StPO und Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen. Dem Beschuldigten ist somit für die Un- tersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädi gung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 27'333.85 (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 7. Weiter hatte das Bundesgericht infolge der Beschwerde des Beschuldigten dessen Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu überprüfen. Unter Verweis auf die obergerichtlichen Erwägungen im Entscheid vom 5. Februar 2015 führte das Bundesgericht aus, der Beschuldigte habe nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz kantonales Recht willkürlich angewendet habe, indem sie nicht auf die eingereichten Honorarnoten des Verteidigers abgestellt, sondern die Prozess- entschädigung für das Berufungsverfahren pauschal bemessen habe. Die Vor- instanz habe von einem einfachen Fall mit bescheidenem Aktenumfang ausgehen dürfen. Inwiefern die dem Beschuldigten zugesprochene (pauschale) Entschädi- gung, die nahe am Maximum des kantonalen Gebührenrahmens liege, offensicht- lich unhaltbar sein sollte, sei nicht ersichtlich. Des weiteren sah das Bundes-
gericht entgegen der Rüge der Verteidigung das rechtliche Gehör des Beschuldig- ten ni cht verletzt, indem ihm vor dem Entscheid über die Entschädigung keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich dazu zu äussern. Damit wies das Bundes- gericht die Beschwerde des Beschuldigten gegen die ihm für das Berufungsver- fahren zugesprochene Entschädigung ab (Urk. 86 E. 2.3 -2.5.). Dem Beschuldig- ten ist somit für das erste Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'000.-- zuzusprechen. Unter Hinzurechnung von Barauslagen in der Höhe von Fr. 220.-- und der Mehrwertsteuer von 8% ergibt sich total eine Entschädigung von Fr. 7'797.60, welche dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse zu entrichten ist. 8. Fazi t Abschliessend ist festzuhalten, dass die dem Beschuldigten von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für seine Wahlverteidigung unter Beachtung der Überprüfungsbefugnis der Berufungsinstanz (Art. 399 Abs. 3 StPO und Art. 404 Abs. 1 StPO) sowie des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ent- sprechend dem vorinstanzlichen Entscheid festzusetzen ist. Dem Beschuldigten i st somi t für sei ne Aufwendungen zur Ausübung sei ner Verfahrensrechte im Un- tersuchungs- und i m ersti nstanzli chen Verfahren ei ne Entschädigung von Fr. 27'333.85 (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) zuzusprechen. Für das erste Be- rufungsverfahren ist dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung für seine anwaltliche Verteidigung von Fr. 7'797.60 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entri chten. Insgesamt ist dem Beschuldigten für die Unter- suchung sowie das erstinstanzliche und das erste zweitinstanzliche Gerichts- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 35'131.45 (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) sowie eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 1'200.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen zweites Berufungsverfahren 9. Dass infolge der Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Berufungs- verfahren nötig wurde, hat der Beschuldigte nicht zu vertreten. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens fallen somit ausser Ansatz.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zü- rich, I. Strafkammer, vom 5. Februar 2015 in Rechtskraft erwachsen ist (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände). 2. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Februar 2015 in seinen Dispositivziffern 1 (Frei- spruch), 2 (Abweisung Antrag Erstellung DNA-Profil), 3 (Bestätigung erstin- stanzliches Kostendispositiv), 4 (Kosten Berufungsverfahren) und 6 (Genug- tuung) an den Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung sowie das erstinstanzliche und das erste zweitinstanzliche (SB140407) Gerichtsverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 35'131.45 für anwaltliche Verteidigung und eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 1'200.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. 3. Dem Beschuldigten wird für das zweite Berufungsverfahren (SB160086) ei- ne Prozessentschädigung von Fr. 500.-- für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger RA Dr. X._____ im Doppel für sich und den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 16/1 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich − die Kasse des Bezirksgerichts Meilen 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 10. Mai 2016
Der Präsident:
lic. iur. M. Langmeier
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner