Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160084-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. i ur. C h. von Moos und Ersatzoberrichter lic. i ur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann
Urteil vom 26. Mai 2016
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Hinderung einer Amtshandlung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. Oktober 2015 (GG150208)
Anklage: (Urk. 39) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. August 2015 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 58 S. 36 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon bi s und mi t heute 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Geldstrafe schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Strafuntersuchung 5. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 4'731.70 entschädigt. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 8. (Mi ttei lungen) 9. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: (Prot. II S. 3) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 72 S. 1) 1. Herr A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staa- tes. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 64, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanz- li chen Verfahrens kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Er- wägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 58 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 7. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB verurteilt. Dafür wurde er mit einer Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, bestraft. Der Vollzug dieser Geldstrafe wurde nicht aufgeschoben. Schliesslich wurden ihm, mit Aus- nahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt. Mit Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wurde eine Nachforderung gemäss Art. 134 Abs. 4 StPO vorbehalten (Urk. 58 S. 36).
1.3. Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung des Beschuldigten mit Ein- gabe vom 13. Oktober 2015 fristgerecht Berufung an (Urk. 50). Die Beruf- ungserklärung ging am 9. Februar 2016 ebenfalls fristgerecht ein (Urk. 59). Mit Verfügung vom 8. März 2016 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Be- schuldigten zu beantragen (Urk. 62). Mit Eingabe vom 10. März 2016 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf Anschlussberufung verzi chte und die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage. Weiter gab diese bekannt, dass sie sich am weiteren Verfahren nicht mehr aktiv beteiligen werde und ersuchte um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 64). 1.4. Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde im Vorverfahren allseits verzi ch- tet. 1.5. In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 65), welche heute im Beisein des Beschuldigten sowie seiner amtlichen Verteidigung stattfand (Prot. II. S. 3). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden (Prot. II S. 4). Im Rahmen des Beweisverfahrens reichte die Verteidi- gung eine CD des Stadtspitals Triemli betreffend die körperliche Untersuchung des Beschuldigten vom 20. März 2015 (LWS, Becken, Übersicht, CT Schä- del/HWS) samt Beiblättern ins Recht (Prot. II S. 5). Abgesehen von der Einver- nahme des Beschuldigten (Prot. II S. 5) mussten keine weiteren Beweise erhoben werden. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (P ro t. II S. 7 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Berufung erhoben hat einzig der Beschuldigte. Der Beschuldigte lässt die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 6 und 7 anfechten. Dies mit der Begründung, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Hinderung ei ner Amtshandlung ni cht erfüllt ha- be, zumal letztere von vornherein unrechtmässig und damit nichtig gewesen sei sowie die Intensität seiner Handlung zur Tatbestandsmässigkeit nicht ausgereicht habe (Urk. 59).
2.2. Bei dieser Ausgangslage ist lediglich Dispositivziffer 5 (Höhe der Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung) des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten. Sodann hi elt RA li c. i ur. X._____ anlässlich der Berufungsverhandlung korrigie- rend fest, dass – entgegen der Berufungserklärung – auch die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 4) nicht angefochten sei (Prot. II S. 5). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Berück- sichtigung des Verschlechterungsverbotes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3. Formales 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne, dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E. 1.2.). Die Berufungs- i nstanz kann si ch somi t auf di e für i hren Entschei d wesentli chen Punkte be- schränken (BGE 139 IV 179 E. 2.2, BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). 4. Sachverhalt 4.1. Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe korrekt zusammengefasst (Urk. 58 S. 4 f.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Ebenso verwiesen werden kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen zur beweismässigen Ausgangslage (Urk. 58 S. 15 ff.). 4.2. Während dem die Anklage davon ausging, dass der Beschuldigte an- lässlich der Verhaftung wild um sich geschlagen und nach den Genitalien des verhaftenden Polizeibeamten B._____ getreten, anlässlich welchem Gerangel sich der Polizeibeamte C._____ diverse Schürfungen und Prellungen zugezogen habe (Urk. 39 S. 2), kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Beschul- digte zwar heftig gegen die Verhaftung gewehrt habe, sich aber der Tritt gegen
den Polizeibeamten B._____ ebenso wenig erstellen liesse wie die Verursachung der Verletzungen des Polizeibeamten C._____ durch den Beschuldigten (Urk. 58 S. 29). 4.3. An dieses Ergebnis der Würdigung der Beweismittel ist die Berufungsinstanz nicht gebunden. Insbesondere stellt sich bei einer anderen Würdigung der Be- weismittel die Frage der "reformatio in peius" nicht. Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv. Der Rechtsmittel- i nstanz i st es hi ngegen ni cht untersagt, si ch i n i hren Erwägungen zur rechtli chen Qualifikation zu äussern, wenn das erstinstanzliche Gericht von einer abweichen- den Sachverhaltswürdigung oder falschen rechtlichen Überlegungen ausging. Entscheidend ist, dass sich dies im Dispositiv nicht in einem schärferen Schuld- spruch ni ederschlägt und auch ni cht zu ei ner härteren Strafe führt, wenn aus- schliesslich die beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechtsmittel ergriff (BGE 139 IV 282 E. 2.4.1 ff; Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2011 vom 10. April 2012, E. 8.3.2). Damit ist aber auch gesagt, dass, unabhängig vom Resultat der Beweiswürdigung und vom Sachverhalt, welcher der Urteilsfällung zu grunde gelegt wird, vorliegend eine Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nicht mehr in Frage kommt, da dies mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert wird (Art. 285 Abs. 1 StGB), wohingegen die Hinderung einer Amtshandlung lediglich mit einer Geldstrafe von maximal 30 Tagessätzen bestraft wird (Art. 286 Abs. 1 StGB). Im Folgenden ist somit zu überprüfen, von welchem Sachverhalt auszugehen ist. 4.4. Die Vorinstanz hat die Beweismittel korrekt aufgezählt und ebenso korrekt festgehalten, dass diese uneingeschränkt, das heisst, auch zulasten des Be- schuldigten verwertbar sind (Urk. 58 S. 5 f.). 4.5. Da der Beschuldigte den Anklagesachverhalt auch vor Berufungsgericht bestreitet, ist dieser gestützt auf die zur Verfügung stehenden Beweismittel zu er- stellen. Die Vorinstanz hat die einzelnen Beweismittel korrekt wiedergegeben und ei ner ausführli chen und zutreffenden Würdi gung unterzogen. Es kann deshalb
vorab vollumfängli ch darauf verwiesen werden, um unnöti ge Wi ederholungen zu vermeiden (Urk. 58 S. 7 ff.). 4.6. Wie die Vorinstanz zutreffend aufzeigte, hat der Beschuldigte den An- klagevorwurf während des gesamten Verfahrens konsequent bestritten und sämt- liche Verantwortung auf die beim Vorfall involvierten Polizisten und ihr Verhalten abgeschoben (Urk. 58 S. 18). Dabei sind klare Dramatisierungstendenzen er- kennbar. So hielt er etwa fest, dass er – als er aus der Wohnung gekommen sei – "gleich halb Tod" geschlagen worden sei (Urk. 4 S. 7). Ebenso fällt auf, dass der Beschuldigte bei der Polizei einerseits ausgeführt hatte, dass die Verhaftung ruhig abgelaufen sei, allerdings stets eingestand, laut und aufgeregt bzw. sehr aufge- regt gewesen und zusätzlich noch provoziert worden zu sei n. Allerdings stellte er konstant in Abrede, aggressiv gewesen zu sein (Urk. 4 S. 3, 5 f., 7; Prot. I S. 13; Urk. 69 S. 8). Ansonsten will der Beschuldigte gar nichts gemacht haben bzw. insgesamt fünfmal daran gehindert worden sein, der Aufforderung der Polizei, sei nen Auswei s zu zei gen, nachzukommen (Urk. 69 S. 12). Ebenso stellt er sich auf den Standpunkt, sich gegen die Verhaftung nicht gewehrt zu haben (Urk. 4 S. 6 f.). Auf Vorhalt, dass es nicht einsichtig sei, weshalb die Polizisten ihn gerade an der Handlung hätten hindern sollen, welche sie von ihm verlangt hatten, rea- gierte der Beschuldigte ausweichend bzw. mit dem Vorwurf, dass auch der Vor- wurf gegen ihn komisch sei (Urk. 69 S. 9 f.). Sodann fällt auf, dass der Beschul- digte diesen Einwand, wonach er daran gehindert worden sei, seinen Ausweis zu zeigen, nicht bereits bei der ersten polizeilichen Einvernahme vorgebracht hatte (Urk. 58 S. 24). Dort antwortete er auf die Frage, ob er der Aufforderung, sich auszuweisen nachgekommen sei, mit einem blossen Nein. Auf erneute Frage gab er schliesslich an, von hinten hinterhältig angegriffen und niedergeprügelt worden zu sei n (Urk. 4 S. 3 f.). Dass der vor ihm stehende Polizist fünfmal seine Hand runtergeschlagen habe und er deshalb nicht in der Lage gewesen sei, den Aus- weis zu zeigen, brachte er erst anlässlich der Hauptverhandlung vor (Prot. I S. 12). Gleiches gilt in Bezug auf die erst vor Berufungsgericht vorgebrachte Be- hauptung des Beschuldigten, wonach er ein bis zwei Schritte rückwärts gemacht habe, woraufhin der Polizist wieder näher zu ihm gekommen sei (Urk. 69 S. 11). Schliesslich passt nicht, wenn der Beschuldigte sich absolut passiv verhalten ha-
ben will, die Polizei ihn aber zusätzlich mit Fussfesseln sicherte (Urk. 58 S. 19) und es mehrere Polizisten brauchte, um i hn ruhi g zu stellen. 4.7. Gleichwohl stellt sich auch die als Zeugin einvernommene Schwester des Beschuldigten, D., auf den Standpunkt, dass ihr Bruder gar nichts gemacht habe (Urk. 20 S. 3 f.). Dass der Beschuldigte daran gehindert worden sei , sei nen Ausweis zu zeigen, behauptete sie indessen nicht. Sie führte lediglich aus, dass der Beschuldigte die Polizisten aufgefordert habe, Abstand zu nehmen und den von ihm verlangte Ausweis erst zeigen werde, wenn diese seiner Aufforderung nachgekommen seien, woraufhin diese ihm erklärt hätten, dass sie keinen Ab- stand nehmen könnten. Schliesslich habe der hinter dem Beschuldigten stehende Polizist den Beschuldigten niedergeschlagen, woraufhin dieser zu Boden gefallen sei. Dann seien drei Polizisten auf ihn losgegangen, hätten ihn zu Boden ge- drückt, getreten und geschlagen (Urk. 20 S. 3; Urk. 58 S. 14, 22). Die Zeugen- aussagen der Mutter des Beschuldigten, E. (Urk. 21), decken sich im We- sentlichen mit der Sachdarstellung von D.. Insbesondere beschränkt auch sie sich darauf, das Verhalten der Polizisten anzuprangern, ohne aber auszufüh- ren, wie sich der Beschuldigte verhalten habe, wobei sie allerdings festhielt, ni cht von Beginn weg anwesend gewesen zu sein (Urk. 58 S. 23). 4.8. Die stark zugunsten des Beschuldigten ausgefallene Sachdarstellung der Mutter und der Schwester des Beschuldigten steht den ebenso in sich stimmigen Ausführungen der Poli zi sten diametral entgegen. Anzumerken ist, dass derjenige Poli zei funkti onär, der dem Beschuldigten gemäss Anklagesachverhalt den Knie- stich versetzt haben soll, nie befragt worden ist. Die übrigen Polizisten sagten aber allesamt widerspruchsfrei aus, wie dies die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat (Urk. 58 S. 9 ff). Aus ihren Aussagen geht klar hervor, dass der Beschuldigte aggressiv gewesen sei und mit einer Hand in die Jacke gegriffen habe, obwohl sie ihm gesagt hätten, dies zu unterlassen. Sodann sei der Beschuldigte auf den Polizisten F. zugegangen, was seitens der Polizisten als Angriff interpretiert worden sei, weshalb der Polizeifunktionär C._____ den Polizisten zu Boden ge- führt habe, wobei sich der Beschuldigte massiv gewehrt bzw. wild um sich ge-
schlagen habe, weshalb sie zusätzlich zu den Handschellen auch noch Fussfes- seln hätten anbri ngen müssen (Urk. 58 S. 10-14 mit Verweisen). 4.9. Dass der Beschuldigte zumindest versucht hatte, mit seiner Hand in seine Jackentasche zu greifen, stellt – wie gesehen – auch der Beschuldi gte ni cht i n Abrede. Wie bereits vor Vorinstanz führte er auch vor Berufungsgericht aus, dass er zwei Handys gehabt habe, eines davon in der rechten Hand. Dieses Handy habe er in die Jacken- bzw. Hosentasche getan und in der Folge versucht, sein anderes Handy mit der Handyhülle und den Ausweisen darin aus der linken In- nentasche der Jacke zu nehmen, woran er dann aber gehindert worden sei (vgl. vorstehende Erw. 4.6, Urk. 58 S. 7 f., Urk. 69 S. 7 f.). Abgesehen von der Ungereimtheit, wonach er anlässlich der polizeilichen Einvernahme noch ausge- führt hatte, dass er mit dem Handy seinen Anwalt habe anrufen wollen, ist aus seinen Aussagen abzuleiten, dass seine Hände – wie auch von den Polizisten dargelegt – zumindest zeitweise in der Jacken- bzw. Hosentasche waren, da er ja unbestrittenermassen das eine Handy versorgt hatte, bevor er das andere her- vornehmen wollte. Wie bereits von der Vorinstanz erstellt, waren seine Hände demnach nicht jederzeit sichtbar (Urk. 58 S. 18 f. mit Verweisen). 4.10. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich aus verständlicher Sicht der Polizei ni cht kontrolli eren lassen und sei nen Auswei s nicht zeigen wollte. Die Polizisten haben glaubhaft dargelegt, dass sie das Verhal- ten des Beschuldigten von Beginn weg als aggressiv eingeschätzt haben. Vor dem Hintergrund, dass auch der Beschuldigte eingestand, dass er sehr aufgeregt und laut gewesen und von den Polizisten noch zusätzlich provoziert worden sei, ist diese Einschätzung nachvollziehbar. Fest steht sodann, dass der Polizeibeam- te C._____ den Beschuldigten daraufhin zu Boden geführt hatte und sie den Be- schuldi gten hernach mi t Hand- und Fussfesseln arretierten. Sämtliche ei nver- nommenen Polizeifunktionäre führten glaubhaft aus, dass dieses zu Bodenführen als notwendig erachtet worden sei, weil der Beschuldigte auf den Polizisten F._____ zugegangen und dies übereinstimmend als Angriff gewertet worden sei. Ein solcher Vorgang ist lebensnah und die Reaktion der Polizisten nachvollzieh- bar, insbesondere auch deshalb, weil die Polizisten nicht wissen konnten, was
sich in der Jackentasche des Beschuldigten befand. Sodann stellt auch die Ver- teidigung nicht in Abrede, dass der Beschuldigte durchaus bedrohlich wirken kön- ne (Urk. 72 S. 4). Nicht erstellt werden kann hingegen, ob der Beschuldigte – wie i n der Anklageschrift umschrieben – den vor ihm stehenden Polizisten tatsächlich angreifen wollte oder ob das Verhalten des Beschuldigten seitens der Polizei- funkti onäre missinterpretiert worden war und es sich lediglich um einen vermeint- li chen Angri ff handelte. Schliesslich haben die Polizisten glaubhaft dargelegt, dass sich der Beschuldigte gegen die Verhaftung heftig gewehrt und wild um sich geschlagen habe. Dafür spricht auch der Umstand, dass sie Fussfesseln anbrin- gen mussten. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte eingestandenermas- sen sehr aufgeregt und aus seiner Sicht von den Polizisten provoziert worden war, erscheint es demgegenüber ni cht überzeugend, wenn der Beschuldigte, sei- ne Schwester und auch seine Mutter pauschal vorgeben, dass der Beschuldigte überhaupt nichts gemacht habe und auch nicht aggressiv gewesen sei. Damit ist dem vorinstanzlichen Schluss zu folgen, wonach sich die im Kern deckungs- gleichen Beschreibungen der Polizisten als überzeugend erweisen und durch die wi dersprüchli chen Aussagen des Beschuldigten und die detailarmen sowie einsei- ti gen Ausführungen von D._____ und E._____ nicht entkräftet werden können (Urk. 58 S. 23 ff.). Mit der Vorinstanz nicht rechtsgenügend erstellt ist hingegen, dass der Beschuldigte mit dem Fuss gegen den Poli zi sten B._____ getreten hat, dieser nur mit einem ausweichenden Schritt einen Treffer verhindern konnte und dabei sein rechtes Knie verdreht hat (Urk. 58 S. 27 f.). Weiter geht aus den Akten nicht hervor, ob der Polizist B._____ das Knie auf dem Fussboden aufgeschlagen hat und wie der Polizist C._____ si ch di verse Schürfungen und Prellungen zuge- zogen hat. Insofern ist der Anklagesachverhalt zu korrigieren. Im Übrigen ist er gestützt auf die Aussagen der Polizisten erstellt. 5. Rechtli che Würdi gung 5.1. Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten, nämlich das um sich Schlagen des Beschuldigten anlässlich der Verhaftung, als Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Urk. 58 S. 29).
5.2. Die amtliche Verteidigung sieht den Tatbestand nicht erfüllt, da einerseits die Intensität der Tathandlung nicht ausreiche und die Amtshandlung von vornhe- rein unrechtmässig und damit nichtig gewesen sei (Urk. 59). Das Verhalten des Beschuldigten sei nicht tatbestandsmässig und wenn man von der Tatbestands- mässigkeit ausgehen wollte, gerechtfertigt (Urk. 72 S. 2). Aus den Akten gehe klar hervor, dass keiner der Polizeibeamten dem Beschuldigten gesagt habe, dass er verhaftet werde. Ebenso sei er nicht über seine Rechte aufgeklärt worden. Es ge- he ni cht an, dass der Beschuldigte für etwas bestraft werden soll, was er gar nicht gemacht haben könne, weil ihm gar nicht mitgeteilt worden sei, dass eine Amts- handlung stattfinde. Das Handeln der Polizisten sei klar unverhältnismässig, was schon daraus hervorgehe, dass eine Spezialeinheit ausgerückt sei. Die Verhaf- tung sei nicht nötig gewesen und die Situation hätte auch anders geklärt werden können (Urk. 72 S. 2-4). 5.3. Im Gegensatz zu Art. 285 StGB, der Gewalt und Drohung oder Tätlichkeit gegen den Amtsträger voraussetzt, kommt Art. 286 einerseits bei aktivem Wider- stand ohne genannte Mittel und andererseits bei sogenanntem passivem Wider- stand zur Anwendung. Dabei bedarf das aktive Störverhalten einer gewissen In- tensität (BSK StGB II -Heimgartner, 3. Auflage 2013, Art. 286 N 7). Der klassische Fall dieses Störverhaltens, welches zwar bereits eine gewisse Intensität aufweist, aber noch keine Gewalt, Drohung oder Tätlichkeit darstellt, ist das Herumfuchteln mit den Händen anlässlich der Festnahme (Trechsel/Vest, StGB PK, 2. Auflage 2013, Art. 286 N 3). Unter Herumfuchteln ist das blosse Bewegen von Armen und Händen zu verstehen, welches nicht gezielt und ohne Kraftaufwand geschieht. Eine weniger intensive Art der Bewegung ist nicht denkbar und damit zielt die Ar- gumentation der Verteidigung, wonach die Tathandlungen des Beschuldigten die notwendige Intensität nicht erreicht hätten, von vornherein ins Leere. Ganz ab- gesehen davon ist aber vom erstellten Sachverhalt auszugehen, wonach der Be- schuldi gte ni cht nur herumgefuchtelt, sondern um sich geschlagen hat, was von höherer Intensität ist. Der Frage, ob das Herumschlagen des Beschuldigten noch als Hinderung einer Amtshandlung oder bereits als Gewalt und Drohung gegen Beamte zu qualifizieren ist, braucht nicht weiter nachgegangen werden, da sich
eine strengere rechtliche Würdigung aufgrund des Verbots der reformatio in peius verbietet. 5.4. Nicht gefolgt werden kann dem Einwand der Verteidigung, wonach sich der Beschuldigte gar nicht tatbestandsmässig habe verhalten können, da ihm die Amtshandlung nicht angekündigt worden sei, weshalb – entgegen der bundes- rechtlichen Vorgaben – keine hinreichend konkretisierte Amtshandlung vorgele- gen habe (Urk. 72 S. 2, 4). Wie auch die Verteidigung nicht in Abrede stellt, ist von zwei Amtshandlungen auszugehen, wovon erstere – die Ausweiskontrolle – unzwei felhaft angekündigt worden war (Prot. II S. 6). Indem sich der Beschuldigte aber geweigert hatte, seine mitgeführten Ausweispapiere vorzuzeigen, hat er den reibungslosen Ablauf dieser – gemäss § 21 Abs. 2 PolG sowie Art. 215 StPO i n der Amtsbefugnis der Polizisten liegenden – Amtshandlung gestört. Erst dann er- folgte die Arretierung und Verhaftung des Beschuldigten, da sich die Polizisten aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten bedroht gefühlt hatten und erst dann wehrte sich der Beschuldigte gegen die Arretierung. Dass der Beschuldigte nicht bereits vor der Arretierung über die vorläufige Festnahme i m Si nne von Art. 217 StPO orientiert worden war, ist nicht zu beanstanden, da – zumindest nach der damaligen Einschätzung der Polizisten – Gefahr im Verzug war. Dabei ist festzu- halten, dass das Verletzungsbild des Beschuldigten (vgl. Urk. 69 S. 10, 70 und 71/1-2) für Dritte nicht erkennbar war, was es den Polizisten verunmöglichte, da- rauf speziell Rücksicht zu nehmen und di e Intensi tät i hrer Handlungen anzu- passen. 5.5. In objektiver Hinsicht hat somit der Tatbestand der Hinderung einer Amts- handlung als erfüllt zu gelten. 5.6. In subjektiver Hinsicht geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldig- te durch das Herumschlagen die Verhaftung habe verhindern oder erschweren wollen und dies zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 58 S. 32). 5.7. Es liegt bei ungeständigen Beschuldigten in der Natur der Sache, dass über die subjektiven Elemente – insbesondere das Motiv – einer Tat, wenig be- kannt wird. Oft kann aber aufgrund der äusseren Umstände und der äusserlich
wahrnehmbaren Handlungen auf die inneren Vorgänge geschlossen werden. So auch vorliegend: Sein gesamtes Verhalten, angefangen von seinem lautstarken Auftreten über die Anweisung an die Polizei, Abstand zu halten bis zum um sich schlagen, lässt keine andere Interpretation als diejenige der Vorinstanz zu, wo- nach er si ch mi t Wi ssen und Wi llen der Personenkontrolle sowie der Verhaftung hat widersetzen oder diese zumi ndest hat erschweren wollen oder dies zumindest in Kauf genommen hat. 5.8. Im Rahmen der Überprüfung der subjektiven Tatbestandselemente ist auch auf den Einwand der Verteidigung einzugehen, mit welchem der Beschuldigte gel- tend machen lässt, dass die Amtshandlung von vornherei n unrechtmässi g und dami t ni chtig und damit sein Handeln nicht tatbestandsmässig sei (Urk. 59). Da dem Beschuldigten nie gesagt worden sei, dass er verhaftet werde, habe er den subjektiven Tatbestand gar nicht erfüllen können, weil er gar nicht gewusst habe, dass eine Amtshandlung stattfinde (Urk. 72 S. 4). 5.9. Diese Einwände zi elen ins Leere. Zwar befindet sich in einem den Vorsatz ausschliessenden Sachverhaltsirrtum, wer glaubt, die Amtshandlung sei offen- sichtlich rechtswidrig oder gar nichtig (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 286 N 8). Es er- geben sich allerdings keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte diesbezüglich geirrt hat. Dies behauptete er ja schliesslich nicht einmal selbst. Es war ihm stets bewusst, dass es sich bei den Verhaftenden um Polizisten handelte, diese vor- gängig seinen Ausweis verlangt hatten und dass die Arretierung eine Verhaftung war. Davon ausgehen, dass der eigentliche Verhaftungsvorgang nichtig war, durf- te der Beschuldigte unter den gegebenen Umständen somit ni cht. D enn Verhaf- tungen sind nur dann nichtig, wenn sie ohne gesetzliche Grundlage erfolgen und damit den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllen. Fehleinschätzungen in Bezug auf das Vorliegen der Festnahmevoraussetzungen si nd allerdings nur bei eindeutiger Überschreitung des Ermessens gesetzeswidrig (BSK StGB II- Heimgartner, a.a.O., vor Art. 285 N 22). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Gemäss § 16 Abs. 1 lit. a. PolG darf die Polizei eine Person mit Fesseln sichern, wenn der begründete Verdacht besteht, sie werde Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen leisten, Tiere verletzen, Gegenstän-
de beschädigen oder solche einer Sicherstellung entziehen (vgl. auch Art. 200 StPO). Nachdem der Beschuldigte sich anlässlich der polizeilichen Kontrolle ni cht kontrollieren liess und gegenüber den Polizisten aggressiv auftrat, ist es nachvoll- ziehbar, dass sein Schritt auf den Polizeibeamten F._____ zu bei allen anwesen- den Polizeibeamten den Verdacht begründete, dass er sie angreifen werde. Unter diesen Umständen war die Verhaftung rechtens und der Beschuldigte hatte auch keine Veranlassung, daran zu Zweifeln. Dies umso mehr, als der Beschuldigte, was die Vorakten zur genüge belegen, schon oft verhaftet werden musste und er diesbezüglich erfahren ist. 5.10. Für das Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe lie- gen keine Hinweise vor, weshalb der Beschuldigte der Hinderung einer Amts- handlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. 6. Strafzumessung 6.1. D i e Ausführungen der Vori nstanz hinsichtlich der Grundlagen der Straf- zumessung erweisen sich als vollumfänglich zutreffend und es kann somit, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 58 S. 32 f.). 6.2. Bei der Tatkomponente geht die Vorinstanz beim objektiven Verschulden von einem schweren aus, was sie dazu führt, die Einsatzstrafe auf 20 Tagessätze festzusetzen. In dieser Beurteilung ist ihr zu folgen, denn eine Verhaftung wie die vorliegende ist, anders als andere Amtshandlungen, wie etwa das Zustellen eines Zahlungsbefehls, eine solche, die der Sicherung der hohen Rechtsgüter Leib und Leben dient. Zudem war die Dauer bereits von einer gewissen Länge, wennglei ch in anderem Zusammenhang, etwa bei Besetzungen von Geländen, weit längere Hi nderungshandlungen denkbar sind. Dasselbe gilt auch hi nsi chtli ch der Anzahl Personen welche an der Amtshandlung gehindert wurden. Vorliegend waren es deren Vier, was bereits eine gewisse, aber noch nicht sehr hohe Anzahl ist, wie dies beispielsweise bei der Hi nderung einer Räumung eines besetzen Geländes der Fall wäre. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass sein Widerstand nicht nur pas- siv, sondern bereits aktiv und zwar zumindest im Grenzbereich zur Gewalt und
Drohung gegen Beamte war, weshalb es sich rechtfertigt, vorliegend die Einsatz- strafe im oberen Bereich mit 20 Tagen festzusetzen. Hingegen beurteilt die Vorinstanz das subjektive Verschulden als lediglich leicht, da sein Vorgehen nicht geplant und sich aus einer emotionalen Auseinander- setzung heraus entwickelt habe. Weiter sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit eine schwierige Beziehung zu Polizei- beamten aufgebaut habe und er wegen seinen Verletzungen grosse Angst ver- spürt habe (Urk. 58 S. 33). Diese Beurteilung erweist sich als sehr wohlwollend. In Bezug auf das geltend gemachte Motiv der Angst ist zu bemerken, dass sich sein ganzes Verhalten als alles andere denn ängstlich erwiesen hat. Wer Angst vor Polizeigewalt hat, ver- sucht zu fli ehen oder verhält si ch kooperativ und nicht in der Art des Beschuldig- ten, welche eine Situation garantiert zum Eskalieren bringt und den Einsatz von Gewalt provoziert. Würde dieser Argumentation gefolgt, würden renitente Bürger für i hr Verhalten geradezu belohnt. Auf der anderen Seite ist dem Beschuldigten zuzugestehen, dass er aufgrund seines angeschlagenen körperlichen Gesund- heitszustandes (vgl. Urk. 69 S. 10, 70 und 71/1-2) offenbar besonders empfindlich auf mögliche Gewaltanwendungen reagiert. Zu berücksichtigen ist, dass der Be- schuldigte gemäss eigenen Aussagen gegenüber der Polizei ein Feindbild aufge- baut hat, was ihn die Situation offenbar falsch einschätzen und ihn sehr aufgeregt reagieren liess (vgl. etwa Urk. 4 S. 3 ff.; Prot. I S. 12; Urk. 69 S. 4 f., 8-10, 12 f., 15; Prot. II S. 6). 6.3. Da aufgrund des Verschlechterungsverbots eine Erhöhung der Strafe nicht zulässig ist, erübrigt sich die vertiefte Auseinandersetzung mit dem subjektiven Verschulden, denn die Strafe ist, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, we- gen der drei, wovon zwei einschlägigen, Vorstrafen deutlich zu erhöhen. Daran ändern auch seine persönli chen Verhältni sse ni chts, die sich gemäss den Ausfüh- rungen des Beschuldigten seit der Hauptverhandlung nicht massgeblich verändert haben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 2, Urk. 58 S. 34). Zwar machte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass sich seine gesundheitliche wie auch finanzielle Situation verschlechtert habe. Strafzu-
messungstechnisch ist dieser Umstand allerdings neutral zu werten. Insbesonde- re lebte er gemäss eigenen Angaben damals wie heute von der Sozialhilfe (Urk. 58 S. 34, Urk. 69 S. 2 ff.). Da der Beschuldigte nicht geständig ist, fällt eine Strafminderung unter diesem Titel ausser Betracht. Ebenso kann der Beschuldig- te keine Reue und Einsicht für sich reklamieren. 6.4. Aus den vorgenannten Gründen muss es bei der vorinstanzlich festgeleg- ten 13 Tagessätzen sein Bewenden haben, obwohl sich die Reduktion wegen der subjektiven Komponenten als wohlwollend erweist. 6.5. Aufgrund der angespannten finanziellen Situation ist der Tagessatz auf Fr. 10.– anzusetzen. D er Anrechnung von 3 Tagen erstandener Untersuchungs- haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 7. Vollzug Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 35 f.). Der Beschuldigte hat sich durch die teilweise einschlägigen Vorstrafen nicht vor weiterer Delinquenz abhalten las- sen. Auch sein Verhalten im vorliegenden Verfahren zeugt von erheblicher Unein- sichtigkeit, so dass nicht davon auszugehen ist, dass er sich durch eine bedingte Strafe hinreichend beeindrucken lässt. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsregelung (Z iff. 4 - 7) zu bestätigen. 8.2. Da der Beschuldigte – abgesehen von der Tagessatzhöhe – mit seiner Be- rufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt einer Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Senkung der Tagessatzhöhe wurde vom Beschuldigten nicht beantragt, sondern erfolgte in Ausübung des ri chterli chen Ermessens, wes-
halb dies nicht zu einer teilweisen Übernahme der Kosten durch die Staatskasse führt (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird ni cht aufgeschoben. Diese Geldstrafe ist in- nert der von der Inkassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 - 7) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 amtliche Verteidigung 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten 8. Gegen diesen Entschei d kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 26. Mai 2016
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. S. Bussmann