Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160083-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. M. Gmünder sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 8. Juni 2016
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Zanolla, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 10. Dezember 2015 (DG150062)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27/2) Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, wovon 470 Tage durch Untersuchungs- und Si cherhei tshaft (ge- rechnet bis und mit 10. Dezember 2015) erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die unter der Sachkaution Nr. ... aufbewahrte externe Festplatte Samsung 320 GB, Ref-Nr.: ..., wird bei den Verfahrensakten aufbewahrt. 5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 1. September 2015 beschlagnahmten Beweismittel werden eingezogen und bei den Verfahrensakten aufbewahrt: − 3 x 10-Tagesvignetten Österreich Quittungen, Asservat Nr. ...; − 1 CD mit GPS Daten Navigationssystem B., Asservat Nr. ...; − 1 CD mit SIM-Datenauswertung, Asservat Nr. ...; − 1 CD mit Datenauswertung RTI A., Asservat Nr. ...; − 1 CD mit Datenauswertung RTI A., Asservat Nr. ...; − Notizbüchlein rot von A., Asservat Nr. ...; − 6 Qui ttungen für Benzi n und Autobahngebühren von A._____, Asservat Nr. ....
ten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 9. (Mi ttei lungen) 10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 67) 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Für die erstandene Haft sei dem Beschuldigten ein Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'000.-- pro Monat sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 120.-- pro Tag zu bezahlen. 3. Die persönlichen Gegenstände, die beschlagnahmt wurden, sind dem Beschuldigten auszuhändigen. 4. Die Kosten des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung seien ausgangs- gemäss auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 56) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessgeschichte 1. Prozessgeschichte 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 10. Dezember 2015 (Urk. 48 S. 4 f.).
1.2. Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz den Be- schuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren abzüglich 470 Tage erstandener Untersuchungs- und Si cherhei tshaft. Es wurde über diverse beschlagnahmte Gegenstände entschieden. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen un- ter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (Urk. 48 S. 40-43). 1.3. Am 10. Dezember 2015 erging das Urteil (Prot. I S. 23-27, Urk. 37). Gleichzeitig wurde mit Beschluss die Sicherheitshaft bis zur Berufungsverhand- lung vor dem Obergericht des Kantons Zürich bzw. längstens bis zum 9. Juni 2016 verlängert (Prot. I S. 27-28; Urk. 38). Gegen das Urteil liess der Beschuldig- te mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 Berufung erheben (Urk. 40). Das be- gründete Urteil konnte der Staatsanwaltschaft und der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten je am 10. Februar 2016 zugestellt werden (Urk. 45). 1.4. Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 überwies die Vorinstanz die Akten dem Obergericht (Urk. 46 = Urk. 49). 1.5. Am 29. März 2016 reichte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten die Berufungserklärung ein (Urk. 52). 1.6. Mit Präsidialverfügung vom 15. März 2016 (Urk. 54) wurde die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post des Beschuldigten während der Sicherheitshaft der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich übertragen. Sodann wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt, um gegebenen- fal ls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen. 1.7. Mit Eingabe vom 1. April 2016 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichte, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils be-
antrage und um Dispensation von der Teilnahme an der Verhandlung ersuche (Urk. 56). 1.8. In der Folge wurde am 13. April 2016 auf den 8. Juni 2016 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 57). 1.9. Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 der Verfahrensleitung wurden die amtliche Verteidigerin und die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass anlässlich der Berufungsverhandlung über die Sicherheitshaft zu entscheiden sei. Der Staats- anwalt wurde sodann ersucht, entweder persönlich an der Berufungsverhandlung teilzunehmen oder sich vorgängig zur Si cherhei tshaft zu äussern (Urk. 59). Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 stellte der Staatsanwalt entsprechende Anträge (Urk. 60). 1.10. Am 8. Juni 2016 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher der Be- schuldigte und seine amtliche Verteidigerin teilnahmen (Prot. II S. 3). 2. Umfang der Berufung Berufung erhoben hat einzig der Beschuldigte. Er lässt Ziff. 1 bis 3 sowie Ziff. 8 des vorinstanzliche n Urteils anfechten (Prot. II S. 4 f.). 3. Allgemeines 3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, geschieht dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies bei jedem Hinweis aus- drückli ch erwähnt wi rd. 3.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen widerlegen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E.1.2.). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesent- li chen Punkte beschränken.
II. Schuldpunkt 1. Anklagevorwurf Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift vom 12. Oktober 2015 (Urk. 27/2), welche dem vorinstanzlichen Urteil beigeheftet ist (Urk. 48). 2. Sachverhalt 2.1. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, anerkannte der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt im Wesentlichen (Urk. 48 S. 6 Ziff. 2.1.). Die in der An- klageschrift aufgeführte Panne in der Nähe von Wien und die aus diesem Grund erfolgte Rückkehr nach C._____ (SK) bestritt der Beschuldigte. Ebenfalls bestritt der Beschuldigte, gewusst zu haben, dass sich im Kurierfahrzeug Betäubungsmit- tel befunden haben und machte geltend, dass er, hätte er das gewusst, das Fahr- zeug nicht in die Schweiz gefahren hätte (Urk. 48 S. 7 Ziff. 2.2.). 2.2. Der Beschuldigte bestreitet nach wie vor, gewusst zu haben, dass sich im Kurierfahrzeug Betäubungsmittel befunden haben. Im Rahmen des Berufungsver- fahrens lässt er ausführen, dass es die Vorinstanz alleine aufgrund der Telefon- gespräche zwischen B._____ und "D." (wohl identisch mit "D'."; Urk. 66 S. 9) als erwiesen ansehe, dass der Beschuldigte von dem Drogentransport gewusst habe, weil er mit der präparierten Batterie eine Panne gehabt habe und in die Slowakei habe zurückkehren müssen, um die Batterie neu ins Fahrzeug ei nzusetzen. Dabei werde alleine auf die Telefongespräche von D._____ abge- stellt. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass es sich bei der Behauptung, der Ku- rier habe zurückkehren müssen, lediglich um eine Ausrede gegenüber dem Emp- fänger der Drogen handeln könne, dies umso mehr, als D._____ mehrmals in den Telefongesprächen unwahre Angaben gemacht habe. Weitere Beweise dafür, dass der Beschuldigte von den Drogen gewusst habe, gebe es nicht. Weder habe B._____ noch eine andere Person bestätigt, dass der Beschuldigte von den D ro- gen gewusst habe, noch seien irgendwelche Spuren des Beschuldigten an der Batterie oder gar an den Drogen gefunden worden. Es seien auch keine Belege vorhanden, die die Theorie der Polizei, der Beschuldigte sei bereits am 26. Au-
gust 2014 losgefahren, bestätigen würden und dies obwohl sonst alle Belege von Benzi n- und Vignettenkauf vorhanden seien. Damit habe die Vorinstanz die Be- weise, die für die Unschuld des Beschuldigten sprächen, ausser Acht gelassen (Urk. 52). 2.3. Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob der Sachverhalt, wie in der Anklage- schrift umschrieben, mittels der vorhandenen Beweismittel erstellt werden kann. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt benannt (Urk. 48 S. 8 Ziff. 3.2). 2.4. Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Beweiswür- digung im Allgemeinen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 48 S. 7 Ziff. 3.1.). 2.5. Die Vorinstanz hat die einzelnen Beweismittel korrekt wiedergegeben und einer ausführli chen Würdigung unterzogen (Urk. 48 S. 8-33). 2.6. Entgegen der Behauptung der Verteidigung stützt si ch di e Vori nstanz ni cht nur auf die Telefongespräche von D., sondern auch auf die Aussagen der Mitbeteiligten B. und E., auf das daktyloskopische Gutachten sowie die übrigen Erkenntnisse aus der Aktion "F.". 2.7. Zur Verdeutlichung sind nochmals die wesentlichsten Aussagen von B._____ aufzuführe n. 2.7.1. Anlässlich seiner Befragung bei der Kantonspolizei Zürich vom 30. Januar 2015 (Urk. 4/13) führte er auf die Frage, wie die letzte Heroinlieferung zustande gekommen sei, aus, er sei in der Slowakei gewesen. Er habe E._____ gebeten, dass er ihm einen Fahrzeugausweis abholen solle, da er beabsichtigt habe, in die Schweiz zu kommen. Dann sei dieser Unbekannte ('der von da Unten' oder D.) i n die Slowakei gekommen. Dieser habe gewusst, dass er wegen dem Ausweis in die Schweiz fahren würde und ihm gesagt, dass dieser Kontakt mit E. habe, aber dieser jenem nicht traue. Als dieser bei ihm gewesen sei, ha- be er diesem das Telefon gegeben, damit dieser mit E._____ habe sprechen können. Er sei dann in die Schweiz gereist und der Fahrer sei dann ein oder zwei
Tage später gekommen (Urk. 4/13 S. 5). Das Auto, welches der Kurier gehabt habe, habe er zwei Monate zuvor schon einmal angemietet gehabt und er sei mit diesem in der Slowakei und Deutschland herum gefahren. Der Chef der Autover- mietung in der Slowakei mache Autovermietung und Leasing. Er habe seine Fir- ma kaufen wollen. Der Skoda sei auf eine andere Firma zugelassen gewesen und habe dann das Fahrzeug auf diesen G._____ umgeschrieben/finanziert. Er habe diese Firma kaufen wollen. Es sei ja nicht dazu gekommen. Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass der Kurier in den Besitz von diesem Skoda gekommen sei, sagte B., dass ein Fahrzeug kaputt gegangen sei. Deshalb habe der Unbekannte in der Slowakei den Skoda gemietet und habe ihn dem Jungen ge- geben. Auf die Frage, ob er den Lenker dieses Skoda zuvor schon einmal gese- hen habe, sagte B., dass er diesen einmal in der Slowakei gesehen habe (Urk. 4/13 S. 5). 2.7.2. B._____ gab anlässlich seiner Befragung bei der Kantonspolizei Zürich vom 10. Februar 2015 (Urk. 4/14) zu Protokoll, dass er es gewesen sei, welcher Kon- takt zum Drogenorganisator (dem von unten) gehabt habe. Bevor der Kurier los- gefahren sei, habe E._____ 'dem von unten' mitgeteilt, dass er bereit sei. Der von unten habe zu E._____ gemeint, dass dieser CHF 10'000 bereit haben solle für den Kurier. Und E._____ habe wieder gelogen. Dieser habe kein Geld gehabt. E._____ habe sich erkundi gt, wann der Drogenkurier abfahren und in der Schweiz eintreffen würde und oder wo sich der Drogenkurier aufhalte. Er sei mit E._____ zusammen gewesen und dieser habe ihn immer wieder gefragt, dies habe er dann 'dem von unten' weitergeleitet. 'Der von unten' habe zu den jeweiligen Dro- genkurieren Kontakt gehabt. Er selber habe einfach geholfen, das Geld einzu- sammeln. Er habe auch Geld bekommen und habe die Zeit mit seinen Freudinnen in der Schweiz geniessen können. Was die machten, habe i hn ni cht i nteressiert. 'D en von unten' habe er im Jahr 2013 kennen gelernt und zwar im Restaurant des Bruders von E.. Er habe nicht wirklich gewusst, was E. mit so vielen Personen zu tun gehabt habe. Die entsprechenden Drogenmenge sei an E._____ E._____ gegangen. Auf entsprechenden Vorhalt der TK-Gespräche vom 25.2.2014 und 26.2.2014, wonach er und E._____ eine Drogenlieferung bereits
am 26.02.2014 erwartet hätten, sagte B., dass es sein könne (Urk. 4/14 S. 4 ff.). 2.7.3. In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 8. April 2015 (Urk. 4/18), gab B. zu Protokoll, im Februar 2014 sei ein Auto gekommen und er hätte dann hier sein sollen. Er habe sich mit E._____ getroffen und dieser habe ihm gesagt, wo das Auto ankommen solle. Er sei mit E._____ i n dessen Auto zu einem Parkplatz bei einem Hotel in ... gefahren. Dann sei ein Au- to mit bulgarischen Kennzeichen gekommen. Darin seien zwei Leute gewesen. Mit einem dieser Leute sei er ins Restaurant gegangen und habe etwas getrun- ken. E._____ sei mit dem Chauffeur weitergefahren. E._____ sei mit dessen Auto vorausgefahren und der Chauffeur sei diesem gefolgt. 15 oder 20 Minuten später seien sie zurückgekommen. Sie seien weitergefahren und E._____ habe i hn i ns Hotel zurückgebracht. Bei diesem Treffen mit den bulgarischen Fahrern sei es um das gleiche gegangen. Die Frage, ob es um Heroin gegangen sei, bestätigte B._____ und sagte dazu: "Ich denke schon. Ich habe damals nicht gesehen, wie sie es rausgenommen haben". E._____ habe ihm gesagt, dass er auf ein Auto warte, aber er habe sich gedacht, dass das was mit Drogen zu tun habe. Er hätte ihm dann Geld geben sollen um es runter zu schi cken. Er habe das aber immer verschoben. Der Mann, dessen Namen er ni cht nennen wolle, habe i hn angerufen und gefragt, was los sei. E._____ habe ihn immer hingehalten und ihm das Geld nicht gegeben (Urk. 4/18 S. 3). Er habe eben versprochen, dass er bezahlen wür- de, sobald der Wagen gekommen sei. Er habe dann nicht bezahlt. (...). Er habe immer Ausreden gehabt. Zum fraglichen Transport sagte B., dass E. gesagt habe, dieser Transport sei, um die Schulden zu bezahlen. E._____ habe ihn vom Hotel abgeholt und sie seien zur Tankstelle H._____ gefahren. Der Fah- rer sei E._____ nachgefahren. Sie hätten zu E._____ in die Garage gewollt. Er sei im Auto geblieben und E._____ sei ausgestiegen. Dann sei die Polizei gekom- men. In der Garage von E._____ hätte das Transportfahrzeug entladen werden sollen. Er sei allerdings nicht in der Garage gewesen, er habe im Auto bleiben sol- len. E._____ sei in die Garage gegangen mit dem Transporteur. In der Garage habe E._____ das Auto entladen wollen. E._____ hätte dem Fahrer zwischen Fr. 7'000.- und Fr. 10'000.- mitgeben sollen. Er wisse nicht, ob jener das Geld gehabt
habe. Auf jeden Fall habe E._____ es mit dem Mann in Mazedonien abgemacht (Urk. 4/18 S. 5f.). Seine Aufgabe sei gewesen, bei E._____ kein Geld zu lassen, weil dieser es immer ausgegeben habe. Der Lieferant habe kein Vertrauen zu E._____ gehabt, weil dieser immer Ausreden gehabt habe. Und dann hätte er vermutlich bezeugen sollen, dass E._____ die Lieferung bekommen habe. Weil der Lieferant kein Vertrauen zu diesem gehabt und vermutlich befürchtet habe, E._____ werde sagen, er habe nichts bekommen (Urk. 4/18 S. 6). 2.7.4. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2015 (Urk. 4/19) be- stätigte B., es sei zutreffend, dass er den Kurier in der Slowakei einmal in einem Kaffee getroffen habe (Urk. 4/19 S. 1). D er unbekannte Drogenorganisator (D.) sei bei diesem Treffen auch dabei gewesen. Er habe den Beschuldig- ten und D._____ zwei Mal getroffen. Auf die Frage, ob der Beschuldigte gewusst habe, dass er Drogen transportiere, sagte B., dass er das direkt ni cht sagen könne. D. und der Beschuldigte würden sich schon lange kennen. Sie seien aus der gleichen Stadt. So wie er mitbekommen habe, habe der Beschuldigte Geld bei D._____ geliehen. Um die Schulden zu begleichen, habe der Beschul- digte das Fahrzeug i n di e Schwei z überführen müssen. D._____ habe ihm ge- sagt, dass der Beschuldigte Euro 2'000.- schuldig sei (Urk. 4/19 S. 2). Wo die Drogen genau im Auto gewesen seien, habe der Beschuldigte – so glaube er, B., – ni cht gewusst. D. erzähle diesbezüglich in der Regel nichts. Der Beschuldigte hätte aber seine Schulden bei D._____ begleichen sollen. Drogen- gespräche hätten sie nie geführt. Auf die Frage, ob D._____ entsprechende Ge- spräche geführt habe, sagte B., dass D. und der Beschuldigte die ganze Zeit zusammen gewesen seien. Als er sich mit D._____ getroffen habe, sei der Beschuldigte immer mit dabei gewesen. Diese seien auch zusammen mit ei- nem Fahrzeug aus Mazedonien gekommen. D._____ habe "alles instruiert". Die- ser habe dem Beschuldigten gesagt, "wo" er fahren müsse und wo er sich melden müsse. D._____ habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte mit dem Transport sei- ne Schulden begleichen könne (Urk. 4/19 S. 3). Auf die Frage, weshalb er bereits am 27. August 2014 früh morgens auf der Raststätte H._____ auf die Lieferung gewartet habe, sagte B., dass er an diesem Tag in die Schweiz gekommen sei, um einen Fahrzeugausweis von E. zu holen. Er habe gegenüber
D._____ bestätigen sollen, dass E._____ das Kurierfahrzeug vom Beschuldigten erhalten habe (Urk. 4/19 S. 3 f.). Auf die Frage, weshalb die Lieferung verspätet gekommen sei, sagte B., dass er mitbekommen habe, dass das Fahrzeug kaputt gegangen sei. Mehr wisse er auch nicht. Es sei zwei Tage später gekom- men. Die Frage, ob der Beschuldigte eine Panne gehabt habe, bejahte B.. Er sei eigentlich nur für einen Tag in der Schweiz gewesen. Er habe danach ei- gentlich wieder nach Deutschland abreisen wollen. D._____ habe ihm am Telefon von der Batteriepanne kurz vor Wien erzählt. Er habe ihm auch erzählt, dass der Beschuldigte zurückgekommen sei (Urk. 4/19 S. 4). Es sei richtig, dass D._____ der Kleber gefehlt habe, um die Batterie neu zu verkleben (Urk. 4/19 S. 5). 2.7.5. Am 2. September 2015 fand bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und B._____ statt (Urk. 3/14). Anlässlich dieser Befragung bestätigte B., dass er den Be- schuldigten zweimal und in Begleitung von D. in der Stadt C._____ getrof- fen habe. Das erste Treffen sei im August gewesen, drei oder vier Tage bevor er in die Schweiz gereist sei. Er habe den Beschuldigten auch vor seiner Abreise in die Schweiz nochmals gesehen. Die beiden Treffen hätten während ein bis zwei Tagen stattgefunden (Urk. 3/14 S. 3 f.). Als der Beschuldigte dabei gewesen sei, sei nicht über Drogengeschäfte gesprochen worden (Urk. 3/14 S. 4). Auf die Fra- ge, wann und wo B._____ mit D._____ über die geplante Einfuhr des Heroins für Ende August 2014 gesprochen habe, sagte B., dass das E. mit D._____ abgemacht habe, dass diese Ware in die Schweiz kommen solle. Er ha- be bei E._____ in der Schweiz einen Autoausweis abholen müssen. E._____ und D._____ hätten abgemacht, dass das Kurierfahrzeug in die Schweiz kommen sol- le. Und E._____ hätte dem Kurier CHF 7'000 bis 10'000 mitgeben sollen. Auf die Frage, wann er erfahren habe, dass mit dieser Reise effektiv Heroin eingeführt werden solle, sagte B., dass er am 26. in die Schweiz gekommen sei und hi er auf die Ankunft des Fahrzeugs hätte warten sollen. Am Morgen habe ihn dann D. angerufen und ihm erzählt, dass der Kurier eine Panne gehabt ha- be und wieder in die Slowakei zurückgefahren sei. Dieser komme dann einen Tag später. Auf die Frage, ob er schon vor seiner Einreise in die Schweiz am 26. Au- gust 2014 gewusst habe, dass eine Drogeneinfuhr geplant gewesen sei, sagte
B., dass er in die Schweiz habe kommen wollen, um den Ausweis bei E. abzuholen. D._____ habe ihm dann gesagt, wenn er sowieso schon in der Schweiz vor Ort sei, solle er schauen, dass das Drogenfahrzeug bei E._____ ankomme und i hm (D.) das bestätigen. Der Beschuldigte sei bei einem die- ser Gespräche mit D., wo es konkret um die Einfuhr der 1'615 Gramm He- roi n für Ende August gegangen sei, nicht dabei gewesen. Auf die Frage, ob er gewusst habe, dass das Heroin in einer präparierten Autobatterie in die Schweiz eingeführt werden sollte, sagte B., dass er das ungefähr gewusst habe, er aber nie konkret gesehen habe, wie das Heroin in einer solchen Batterie unterge- bracht worden sei (Urk. 3/14 S. 5). Die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass ausgerechnet der Beschuldigte das Fahrzeug mit dem Heroin in die Schweiz ge- fahren habe, sagte B. das Folgende. "Das weiss ich ni cht, was der D._____ mit ihm abgemacht hat. Ich habe ja noch nie mit ihm gesprochen, weil ich spreche ja Albanisch und er nicht. Was er mit dem D._____ besprochen hat, weiss ich ni cht". Es treffe zu, dass ihm D._____ gesagt habe, dass der Beschuldigte EUR 2'000.00 Schulden bei ihm habe. Ob er die Fahrt zur Schuldentilgung gemacht habe, wisse er nicht. Auf den Vorhalt, wonach der Beschuldigte gesagt habe, dass er i hm das Fahrzeug, d.h. den Skoda Octavia, hätte bringen müssen, weil es auch ihm gehöre, sagte B., dass das nicht stimme (Urk. 3/14 S. 6). B. bestätigte nochmals, dass ihm D._____ gesagt habe, dass dieser den Beschul- digten als Kurier in die Schweiz schicken werde und dass dieser den Beschuldig- ten über "alles" instruiert habe, d.h. "wo" er fahren und sich melden müsse (Urk. 3/14 S. 7). Mit diesen Angaben konfrontiert, führte der Beschuldigte aus, dass er nicht wisse, was der andere B._____ erzählt habe. Er habe dieses Auto lediglich in die Schweiz bringen müssen und hätte dann Tagesschilder ausstellen lassen sollen, damit hätte er einen Audi A 3 nach Mazedonien überführen sollen. Aber er habe nicht gewusst, dass sich im Fahrzeug Drogen befunden hätten. Wenn er es gewusst hätte, dann hätte er dieses Fahrzeug nicht in die Schweiz gefahren. Und dass er dem anderen EUR 2'000.00 geschuldet habe, das treffe nicht zu. Das höre er jetzt zum ersten Mal (Urk. 3/14 S. 8). B._____ führte weiter aus, es sei vorgesehen gewesen, dass der Beschuldigte wiederum mit dem Skoda Octavia in die Slowakei zurückfahre. Die Lieferung mit dem Heroin hätte
eine Woche vorher erfolgen sollen, sei aber immer wieder verschoben worden. D._____ habe ihm gesagt, dass der Lenker des Kurierfahrzeuges am 26. August 2014 der Beschuldigte gewesen sei (Urk. 3/14 S. 9). D._____ habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte eine Panne gehabt habe und wieder zurück gefahren sei. Dieser solle nun zwei bis drei Stunden schlafen und er (D.) werde die Auto- batterie reparieren, danach solle der Beschuldigte wieder losfahren. Auf Vorhalt des TK Protokolls vom 27.08.2014 (Urk. 64 zur EV vom 12. Juni 2015), wonach die präparierte Autobatterie wohl nicht mehr gezündet habe und das Fahrzeug ir- gendwo vor Wien auf der Strasse stehen geblieben sei und er – der Kurier – dann eine neue Batterie gekauft und die defekte, präparierte Batterie ins Gepäck getan habe, sagte B., dass ihn D._____ so über den Vorfall informiert habe (Urk. 3/14 S. 10). Der Beschuldigte sagte zu diesen Aussagen von B., dass sie am 26. August 2014 unterwegs nach Budapest gewesen seien. Es seien drei oder vi er Kolleginnen von diesem D'. (D.) gekommen, die nach Bu- dapest gemusst hätten. D'. (D.) habe auch eine Kollegin nach Bratis- lava gefahren. Sie hätten sich irgend ein Arbeitsvisum ausstellen lassen müssen. Dann habe dieser ihm gesagt, er solle das Fahrzeug in die Schweiz bringen, dort Zollschilder ausstellen lassen und dann diesen Audi A3 nach Mazedonien über- führen. Dafür habe er ihm versprochen, ihm EUR 500.00 zu bezahlen. Aber es sei keine Rede von irgendwelchen Zehntausenden von Franken gewesen. Und als er am 27. August von der Slowakei losgefahren sei, habe dieser ihm gesagt, er solle von der Fahrt mit den Frauen nach Budapest dem B'. (B.) ni chts er- zählen, denn er habe damit ni chts zu tun (Urk. 3/14 S. 11). Auf Vorhalt des Resul- tates des Gutachtens des Forensischen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen vom 29. Juli 2015, wonach die an einer in St. Gallen sichergestellten Autobatterie hinterlassenen Fingerabdrücke nur vom Beschuldigten stammen könnten, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er dazu nichts zu sagen habe. Er habe bei I. und J._____ etwa 15 oder 20 Tage gearbeitet, als diese am Umziehen gewesen seien. Das sei im November oder Dezember 2013 gewesen, er erinnere si ch ni cht genau. Auf Vorhalt, dass er gewusst habe, mit der besagten Fahrt Dro- gen in die Schweiz einzuführen und er zumindest davon habe ausgehen können, dass sich Drogen in der Autobatterie befunden hätten, sagte der Beschuldigte,
dass er das nicht gewusst habe. Er erklärte weiter, dass er diese Fahrt nicht un- ternommen hätte, wenn er gewusst hätte, dass sich im Fahrzeug Drogen befän- den. Seine einzige Schuld bestehe darin, dass er vertrauensselig gewesen sei, den Leuten geglaubt habe und dafür büsse er jetzt (Urk. 3/14 S. 13). Auf Vorhalt, wonach er von D._____ dahingehend instruiert worden sei, nach erfolgter Dro- genlieferung Drogengelder in der Höhe zwischen CHF 7'000 bis CHF 10'000 in die Slowakei zu transportieren, sagte der Beschuldigte, dass er das zum ersten Mal höre. D._____ habe ihm nur gesagt, er müsse Zollschilder lösen und das Auto nach Mazedonien überführen. Die Frage, bei wem er diesen Audi A3 hätte holen müssen, beantwortete der Beschuldigte wie folgt: "Das weiss ich nicht. Der E._____ hätte mir das sagen sollen. Er hätte mich zu diesem Büro begleiten sol- len, wo man solche Zollschilder bekommt" (Urk. 3/14 S. 13 f.). Er hätte dieses Au- to seinem Bruder oder sonst einem Verwandten in Mazedonien überbringen sol- len. Das Auto hätte dann dort verzollt werden sollen (Urk. 3/14 S. 14). B._____ sagte zu den Ausführungen des Beschuldigten, dass D._____ den Beschuldigten bezüglich des Audi A3 angelogen habe, weil dieses Fahrzeug sich in der Tschechoslowakei und nicht in der Schweiz befunden habe (Urk. 3/14 S. 14). 2.8. Die Vorinstanz hat die übrigen Aussagen des Beschuldigten aus- führlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 48 S. 17-22 Ziff. 3.6.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen (Urk. 66 S. 4 ff.). Nach umfassender Würdigung kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten – sofern er überhaupt Aussagen gemacht habe – weder mit den Erkenntnissen aus den Telefonkontrollen noch mit den Aussagen der Mitbeschuldigten B._____ und E._____ i n Ei nklang zu bringen seien. Sie würden sich als weitestgehend unglaubhaft erweisen, weshalb nicht auf sie abgestellt werden könne (Urk. 48 S. 24). Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. 2.9. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhält (Urk. 48 S. 22 lit. b), hat der Beschuldigte sich im Laufe der Untersuchung und auch an der Hauptverhand- lung immer wieder in Widersprüche verstrickt. Die Vorinstanz hat diese Wider- sprüche und vor allem die Änderungen der Aussagen des Beschuldigten nach-
vollziehbar aufgezeigt und dann daraus den richtigen Schluss gezogen, dass sich seine Aussagen als weitestgehend unglaubhaft erweisen, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Der Beschuldigte hat beispielsweise immer wieder betont, ni chts mit Drogen zu tun gehabt zu haben und nichts davon gewusst zu haben, dass er Drogen transportiere bei seiner Fahrt in die Schweiz. Mit der Vor- instanz (Urk. 48 S. 24) steht damit jedoch die Aussage in der ersten polizeilichen Einvernahme im Widerspruch, wonach er D._____ gefragt habe, ob das Fahrzeug in Ordnung sei, was dieser bejahte habe und der Beschuldigte dann den Koffer- raum und die Motorhaube geöffnet, überall geklopft und auch die Türen kontrol- liert, jedoch nichts Verdächtiges entdeckt habe (Urk. 3/2 S. 2 f.), was er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Urk. 66 S. 6). Wenn der Beschuldigte tat- sächlich keine Ahnung gehabt hätte, dass in dem von ihm zu fahrenden Auto Drogen eingebaut waren, hätte er selbsterklärend das Auto nicht untersucht. 2.10. Nicht zuletzt musste dem Beschuldigten auch aus folgenden Gründen klar sein, dass er Drogen transportierte: Er musste im Auftrag von D._____ ei n Auto in die Schweiz überführen, für welchen Zweck er extra eine slowakische S IM-Karte von D._____ erhielt (Urk. 66 S. 6 unten). Dann hätte am Ziel des Transports gemäss Aussagen B.s (Urk. 4/18 S. 5 f., Urk. 3/14 S. 5) und E.s (Urk. 5/13 S. 12) Letzterer dem Beschuldigten Geld – und ni cht ei n Audi A3 – übergeben sollen. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten be- kannt war, dass es sich dabei um für den Drogenhandel bzw. -transport typische Elemente handelt. Weiter erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, D. alias D'. vor fünf Jahren anlässlich Malerarbeiten bei dessen Schwester kennengelernt zu haben (Urk. 66 S. 10), widerspricht damit aber den Aussagen B.s, wonach der Beschuldigte und D. si ch schon lange kennen wür- den und aus der gleichen Stadt seien (Urk. 4/19 S. 2). 2.11. Weiter kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Ablauf der Gescheh- nisse, wie er sich aus den Aussagen von B._____ und E._____ sowie den ge- mäss den Telefonkontrollen geführten Gesprächen und Nachrichten ergebe, zu- dem durch das daktyloskopische Gutachten sowie der übrigen Erkenntnisse aus
der Aktion "F." unterstützt werde (Urk. 48 S. 29). Es ist in diesem Zusam- menhang festzuhalten, dass sich auf der im Rahmen der Aktion "F." sicher- gestellten präparierten Autobatterie die Fingerabdrücke des Beschuldigten befan- den. Das daktyloskopische Gutachten betreffend dieser Autobatterie zeigt klar auf, dass zwei ab der Alufolie innerhalb der ausgehöhlten Autobatterie hinterlas- senen daktyloskopischen Spuren sowie die daktyloskopische Spur ab der Motor- radbatterieverpackung, welche in die ausgehöhlte Autobatterie eingebaut war, zweifelsfrei vom Beschuldigten stammen (Urk. 13/10). Weiter stellt das Gutachten fest, dass alle drei Spuren nur bei geöffnetem Deckel der Autobatterie auf den Spurenträger gesetzt werden konnten (Urk. 13/10 S. 6). Der Beschuldigte erklärte seine Fingerabdrücke im Inneren dieser Autobatterie letztmals an der Berufungs- verhandlung damit, dass er im November/Dezember 2013 I._____ in St. Gallen beim Umziehen geholfen habe, wobei er dabei diverse Gegenstände wie Folien, Felgen und Autobatterien berührt habe (Urk. 66 S. 8f. S. 10). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten wi rken konstrui ert und si nd unglaubhaft. Im Übrigen wurden auf der Innenseite der Autobatterie Kokainspuren festgestellt (act. 16/7/2). Damit ist auch die Behauptung des Beschuldigten widerlegt, wonach er nie etwas mit Drogen zu tun gehabt habe. Es drängt sich der zwingende Schluss auf, dass der Beschuldigte bereits im Verfahren "F." etwas mit der Präparation der fraglichen Autobatterie zu tun hatte. Auf der Autobatterie des aktuellen Kuri er- fahrzeugs fand man zwar nur ei n verwertbares DNA-Profil einer unbekannten männli chen Person (Urk. 12/6 S. 3), es handelt sich jedoch hi nsi chtli ch der Präpa- ration um denselben modus operandi wie bei der Batterie, die man i m Rahmen der Aktion "F." anlässli ch der Hausdurchsuchung i n St. Gallen fand. Dem- zufolge liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte mit der Präparation der Autobat- terie bzw. mit dem Verstecken der Drogen in derselben im vorliegenden Fall gleichermassen etwas zu tun gehabt hat. 2.12. Es fällt auf, dass der Beschuldigte sich zwar als Opfer und von D._____ alias D'._____ reingelegt fühlt (Urk. 66 S. 6, S. 10, Prot. II S. 6), diesen jedoch ni cht einmal dann verrät, nachdem der Drogentransport aufgeflogen war (Urk. 66 S. 9 f.). In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, dass der Beschuldig- te die Nummer von D'._____ im Natel unter "S" abgespeichert hat, wohl um die-
sen Kontakt zu verschleiern. Darauf anlässlich der Berufungsverhandlung ange- sprochen, erklärte der Beschuldigte, D'._____ habe diese Nummer selber im Te- lefon des Beschuldigten abgespeichert, wobei er auf die Frage, wieso D'._____ seinen Namen unter einem falschen Anfangsbuchstaben abspeichern würde, kei- ne nachvollziehbare Antwort geben konnte ("Albanische Sachen...", vgl. Urk. 66 S. 9). 2.13. In Bezug auf die vermeintliche Panne des Beschuldigten und der Rückkehr an den Startort ist auf die Protokolle der Telefonkontrollen zu verweisen, wonach D._____ B._____ in einem Telefongespräch um 7.09 Uhr am 27. August 2014 mitteilte, dass "ihm" das Auto kaputt gegangen sei und er nun zu i hm zurückge- kehrt sei (Urk. 3/6 Beilage 58). Nur drei Minuten später ruft B._____ D._____ an, welcher jenem mitteilt, dass "ihm" "das Teil" kaputt gegangen sei und er gerade dabei sei "das" zu öffnen, um es anzuschauen (Urk. 3/6 Beilage 60). In zwe i wei- teren Gesprächen zwischen den beiden nur wenige Minuten später ist die Rede von "Kleber" und dass es "ihm" nicht "gezündet" habe, bzw. dass "er" eine/n neue/n" kaufen gegangen und "die/den" ins Gepäck getan habe und dass er nun auswärts Kleber holen gehe (Urk. 3/6 Beilage 61 u. 64). Diese Äusserungen ma- chen nur im Zusammenhang mit der Autopanne des Beschuldigten und seiner Rückkehr an den Startort C._____ Si nn, wo D._____ die neue Autobatterie mit Heroin beladen und in der Folge schliessen und verkleben musste. Diese An- nahme deckt sich auch mit den Aussagen B.s (Urk. 4/19 S. 4 f.). 2.14. Im Zusammenhang mit den im Skoda Octavia gefundenen Qui ttungen und der Vignette ist unter Hinweis auf die zutreffenden vori nstanzli chen Erwägungen festzuhalten, dass daraus nichts zugunsten oder zulasten des Beschuldigten ab- geleitet werden kann (Urk. 48 S. 31), da ni cht erwi esen i st, wer – der Beschuldigte oder eine Drittperson – diese Quittungen und die Vignette ins Auto gelegt hat. 2.15. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 26. August 2014 ein erstes Mal von C. losfuhr, irgendwo vor Wien infolge einer Fehlzündung der Autobatterie eine Panne hatte, worauf er ei ne neue Auto- batterie erstand. Entgegen der Verteidigung (Urk. 67 S. 3) können Autobatterien bei Autobahn-Tankstellen rund um di e Uhr in kürzester Zeit gekauft werden, wes-
halb es für den Beschuldigten nach dessen Panne ein Leichtes gewesen sein dürfte, eine Autobatterie zu besorgen. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte sodann selbständig und ohne Anweisung von D._____ den Entscheid traf, mit der defekten Autobatterie im Gepäck wieder an seinen Startort zurückzufahren, einen Entschei d, den nur jemand treffen konnte, der wusste, dass sich in der defekten Batterie Betäubungsmittel befanden. Die Rückkehr hatte einzig den Zweck, die Betäubungsmittel umzupacken, um mit der erneut präparierten Autobatterie die Einfuhr in die Schweiz zu tätigen. Hätte der Beschuldi gte nämli ch ni cht gewusst, dass die Autobatterie mit Heroin "beladen" ist, so hätte er mit der neuen Batterie einfach weiterfahren und die defekte Batterie entsorgen oder mit sich führen kön- nen. Die Verteidigung geht aufgrund der Fahrzeiten von einem mehrstündi gen Zeitüberschuss aus, welchen der Beschuldigte wohl nicht mit Pausen "verplem- pert" haben könne (Urk. 67 S. 3). Wie ausgeführt, musste D._____ die Autobatte- rie erneut präparieren, was eine gewisse Zeit in Anspruch genommen haben dürf- te. Es kann grundsätzlich offen bleiben, was der Beschuldigten in diesen Stunden gemacht hat, da es sich bei dieser überschüssi gen Zei t um Nachtstunden gehan- delt hat, ist jedoch durchaus denkbar, dass der Beschuldigte diese Zeit mit Schla- fen verbrachte, was sich mit den Aussagen von B._____ deckt (Urk. 3/14 S. 10). 2.16. Somit ergibt sich, dass sowohl der ganze äussere als auch der innere Sach- verhalt erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung Die von der Vorinstanz vorgenommene und von der Verteidigung nicht bestrittene rechtliche Würdigung erweist sich als zutreffend und ist zu bestätigen. Der Be- schuldigte ist somit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.
IV. Sanktion 1. Strafzumessung Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff; 135 IV 130 E. 5.3.1.; 132 IV 102 E. 8.1.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Da lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gilt es das Verschlechterungsverbot zu be- achten (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). 2. Strafrahmen Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Strafrahmen von einem bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe sowie allenfalls zusätzlich von einem bis zu 360 Tagessät- zen Geldstrafe rei cht. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen keine vor (Urk. 48 S. 34 f.) 3. Objektive Tatschwere Den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die objektive Tatkomponente ist zu- zustimmen mit dem Hinweis, dass der Beschuldigte nicht mit Heroin gehandelt, sondern dieses transportiert hat (Urk. 48 S. 35 Ziff. 2.2.). Das Verschulden ist als noch nicht erheblich zu qualifizieren. 4. Subjektive Tatschwere Auf die zutreffenden vori nstanzli chen Erläuterungen zur subjekti ven Tatschwere kann verwiesen werden (Urk. 48 S. 36 Ziff. 2.3.). 5. Täterkomponente 5.1. Bezüglich Werdegang des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 48 S. 36 f. Ziff. 3) verwiesen werden. Ausser gesundhei tli cher Probleme des Beschuldigten ergaben sich seit der vorinstanzlichen Hauptver- handlung keine Äderungen.
5.2. Der Werdegang des Beschuldigten ist strafzumessungsneutral zu ge- wi chten. 5.3. Der Beschuldigte hat in der Schweiz keine Vorstrafen (Urk. 51), was sich ebenfalls strafzumessungsneutral auswirkt. 5.4. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung war der Beschuldigte nicht ge- ständig, so dass entsprechend auch keine Reue, Einsicht oder ein anderes die Strafe reduzierendes Nachtatverhalten ersichtlich ist. 5.5. Hingegen fallen die gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten lei cht strafmi ndernd i ns Gewi cht: so musste er sich offenbar sieben Zähne ziehen las- sen, ohne jedoch eine Prothese dafür erhalten zu haben (Urk. 66 S. 2), wodurch er eine grosse Einbusse an Lebensqualität erlitt (Schwierigkeiten beim Essen etc.). 5.6. Insgesamt ist somit eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ange- messen. 5.7. Der Beschuldigte wurde am 28. August 2014 verhaftet und befindet sich sei ther ununterbrochen i n Untersuchungs- und Si cherhei tshaft. D er Anrechnung der erstandenen Haft von inzwischen 651 Tagen (bi s und mi t heute) steht ni chts entgegen (Art. 51 StGB). V. Vollzug der Strafe Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe ist bereits aus objektiven Gründen nicht möglich, da der Beschuldigte zu einer Freiheits- strafe von mehr als 36 Monate zu verurteilen ist (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) ist ausgangsgemäss zu bestätigen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seine Anträgen vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenige der amtlichen Verteidigung, sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. D i e Rückzahlungspfli cht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO; Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Redukti- on der Freiheitsstrafe gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid stellt einen wohlwollenden Ermessensentscheid dar, welcher ohne Einfluss auf die Kosten- folge bleibt (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist auf Fr. 3'000.- festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. Dezember 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. (...) 2. (...) 3. (...) 4. Die unter der Sachkaution Nr. ... aufbewahrte externe Festplatte Samsung 320 GB, Ref-Nr.: ..., wird bei den Verfahrensakten aufbewahrt. 5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 1. September 2015 beschlagnahmten Beweismittel werden eingezogen und bei den Verfahrensakten aufbewahrt: − 3 x 10-Tagesvignetten Österreich Quittungen, Asservat Nr. ...; − 1 CD mit GPS Daten Navigationssystem B., Asservat Nr. ...; − 1 CD mit SIM-Datenauswertung, Asservat Nr. ...; − 1 CD mit Datenauswertung RTI A., Asservat Nr. ...; − 1 CD mit Datenauswertung RTI A., Asservat Nr. ...; − Notizbüchlein rot von A., Asservat Nr. ...; − 6 Quittungen für Benzin und Autobahngebühren von A._____, Asservat Nr. ....
Über die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 3. September 2014 beschlagnahmten Gegenstände: − 1 Starterbatterie für PW Skoda, Asservat Nr. ...; − 4 Kugeln Heroin eingepackt in blauer Plastikfolie, Asservat Nr. ...; − 1 weisser Plastiksack, "Apotheke", Asservat Nr. ...; − 1 schwarze Wurst (eingepackt) enthaltend Kokain, Asservat Nr. ...; − 1 Knittersack (Streckmittel), Asservat Nr. ...; − 1 Papiertasche mit Einweghandschuhen, Asservat Nr. ...; − Verpackungen mit BM Rückständen, Asservat Nr. ...; − 1 Küchenwaage, Asservat Nr. ...; − Diverse Verpackungsmaterialien wie Plastiksäcke, Alufolie (Verpackungsbehäl- ter), Asservat Nr. ...; wird in den Verfahren gegen die Mitbeteiligten zu befinden sein. Es wird Sache der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sein, die entsprechenden Anträge zu stel- len. 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 783.00 Auslagen MIG; Fr. 1'366.65 Auslagen (Gutachten); Fr. 70.00 Auslagen; Fr. 2'100.00 Telefonkontrolle; Fr. 200.00 Auslagen Polizei; Fr. 475.00 Entschädigung Dolmetscher Vorverfahren; Fr. 21'703.15 amtliche Verteidigung (inkl. Auslagen und MwSt.); Fr. 33'297.80 Tota l Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. (...) 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)" 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (BetmG). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten, wovon 651 Tage durch Untersuchungs- und Si cherhei tshaft bis und mi t heute erstanden sind. 3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'200.-- amtliche Verteidigung 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. D i e Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 6. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Bundesanwaltschaft
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − der Kantonspolizei Zürich, Asservats-Triage, Postfach, 8021 Zürich (hinsichtlich Disp.-Ziff. 6); 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Züri ch, 8. Juni 2016
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Grieder