Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160079-O/U
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. i ur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir
Urteil vom 2. Mai 2017
i n Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch stv. Leitenden Staatsanwalt AL lic. iur. Egli, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägeri n
betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 2. Dezember 2015 (DG150161)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 4. Juni 2015 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 35). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Si nne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG; - der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB sowie - der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a und a bis i n Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 8, Art. 15 und Art. 18a des Waffengesetzes. 2. Vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 443 Tage durch Untersuchungs- und Si cherhei tshaft erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem 17. Juli 2015 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 4. Die mit Entscheid des Amts für Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 20. Januar 2010 verfügte bedingte Entlassung des Beschuldigten wird nicht widerrufen. 5. Auf eine Ersatzforderung wird verzichtet. 6. Die nachfolgenden am 30. April 2014 durch die Kantonspolizei Zürich si- chergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelgegenstände:
350 Gramm Kokain, 5 Portionen, jeweils vakuumiert in Kunststoffbeutel (B01520-2014; Asservat-Nr. A007'101'919) - 2'998 Gramm Kokain, 4 Portionen, Blockform, teilweise vakuumiert i n Kunststoffbeutel, teilweise mit Klebeband braun umwickelt (B01520- 2014; Asservat-Nr. A007'102'047); - 298 Gramm Kokain, 5 Portionen, Blockform, jeweils vakuumiert in Kunststoffbeutel (B01520-2014; Asservat-Nr. A007'102'036); - 842 Gramm Kokain, 11 Porti onen, Blockform, vakuumi ert i n Kunststoff- beutel (B01520-2014; Asservat-Nr. A007'102'069); - 595 Gramm Kokain, 9 Portionen, Blockform, vakuumiert in Kunststoff- beutel (B01520-2014; Asservat-Nr. A007'102'058); - 1,74 Gramm Kokain, Knistersack, teilweise gepresstes Pulver (B01520-2014; Asservat-Nr. A007'102'138); - 2 Gramm Kokain, Minigrip, teilweise gepresstes Pulver (B01520-2014; Asservat-Nr. A007'121'075); - 53,1 Gramm Streckmittel, Lactose, eine Portion, Pulverform (B01520- 2014; Asservat-Nr. A007'102'081; D1 22/1 S. 3); - Pressmaschine Aluminium (B01520-2014; Asservat-Nr. A007'102'092); - Diverses BM-Verpackungsmaterial (Kunststoffsäcke, Vakuumbeutel, etc.) (B01520-2014; Asservat-Nr. A007'102'105); - Elektronische Waage, Marke On Balance, inkl. Kunststoffschüssel (B01520-2014; Asservat-Nr. A007'102'116); - Elektronische Waage, Marke DIPSE (B01520-2014; Asservat- Nr. A007'102'149); - Elektronische Waage in CD-Hülle, inkl. Etui schwarz (B01520-2014; Asservat-Nr. A007'102'229); - Vakuumgerät, Marke SOLIS (B01520-2014; Asservat-Nr. A007'102'310);
Kunststoffflasche grün, beschriftet mit Wasserstoff Peroxyd-Lösung (B01520-2014; Asservat-Nr. A007'102'343); - Abfallsack blau, enthaltend u.a. diverses BM-Verpackungsmaterial von Kokainblöcken, Einweghandschuhe und Einwegmundschutz (B01520- 2014; Asservat-Nr. A007'102'398); - Kosmetikkoffer, enthaltend diverse Einwegspritzen und Nadeln (Asser- vat-Nr. A007'102'263 sowie - Hydrometer, Schmelzpunkt-Tester, Aluminium (Asservat-Nr. A007'102'365) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich als Lagerbehörde zur Verni chtung überlassen. 7. Die nachfolgenden Waffen sowie die Munition, welche am 30. April 2014 durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellt wurden: - Maschinenpistole, Marke AmericanArms, Kal. 9 mm, inkl. einem Maga- zin, Serien-Nummer der Waffe unkenntlich gemacht (Asservat- Nr. A007'102'172); - Pistole, Marke SIG SAUER, Mod. P228, Kal. 9 mm Para, Serien-Nr. ... inkl. einem Magazin mit 10 Patronen 9 mm Para (Asservat- Nr. A007'102'194); - Pistole, Marke SIG SAUER, Mod. P210, Serien-Nr. ..., inkl. zwei Ma- gazine ohne Patronen (Asservat-Nr. A007'102'207); - Pistole, Marke FN Browning, Mod. 1906, Kal. 6.35 mm, Serien-Nr. ..., inkl. einem Magazin ohne Patronen (Asservat-Nr. A007'102'218); - Munition, eine Schachtel mit 40 Patronen, Kal. 9 mm Luger, Marke PMC (Asservat-Nr. A007'102'150) sowie - Munition, zwei Schachteln mit insgesamt 74 Patronen 9 mm Para und eine Schachtel mit 10 Patronen Shotshells (Asservat-Nr. A007'664'359) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich als Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung oder zur Vernichtung überlassen.
2014: CHF 5'866.20) wird aufgehoben und der Saldo dieses Kontos wird zu- gunsten der Staatskasse eingezogen. Zu diesem Zwecke wird die PostFi- nance AG angewiesen, den Saldo dieses Kontos nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids an die Bezirksgerichtskasse (Konto-Nr. 1112- 0095.007, Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, 8010 Züri ch) zu überwei- sen. 19. Die am 20. Mai 2014 durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Züri ch ver- fügten Sperren der folgenden Konten: - UBS AG, Konto-Nr. ..., Saldo per 21. Mai 2014: CHF 7'530.37; - UBS AG, Konto-Nr. ..., Saldo per 20. August 2014: CHF 4'797.20 so- wie - UBS AG, Konto-Nr. ..., Saldo per 21. Mai 2014: CHF 11'592.71 abzüg- li ch CHF 4'555.35 (fälschlicherweise durch die UBS Switzerland AG per 25. Juni 2015 auf das Konto des Beschuldigten mit der Nummer ... bei der Zürcher Kantonalbank überwiesen) werden aufgehoben und die Saldi dieser Konten werden zugunsten der Staatskasse eingezogen. Die UBS AG wird zu diesem Zwecke angewiesen, die Saldi dieser Konten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Bezirksgerichtskasse (Konto-Nr. 1112-0095.007, Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, 8010 Züri ch) zu überweisen. 20. Die am 20. Mai 2014 durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ver- fügte Sperre des Kontos Nr. ... der UBS AG (Saldo per 21. Mai 2014: CHF 2'408.30) wird aufgehoben und der Saldo wird im Umfang von CHF 2'000 zugunsten der Staatskasse eingezogen. Im diesen Betrag über- steigenden Umfang wird der Saldo zur Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet. Zu diesem Zwecke wird die UBS AG angewiesen, den Saldo dieses Kontos nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Bezirksge- richtskasse (Konto-Nr. 1112-0095.007, Zürcher Kantonalbank, Bahn- hofstr. 9, 8010 Züri ch) zu überwei sen.
Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 17'618.15 Auslagen Untersuchung Fr. 22'453.15 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 25. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 26. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 27. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 22'453.15 (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 80 S. 2) " 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil der 9. Abteilung des Bezirks- gerichts Zürich vom 2. Dezember 2015 (Geschäfts-Nr.: DG150161) mit Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4 bis 29 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. A._____ sei mit 5 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterla nd, Zweigstelle Flughafen, vom 25. Juni 2013 mit 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.00 zu bestrafen, dies un- ter Anrechnung der bis heute erstandenen Haft. 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen."
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 77, schriftlich und si nngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 2. Dezember 2015 wurde der Beschuldigte wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, Geldwäscherei und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung sprach ihn das Bezirksgericht frei. Auf den Wider- ruf der mit Entscheid des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 20. Ja- nuar 2010 verfügten bedingten Entlassung sowie auf eine Ersatzforderung ver- zichtete es. Es entschied ferner über die Einziehung diverser sichergestellter Be- täubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien, Waffen, Munition und anderer Ge- genstände. Schliesslich wurden diverse Verwertungserlöse bzw. Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten oder zugunsten der Staatskasse eingezogen (Urk. 48 S. 134 ff.). 2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 3. Dezember 2015 Beru- fung an (Urk. 39; Prot. I S. 21). Dessen Berufungserklärung ging bei der hiesigen Kammer am 2. Februar 2016 ein (Urk. 49; vgl. Urk. 44/3 und Urk. 45 f.). Beantragt wurde damit zunächst ei n vollumfängli che r Freispruch (Urk. 49 S. 2). Mit Eingabe vom 29. März 2017 beschränkte sei ne Verteidigung die Berufung dann aber auf den Strafpunkt und anerkannte den im erstinstanzlichen Urteil festgestellten Sachverhalt ausdrücklich (Urk. 75; vgl. auch Prot. II S. 8 und 13 ff.). In der Beru- fungsverhandlung verlangte sie die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Frei- heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Juni 2013 (Urk. 80 S. 2). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 21. März 2016 Anschluss- berufung (Urk. 52; vgl. Urk. 50 f.) und verdeutlichte diese auf entsprechende ge- richtliche Aufforderung hin am 22. April 2016 (eingegangen am 26. April 2016;
Urk. 56 und 58). Am 31. März 2017 zog sie ihre auf den Strafpunkt beschränkte Anschlussberufung zurück (Urk. 77; vgl. Urk. 58). Hiervon ist Vormerk zu nehmen. Unangefochten blieben damit die Schuldsprüche (Dispositivziffer 1) sowie der Freispruch der Vorinstanz (Dispositivziffer 2), der Verzi cht auf Rückverset- zung (Dispositivziffer 4) sowie auf eine Ersatzforderung (Dispositivziffer 5), ihre Entscheide betreffend diversen beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegen- ständen, Vermögenswerten und Spuren (Dispositivziffern 6 - 16), die Ei nzie- hungsentscheide bezüglicher mehrerer Bankkontoguthaben des Beschuldigten (Dispositivziffern 17 - 23) und die Kostenregelungen (Dispositivziffern 24 - 27). Damit ist vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist. II. Strafe 1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln und Grundsätze der Strafzumes- sung richtig wiedergegeben (Urk. 48 E. V.1.1, E. V.2.1 f. und E. V.3.1). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. 2. Ferner schloss die Vorinstanz die Ausfällung einer teilweisen Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Juni 2013 ausgefällten Geldstrafe und Busse zu Recht aus, da der Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren für alle drei Delikte, insbesondere auch für die Geld- wäscherei und die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen ist (vgl. Urk. 48 E. V.2.4 und nachfolgend E. 4.1 und 4.2). Bei Ungleichartigkeit der Strafen kommt Art. 49 Abs. 2 nicht zur Anwendung. 3. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i st vor- liegend das schwerste Delikt. Sie ist mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren zu bestrafen, wobei die Möglichkeit besteht, eine Geldstrafe damit zu verbinden (Art. 19 Abs. 2 BetmG und Art. 40; Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.1. Bei der objektiven Verschuldensbeurteilung i st zunächst zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte in Eigenverantwortung eine Menge von insgesamt
ca. 9'300 Gramm reines Kokain – eine der gesundheitsschädigendsten Drogen – besass, in Portionen verpackte und teilweise veräusserte. Mit dieser Menge ist der schwere Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (18 Gramm Kokainhyd- rochlorid; vgl. BGE 109 IV 143 E. 3b) um ein Vielfaches übertroffen. D ami t schuf der Beschuldigte eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen. Verschuldenserhöhend zu bewerten ist, dass der Beschuldigte dabei über einen Zeitraum von ca. 28 Monaten zahlreiche einzelne Geschäfte mi t mi ndestens rund der Hälfte dieser Kokainmenge (mindestens 4'500 Gramm) abwickelte. Dabei zeigte der Beschuldigte ein grosses kriminelles Engagement, um sowohl seine Drogentätigkeit vor Dritten zu verbergen, als auch seine daraus erzielten illegalen Ei nnahmen zu verschlei ern. Dass sich der Beschuldigte mit den aus dem Kokain- handel ei ngenommenen rund Fr. 460'000.– ni cht nur sei nen Lebensunterhalt , sondern auch ei nen gehobenen Lebensstandard finanzierte, wirkt sich ebenfalls verschuldenserhö he nd aus. Schliesslich bleibt zu beachten, dass der Beschuldig- te zwar als Zwi schenhändler, aber in völlig autonomer Position tätig war. Entge- gen den Ausführungen der Verteidigung überzeugen die entsprechenden Erwä- gungen der Vorinstanz zu seiner Stellung im Drogenhandel (vgl. Urk. 48 E. V.3.2.1). Die grosse gelagerte und umgesetzte Kokainmenge, dessen extrem hoher Rei nhei tsgrad, der Verkauf von nur grossen Portionen (ab 50g), die vom Beschuldigten eingeräumte beachtliche Selbständigkeit bei der Abwicklung der Drogengeschäfte (Urk. 80 S. 5) lassen keinen anderen Schluss zu. Berücksichtigt man abschliessend den Umstand, dass der Beschuldigte gleich zwei qualifizierte Formen von Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllte, ist das objekti- ve Tatverschulden als recht schwer ei nzustufen. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG sinngemäss geltend, dass die Strafe zu mildern sei, weil der Beschuldigte u.a. wegen Anstaltentreffens verurteilt worden sei (Urk. 80 S. 3 f.). Mit dieser Argumentation scheint die Verteidigung auszublenden, dass der Beschuldigte das Kokain zwar teilweise portionierte und verpackte, welches er besass (Urk. 35 S. 3). Die verschuldensrelevante Tathandlung war aber primär das Aufbewahren, welches selbstständig unter Strafe steht. Das Verpacken und
das Portionieren des aufbewahrten Kokains im Hinblick auf den späteren Verkauf treten damit im Rahmen der Strafzumessung in den Hintergrund. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direkt- vorsätzli ch und aus egoistischen Beweggründen handelte. Der vom Beschuldig- ten als Verschuldensminderungsgrund vorgebrachte Ei genkonsum i st zwar trotz diesbezüglich widersprüchlicher Aussagen zu sei nen Gunsten zu veranschlagen. Allerdings rechtfertigt sich nur eine sehr leichte Reduktion, behauptete der Be- schuldi gte doch nicht einmal selber, dass er kokainsüchtig gewesen sei, so dass von einem Fall von Beschaffungskriminalität nicht die Rede sein kann. Somit wirkt sich die subjektive Tatschwere im Ergebnis neutral aus. Ins ge- samt erweist sich das Verschulden daher als recht schwer, was eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erscheinen lässt. 4. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die- se Einsatzstrafe im Folgenden unter Einbezug der Geldwäscherei und der Wider- handlungen gegen das Waffengesetz angemessen zu erhöhen. 4.1. Für Geldwäscherei sieht der Gesetzgeber einen ordentlichen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bi s zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor (Art. 305 bis
Ziff. 1 StGB). Verschuldenserhöhend zu gewichten ist, dass der Beschuldigte grenzüber- schreitend tätig wurde und die Deliktssumme immerhin Fr. 20'000.– betrug. Aller- dings nahm der Beschuldigte zur Verschlei erung der Herkunft dieses Betrages ei nen ei nfachen Ei nzahlungs- bzw. Auszahlungs vorgang vor. Weder legte er da- mit ein besonders raffiniertes Vorgehen an den Tag, noch wendete er hierzu ein hohes Mass an krimineller Energie auf. Die objektive Tatschwere erscheint im Vergleich zu anderen denkbaren Fällen von Geldwäscherei somit als noch leicht. Subjektiv verschuldensrelevant ist, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven handelte. Dies lässt den Schuldvorwurf nicht geringer er- schei nen.
Eine hypothetische Einsatzstrafe von etwa sechs Monaten Freiheitsstrafe wäre somit angemessen, wenn die Geldwäscherei für sich allein zu beurteilen wä- re. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 80 S. 5) könnte angesi chts des sehr engen sachlichen und zeitlichen Konnexes der Geldwäscherei zum schwersten Delikt, dem recht erheblichen Verschulden an Letzterem und der Viel- zahl von Vorstrafen (vgl. unten E. 5.3) keine Geldstrafe ausgesprochen werden. Sie wäre weder zweckmässig noch verspräche sie eine präventive Wi rkung. Asperiert zur Sanktion für das schwerste Delikt ist dessen Einsatzstrafe so- mit wenigstens um die Hälfte dieser selbständigen Strafe, mithin um wenigstens drei Monate, anzuheben. 4.2. Eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 li t. a und a bis WG ist mit Geldstrafe oder mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. D er vori nstanzli che n Erkenntni s, wonach das Tatverschulden in Bezug auf dieses mehrfach begangene Delikt insgesamt nicht mehr leicht wiege, ist zuzu- stimmen (Urk. 48 E. V.3.4). Der Beschuldigte besass eine sehr gefährliche Seri- enfeuerwaffe und drei weitere Pistolen, welche er zuvor illegal erworben hatte, und bewahrte diese zusammen mit der dazugehörige Munition und dem Kokain i n seinem Lagerraum in B._____ auf. Zudem wusste er, dass die Seriennummer der Maschi nenpi stole unkenntli ch gemacht war. Isoliert betrachtet wäre für die mehrfache Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz somit eine Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von 12 Monaten fest- zusetzen. Angesichts des zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs mit dem schwersten Delikt, der Schwere des Verschuldens und der einschlägigen Vorstra- fe (vgl. unten E. 5.3) kommt entgegen der Ansicht der Verteidigung auch hi er ke i- ne Geldstrafe in Frage (vgl. Urk. 80 S. 6). In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt um drei Viertel der selbstständigen Strafe für diese mehr- fach begangene Straftat, mithin um weitere 9 Monate, zu erhöhen.
4.3. Im Ergebnis beträgt die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe 9 Jahre. 5. Die hypothetische Gesamtstrafe ist im Folgenden unter Einbezug der Täter- komponenten gegebenenfalls anzupassen. 5.1. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat die Vorinstanz in ihrem Urteil ausführlich dargelegt (Urk. 48 E. V.4.1). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden, zumal der Beschuldigte seine diesbezüglichen Angaben anlässlich der Berufungsverha ndlung bestätigte (Prot. II S. 9 ff.). Daraus ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Kriterien. 5.2. Zu bestätigen ist ferner die vorinstanzliche Erwägung, wonach eine beson- dere Strafempfindlichkeit nicht angenommen werden könne (Urk. 48 E. V.4.4). 5.3. Demgegenüber führen die diversen Vorstrafen des Beschuldigten zu einer erheblichen Straferhöhung. So wurde er bereits zweimal wegen Betäubungsmit- teldelikten mit Freiheitsstrafen jeweils von knapp vier Jahren bzw. von 20 Mona- ten bestraft. In Bezug auf Vergehen gegen das Waffengesetz ist er ebenfalls ein- schlägig vorbestraft (Urk. 76). Straferhöhend wirkt sich ferner aus, dass er fast zeitgleich mit dem Ablauf der für die bedingte Entlassung angesetzten Probezeit am 20. Januar 2012 wieder in den Kokainhandel einstieg (Urk. 76 S. 2). 5.4. Erheblich strafreduzierend zu veranschlagen ist die im Rahmen der Beru- fungsverhandlung erfolgte vollständige Anerkennung des vorinstanzlichen Schuldspruchs und der vori nstanzli che n Ei nzi ehungsentsc hei de betreffend et- lichen Vermögenswerten mit einem Gesamtwert von rund Fr. 220'000.– (vgl. D is- positivziffern 8, 10 - 12, 17 - 23 des vorinstanzliche n Urteils). 5.5. Die strafmindernden Täterkomponenten wiegen die straferhöhenden damit auf. 6. Folglich erweist sich eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren unter Berücksichti- gung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Kriterien als angemessen. Die bis und mi t heute durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstandenen 1099 Tage si nd an diese Strafe anzurechnen.
III. Kosten Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft zog ihre Anschlussberufung am 31. März 2017 zu- rück (vgl. oben E. I.3.1). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag im Straf- punkt teilweise. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mi t Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzu- erlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln.
Es wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft ihre An- schlussberufung zurückgezogen hat. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 2. Dezember 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 2 (Freispruch), 4 (Verzicht auf Rückversetzung), 5 (Verzicht auf Ersatzforde- rung), 6 - 16 (Entscheide betreffend diversen beschlagnahmten bzw. sicher- gestellten Gegenständen, Vermögenswerten und Spuren), 17 - 23 (Einzie- hung diverser Bankkontoguthaben) und 24 - 27 (Kostenregelungen) i n Rechtskraft erwachsen ist . 3. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. 4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtli che Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1099 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'020.00 amtliche Verteidigung
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 2. Mai 2017
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Karabayir