Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160062-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident und lic. iur. B. Gut, die Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. A. Truni nger Urteil vom 15. Dezember 2016
in Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Stammbach, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Entführung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 28. August 2015 (DG140023)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Züri ch vom 15. Dezember 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 64 S. 41 ff.) "Es wird erkannt: 1. Die Hauptanträge des Beschuldigten (HD act. 51 Ziffern 1 und 2) werden abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: - der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB; sowie - der Entziehung von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB. 3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 eine Genugtuung von total Fr. 10'000.– zu entrichten. 5. Der Beschuldigte wird dem Grundsatz nach verpflichtet, der Privatklägerin 3 Schadenersatz zu bezahlen. Bezüglich der Höhe dieses Anspruches wird die Privatklägerin 3 auf den Zivil- weg verwiesen. 6. Die Privatkläger 1 und 2 werden mit ihrem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten vom 28. November 2013 bis zum 27. August 2015 wird auf Fr. 16'368.65 festge- setzt, nämlich: Fr. 14'531.65 für den Aufwand, Fr. 624.50 für Barauslagen und Fr. 1'212.50 für die Mehrwertsteuer. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt X._____ für s eine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten im Zeitraum vom 28. November 2013 bis 1. Juli 2015 bereits mit Fr. 9'000.– entschädigt worden ist. 8. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung der Privatklägerschaft vom 5. Dezember 2014 bis 27. August 2015 wird auf Fr. 6'869.85 festgesetzt, nämlich Fr. 6'309.95 für den Aufwand, Fr. 51.– für Barauslagen und Fr. 508.90 für die Mehrwertsteuer. 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für die Untersuchung Fr. 16'368.65 Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 6'869.85 Kosten Rechtsverbeiständung Privatklägerschaft Fr. 33'238.50 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Ver- teidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (vgl. Urk. 134) (Haupt-) Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass die Verhaftung des Beschuldigten in völker- rechtswidriger Weise erfolgte, die Anklage sei aufzuheben und der Be- schuldigte sei sofort aus dem Freiheitsentzug zu entlassen und ihm Gelegenheit zu geben, die Schweiz zu verlassen; Eventualiter: Es sei der Beschuldigte aus dem Freiheitsentzug zu ent- lassen und ihm Gelegenheit zu geben, die Schweiz zu verlassen; 2. Der Beschuldigte sei für die rechtswidrigen Zwangsmassnahmen sowie für die dadurch erlittenen nachteiligen wirtschaftlichen Folgen ange- messen zu entschädigten;
Eventualiter: Der Beschuldigte sei für die ungerechtfertigten Zwangs- massnahmen sowie für die dadurch erlittenen nachteiligen wirtschaft- lichen Folgen angemessen zu entschädigen; 3. Auf die Zivilansprüche der Zivilkläger 1, 2 und 3 sei nicht einzutreten; 4. Die Kosten der Untersuchung, des erst- und zwei ti nstanzli chen Verfah- rens sowie der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualanträge: 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Entführung i m Si nne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB freizu- sprechen; 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Entziehung von Unmündigen im Si nne von Art. 220 StGB freizusprechen; 3. Der Beschuldigte sei sofort aus dem Freiheitsentzug zu entlassen; 4. Der Beschuldigte sei für die rechtswidrigen Zwangsmassnahmen sowie für die dadurch erlittenen nachteiligen wirtschaftlichen Folgen ange- messen zu entschädigen; 5. Auf die Zivilansprüche der Zivilkläger 1, 2 und 3 sei nicht einzutreten; 6. Die Kosten der Untersuchung, des erst- und zwei ti nstanzli chen Verfah- rens sowie der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (vgl. Urk. 135) 1. Es sei das Urteil DG140023 des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 28. August 2015 vollumfänglich zu bestätigen.
Erwägungen: I. Einleitung 1. Obhutszutei l ung i m Eheschutzver fa hre n Der Beschuldigte A._____ und die Privatklägerin B._____ lernten sich 2002 in der Türkei kennen, wo der Beschuldigte als Animateur und die Privatklägerin B._____ als Kinderbetreuerin arbeiteten. Am tt. März 2004 heirateten sie in C._____ und lebten fortan in der Schweiz. Am tt.mm.2004 brachte B._____ den gemeinsamen Sohn D., und am tt.mm.2006 den gemeinsamen Sohn E. zur Welt (Privatkläger D._____ und E.). Die Kinder verfügen sowohl über die schweizerische wie auch die tunesische Staatsangehörigkeit. Bald darauf kam es zu Problemen zwischen den Ehegatten, so dass die Privatklägerin das Ehe- schutzgericht anrief. Mit Verfügung vom 26. März 2009 des Bezirksgerichts Frau- enfeld wurden die gemeinsamen Kinder unter die Obhut von B. gestellt. A._____ wurde ei n wöchentli ches Besuchs- und ei n Feri enbesuchsrecht ei nge- räumt. 2. Entführung der Kinder und Verhaftung des Beschuldigten 2.1. Am 19. August 2010 holte A._____ sei ne Ki nder zur Ausübung sei nes Be- suchsrechts ab, verliess mit den Kindern die Schweiz und reiste mit ihnen nach F._____, Tunesi en, wo sich die Kinder seither aufhalten.
2.2. Am 22. August 2010 um 18.30 Uhr erstattete B._____ Strafanzeige (und Strafantrag) bei der Kantonspolizei Zürich. Noch gleichentags eröffnete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ein Strafverfahren gegen den Beschul- digten und liess diesen international zur Verhaftung ausschreiben. Am 19. Oktober 2010 wurde der Beschuldigte in Marokko verhaftet und in der Folge an die Schweiz ausgeliefert (HD Urk. 43/35/15 sowie 43/36/1 ff.). Die Staatsan- waltschaft IV des Kantons Zürich, welche das Verfahren von der Staatsanwalt- schaft in Winterthur übernommen hatte, führte in der Folge ein Vorverfahren durch und erhob am 30. September 2011 beim Bezirksgericht Winterthur Anklage. 3. Erstes Strafurteil Mit Urteil vom 10. September 2012 verurteilte die I. Strafkammer des Oberge- ri chts Züri ch den Beschuldi gten als zweite Instanz wegen mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung sowie wegen mehrfachen Entziehens von Unmündigen und versuchter Erpressung zu 6 Jahren Freiheitsstrafe (Verfahren SB120185). Die dagegen vom Beschuldigten erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 27. Juni 2013 abgewiesen, soweit es darauf eintrat (6B_694/2012). 4. Zweites Strafverfahren 4.1. Der Beschuldigte ist seit dem 19. Oktober 2010 in Haft. Nach Darstellung der Staatsanwaltschaft in diesem Verfahren habe der Beschuldigte im Wi ssen um die Verurteilung vom 10. September 2012 und der Rechtswidrigkeit seines Ver- haltens ni chts unternommen, damit die Kinder wieder zur Mutter in die Schweiz zurückkehren konnten. Gesuche um vorzeitige bedingte Entlassung wurden aus diesem Grund abgewiesen (Urk. 36/2 und Urk. 59). Der ordentliche Strafvollzug dauerte bis zum 17. Oktober 2016. Für die Zeit danach wurde Sicherheitshaft an- geordnet. 4.2. Am 15. Dezember 2015 erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen den Beschuldigten Anklage beim Bezirksgericht Dielsdorf wegen Entführung und Entzi ehung von Unmündi gen (Urk. 14).
II. Prozessverlauf 1. Vorinstanzliches Verfahren Mit Eingabe vom 11. Januar 2015 beantragte der amtliche Verteidiger die soforti- ge Entlassung des Beschuldigten aus der Haft und eine angemessene Entschä- digung für rechtswidrig erlittene Zwangsmassnahmen und damit verbundene nachteilige wirtschaftliche Folgen. Begründet wurde der Antrag damit, dass die seinerzeitige Verhaftung des Beschuldigten völkerrechtswidrig erfolgt sei (Urk. 19). Mit Beschluss der Vorinstanz vom 8. April 2015 wurden diese Anträge sowie weitere vom amtlichen Verteidiger gestellte Beweisanträge abgewiesen (Urk. 38). Hierauf wurden die Parteien zur bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung auf den 27. August 2015 vorgeladen. Am 28. August 2015 verurteilte das Be- zirksgericht Dielsdorf den Beschuldigten im Sinne der Anklage und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (Urk. 64). Am 7. September 2015 (Post- stempel 4. September 2015) meldete der amtliche Verteidiger Berufung an (Urk. 58). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 14. Januar 2016 zuge- stellt (Urk. 62/1-2 und 62/4). 2. Berufungsverfahren 2.1. Die Berufungserklärung ging am 2. Februar 2016 hierorts ein (Poststempel 1. Februar 2016; Urk. 65), somit rechtzeitig innert der zwanzigtägigen Fri st von Art. 399 Abs. 3 StPO. Mit Verfügung vom 8. März 2016 wurde Frist zur An- schlussberufung angesetzt, wobei in der Folge keine solchen erhoben wurden (Urk. 72). 2.2. Mit Eingabe vom 14. März 2016 stellte der amtliche Verteidiger ein Aus- standsbegehren gegen die Mitglieder des Gerichts, welche seinerzeit beim ersten Urteil vom 10. September 2012 mitgewirkt hatten (Urk. 74). Dies obschon dem amtlichen Verteidiger bereits mit Schreiben vom 8. März 2016 des Obergerichts mitgeteilt worden war, dass jene Gerichtspersonen mit Sicherheit nicht am vorlie- genden Verfahren mitwirken werden (Urk. 71). Mit Beschluss vom 12. Mai 2016
wies die II. Strafkammer des Obergericht das Ausstandsbegehren ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 87). Das Bundesgericht wies die Sache am 14. Oktober 2016 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurück, da die Stel- lungnahme der betroffenen Richter erst nach Eröffnung des angefochtenen Ent- scheides zugestellt worden waren (Urk. 124). Am vorliegenden Entscheid wirkten keine Personen mit, gegen welche sich das Ausstandsbegehren richtet, weshalb im Folgenden nicht weiter darauf eingegangen wird. 2.3. In seiner Berufungsbeanstandung verwechselt und vermi scht der amtliche Verteidiger prozessuale Anträge mit Anträgen in der Sache, indem er die pro- zessualen Anträge entgegen ständiger Praxis und allgemeiner Auffassung als Hauptanträge bezeichnet und die Anträge in der Sache als Eventualanträge (Urk. 65 S. 3 ff.). Seine Terminologie dient zwar nicht der Klarheit, gereicht dem Beschuldigten aber auch nicht zum Nachteil. Mit der Berufungserklärung vom 1. Februar 2016 stellte der amtliche Verteidiger folgende prozessuale Anträge (Urk. 65 S. 2 f.): "1. Es seien die vollständigen Akten des Bundesamtes für Justiz hinsicht- lich der Entführung der Privatkläger 1 und 2 sowie der Ausschreibung, Planung und D urchführung der Verhaftung und Ausli eferung des Be- schuldigten an die Schweiz einzuholen und zu den Akten zu nehmen; 2. Es seien die vollständigen Akten des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten [EDA] hinsichtlich der Entführung der Privatkläger 1 und 2 sowie der Ausschreibung, Planung und Durchfüh- rung der Verhaftung und Ausli eferung des Beschuldigten an die Schwei z ei nzuholen und zu den Akten zu nehmen; 3. Es sei Staatsanwalt Stammbach zu den Vorbereitungshandlungen und Umständen der Verhaftung des Beschuldigten in Marokko umfassend als Zeuge zu befragen; 4. Es sei Herr G._____ vom Bundesamt für Justiz zu den Vorbereitungs- handlungen und Umständen der Verhaftung des Beschuldigten in Ma- rokko umfassend als Zeuge zu befragen; 5. Es seien die Eltern des Beschuldigten rechtshilfeweise darüber zu be- fragen, ob sie die Privatkläger 1 und 2 auf Geheiss des Beschuldigten herausgeben und aus Tunesien ausreisen lassen würden; 6. Es seien die Privatkläger 1 und 2 rechtshilfeweise über ihre Wünsche anzuhören, insbesondere darüber, ob sie zur Privatklägerin 3 zurück- kehren möchten."
Diese Anträge wurden nach durchgeführtem Schri ftenwechsel mit Präsidialver- fügung vom 5. Juli 2016 abgewiesen (Urk. 104). 2.4. Am 2. Oktober 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft (Urk. 106). Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2016 wurde der Beschuldigte bis zum Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache selbst in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 116). Am 18. Oktober 2016 bewilligte das Amt für Justizvollzug den vorzeitigen Strafantritt (Urk. 121). 2.5. Am 19. Oktober 2016 wurde zur Berufungsverhandlung vom 15. Dezember 2016 vorgeladen, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft erschienen (Prot. II S. 9). III. Standpunkte und Umfang der Berufung 1. Der Verteidiger des Beschuldi gten verlangt einen vollumfänglichen Frei- spruch und stellte die eingangs genannten, von ihm als Eventualanträge betitelten Anträge in der Sache (Urk. 65 S. 6 f. und Urk. 134 S. 15 f.). Zum einen macht er im Wesentlichen geltend, bei der Verhaftung des Beschuldig- ten im Oktober 2010 in Marokko und der anschliessenden Auslieferung an die Schweiz handle es sich um eine völkerrechtswidrige Entführung des Beschuldig- ten (Urk. 65 S. 11 - 17 und Urk. 134 S. 16 ff.). Weiter vertritt er den Standpunkt, dass der Beschuldigte nicht über die Macht und die Möglichkeiten verfüge, dafür zu sorgen, dass die Kinder wieder zurück in die Schweiz kämen (Urk. 65 S. 17 - 18 und Urk. 134 S. 23 i.V.m. Urk. 132 S. 4 ff.). Die faktische Obhut liege beim Vater des Beschuldigten (Grossvater der Kinder) i n Tunesi en. Sinngemäss wird schliesslich geltend gemacht, es sei nicht erwiesen, dass die Kinder überhaupt in die Schweiz zurückkehren wollten, da sie nun bereits seit mehreren Jahren i n Tunesi en lebten (Urk. 65 S. 20 und Urk. 133 S. 12 f.).
1.3. Abgesehen davon steht die elterliche Sorge nach dem tunesischem Perso- nensorgegesetz (PSG) während der Ehe beiden Elternteilen zu (Art. 57 PSG, Stand 2011; Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Ki ndschaftsrecht, B d . X V III, Tune s ien, S. 28). Im Falle der Scheidung wird die elterliche Sorge unter Beachtung des Kindeswohls entweder einem Ehegatten oder einer dritten Person übertragen (Art. 67 Abs. 2 PSG). Der Beschuldigte erwirkte am 2. November 2010, unmittelbar nach der Entführung der Kinder, beim Bezirksgericht F._____ i n Tunesien ein Urteil, wonach ihm die Obhut über die Kinder zugeteilt worden war (SB120185, Urk. 16/5). Zwar wurde in der Berufungsverhandlung geltend ge- macht, die elterliche Obhut sei dem Grossvater der Kinder zugeteilt worden (vgl. Urk. 131 S. 9), jedoch geht aus den Erwägungen hervor, dass der dortige Kläger die Privatklägerin geheiratet und mit ihr zwei Söhne, D._____ und E._____ habe. Das Dispositiv, wonach die Obhut über die Kinder dem Kläger zugeteilt werde, kann deshalb trotz des unklaren Rubrums nur dahingehend verstanden werden, dass die Obhut dem Beschuldigten zugeteilt wurde (Urk. 5/1). Zwar ist der Ent- scheid des Gerichts F._____ in der Schweiz nicht anerkennungsfähig, weil die Mutter der Kinder, die Privatklägeri n B., gar nicht über jenes Verfahren ori- entiert und angehört worden war. Abgesehen davon wurde der Entscheid ohnehin durch das Berufungsgeri cht i n H. [Ort i n Tunesi en] aufgehoben und zwar unter Hinweis auf Art. 57 PSG, wonach die elterliche Sorge den Eltern zustehe (Urk. 5/3). Damit ist hinreichend belegt, dass auch i n Tunesi en kei n Geri chtsurtei l besteht, wonach nicht der Beschuldigte über den Aufenthaltsort der Kinder be- sti mmen könnte. Es wäre deshalb auch der Beschuldigte selbst, welcher nach tu- nesischem Recht eine Rückführung der Kinder in die Schweiz veranlassen könn- te. Weitere Abklärungen, wie der amtliche Verteidiger verlangt (vgl. Urk. 132), sind deshalb nicht nötig, weshalb die entsprechenden Anträge unbegründet sind. 1.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Dezember 2016 führten der Beschuldigte und der amtliche Verteidiger aus, dass inzwischen die Eheschei- dung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin B._____ ausgespro- chen und die elterliche Sorge über die Kinder der Privatklägerin B._____ zugeteilt worden sei (Urk. 131 S. 4 und 7). Hinsichtlich der elterlichen Sorge habe er das
Urteil allerdings angefochten, weshalb es diesbezüglich noch nicht rechtskräftig sei. 2. Abklärungen zur Verhaftung und Auslieferung des Beschuldigten i n Marokko Der Verteidiger beantragt den Beizug entsprechender Akten des Bundesamtes für Justiz und Zeugenbefragungen zur Verhaftung und rechtshilfeweisen Auslieferung des Beschuldigten an die Schweiz im Herbst 2010 (Urk. 47 S. 4 und Urk. 133). Auch dieser Beweisantrag ist unbegründet, da die entsprechenden prozessualen Einwendungen ohne rechtliche Relevanz für das vorliegende Verfahren sind (vgl. nachfolgende Erwägungen). 3. Im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wird weiter auf die Beweis- anträge eingegangen. V. Prozessuale Einwendungen 1. Völkerrechtswidrige Auslieferung 1.1. Die Verteidigung erachtet die seinerzeitige Verhaftung des Beschuldigten in Marokko und dessen Auslieferung an die Schweiz als völkerrechtswidrig, weil damit das Recht auf Freiheit und Sicherheit im Sinne von Art. 5 EMRK verletzt worden sei. Er begründet dies weder mit einem Verstoss nationaler oder interna- tionaler Verfahrensvorschriften über Inhaftierung oder Auslieferung, sondern ein- zig mit dem Argument, der Beschuldigte sei unter einem Vorwand von der Privat- klägerin B._____ aus Tunesien nach Marokko in eine Falle gelockt worden. Dabei zitiert er den Entscheid BGE 133 I 234 des Bundesgerichts. 1.2. Im Völkerrecht sind grundsätzlich Staaten Träger und Adressaten von Rechten und Pfli chten. Das Bundesgericht hat in BGE 133 I 234 festgehalten, dass nach den Grundsätzen des Völkerrechts jeder Staat verpflichtet ist, die Souveränität anderer Staaten zu achten (Erw. 2.5.1). "Es geht mit anderen Wor- ten darum, dass die Gebietshoheit anderer Staaten geachtet werden muss" (Erw. 2.7).
1.3. Soweit sich eine Person im Ausland befinde, so das Bundesgericht, könne sie dem verfolgenden Staat nur mittels eines hoheitlichen Aktes des Staates, auf dessen Gebiet sie sich befindet, überstellt werden. Würden Organe des verfol- genden Staates ohne Bewilligung auf dem Gebiet eines anderen Staates tätig, bemächtigen sie sich insbesondere des Verfolgten mittels Gewalt, List oder Dro- hung, verletzten sie die Souveränität des ausliefernden Staates. Damit hat das Bundesgericht die Völkerrechtswidrigkeit mit einer Souveränitätsverletzung des verfolgenden, d.h. die Auslieferung verlangenden Staates gegenüber dem auslie- fernden Staat begründet. Im Entschei d i n Sachen Abdullah Öcalan (EuGRT 2005 S. 463) hat der europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass die von den Behörden eines Staates auf dem Gebiet eines anderen Staates ohne Zustimmung des ausliefernden Staates vorgenommene Verhaftung konventions- widrig sei. Ansonsten enthalte die Konvention aber keine Bestimmungen für die Voraussetzungen, unter denen eine Auslieferung gewährt werden könne. Ei ne Auslieferung widerspreche deshalb der EMRK nicht, sofern sie das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Staaten sei (BGE 133 I 234 Erw. 2.5.2). Es hielt in jenem Fall fest, dass nichts bei der Verhaftung von Öcalan vom ausliefernden Staat (in jenem Fall Nigeria) als Eingriff in deren Souveränität wahrgenommen worden sei und wies dies Beschwerde deshalb ab. 1.4. Im vorliegenden Fall hat nicht einmal der Verteidiger geltend gemacht, dass mit der Auslieferung des Beschuldigten die Souveränität von Marokko, dem ausliefernden Staat, verletzt worden sei. Die Konstellation ist gleich wie im Fall Öcalan. Irrelevant ist zudem auch, ob der Beschuldigte durch einen Vorwand der Privatklägerin B._____ nach Marokko gelockt worden sei. Es kann nicht gesagt, werden, damit sei er durch List, Drohung oder Gewalt der schweizerischen Be- hörden in die Schweiz oder den Machtbereich des schweizerischen Staates ge- langt. Selbst wenn man unterstellen würde, dass die Privatklägerin B._____ als blosses Werkzeug der schweizerischen Behörden gehandelt hätte, so bleibt die Tatsache, dass Marokko ein souveräner Staat ist und ni cht zum Machtbereich der Schweiz gehört.
1.5. Der amtliche Verteidiger machte an der Berufungsverhandlung geltend, wegen der völkerrechtswidrigen Verhaftung bestehe ein Nichtigkeitsgrund, der von Amtes wegen zu beachten sei (Urk. 133 S. 8). Diese Auffassung teilte offen- bar auch das Bundesgericht im Rahmen des ersten Strafverfahrens gegen den Beschuldi gten ni cht, da es über die Beschwerde materiell befand und diese ab- wies (vgl. BGE 6B_694/2012). 1.6. Zur behaupteten Gutgläubigkeit des Beschuldigten bzw. der angeblichen Täuschung im Zusammenhang mit seiner Verhaftung in Marokko i st i hm auch entgegen zu halten, dass er im ersten Berufungsverfahren ausführte, er habe zu 90% gewusst, dass es eine Falle in Marokko sei und er verhaftet würde. Er sei aber trotzdem gegangen (SB120185, Urk. 110 S. 14). 2. Faires strafprozessuales Verfahren 2.1. In einem Entscheid vom 11. April 1967, welchen auch die Verteidigung zi- tiert hat (Urk. 134 S. 19), befand die II. Strafkammer des Obergerichts Zürich eine Verhaftung eines Beschuldigten für strafprozessual unzulässig, weil der Beschul- digte unter dem Vorwand von Vergleichsverhandlungen von einem Sachwalter in die Schweiz gelockt und hier verhaftet worden war (ZR 66/1967, Nr. 19, S. 248). Da der in jenem Verfahren Beschuldigte mehrfach erklärte, sich der schweizeri- schen Strafjusti z ni cht entzi ehen zu wollen, erachtete das Obergericht die Ver- haftung als einen Verstoss gegen das faire Verfahren und erklärte die während der Untersuchungshaft des Beschuldigten erfolgten Einvernahmen als nichtig (Erw. 4). 2.2. Auch i n jenem Entschei d beurteilte die II. Strafkammer des Obergerichts aber nicht das gesamte Strafverfahren und die darauf gestützte Verurteilung als ungültig. Zudem hat im vorliegenden Fall auch der amtliche Verteidiger nie gel- tend gemacht, der Beschuldigte habe sich der schweizerischen Strafjustiz stellen wollen. Wer sich, wie der Beschuldigte, einem Strafverfahren entziehen will, gleichzeitig aber rügt, dass er von den Behörden zu Unrecht habhaft gemacht und so in das Strafverfahren involviert worden sei, verhält sich seinerseits wider- sprüchlich und kann si ch ni cht auf Treu und Glauben berufen.
2.3. Vorliegend kommt hinzu, dass die Auslieferung im Herbst 2010 seinerzeit im Hinblick auf das erste Strafverfahren erfolgte, welches mit Urteil des Bundes- gerichts vom 27. Juni 2013 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Das vorliegende Verfahren wurde erst am 12. September 2013 eröffnet und es geht um Straftaten, welche zumindest in formeller und zeitlicher Hinsicht gar nicht Gegenstand des ersten Verfahrens waren. Das Aufrechterhalten des Dauerzustandes nach dem Urteil ist eine selbständige Tat (BGE 135 IV 6). Selbst wenn die Verbringung ei- nes Beschuldigten in die Schweiz seinerzeit prozessual unzulässig gewesen wä- re , so würde dies nicht bedeutet, dass diese Person in der Folge weitere strafbare Handlungen in der Schweiz begehen dürfte, für welche sie hi erzulande ni cht be- langt werden könnte. 2.4. Der Beschuldigte befindet sich formell nicht gestützt auf die angeblich rechtswidrige Verhaftung und Ausli eferung i n Untersuchungshaft, sondern nach Eröffnung der vorliegenden Strafuntersuchung zunächst i m ordentli chen Strafvoll- zug (wegen der ersten Verurteilung), nach dessen Beendigung im Hinblick auf das vorliegende Verfahren in Sicherheitshaft und heute im vorzeitigen Straf- vollzug. Zwar besteht durchaus eine gewisse natürliche Kausalität zur seiner- zeitigen Verhaftung in Marokko und der anschliessenden Auslieferung an die Schweiz. Diese entfernte Ursache kann aber prozessual für dieses Strafverfahren ni cht mehr rechtli ch relevant sein, ansonsten gleichsam der Allegorie mit dem Schmetterli ng, dessen Flügelschlag zum Weltuntergang führte, ein rechtsfreier Raum entstünde, in welchem jegliches rechtsstaatliche Handeln gegenüber dem Beschuldigten nach dessen angeblich rechtwidrigen Verhaftung in Frage gestellt wäre. Rechtlich relevant könnte die natürliche Kausalität nur sein, wenn es das- selbe prozessuale Verfahren beträfe. 3. Strafantrag Das Entziehen von Unmündigen wird nur auf Strafantrag hin verfolgt (Art. 220 StGB). Die im zweiten Teil der Gesetzesbestimmung genannte Tatvariante der Verweigerung der Rückgabe der Kinder gilt als sogenanntes Dauerdelikt (BSK StGB II-Eckert, N 31 zu Art. 220). In Bezug auf den Strafantrag bedeutet dies, dass die Frist erst ab der letzten strafbaren Handlung bzw. mit dem Ende der
strafbaren Handlung beginnt (BGE 131 IV 93; Donatsch / Tag, Strafrecht I, 9. Aufl. Zürich 2013, S. 426). Angeklagt wird vorliegend das Entziehen von Unmündigen seit 19. Januar 2012, welches ununterbrochen bis heute andauert (Urk. 14 S. 2). Mit der Strafanzeige der Privatklägerin B._____ vom 1. Dezember 2014 ist dem Erfordernis eines rechtzeitigen Strafantrags deshalb Genüge getan. VI. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Entführung 1.1. Wer jemanden entführt, der noch nicht 16 Jahre alt ist, wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 183 StGB). Die Strafe ist ni cht unter ei nem Jahr und maximal zwanzig Jahre, wenn der Freiheitsentzug mehr als zehn Tage dauert (Art. 184 Abs. 4 StGB). Die Tathandlung besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darin, dass der Täter sein Opfer an einen anderen Ort verbringt, wo es sich in der Gewalt des Täters oder eines Dritten be- fi ndet und unabhängi g von dessen Wi llen ni cht an sei nen früheren Aufenthaltsort zurückkehren kann (BGE 83 IV 152, 118 IV 61; BSK StGB II-D elnon/Rüdy, N 46 zu Art. 183). Dementsprechend umfasst der Tatbestand der Entführung nach Art. 183 Ziff. 2 StGB nicht nur die Tathandlung des Verbringens an den anderen Ort, sondern auch die Freiheitsberaubung im Sinne des Festhaltens an jenem Ort. Dies zeigt sich auch im Umstand, dass nach Lehre eine Konkurrenz zwischen Frei hei tsberaubung und Entführung ni cht mögli ch i st (BSK StGB II-D elnon/Rüdy, N 73 zu Art. 183). 1.2. Die mit der Entführung verbundene Freiheitsberaubung kann auch durch Unterlassung begangen werden, wenn eine gesetzliche Garantenstellung besteht, wie dies bei Eltern gegenüber ihren Kindern der Fall ist (Art. 272 ZGB; BGE 126 IV 221, BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 45 zu Art. 183). 1.3. Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit des Ent- führungsopfers, wobei die Willensbildungsfähigkeit des Opfers nicht zwingend vorausgesetzt wird (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 5 zu Art. 183). So kann auch
ein Kleinkind oder eine geistig behinderte Person entführt werden. Strafbar bleibt auch, wenn di e entführte und festgehaltene Person derart lange oder massiv be- ei nflusst wi rd, dass si e gar ni cht mehr zur Wi llensbi ldung hi nsi chtli ch ei ner Be- freiung imstande ist. Ein Kind im Alter von 4 oder 6 Jahren bricht den Kontakt zu einem oder beiden Elternteilen, bei welchen es seit Geburt aufgewachsen und fürsorglich betreut wurde, durch eine Ortsveränderung nicht freiwillig ab. Der Tat- bestand der Entführung wird deshalb nicht aufgehoben, wenn die Entfremdung von dem einen Elternteil durch die Entführung bereits so weit fortgeschritten ist, dass das entführte Kind gar ni cht mehr den Wunsch äussert, an sei nen Her- kunftsort zurück zu kehren. Abgesehen davon sind Unmündige auch bei gegebe- ner Fähigkeit zur Willensbildung in Bezug auf die Wahl i hres Aufenthaltsorts gar nicht frei, solange dieser Ort vom Inhaber der elterlichen Sorge bestimmt wird (Donatsch, Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 455). In einem Fall von Ki ndsentführung nach Art. 183 Ziff. 2 StGB hat das Bundesgericht i n ei nem Ent- scheid vom 2. Dezember 2014 ausdrücklich festgehalten, auf den Willen der Kin- der komme es nicht an (BGE 141 IV 10 Erw. 4.5.6). Aus diesem Grund ist auch der Beweisantrag des Beschuldigten auf Befragung der Kinder abzuweisen (Urk. 133 S. 2 und S. 12 f.). 1.4. Auch von der Verteidigung wurde ni cht in Abrede gestellt, dass die Obhut über die Kinder vom Eheschutzrichter der Mutter zugeteilt worden war und dass der Beschuldigte die Kinder seinerzeit mit nach Tunesien genommen und ent- gegen jener Verfügung ni cht mehr zurück gebracht hatte (Urk. 132 S. 2 ff.). 1.5. Der Beschuldigte wendet ein, er habe heute gar keine Tatmacht, um die Kinder in die Schweiz zurück zu bringen, da er sich seit 2010 in Haft bzw. im Strafvollzug befinde (Urk. 65 S. 17; Urk. 131 S. 14 f.). Sei ne Eltern i n Tunesi en würden si ch einer Repatriierung der Kinder in die Schweiz und einer "Aus- lieferung" an die Mutter widersetzen. Insbesondere sein Vater als Oberhaupt der Fami li e sti mme ei ner Rückführung sei ner Enkel ni cht zu, da si e nun schon sei t mehreren Jahren Bestandteil der Familie seien (Urk. 131 S. 14). Die Vorinstanz hat diesen Einwand ausführlich und mit überzeugenden Argumenten verworfen (Urk. 64 S. 18 - 25, Ziff. 4). Auf jene Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82
Abs. 4 StPO). Wenn die Verteidigung einwendet, dass dem Beschuldi gten ni cht nachgewiesen werden könne, dass er tatsächlich die Macht habe, die Kinder in die Schweiz zurückbringen zu lassen (Urk. 132 S. 4 f.), so übersieht er, dass die Tathandlung gemäss Art. 183 StGB bzw. Art. 184 StGB auch durch Unterlassung begangen werden kann und andererseits auch bei einer Beweislast des Staates im Strafprozess die beschuldigte Person eine gewisse Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung trifft. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung er- forderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der be- lastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteile 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1; je mit Hinweisen). Insbesondere bei Unterlassungsdelikten hat die Beschuldigte Person deshalb anzugeben, welche Handlungen sie im Sinne ihrer Garantenstellung vorgenommen hat, denn Negati- va, d.h. Ni chthandlunge n, lassen si ch umgekehrt gar ni cht nachwei sen. 1.6. Der Beschuldigte bestätigte in seiner vorinstanzlichen Befragung, dass er regelmässig telefonischen Kontakt zu seiner Familie in Tunesien habe und auch mit den Kindern alle zwei bis drei Tage telefoniere (Urk. 45 S. 6 f.). Darauf ange- sprochen, was er denn im Hinblick auf eine Rückführung der Kinder unternommen habe, beschränkte sich der Beschuldigte meist auf die blosse Behauptung, er könne ni chts tun. Auch di e Botschaft bzw. der tunesi sche Geschäftsträger in der Schwei z könne ni chts tun (Urk. 45 S. 12). Er habe mit seinem Vater schon 1000 Mal gesprochen, aber dieser sage, solange er (der Beschuldigte) ni cht i n Tunesien sei, mache er nichts. Darauf angesprochen, dass das Gericht in H._____ i n Tunesien, die Rückführung der Kinder zur Mutter angeordnet habe, jener Entscheid aber angefochten worden sei, erwiderte der Beschuldigte, er wis- se nicht, was in jenem Urteil stehe, er habe keine Macht (Urk. 45 S. 13 f.). Es stimme zwar, dass sein Name auf jenem Urteil stehe, aber dass er sich dagegen gewehrt habe, stimme nicht (Urk. 45 S. 14). Tunesien habe Kenntnis davon, dass er in Marokko in eine Falle gelockt worden sei und es werde kein neues Urteil ge- ben, bis er wieder zurück in Tunesien sei. Später in der Befragung konzedierte der Beschuldigte dann, dass sein Vater das tunesische Urteil angefochten habe
(Urk. 45 S. 15). Auf die Frage, ob er ein tunesisches Urteil akzeptieren würde, welches die Rückschaffung der Kinder an die Mutter anordne, antwortete der Be- schuldigte, er mache gar nichts. Es sei ein Entscheid des Gerichts. Er sei nur als Gefangener hier. In Tunesien könne er gar nichts machen, er habe keine Macht dort (Urk. 45 S. 15). Der Beschuldigte weigerte sich vor Vorinstanz auch, eine schriftliche Erklärung zu unterzei chnen, wonach er mi t ei ner Rückführung der Kinder in die Schweiz einverstanden sei (Urk. 45 S. 16). 1.7. Anlässlich seiner Befragung vor Berufungsinstanz wiederholte der Be- schuldigte seine früheren Argumente (Urk. 131 S. 11 ff.). Auf Frage nach sei nen bisherigen Bemühungen wiederholte er, vom Gefängnis aus könne er nichts ma- chen. Es sei sinnlos. Dementsprechend konnte er auch keine Dokumente vor- legen, worin er an Behörden oder seinen Vater gelangte, um die Rückführung der Kinder zu organisieren. Von den Gerichtsverfahren in Tunesien habe er zwar ge- hört; es sei aber nicht er gewesen, welcher das Urteil in H._____ angefochten ha- be. Er mache aber den Vorschlag, dass eine internationale Kinderschutzgruppe die Kinder in Tunesien befragten und darüber entschieden, ob sie zurückkehren müssten oder ni cht. 1.8. Mit seinem passiven und opponierenden Verhalten zeigt der Beschuldigte, dass er nicht gewillt ist, seiner Pflicht zur Rückführung bzw. Beendigung des rechtswidrigen Haltens der Kinder in Tunesien nachzukommen. D i e Behauptung, er könne nichts dazu beitragen, ist eine blosse Schutzbehauptung. Demzufolge ist der Sachverhalt gemäss Anklage nachgewiesen. Zur rechtlichen Würdigung kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 64 S. 25 Ziff. 5). Die faktische und rechtliche Möglichkeit des Beschuldigten, die Rückführung der Kinder zu veranlassen, dauert an (BGE 119 IV 216). Der Be- schuldigte ist der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB (Entführung länger als 10 Tage) schuldig zu sprechen. 1.9. Der Beschuldigte hat zwei Kinder im Sinne von Art. 184 Abs. 4 StGB ent- führt. Aus di esem Grund wäre auf mehrfache Entführung zu erkennen gewesen. Da das erstinstanzliche Urteil allerdings von der Anklagebehörde nicht angefoch-
ten wurde, verbietet das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO eine schärfere rechtliche Würdigung. 2. Entzi ehen von Unmündi gen 2.1. Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurück zu geben, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 220 StGB). Zur Entführung i m Si nne von Art. 183 StGB besteht echte Konkurrenz, weil zwei verschiedene Rechtsgüter geschützt sind, die Freiheit der Kinder und die elterliche Sorge (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 77 zu Art. 183; BSK StGB II- Eckert, N 37 zu Art. 220; BGE 118 IV 61). Der Beschuldigte hat sich deshalb auch der Entziehung von Unmündigen im Sinne dieser Bestimmung schuldig gemacht. 2.2. In Bezug auf die Qualifikation als mehrfache Tatbegehung gilt das unter Ziffer VI. 1.9. bereits Ausgeführte analog. VII. Strafzumessung 1. Strafrahmen der Einsatzstrafe 1.1. Hat ein Täter mehrere Straftatbestände erfüllt und dadurch mehrere Stra- fen erwirkt, sind die einzelnen Strafen nicht einfach zu addieren, sondern die Ein- satzstrafe für das schwerste Delikt ist unter Berücksichtigung der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Ausmass dieser Straf- schärfung unterliegt einem weiten richterlichen Ermessen. Die gesamte Strafe muss letztlich den Unrechtsgehalt sämtlicher Taten widerspiegeln. 1.2. Ausgehend von der Entführung bzw. Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 184 Abs. 4 StGB ist eine Strafe zwischen einem und zwanzi g Jahren Frei- heitsstrafe festzulegen. Der obere Strafrahmen richtet sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht nach dem Grundtatbestand in Art. 183 Abs. 3 StGB, sondern nach Art. 40 StGB (Donatsch, Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich 2013,
S. 463; BSK StGB II-D elnon/Rüdy, N 26 zu Art. 184; analog beim Raub, BSK StGB II-Niggli/Riedo, N 63 zu Art. 140; 6B_694/2012, Erw. 2.4). 1.3. Allerdings ist zu berücksichtigen, das das Bundesgericht bei fortgesetzten Delikten, d.h. im Falle eines einheitlichen Tatentschlusses bezüglich der früheren als auch der erneuten Verurteilung, verlangt, dass die Summe der ausgesproche- nen Strafen dem Gesamtverschulden angemessen bleibe und die im fraglichen Tatbestand angedrohte Höchststrafe nicht überschritten werden dürfe (BGE 135 IV 10 Erw. 4.2). Es entspreche nicht dem Schuldprinzip des Strafrechts, wenn die erneute Bestrafung zunehmend eine Beugewirkung zur Erzwingung der unter- lassenen Handlung erhalte. Zwar erscheint es als problematisch, bei dieser Frage einzig auf den subjektiven Tatentschluss abzustellen, mit anderen Worten, ob die Fortdauer der Unterlassung auf dem ursprünglichen Tatentschluss bei der ersten Verurteilung abstützt oder einem neu gefassten Entschluss (BGE 135 IV 10 Erw. 4.2). Schliesslich können einerseits der Wille und das Handeln des Menschen ni cht i mmer so ei ndeuti g auf ei nen ei nzi gen Entschluss zurückgeführt werden, wie es das Bundesgericht impliziert, sondern beide variieren häufig je nach Situation und Stimmungslage. Andererseits ist der Tatentschluss als innerer Vorgang im Menschen einem Beweis nur schwer zugänglich und deshalb als Abgrenzungs- kri teri um schlecht taugli ch. Aufgrund der hohen Strafandrohung von Art. 184 Abs. 4 StGB bis zu zwanzig Jahren bleibt vorliegend aber genügend Raum, um der besagten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Strafzumessung voll- umfängli ch Rechnung zu tragen, ohne dass man in Konflikt mit dem oberen Straf- rahmen gerät. 2. Objektive Tatschwere der Entführung 2.1. Seit der Verurteilung am 19. Januar 2012 sind bis zum Urteil der Vor- instanz am 28. August 2015 rund dreieinhalb Jahre vergangen, während der der Beschuldigte keine ernsthaften Anstalten traf, die Kinder wieder zurück zu schaffen. Dies ist eine lange Zeit, die weit über dem qualifizierenden Mass von 10 Tagen gemäss Art. 184 Abs. 4 StGB liegt. Es ist davon auszugehen, dass das bereits im Bundesgerichtsentscheid vom 27. Juni 2013 erwähnte, vom Beschul- digten erwirkte Ausreiseverbot für die Kinder nach wie vor Gültigkeit hat, jeden-
falls ist nichts Gegenteiliges aktenkundig (6B_694/2012 Erw. 2.3.1.). Der Be- schuldigte nützt seine faktische Machtposition aus, indem er die Kinder von sei- nen Eltern betreuen und i n Tunesi en zurückhalten lässt. Er verunmögli cht durch sein Verhalten, dass die Kinder die nötige Beziehung zu den Eltern aufbauen und angemessen mit ihnen Umgang pflegen konnten. Dies ist eine schwere Missach- tung des Kindeswohls mit irreversiblen Folgen, auch wenn ansonsten nichts Nachteiliges über die Betreuung durch die Grosseltern bekannt ist. Immerhin ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Kinder wohl zu einem gewissen Masse in Tunesien assimiliert haben, wovon auch die Staatsanwaltschaft ausgeht (vgl. Prot. II S. 12), und sie weniger unter Heimweh und dem Entreissen aus den ur- sprüngli chen Verhältni ssen hi er i n der Schweiz, wo sie ihre ersten viereinhalb bzw. sechs Lebensjahre verbrachten, leiden als noch zu Beginn ihrer Entführung. Auch können sich die Kinder zumindest in der Umgebung ihres derzeitigen Woh- nortes völlig frei bewegen und soziale Kontakte pflegen. Ins o fern führen si e dort ein "normales" Leben. Der vorliegende Fall unterscheidet sich doch stark von ei- ner Entführung und Frei hei tsberaubung, bei welchem das Opfer jahrelang in ei- nem Verlies gefangen gehalten wird. Kategorisiert man die theoretisch denkbaren Fälle von Freiheitsberaubung in einer Stufenordnung nach Schwere, ist der vor- liegende Fall hinsichtlich der objektiven Tatschwere deshalb noch im unteren Viertel anzusiedeln. 2.2. Angeklagt hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren das Ver- halten des Beschuldigten seit dem ersten Urteil des Bezirksgerichts Winterthur am 19. Januar 2012. Die Vorinstanz befand, im damaligen Berufungsentscheid vom 10. September 2012 sei der Zeitraum vom 19. Januar 2012 bis zum 10. Sep- tember 2012 bereits im Rahmen des Nachtatverhaltens massiv straferhöhend gewertet worden. Um eine doppelte Bestrafung zu vermeiden, sei die Einsatzstra- fe deshalb um ein Jahr zu reduzieren (Urk. 64 S. 34). Damit hat sie der Delikts- dauer ein zu hohes Gewicht beigemessen. Das Nachtatverhalten als Strafzu- messungskomponente beschlägt primär Fragen der subjektiven Einstellung eines Beschuldigten zur Tat, das heisst Geständnis, Einsicht, Reue oder Bemühungen um Schadenswiedergutmachung. Zwar ist im ersten Berufungsentscheid vom 10. September 2012 zu lesen, dass das renitente Nachtatverhalten äusserst ne-
gativ und massiv straferhöhend zu werten sei. Allerdings wird kein Bezug zum Tatzeitraum genommen, sondern vielmehr auf die fehlende Einsicht des Beschul- digten, sein selbstgerechtes Verhalten, indem er nur Forderungen stelle und Res- pekt gegenüber ihm verlange, seinerseits aber zu keinerlei Bemühungen bereit sei (SB120185, S. 20). Eine Strafreduktion um ein Jahr allein wegen dem Delikts- zeitraum ist deshalb nicht angemessen. Ginge man nämlich vorliegend von einem Deliktsbeginn ab 10. September 2012 anstelle vom 19. Januar 2012 aus, könnte sich dies bei der Strafzumessung keinesfalls im Umfang von einem Jahr auswir- ken. Zutreffend ist einzig aber immerhin, dass bereits im ersten Strafverfahren be- rücksichtigte Strafzumessungskomponenten in diesem Verfahren nicht mehr in Anschlag gebracht werden dürfen. Dies aber, im Gegensatz zur Vorinstanz, bei der objektiven Tatschwere und nicht etwa bei den Täterkomponenten (Urk. 64 S. 34). 3. Subjektive Tatschwere der Entführung In subjektiver Hinsicht sind dieselben Argumente aufzuführen, welche bereits im Urteil der ersten Verurteilung bzw. im Bundesgerichtsentscheid angeführt wurden (6B_694/2012 Erw. 2.3.3.). Der Beschuldigte heiratete eine Schweizerin, welche er im Ausland kennen gelernt hatte. Sie lebten vor der Entführung zusammen mit den Kindern hier in der Schweiz. Solange die Ehe mit der Privatklägerin B._____ hielt, war dies offenbar Teil des ehelichen Konsenses. Vor diesem Hintergrund erscheint es sehr egoistisch und verwerflich, wenn der Beschuldigte wegen der Trennung der Eheleute nun ei nsei ti g entschi ed und durchsetzte, dass die Kinder ohne Mutter aufwachsen müssen, indem er sie i n Tunesi en festhalten lässt und sie nicht in die Schweiz reisen dürfen. Dass der Beschuldigte dabei auch die Trennung der Kinder vom Vater in Kauf nimmt, belegt klar, dass es ihm zu einem gewissen Teil um blosse Machtausübung geht. Die Beurteilung solchen Verhal- tens hat ni chts mi t C hauvi ni smus bzw. ei ner Abwägung zwi schen tunesi scher und schweizerischer Kultur zu tun, sondern mit der völligen Missachtung des Kindes- wohls, welches notabene auch Massstab im tunesischen Recht ist (Art. 67 Abs. 2 PSG). Der Beschuldigte behandelt die Kinder als reine Sache, über die er wie Eigentum verfügen kann, notabene Kinder, die den Erwachsenen diesbezüglich
völlig schutzlos ausgeliefert sind. Es ist auch nicht so, dass der Beschuldigte ohne sein Handeln seinerseits den Kontakt zu den Kindern hätte aufgeben müssen; immerhin übergab die Privatklägerin B._____ die Kinder seinerzeit dem Beschul- di gten, zur Ausübung des Besuchs- und Feri enrechts, worauf er die Kinder in schwerem Missbrauch des Vertrauens der Privatklägerin B._____ entführte. Die subjektive Tatschwere erhöht deshalb die objektive Tatschwere lei cht. 4. Bemessung des Tatverschuldens der Entführung Insgesamt ist von einem noch lei chten Tatverschulden auszugehen, wobei der Begriff leicht nicht absolut oder im moralischen Sinne verstanden werden darf, sondern in Bezug auf den weiten Strafrahmen von bi s zu zwanzi g Jahren. Zwar hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der bereits oben geschilder- ten Rechtsprechung zur Strafzumessung beim fortgesetzten Delikt nicht statuiert, dass die Regeln über die Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 StGB zur Anwen- dung kämen, allerdings sind gewisse Parallelen dazu nicht zu verkennen. So hat beispielsweise auch das Bundesgericht erwähnt, dass die Dauer der ersten und der zwei ten Strafuntersuchung zu zufällig erscheine bzw. von der Untersu- chungsbehörde abhänge und deshalb keine Auswirkung auf die gesamte Strafe und die Schuld des Beschuldigten haben könne (BGE 135 IV 10, Erw. 4.2). Ande- rerseits kommt man nicht umhin, den gegenüber der ersten Verurteilung erheblich verlängerten Deliktszeitraum von über vier Jahren erschwerend zu berücksichti- gen. Die für das Kindeswohl abträglichen Folgen des Freiheitsentzugs wurden so zementiert und immer irreversibler. Für das Tatverschulden erscheint deshalb eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als angemessen. 5. Strafschärfung i nfolge des Entzi ehens von Unmündi gen 5.1. Der Strafrahmen von Art. 220 StGB reicht von Geldstrafe bis zu drei Jah- ren Freiheitsstrafe. Die objektive Tatschwere ist vorliegend im obersten Bereich anzusiedeln. Es geht nicht um eine "bloss" vorübergehende Entziehung von Un-
mündigen, sondern um eine fast definitive Zerstörung der mütterlichen Beziehung der Privatklägerin B._____ zu ihren beiden Kindern. Dies zeigt sich unter ande- rem darin, dass die Kinder inzwischen nur noch schlecht deutsch sprechen und wenig französisch bzw. fast nur noch arabisch (Urk. 131 S. 8), was die Kommuni- kation mit der Privatklägerin B._____ zusätzlich erschwert. Zwar geht es den Kin- dern in Tunesien grundsätzlich gut, aber geschütztes Rechtsgut von Art. 220 StGB sind die Rechte und Gefühle der sorge- und betreuungsberechtigten Eltern und nicht das Wohlbefinden der Kinder. Es tröstet den betroffenen Elternteil in der Regeln denn auch wenig, dass sich die Kinder in ihrer neuen Umgebung einge- lebt und den Trennungsschmerz zum grossen Teil überwunden haben. Kinder si nd anpassungsfähi g; das i st ei n Tei l i hrer psychi schen Schutzfunkti on. Eltern sind es häufig weniger und der faktische Verlust der eigenen Kinder schmerzt sie oft weit mehr als der Verlust einer Gliedmasse. Die psychischen Folgen des Ent- zu gs der Kinder werden auch mit zunehmender Dauer nicht viel leichter, weshalb die objektive Tatschwere durch die Fortdauer auch nicht wesentlich geringer ist als bei der ersten Verurteilung. 5.2. Die Privatklägerin B._____ schilderte vor Vorinstanz glaubhaft, dass ihr ganzes Leben zerstört worden sei. Sie sei Hausfrau und Mutter gewesen, dann habe sie plötzlich kein Leben und keine Kinder mehr gehabt (Urk. 46 S. 5). Die Sache verfolge sie jeden Tag, jeden Tag denke sie an die Kinder, jeden Tag spü- re sie den Schmerz. Sie habe einmal Fotos von den Kindern erhalten. Das habe geholfen, aber auch das Gegenteil bewirkt. Sie wolle einerseits wissen, wie sie heute aussähen und lebten, andererseits seien die Kinder in ihren Träumen halt immer noch ihre Kleinen. Mit dem Geld der Opferhilfe habe sie um ihre Kinder in Tunesien prozessiert. Jetzt sei es aufgebraucht und sie habe kein Geld mehr, um dort erneut vor Gericht zu gehen (Urk. 46 S. 6). Zum letzten Mal gesehen habe sie ihre Kinder im Sommer 2013. Zwar konnte die Privatklägerin B._____ i hre Kinder zuvor mehrere Male besuchen gehen (Urk. 46 S. 6). Heute sei dies aber nicht mehr möglich, weil sie einen heftigen Streit mit der Schwiegermutter in Tu- nesien gehabt und ihr der Beschuldigte mitgeteilt habe, es gebe deswegen einen Haftbefehl gegen sie. Si e wolle ni cht i n Tunesi en i ns Gefängni s und getraue si ch deshalb ni cht mehr dorthi n zu rei sen, zumal i hr di e Botschaft ni cht habe Auskunft
darüber geben könne, ob tatsächlich ein Haftbefehl gegen sie existiere oder nicht (Urk. 46 S. 7). Sie wisse, dass der Ältere, E., ein Handy habe. Sie sende ihm oft ein SMS und Bilder, sie wisse aber nicht, ob er diese empfange. Sie habe nie eine Antwort erhalten. Den Beschuldigten scheint dies alles wenig zu berüh- ren. Im Zusammenhang mi t seiner eigenen Mutter äusserte er, dass die Mutter heilig sei und dass die Kinder jederzeit der Privatklägerin B. telefonieren könnten. Gleichzeitig gab er aber auch an, die Kinder fänden es schade, dass die Mutter und Privatklägerin B._____ daran schuld sei, dass er im Gefängnis sei (Urk. 45 S. 9). 5.3. Unter Berücksichtigung aller Umstände entspricht dem sehr schweren Tat- verschulden eine Strafe von mindestens zwei Jahren. 6. Gesamtes Tatverschulden Bei Anwendung des Asperationsprinzips (vgl. oben Ziff. VII 1.1.) ergibt sich eine Strafe im Bereich von dreieinhalb Jahren. 7. Täterkomponenten 7.1. Gemäss Art. 47 StGB bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters wie auch die Wirkung der Strafe auf sein Leben zu berücksichtigen sind. Die verschuldens- angemessene Strafe kann somit aufgrund von Umständen, welche mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, aber mit der Person des Täters zusammen- hängen, erhöht oder herabgesetzt werden. 7.2. Der Beschuldigte ist am tt. Juni 1977 i n F._____ im Nordwesten von Tune- sien geboren. Er besuchte eine Hotelfachschule, brach diese Ausbildung aber ab und ging in die Türkei, wo er unter anderem als Animateur arbeitete. In dieser Zeit lernte er seine spätere Ehefrau, die Privatklägerin B._____, kennen. Nach einem Jahr gemeinsamen Zusammenlebens in der Türkei beschloss das Paar infolge der ersten Schwangerschaft im Jahre 2004 in die Schweiz zu ziehen. Der Be- schuldigte lebte sich hier rasch ein und nahm per 1. September 2004 eine Stelle als Serviceangestellter am Flughafen Zürich an. Dabei erzielte er ein Monatsein-
kommen von ca. Fr. 3'800.-- . Von seinen Arbeitskollegen und Vorgesetzten wurde er sehr geschätzt. Privat verschlechterte sich allerdings die eheliche Beziehung, weshalb es zu einer Trennung bzw. einem Eheschutzverfahren kam und unter- dessen auch die Scheidung erfolgt ist, wobei über die Nebenfolgen noch nicht rechtskräftig entschieden wurde (Urk. 131 S. 5 und 7). Nach der Entführung der Kinder nach Tunesien erschien der Beschuldigte nicht mehr zur Arbeit, weshalb ihm gekündigt wurde. Seit Oktober 2010 befindet sich der Beschuldigte in Haft, derzeit im vorzeitigen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies. Dort ar- beitet er i n der Küche und verdient etwa Fr. 850.– netto im Monat. Von seinem Lohn schickt er jeweils Fr. 650.-- an sei ne Eltern nach Tunesien (Urk. 131 S. 3). Selber brauche er nichts. In seiner Freizeit schläft er oder treibt Sport (Urk. 45 S. 3 und 7). Die persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten erweisen sich so- mit als neutral, d.h. es ist weder eine Erhöhung noch eine Ermässigung der Ein- satzstrafe vorzunehmen. 7.3. Der Beschuldigte wurde am 10. September 2012 vom Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung und mehr- facher Entführung i m Si nne von Art 183 Zi ff. 2 StGB mit sechs Jahren Freiheits- strafe bestraft. Er gilt somit zumindest in Bezug auf die Taten nach diesem Datum als einschlägig vorbestraft. Für den Deliktszeitraum vom 19. Januar 2012 bis zum 10. September 2012 ist die Strafe zudem als teilweise Zusatzstrafe zum vor- genannten Urteil vom 10. September 2012 auszusprechen. Die Vorstrafe ist straf- erhöhend zu berücksichtigen, allerdings nur in leichtem Ausmass, da bei einem Dauerdelikt, wie bereits vorstehend erwähnt, kein von der ersten Tat völlig un- abhängiger, neuer bzw. anders gearteter Entschluss vorliegt. 7.4. Der Beschuldigte ist zwar geständig. Seinem Geständnis liegt allerdings ni cht Ei nsi cht oder Reue zu Grunde, sondern die von ihm geschaffenen tatsäch- li chen Verhältnisse lassen sich letztlich gar nicht abstreiten, da sie offenkundig sind. Der Beschuldigte ist nicht im Geringsten an einer Lösung des Sorgerecht- problems interessiert, bei welcher er Kompromisse eingehen müsste. Ansonsten hätte er zumindest gewisse Anstrengungen unternommen, um den Kontakt der Ki nder zur Mutter zu i ntensi vi eren. Anderslautende Bekundungen von i hm si nd rei ne Schutzbehauptungen. Vi elmehr verschanzt si ch der Beschuldigte i n sei ner
Opferrolle als ein zu Unrecht Verhafteter und an die Schweiz Ausgelieferter, in völliger Verkennung einer Schuld oder zumindest Mitschuld an der Zerstörung des Eltern-Kindverhältnisses. Schuldig bzw. mitschuldig sei die Mutter und der Staatsanwalt (Urk. 134 S. 23 Urk. 131 S. 16). Diese mangelnde Einsicht ist deut- li ch straferhöhend zu werten. 8. Fazi t Insgesamt erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion von vi er Jahren Freiheitstrafe deshalb als zutreffend, weshalb diese zu bestätigen ist. 9. Haft Der Beschuldigte befand sich bis zum 17. Oktober 2016 im ordentlichen Straf- vollzug, danach in Haft bzw. vorzeitigem Strafvollzug (Urk. 116 und 119). Bis zum heutigen Urteilsdatum si nd somit insgesamt 59 Tage an die Freiheitsstrafe anzu- rechnen. VIII. Zivilansprüche 1. Schadenersatzforderungen der Privatklägerin B._____ Aufgrund des Schuldspruchs si nd Schadenersatzansprüche der Privatklägeri n B._____ gestützt auf Art. 41 OR grundsätzlich gegeben und darüber ist zu ent- scheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz hat das entsprechende Be- gehren der Privatklägeri n B._____ im Grundsatz gutgeheissen, allerdings man- gels ausreichender Substantiierung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO; Urk. 64 S. 37 Ziff. 3.2 und S. 38 Ziff. 3.3). Da die Privatklä- geri n B._____ das vorinstanzliche Urteil ni cht, auch ni cht i m Zi vi lpunkt, angefoch- ten hat, bleibt es bei diesem Entscheid (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2. Genugtuungsbege hre n der Privatklägerin B._____ 2.1. Ei ne Genugtuung im Sinne von Art. 49 OR hat die Funktion der Wieder- gutmachung von immateriellem Unbill. Immaterielle Unbill entsteht durch
Schmerz, seelischem Leiden oder anderen Beeinträchtigungen der Lebensfreude oder der Persönlichkeit. Ihre Schwierigkeit liegt darin, dass in Geld etwas ab- gegolten werden soll, was ganz allgemein nicht, und erst recht nicht mit Geld messbar ist. Es kommt hinzu, dass Schmerz und Leid von jedem unterschiedlich empfunden wird. Die Genugtuung ist auch keine Ersatzstrafe, sie soll vielmehr Mittel zum Ausgleich des Gefühls erlittenen Unrechts sein. In diesem Sinne ist sie eine Art Sühne. Sie soll dem Opfer eine gewisse Befriedigung verschaffen. Sie orientiert sich weder an der Einkommens- noch an der Vermögenssituation, we- der des Täters noch des Opfers. Massgebende Kriterien sind gemäss Recht- sprechung das Verschulden, die Intensität der Verletzung und die Auswirkungen auf das Opfer (BGE 125 III 412 Erw. 2a). Bezüglich der Höhe der Genugtuung besteht ein grosses richterliches Ermessen (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2008, 6B_289/2008, Erw. 10.3). 2.2. Der Privatklägerin B._____ wurde bereits im ersten Verfahren vor Bezirks- gericht Winterthur eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- zugesprochen. In diesem zweiten Verfahren stellte die Privatklägerin B._____ eine zusätzliche Genugtu- ungsforderung von Fr. 70'000.-- . Die Vorinstanz befand demgegenüber einen Be- trag von zusätzlichen Fr. 10'000.-- bzw. eine Gesamtsumme von Fr. 40'000.-- für angemessen (Urk. 64 S. 37 Ziff. 3.1). Damit bewegt sie sich im oberen Bereich der Spanne, welche für den Verlust eines Kindes infolge fahrlässiger Tötung ge- richtsüblich ist (vgl. Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, Eine tabellarische Übersicht über Gerichtsentscheide, 3. Aufl. 1996, Tabelle III/1, Verlust eines Kindes). Vor- liegend ist zwar das Verschulden des Beschuldigten weit höher zu gewichten als bei einer fahrlässigen Tötung, andererseits sind die beiden Kinder aber am Le- ben. Das seelische Leiden eines Elternteils, dessen Kinder, welche er ab Geburt betreut und ihm ab dem Alter von vier bzw. sechs Jahren fast vollständig entzo- gen wurden, ist sehr gross. Solche Ereignisse sind lebensprägend. Es kommt hinzu, dass die Privatklägerin B._____ heute ni cht mehr nach Tunesi en rei sen kann, um i hre Ki nder zu besuchen. Eine zusätzliche Genugtuung von Fr. 10'000.-- erscheint deshalb angemessen bzw. keinesfalls zu ti ef. Ei ne Erhöhung i m Rechtsmittelverfahren, auch i n Bezug auf den Zi ns, ist aufgrund von Art. 391 Abs. 2 StPO ausgeschlossen.
2.3. Den Erwägungen der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass das Genug- tuungsbegehren im Mehrbetrag abzuweisen sei (Urk. 64 S. 37 Ziff. 3.1). Dies fand allerdings keinen Niederschlag in der entsprechenden Dispositivziffer (Urk. 64 S. 41 Ziff. 4). Da die Genugtuung vom Beschuldigten sinngemäss angefochten wurde, ist das erstinstanzliche Dispositiv deshalb mit der teilweisen Abweisung zu ergänzen. 3. Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger D._____ und E._____ Aufgrund des Schuldspruchs sind auch Schadenersatz- und Genugtuungsan- sprüche der beiden Kinder, Privatkläger D._____ und E._____, grundsätzli ch nicht ausgeschlossen. Da diesbezügliche Angaben, insbesondere zu ihrem psy- chi schen Zustand fehlen, hat di e Vori nstanz i hre zi vi lrechtli chen Ansprüche auf den Zivilweg verwiesen, was letztlich im Resultat einem Nichteintreten gleich- kommt, wie vom Beschuldigten beantragt, wenn auch aus anderem Grund. Die diesbezügliche Dispositivziffer 6 der Vorinstanz ist deshalb im Resultat zu bestäti- gen. Ei ner Anerkennung von solchen Ansprüchen i m Grundsatz steht i m Rechts- mittelverfahren das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die erst- instanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ist deshalb zu bestätigen (Dis- positivziffern 10 - 11; Art. 426 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm mit Ausnahme derjenigen für die amtliche Verteidigung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Ein Anspruch des Beschuldigten, dass diese Kosten definitiv auf die Gerichtskasse genommen werden, besteht nicht. 2. Der amtliche Verteidiger ist gestützt auf seine Honorarnote vom 8. Dezem- ber 2016 zu entschädigen (Urk. 128). In Abzug zu bri ngen i st die Position Ur-
teilseröffnung an einem anderen Tag, da der Berufungsentscheid gleichentags eröffnet wurde. Ebenso entfallen die Aufwendungen für die Arbeiten im Zu- sammenhang mit dem Ausstandsbegehren vom 14. und 17. November 2016. D i ese Aufwendungen si nd im separaten Verfahren über das Ausstandsbegehren geltend zu machen. Der amtliche Verteidiger ist demnach mit Fr. 12'000.-- (i nkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen, wobei diese Kosten einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen si nd und die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 28. August 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. - 6. ... 7. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vom 28. November 2013 bis zum 27. August 2015 wird auf Fr. 16'368.65 festgesetzt, nämlich: Fr. 14'531.65 für den Aufwand, Fr. 624.50 für Bar- auslagen und Fr. 1'212.50 für die Mehrwertsteuer. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt X._____ für seine Aufwendungen als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten im Zeitraum vom 28. November 2013 bis 1. Juli 2015 bereits mit Fr. 9'000.– entschädigt worden ist. 8. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die unentgeltliche Rechts- verbeiständung der Privatklägerschaft vom 5. Dezember 2014 bis 27. August 2015 wird auf Fr. 6'869.85 festgesetzt, nämlich Fr. 6'309.95 für den Aufwand, Fr. 51.– für Barauslagen und Fr. 508.90 für die Mehrwertsteuer.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Entführung i m Si nne von Art. 183 Zi ff. 2 StGB i n Verbi ndung mi t Art. 184 Abs. 4 StGB; sowie − der Entzi ehung von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit vi er Jahren Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts Züri ch vom 10. September 2012, wovon 59 Tage durch Sicherheitshaft und vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind. 3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genug- tuung von Fr. 10'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungs- begehren abgewiesen.
− die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 15. Dezember 2016
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Truni nger