Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160061-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. i ur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Urteil vom 15. August 2016
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger vertreten durch Beistand KESD Bezirk Muri, B. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 6. Juli 2015 (DG150006)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. April 2015 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 101 S. 38 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: − der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 und Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB, − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 und Abs. 6 StGB freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8.5 Monaten, wovon 267 Tage bis und mit heute als durch Haft erstanden gelten sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 500.–. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 6. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Be- handlung von psychischen Störungen) angeordnet. 7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 20. Oktober 2014 sowie der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. April 2015 beschlag- nahmten und bei der Kantonspolizei Zürich sowie der Kasse der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich aufbewahrten Gegenstände:
− 1 Rüstmesser, silberfarbene Klinge ca. 8.5cm, schwarzer Griff ca. 10cm, in Teile zer- brochen; Klinge/Griff einzeln (Asservat Nr. ...), derzeit beim Forensischen Institut Zü- rich, Zeughausstr. 11, 8004 Zürich (Referenznummer ...); − 11 Aufbewahrungsdosen, weiss (Asservat Nr. ...); − schwarze Kiste mit 1000 leeren Gelatinekapseln (Asservat Nr. ...); − 1 Minigrip mit Marihuanablüten sowie Papes (Asservat Nr. ...); − 1 Marihuanamühle Papes (Asservat Nr. ...); − Mobiltelefon Samsung inkl. Ladegerät (Asservat Nr. ...); werden eingezogen und durch die Lagerbehörde vernichtet. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Kosten für das Vorverfahren, Fr. 10'990.75 diverse Auslagen der Untersuchung, Fr. 210.– Kurzbericht Forensisches Institut Zürich, Fr. 31'150.60 amtliche Verteidigung (inkl. 8% Mehrwertsteuer). Fr. 48'351.35 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten auferlegt, aber abgeschrieben. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 31'150.60 (inkl. 8% Mehrwertsteuer) werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.) a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 143 S. 2 f.) 1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 6. Juli 2015 (Geschäfts-Nr. DG150006) sei der Beschuldigte − von der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 und Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und − von der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB freizusprechen. 2. In teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksge- richts Affoltern vom 6. Juli 2015 sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten und einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. 3. Im Falle der Anordnung einer Freiheitsstrafe sei deren Vollzug in Abände- rung von Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern aufzu- schieben. 4. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 6. Juli 2015 sei von einer Massnahme abzusehen. Im Falle der Anordnung einer Massnahme sei eine ambulante Behandlung i.S.v. Art. 63 StGB oder eine Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 StGB anzu- ordnen. 5. Es sei dem Beschuldigten aufgrund der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie wegen der freiheitsentziehenden stationären Mass- nahme (Behandlung psychischer Störungen) eine angemessene Entschädi- gung zuzuspreche n. 6. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 6. Juli 2015 sei der Beschlag des Mobiltelefons Samsung inkl.
Ladegerät (Asservat Nr. ...) aufzuheben und dieses dem Beschuldigten her- auszugeben. 7. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 6. Juli 2015 sei auf eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StGB zu verzi chten. 8. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens und der amtlichen Verteidi- gung auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 109) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 101 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 6. Juli 2015 wurde der Be- schuldi gte der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung i m Si nne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 und Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der D rohung i m Si nne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB, des mehrfa- chen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sin- ne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldi g gesprochen und unter Anrechnung von 267 Tagen bereits erstandener Haft mit einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Monaten
sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 500.– bestraft. Vom Vorwurf der qualifizier- ten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 und Abs. 6 StGB wurde der Beschuldigte freigesprochen. Die Freiheitsstrafe wur- de vollziehbar erklärt. Zudem wurde eine stationäre therapeutische Massnahme i m Si nne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychi schen Störungen) an- geordnet (Urk. 101 S. 38; Prot. I S . 18 ff.). 1.3. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte innert Frist mit Schreiben vom 10. Juli 2015 Berufung anmelden (Urk. 83). Mit Präsidialverfügung des Bezirksge- richts Affoltern vom 10. Juli 2015 wurde dem Beschuldigten sodann der vorzeitige Antritt der stationären therapeutischen Massnahme bewilligt (Urk. 81), worauf er mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, vom 10. Juli 2015, per 16. Juli 2015 in die Psychiatrische Klinik Königsfelden ein- gewiesen wurde (Urk. 85). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 19. Januar 2016 zugestellt (Urk. 100), woraufhin die amtliche Verteidi- gung mit Eingabe vom 4. Februar 2016 fristgerecht die Berufungserklärung beim hi esigen Gericht einreichte (Urk. 102). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2016 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 107). In der Folge teilte die Ankla- gebehörde mit Eingabe vom 26. Februar 2016 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vori nstanzli chen Ur- teils (Urk. 109). 1.5. In ihrer Berufungserklärung vom 4. Februar 2016 stellte die Verteidigung so- dann drei Beweisanträge: Einerseits beantragte sie die persönliche Befragung von C._____ und andererseits ersuchte sie darum, ihr Schreiben an die Psy- chiatrische Klinik Königsfelden vom 7. Dezember 2015 zu den Akten zu nehmen. Schliesslich beantragte die Verteidigung eine neuerliche psychiatrisch- psychologische Begutachtung des Beschuldigten (Urk. 102 S. 3). 1.5.1. Im Rahmen ihrer obligatorischen Vernehmlassung vom 11. März 2016 be- antragte die Anklagebehörde, das Schreiben der Verteidigung vom 7. Dezember
2015 an die Psychiatrische Klinik Königsfelden zu den Akten zu nehmen. Die wei- teren Beweisanträge der Verteidigung seien dagegen abzuweisen (Urk. 112). Nach erneut durchgeführtem Schri ftenwechsel (vgl. Urk. 113 bis 119) wies die Verfahrensleitung mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2016 die Beweisanträge des Beschuldigten auf persönliche Befragung von C._____ sowie auf Anordnung einer weiteren psychiatrisch-psychologischen Begutachtung des Beschuldigten ab. Nachdem das Schreiben der Verteidigung vom 7. Dezember 2015 zufolge Einre i- chung bereits als Urk. 103 zu den Akten genommen wurde, schrieb die Verfah- rensleitung den betreffenden Beweisantrag als gegenstandslos geworden ab (Urk. 121 S. 11). 1.5.2. Mi t Präsidialverfügung vom 24. Mai 2016 ordnete die Verfahrensleitung schliesslich die Einholung eines Berichtes über den Verlauf der Therapie des Be- schuldigten in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden an, wobei darum ersucht wurde – soweit überhaupt möglich – zu der i m Gutachten von D._____ vom 13. März 2015 gestellten Diagnose und der gutachterlich prognostizierten Rück- fallgefahr Stellung zu nehmen (Urk. 123). Der betreffende Therapieverlaufsbericht vom 20. Juni 2016 ging innert Frist am 29. Juni 2016 bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 131) und wurde den Parteien in der Folge zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 136/1-2). 1.6. Am 15. August 2016 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldi gte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschi enen ist (Prot. II S . 7). 2. Umfang der Berufung 2.1. In seiner Berufungserklärung vom 4. Februar 2016 beantragte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuld- spruchs wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Dispositiv Ziffer 1 al. 3 sowie die Bestätigung des Freispruchs gemäss Dispositiv Ziffer 2. Des weite- ren beantragte er die Bestätigung der Übertretungsbusse in der Höhe von Fr. 500.– gemäss Dispositiv Ziffer 3 sowie der für den Fall der schuldhaften Nicht-
bezahlung derselben festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen gemäss Dispositiv Ziffer 4. Schliesslich beantragte der Verteidiger die Bestätigung der vor- instanzlichen Einziehungen gemäss Dispositiv Ziffer 7, dies mit Ausnahme der Einziehung des Mobiltelefons Samsung, betreffend welches er die Herausgabe verlangte (Urk. 102 S. 2 ff.). 2.2. Anlässli ch der Berufungsverhandlung schränkte die amtliche Verteidigung die Berufung zudem insofern ein, als sie zu Protokoll erklärte, die vorinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv Ziffer 8 würde nicht angefochten (Prot. II S. 9). 2.3. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 1 al. 3 (Schuldspruch wegen des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie der mehrfachen Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes im Si nne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG), Disposi- tiv Ziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverletzung i m Si nne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 und Abs. 6 StGB), Dispositi v Zif- fer 7 al. 1 bis und mit 5 sowie Dispositiv Ziffer 8 (Kostenfestsetzung) ni cht ange- fochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses fest- zustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Obwohl die Verteidigung die Dispositiv Zif- fer 3 (Festsetzung der Busse) und Dispositiv Ziffer 4 (Ersatzfreiheitsstrafe) aus- drückli ch ni cht angefochten hat, kann von deren Rechtskraft noch nicht Vormerk genommen werden. Die betreffenden vorinstanzlichen Regelungen stehen näm- li ch in engem Zusammenhang mit der im übrigen angefochtenen Strafzumessung und müssen daher ganzheitlich zwecks Überprüfung zur Disposition stehen. II. Schuldpunkt 1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 16. April 2015 i n tatsächli cher Hi nsi cht was folgt vorgeworfen (Urk. 20 S. 2 f.):
"Der Beschuldigte hat am Sonntag, 12. Oktober 2014, zwischen ca. 20.00 Uhr und 20.30 Uhr, im Verlaufe einer verbalen Auseinandersetzung im Zusammen- hang mit seiner Beziehung zu einer Drittperson zwischen dem Beschuldigten und seinem Lebenspartner C._____ in der Küche der gemeinsamen Mietwoh- nung an der ...strasse ... i n ... ein Gemüserüstmesser mit einer Gesamtlänge von ca. 20 cm und einer Klingenlänge von ca. 10 cm in Richtung des Geschä- digten gehalten und ihn mit den Worten bedroht: „Ich steche zu, ich steche zu" sowie "Sag das noch einmal und du bist durch einen psychisch Kranken tot", wodurch der Geschädigte in Angst und Schrecken versetzt wurde. Daraufhin näherte der Beschuldigte sich dem Geschädigten mit dem Messer, welches er in der rechten Hand hielt, wobei er mit dem Messer herumfuchtelte. Anlässlich die- ses Angriffs und des in diesem Zusammenhang erfolgten Gerangels hat der Be- schuldigte versucht, den Geschädigten mit dem Messer zu verletzen und er hat dem Geschädigten eine kleine Schnittwunde am Ellbogen sowie Kratzer am Un- terarm beigefügt, welche Folge der Beschuldigte aufgrund seines Vorgehens in Kauf genommen hatte." 2. Körperverletzung 2.1. In Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung erwog die Vor- instanz zusammengefasst, der Beschuldigte habe die betreffende Sachverhalts- darstellung der Anklagebehörde grundsätzli ch anerkannt. Anlässlich der Schlussei nvernahme habe er zu Protokoll gegeben, dass die Darstellungen zum Vorfall vom 12. Oktober 2014 zutreffend seien. Er habe aber den Geschädigten nicht direkt verletzen wollen, jedoch eine Verletzung in Kauf genommen. Anläss- lich der Hauptverhandlung habe er dann jedoch vorgebracht, er habe den Ge- schädigten weder verletzen wollen, noch habe er eine Verletzung in Kauf ge- nommen. Diese Anpassung in seinem Aussageverhalten müsse jedoch als Schutzbehauptung gewertet werden. Es sei daher festzuhalten, dass der einge- klagte Sachverhalt betreffend den Angriff des Beschuldigten mit dem Rüstmesser gegen den Geschädigten aufgrund der Aussagen der Beteiligten als rechtsgenü- gend erstellt zu erachten sei (Urk. 101 S. 16 ff.).
2.2. Die Verteidigung beanstandete die Auffassung der Vorinstanz im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom 4. Februar 2016 insofern, als sie vorbrachte, die Vorinstanz trage dem Umstand, dass zwischen der vorgeworfenen Tat und der Schlusseinvernahme mehr als ein halbes Jahr vergangen sei, zu wenig Rech- nung. Aus den verschiedenen, im Verlauf der Untersuchung vom Beschuldigten zu Protokoll gegebenen Aussagen, gehe klar hervor, dass dieser nie eine Körper- verletzung des Geschädigten beabsichtigt habe. Der Beschuldigte habe den Ge- schädigten nur erschrecken wollen. Er habe ihm unmissverständlich mitteilen wol- len, dass ihre Freundschaft beendet – bzw. in der Sprache des Beschuldigten "tot sei" –, wenn der Geschädigte eine sexuelle Beziehung mit einer Drittperson ein- gehen würde (Urk. 102 S. 3 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung zudem ergänzend vor, wenn der Geschädigte nicht auf den Be- schuldigten losgegangen wäre, wäre es gar nie zu einem Gerangel gekommen, welches erst die Kratzer und Schürfungen beim Geschädigten verursacht habe. Der Abstand zwischen den Beteiligten habe während dem Auf- und Ab-Fuchteln nämlich immer mindestens einen Meter betragen (Urk. 143 S. 4). 2.3. Die Vorinstanz hat sowohl die diversen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 101 S. 5 ff.), als auch jene des Geschädigten (Urk. 101 S. 10 f.) vollständig und richtig zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf kann i n Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab verwiesen werden. 2.3.1. Die Schilderungen des Geschädigten sowie diejenigen des Beschuldigten betreffend die Geschehnisse, welche sich am Abend des 12. Oktober 2014 in der gemeinsam bewohnten Wohnung zugetragen haben, sind weitgehend identisch. So geben beide übereinstimmend zu Protokoll, dass es zwischen ihnen zunächst wegen einer Drittperson zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Die Auseinandersetzung habe begonnen, als der Beschuldigte gerade dabei ge- wesen sei, in der Küche Kartoffeln zu rüsten (Beschuldigter: Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 6; Urk. 3/3 S. 3; Urk. 72 S. 11; Urk. 142 S. 1; Geschädigter: Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/3 S. 3). Ebenso übereinstimmend gaben sowohl der Beschuldigte als auch der Geschädigte zu Protokoll, dass der Beschuldigte im Rahmen der Ausei- nandersetzung das Rüstmesser in Richtung des Geschädigten hielt und damit
Drohgebärden ausführte (Beschuldigter: Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 6; Urk. 3/3 S. 4; Urk. 3/4 S. 2; Urk. 72 S. 12; Geschädigter: Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/3 S. 3). Weiter stimmen die Aussagen dahingehend überein, als beide Beteiligten aussagten, es sei zu einem Gerangel gekommen, in dessen Verlauf der Geschädigte versucht habe, sich zu wehren und dem Beschuldigten das Messer zu entreissen (Be- schuldigter: Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 6; Urk. 3/3 S. 3; Urk. 3/4 S. 2; Urk. 72 S. 12; Geschädigter: Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 3; Urk. 4/3 S. 4 f.). Was schliesslich die Verletzung des Geschädigten an dessen Ellbogen anbelangt, sind die Aussagen der beiden Beteiligten nicht in allen Teilen übereinstimmend. Der Beschuldigte gab in seiner ersten polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, er wisse nicht, ob sich der Geschädigte verletzt habe, als dieser sich gewehrt habe. Er habe jeden- falls nichts bemerkt (Urk. 3/1 S. 3). In der Hafteinvernahme vom 14. Oktober 2014 führte er dann aus, der Geschädigte habe sich bloss deshalb verletzt, weil er sich gewehrt habe (Urk. 3/2 S. 6). Es sei eine Tatsache, dass er (gemeint der Ge- schädigte) sich geschnitten habe. Dies sei geschehen, weil er sich gewehrt habe (Urk. 3/2 S. 8). Am 23. Oktober 2014 wurde der Beschuldigte durch den fallfüh- renden Staatsanwalt zur Sache einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab er im Beisein seines amtlichen Verteidigers wörtlich zu Protokoll: "Für das Drohen und das Fuchteln mit dem Messer und dem Schnitt stehe ich dazu [...]." (Urk. 3/3 S. 7). Auch i n der Schlusseinvernahme vom 16. April 2015 stellte der Beschuldigte mit keinem Wort in Abrede, dem Geschädigten eine kleine Schnitt- wunde am Ellbogen zugefügt zu haben (Urk. 3/4 S. 2). Im vori nstanzli chen Haupt- verfahren führte der Beschuldigte dann anlässlich der Befragung zur Sache aus, er könne sich nicht daran erinnern, den Geschädigten geschnitten zu haben. Es habe eine Weile gedauert, bis die Polizei gekommen sei. Vielleicht sei in dieser Zeit noch etwas passiert. Aber gesagt habe er (der Geschädigte) in diesem Zeit- punkt ni chts (Urk. 72 S. 14). Heute erklärte der Beschuldigte, die Verletzung kön- ne natürlich auch vom Delikt stammen, er habe aber nichts mitbekommen; er ver- stehe nicht, wie es am Ellbogen sein könne. Etwas später räumte er indes ein, es sei möglich, dass der Geschädigte sich beim Gerangel die kleine Schnittwunde zugezogen habe (Urk. 141 S. 9). Demgegenüber sagte der Geschädigte überein- stimmend und frei von jeder Polemik aus, er habe sich am rechten Arm auf der
Höhe des Ellbogens eine kleine Schni ttwunde zugezogen (Urk. 4/1 S. 3 und Urk. 4/3 S. 4). Ferner kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie argu- mentiert, es sei nie zu einem Angriff des Beschuldigten gekommen bzw. erst das Gerangel – und ni cht der Angri ff – habe die Verletzungen beim Geschädigten verursacht (Urk. 143 S. 4 und S. 5). Das Gerangel folgte unmittelbar auf den An- griff und kann nicht von diesem losgelöst betrachtet werden; das Ganze spielte sich innert weniger Augenblicke ab und ist daher als Einheit zu betrachten. Ange- sichts der bis ins Detail übereinstimmenden Schilderungen des Beschuldigten und des Geschädigten, kann somit kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich Letzterer die in Urk. 3/2/2 fotografisch dokumentierte Schnittwunde am rech- ten Ellbogen im Rahmen seiner Abwehrversuche und dem in diesem Zusammen- hang erfolgten Gerangel mit dem Beschuldigten zugezogen hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte vor Bezirksgericht (und – zumin- dest – teilweise auch heute) bezüglich dieser Schnittverletzung plötzlich sein bis dahin konstantes Aussageverhalten änderte und sich auf den Standpunkt stellte, er wisse nicht, woher die Verletzung stamme. Mit der Vorinstanz muss diese Kehrtwende im Aussageverhalten des Beschuldigten als nachgeschobene Schutzbehauptung taxiert werden. 2.3.2. Gestützt auf die konstanten und überzeugenden Aussagen des Geschädig- ten, welche i n Bezug auf den äusseren Sachverhalt praktisch kongruent mit den hier interessierenden und ebenfalls weitestgehend widerspruchslosen Aussagen des Beschuldigten sind, ist der in Bezug auf den Vorwurf der Körperverletzung eingeklagte, äussere Sachverhalt erstellt. Von diesem Sachverhalt ist bei der rechtli chen Würdi gung auszugehen. 2.3.3. Der Beschuldigte und auch seine Verteidigung bringen vor, es sei seitens des Beschuldigten nie beabsichtigt gewesen, gegenüber dem Geschädigten eine Körperverletzung zu begehen. In subjektiver Hinsicht fehle es daher an einem Vorsatz, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten einfachen Kör- perverletzung freizusprechen sei (Urk. 102 S. 3 f.; Urk. 143 S. 5 ff.). 2.3.3.1. Es bleibt daher zu prüfen, ob dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht der Vorwurf gemacht werden kann, er habe aufgrund seines Vorgehens zumin-
dest in Kauf genommen, dass er dem Geschädigten eine kleine Schnittwunde am Ellbogen sowie Kratzer am Unterarm beifügen könnte. 2.3.3.2. Das, was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, gehört zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes. Dabei geht es aber um einen inneren Vorgang, auf den anhand der eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht, – soweit der Beschuldigte nicht geständig ist –, regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsre- geln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2.). Auch wenn die Fest- stellung des subjektiven Tatbestandes Bestandteil der Sachverhaltsabklärung ist, erweist es sich in casu zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen als zweckmäs- sig, im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung (vgl. nachfolgend Ziffer III.1 .3 .3.), darauf einzugehen, was der Beschuldigte bei seiner Handlung gewusst, gewollt bzw. in Kauf genommen hat, zumal in diesem Bereich Tat- und Rechts- fragen sehr eng miteinander verbunden sind (BGE 119 IV 242 E. 2 c). 3. D rohung 3.1. Zum Anklagevorwurf der Drohung erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe die Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Züri ch i n Bezug auf die Drohungen vom 12. Oktober 2014 (vgl. Teilabschnitt 1 der Ankla- geschrift) anerkannt. Insbesondere habe er bestätigt, die Worte "Ich steche zu, ich steche zu" sowie "Sag das noch einmal und du bist durch einen psychisch Kran- ken tot" gesprochen zu haben. Diesbezüglich könne der Sachverhalt ebenfalls als erstellt betrachtet werden (Urk. 101 S. 15). 3.2. Ebenso wie der Beschuldigte (Urk. 72 S. 11 und Urk. 141 S. 9) anerkannte auch die Verteidigung, dass sich der äussere Anklagesachverhalt wie geschildert zugetragen habe. Den inneren Sachverhalt indes bestritt die Verteidigung. Sie stellte sich im Rahmen ihrer Berufungserklärung und -begründung auf den Stand- punkt, der Beschuldigte habe mit seiner Wortwahl zum Ausdruck bringen wollen, dass die Beziehung zwischen ihm und dem Geschädigten "tot", sprich beendet
sei, wenn der Geschädigte mit E._____ tatsächlich ein sexuelles Verhältnis ein- gehe. Die wörtliche Bedeutung der Aussage habe ihr der Beschuldigte nie geben wollen. Der Beschuldigte habe aufgrund der Überlegenheit des Geschädigten gewusst, dass er diesen gar nicht i n Angst und Schrecken versetzen könne und er habe dies auch nicht gewollt. Entsprechend sei der Beschuldigte auch vom Vorwurf der Drohung freizusprechen (Urk. 102 S. 4; Urk. 143 S. 9). 3.3. Was zuvor bereits unter Ziffer 2.3.3.2 ausgeführt wurde, gilt auch hier, weshalb aufgrund der fast untrennbaren Verknüpfung des inneren Sachverhalts und dessen rechtlicher Würdigung auf den genannten Einwand der Verteidigung nachstehend im Rahmen der rechtli chen Würdi gung ei ngegangen wird (vgl. nach- folgend Ziffer III.2 .5 .). III. Rechtliche Würdigung 1. Körperverletzung 1.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte ha- be die strafbare Handlung nicht zu Ende geführt, weil der Geschädigte den Angriff des Beschuldigten habe abwehren können, weshalb es bloss beim Versuch ge- blieben sei. Zugunsten des Beschuldigten sei anzunehmen, dass dieser lediglich in Kauf genommen habe, dass sein Herumfuchteln mit dem Messer den Geschä- digten verletzen würde, womit von einer eventualvorsätzlichen Begehung aus- zugehen sei. Die festgestellten Verletzungen beim Geschädigten bestünden aus einer kleinen Schnittwunde am Ellbogen sowie Kratzern am Unterarm. Diese Ver- letzungen seien nicht derart intensiv, dass sie als ei nfache Körperverletzungen zu werten seien. In Frage komme höchstens eine blosse Tätlichkeit. Vorliegend sei aber nicht erstellt, dass die kleine Wunde am Ellbogen des Geschädigten über- haupt eine Schnittwunde sei. Zudem sei unklar, ob diese durch den Beschuldigten verursacht worden sei. Auch dem Kurzgutachten des Forensischen Institutes vom 18. Juni 2015 liessen sich keine sachdienlichen Hinweise entnehmen. Der Be- schuldigte sei daher wegen versuchter qualifizierter einfacher Körperverletzung im
Si nne von Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 und Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 101 S. 17 f.). 1.2. Die Verteidigung beanstandet die rechtliche Würdigung der Vorinstanz le- diglich insofern, als sie sich, wie bereits dargetan, auf den Standpunkt stellte, der Beschuldigte habe in subjektiver Hinsicht nicht tatbestandsmässig gehandelt, weswegen er freizusprechen sei (Urk. 102 S. 4; Urk. 143 S. 5 ff.). 1.3. Die Vorinstanz hat zunächst den Straftatbestand der einfachen Körperver- letzung korrekt dargetan und auch zutreffende Erwägungen zur Abgrenzung der Körperverletzung von der Tätlichkeit gemacht. Auf die betreffenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 101 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt näherte sich der Beschuldigte dem Ge- schädigten in der gemeinsamen Wohnung mit dem Rüstmesser in der Hand und fuchtelte damit herum. Bei diesem Angriff und des in diesem Zusammenhang er- folgten Gerangels hat der Beschuldigte dem Geschädigten eine kleine Schnitt- wunde am Ellbogen sowie Kratzer am Unterarm beigefügt. Wie die Vorinstanz – nachdem sie zuvor im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss kam, der eingeklagte Sachverhalt sei als rechtsgenügend erstellt zu erachten – dazu kommt, im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung vom erstellten Sachverhalt ab- zuwei chen und den Standpunkt ei nzunehmen, es sei nicht erstellt, dass die kleine Wunde am Ellbogen eine Schnittwunde darstelle und dass diese durch den Be- schuldi gten verursacht worden sei (Urk. 101 S. 17 Ziff. 3.2.4), ist ni cht nachvoll- ziehbar. Entgegen den widersprüchlichen Erwägungen der Vorinstanz ist durch das Beweisergebnis zweifellos erstellt, dass es der Beschuldigte war, der dem Geschädigten mit dem Rüstmesser die in Urk. 3/2/2 fotografisch festgehaltene, ca. 2 cm lange Schnittwunde am rechten Ellbogen sowie diverse Kratzer am Un- terarm beibrachte. Ob die durch den Beschuldigten verursachte Verletzung – na- mentli ch di e Schni ttwunde – in objektiver Hinsicht lediglich das Ausmass einer Tätlichkeit erreichte, oder ob aufgrund der Gesamtumstände ni cht vi elmehr auf einen leichten Fall einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB hätte geschlossen werden müssen, kann vorliegend mit Hinweis auf das Verbot der reformatio in peius letztlich offen bleiben. Es wäre aber (immerhin)
wünschenswert gewesen, wenn sich die Vorinstanz mit dieser Frage auseinan- dergesetzt hätte, denn dann wäre nicht bloss der Versuch einer deliktischen Handlung, sondern gegebenenfalls auch deren Vollendung i n Betracht zu zi ehen gewesen. Ähnlich verhält es sich mit der Beantwortung der Frage, ob das wilde und unkontrollierte Herumfuchteln mit einem Rüstmesser vor dem Oberkörper ei- nes anderen Menschen, ni cht auch als Versuch ei ner schweren Körperverletzung taxiert werden könnte. Auch der Beantwortung dieser Frage hat sich die Vor- instanz entzogen, indem sie eigentlich unbegründet auf eine versuchte qualifizier- te einfache Körperverletzung erkannte. Nachdem jedoch vorliegend lediglich der Beschuldigte gegen das Urteil der Vorinstanz Berufung erhoben hat, steht das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Verschlechterungsverbot einer weitergehenden Überprüfung, welche zu einem für den Beschuldigten nachteiligen Entscheid füh- ren würde, entgegen. Insofern erübrigen sich Weiterungen hierzu. 1.3.2. Dass es sich bei dem ca. 20 cm langen Rüstmesser, welches über eine rund 10 cm lange Klinge verfügte, um eine Waffe im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB handelte, blieb zu recht allseits unbestritten. 1.3.3. In subjektiver Hinsicht bringt die Verteidigung wie bereits dargetan vor, der Beschuldigte habe zu keinem Zeitpunkt eine Körperverletzung des Geschädigten beabsichtigt (Urk. 102 S. 4; Urk. 143 S. 5). Dieser Einwand verfängt ni cht, denn wer – wie der Beschuldigte – im Rahmen einer zunächst verbalen Ausei nander- setzung mit einem Rüstmesser auf sein Gegenüber zugeht und damit auf kürzes- te Distanz wild und unkontrolliert herumfuchtelt, der weiss, dass er dadurch sei- nen Kontrahenten ohne weiteres verletzen kann. Dies umso mehr, als der Ge- schädigte zum Tatzeitpunkt nicht etwa durch dicke Kleidung geschützt war, son- dern lediglich ein T-Shi rt sowie eine kurze Hose trug (Urk. 4/3 S. 4). Spätestens, als sich der Geschädigte angesichts des gegen ihn gerichteten Angri ffs zur Wehr setzte und es zu einem Gerangel kam, musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass es in diesem sehr dynamischen und für ihn weitestgehend unkontrollierba- ren Geschehen zu Sti ch- und/oder Schnittverletzungen kommen konnte. Dessen ungeachtet liess er von seinem Vorhaben nicht ab und führte den Angriff gegen den Geschädigten fort, sodass es in der Folge zu den in der Anklage umschrie-
benen Verletzungen, namentlich zur Schnittverletzung am rechten Ellbogen, kam. Wenngleich dem Beschuldigten mit der Vorinstanz kein direkter Vorsatz nachge- wiesen werden kann, so muss dennoch festgehalten werden, dass er um die Ver- letzungsgefahr wusste und diese aufgrund der konkreten Tatumstände bzw. sei- ner Tatausführung – insbesondere dem unkontrolli erten Herumfuchteln i n naher Distanz des Geschädigten – auch bewusst i n Kauf nahm. Ferner räumte der Be- schuldigte in seinem Brief an den Geschädigten gar ei n, mi t ei ner physi schen Konfrontation gerechnet zu haben, als er diesem hinterherrannte (Urk. 144 Abs. 4). Damit handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. 1.3.4. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen der ve r- suchten qualifizierten einfachen Körperverletzung i m Si nne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 und Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB unter Hi nwei s auf das Verschlechterungsverbot nolens volens zu bestätigen. 2. D rohung 2.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe im Verlaufe der verbalen Auseinandersetzung ein Rüstmesser in Richtung des Geschädigten gehalten und mit den Worten gedroht: "Sag das noch einmal und Du bist durch einen psychisch Kranken tot" und "Ich steche zu, ich steche zu". Durch die geäusserten Drohun- gen habe er den Geschädigten in Angst und Schrecken versetzt. D i e Äusserung des Beschuldigten, insbesondere in Verbindung mit dem vorgehaltenen Messer, sei klarerweise als Todesdrohungen zu verstehen, weshalb sie als schwere Dro- hung zu quali fi zi eren sei. Weiter würden die gesamten Umstände, wie auch die Aussagen des Geschädigten darauf schliessen lassen, dass dieser durch die Drohung in Angst oder Schrecken versetzt worden sei. Der Beschuldigte habe gewusst und gewollt, dass seine Äusserungen den Geschädigten in Angst oder Schrecken versetzen würden, womit von einer vorsätzlichen Begehung auszuge- hen sei. Somit habe sich der Beschuldigte mit seinem Verhalten der Drohung im Si nne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB strafbar gemacht (Urk. 101 S. 18 f.).
2.2. Was die Verteidigung im Rahmen ihrer Berufungserklärung (und auch i n der Berufungsbegründung; Urk. 143 S. 9) für einen Standpunkt eingenommen hat, wurde zuvor unter Ziffer II.3 .2 . bereits einlässlich dargetan. Darauf kann ver- wiesen werden. 2.3. Zunächst ist der Verteidigung insofern zu entgegnen, als es schlicht ak- tenwidrig ist, wenn sie behauptet, der Geschädigte sei aufgrund der Drohung nicht in Angst und Schrecken versetzt worden. So schilderte der Geschädigte an- lässlich seiner polizeilichen Befragung vom 13. Oktober 2014 eindrücklich, wie er sich gegen die Stichversuche des Beschuldigten zu wehren versucht habe. Er habe ihn dann wegstossen und die Treppe hinunterflüchten können (Urk. 4/1 S. 3). Bereits in diesem Verhalten, nämlich im Umstand, dass der körperlich über- legene Geschädigte vor dem Beschuldigten die Flucht ergriff, wird deutlich, dass der Geschädigte um seine körperliche Unversehrtheit bangte. In der unmittelbar darauf folgenden Einvernahme als Auskunftsperson, gab der Geschädigte zu Pro- tokoll, die Aussagen des Beschuldigten seien für ihn bedrohlich gewesen. Er habe ob des Verhaltens des Beschuldigten "recht Herzklopfen" verspürt. Zum Glück habe er wegrennen können, denn er habe das Messer schon in seiner Brust ge- sehen. Er sei schockiert und perplex gewesen und habe si ch ohnmächti g gefühlt (Urk. 4/2 S. 3). Schliesslich gab der Geschädigte gegenüber der Anklagebehörde am 23. Oktober 2014 zu Protokoll, er habe beim genannten Vorfall das erste Mal richtig Angst gehabt. Er habe etwa drei Minuten mit dem Beschuldigten gekämpft, um di esen von si ch wegstossen und aus der Wohnung flüchten zu können. Er habe sich im Garten versteckt, welcher sich ca. 100 m vom Haus entfernt befinde. Durch die Worte des Beschuldigten, wonach dieser gesagt habe, dass er zuste- che, habe sich der Geschädigte "wie selten" in Angst und Schrecken versetzt ge- fühlt. An anderer Stelle gab er mehrfach an, "Todesangst" vor dem Beschuldigten gehabt zu haben (vgl. Urk. 4/3 Antworten auf die Fragen Nr. 13 und 23). Weiter gab der Geschädigte an, als er sich im Garten vor dem Beschuldigten versteckt und gesehen habe, wie dieser mit dem Messer in der Hand ums Haus gerannt sei, habe er sich gedacht, "der meint es ernst. Also wirklich ernst" (Urk. 4/3 S. 6). Aus all diesen Angaben des Geschädigten und aus dessen Verhalten am Tat- abend wird zweifellos klar, dass er entgegen den Vorbringen der Verteidigung
sehr wohl in Angst und Schrecken versetzt war und aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten sogar um sein Leben bangte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er – wie die Verteidigung vorbringt – als Antwort auf die Frage 40 ausführte, er glaube nicht, dass ihn der Beschuldigte habe töten wollen. Aber be- stimmt habe er ihn verletzen wollen. Er wisse, dass der Beschuldigte ihn nicht tö- ten wolle. Der Beschuldigte habe diese Krankheit und er wisse, dass er dann nicht mehr sich selbst sei. Er denke aber – und dies lässt die Verteidigung be- wusst unerwähnt – dass ihm der Beschuldigte am fraglichen Abend das Messer tatsächlich voll in den Körper habe stecken wollen. Der Beschuldigte habe ihm "ja mehr als nur Angst gemacht" (Urk. 3/4 S. 8). Aufgrund der Aussagen des Ge- schädigten ist offenkundig, dass dieser durch das inkriminierte Verhalten des Be- schuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde. Die durch die Verteidigung lediglich auszugsweise zitierte Aussagepassage vermag daran nichts zu ändern. Aus der betreffenden Deposition des Geschädigten geht lediglich hervor, dass er im Wissen um die psychische Erkrankung des Beschuldigten den Vorfall differen- ziert betrachtete und im Nachhinein klarstellte, dass ihm der Beschuldigte bei kla- rem Verstand ni chts antun wolle. Wenn die Verteidigung schliesslich anführt, ein vernünfti ger Mensch kehre ni cht i n di e Wohnung zurück, wei l er sei n Natel ver- gessen habe, wenn er in Angst und Schrecken versetzt sei (Urk. 143 S. 8), dann i st si e auch mi t di eser Argumentati on ni cht zu hören, führte der Beschuldigte heu- te doch aus, nach dem inkriminierten Vorfall und dem Verbinden seiner Hand an den Bahnhof gegangen zu sein, um Zigaretten zu organisieren (Urk. 142 S. 2). 2.4. Soweit die Vorinstanz erwägt, die Äusserungen des Beschuldigten, ins- besondere in Verbindung mit dem vorgehaltenen Messer, seien klarerweise als Todesdrohungen zu verstehen, weshalb sie als schwere Drohung zu qualifizieren seien, ist ihr darin vollumfängli ch bei zupfli chten (Urk. 101 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.5. Was den subjektiven Tatbestand angeht, ist es geradezu grotesk, wenn die Verteidigung ausführt, der Beschuldigte habe dem Geschädigten nur mitteilen wollen, dass die Beziehung zwischen ihnen beendet, sprich "tot" sei, wenn der Geschädigte ein sexuelles Verhältnis mit E._____ eingehe. Gemäss erstelltem
Sachverhalt hat der Beschuldigte den Geschädigten mit den Worten bedroht "ich steche zu, ich steche zu" und "sag das noch einmal und du bist durch einen psy- chisch Kranken tot". Diese Wortwahl gepaart mit dem Messerangriff auf den Ge- schädigten, lässt nicht den geringsten Zweifel daran aufkommen, dass der Be- schuldigte um die Wirkung seines äusserst bedrohlichen Verhaltens wusste und er den Geschädigten willentlich und gezielt in Angst und Schrecken versetzen wollte. Unter diesen Umständen davon zu sprechen, dass der Beschuldigte als jugendli cher Mensch namentlich in Bezug auf das Adjektiv "tot" ein vollkommen anderes Sprachverständnis habe, als der Geschädigte, spottet geradezu der Ernsthaftigkeit des hier zu beurteilenden Vorfalles. Folglich erübrigt sich ei ne wei- tergehende Auseinandersetzung mit den betreffenden Argumenten der Ver- teidigung. 2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sei n Ver- halten sowohl den objektiven als auch den subjektiven Straftatbestand der Dro- hung i m Si nne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB erfüllt hat. Der be- treffende vori nstanzli che Schuldspruch i st daher ebenfalls vollumfängli ch zu be- stätigen. IV. Sanktion 1. Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz hat die Grundzüge der Strafzumessung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB korrekt dargetan und den anwendbaren Strafrahmen richtig abge- steckt. Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 101 S. 21 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. D rohung 1.2.1. Der Beschuldigte attackierte den Geschädigten im Rahmen einer zunächst verbal geführten Auseinandersetzung mit einem Rüstmesser und stellte ihm in Aussicht, er werde zustechen und ihn töten. Damit agierte er in objektiver Hinsicht einerseits mit einer Waffe und bedrohte andererseits ganz konkret das höchste
Rechtsgut eines Menschen, nämlich Leib und Leben. Der Beschuldigte liess von seinem Vorhaben auch nicht ab, als der Geschädigte sich zur Wehr setzte und es zu einem eigentlichen Gerangel kam. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen wer- den, dass sich die Aggression des Beschuldigten gegen seinen, ihm in jeder Hin- sicht nahestehenden Lebenspartner richtete. In objektiver Hinsicht muss dem Be- schuldigten insgesamt eine bedenkliche kriminelle Energie beschieden werden. Das objektive Tatverschulden muss nach dem Gesagten insgesamt als erheblich bezeichnet werden. 1.2.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zunächst auf das direkt vorsätzliche Handeln des Beschuldigten hinzuweisen. Der Beschuldigte befand sich aufgrund der vorangehenden, verbalen Auseinandersetzung mit dem Ge- schädigten in einer sehr angespannten psychischen Verfassung und es muss zu- gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass Provokationen sei- tens des Geschädigten mitausschlaggebend für das deliktische Verhalten des Beschuldigten waren. Ferner führt auch die zu Beginn des Plädoyers der Ver- teidigung dargestellte (Urk. 143 S. 2 ff.) Beziehung des Beschuldigten zum Ge- schädigten zu einer Minderung des Verschuldens. Ebenfalls muss sich die von D._____ für den Tatzeitpunkt gutachterlich festgestellte mittelschwere Ver- mi nderung der Schuldfähigkeit (Urk. 7/13 S. 52) zugunsten des Beschuldigten auswi rken. 1.2.3. Das erhebliche objektive Tatverschulden wird durch die subjektive Ver- schuldenskomponente massgeblich relativiert, sodass insgesamt noch von einem leichten Tatverschulden gesprochen werden kann. Die von der Vorinstanz fest- gesetzte Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe erscheint daher als ange- messen und i st ni cht zu beanstanden. 1.3. Körperverletzung 1.3.1. Die Vorinstanz erwog zum objektiven Tatverschulden, der Beschuldigte ha- be von einem Messer Gebrauch gemacht und beim Geschädigten habe es sich um seinen Lebenspartner gehandelt, weshalb er den qualifizierten Tatbestand nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 sowie Abs. 6 StGB erfüllt habe. Bei Vollendung der
Tat hätte dies – so die Vorinstanz weiter – durchaus gravierende und bleibende Folgen für die Gesundheit und Lebensführung des Geschädigten haben können. Diese Erwägungen sind soweit zutreffend und können übernommen werden. Er- gänzend hierzu ist anzufügen, dass der Tat keinerlei Planung vorausging und der Beschuldigte das Messer wohl bloss deshalb einsetzte, weil er es ohnehin bereits zum Kartoffeln schälen in den Händen hielt. D ennoch ri chtete si ch sei n Angri ff gegen die körperliche Integrität des Geschädigten. Wenngleich letztlich nach Auf- fassung der Vorinstanz kein Erfolg eintrat, so bestand dennoch ein hohes Risiko einer nicht unerheblichen Verletzung. Dass das inkriminierte Handeln des Be- schuldigten letztlich kein schlimmeres Ausmass annahm, ist mit der Vorinstanz wohl einerseits dem nicht sehr entschlossenen Vorgehen des Beschuldigten und andererseits der erfolgreichen Gegenwehr des Geschädigten zuzuschreiben. Ins- gesamt muss das objektive Tatverschulden als ni cht mehr lei cht bezei chnet wer- den. 1.3.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens berücksichtigte die Vor- instanz, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte und er in mittlerem Grade vermindert schuldfähig war. Ebenso hielt sie dem Beschuldi gten zugute, dass dieser sich durch den Geschädigten in hohem Masse provoziert gefühlt und deshalb in einem emotionalen Ausnahmezustand gehandelt habe. Wenn die Vor- instanz resümiert, insgesamt werde das objektive, durch das subjektive Tat- verschulden relativiert, so ist ihr darin zuzustimmen. 1.3.3. Wie bereits zuvor im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt, ging die Vorinstanz von einem unvollendeten Delikt aus und hielt dafür, es liege ledig- lich eine versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung vor. Konsequenter- weise berücksichtigte sie denn auch den Versuch bei der Strafzumessung mil- dernd im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. Diese Erwägungen sind allein schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes zu übernehmen. Im Sinne einer Er- gänzung i st jedoch noch darauf hinzuweisen, dass es nicht dem Beschuldigten respektive dessen Verhalten zuzuschreiben ist, dass es beim Versuch blieb. Vielmehr konnte sich der Geschädigte lediglich dank seiner Gegenwehr und der anschliessenden Flucht aus der gemeinsamen Wohnung der Gefahr einer ernst-
haften Verletzung entziehen. Entsprechend rechtfertigt sich unter diesem Titel le- diglich eine leichte Milderung. 1.3.4. Insgesamt kann das Tatverschulden mit der Vorinstanz als leicht be- zeichnet werden, sodass unter Berücksichtigung des Versuchs und bei alleiniger Betrachtung dieses Delikts eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen zu bezeichnen wäre. 1.4. Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz 1.4.1. Zusammenfassend erwog die Vorinstanz, es sei gesamthaft betrachtet von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe sei deshalb lediglich mi ni m, nämli ch um zwei Monate zu erhöhen (Urk. 101 S. 26). 1.4.2. Die Verteidigung hatte an den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ni chts auszusetzen (Urk. 143 S. 9). 1.4.3. Hinsichtlich der zu sanktionierenden Betäubungsmittelvergehen fällte die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten aus, welche sie sodann zusammen mit der Sanktion für die versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung und i n Anwendung des Asperationsprinzips zur ermittelten Einsatzstrafe für das Haupt- deli kt (D rohung) hi nzuschlug. Was die Höhe der Sanktion für das mehrfache Ver- gehen gegen das Betäubungsmittelgesetz angeht, so kann die vorinstanzliche Strafzumessung übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO) und auch di e durch die Vorinstanz ausgefällte Busse in der Höhe von Fr. 500.– erscheint dem Ver- schulden angemessen. 1.5. Täterkomponente 1.5.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse sowie den Werdegang des Beschuldigten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. D arauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 101 S. 26 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte auf Befragen hin neu respektive ergänzend vor, den Kontakt zum Geschädigten abgebrochen bzw. mi t i hm Schluss gemacht zu haben (Urk. 141 S. 2). Dem Werdegang und den
persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich – entgegen der Vor- i nstanz (Urk. 101 S. 27) – keine strafzumessungsrelevanten Vorkommnisse ent- nehmen. Si e wi rken si ch mi thi n strafzumessungsneutral aus. Dass sich Eltern scheiden lassen und die gemeinsamen Kinder in der Folge bei nur einem Eltern- teil aufwachsen, ist nicht aussergewöhnlich. Gleiches gilt betreffend die abge- brochene Lehre mangels genügender Schulleistungen. 1.5.2. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend erwogen, der Beschuldigte weise keine Vorstrafen aus, was gemäss bundesgeri chtli cher Rechtsprechung neutral zu wer- ten sei. Diese Erwägungen sind vollumfänglich zutreffend und können mit der Er- gänzung übernommen werden, dass auch dem im Berufungsverfahren neu bei- gezogenen Strafregisterauszug vom Februar 2016 (Urk. 106) keinerlei Einträge entnommen werden können. 1.5.3. Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannte, ist der Beschuldigte zumindest in objektiver Hinsicht weitestgehend geständig. Sein Verhalten in der Unter- suchung sowie im vorzeitigen Massnahmenvollzug gab und gibt soweit ersichtlich zu keinen Beanstandungen Anlass. Insgesamt ist das Nachtatverhalten des Be- schuldigten strafmindernd zu berücksi chti gen. 1.6. Zusammengefasst ergibt sich Folgendes. Die Einsatzstrafe für das Haupt- delikt (Drohung) von 6 Monaten Freiheitsstrafe wäre in Anwendung des in Art. 49 Abs. 1 StGB statuierten Asperationsprinzips für die Nebendelikte (versuchte quali- fizierte einfache Körperverletzung und mehrfaches Vergehen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz) um rund 5 Monate zu erhöhen und unter Berücksichtigung der Täterkomponente (positives Nachtatverhalten) um 2-3 Monate zu reduzieren. Damit erweist sich die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 8 ½ Monaten als tat- und täterangemessen, weshalb diese zu bestätigen ist. Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse, ist die von der Vorinstanz festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen ebenfalls zu bestätigen.
1.7. Der Beschuldigte befand sich seit dem 13. Oktober 2014 bis zum 16. Juli 2015 i n Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft. Am 16. Juli 2015 erfolgte der Übertritt in die psychiatrische Klinik Königsfelden, wohin er im Rahmen des von ihm beantragten vorzeitigen Massnahmenantrittes eingewiesen wurde (Urk. 85). Damit befindet sich der Beschuldigte bis und mit dem heutigen Tage seit 673 Tagen in Haft. Gestützt auf Art. 51 StGB ist ihm der bislang erstandene Frei- hei tsentzug i n Form von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigem Massnahmenvollzug vollumfänglich auf die Strafe anzurechnen. Diese ist somit bereits vollständig erstanden. 2. Vollzug 2.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst und gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 13. März 2015 zum Schluss, beim Beschuldigten liege eine "mit- telschwere bis leicht hohe Rückfallgefahr in Bezug auf Gewaltstraftaten" vor. In Bezug auf Betäubungsmitteldelikte gehe der Gutachter von einer deutlich erhöh- ten Rückfallgefahr aus. Neben den pathologischen Befunden berge auch der partnerschaftliche Konflikt Gefahr für neuerliche Delinquenz. Bei einer Wiederauf- nahme der Beziehung zum Geschädigten sei daher die Aussicht auf ein allfälliges Wohlverhalten des Beschuldigten getrübt. Unter diesen Voraussetzungen könne dem Beschuldigten keine günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB gestellt werden, weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen sei (Urk. 101 S. 30 f.). 2.2. Die Verteidigung dagegen beantragte im Rahmen ihrer Berufungserklä- rung, dem Beschuldigten sei der bedingte Vollzug zu gewähren. Zur Begründung führte sie an, das psychiatrische Gutachten sei tendenziös abgefasst und stelle kurative Überlegungen in den Vordergrund. Es attestiere dem Beschuldigten eine Rückfallgefahr, welcher nur mit einer psychiatrischen Behandlung begegnet wer- den könne. Zudem bestehe auch kein partnerschaftlicher Konflikt mit dem Ge- schädigten. Dieser habe nämlich schon im Verlauf des Untersuchungsverfahrens eine Desinteresseerklärung betreffend die Strafverfolgung abgegeben. Damit sei insgesamt festzuhalten, dass keine Rückfallgefahr bestehe, weshalb eine allfällige Freiheitsstrafe bedingt zu vollziehen sei (Urk. 102 S. 5). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung ergänzte der Verteidiger, da kein Kontakt zum Geschädigten
mehr bestehe, bestehe auch keine Gefahr mehr, in ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihm zu geraten. Bei den inkriminierten Taten handle es sich um typische Be- ziehungsdelikte. Wenn der Beschuldigte sein Leben neu organisieren könne, be- stehe keine Gefahr mehr, erneut in ein Abhängigkeitsverhältnis zu geraten. Die Gefahr eines Rückfalls bestehe alsdann nicht, weshalb ihm keine ungünsti ge Prognose zu stellen sei (Urk. 143 S. 11 f.). 2.3. Was die Verteidigung vorbringt, überzeugt nicht einmal ansatzweise. Zu- nächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter beim Beschuldigten eine pa- ranoide Schizophrenie sowie eine Störung durch Cannabinoide sowie durch mul- tiplen Gebrauch psychotroper Substanzen diagnostizierte. Die psychische Stö- rung sei geprägt durch Wahnerleben, akustische und optische Halluzinations- phänomene, formale Denkstörungen sowie affektive Auffälligkeiten, wobei der C annabiskonsum die vorliegende paranoide Schizophrenie unterhalten haben dürfte (Urk. 7/13 S. 38 f.). Auf über 50 Seiten setzt sich der den Beschuldigten begutachtende Facharzt, D._____, einlässlich mit dem Beschuldigten und seiner Krankheitsgeschichte auseinander. Er zeigt nachvollziehbar und vor allen Dingen überzeugend auf, wie er zu seinen Schlussfolgerungen gelangte. Auch die Vertei- digung vermochte weder vor Vorinstanz (Urk. 74 S. 15) noch im Berufungsverfah- ren (Urk. 101 S. 5 ff. und Urk. 143 S. 11 ff.) substantiiert darzutun, inwiefern die gutachterli chen Erkenntni sse unhaltbar sei n sollten. Zurecht behauptet sie etwas Derartiges auch nicht. Sie belässt es bei der etwas lapidaren Bemerkung, das Gutachten stelle kurative Überlegungen in den Vordergrund, weshalb es tenden- ziös abgefasst sei. Die Kritik ist vollkommen unbegründet. Der Gutachter hat sich de lege artis mit dem Beschuldigten auseinandergesetzt. Er hat eine sehr aus- führliche Anamnese vorgenommen, sich hernach mit den inkriminierten Taten auseinandergesetzt, Fremdauskünfte eingeholt und schliesslich eine in allen Tei- len überzeugende fachärztliche Einschätzung unter Zuhilfenahme diverser aner- kannter Diagnose- und Prognoseinstrumente abgegeben. Dass der Gutachter "kurative" Überlegungen anstellte und Empfehlungen im Hinblick auf eine allfällige Behandlung des Beschuldigten abgab, stellte Teil des Gutachtensauftrages dar und kann nicht ernsthaft beanstandet werden. Insgesamt besteht keinerlei Veran- lassung, von den überzeugenden und nachvollziehbaren Einschätzungen des
Gutachters abzuweichen. Dies umso weniger, als auch der aktuelle Therapie- verlaufsbericht des Psychiatrischen Dienstes Aargau vom 20. Juni 2016 – obwohl die den Bericht verfassenden Ärzte vom Ende der Beziehung zum Geschädigten Kenntni s hatten (Urk. 131 S. 4 f.) – keinerlei Zweifel an den gutachterlichen Ein- schätzungen aufkommen lässt. Weder können dem Bericht Hinweise darauf ent- nommen werden, dass sich die gutachterlichen Erkenntnisse im Therapiealltag als unzutreffend erwiesen hätten, noch lassen die behandelnden Therapeuten Zweifel an der gutachterlich festgestellten Rückfallgefahr und damit an der Thera- piebedürftigkeit des Beschuldigten aufkommen (Urk. 130 S. 9). Aufgrund der im Gutachten fachärztlich attestierten Massnahmebedürftigkeit ist dem Beschuldig- ten mit Blick auf Art. 42 (insbesondere auch Abs. 2) StGB eine ungünstige Legal- prognose zu stellen (Urk. 7/13 S. 50 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_342/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3.5.2 mit Verweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_71/2012 vom 21. Juni 2012 E. 6). Damit hat die Vorinstanz die ausgesprochene Freiheits- strafe zurecht für vollziehbar erklärt. Immerhin kann an dieser Stelle angefügt werden, dass die Frage, ob die ausgefällte Strafe nun zu vollziehen sei oder nicht, angesichts der bereits erstandenen Haft des Beschuldigten von 673 Tagen eher von akademischem Interesse sein dürfte. 3. Massnahme 3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse erscheine eine stationäre therapeutische Massnahme i m Si nne von Art. 59-60 StGB als zweckmässig. Folglich sei eine stationäre Massnahme im Si nne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich geeignet, um die Gefahr der Verübung weiterer mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusam- menhang stehender Delikte zu vermindern. Weiter zeige sich, dass eine Strafe al- lein nicht geeignet sei, um das Rückfallrisiko zu minimieren. Ferner habe der Gut- achter ein Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten festgestellt. An die Thera- piewilligkeit seien dabei nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Die fehlende oder unklare Motivation gehöre regelmässig zum Krankheitsbild. Die Therapiemo- tivation werde häufig erst im Rahmen der Behandlung erarbeitet, weshalb ledig- lich ein Mindestmass an Kooperation oder eine gewisse Motivierbarkeit voraus-
gesetzt werde. Hinsichtlich der Frage der Verhältnismässigkeit sei festzuhalten, dass aufgrund der Delinquenz des Beschuldigten sowie der bei ihm festgestellten Rückfallgefahr und seines ausgewiesenen Behandlungsbedürfnisses eine statio- näre Massnahme angezeigt erschei ne. Obschon eine solche Massnahme einen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstelle, sei sie im vo rliegenden Fall gerechtfertigt. Folgli ch erschei ne die Anordnung einer statio- nären Massnahme ni cht als unverhältnismässig (Urk. 101 S. 32 ff.). 3.2. Die Verteidigung beantragte, von der Anordnung einer Massnahme sei ab- zusehen. Allenfalls sei eine ambulante Massnahme anzuordnen. Zur Begründung stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe sich bei ih- rer Beurteilung zu sehr auf die gutachterlichen Überlegungen abgestützt. So ma- che sie den Gutachter zum Richter. Der Beschuldigte befinde sich aufgrund einer Anlasstat von geringer krimineller Energie seit langer Zeit schon im Freiheits- entzug. Nur schon dieser Umstand zeige die Unverhältnismässigkeit der Mass- nahme auf. Die Vorinstanz habe bezüglich der vorgeworfenen Delikte zu wenig differenziert. So sei unberücksichtigt geblieben, dass in objektiver Hinsicht nie ei- ne tatsächliche Verletzungsgefahr des Geschädigten bestanden habe. In subjek- tiver Hinsicht habe der Beschuldigte eine Verletzung auch nie gewollt. Schli ess- lich sei es zu keiner einfachen Körperverletzung gekommen, was die Vorinstanz korrekt erkannt habe. Bezüglich eines Rückfalls gehe vom Beschuldigten keine genügend grosse Gefahr aus, welche es rechtfertigen würde, dass der noch junge Beschuldigte jahrelang in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik eingesperrt werde. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten habe der Beschuldigte weder Schlägereien gehabt, noch sei er jemals im Besitz von Schusswaffen oder illega- len Messern gewesen. Es handle sich vorliegend um eine Einzeltat und der Be- schuldigte habe in seiner bisherigen Biographie kein delinquentes Verhaltens- muster aufgezeigt, welches man einer kriminogenen Identität gleichsetzen könnte. Zudem sei der Beschuldigte auch nicht vorbestraft. Weiter sei zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz gar nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob al- lenfalls auch eine mildere Massnahme erfolgversprechend sei. Sie habe lediglich befunden, die Anordnung einer stationären Massnahme sei nicht unverhältnis- mässig. Die vom Gutachter empfohlene stationäre Massnahme werde mit kurati-
ven statt strafrechtlichen Überlegungen begründet, was nicht angehen könne. Für den Fall, dass das Obergericht die Anordnung einer stationären Massnahme in Betracht ziehe, werde eine weitere psychiatrische Begutachtung beantragt (Urk. 102 S. 5 ff.). Heute wurde zudem beantragt, im Falle der Anordnung einer Massnahme sei eine ambulante Behandlung oder eine Massnahme für junge Er- wachsene anzuordnen. Ergänzend führte die Verteidigung an, es werde bestrit- ten, dass zwischen der psychischen Störung und dem Delikt tatsächlich ein Zu- sammenhang bestanden und sich der Beschuldigte in einem wahnhaften Zustand befunden habe. Zudem fehle es an der Verhältnismässigkeit für eine stationäre Massnahme. Im Rahmen einer Massnahme für junge Erwachsene wäre es dem Beschuldigten wenigstens möglich, einen Lehrabschluss zu erlangen. Wenn das Gericht dennoch zum Schluss kommen sollte, eine stationäre Massnahme sei an- gebracht, so wäre diese zeitlich auf maximal ein weiteres Jahr zu befristen (Urk. 143 S. 12 ff.). 3.3. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Anordnung einer stationären therapeu- ti schen Massnahme i m Si nne von Art. 59 Abs. 1 StGB sind vollständig und über- zeugend. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 101 S. 32 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend ist einzig noch auf die einzelnen Vorbringen der Verteidigung einzugehen, soweit dies tun- li ch erschei nt. 3.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass auf die Einwände der Verteidigung nicht weiter ei nzugehen i st, soweit sich diese auf Sachverhaltsannahmen beziehen, welche vom erstellten Anklagesachverhalt abweichen. Von einer Anlasstat "von geringer krimineller Energie" kann daher ebenso wenig gesprochen werden, wie davon, dass "in objektiver Hinsicht nie eine tatsächliche Verletzungsgefahr des Geschä- digten bestanden habe". Auch die Behauptung, wonach der Beschuldigte in sub- jektiver Hinsicht nie eine Verletzung des Geschädigten gewollt habe, ist insofern unzutreffend, als erstellt ist, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Soweit die Verteidigung die Unverhältnismässigkeit der Massnahme mit diesen unhaltbaren Einwänden zu begründen versucht, erweist sich ihre Argumentation bereits a priori als unbegründet.
3.3.2. Wenn die Verteidigung sinngemäss vorbringt, die Vorinstanz habe sich nicht mit der Frage befasst, ob allenfalls eine weniger einschneidende Massnah- me ebenfalls erfolgsversprechend sei, so verkennt sie, dass der Gutachter diese Frage klar und unmissverständlich beantwortete: "Nach gutachterlichem Dafürhal- ten kann lediglich eine stationäre Massnahme unter dem Dach von Art. 59 StGB als genügend zweckmässig zur Minimierung der Rückfallgefahr eingestuft wer- den" (Urk. 7/13 S. 53). Es ist zwar zutreffend, dass das Gericht die gutachter- li chen Erkenntni sse nicht unkritisch übernehmen darf, gilt doch auch hier die grundlegende Maxime der freien richterlichen Beweiswürdigung. Wird jedoch, wie vorliegend erfolgt, die spezifische Meinung eines Facharztes eingeholt, so darf das Geri cht ni cht ohne tri fti gen Grund vom Gutachten respektive von dessen Schlussfolgerungen abweichen. Dass vorliegend konkrete Tatsachen oder be- gründete Indizien dafür bestehen würden, dass das Gutachten unvollständig ver- fasst und/oder falsche gutachterliche Schlüsse gezogen worden wären, ist weder ersi chtli ch, noch behauptet die Verteidigung etwas Derartiges. Nachdem die Überzeugungskraft des Gutachtens in keiner Art und Weise eingeschränkt ist, be- steht auch keinerlei Veranlassung von der unmissverständlich formulierten Fach- meinung des Gutachters abzuweichen. Insofern ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung – ni cht zu beanstanden, dass si ch di e Vori nstanz ni cht auch noch mit der Frage der Anordnung einer ambulanten Massnahme oder einer Massnahme für junge Erwachsene auseinandergesetzt hat, zumal auch der The- rapieverlaufsbericht vom 20. Juni 2016 festhält, ohne Therapie sei eine Verlegung in ein offenes Setting zum jetzigen Zeitpunkt nicht denkbar (Urk. 131 S. 10). 3.3.3. Dass zwischen der psychischen Störung des Beschuldigten und dem Delikt kein Zusammenhang bestanden hat, kann dem Gutachten ni cht entnommen wer- den. Im Gegenteil: Der Gutachter beantwortet die Frage, ob die vorgeworfenen Taten mit der festgestellten psychischen Störung und/oder der Abhängigkeit in Zusammenhang stand, klar und unmissverständlich mit ja. Gründe von dieser gutachterli chen Ei nschätzung abzuwei chen si nd – wie bereits erwogen – ni cht er- sichtlich.
3.3.4. Was die Verteidigung aus ihrer Kritik, der Gutachter verfolge mit seiner Ein- schätzung und Empfehlung insbesondere kurative Ziele, zugunsten des Beschul- digten ableiten will, bleibt unerfindlich. Das vom lateinischen curare abgeleitete Adjektiv kurativ bedeutet nichts anderes als heilend. Exakt dieses Ziel verfolgt auch der Gesetzgeber, wenn er in Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB die Behandlung von psychisch schwer gestörten Tätern mit dem Ziel verlangt, dass sich dadurch der Gefahr weiterer, mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten, begegnen lässt. Wohl mag der Wunsch einer Heilung im eigentlichen Sin- ne gar fromm und i n vi elen Fällen auch unreali sti sch erschei nen. D ennoch steht hinter der Behandlung von psychischen Störungen sehr wohl die berechtigte Hoffnung, dass im Hinblick auf die Deliktprävention durch eine adäquate me- dizinische Behandlung eine Verbesserung des psychopathologischen Befundes erzielt und somit weitere Delinquenz verhindert werden kann. So gesehen ist jede Behandlung von psychischen Störungen und damit auch jede entsprechende Massnahme-Empfehlung kurativer Natur. 3.3.5. Eine Befristung der Massnahme seitens des Gerichts ist nicht angezeigt. Gemäss Therapieverlaufsbericht sei der bisherige Behandlungserfolg nämlich in Anbetracht der verstrichenen Zeit eher mässig. Ein beginnendes sich Einlassen auf die Massnahme sei indes seit dem Standortgespräch vom 26. April 2016 zu beobachten (Urk. 131 S. 4). Aktuell seien kleine Verbesserungen in der Thera- piemotivation zu erkennen. Mittel- und langfristig sei eine Behandlung in einer ge- schlossenen Ei nri chtung daher nicht zwingend erforderlich. Allerdings sei eine Verlegung in ein offenes Setting zum jetzigen Zeitpunkt nicht denkbar (Urk. 131 S. 10). Es ist also durchaus vorstellbar, dass in Bälde Abstand von einer statio- nären Behandlung genommen werden kann, wenn der Beschuldigte weiterhin Fortschritte wie in letzter Zeit macht. Allerdings steht der Entscheid betreffend das Setting nicht in der Kompetenz des Gerichtes. Zudem dauert die positive Entwick- lung des Beschuldigten noch nicht allzu lange. Von einer Befristung der Mass- nahme ist daher abzusehen. 3.3.6. Schliesslich beantragt die Verteidigung eine "weitere psychiatrische Begut- achtung des Beschuldigten" für den Fall, dass auch die Berufungsinstanz die An-
ordnung einer stationären Massnahme in Betracht ziehe. Der betreffende Antrag bleibt seitens der Verteidigung vollends unbegründet. Weder vermag die Verteidi- gung darzutun, inwiefern sich eine neuerliche Begutachtung aufdrängen sollte, noch ergeben sich irgendwelche objektiven Anhaltspunkte dafür, dass eine erneu- te Begutachtung angezeigt sein sollte. Wie bereits mehrfach dargetan, ist das Gutachten von D._____ vom 13. März 2015 vollständig, nachvollziehbar und überzeugend. Zudem ist es nach wie vor inhaltlich zutreffend und hochaktuell, wie sich namentlich auch dem Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste Aargau vom 20. Juni 2016 entnehmen lässt (Urk. 131). Für eine erneute Begut- achtung besteht keinerlei Veranlassung. Der betreffende Beweisantrag ist daher ohne weiteres abzuweisen. 3.4. Nach dem Gesagten ist mit Verweis auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Si nne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) voll- umfänglich zu bestätigen. V. Beschlagnahme 1. Die Vorinstanz ordnete unter anderem die Einziehung und Vernichtung des beim Beschuldigten sichergestellten und mit Beschlag belegten Mobiltelefons der Marke Samsung inkl. Ladegerät (Asservat Nr. ...) an (Urk. 101 S. 36). 2. Die Verteidigung verlangt die Herausgabe des betreffenden Mobiltelefons an den Beschuldigten. Zur Begründung bringt sie vor, das Telefon stehe weder mit den eingeklagten Delikten in Zusammenhang noch gefährde es die Sicherheit von Menschen noch die Sittlichkeit noch die öffentliche Ordnung (Urk. 102 S. 7). Es habe mit der damaligen Tat nichts zu tun, ausser dass es dazu benutzt worden sei, die Polizei anzurufen (Urk. 143 S. 15). 3. Die Vorinstanz verfügte die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahm- ten Telefons, ohne dies auch nur mit einem einzigen Wort zu begründen. Der Ver- teidigung ist vollumfänglich darin zuzusti mmen, dass kei n Grund ersi chtli ch i st, weshalb dem Beschuldigten die Herausgabe seines Telefons verweigert werden
könnte. Dem betreffenden Antrag der Verteidigung ist daher stattzugeben und das – bei der Vorinstanz gelagerte (Urk. 140) – Mobiltelefon der Marke Samsung i nkl. Ladegerät (Asservat Nr. ...) ist dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herauszugeben. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten der Vorinstanz 1.1. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten dem Beschuldigten, schrieb diese je- doch infolge Uneinbringlichkeit ab. Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten nahm die Vorinstanz auf die Staatskasse, wobei sie die Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehielt (Urk. 101 S. 37). 1.2. Die Verteidigung beanstandete die vorinstanzliche Kostenregelung ledig- lich insofern, als sie beantragte, es sei auf den Nachforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verzi chten (Urk. 102 S. 7; Urk. 143 S. 15). 1.3. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird die beschuldigte Person erst verpflich- tet, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung dem Staat zurückzuerstatten, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben. Sodann verjährt der An- spruch des Staates nach 10 Jahren (Art. 135 Abs. 5 StPO). In der Tat verfügt der psychisch angeschlagene, noch sehr junge Beschuldigte über keine Berufsaus- bildung. Zudem ist fraglich, ob er aufgrund seiner psychischen Verfassung über- haupt in der Lage sein wird, im normalen Arbeitsprozess Fuss fassen zu können. Vor diesem Hintergrund erscheint es eher ausgeschlossen, dass er in absehbarer Zeit für die Kosten seiner Verteidigung wird aufkommen können, zumal diese be- reits erstinstanzlich über Fr. 30'000.– betrugen. Dennoch ist von einem Verzicht auf den Rückforderungsvorbehalt abzusehen. Denkbar ist immerhin, dass er eine Erbschaft oder dergleichen macht und er dann für die Kosten aufkommen könnte.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 6. Juli 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: − (...) − (...) − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 und Abs. 6 StGB freigespro- chen. 3. (...) 4. (...) 5. (...) 6. (...) 7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 20. Okto- ber 2014 sowie der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. April 2015 be- schlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich sowie der Kasse der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich aufbewahrten Gegenstände: − 1 Rüstmesser, silberfarbene Klinge ca. 8.5cm, schwarzer Griff ca. 10cm, in Tei- le zerbrochen; Klinge/Griff einzeln (Asservat Nr. ...), derzeit beim Forensischen Institut Zürich, Zeughausstr. 11, 8004 Zürich (Referenznummer ... / ...); − 11 Aufbewahrungsdosen, weiss (Asservat Nr. ...); − schwarze Kiste mit 1000 leeren Gelatinekapseln (Asservat Nr. ...); − 1 Minigrip mit Marihuanablüten sowie Papes (Asservat Nr. ...); − 1 Marihuanamühle Papes (Asservat Nr. ...); − (...); werden eingezogen und durch die Lagerbehörde vernichtet.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Kosten für das Vorverfahren, Fr. 10'990.75 diverse Auslagen der Untersuchung, Fr. 210.– Kurzbericht Forensisches Institut Zürich, Fr. 31'150.60 amtliche Verteidigung (inkl. 8% Mehrwertsteuer). Fr. 48'351.35 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. (...) 10. (...) 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel) 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 und Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 ½ Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 673 Tage durch Haft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 500.–. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 5 Tagen.
Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychi schen Störungen) angeordnet. 5. Das Mobiltelefon der Marke Samsung inkl. Ladegerät (Asservat Nr. ...) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hi n herausgegeben. Wird das Mobiltelefon der Marke Samsung inkl. Ladegerät nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht abgeholt, wird dieses der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 31'150.60 (inkl. 8% Mehr- wertsteuer) für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren wer- den auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung Fr. 800.– Kosten Verfahren UB140142, III. StrK Fr. 500.– Kosten Verfahren UB150014, III. StrK. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- li chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 9. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi tteilung im Dispositiv an − die amtli che Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (versandt) − die KESD Bezirk Muri, B._____, Seetalstr. 7, 5630 Muri AG (versandt) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt)
sowie hernach in vollständig begründeter Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die KESD Bezirk Muri, B._____, Seetalstr. 7, 5630 Muri AG und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Doppel) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten. 10. Gegen diesen Entschei d kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 15. August 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer