Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160055-O/U/cw-cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. i ur. Muhei m und li c. i ur. Ernst sowi e di e Geri chtsschrei beri n lic. iur. Aardoom
Urteil vom 28. Juni 2016
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Raub etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 8. September 2015 (DG150012)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 30. März 2015 (Urk. 26) ist dieser Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, - der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, sowie - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 28 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 800.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 14 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüg- lich 28 Tage, die bis und mit heute durch Haft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen. 5. Für die Dauer der Probezeit werden folgende Weisungen erteilt: - Der Beschuldigte wird angewiesen, die am 17. Februar 2015 an der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK), Zentrum für Ki nder- und Ju- gendforensik für Forensische Psychiatrie, begonnene Therapie wäh- rend der Dauer der Probezeit fortzuführen oder bei einem gleichwertig qualifizierten Psychologen oder Psychiater eine Gewalt- und Suchtthe- rapie zu absolvieren, solange diese der zuständige Therapeut als not-
wendig erachtet. Die Therapeuten erstatten auf Anfrage Bericht zu Handen des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste. - Der Beschuldigte wird verpflichtet, während den ersten 2 Jahren der Probezeit von insgesamt 4 Jahren gänzlich auf den Konsum von Alko- hol und Betäubungsmi tteln (auch Mari huana) zu verzi chten und si ch regelmässigen Kontrollen zu unterziehen. 6. Die Zivilklage des Privatklägers 1 (B.) wird mangels hinreichender Substantiierung vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Zivilklage des Privatklägers 2 (C.) wird mangels hinreichender Substantiierung vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen. 8. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger 3 (D.) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'050.– zzgl. Zi ns zu 5 % seit 9. Mai 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 9. D as Genugtuungsbege hre n des Privatklägers 1 (B.) wird abgewiesen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (C.) Fr. 500.– zzgl. 5 % Zins ab 20. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 11. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger 3 (D.) Fr. 1'000.– zuzügli ch 5 % Zins ab 9. Mai 2014 als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abge- wiesen. 12. Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen und Auslagen mi t Fr. 8'815.– (zzgl. 8 % MwSt. in der Höhe von Fr. 705.20) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'485.– Auslagen Untersuchung Fr. 3'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 4'636.50 Einzeltherapie PUK ZH (01.04.2015 - 30.06.2015) Fr. 4'416.60 Einzeltherapie PUK ZH (06.07.2015 - 26.08.2015) Fr. 1'494.95 Ei nzeltherapie PUK ZH (02.09.2015 - 28.09.2015) Fr. 1'300.00 Einzeltherapie PUK ZH (05.10.2015 - 26.10.2015) Fr. 1'061.60 Einzeltherapie PUK ZH (02.11.2015 - 25.11.2015) Fr. 975.– Einzeltherapie PUK ZH (07.12.2015 - 29.12.2015) Fr. 9'520.20 amtliche Verteidigung (i nkl. 8 % MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 109 S. 2) 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil betreffend Ziff. 1 bezüglich Vorwurf des Raubes, des Raufhandels und der mehrfachen Übertretung des BetmG (Konsum), Ziff. 2 bezüglich der Busse, Ziff. 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 in Rechtskraft erwachsen si nd. 2. Herr A._____ sei von der Anschuldigung der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB freizusprechen. 3. Herr A._____ sei zu einer angemessenen Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten zu verurteilen. 4. Herr A._____ sei der bedingte Vollzug der Strafe zu gewähren.
Erwägungen: I. Formelles 1. Mit Eingabe der Verteidigung vom 18. September 2015 (Poststempel) liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 8. September 2015 anmelden (Urk. 67, Urk. 90, Prot. I S. 15; Art. 399 Abs. 1 StPO). Gegen den gleichzeitig ergangenen Beschluss betreffend Ersatzmassnahmen wurde keine Beschwerde erhoben. Staatsanwaltschaft und Privatkläger ergriffen kein Rechtsmittel.
2.1. Das begründete Urteil ging dem Beschuldigten am 27. Januar 2016 zu (Urk. 88/2). Am 16. Februar 2016 - und damit innert der 20-tägigen gesetzlichen Frist - gab er die Berufungserklärung bei der Post auf (Urk. 91; Art. 399 Abs. 3 StPO). 2.2. Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB (Ziff. 1 al. 3 des erstinstanzlichen Urteils), die Straf- höhe und die Haftanrechnung (Ziff. 2), die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaft ni cht bezahlter Busse (Ziff. 3) sowie den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe (Ziff. 4). Angefochten sind weiter die Weisungen (Ziff. 5) hinsichtlich der Thera- piedauer und der Abstinenzauflage (Urk. 109 S. 2). Mittels Beschluss ist damit festzustellen, dass die Schuldsprüche wegen Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB und mehrfacher Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Ziff. 1 al. 1, 2 und 4), das Dispositiv betreffend die Zivilansprüche der Privatkläger (Ziff. 6 bis 11), die erstinstanzliche Regelung Festsetzung des Honorars der amtlichen Ver- teidigung (12) sowie das Kostendispositiv (Ziff. 13 und 14) in Rechtskraft erwach- sen si nd.
II. Schuldpunkt 1. Ausgangslage Wie erwähnt ist der erstinstanzliche Schuldspruch einzig mit Bezug auf die Verur- teilung wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB angefoch- ten. Der Beschuldigte bestreitet seit Vorhalt des DNA-Nachweises (Urk. 3/2 und Dos- sier 2 Urk. 4) nicht, den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen äusseren Sach- verhalt verwi rkli cht und damit den objektiven Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt zu haben. Er räumt ein, einen Schotterstein geworfen zu haben, um einen Rollladen eines Gebäudes zu treffen, und negiert nicht, dass das Wurfgeschoss
vorzeitig niederging und dabei in der Heckscheibe des Autos von B._____ ei nen Glasschaden hinterliess, der Reparaturkosten von Fr. 771.– nach si ch zog (Urk. 3/2 S. 1 ff., Urk. 3/3 S. 5 f., Urk. 26 S. 5, Urk. 56 S. 18 ff., Urk. 58 S. 4). Dieses Teilgeständnis deckt sich mit der übrigen Aktenlage (Dossier 2, Urk. 1, 2 und 4). In Abrede stellt der Beschuldigte jedoch - erstens, beim Schleudern des Steins die Beschädigung des Rollladens gewollt oder mindestens i n Kauf genommen zu haben (es sei nur um di e Verursachung von Lärm gegangen, Urk. 3/2 S. 2 und Prot. II S . 12), und - zweitens, in Kauf genommen zu haben, statt des Rollladens den Personenwa- gen zu treffen und zu beschädigen. Vielmehr habe er darauf vertraut, genügend weit und hinreichend genau werfen zu können, um den Rollladen und ni cht das Auto zu treffen (Urk. 3/2 S. 2 f., Urk. 58 S. 4 ff.). Er habe "nichts überlegt" bzw. - so die Verteidigung vor Vor- i nstanz - die möglichen Folgen des Fehlgehens gerade nicht bedacht (Urk. 3/2 S. 3, Urk. 58 S. 6, Urk. 109 S. 3 und Prot. II S . 12); "di e Struktur sei ner Handlung" trage deshalb "offensichtlich Zeichen einer Fahrlässigkeitstat" (Urk. 58 S. 6, Urk. 109 S. 4). Der Beschuldigte macht somit - nachdem er sich in der Untersu- chung einmal der eventualvorsätzlichen Sachbeschädigung schuldig bekannt hat- te (Urk. 3/3 S. 6) - aktuell wieder geltend, lediglich fahrlässig gehandelt zu haben, weshalb er vom Vorwurf der Sachbeschädigung, welche lediglich bei mindestens eventualvorsätzlicher Begehung strafbar ist, freizusprechen sei. 2. Vorsatz, Eventualvorsat z und (bewusste) Fahrlässigkeit Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder die Verwirklichung der Tat für mögli ch hält und i n Kauf ni mmt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungswei- se die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet,
mag er i hm auch unerwünscht sei n (BGE 137 IV 1, BGE 133 IV 1, BGE 6S.370/2006, BGE 6B_643/2011). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss der Richter bei fehlendem Geständnis aufgrund der Umstände entscheiden. D azu ge- hören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestands- verwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto nä- her liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schlies- sen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdräng- te, dass die Bereitschaft, i hn als Folge hi nzunehme n, vernünfti gerwei se nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 135 IV 12, BGE 134 IV 26, BGE 133 IV 1, BGE 130 IV 58, BGE 125 IV 242 mit Hinweisen). Eventualvor- satz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Er- folgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Er- folgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen wei- tere Umstände hinzukommen (BGE 131 IV 1, BGE 125 IV 242). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsver- wirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsfor- men des subjektiven Tatbestandes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwid- riger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Er- folg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirkli- che. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2
StGB. Nicht erforderlich ist, dass er Täter ihn geradezu "billigt" (BGE 133 IV 9, BGE 133 IV 1, BGE 130 IV 58). 3. Sachverhalt und rechtli che Würdi gung Was die Umstände des Steinwurfs betrifft, so geht aus den Ausführunge n des Beschuldigten hervor, dass es sich beim Wurfobjekt um einen Schotterstein han- delte, den er von einem Bahntrassee behändigt hatte (Urk. 3/2 S. 2). Schotter ist hartes, gebrochenes, kantiges Gestein mit einer Korngrösse von rund 3 bis 6 cm, das unter anderem für den Gleisbau verwendet wird (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Schotter sowie http://www.sc hotterwe rk- kehrsiten.ch/der-schotter.html#sc hotte r-was-ist -das). Auch wenn der Beschuldigte mangels Strafantrag nicht wegen (versuchter) Be- schädigung des Rollladens bestraft werden kann, sind zur Beurteilung des inne- ren Sachverhalts und damit des subjektiven Tatbestands bezüglich der Zerstö- rung der Autoscheibe schon Wissen und Willen hinsichtlich des eigentlichen Ziels, des Rollladens, von Belang (wovon auch die Staatsanwaltschaft ausging, indem sie diesbezügliche Vorwürfe in die Anklageschrift aufnahm), weshalb auch darauf kurz ei nzugehen i st. Es kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass dem Beschuldigten - wie jeder erwachsenen Person in derselben Situation - klar war, dass der harte und kantige Schotterstein, den er mi t Wucht i n Ri chtung Rollladen schleuderte (wollte er doch zugegebenermassen, dass es "knallt" bzw. "ziemlich laut scheppert"; Urk. 3/2 S. 2), beim Auftreffen einen Schaden - in Form einer Delle und/oder zu- mindest eines Kratzers - bewirken würde. Er handelte insofern mit Vorsatz. Ge- nauso muss ihm klar gewesen sein, dass bei verkürzter Wurfparabel ein anderer Gegenstand beschädigt werden konnte, etwa die Karosserie oder (wie gesche- hen) das Glas eines parkierten Fahrzeugs. Diese Folge im Falle vorzei tigen Nie- dergangs des Steins war so naheliegend, dass nur von einer Inkaufnahme aus- gegangen werden kann.
Noch nicht beantwortet ist damit aber die Frage, - ob der Beschuldigte die Möglichkeit in Betracht zog, dass die Wurfbahn anders verlaufen könnte als geplant und ob ihm dies glei chgülti g (wenn auch ni cht er- wünscht) war oder - ob er darauf vertraute, dass eine solche Deviation ni cht ei ntreten würde. Die Antwort darauf hängt von den örtlichen Verhältnissen, insbesondere der Dis- tanz zwischen Werfer und Ziel und dem Vorhandensein von Hi nderni ssen, welche die Flugbahn beeinflussen konnten ab, aber auch vom Geschick des Werfenden. Der Beschuldigte gab an, auf der Höhe der Villa ... i n E._____ durch den Zaun gegriffen und einen Schotterstein vom Bahntrassee genommen zu haben. Diesen habe er später über ei nen Parkplatz, auf dem der VW-Golf des Geschädigten nebst einigen weiteren Fahrzeugen parkiert gewesen sei, und die Bahngleise wer- fen wollen, um dahinter, in insgesamt 50 bis 70 m Entfernung, ei nen Rollladen ei- nes Abbruchhauses zu treffen; gegen den Vorhalt der Staatsanwaltschaft, diese Akti on habe i n Ri chtung des Hauses F.-Strasse ... i n E. stattgefun- den, erhob er keine Einwendungen (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/3 S. 5, Urk. 56 S. 18 f.) . Tatsächlich besteht nun mit der G.-Strasse eine direkte Verbindung zwi- schen der Villa ... und ei ner Stelle, von der aus die Distanz (Luftli ni e) zum Haus F.-Strasse ... rund 60 m beträgt (Urk. 102/1 ff.; GIS-Browser des Kantons Züri ch, Internet-Adresse https://maps.zh.c h/ sowie Google Maps = https://www.google .c h/maps / [Aufnahmen vom Oktober 2014]). An diesen (Wurf-) Ort auf der G.-Strasse könnte im Tatzeitpunkt i n Ri chtung Haus F.- Strasse ... gesehen direkt der vom Beschuldigten erwähnte Parkplatz, auf dem der Wagen des Geschädigten parkiert gewesen sein soll, angegrenzt haben (auf den wenige Monate später aufgenommenen Google-Maps-Bildern befindet sich dort eine Baustelle; Urk. 102/1 f.). D ahi nter folgt etwas erhöht ein Bahndamm, an den sich ein Rasen anschliesst, der direkt vor dem Haus F._____-Strasse ... liegt. Dort ist ein Baugespann ausgesteckt, was zur Schilderung des Beschuldigten passt, er habe den Rollladen einer Abbruchliegenschaft treffen wollen (Urk. 102/2).
Völlig unwahrscheinlich ist dagegen, dass sich der Erfolgsort an der H.- Strasse ... i n E. befand, wovon die Polizei ursprünglich ausging (Urk. 3/2 S. 3 sowie Dossier 2, Urk. 1, 2 und 4). Bekanntlich gabeln sich die Gleise Richtung E._____ i n .... Ein Strang führt danach dem See und teilweise der F.- Strasse entlang zum (unteren) Bahnhof E., der andere steigt an zum Bahn- hof .... Der nächstgelegene Bahndamm von der H.-Strasse ... aus gese- hen, liegt bergwärts in rund 170 m Entfernung, wobei sich in der Luft- (= Wurf)Linie diverse mehrstöckige Liegenschaften befinden (Urk. 103/1 und 2). Geht man von den Ausführungen des Beschuldigten aus, wonach er den Stein über ein Bahntrassee habe werfen wollen und der Vorfall "beim Bahngleis" (Urk. 3/2 S. 2, Urk. 56 S. 18) geschah, fällt besagte Adresse ausser Betracht; niemand - auch nicht der Beschuldigte bei krasser Selbstüberschätzung - kann glauben, ei nen Stei n über eine derart grosse Distanz und derartige Hindernisse werfen zu können. Auszugehen ist damit davon, dass der Beschuldigte den Schotterstein von der G.-Strasse in Richtung des Hauses ... an der F._____-Strasse warf, dieser aber schon in verhältnismässig kurzer Distanz (Urk. 3/3 S. 6; vgl. ferner die er- wähnten Aufnahmen auf Google Maps), jedenfalls noch deutli ch vor dem Bahn- damm, niederging und die Heckscheibe des VW Golf durchschlug. Auch wenn man nun berücksichtigt, dass der Beschuldigte kein geübter Werfer war - aller- dings beim Weitwurf in der Schule und Steinewerfen in den See jeweils "immer weit" gekommen sein will - und dass er in der Tatnacht angetrunken war (Urk. 3/2 S. 3, Urk. 56 S. 19 und 20), kann daraus ni cht mit rechtsgenügender Wahrschein- lichkeit geschlossen werden, diese krasse Verkürzung der gewollten Flugparabel (trotz der mutmasslich bis zum beschädigten Auto hindernisfreien Flugbahn) und damit die Beschädigung des Autos seien für ihn derart augenfällig gewesen, dass er geradezu in Kauf genommen haben müsse, ein Auto auf dem Parkplatz in Mit- leidenschaft zu ziehen. Viel näher als eventualvorsätzliches Handeln liegt, dass der Beschuldigte entweder die Gefahr eines solchen vorzeitigen Niedergangs des Wurfgeschosses (durchaus sorgfaltswidrig) gar nicht erkannte oder zumindest da- rauf vertraute, mit seinem Wurf ohne Weiteres über die parkierten Autos hinweg
zu kommen. Lag ni cht bloss unbewusste, sondern bewusste Fahrlässigkeit vor, ändert dies ni chts, denn auch di ese Form der Sachbeschädigung ist straflos. Entgegen der Verteidigung (Urk. 109 S. 4) ist somit von einer klassischen "aberra- tio ictus" Si tuati on auszugehen mit (mangels Strafantrag nicht zu ahndender) ver- suchter Sachbeschädi gung hi nsi chtli ch des Rollladens und lediglich fahrlässiger Tatbegehung hinsichtlich des getroffenen Objekts, was zum Frei spruch vom Vor- wurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB führt (v gl. dazu auch BGE 6S.582/2006 vom 15. Mai 2007; BSK StGB, Niggli/Maeder, 3. Aufl., Basel 2013, N 38 zu Art. 12 StGB sowie Leu, "Zur Abgrenzung zwischen aberratio ictus und error in objecto" i n: ZStrR 132/2014 S. 383 ff., insb. S. 388).
III. Strafz umessung 1. Strafzumessungsregeln Im ersti nstanzli chen Urtei l fi nden si ch berei ts zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen der Strafzumessung (Urk. 90 S. 8 f.). Sie brauchen an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden. 2. Strafrahmen Der Strafrahmen für Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB reicht von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Der in Realkonkur- renz begangene, als Einzeltat mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe maximal 3 Jah- ren Freiheitsstrafe zu ahndende Raufhandel im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB würde theoretisch eine Ausweitung des Strafrahmens auf bi s zu 13 Jahre Frei- heitsstrafe erlauben. Ebenso könnte der Strafmilderungsgrund der leicht vermin- derten Schuldfähigkeit beim Raub grundsätzli ch eine Unterschreitung der Mi n- destgeldstrafe rechtfertigen. Vorliegend besteht jedoch mangels aussergewöhnli- cher Umstände kein Anlass, den durch das schwerste Delikt vorgegebenen Straf- rahmen zu verlassen.
Der J._____ entriss sodann dem Privatkläger 3 einen Sack, der diverse Wertge- genstände und Bargeld im Gesamtwert von rund 850 Franken enthielt, die dem Privatkläger 3 und K._____ gehörten. Der Beschuldigte bestreitet, dass dieser Diebstahl vom Tatvorsatz erfasst war; man habe nur vereinbart, den dreien Alko- hol, Zigaretten und Marihuana wegzunehmen (Urk. 3/5 S. 3 f., Urk. 56 S. 15); er nehme niemandem Geld weg. Von diesem Diebstahl habe er nichts mitgekriegt, erst anderntags davon gehört, und von der Beute habe er auch nichts gewollt und entsprechend nichts erhalten (Urk. 3/5 S. 4, Urk. 56 S. 15 f.). Diese Aussagen si nd ni cht widerlegbar, zumal mangels Wahrung der Teilnahmerechte des Be- schuldigten keine verwertbaren anderweitigen Aussagen vorliegen. Sie sind aber auch ni cht unplausi bel: Wenn der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit während- dessen K._____ widmete und diesen verfolgend vom Tatort wegrannte, könnte ihm die Wegnahme des Sacks durch J._____ und die anschliessende Beutesi- cherung tatsächlich entgangen sein. Damit liegt auf Seiten des Beschuldigten ein räuberischer Diebstahl im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vor, denn die Schläge des Beschuldigten und seiner Mittäter erfolgten erst nach dem Diebstahl und aus Sicht des Beschuldigten zur Sicherung der (geringfügigen) Beute und zur Demonstration von Stärke und Macht der Gruppe. Die physische Einwirkung auf die - immerhin zwei - Betroffenen führte zu einer ausgekugelten Schulter (wobei nicht bekannt ist, ob das Opfer diesbezüglich vor- belastet war, also eine Prädisposition hatte), Schürfungen, Prellungen und ei ner Beule am Kopf und i st zwar nicht zu bagatellisieren, doch waren die Verletzungen auch nicht geradezu massiv. Der Deliktsbetrag liegt höchstens im einstelligen Frankenbereich und ist damit ausgesprochen gering; für den Diebstahl des Sacks mit relativ wertvollem Inhalt kann der Beschuldigte wie erwähnt nicht zur Verantwortung gezogen werden. Verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass die Täter zu dritt vorgingen, auch wenn keine klassische Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB vo r-
liegt, weil nicht erstellt ist, dass sich die drei zu fortgesetzter Deliktsverübung zu- sammengefunden haben. Gesamthaft betrachtet wiegt die objektive Tatschwere, bezogen auf Tatbestand und Strafrahmen, eher leicht. 3.1.1.2. Subjektive Tatschwere beim Raub Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so handelte der Beschuldigte mit direk- tem Vorsatz. Das gilt auch für den Körpereinsatz seiner Kollegen, was insbeson- dere daraus zu schliessen ist, dass alle drei die Opfer ähnlich hart malträtierten, wenn sich auch die Folgen unterschieden. Wie erwähnt erstreckte sich sein Vor- satz aber nicht nachwei sli ch auch auf die Wegnahme des Sacks samt Inhalt. Ei n auch nur ansatzwei se ei nfühlbares Moti v für di e Tat i st ni cht ersi chtli ch. Fi- nanzielle Beweggründe standen offensi chtli ch nicht im Vordergrund. Es ging mehr darum, mit "Action" Langeweile zu vertreiben sowie Macht über andere Jugendli- che zu demonstrieren und selbst zu verspüren (vgl. dazu auch etwa Urk. 106/2 S. 7). Die ...- Group, die eine Art Familienersatz für den Beschuldigten darstellte (und si ch denn auch "N._____" nannte), vermittelte ihm ei n gesteigertes Selbstwertge- fühl und bestärkte i hn i n sei nem Tun. Gleichzeitig forderte sie von ihm mindestens implizit, sich innerhalb der Gruppe zu behaupten und zu profilieren. Frei li ch führt diese tatfördernde Zugehörigkeit zu einem Clan bzw. die von der Vori nstanz er- wähnte "Gruppendynami k" ni cht zu ei ner nennenswert milderen Beurteilung der subjektiven Tatschwere, zumal keineswegs erstellt ist, dass der Beschuldigte nicht auch in anderen Kreisen Kollegen (und damit sein Selbstwertgefühl steigen- de "Anerkennung, Zusammenhalt und Zugehörigkeit", Urk. 106/2 S. 6 f.) hätte fin- den können. Geringfügig verschuldensreduzierend wirkt sich sodann aus, dass die Tat ni cht - wie dies bei Raub häufig der Fall ist - von langer Hand und im De- tail geplant war, sondern einem spontanen Einfall entsprang und der Beschuldigte nicht als Initiator betrachtet werden kann.
Alsdann ist die Schuldfähigkeit des Beschuldigten angesichts der Blutalkoholkon- zentration von 1.22 Gewichtspromillen (Urk. 17/5) und einer damals vorhandenen allgemeinen Alkoholproblematik (Urk. 53/1 S. 6 f.), als leicht vermindert zu be- trachten. Die subjektive Tatschwere wiegt damit bereits nicht mehr leicht. 3.1.1.3. Einsatzstrafe Insgesamt ist das Tatverschulden in der möglichen Bandbreite bei Raub als noch leicht zu qualifizieren und damit geringer als von der Vorinstanz mit "nicht mehr leicht" angenommen (was im Übrigen zu einer Einsatzstrafe im unteren Bereich des mittleren Strafdrittels, also von gut drei Jahren, hätte führen müssen, und ni cht nur zu ei ner solchen von 14 Monaten). Als angemessen erweist sich eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten. 3.1.2. Raufhandel 3.1.2.1. Objektive Tatschwere Dem Raufhandel in der M._____ [Ort] vom 20. Dezember 2014 lag gemäss den unwiderlegbaren Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/8 S. 1 ff., Urk. 3/10 S. 1 ff., Urk. 56 S. 16 ff.) ein Missverständnis auf Seiten des Opfers C._____ (Privatkläger 2) zugrunde. Dieser wollte Ecstasy-Tabletten verkaufen. Zwei dem Beschuldigten und seinem Mittäter J._____ ni cht näher bekannte Personen, welche mit dem Be- schuldi gten und seinem Kollegen beim Privatkläger 2 standen, wollten C._____ ausnehmen. Einer der Unbekannten schlug dem Privatkläger 2 die Pillen aus der Hand, der andere setzte Pfefferspray ein. Der Strahl traf C., den Beschul- digten und J. in die Augen. C._____ schlug daraufhi n um si ch und traf J._____ sowie den Beschuldigten - von denen er offenbar glaubte, sie seien Mit- täter der anderen - mittelhart (aber ohne Verletzungen zu hinterlassen) im Ge- sicht. Der Beschuldigte stiess C._____ von sich weg. J._____ schlug dann den Privatkläger 2 mit den Fäusten ins Gesicht. Etwas später verpasste der Beschul- digte C._____ zur Unterstützung von J._____ ebenfalls einen Faustschlag ins
Gesicht. Im Verlauf der Schlägerei erlitt der Privatkläger 2 eine Rissquetschwunde über dem Nasenbein, ein Hämatom am rechten Auge sowie diverse Gesichts- /Kopf-Prellungen. Wer sich zwar durch Körpereinsatz an einem Raufhandel beteiligt, jedoch mit dem ausschliesslichen Ziel, sich oder einen Dritten zu schützen oder die Beteiligten zu trennen, beschränkt si ch i m Si nne von Art. 133 Abs. 2 StGB darauf, einen Angriff abzuwehren, jemanden zu verteidigen oder Streitende zu scheiden. Er handelt somit nur, um sich oder eine andere Person zu verteidigen oder um die Gegner zu trennen. Durch sein Verhalten provoziert er weder den Kampf, noch hält er diesen in irgendeiner Weise aufrecht. Er erhöht nicht die dem Raufhandel inne- wohnenden Ri si ken, sondern versucht, diese auszuschalten (BGE 131 IV 153 = Pr 95 [2006] Nr. 83). Der Beschuldigte beteiligte sich allerdings nicht allein zur eigenen Abwehr oder um J._____ zu verteidigen an der Schlägerei, sondern offensichtlich auch, um J._____ zu helfen, den Privatkläger 2 zu bestrafen. Eine reine Verteidigungshand- lung bzw. Notwehrhilfe behauptete er denn auch nicht. Vielmehr erklärte er, er und J._____ hätten auch weggehen können (Urk. 56 S. 17) und er (der Beschul- digte) hätte "es" (gemeint: C._____ schlagen) ni cht machen sollen. Entsprechend hat er den ersti nstanzli chen Schuldspruch wegen Raufhandels auch ni cht ange- fochten. Gleichwohl bleibt es dabei, dass die Unbekannten die Auseinandersetzung durch die Wegnahme von Ecstasy und den Pfeffersprayeinsatz auslösten und C._____ sich über die Rolle des Beschuldigten (und seines Begleiters) irrte, was alles der Beschuldigte nicht zu vertreten hat. Und nicht zu übersehen ist, dass das Vorge- hen des Beschuldigten zeitweise auch eine Verteidigungskomponente beinhalte- tet, wenngleich diese Abwehr ni cht ausschliesslich war, wie es Art. 133 Abs. 2 StGB für Straflosigkeit verlangt. Die Blessuren, die der Privatkläger erlitt, stellen eine einfache Körperverletzung dar, waren aber nicht gravierend.
Die objektive Tatschwere wiegt damit im Rahmen des Raufhandels (welcher Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht) leicht. 3.1.2.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte beteiligte sich mit Vorsatz am Raufhandel. Was das Motiv angeht, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Der Beschuldigte verübte die Tat sodann nach eigenen Angaben nicht unter er- heblichem Alkoholeinfluss. Auch die subjektive Tatschwere wiegt leicht. 3.1.2.3. Strafhöhe und Strafart Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe rechtferti gt si ch für den Raufhandel ni cht. Vielmehr ist der Beschuldigte angesichts der gesamten Tatumstände und des leichten Tatverschuldens mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu bestrafen. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Die Vorinstanz hat die Lebensgeschichte des Beschuldigten dargestellt (Urk 90 S. 14 f.). Im Therapiebericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich ist zwar die Rede davon, dass die Familiengeschichte "ein grosses Dunkelfeld (Verdrängung, Ta- bu)" für den Beschuldigten darstelle und mit der Geschichte der Mutter (Herkunft .../ ... [Staaten in Vorderasien], viele tote Verwandte, Kriegserfahrungen) noch "viele Geheimnisse verbunden" seien, welche sich "problematisch auf die Identi- tätsentwi cklung" des Beschuldigten auswirken würden (Urk. 53/1 S. 4). Diese et- was di ffusen Ausführunge n bi lden aber noch kei ne ernsthaften Anhaltspunkte da- für, dass der Beschuldigte in strafzumessungsrelevant schlechten familiären Ver- hältnissen aufgewachsen wäre. Sei n Verhältni s zu den Eltern bezeichnete er denn auch als "sehr gut" (Urk. 3/3 S. 6), und er wohnt nach wie vor mit der Schwester bei ihnen (a.a.O., Urk. 56 S. 3, Prot. II S . 7 f.).
Auszugehen ist dagegen davon, dass der Beschuldigte, der eine Frühgeburt war, als Kind Krankheiten erlitt, die seine Sprachentwicklung verzögerten und sich darüber hinaus Rechen-, Lese- und Rechtschreibeschwächen zeigten, die trotz durchschni ttli che r Intelli genz zu anhaltenden schulischen Teilleistungsschwächen, Klassenwiederholung und entsprechenden Frustrationserlebnissen - ni cht zuletzt im Vergleich mit seiner leistungsstarken Schwester - führten (Urk. 53/1 S. 5 und 7). Bis heute hat der Beschuldigte Mühe, sich theoretische Kenntnisse anzueig- nen, während seine praktischen Fähigkeiten durchaus gut zu sei n schei nen. Da- mit im Zusammenhang steht offenbar auch eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyper- aktivitätsstörung (ADHS, Urk. 53/1 S. 6, Urk. 106/2 S. 5 f.). Der Beschuldigte hat zwar mittlerweile (im Sommer 2015, d.h. nach den vorliegenden Delikten) eine Lehre als Landschaftsgärtner mit eidgenössischem Berufsattest abgeschlossen, doch brauchte es dazu offenbar überdurchschnittliche Anstrengung und ein gros- ses Durchhaltevermögen (Urk. 56 S. 9 und 11, Urk. 58 S. 9). Der Beschuldigte hatte aber nicht nur grosse und zumindest grösstenteils nicht selbstverschuldete schulische Schwierigkeiten, sondern vermochte sich auch in sportli cher Hi nsi cht ni cht hervorzut un (Urk. 53/1 S. 5). Die langanhaltenden bzw. sich wiederholenden Frustrationserlebnisse dürften mit der schon frühzei ti g zutage getretenen, mindestens zeitweisen Impulsivität (wie auch mit seiner bereits erwähnten Alkoholproblematik) und Aggressivität zusam- menhängen. Das rechtfertigt eine leichte Strafminderung. 3.2.2. Diese wird aber mehr als kompensiert durch folgende, erheblich straferhö- hende Umstände: Der Beschuldigte liess sich bereits 2011 und 2012, ebenfalls mit Mittätern, zwei Angriffe zu schulden kommen, die dem Gewaltteil des vorliegenden Raubs (und i n eingeschränktem Masse auch dem Raufhandel) bedenklich ähneln (Urk. 24/6; vgl. zum Hergang der Taten auch die beigezogenen Akten der Jugendanwaltschaft Limmat/Albis, Unt.Nr. 2011/992, sowie Urk. 90 S. 16). Durch die am 10. Mai 2012 dafür und für das Mitführen eines Schlagrings verhängte Jugendstrafe von im- merhin 45 Tagen Freiheitsentzug unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs
bei sechs Monaten Probezeit (mit persönlicher Betreuung gemäss Art. 13 JStGB) liess er sich offensichtlich nicht nachhaltig beeindrucken, was umso problemati- scher erscheint, als der Beschuldigte damals nicht weniger als 25 Tage der Strafe durch vorläufige Festnahme/Untersuchungshaft erstanden hatte. Im Rahmen der gleichzeitig angeordneten ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 14 JStGB nahm der damals 16-jährige Beschuldigte an ei ner mehrmonatigen Anti- Aggressionstherapie teil, bei dem Delikte und deren Auslöser thematisiert wurden (Urk. 56 S. 4 f., Urk. 106/2 S. 1) und i hm vor Augen geführt (und mit ihm trainiert) wurde, wi e man mi t Mi tmenschen in punkto Gewaltanwendung umgeht. Auch di es entfaltete offensichtlich keine Wirkung auf Dauer. Angesichts dessen können die vorliegenden Taten keinesfalls als in jugendlichem (oder besser früherwachsenem) Leichtsinn begangen eingestuft werden. Der Be- schuldigte wusste aufgrund sei nes Lebenslaufs sogar noch besser als andere Gleichaltrige, wann Gewaltanwendung unzulässig ist und wie man dazu führende Konflikte vermeidet bzw. ihnen aus dem Weg geht. Bezüglich des Raufhandels kommt moderat straferhöhend hi nzu, dass auch die nur einen Monat vor dieser Tat erfolgte Warnung des Staatsanwalts, er müsse bei erneuter Delinquenz damit rechnen, bis zur Hauptverhandlung in Haft genommen zu werden (Urk. 3/6), nicht dazu führte, dass er sich anlässlich des Vorfalls in der M._____ im Zaum hi elt . Er delinquierte damit während laufender Strafuntersu- chung. 3.2.3. Der Beschuldigte zeigte sich mit Bezug auf beide Delikte zwar nicht durch- gehend geständig, anerkannte aber letztlich den Sachverhalt wie die rechtliche Würdigung. Damit erleichterte er die Untersuchung (etwa indem Konfrontations- einvernahmen unterbleiben konnten) und zeigte auch bereits eine gewisse Ein- sicht und Reue. Einsicht und Reue manifestierte der Beschuldigte - was die Vorinstanz nicht be- rücksichtigte - auch damit, dass er sich bei den vom Raub Betroffenen schriftlich entschuldi gte und anerkannte, dem Privatkläger 3 Schadenersatz und Genugtu- ung zu schulden.
In ebendiese Richtung weist, dass der Beschuldigte mittlerweile mit grosser An- strengung eine Lehre erfolgreich abgeschlossen hat, einer Arbeit nachgeht (Prot. II S . 7 ) und die Ersatzmassnahmen (insbesondere die Teilnahme an einer deliktsorientierten Therapie bei der PUK, in welcher er Fortschritte erzielte und die Alkoholabstinenz) seit 16 Monaten im Wesentlichen einhält. Er ze igt damit ein Bestreben, von delinquenten Verhaltensweisen auf Dauer Abstand zu nehmen und seinem Leben endli ch eine andere Richtung zu geben. Ein dies erschweren- der Wermutstropfen stellt allerdings der Umstand dar, dass er nach wie vor Kon- takte mit Mitgliedern der ... Gruppe [aus E._____] pflegt (Prot. II S . 8), was aller- di ngs di e vorgenannten, auf Reue und Ei nsi cht hi nwei senden Anhaltspunkte ni cht zuni chte macht, zumal kei ne neuen, strafrechtlich relevanten Vorfälle bekannt si nd. Das Geständnis, die Wiedergutmachungsbestrebungen sowie Ei nsi cht und Reue wirken sich insgesamt erheblich strafsenkend aus. 3.2.4. Ginge man von den Erwägungen der Vorinstanz zur Täterkomponente aus, wäre der Schluss, die einzelnen Komponenten wögen sich insgesamt auf, nicht gerechtfertigt. Vielmehr wäre die Strafe zu erhöhen gewesen. Die hier angeführten strafanhebenden und -reduzierenden Elemente und deren Gewichtung neutralisieren sich dagegen, weshalb es bei den bereits genannten Strafen bleibt. 3.3. Bemessung des Tagessatzes Der Beschuldigte kann einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen. Er erzielt ein Ei nkommen von netto ca. Fr. 4'800.– im Monat. Davon gibt er seinen Eltern min- destens Fr. 350.– für Kost und Logis ab. Er hat weder Vermögen, noch Schulden (Prot. II S . 8). Der Tagessatz ist damit auf Fr. 50.– festzulegen. 3.4. Anrechnung von Haft und Ersatzmassnahme
3.4.1. D er Anrechnung der erstandenen Untersuchungs haf t von 28 Tagen steht nichts entgegen (Urk. 26 S. 1, Urk. 90 S. 18, Art. 51 StGB). 3.4.2. Die Verteidigung bringt vor, es sei auch die andauernde Ersatzmassnahme zu berücksichtigen (Urk. 91, Urk. 109 S. 7). Insbesondere die zeitliche Regelung des Ausgehens komme "in einem gewissen Mass einem Hausarrest nahe" und schränke die persönliche Freiheit des Beschuldigten ein (a.a.O.). Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind freiheitsentziehende Ersatzmassnah- men für Untersuchungs ha ft grundsätzli ch auf di e Frei hei tsstrafe anzurechnen (BSK StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Mettler/Spichtin, insb. N 20, N 24 und N 26 zu Art. 51 StGB). Der Beschuldigte wurde am 3. Februar 2015 aus der Haft entlassen (Urk. 16/29). Mi t Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Horgen vom gleichen Tag wurde er - i m Si nne ei ner Ersatzmassnahme für Untersuchungs haf t gemäss Art. 237 StPO - unter anderem verpflichtet, sich unter Vorbehalt einer Ausnahmebewilli- gung täglich (auch am Wochenende) von 21.00 Uhr bis 05.00 Uhr zu Hause auf- zuhalten (Urk. 16/28 S. 2 f.). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Horgen vom 7. April 2015 wurden die Ersatzmassnahmen bis zur Hauptverhand- lung verlängert (Urk. 30). Am 8. September 2015 schliesslich erging der Be- schluss, der Beschuldigte habe sich täglich von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr, am Wo- chenende jeweils von 23.00 Uhr bis 05.00 Uhr, zu Hause aufzuhalte n (Urk. 90 S. 28 f. und S. 34). Der Beschuldigte konnte sich damit vom 3. Februar 2015 bis heute, mi thi n wäh- rend 511 Tagen (abzüglich einiger weniger Ausnahmebewilligungen und Haft vom 14. bis 16. Februar 2015), während 6 bis 8 Stunden pro Tag nicht frei bewegen bzw. ni cht aufhalten, wo er wollte, und wurde dadurch in seiner persönlichen Frei- hei t erheblich eingeschränkt. Indes ist auch zu berücksichtigen, dass diese Ein- schränkung - insbesondere während der Woche - auch Zeit einschloss, i n welcher der Beschuldigte schlief, und dass er sich nicht in einer Haftanstalt oder einem Heim aufhalten musste, sondern zu Hause war, wo er in der übrigen Zeit (abge- sehen vom verbotenen Alkoholkonsum) tun und lassen konnte, was ihm beliebte.
Unter Würdigung dieser Umstände erweist sich eine Anrechnung von 100 Tagen für die erstandene Ersatzmassnahme als angemessen. 3.4.3. Insgesamt sind damit 128 Tage der Strafe bereits erstanden. 3.5. Busse Ei ne Busse für den - freilich beinahe täglichen - Mari huanakonsum vom 16. Mai 2013 bis zum 14. Mai 2014 von Fr. 800.– erschei nt unter Berücksi chti gung des Asperationsprinzips, in Anbetracht der Gerichtspraxis und angesichts der finanzi- ellen Verhältnisse des Beschuldigten als überhöht. Angemessen ist eine Bestra- fung mit Fr. 500.–. 3.6. Zusammenfassung Der Beschuldigte ist somit zu bestrafen mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 128 Tage durch Untersuchungs ha ft und Ersatzmassnahmen erstanden si nd, mi t einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
IV. Vollz ug 3.1. Strafhöhe Mit Bezug auf die Höhe der heute ausgefällten Strafen steht der Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Freiheits- wie die Geldstrafe nichts entgegen (Art. 42 Abs. 1 StGB).
3.2. Vorstrafe Es brauchen sodann beim Beschuldigten auch keine besonders günstigen Um- stände vorzuliegen, denn er ist innerhalb der letzten 5 Jahre vor der (ersten neu- en) Tat weder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten noch zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen oder mehr verurteilt worden (Art. 42 Abs. 2 StGB). 3.3. Legalprognose Damit ist von der Vermutung einer günstigen Prognose auszugehen. Ob diese bei ei ner Gesamtbetrachtung der Täterpersönlichkeit umgestossen wird, ist im Fol- genden zu prüfen. Für eine Schlechtprognose spricht, dass der heute erst 20-jährige Beschuldigte ab Oktober 2011 innerhalb von nur gut 3 Jahren 4 Gewaltdelikte (jedes Mal mit Kollegen als Mittäter) begangen hat. Dies, obschon er bereits nach dem ersten Angriff - begangen als 15-jähriger - für 3 Wochen i n Untersuchungs haf t versetzt worden war und er 2012 über mehrere Monate i m Rahmen ei ner ambulante Massnahme das deliktsorientierte Gruppentherapieprogramm ForTiS absolviert hatte (vgl. dazu Urk. 52 S. 1, Urk. 106/2 S. 1), welches zum Ziel hatte, den Be- schuldi gten erkennen zu lassen, welche Mechanismen ihn gewalttätig werden lassen und wie er sein Aggressionspotential in den Griff bekommt. Ausserdem hat sich der Beschuldigte noch immer nicht von allen Mitgliedern der ... Gruppe, aus der auch seine Mittäter bei den jüngsten Delikten stammten, distanziert. Auf der anderen Seite findet sich in der jüngeren Biographie des Beschuldigten eine ganze Reihe von Hinweisen für eine günstige Legalprognose, welche die vorgenannten Bedenken klar überwiegen. So hat er wie bereits erwähnt glaubhaft Einsicht und Reue gezeigt, indem er sich nicht nur geständig zeigte und sich schuldig bekannte, sondern sich zudem bei den drei Opfern der Straftaten schriftlich entschuldigte, Schadenersatz- und Ge- nugtuungszahlungen an den Privatkläger 3 (Betroffener des Raubs) anerkannte
und die erstinstanzliche Schadenersatz- und Genugtuungsregelung betreffend den Privatkläger 2 (Opfer des Raufhandels) nicht anfocht. Ungeachtet seiner seit der Kindheit bekannten und Lernschwierigkeiten und sei- nes ADHS hat er sodann im Sommer 2015 mit viel Durchhaltevermögen und grosser Anstrengung - allen Zweifeln von Seiten der Familie und des Lehrmeis- ters zum Trotz - eine Lehre als Landschaftsgärtner erfolgreich abgeschlossen und damit einen Grundstein für ein künftiges Leben i n geordneten Bahnen gelegt. Sodann hat der Beschuldigte die strengen Ersatzmassnahmen für Untersu- chungshaft (Urk. 16/28, Urk. 30, Urk. 90 S. 28 f. und S. 34), bestehend aus den Verpflichtungen, - sich täglich ab 22.00 Uhr oder 23.00 Uhr zu Hause aufzuhalten, - einer geregelten Arbeit nachzugehen, - alkohol- und betäubungsmittelabstinent (einschliesslich Marihuana) zu bleiben und - sich einer Gewalt- und Suchttherapie bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Züri ch zu unterzi ehen, während mittlerweile beinahe 1 ½ Jahren (mi t ni cht sonderlich ins Gewicht fallen- den Ausrutschern wie einmaligem Alkoholkonsum und Bezug von "unbezahltem Urlaub") eingehalten (Urk. 53/1, Urk. 101, Urk. 106/2 S. 3 und 4). Der eingehende und überzeugende aktuelle Therapiebericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 15. Juni 2016 lässt sich bezüglich der Legalprogno- se dahingehend zusammenfassen, dass es dem Beschuldigten im Vergleich zur Ausgangslage im Verlauf der vergangenen Monate deutlich besser gelang, seine delinquenten Verhaltensweisen und gewaltlegitimierende Einstellung zu reflektie- ren und zu hi nterfragen. Nach Einschätzung der Therapeutin hat er die nachteili- gen Folgen solcher Straftaten erkannt und betrachtet seine Deliktshandlungen als Fehlverhalten, welches er künftig unbedingt vermeiden will. Einige der Risikofak- toren (wie etwa das Aufsuchen von "Hotspots", z.B. an der Zürcher Langstrasse, mit der "N._____" oder übermässiger Alkoholkonsum) hätten - wenn auch ni cht zuletzt dank des zeitweisen Ausgangs- und des Alkoholverbots - günstig verän- dert werden können. Indes beständen weiterhin Risikofaktoren, die jedoch beein-
flussbar seien (Alkohol, Impulsivität, brüchige prosoziale Identität, Selbstwert), aber auch solche, die schwer bis kaum therapeutisch steuerbar sei en, namentli ch die nach wie vor vorhandene, prognostisch ungünstige Loyalität zu den Mitglie- dern der ... Gruppe, mit denen er immer noch in regem Kontakt stehe. Eine weite- re therapeutische Unterstützung sei sinnvoll, denn über ausreichende Selbstkon- trollmechanismen verfüge der Beschuldigte noch nicht (Urk. 106/2 S. 6 ff.). D azu müsse sich der verschlossene Beschuldigte in den Therapien auch noch weiter öffnen. Unter dem Titel "Weiteres Prozedere" weist die Therapeutin auf eine "Massnah- meverdrossenheit" (gemeint sind die Ersatzmassnahmen betreffend Ausgangsre- gelung und Alkoholkonsum) des Beschuldigten hin, die zu einer Stagnation der positiven Entwicklung geführt habe. Die in der Therapie erarbeiteten Verhaltens- modifikationen müssten nun vom Beschuldigten im Alltag bzw. in nicht dauerhaft vermeidbaren Risikosituationen umgesetzt und dort eingeübt werden. Daher wäre eine Auflockerung oder Aufhebung der Auflagen - unter enger therapeutischer Begleitung - sinnvoll (Urk. 106/2 S. 9). Sodann sei von einem Vollzug der Freiheitsstrafe aus therapeutischer Sicht in der aktuellen Situation des Beschuldigten kein weiterer positiver Effekt zu erwarten. Zusammenfassend empfiehlt die Therapeutin die Fortsetzung der Einzelpsycho- therapie mit den Schwerpunkten - Vermittlung und Erarbeitung von Selbstkontrolltechniken (in Bezug auf die af- fektive Erregbarkeit / Impulsivität sowie auf den Alkoholkonsum), Transfer i n den Alltag, Evaluierung und Übung der erlernten Fertigkeiten unter "realen" Bedingungen; - Risikoorientierung unter neuen offenen Bedingungen; - Ressourcenorientierte Unterstützung und weitere Förderung der Entwicklung einer prosozialen Identität mit einer verbesserten Funktionsfähigkeit in prosozi- alen Lebensbereichen (a.a.O. S. 9 f.). Aus Sicht des Gerichts besteht nach dem Gesagten zurzei t kein Anlass, von der (gesetzlichen) Vermutung einer günstigen Legalprognose abzuweichen. Der Be-
schuldigte hat in mehrfacher Hinsicht gezeigt, dass er sich ernsthaft bemüht, in Zukunft keine Verbrechen oder Vergehen mehr zu begehen. Er hat hi nsi chtli ch seiner Taten auf verschiedene Weise Reue und Einsicht manifestiert, hat ei ne i hm berufliche Perspektiven eröffnende Lehre absolvierte, geht einer Arbeit nach (wenn es sich dabei auch vorerst um Aushi lfsjobs handelt, was angesichts der Unsicherheit über das Ergebnis der heutigen Verhandlung hinsichtlich der Ver- büssung einer halbjährigen Strafe verständlich ist), treibt Sport, vermag soweit er- sichtlich seit nunmehr 1 ½ Jahre n im Wesentlichen auf seine Aggressionsbereit- schaft fördernde Suchtmittel zu verzichten, befolgt die hausarrestähnliche Auflage und hat in der Gewalt- und Sucht-Therapie bereits bis zu einem gewissen Grade gelernt, mit welchen Strategien man weitere (Gewalt-)Delikte vermeidet. Der bedingte Strafvollzug ist dem Beschuldigten deshalb - freilich im Sinne einer allerletzten Chance - unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu gewähren. Ein teilbedingter Vollzug drängt sich weder im Sinne einer "Denkzettelfunktion" auf (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 90 S. 19 f.) - denn ei nen sol- chen hat der Beschuldigte durch die Untersuchungshaft und vor allem als Neben- effekt der strengen Ersatzmassnahmen schon bekommen -, noch erschei nt ei n solcher (wie aus dem Bericht der PUK klar hervorgeht) therapeutisch sinnvoll. 3.4. Wei sung In einer nächsten Phase gilt es, die gewonnenen Erkenntnisse und Strategien therapeutisch weiter zu vertiefen und zu festigen und sie - ohne durch ei n Alkohol-, Betäubungsmittel- und zeitweises Ausgehverbot künstli ch geschaffene Rahmenbedingungen, wie sie Bestandteil der Ersatzmassnahmen waren - im All- tag umzusetzen und ei nzuüben. D azu ist dem Beschuldigten die (wie die beiden Therapieberichte zeigen kontrollierbare) Weisung zu erteilen, die an der psychiat- rischen Universitätsklinik Zürich laufende Gewalt- und Sucht-Therapie dort oder bei einem gleichwertig qualifizierten Psychiater so lange weiterzuführen, als es aus therapeutischer Sicht für notwendig erachtet wird. Nach eigenem Bekunden wie demjenigen der Verteidigung sowie aus Therapeutensicht lehnt der Beschul- digte eine Weiterführung der Behandlung nicht ab (vgl. etwa Urk. 56 S. 5, Prot. II S. 11).
Der Beschuldigte ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass er den Vollzug der Freiheits- wie der Geldstrafe riskiert, wenn er sich nicht an die Weisung hält. 3.5. Busse Die Busse ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Säumnis ist auf 5 Tage festzulegen.
V. Kosten und Entschädigung 1. Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte vollumfänglich. Die Gerichts- gebühr fällt somit ausser Ansatz. 2. Die Therapiekosten PUK sind dem Beschuldigten jedoch unabhängig von sei- nem Obsiegen aufzuerlegen, da er diese durch sei n Verhalten verursacht hat. Um den Beschuldigten wirtschaftlich nicht übermässig zu belasten, sind die Kosten des Therapieberichts auf die Gerichtskasse zu nehmen. Alle übrigen Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, si nd definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 8. September 2015, hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (teilweise, Schuldsprüche wegen Raubes, Raufhandels und Betäubungsmittelkon- sums), 6 bis 11 (Zivilansprüche), 12 (Honorar der amtlichen Verteidigung) sowie 13 und 14 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ni cht schuldig und wird insoweit freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 128 Tage durch Untersuchungshaft und Ersatzmassnahme erstanden sind, mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit Fr. 500.– Busse. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, die an der psychiatrischen Uni- versitätsklinik Zürich laufende Gewalt- und Sucht-Therapie dort oder bei ei- nem gleichwertig qualifizierten Psychiater so lange weiterzuführen, wie dies aus therapeutischer Sicht für notwendig erachtet wird. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 3'400.00 amtliche Verteidigung Fr. 1'300.00 Therapiekosten PUK (05.01.2016 - 25.01.2016) Fr. 975.00 Therapiekosten PUK (01.02.2016 - 17.02.2016) Fr. 1'430.00 Therapiekosten PUK (24.02.2016 - 30.03.2016) Fr. 1'755.00 Therapiebericht
Die Therapiekosten PUK werden dem Beschuldigten auferlegt. Alle übrigen Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und des Therapieberichts, werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.
Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatkläger 1-3
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
− den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Züri ch mi t dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Züri ch, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 28. Juni 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom