Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160050-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 30. Juni 2016
i n Sachen
A._____,
Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw UZH X._____
sowie
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle,
Anklägerin
gegen
B._____,
Beschuldigte und Berufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend falsche Anschuldigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einz elgericht, vom 3. November 2015 (GG150200)
Anklage: (Urk. 32) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. August 2015 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Nachtragsurteil der Vorinstanz: (Urk. 57 S. 20 ff.) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Zivilklage des Privatklägers wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'200.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 3'185.55 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 5. Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach- träglich entschieden. 6. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 7. (Mi ttei lungen) 8. (Rechtsmittel)
Sodann wird am 22. Dezember 2015 erkannt: 1. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen aus der Ge- richtskasse wie folgt entschädigt:
a) Leistungen mit 8 % MwSt
Honorar: 10'458.00 Barauslagen: 752.40 Zwischentotal / MwSt: 11'210.40 896.83 Entschädigung total inkl. MwSt: Fr. 12'107.25
(Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.) 2. (Mi ttei lungen) 3. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 7) a) Der Privatklägerschaft A._____: (Urk. 88 S. 1) Es sei die Beschuldigte in Gutheissung der Zivilklage der Privatklägerschaft unter Aufhebung von Ziff. 1, 2, 3, 4 und 6 des angefochtenen vorin- stanzlichen Urteils im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten, wobei die Beschuldigte insbesondere auch zur Bezahlung ei ner Entschädi gung von CHF 27'645.55 sowie einer Genugtuung von CHF 2'000.– an den Privat- kläger zu verpflichten sei. b) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 90 S. 1) 1. Das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Privatkläger aufzuerlegen. c) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 67) Keine Anträge.
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 3. November 2015 wurde die Beschuldigte vom Anklagevorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen und die Zivilklage des Privatklägers abgewiesen. Entsprechend wurden die Kosten der Untersuchung und des gericht- li chen Verfahrens, ei nschli essli ch jener der amtlichen Verteidigung, auf die Ge- richtskasse genommen und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Mit Nachtragsurteil vom 22. Dezember 2015 setzte die Vorinstanz die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Gerichtsverfahren auf Fr. 12'107.20 fest (Urk. 57 S. 20 ff.). 1.2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil liess der Privatkläger mit Eingabe vom 5. November 2015 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 48). Nach Zustel- lung des begründeten Urteils (Urk. 56) reichte der Vertreter des Privatklägers am 29. Januar 2016 – ebenfalls fristgerecht – dem Obergericht die Berufungserklä- rung ei n (Urk. 58). Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2016 wurde dem Pri- vatkläger in Anwendung von Art. 383 StPO Frist angesetzt, um zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei eine Prozess- kaution von Fr. 9'000.– zu leisten, ansonsten auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 62). Der Privatkläger leistete diese Kaution am 3. März 2016 frist- gerecht (Urk. 64/1). Hierauf wurde die Berufungserklärung i n Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft über- mittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigten Frist ange- setzt, um zu i hren finanziellen Verhältnissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 65). Am 17. März 2016 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf di e Erhebung ei ner Anschlussberufung zu verzi chten und sich am weiteren Ver- fahren nicht aktiv zu beteiligen (Urk. 67). Seitens der Beschuldigten erfolgte keine Reaktion und wurden keine Unterlagen eingereicht.
1.3. In der Folge wurde am 12. Mai 2016 auf den 30. Juni 2016 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 68). Mit vom 14. Mai 2016 datierter Eingabe, am 30. Mai 2016 von seinem Vertreter beim Gericht persönlich abgegeben, liess der Privatkläger vi er Beweisanträge stellen: Einerseits seien mit Bezug auf die fi nan- zielle Situation der Beschuldigten deren Steuererklärungen 2012 bis 2015 i nkl. Beilagen sowie die IV-Akten beizuziehen. Andererseits seien hinsichtlich der "Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit" der Beschuldigten medizinische Akten der psychiatrischen Privatklinik Kilchberg einzufordern und C._____ als Zeugi n zu be- fragen (Urk. 70 S. 1, 2). Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde diese Eingabe der Beschuldigten zur obligatorischen Stellungnahme innert 5 Arbeitstagen zuge- stellt (Urk. 72). Innert erstreckter Frist (Urk. 74) beantragte die Beschuldigte die Abweisung der Beweisanträge, wobei sie sich einer erneuten Befragung von C._____ nicht widersetze (Urk. 79). 1.4. Am 15. Juni 2016 reichte der Privatkläger eine Präsidialverfügung der Kam- mer vom 26. Mai 2016 ein, wonach das Verfahren SB160214 in Sachen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen D._____ betreffend falsches Zeugnis als durch Rückzug der Berufung des Beschuldigten abgeschrieben wur- de (Urk. 76, 78). 1.5. Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 wurde den Parteien mitgeteilt, dass über die gestellten Beweisanträge an der Berufungsverhandlung entschieden werde (Urk. 82). 1.6. Zu r heuti gen Berufungsverhandlung erschienen der Vertreter des Privat- klägers sowie die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 7). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entschei- den, und abgesehen von der Einvernahme der Beschuldigten (Urk. 87) mussten keine weiteren Beweise abgenommen werden (P ro t. II S . 8, 10). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 13 ff.).
Entscheide sich über Schuld oder Ni chtschuld der beschuldigten Person aus- gesprochen haben. Gleichwohl darf nicht, wer zu Unrecht beschuldigt wird, ein- fach im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen. Aus dem Umstand, dass ein Beschuldigter freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist, lässt sich nämli ch nicht ableiten, die Strafanzeige selbst sei wider besseres Wissen gegen einen Nichtschuldigen er- hoben worden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Nichtschuld des Betroffe- nen im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch gar nicht verbindlich festgestellt war. In einem solchen Fall bildete diese Frage ja gerade Gegenstand des aufgrund der Strafanzeige eröffneten Verfahrens, sodass nicht gesagt werden kann, es habe sich die Strafanzeige gegen einen Nichtschuldigen gerichtet. Namentli ch könnte hier derjenige, der sich wegen falscher Anschuldigung verantworten muss, zu seiner eigenen Verteidigung das anrufen, was seines Erachtens für die Schuld des anderen spricht, um darzutun, dass er die Anschuldigung gutgläubig erhoben hat. Diesfalls entfiele ein Handeln wider besseres Wissen (zum Ganzen: BGE 136 IV 170 E. 2.1 und 2.2 mit vielen weiteren Verweisen). 3.2. Vorliegend ist i n tatsächli cher Hi nsi cht unbestritten und von der Beschuldig- ten anerkannt, dass sie am 30. Dezember 2011 den Privatkläger im Sinne des ersten Abschnitts der Anklage (Urk. 32 S. 2) bei der Polizei angezeigt hat, mit der Absicht, gegen diesen ei ne Strafuntersuchung wegen Körperverletzung/Tätlichkeit herbei zuführen (Urk. 87 S. 6 f.; Urk. 57 S. 7; Urk. 4). Eine solche Strafunter- suchung fand dann auch statt, und am 23. September 2013 erhob die Staats- anwaltschaft IV des Kantons Zürich beim Bezirksgericht Uster Anklage gegen den Privatkläger wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB. Mit Urteil vom 10. April 2014 wurde der Privatkläger jedoch freigesprochen (Urk. 16/61). Dieses Urteil ist rechtskräftig. 3.3. Gemäss der unter Erw. 3.1 dargestellten Rechtsprechung steht damit fest, dass der Privatkläger betreffend die von der Beschuldigten gegen ihn erhobenen Vorwürfe vom 23. Dezember 2011 heute als nichtschuldig gilt. Im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durch die Beschuldigte am 30. Dezember 2011 war das aber noch nicht so. Die Frage der Schuld oder Nichtschuld des Privatklägers war gera-
de Gegenstand des dannzumal eingeleiteten Untersuchungsverfahrens. Alleine weil der Privatkläger mittlerweile freigesprochen worden ist, ist deshalb die Be- schuldi gte ni cht quasi "automati sch" der falschen Anschuldi gung schuldi g zu sprechen. Damit ein solcher Schuldspruch ergehen kann, muss der Beschuldigten vielmehr nachgewiesen werden können, dass sie die Strafanzeige vom 30. Dezember 2011 im Wissen darum erstattet hat, dass der von ihr erhobene Vorwurf nicht stimmt. Es muss seitens der Staatsanwaltschaft – bzw. im Beru- fungsverfahren nunmehr seitens des Privatklägers – der Beweis erbracht werden, dass die Beschuldigte am 30. Dezember 2011 bewusst wahrheitswidrig der Polizei angezeigt hat, sie sei am 23. Dezember 2011 vom Privatkläger geschla- gen worden. 3.4. Wie bei der Erstellung eines bestrittenen Sachverhalts vorzugehen ist, hat die Vorinstanz zutreffend und ausführlich dargestellt. Darauf ist zu verweisen (Urk. 57 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5. Auch in der Sache hat die Vorinstanz richtig entschieden. Es kann der Be- schuldigten nicht nachgewiesen werden, den Privatkläger wider besseres Wissen falsch angeschuldigt zu haben: 3.5.1. Insbesondere ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschliessen, dass sich der Sachverhalt eben nicht doch so abgespielt haben könnte, wie ihn die Beschuldigte schildert. Zwar ist der Privatkläger mittlerweile – wie gesehen – vom entsprechenden Vorwurf freigesprochen worden. Bekanntlich bestehen aber i n ei nem Strafverfahren zugunsten der jeweils beschuldigten Person hohe Anfor- derungen an den Beweis: Insbesondere obliegt die Beweislast immer – einseitig – der Staatsanwaltschaft (bzw. im hier vorliegenden Berufungsverfahren dem Privatkläger) und legt zusätzlich der Grundsatz "in dubio pro reo" die Latte des er- forderlichen Beweismasses hoch. So hat ein Freispruch zu ergehen, wenn bei ob- jektiver Würdigung des Beweisergebnisses erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten fortbestehen (so zu- letzt BGE 138 V 74 E. 7 m.w.H.). Zwar ist das den Privatkläger vom Vorwurf der Körperverletzung freisprechende Urteil vom 10. April 2014 unbegründet geblieben (Urk. 16/61). Aufgrund der damals gegebenen Beweislage (vgl. die beigezogenen
Akten, Urk. 16) ist aber mit der Vorinstanz (Urk. 57 S. 19) klar, dass es sich um einen "in dubio pro reo"-Freispruch handelte: Offensichtlich hatte das Gericht in- soweit erhebliche Zweifel an der Sachdarstellung der Beschuldigten, als es nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschliessen konnte, dass der Privatkläger den ganzen Abend im Kreise seiner Firma im Restaurant "E." verbracht bzw. je- denfalls die Beschuldigte nicht in der von i hr behaupteten Art und Weise ge- schlagen hat. 3.5.2. Umgekehrt steht aber unzweifelhaft fest, dass es angesichts der räumlichen Verhältnisse dem Privatkläger möglich gewesen wäre, den Firmenanlass kurz zu verlassen, sich nach Hause zu begeben und dort auf die Beschuldigte zu treffen. Der Privatkläger räumte denn auch ei n, si ch einige Male im Gang und draussen aufgehalten zu haben, um Telefonate zu erledi gen und um zu rauchen (Urk. 16/5.2 S. 5; Urk. 16/23 S. 3). Das bestätigten die (nur polizeilich und damit ohnehin nicht gegen die Beschuldigte verwertbar) befragten F. (Angestellte der G._____ AG, Urk. 16/8.3 S. 2) und H._____ (Inhaber und Geschäftsführer der G._____ AG, Urk. 16/8.4 S. 2), die es auch als "theoretisch möglich" erachteten, dass der Privatkläger im Verlaufe des Abends einmal unbemerkt für einige Minu- ten hätte nach Hause gehen können, wenngleich sie beide davon ausgehen, dass der Privatkläger das nicht getan habe (Urk. 16/8.3 S. 2/3, Urk. 16/8.4 S. 3). Soweit sich der Vertreter des Privatklägers dazu auf den Kassastreifen des Res- taurants "E._____" beruft und aus den dort vermerkten Bestellzeiten schliessen will, es hätte der Privatkläger sicher nicht so unanständig und stillos die weih- nächtli che Feierrunde seiner Firma gerade verlassen, als das Essen serviert wur- de (Urk. 40 S. 1/2), muss ihm entgegen gehalten werden, dass die angeführten Zeiten mit dem Vorwurf der Beschuldigten durchaus i n Ei nklang zu bri ngen si nd: Aus dem Kassazettel ergibt sich nämlich, dass um 16:26 Uhr die erste Runde Bier bestellt wurde, gefolgt von weiteren Apéro-Getränken bis eine halbe Stunde spä- ter. Um 17:25 bis 17:39 oder 17:48 Uhr erfolgten dann die Pizza-Bestellungen, bevor um 17:53 bzw. 18:12 Uhr nochmals Getränke bestellt wurden. Dann bricht der Kassazettel ab (Urk. 41/6 Blatt 3). Erfahrungsgemäss werden die Pizzen – zumal noch so frühabends – relativ schnell serviert worden sein; jedenfalls sicher
so, dass der Privatkläger seine Pizza ruhig hätte verspeisen und danach gleich- wohl noch vor 19 Uhr bei sich zuhause auf die Beschuldigte hätte treffen können. 3.5.3. Die Aussagen der Beschuldigten bestärken diesen Schluss: Mit der Vor- i nstanz sind diese nämlich im Kern konstant und widerspruchsfrei. Soweit es um den konkreten Ablauf der Geschehnisse geht, schilderte die Beschuldigte diesen immer gleich - zuerst kurz in der polizeilichen Einvernahme vom 30. Dezember 2011 (Urk. 16/6.1 [handschriftlich abgefasstes Protokoll]) und dann ausführlich in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Februar 2012 (Urk. 16/6.2 S. 4 ff.): Gegenüber der Polizei beschrieb die Beschuldigte, wie sie den Privatkläger am 23. Dezember 2011 zwischen 18 und 19 Uhr aufgesucht habe, um ihn zu fra- gen, ob er ihr Geld gebe, damit sie mit ihrem Sohn Skifahren gehen könne. Der Privatkläger sei dann zunächst "verbal ausgerastet" und habe ihr in der Folge des Streits zwei bis drei Mal mit der flachen Hand gegen den Kopf geschlagen. Sie habe dann das Haus sofort verlassen und sei nach Hause zurückgekehrt. Zuerst habe sie leichte Kopfschmerzen verspürt. Diese seien in den folgenden Tagen aber immer stärker geworden, und am 25. Dezember 2011 habe sie sich notfall- mässig ins Universitätsspital begeben. Die MRI-Untersuchung habe ei ne Hi rn- blutung zutage gefördert, welche dann am 28. Dezember 2011 operiert worden sei (Urk. 16/6.1 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Befragung wiederholte die Beschuldigte, wie sie am 23. Dezember zwischen 18 und 19 Uhr zum Privatkläger nach Hause und in den obersten Stock des Penthauses gegangen sei. Sie habe geklingelt und dabei gesehen, dass der Privatkläger eine neue Türvorlage be- sitze, auf welcher golden "..." stehe. Er habe dann die Tür geöffnet und auf ihre Bitte nach Geld für Skiferien gesagt, er sei nicht ihre – der Beschuldigten – Pr i- vatbank. Dann habe er "auch andere Worte gesagt", die sie jedoch gar nicht nen- nen wolle. Sie habe sich gedreht und die Treppe hinuntergehen wollen. Dabei ha- be sie der Privatkläger mit der flachen Hand mehrmals gegen den Kopf geschla- gen. Schon jenentags habe sie leichte Kopfschmerzen gehabt. Am 24. Dezember 2011 habe sie einen Racletteabend mit Freunden verbracht, und dabei seien die Kopfschmerzen immer stärker geworden. Am 25. Dezember 2011 seien die Schmerzen weiter stärker geworden, bis sie sich in den Spital begeben habe (Urk. 16/6.2 S. 4/5).
Ungefähr anderthalb Jahre später erfolgte am 26. August 2013 die nächste Ein- vernahme der Beschuldigten, ausgestaltet als Konfrontationseinvernahme zwi- schen ihr als Beschuldigte im vorliegenden Verfahren und dem Privatkläger als Beschuldigter in der wegen Körperverletzung gegen ihn geführten Untersuchung (Urk. 16/23). Hier ging es weniger um eine weitere Schilderung des Vorfalls durch die Beschuldigte, als vielmehr darum, dass sie sich angesichts der Haltung des Privatklägers in die Defensive gedrängt sah und sich gegen den Vorwurf der fal- schen Anschuldigung verteidigte. Sie hielt an ihren bisherigen Aussagen fest und ging auf entsprechende Frage "hundertprozentig" davon aus, dass der Privat- kläger damals kurz das Restaurant "E." verlassen und si ch i n sei ne Woh- nung begeben habe. Sie habe jedenfalls anhand seiner Autos – der Bentley sei in der Garage gestanden und der "unübersehbare" Dodge vor dem Haus – vermu- tet, dass er zuhause sei, und sei darum hinaufgegangen. Sie habe auch gewusst, dass der Privatkläger seit 15 Jahren jeweils am Freitag vor Weihnachten am Nachmittag Kadersitzung habe, und nachdem sie weder telefoniert noch abge- macht hätten, sei es ein "Riesenzufall" gewesen, ihn an jenem Datum anzutreffen (Urk. 16/23 S. 4-6). Abermals ein Jahr später, am 14. August 2014, wurde die Beschuldigte ein weite- res Mal staatsanwaltschaftlich befragt, nachdem der Privatkläger vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen worden war (Urk. 16/18.1). Auch hier hielt die Beschuldigte an ihrer Darstellung fest und wiederholte, sie habe den Dodge auf dem Parkplatz gesehen und es deshalb auf gut Glück hin beim Privatkläger ve r- sucht. Es stimme, dass dieser sie geschlagen habe. Er rauche Zigarren, und sei- ne Wohnung sei maxi mal drei bi s vi er Mi nuten zu Fuss und ei ne Mi nute mi t dem Auto vom "E." entfernt. Wenn sie den Privatkläger hätte falsch anschuldi- gen wollen – so die Beschuldigte weiter – hätte sie sich einen anderen Tag als ausgerechnet den 23. Dezember ausgesucht, wo ihr nicht eine Sitzung des Pri- vatklägers "in die Quere" gekommen wäre (Urk. 16/18.1 S. 2/3). Gleich sagte die Beschuldigte schliesslich in der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 3. November 2015 aus (Prot. I S. 14 ff.): Wenn sie hätte lügen wollen, hätte sie nicht genau das Datum des 23. Dezember ausgesucht, obwohl sie wis-
se, dass der Privatkläger dann sein Firmenessen habe. In der Sache wiederholte sie den Ablauf abermals deckungsgleich: Sie habe den Privatkläger um Geld für Skiferien bitten wollen und dessen riesigen Dodge vor dem Haus stehen sehen. Si e sei deshalb hinaufgegangen und habe geklingelt. Auf ihre Bitte habe er aber geantwortet: "Bin ich Deine Bank?", und dann habe ein Wort das andere ergeben. Schliesslich habe sie der Privatkläger mit der flachen Hand zweimal auf den Kopf geschlagen. Weinend sei sie darauf nach draussen gegangen. Auch die Fortset- zung mit dem Besuch am 24. Dezember 2011 und den immer stärkenden Kopf- schmerzen schilderte die Beschuldigte gleich, bis hin zum Spitaleintritt nach der Einladung vom 25. Dezember 2015 (Prot. I S. 15 ff.). Bei dieser Sachdarstellung blieb die Beschuldigte auch anlässlich der Berufungs- verhandlung und führte aus, an i hren früheren Aussagen festzuhalten (Urk. 87 S. 6 ff.) 3.5.4. Wo da der Vertreter des Privatklägers unglaubhafte, konstruiert erschei- nende Aussagen voller Widersprüche orten will (Urk. 40 S. 2 ff., Urk. 88 S. 12 f.) ist nicht ersichtlich. Gegenteils ist festzustellen, dass die Aussagen der Beschul- digten authentisch und nicht gelernt wirken; darauf deuten insbesondere auch ihre Schi lderungen von für den Kernvorwurf an sich unbedeutenden Nebenumständen sowie die Tatsache hi n, dass si e auch i hre psychi sche Si tuati on und i hren jewei li- gen Gefühlszustand beschrieb (so schon die Vorinstanz in Urk. 57 S. 13). 3.5.5. Zu den Einwendungen des Privatklägers (Urk. 40 S. 2 ff., Urk. 88 S. 7 ff.) hat die Vorinstanz das Nötige ausgeführt: Davon ausgehend, dass die Beschul- digte um das Firmenessen am 23. Dezember 2011 wusste, hätte sie sich in der Tat kaum einen ungünstigeren Zeitpunkt für eine bewusste Falschanschuldigung aussuchen können (Urk. 57 S. 13/14). Dass niemand der Nachbarn etwas von der angeblichen Auseinandersetzung gehört hat, erklärte die Beschuldigte plausibel damit, dass sie sich erstens geschämt und deshalb nicht laut gesprochen habe (Urk. 39A S. 15), und zweitens liege die Wohnung des Privatklägers im obersten Stock (Urk. 16/6.2 S. 5; Urk. 57 S. 15/16). Überzeugend begründen konnte die Beschuldigte auch, dass sie die Sache erst eine Woche nach dem 23. Dezember 2011 zur Anzeige brachte: Einerseits tat sie nachvollziehbar dar, wie sie in einer
ambivalenten Beziehung zum Privatkläger stand und hin und her gerissen war; wäre es ni cht zu ei ner Hi rnblutung gekommen – so die Beschuldigte – hätte sie die Polizei nicht eingeschaltet (Urk. 16/6.2 S. 8, Urk. 87 S. 6-8). Zudem habe sie si ch auch geschämt und di e Haltung gehabt, dass "es nichts bringt" (Urk. 16/23 S. 8). Der Privatkläger habe sie "immer wieder um den Finger wickeln" gekonnt (Urk. 39A S. 14). Sie sei schon oft von ihm geschlagen worden. Es sei einfach ein weiteres Mal gewesen (Urk. 87 S. 7). Andererseits sagte die Beschuldigte eben- falls plausibel aus, dass sich die Kopfschmerzen vom 23. bis zum 25. Dezember und dem Spitaleintritt akzentuiert hätten. Vor diesem Hintergrund stellt die Vor- i nstanz zu Recht fest, dass die Anzeige am 30. Dezember 2011 nur gerade zwei Tage nach der Operation vom 28. Dezember 2011 erfolgte (Urk. 57 S. 16). Zu - treffend weist die Vorinstanz schliesslich auch darauf hin, dass die Beschuldigte sehr wohl schon bei m Ei ntri tt i m Uni versitätsspital von einem tätlichen Übergriff gesprochen hatte (Urk. 57 S. 14; Urk. 16/7.2: "cSHD nach häuslicher Gewalt und INR-Entgleisung"). 3.5.6. Dass die Beschuldigte am 26. Dezember 2011 mit starken Kopfschmerzen die Notfallstation des Universitätsspitals aufgesucht hat und danach wegen der diagnostizierten Hirnblutung am 28. Dezember 2011 operiert werden musste, steht aufgrund der medizinischen Unterlagen fest (Urk. 16/7.2 und 16/7.4). Aus dem Gutachten des IRM vom 6. Juni 2012 ergibt sich, dass sich die akute Blutung angesichts der von der Beschuldigten eingenommenen Blutverdünnungsmedi ka- mente mit einem Schlag, einem Sturz oder einem Anschlagen des Kopfes in Ein- klang bringen lasse (Urk. 16/7.4 S. 6). 3.6. Vorliegend ist nicht zu prüfen, ob dem Privatkläger mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann, die Beschuldigte geschlagen zu haben. Das war Gegenstand des gegen den Privatkläger geführten Verfahrens, welches am 10. April 2014 mit einem Freispruch geendet hat (vgl. dazu Erw. 3.5.1). Im hier gegebenen Verfahren ist vielmehr Thema, ob der Beschuldigten nachgewiesen werden kann, den Privatkläger wider besseres Wissen angezeigt zu haben. Um dies bejahen zu können, müsste das Gericht zur zweifelsfreien Überzeugung kommen, dass sich der Vorfall nicht so abgespielt hat, wie er von der Beschuldig-
ten geschildert wird. Allfällige Zweifel wirken sich hier also – anders als im Ver- fahren gegen den Privatkläger – "in dubio" zugunsten der Beschuldigten aus. Während das Einzelgericht des Bezirks Uster den Privatkläger schon freizu- sprechen hatte, wenn es ernsthaft daran zweifelte, ob der Privatkläger die Be- schuldigte geschlagen hat, müsste als Voraussetzung für eine Verurteilung der Beschuldigten im vorliegenden Verfahren mit Gewissheit feststehen, dass der Übergriff nicht (so) stattgefunden hat. 3.6.1. Ebenso wie nun die unter Erw. 3.5.1 dargestellten Umstände beim Gericht im Verfahren gegen den Privatkläger Zweifel weckten, nähren sie auch vorliegend Zweifel am Vorwurf gegen die Beschuldigte. Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger zwischen 18 und 19 Uhr das Restaurant "E." ei nmal hätte verlassen können, um si ch kurz nach Hause zu begeben und dort auf die Beschuldigte zu treffen. Die gegebene Be- weislage lässt die zweifelsfreie Überzeugung nicht zu, dass die Beschuldigte den Privatkläger der Schläge bezichtigt, obwohl sie weiss, dass das gar nicht stimmt. 3.6.2. Entgegen der Auffassung der Privatklägervertretung (Urk. 88 S. 2 ff.) ändert daran auch nichts, dass I. aufgrund seiner – im gegen den Privatkläger ge- führten Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung gemachten – Zeugen- aussagen (Urk. 14/6 und Urk. 16/24) mittlerweile rechtskräftig wegen falschen Zeugnisses verurteilt worden ist (vgl. vorstehende Erw. 1.4 mit Verweis auf Urk. 76, 78). Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat, kann aus dem fal- schen Zeugni s von I._____ nicht der Beweis erbracht werden, dass auch die An- schuldigung seitens der Beschuldigten wider besseres Wissen erfolgte (Urk. 57 S. 12, 18). Diese Argumentation verfängt selbst dann ni cht, wenn man mit der Privatklägervertretung davon ausgehen wollte, dass die Beschuldigte I._____ zum falschen Zeugnis angestiftet oder ihn zumindest dahingehend beeinflusst haben könnte (Urk. 88 S. 6 f.). Es ist nämlich ohne weiteres denkbar, dass man jeman- den zur Untermauerung ei ner wahren Gegebenheit zu einer Falschaussage zu gewinnen versucht. Der Vollständigkeit halber verbleibt darauf hinzuweisen, dass die – im gegen den Privatkläger geführten Strafverfahren wegen einfacher Kör- perverletzung – vor dem erstinstanzlichen Gericht gemachte Zeugenaussage von
I._____ (vgl. Urk. 14/6) mangels Wahrung der Teilnahmerechte der Beschuldigten im vorliegenden Verfahren ohnehi n ni cht zu deren Lasten verwertbar ist (Art. 147 Abs. 4 StPO). 3.6.3. Bei dieser Ausgangslage ist den Beweisanträgen des Privatklägers "zur Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Beschuldigten" nicht weiter Folge zu ge- ben: 3.6.3.1. Soweit er Akten der psychiatrischen Klinik Kilchberg über die Beschuldig- te von der Einweisung vor der Einigungsverhandlung vom 27. November 2015 beigezogen haben will und überdies verschiedene Unterlagen einreicht, damit die Frage beurteilt werden könne, "ob die Beschuldigte aus psychischen oder physi- schen Gründen überhaupt in der Lage ist, verwertbare realitätskonforme und zu- verlässige Feststellungen zu machen" (Urk. 70 S. 2, 3-5), ist festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bei der gegebenen Aktenlage ausreichend zuverlässig beurteilt werden kann. Was sodann Unterlagen betreffend eine Einweisung der Beschuldigten in eine psychi- atrische Klinik im November 2015 Massgebliches für die Beurteilung von Aussa- gen hergeben sollten, die von bis zu vier Jahren vorher datieren, ist nicht klar. Es sei daran erinnert, dass die Aussagen der Beschuldigten ab der ersten polizeili- chen Einvernahme vom 30. Dezember 2011 im zentralen Vorwurf immerzu kon- stant und plausibel geblieben sind (vgl. dazu Erw. 3.5.3 vorstehend). Auch i n der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. November 2015 (Urk. 39A S. 15/16) und vor Berufungsgericht (Urk. 87 S. 5 ff.) blieb das so, ungeachtet der ansonsten teilweise ausufernden, sehr emotionalen Ausführungen der Beschuldigten, offen- sichtlich geprägt durch den seit 2008 andauernden, erbitterten Scheidungs- prozess zwischen den Parteien (Urk. 39A S. 2 ff.). 3.6.3.2. C._____, die gemäss Antrag des Vertreters des Privatklägers noch be- fragt werden soll (Urk. 70 S. 2, 5/6), war sodann allseits unbestrittenermassen beim von der Beschuldigten behaupteten Vorfall am 23. Dezember 2011 nicht da- bei und kann entsprechend auch nichts darüber aussagen. Daran ändert auch nichts, dass sie die Abende des 24. und 25. Dezembers mit der Beschuldigten verbracht und diese am 25. Dezember in den Spital begleitet hat (vgl. dazu die
Beschuldigte in Urk. 16/6.2 S. 8/9 und Urk. 16/23 S. 6). Dass der Spitaleintritt nicht grundlos erfolgte, sondern die Beschuldigte starke Kopfschmerzen hatte und die dafür ursächliche Hirnblutung eine Operation notwendig machte, ist erwiesen und belegt, dass diesbezüglich durchaus "etwas" geschehen war. Wenn der Ver- treter des Privatklägers dagegen ausführt, es habe die Beschuldigte dadurch, dass sie "intensiv mit Freunden feiere und dabei kein Wort über eine gefährli che aktuelle Tätlichkeit ihres Ehemannes verliere, in sich schlüssig zum Ausdruck ge- bracht, dass in dieser Hinsicht nichts, aber auch gar nichts geschehen war" (vgl. auch Urk. 88 S. 8 ff.), ist das polemisch: Zum einen hat die Beschuldigte im- mer darauf hingewiesen, dass die Kopfschmerzen vom 23. bis zum Spitaleintritt am 25. (bzw. frühmorgens am 26.) Dezember 2011 immer stärker geworden sei- en; woher der Vertreter des Privatklägers wissen will, dass sie "intensiv gefeiert" habe bzw. aufgrund des stundenlangen Bingospielens "erfahrungsgemäss erheb- licher Hochspannung ausgesetzt" gewesen sei, ist schleierhaft. Und zum andern hat ja die Beschuldigte gemäss ihren Aussagen bis zum Zeitpunkt, in welchem feststand, dass sie eine Hirnblutung hatte, keine Strafanzeige gegen den Privat- kläger einreichen wollen, sodass auch nicht erstaunlich erschiene, wenn sie an Heiligabend und an Weihnachten im Freundeskreis nichts von einem Übergriff des Privatklägers erzählt hätte. 3.6.4. Wenn der Vertreter des Privatklägers schliesslich – wie schon erwähnt – nichts weniger als die Frage unabdingbar sieht, "ob die Beschuldigte aus psychi- schen oder physischen Gründen überhaupt in der Lage ist, verwertbare realitäts- konforme und zuverlässige Feststellungen zu machen" (Urk. 70 S. 5), so muss dies konsequenterweise auch die Möglichkeit einschliessen, dass die Beschuldig- te den Vorwurf an den Privatkläger etwa in einem Wahn oder in einem Zustand beeinträchtigter Wahrnehmungsfähigkeit erhoben haben könnte. Dann fehlte aber zur Tatbestandserfüllung der erforderliche Vorsatz; wie schon vorstehend ausge- führt (Erw. 3.1), genügte namentli ch auch Eventualvorsat z ni cht. 3.7. Mit der Vorinstanz verbleiben damit erhebliche Zweifel daran, dass die Be- schuldigte den Privatkläger der Verübung einer Körperverletzung am 23. Dezember 2011 bezichtigt hat, im Wissen darum, dass das nicht stimmt. In
Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist die Beschuldigte deshalb vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freizusprechen. 4. Zivilforderungen Wird die beschuldigte Person freigesprochen und ist hinsichtlich der adhäsions- weise anhängig gemachten Zivilklage der Sachverhalt nicht spruchreif, ist diese auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Das ist insbesondere etwa dann der Fall, wenn ein Freispruch mangels Beweisen erfolgt (ZHK StPO- Lieber, Art. 126 N. 7). Eine solche Sachlage ist vorliegend gegeben. Die Genug- tuungsforderung des Privatklägers ist deshalb auf den Zivilweg zu verweisen. In- sofern ist das Urteil der Vorinstanz, mit welchem die Zivilforderung des Privat- klägers abgewiesen worden ist (Urk. 57 S. 19), zu korrigieren. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Urteil – ist die Kosten- und Entschädigungsregelung des angefochtenen Urteils zu bestätigen (Disposi- tivziffern 3 bis 6). Ebenso zu bestätigen ist das Nachtragsurteil vom 22. Dezember 2015 (Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung). 5.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Privatkläger mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung (vgl. dazu Art. 422 StPO), zu auferlegen. 5.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist schliesslich auch den Beweis- anträgen des Privatklägers keine Folge zu geben, die sich auf die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten beziehen (Urk. 70 S. 1: Beizug Steuererklärungen und IV-Akten). Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freige- sprochen.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 30. Juni 2016
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. S. Bussmann