Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160048-O/U/rm Präsidialverfügung vom 9. Februar 2016
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X.
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache versuchte Nötigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 10. November 2015 (GG150081)
Erwägungen: Am 11. November 2015 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezi rks- geri chts Wi nterthur vom 10. November 2015 Berufung an (Urk. 33). Mit Eingabe vom 26. Januar 2016, eingegangen am 27. Januar 2016, hat der Be- schuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung wieder zu- rückgezogen (Urk. 41). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung ei ner schri ftli chen Berufungserklärung i m Si nne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb die Kosten im vorliegenden Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (vgl. ZR 110 Nr. 37). Es wird verfügt: (Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger) 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Wi nterthur vom 10. November 2016 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'727.25 amtliche Verteidigung 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Migration, 3003 Bern sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)
- Gegen diesen Entschei d kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergeri cht des Kantons Züri ch I. Strafkammer
Züri ch, 9. Februar 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bussmann