Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160034-O/U/cw
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Bertschi und lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. i ur. Berchtold
Urteil vom 20. Mai 2016
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Brändli, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Drohung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 1. September 2015 (DG150201)
Antrag der Staatsanwaltschaft: Der Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat auf Anordnung einer Mass- nahme für eine schuldunfähige Person ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25). Urteil der Vorinstanz: 1. Für A._____ wird eine stationäre Massnahme i m Si nne von Art. 59 StGB angeordnet. Es wird festgehalten, dass sich der Beschuldigte seit dem 6. Januar 2015 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet. 2. Es wird festgehalten, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der Privatklä- gerin B._____ GmbH in Höhe von CHF 2'401.10 anerkannt hat. 3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 14'189.30 Auslagen Untersuchung Fr. 9'663.– Gutachten Fr. 14'059.40 amtliche Verteidigung
und werden zusammen mit allfälligen weiteren Auslagen auf die Gerichts- kasse genommen. Berufungsantrag: Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 68 S. 1) Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben und statt der stationären Massnahme sei eine ambulante Massnahme i.S. von Art. 63 StGB anzuordnen.
Erwägungen: I. Verfahrensverlauf Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 1. September 2015 wur- de für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet und festgehalten, dass er sich seit dem 6. Januar 2015 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet. Ausserdem wurde festgehalten, dass er die Zivilfor- derung der Privatklägerin B._____ GmbH in der Höhe von Fr. 2'401.10 anerkannt hat. Der Beschuldigte hat gegen das Urteil mit Eingabe vom 8. September 2015 Beru- fung angemeldet (Urk. 59) und mit Eingabe vom 1. Februar 2016 fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 68). Er beantragt, Dispositiv-Ziffer 1 des an- gefochtenen Entscheids sei aufzuheben und es sei anstelle der stationären Mas- snahme eine ambulante Massnahme anzuordnen. Alle weiteren Ziffern des vor- instanzlichen Entscheids werden vom Beschuldigten anerkannt. Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2016 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern 1-3 Frist zur Erklärung einer Anschlussberufung angesetzt (Urk. 70). Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 9. Februar 2016 auf An- schlussberufung verzichtet (act. 72). Die Privatkläger liessen sich nicht verneh- men. Das vorinstanzliche Urteil ist somit bezüglich Dispositiv-Ziffer 1 angefochten. Dis- positiv-Ziffern 2 und 3 sind dagegen in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen i st. Mit Verfügung vom 27. April 2016 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten um Einholung eines dritten Gutachtens zur Frage der Anordnung einer stationären oder einer ambulanten Massnahme einstweilen abgewiesen und wurde ein Ver- laufsbericht der Klinik C._____ eingeholt. Mit Eingabe vom 3. Mai 2016 reichte die Kli ni k ei nen aktuellen Verlaufsbericht ein (Urk. 77).
II. Stationäre oder ambulante Massnahme 1. Entscheidungsgrundlagen Im vorliegenden Berufungsverfahren ist die Frage zu prüfen, ob für den Beschul- digten eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB oder eine ambulante Mass- nahme nach Art. 63 StGB anzuordnen ist. Als Grundlage für die Beurteilung die- ser Frage liegen zwei Gutachten vor, das Gutachten von Dr. med. D._____ vom 25. Februar 2015 (nachfolgend Gutachten D.) und dasjenige von Dr. med. E. vom 15. Juni 2015 (nachfolgend Gutachten E.). Wie sogleich dar- zulegen ist, decken sich die beiden gutachterli chen Ei nschätzungen i n wei ten Tei- len. Sie unterscheiden sich einzig bezüglich der Frage, ob die Anordnung einer stationären Massnahme notwendig und verhältnismässig erscheint, wobei Dr. med. E., der in einem ersten Schritt die Anordnung einer stationären Massnahme empfiehlt, letztlich wie Dr. med. D._____ eine ambulante Massnah- me befürwortet. Der mit der Berufungserklärung gestellte Beweisantrag um Einho- lung eines dritten Gutachtens zur Frage der Anordnung einer stationären oder ei- ner ambulanten Massnahme wurde von der Verteidigung anlässlich der Beru- fungsverhand lung ni cht erneuert. Wi e si ch aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, besteht kein Anlass, auf den Entscheid vom 27. April 2016, mit dem der Beweisantrag einstweilen abgewiesen wurde, zurückzukommen. Als weitere Entscheidungsgrundlagen liegen neben den beiden Gutachten die Verlaufsberichte der Klini k C._____ vom 17. August 2015 (Urk. 50) und vom 3. Mai 2016 (Urk. 77) vor. Der Beschuldigte befindet sich dort im Rahmen des vor- zeitigen Massnahmeantrittes seit dem 6. Januar 2015 in Behandlung. 2. Gegenüberstellung der Gutachten von Dr. med. D._____ und von Dr. med. E._____ 2.1. Vorgeschichte Die Gutachter gehen davon aus, dass der Beschuldigte im Jahre 1997 einen ers- ten Krankheitsschub erlitt, der dazu führte, dass er im Zustand der Schuldunfä- higkeit das Tötungsdelikt an seiner Ehefrau begi ng (Gutachten D._____ S. 48).
Aufgrund dieses Deliktes wurde der Beschuldigte mit Beschluss des Bezirksge- richtes Zürich, 7. Abteilung, vom 16. Dezember 1999 in eine Heilanstalt eingewie- sen. Aus dieser stationären Massnahme wurde er am 30. Juni 2001 bedingt ent- lassen und es wurde ihm die Weisung erteilt, sich in eine ambulante Nachbetreu- ung zu begeben (Beizugsakten Ordner 4 Urk. 110). Die Probezeit lief bis 30. Juni 2010 (Urk. 22/1). Mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 9. Juli 2010 wurde der Beschuldigte endgültig aus der Massnahme entlassen (vgl. Bei- zugsakten Ordner 4 Verfügung nicht akturiert). Seit der bedingten Entlassung befand sich der Beschuldigte bis zu seiner Verhaf- tung im Jahre 2014 in ständiger ambulanter psychiatrischer Behandlung. Von 2005 bis 2012 kam es zu 6 Hospitalisierungen i n psychi atri schen Kliniken, welche tei ls nur ei n paar Tage, teils knapp zwei Monate dauerten. Mit Ausnahme der ers- ten Kli ni kei nwei sung aufgrund eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges erfolgten alle weiteren Klinikeintritte freiwillig. Während dieser Klinikaufenthalte wurde selbstgefährdendes und bedrohliches Verhalten dokumentiert (Gutachten D._____ S. 51). Im Verlauf des Jahres 2014 wurde die neuroleptische Medikation beim Beschul- digten auf Hinweis des behandelnden Psychiaters von Zyprexa auf Seroquel um- gestellt. Der Beschuldigte liess keine hinreichende Dosierung des neuen Medi- kamentes zu, was dazu führte, dass die neuroleptische Behandlung ni cht suffi- zient war und si ch di e Symptome der schi zophrenen Erkrankung ei nstellten. Schliesslich entwickelte sich der tatzeitaktuelle Zustand und kam es zu den Dro- hungen, welche die Anlasstaten für den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anord- nung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person bildeten. 2.2. Psychiatrische Diagnose Gemäss übereinstimmender Einschätzung beider Gutachter leidet der Beschul- digte an einer paranoiden Schizophrenie verbunden mi t Symptomen einer schi- zoaffektiven Störung (Gutachten D._____ S. 59, Gutachten E._____ S. 17). Die glei che Diagnose wird auch durch Dr. med. F._____, den behandelnden Arzt in
der Klinik C., gestellt (Urk. 50 und Urk. 77). Ausser Frage steht, dass die diagnostizierte Krankheit eine schwere psychische Störung darstellt. 2.3. Rückfallgefahr Dr. med. D. hält i n sei nem Gutachten fest, dass sich die Rückfallgefahr beim Beschuldigten auf erneute Krankheitsschübe beschränke, ausserhalb dieser Erkrankungsphasen zeige er keinerlei Neigung zur Delinquenz. Das Risiko, dass der Beschuldigte in suffizient medikamentös behandeltem und weitgehend remit- tiertem Zustand Straftaten begehe, sei nicht erhöht (Gutachten D._____ S. 60 f.). Dr. med. E._____ pflichtet Dr. med. D._____ darin bei, dass der Beschuldige aus- serhalb der Psychosekrankheit keine Neigung zu deliktischem Verhalten zeige (Gutachten E._____ S. 21). Auch er hält fest, dass sich die psychotische Symp- tomatik durch hinreichende Neuroleptikabehandlung gänzlich unterdrücken lasse. Es bestehe die Chance, dass bei kontinuierlicher medikamentöser Behandlung und guter Kooperation Rückfälle gänzlich vermieden werden könnten (Gutachten E._____ S. 19 f.). Es ist somit davon auszugehen, dass der aufgrund der psychischen Erkrankung ungünstigen Legalprognose durch suffiziente Neuroleptikabehandlung entgegen- getreten werden kann und die Rückfallgefahr bei entsprechender Behandlung so- gar gebannt werden kann, da der Beschuldigte ausserhalb eines Krankheitsschu- bes keine Neigung zu deliktischem Verhalten aufweist. 2.4. Massnahmeindikation Angezeigt ist nach der übereinstimmenden Ei nschätzung beider Gutachter die Behandlung mit Neuroleptika und die Gabe eines Stimmungsstabilisators. Ferner ist Abstinenz bezügli ch C annabi s und Alkohol notwendig (Gutachten E._____ S. 20). Einigkeit besteht auch dahi ngehend, dass tagesstrukturierende Massnahmen, z.B. ein beschützender Arbeitsplatz, zu ergreifen si nd (Gutachten D._____ S. 62, Gutachten E._____ S. 21).
Beide Gutachter attestieren dem Beschuldigten gute Krankheitseinsicht (Gutach- ten E._____ S. 21) und Kenntnisse über seine Krankheit, die in der Vergangen- heit zu freiwilligen Hospitalisierungen geführt haben. Auch vor dem deliktischen Verhalten am 25. August 2014 versuchte der Beschuldigte am 7. August 2014 vergeblich, den i hn ambulant behandelnden Psychiater, Dr. med. G., zu kontaktieren, und sprach ihm auf den Anrufbeantworter, er sei tief depressiv und wolle einen Klinikeintritt (vgl. Zitat aus der Krankengeschichte i n Gutachten D. S. 36). Dass er nicht von sich aus in die Klinik eingetreten i st und es zur D eli nquenz kam, weist deutli ch darauf hi n, dass eine engmaschi ge Betreuung des Beschuldigten und Kontrolle seines Zustandes notwendig und die jederzeitige In- terventionsmöglichkeit zu gewährleisten ist. 2.5. Ambulante oder stationäre Massnahme 2.5.1. Ei nschätzung Gutachten D._____ vom 25. Februar 2015 Dr. med D._____ kommt zum Schluss, eine stationäre Behandlung wäre prinzipi- ell geeignet, den therapeutischen Erfordernissen gerecht zu werden, vor allem mit Hinsicht auf die medikamentöse Optimierung. Die medikamentöse Neuei nstellung finde derzeit in der Klinik C._____ im Rahmen des vorzeitigen Massnahmeantritts statt. Zwar biete die stationäre Behandlung die Möglichkeit intensiver psychoedu- kativer, deliktpräventiver und deliktzentrierter Therapie. Da der Beschuldigte nicht mehr an ausgeprägten Krankheitssymptomen leide, bereit sei, ärztlichen Empfeh- lungen Folge zu leisten, über Wi ssen hi nsi chtli ch sei ner Erkrankung verfüge und bei einer stationären Therapie voraussichtlich mehrere Jahre aus sei nem ge- wohnten Rahmen herausgerissen würde, seien weniger einschneidende Thera- piemassnahmen zu prüfen, zumal der Beschuldigte keiner sozialen Reintegration und sei n Zustand auch kei ner hochgesicherten Unterbringung bedürfe. Vielmehr seien regelmässige wirksame Medikation, regelmässige Befundkontrolle und ein zuverlässiges System rascher Interventionsmöglichkeiten bei Zustandsver- schlechterung (fürsorgerische Unterbringung oder stationäre Krisenintervention) sicherzustellen. Es bedürfe einer engmaschigen Behandlung durch einen Psychi- ater, die ambulante Behandlung sollte regelmässig, hochfrequent und langfristig durchgeführt werden (Gutachten D._____ S. 58 f.). Da sich die psychopathologi-
sche Entwicklung des Beschuldigten zunehmend weiter verbessert und stabilisiert habe, sei eine ambulante Massnahme zu verantworten und indiziert. Es sei von der Empfehlung einer stationären Massnahme abzusehen und eine langfristige ambulante Massnahme zu empfehlen (Gutachten D._____ S. 59). Neben der me- dikamentösen Behandlung sei der Cannabiskonsum zu reduzieren und der Be- schuldigte zur Wiederaufnahme einer sinnvollen Tagesstruktur und Wiederholung der Psychoedukation anzuregen. Beim Beschuldigten gehe es nicht um berufli che oder soziale Integration, da er seit vielen Jahren IV-berentet sei. Die stationäre Behandlung sollte als Einleitung der ambulanten Massnahme angesehen werden, welche bei einem Psychiater mit forensischer Expertise in einem engmaschigen Setting und über einen langen Zeitraum durchgeführt werden sollte (Gutachten D._____ S. 63). 2.5.2. Ei nschätzung Gutachten E._____ vom 15. Juni 2015 Gemäss Ei nschätzung von D r. med. E._____ ist die Chance intakt, dass durch ei- ne kontinuierliche Neuroleptikabehandlung bei guter Kooperation des Beschuldig- ten Rückfälle gänzlich vermieden werden können. Es bestehe grundsätzli ch auch die Möglichkeit, durch eine engmaschige Überwachung der Neuroleptikaeinnah- me bei Rückfällen rechtzeitig einzugreifen und eine Hospitalisierung ei nzuleiten. Jedoch sei nicht auszuschliessen, dass trotz regelmässiger Medikation oder auch wegen einer mangelhaften Behandlungsdisziplin ein Rückfall eintreten und ein gefährliches Verhalten nicht rechtzeitig verhindert werden könnte. Des- halb sei es wichtig, eine Lebenssituation einzurichten, in welcher der Beschuldigte genügend beaufsichtigt und engmaschig betreut werde. Das Alleinleben in einer Wohnung sei unter diesem Aspekt recht ungünstig. Ideal wäre, wenn der Be- schuldi gte i n ei ner WG und an einem betreuten Arbeitsplatz wäre, wo man auf ei- nen Rückfall rechtzeitig reagieren könne. Diese Lebenssituation sei langsam und sorgfältig, Schritt um Schritt, anzugehen. Grundsätzlich wäre ein ambulantes Set- ting möglich, in welchem der Beschuldigte sowohl in der Wohnsituation als auch am Arbeitsplatz und in der Freizeit genügend betreut werde. Es sei zu empfehlen, eine solche Resozialisierung von der sicheren Basis einer stationären Behand- lung aus stufenweise anzugehen. Eine stationäre Behandlung sei i n Betracht zu
ziehen mit der Absicht, "so schnell wie möglich, aber nicht zu schnell" ein ambu- lantes Setting einzurichten, was allenfalls auch mit dem Zwi schenschri tt ei ner Un- terbringung in einem Wohnheim erfolgen könne (Gutachten E._____ S. 21 f.), später allenfalls einer Betreuung i n sei ner ei genen Wohnung (Gutachten E._____ S. 24). Da der Beschuldigte die Neigung habe, Reisen zu unternehmen, müsste diese Tätigkeit über eine Weisung und Bewährungshilfe kontrolliert werden. Dem Beschuldigten seien Weisungen bezüglich Regelmässigkeit und Intensität der ambulanten Behandlung zu erteilen und es sei eine Bewährungshi lfe für die Re- gelung der Wohnsituation und der Arbeitssituation anzuordnen (Gutachten E._____ S. 24). Abschliessend hält Dr. med. E._____ fest, sei n Gutachten unter- scheide sich von demjenigen von Dr. D._____ einzig darin, dass er in Anbetracht der hartnäckigen Rückfallneigung eine langsamere Gangart der Resozialisierung befürworte als Dr. med. D.. (Gutachten E. S. 25). 3. Verlaufsberichte Klinik C._____ Dem Verlaufsbericht der Klinik C._____ vom 17. August 2015 (Urk. 50) i st zu ent- nehmen, dass die psychische Verfassung des Beschuldigten als stabil angesehen werden könne; die Umstellung auf eine Depotmedikation alle 28 Tage sei unkom- pliziert verlaufen. Die routinemässig durchgeführte n Absti nenzkontrolle n sei en durchwegs negativ ausgefallen. Die therapeutische Beziehung sei tragfähig, der Beschuldigte nehme regelmässig am therapeutischen Programm teil. Er zeige weder eigen- noch fremdgefährdendes Verhalten. In Zusammenarbeit mit der zu- ständigen Behörde werde eine zügige Lockerung des stationären Massnahme- vollzugs geplant. Angesichts der Vorgeschichte mit wiederholten Psychoseereig- nissen und damit verbundener Impulskontrollproblematik werde eine engmaschi- ge ambulante Nachsorge erforderlich sein. Ein entsprechendes Setting werde in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde eingerichtet. Im Verlaufsbericht vom 3. Mai 2016 wird ausgeführt, es bestehe kein Anhalt für Eigen- oder Fremdgefährdung. Der Beschuldigte verfüge aktuell über sämtliche zur Verfügung stehenden Lockerungsstufen, inklusive Beurlaubungsmöglichkeit mi t Übernachtung, und habe die gewährten Lockerungsstufen zur vollsten Zufrie- denheit der Klinik genutzt; er habe die Ausflüge ohne Probleme und zuverlässig
gemeistert. Die Medikamentencompliance wird als durchweg positiv beurteilt. Sämtliche laborchemischen Abstinenzkontrollen seien unauffällig gewesen. Das Krankheitsverständnis des Pateinten habe sich verbessert, er sei inzwischen be- müht, seine Medikation regelmässig zu erhalten. Die psychotherapeuti sche n Kon- takte seien für den Patienten wegen der Notwendigkeit der Fremdbewertung sei- ner aktuellen psychi schen Verfassung wichtig. Der Beschuldigte wird als mass- nahmefähig eingestuft. Als prognostisch relevante Faktoren, die im Auge behalten werden müssten, werden fehlende Sozialkontakte und Bindungen im direkten Umfeld und das Fehlen realistischer Pläne hinsichtlich der Aufnahme zumutbarer Arbeit erwähnt. Die Fortführung ei ner psychi atri sch-psychotherapeutischen Be- handlung sei klar indiziert, insbesondere sei die antipsychotische Depotmedikati- on unverändert weiterzuführen, anhaltende Drogen- und Alkoholabstinenz sei dringend notwendig. Die Klinik rät ferner zu einer weiterhin engen Tagesstruktu- rierung unter kontrollierenden Wohn-, Arbeits- und Fi nanzbedi ngungen und si eht nach ei ner weiteren Erprobung in einem beschützenden Arbeitssetting sogar die Möglichkeit einer Reintegration auf dem ersten Arbeitsmarkt. Entsprechende Vor- bereitungen werden aktuell im Einvernehmen mit dem Beschuldigten und dem amtlich bestellten Fallverantwortlic hen initiiert. 4. Würdi gung Gemäss Einschätzung der beiden Gutachter wie auch der behandelnden Ärzte in der Klinik C._____ leidet der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophreni e verbunden mit einer schizoaffektiven Störung und beschränkt sich die Rückfallge- fahr auf den Zustand bei psychotischen Schüben. Losgelöst von der psychischen Krankheit besteht beim Beschuldigten keine Nei gung zu D eli nquenz, gewalttäti- ges Verhalten ist bei ihm nicht persönlichkeitskennzeichnend. Sowohl das im Jah- re 1997 begangene Tötungsdelikt wie auch die Gegenstand der heutigen Beurtei- lung bildenden Drohungen standen denn auch im Zusammenhang mit einem Krankheitsschub. Seit der bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme am 30. Juni 2001 befand sich der Beschuldigte in ambulanter psychiatrischer Be- handlung. Es kam mehrmals zu Hospitalisierungen i n psychi atri schen Kli ni ken. Der Krankhei tsschub, welcher zur Tatbegehung im Jahre 2014 führte, ist i n Zu-
sammenhang mit einem Absetzen oder mindestens ungenügender Einnahme der Medikamente durch den Beschuldigten zu bringen. Zwar hat der Beschuldigte sich beim behandelnden Psychiater gemeldet und um Klinikeinweisung ersucht. Als er den Psychiater nicht erreichte, gelang ihm jedoch der Schri tt zum Kli ni kein- tritt ni cht. Es bestand auch kei n hi nrei chender Kontrollmechani smus , i nsbesonde- re erwies sich die psychiatrische Behandlung als zu wenig engmaschig und war lückenlose Stellvertretung des behandelnden Psychiaters und somit rasche Inter- ventionsmöglichkeit nicht sichergestellt. Beide Gutachter sind sich einig, dass Rückfälle bei suffizienter koni nui erli cher medikamentöser Behandlung gänzlich vermieden werden können. Damit stellt re- gelmässige Medikamenteneinnahme in der richtigen Dosierung die zentrale de- lik tpräventive Massnahme dar, welche engmaschig kontrolliert werden muss. Da der Beschuldigte inzwischen auf eine Depotmedikation eingestellt wurde, kann er die Dosierung der Medikamente selber nicht mehr beeinflussen. Es ist jedoch si- cherzustellen, dass er die Termine für die Verabreichung der Depotmedikation wahrnimmt und dass durch den behandelnden Arzt bei Nichteinhaltung der Ter- mi ne die notwendigen Schritte eingeleitet werden. Garantiert werden muss ferner, dass der Zustand des Beschuldigten engmaschig ärztlich kontrolliert wird und die Dosierung der Depotmedikation und allfällige Verabreichung stimmungsstabilisie- render Medikamente geprüft und seinem Zustand angepasst werden kann. Ge- mäss Dr. med. F., dem behandelnden Arzt in der Klinik C., könnte für den Besch uldigten ein engmaschiges ambulantes Setting eingerichtet werden, zuerst zweimal wöchentlich, dann in etwas grösseren Abständen (vgl. Urk. 50 und Urk. 38 S. 13). Mit diesen ärztlichen Kontrollen kann auch eine Abstinenzkontrolle bezügli ch Alkohol und C annabis verbunden werden. Ei ne hochfrequente ärztliche Kontrolle des Zustandes des Beschuldigten lässt es nicht als erforderlich erschei- nen, dass er mindestens vorübergehend in einer Wohngemeinschaft unterge- bracht werden müsste. Der Beschuldigte hat sowohl gegenüber dem Gutachter, der Vorinstanz als auch i m Berufungsverfa hre n betont, dass ihm die Rückkehr in seine eigene Wohnung am H._____-Strasse i n Züri ch sehr wi chti g sei. Seit 2002 bis zur Verhaftung im Jahre 2014 wohnte er in dieser Wohnung. Der Beschuldigte verfügt zudem über geordnete finanzielle Verhältnisse, bezieht seit 2001 eine vol-
le IV-Rente und erhält weiterhin Ergänzungsleistungen. Es bestehen keine An- haltspunkte dafür, dass er bisher ni cht in der Lage gewesen wäre, seine Angele- genheiten selbständig zu regeln und den Alltag zu bewältigen. Die Kontrolle des Zustandes des Beschuldigten muss in erster Linie durch fachärztliche Begleitung und Therapie erfolgen, und es ist sicherzustellen, dass bei Abwesenheiten des behandelnden Arztes die Stellvertretung jederzeit geregelt ist. Es bedarf einer re- gelmässigen wirksamen Medikation, regelmässiger Befundkontrolle und eines zu- verlässigen Systems rascher Interventi o nsmöglichkeiten bei Zustandsverschlech- terungen (Gutachten D._____ S. 58). Dies kann durch hochfrequente und lang- fri stige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung gewährleistet werden. Von ei ner vorübergehenden Unterbri ngung i n ei nem Wohnhei m, wie sie von Dr. med. E._____ und auch vom Kli ni karzt postuliert wird, ist unter dem As- pekt der Rückfallprävention angesichts der Ablehnung durch den Beschuldigten kei n zusätzlicher Nutzen zu erwarten. Es besteht vielmehr die Gefahr, dass die Behandlungsmotivation des Beschuldigten durch einen drohenden Verlust seiner Wohnung beeinträchtigt werden könnte. Eine hochfrequente ärztliche Kontrolle des Zustandes des Beschuldigten, die Sicherstellung der Medikamenteneinnah- me und Abstinenzkontrolle bezüglich Cannabis und Alkohol sowie jederzeitige In- terventionsmöglichkeit sind notwendig, erscheinen aber zusammen mit einer psy- chotherapeutischen Behandlung auch als ausreichend, so dass es keiner zusätz- lichen Kontrolle im Rahmen eines begleiteten Wohnens durch ei n ni cht fachkun- diges privates Umfeld bedarf, auch wenn kontrollierende Wohn- und Arbeitsbe- dingungen ratsam wären, wie dies seitens der Kli ni k und D r. E._____ vertreten wird. Vorbereitungen für ein beschützendes Arbeitssetting wurden seitens der Kli- ni k i n Zusammenarbeit mit dem amtlich bestellten Fallverantwortlichen bereits eingeleitet. Der Beschuldigte erklärte auch i n der heuti gen Berufungsverhand l ung, dass er zu einer Arbeit im geschützten Rahmen bereit sei. Die Schaffung einer solchen Tagesstruktur ist als stabilisierender Faktor im Zusammenhang mit der affektiven Störung und indirekt auch mit der Schizophrenieerkrankung wichtig und ist über eine entsprechende Weisung sicherzustellen. An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte seit dem 6. Januar 2015 im stationären Massnahmevollzug i st. D adurch wurde dem Postu-
lat von Dr. med. E._____ Rechnung getragen, wonach "so schnell wie möglich, aber ni cht zu schnell" ei n ambulantes Setti ng ei nzuri chten und schri ttwei se zu ei- ner ambulanten Massnahme überzugehen sei. Auch di e Vori nstanz vertritt die Auffassung, dass der stationäre Vollzug keine dauerhafte Lösung bilde, vielmehr der gründlichen Vorbereitung einer bedingten Entlassung diene und mögli chst zü- gig auf eine umfassende und engmaschige Betreuung des Beschuldigten im Rahmen eines ambulanten Settings hi nzuwi rken sei (Urk. 66 S. 31). D en Ver- laufsberichten der Klinik C._____ ist zu entnehmen, dass eine schrittweise Locke- rung des Vollzuges bis hin zu Beurlaubung mit externer Übernachtung erfolgte. Es versteht sich von selbst, dass eine hochfrequente psychiatrisch-therapeutische Behandlung im ambulanten Rahmen installiert sein muss, damit der Beschuldigte in den ambulanten Massnahmevollzug übertreten kann. Es ist jedoch davon aus- zugehen, dass notwendige Strukturen umgehend, mindestens innerhalb der Frist von Art. 63 Abs. 3 StGB, durch die Vollzugsbehörde organisiert werden können, wobei insbesondere die fachärztliche Betreuung i m Si nne ei ner psychiatrisch- psychotherapeuti sche n Behandlung sichergestellt und allenfalls auch schon eine beschützende Arbeitsstelle gefunden werden kann. Aus allen diesen Gründen ist aus heuti ger Si cht zu erwarten, dass der Rückfallge- fahr mit einer ambulanten Massnahme (hochfrequente psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung, Kontrolle der Medikamenteneinnahme, Über- wachung des Zustands des Beschuldigten, Abstinenzkontrolle und jederzeitige Sicherstellung der Stellvertretung durch den behandelnden Arzt) im Si nne von Art. 63 StGB begegnet werden kann. Um sicherzustellen, dass der Beschuldigte über eine stabilisierende Tagesstruktur verfügt, i st ei ne Bewährungshi lfe zu er- ric hten und dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, einer Arbeit in einem ge- schützten Rahmen nachzugehen (Art. 63 Abs. 2 StGB analog). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskas- se zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfa hre n i st auf Fr. 4'000.– (inkl. MwSt) festzulegen (vgl. Urk. 79).
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 1. September 2015 bezüglich Dispositivziffern 2 (Zivilforderung) und 3 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass A._____ die Tatbestände − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 2. Für A. _____ wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. 3. Für die Dauer der Behandlung wird eine Bewährungshilfe angeordnet und wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, einer Arbeit im geschützten Rahmen nachzugehen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Schri ftli che Mi ttei lung im Dispositiv an − die amtli che Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Fax)
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (vorab per Fax) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per Fax) − die Privatklägerschaft (I., J. und B._____ GmbH) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hi nsi chtli ch i hrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtli che Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, im Doppel − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ri chten si ch nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 20. Mai 2016
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Berchtold