Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160027-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, und li c. i ur. C h. Pri nz, Ersatzoberrichterin Dr. iur. S. Bachmann sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch
Urteil vom 9. Mai 2016
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Fürsprecher lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Drohung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. September 2015 (GG140304)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Dezember 2014 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 54 = Urk. 57 S. 33 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung (Messer auf Brusthöhe) im Sinne von Art. 180 StGB. 2. Vom Vorwurf der mehrfachen Drohung (verbale Drohung und Stichbewegungen mit dem Messer) im Sinne von Art. 180 StGB sowie vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 20.–, wovon bis und mit heute 29 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 353.10 Auslagen Untersuchung Fr. 7'956.35 Kosten amtliche Verteidigung (RA B.) Fr. 5'970.25 Kosten amtliche Verteidigung (FS X.)
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 79 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 28. September 2015 sei mi t Ausnahme von Zi ffer 2 des Dispositivs aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 64, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich (Einzelgericht) vom 28. September 2015 wurde der Beschuldigte A._____ der Drohung (Messer auf Brusthöhe) i m Sinne von Art. 180 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 20.–, unter Anrechnung der geleisteten Haft, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Weiteren wurde der Beschuldigte von den Vorwürfen der mehrfa- chen D rohung (verbale D rohung und Stichbewegungen mit dem Messer) im Sinne von Art. 180 StGB sowie vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB freigesprochen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden unter dem Nachforderungsvorbe- halt von Art. 135 Abs. 4 StPO für die Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Dem Beschuldigten wurde keine Entschädigung zugesprochen (Urk. 54 = 57).
Messer bedroht zu haben, als dieser D._____ in deren Wohnung begleitet habe, um das Untermietverhältnis mit dem dort wohnhaften Beschuldigten aufzulösen (Urk. 21). Der Beschuldigte bestreitet, den Privatkläger mit einem Messer oder sonst wie bedroht zu haben (Urk. 45 S. 5 ff.; Urk. 78 S. 7 f.). 1.2. Die Verteidigung bringt i m Wesentli chen vor, der Beschuldigte habe kon- stant bestritten, ein Messer in der Hand gehalten zu haben. Bezeichnend sei auch, dass die behauptete Tatwaffe nicht sichergestellt worden sei (Urk. 79 S. 2). Die belastenden Aussagen des Privatklägers C._____ sowie von D._____ seien wi dersprüchli ch. D._____ sei es gelungen, mit Hilfe ihres Freunds C._____ und der durch sie beide erstatteten Strafanzeige gegen den Beschuldigten, die an den Beschuldigten untervermietete Wohnung zu räumen, ohne den Weg der zivilpro- zessualen Ausweisung beschreiten zu müssen (Urk. 79 S. 2 f.). Unabhängig da- von stelle sich zudem die Frage der Widerrechtlichkeit des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens. Der Privatkläger habe sich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht, indem er die Wohnung des Beschuldigten gegen dessen Wil- len betreten habe, weshalb sich der Beschuldigte nach den Grundsätzen der Notwehr mit angemessenen Mitteln habe zur Wehr setzten dürfen (Urk. 79 S. 6 f.). 1.3. Betreffend die allgemeinen Grundsätze für die Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 54 S. 14 f.). Das Gleiche gilt i n Bezug auf di e vori nstanzli chen Ausfüh- rungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, des Privatklägers und von D._____ (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 54 S. 15 f.). Anzufügen bleibt, dass die von der Verteidigung geltend gemachte Interessenlage des Privatklägers und von D._____ (vgl. Urk. 79 S. 2; Urk. 46 S. 2 f.) richtig berücksichtigt worden ist (Urk. 54 S. 16). 2. Aussagen des Privatklägers 2.1. Der Privatkläger wurde am 11. April 2014 durch die Stadtpolizei (Urk. 5/4) und am 9. Mai 2014 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (Urk. 5/5). In beiden Einvernahmen führte er konstant und übereinstimmend aus, er habe
D._____ bei der Bäckeranlage getroffen. Sie seien dann gemeinsam zur Woh- nung von D._____ gegangen, um mit deren Untermieter über das Mietverhältnis zu sprechen. Nachdem sie die Wohnung betreten hätten, hätten der Beschuldigte und D._____ laut über den Verbleib ihrer Möbel gesprochen. Der Beschuldigte habe den Privatkläger gefragt, wer er eigentlich sei, worauf der Privatkläger ge- antwortet habe, dass sein Name keine Rolle spiele. Dann habe der Beschuldigte dem Privatkläger gedroht, dass er ihm etwas antun werde bzw. dass etwas Schlimmes passieren würde. D araufhi n habe i hn der Beschuldigte zur Seite ge- schupft und ihm mit seinem Fuss einen Tritt in die Genitalien versetzt. D._____ habe zwar versucht, diesen Tritt etwas abzuwehren, dennoch habe der Privatklä- ger diesen Tritt gespürt. Danach sei der Beschuldigte in die Küche gegangen und wieder zurück in den Korridor gekommen und habe ein Messer in der Hand ge- habt. Der Beschuldigte habe das Messer mit einem Abstand von gut einem hal- ben Meter in seine Richtung gehalten und i hn bedroht. Beim Messer habe es sich um ein ca. 20 cm langes Rüstmesser gehandelt, das man zum Tomatenschnei- den bzw. zum Rüsten von Obst brauche. Die Hälfte des Messers sei ein dunkler Griff, die andere Hälfte habe aus der Hand des Beschuldigten geragt. Der Privat- kläger sei dann einen Schritt rückwärts über die Türschwelle getreten, habe sich umgedreht und sei ins Treppenhaus gerannt. Von dort habe er gehört, dass der Beschuldigte und D._____ weiter diskutiert hätten. Aus Angst um D._____ sei er wieder hinaufgegangen und sei vor der geöffneten Wohnungstüre gestanden. Der Beschuldigte habe dann aus dem Korridor der Wohnung mehrere Stichbewegun- gen gegen ihn ausgeführt. Er habe dann D._____ an Arm gepackt und versucht, sie zum Mitkommen zu bewegen. D._____ habe immer noch mit dem Beschuldig- ten gestritten. Der Privatkläger habe D._____ gesagt, sie solle endlich mitkom- men und habe sie bis zum Beginn der Treppe gezogen, sie aber dort losgelassen, damit sie nicht die Treppe hinunter stürze. 2.2. Mit der Vorinstanz si nd die Aussagen des Privatklägers in sich stimmig und weisen nur mi ni me Wi dersprüche auf. Der auffälligste Widerspruch findet sich da- rin, dass D._____ in der ersten Einvernahme an der Wohnungstüre geläutet (Urk. 5/4 S. 2), gemäss der zweiten Einvernahme dort geklopft hat (Urk. 5/5 S. 5). Dieser Widerspruch betrifft nicht das Kerngeschehen und ist daher von unterge-
ordneter Bedeutung. Die Aussagen des Privatklägers sind konstant, chronolo- gisch übereinstimmend und weisen keine wesentlichen Strukturbrüche auf. In s ei- nen Aussagen unterscheidet der Privatkläger klar zwischen Tatsachen, die er sel- ber wahrgenommen hat und solchen, bei denen er sich nicht sicher war (z.B. Urk. 5/4 S. 2; Urk. 5/5 S. 4) bzw. welche er von D._____ erfahren hatte (z.B. Urk. 5/4 S. 2; Urk. 5/5 S. 3). 2.3. Der vom Privatkläger geschilderte Ablauf der Auseinandersetzung ist nachvollziehbar und enthält zahlreiche Details. So führte der Privatkläger bei- spielsweise aus, nachdem er das Messer in der Hand des Beschuldigten gesehen habe, sei er einen Schritt rückwärts über die Türschwelle der offenen Tür getre- ten, habe si ch umgedreht und sei ins Treppenhaus gerannt. Auf si cherer D i stanz sei er dann stehengeblieben und habe nach oben geschaut. Er habe gesehen, dass D._____ i hm ni cht gefolgt sei und habe gehört, dass der Beschuldigte noch immer mit D._____ am diskutieren sei. Er sei dann wieder nach oben gegangen und sei vor der geöffneten Wohnungstüre gestanden. Der Beschuldigte sei noch immer im Korridor gestanden und habe mehrere Bewegungen mit dem Messer in seine Richtung gemacht (Urk. 5/4 S. 3 f.). Besonders eindrücklich beschreibt der Privatkläger seine Reaktion auf den Anblick des Messers: Der Beschuldigte habe das Messer in seine Ri chtung gehalten und i hn dami t bedroht. Was er dabei zu ihm gesagt habe, könne er nicht wiedergeben. Er sei so erschrocken und habe nur auf das Messer geblickt. Er habe die Klinge gesehen und gewusst, dass diese ausreichen würde, jemanden umzubringen. Er habe in diesem Moment echt Angst gehabt. Es sei ein Wechsel zwischen Angst und Wut gewesen. Die Bedro- hungslage habe er sehr ernst genommen (Urk. 5/4 S. 3). Nachdem er (Privatklä- ger) dann in das Treppenhaus geflüchtet und aus Angst um D._____ wieder vor der geöffneten Wohnungstüre gestanden sei, habe der Beschuldigte mehrere Bewegungen mit dem Messer in seine Richtung gemacht. Er sei auf sicherer Dis- tanz geblieben. Vermutlich habe er etwas zu ihm gesagt. Er könne sich aber nicht mehr erinnern. Er sei gebannt wie in einem Film gewesen (Urk. 5/4 S. 4). Solche Schilderungen wirken extrem lebensnah und deuten auf tatsächlich Erlebtes hi n.
2.4. Weitere Realitätskriterien in den Aussagen des Privatklägers finden sich in den zahlreich geschilderten eigenen Gefühlen. So führte er aus, er sei beim An- blick des Messers so erschrocken, dass er nur auf dieses geblickt habe. Er habe echt Angst gehabt. Es sei ein Wechsel zwischen Angst und Wut gewesen (Urk. 5/4 S. 3). Er habe Angst um D._____ gehabt und dass der Typ ihr etwas an- tun würde, weshalb er wieder nach oben gegangen sei (Urk. 5/4 S. 4; Urk. 5/5 S. 7). Er sei negativ überrascht gewesen, dass alles so aggressiv gewesen sei (Urk. 5/5 S. 5). Er selbst sei aggressiv geworden, weil der Beschuldigte ihm in die Genitalien getreten habe (Urk. 5/5 S. 6). Er habe D._____ bis zum Treppengelän- der gezogen und dort losgelassen, weil er befürchtet habe, sie könnten sonst die Treppe hi nunterstürzen. D._____ sei zum Beschuldigten zurückgegangen und habe weiter mit ihm gestritten. Er habe Panik bekommen. Er habe die Vorstellung gehabt, der Beschuldigte würde sie nun niederstechen (Urk. 5/5 S. 7 f.). 2.5. Der Privatkläger belastet den Beschuldigten nicht übermässig. Auf die ers- te Äusserung des Beschuldigten, er werde ihm etwas antun, führte der Pri vat- kläger aus, er habe dies zur Kenntnis genommen (Urk. 5/4 S. 3). Genauso gut hätte der Privatkläger den Beschuldigten belasten können, indem er ausgeführt hätte, er sei in Angst und Schrecken versetzt worden. Auch als der Beschuldigte das Messer auf Brusthöhe gegen den Privatkläger gehalten hat, machte der Pri- vatkläger nicht geltend, der Beschuldigte habe Stichbewegungen gegen ihn aus- geführt (Urk. 5/4 S. 3; Urk. 5/5 S. 7). Als der Beschuldigte das Messer in seine Richtung gehalten und ihn damit bedroht habe, habe der Beschuldigte etwas zu ihm gesagt. Er könne es allerdings nicht wiedergeben (Urk. 5/4 S. 3). Und als er das zweite Mal vor der Wohnungstüre gestanden sei und der Beschuldigte meh- rere Bewegungen gegen ihn gemacht habe, habe er vermutlich auch etwas zu i hm gesagt. Er könne sich aber nicht mehr erinnern (Urk. 5/4 S. 4). Zu Beginn der Auseinandersetzung habe der Beschuldigte zu ihm gesagt, er solle verschwinden, sonst passiere etwas Schlimmes (Urk. 5/5 S. 8) bzw. er würde ihm etwas antun (Urk. 5/4 S. 3). Auch hier wären stärkere Belastungen möglich gewesen. Eben- falls i n Bezug auf D._____ entlastet der Privatkläger den Beschuldigten. So habe der Beschuldigte das Messer in seine Richtung gehalten (Urk. 5/4 S. 3). Seines
Wissens seien keine Stichbewegungen gegen D._____ ausgeführt worden (Urk. 5/5 S. 8). 2.6. Für die Glaubwürdigkeit des Privatklägers und die Glaubhaftigkeit seiner D arstellung spricht auch, dass dieser sei n Verhalten ni cht nur posi ti v si eht. So führte er aus, er habe den Beschuldigten zum Verlassen der Wohnung aufgefor- dert (Urk. 5/4 S. 3). Das Verhalten des Beschuldigten habe ihn aggressiv gemacht und er habe den Beschuldigten zum Kampf herausgefordert (Urk. 5/5 S. 6). 2.7. Der Privatkläger beschönigt auch das Verhalten von D._____ ni cht. Er sag- te aus, D._____ habe dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe ihr Schlafzimmer umgebaut (Urk. 5/4 S. 3; Urk. 5/5/ S. 5). Der Beschuldigte und D._____ hätten gestritten und sich angeschrien (Urk. 5/4 S. 4). Beide hätten lautstark gesprochen bzw. diskutiert. Es sei immer lauter geworden (Urk. 5/5 S. 5). Die beiden hätten gestritten. Nachdem er D._____ gepackt und weggezogen habe, sei sie wieder zurück gegangen und habe weiter mit ihm gestritten (Urk. 5/5 S. 7). 2.8. Fazi t Die Aussagen des Privatklägers weisen zahlreiche Realitätskriterien auf, weshalb sie als sehr glaubhaft anzusehen sind. 3. Aussagen von D.: 3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen von D. korrekt zusammengefasst. Vorab kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 54 S. 10 ff.). 3.2. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, machte D._____ übereinstimmende und grösstenteils detaillierte Aussagen. Aus i hren Aussagen geht jedoch hervor, dass sie die ganze Situation um die Wohnung und den Be- schuldigten als Untermieter sehr beschäftigte, drehen sich ihre Aussagen vor- nehmlich um dieses Thema. Es scheint sie auch so sehr absorbiert und belastet zu haben, dass sie Teile des Kerngeschehens nur am Rande mitbekommen hat. Aus der Si cht von D._____ war es ihr seit einem halben Jahr nicht mehr möglich,
in ihrer Wohnung zu wohnen, weil der Umgang mit dem Beschuldigten schwierig war und er auch ihr Zimmer mit Beschlag belegte bzw. ihre Sachen in den Keller stellte und auch i hr Zi mmer benutzte. Hi nzu kommt, dass der Beschuldigte ihr im Rahmen der Auseinandersetzung damit drohte, er habe Aufnahmen, die sie mit einem angeblichen Drogendealer von nebenan zeigen würden bzw. er der Polizei erzählen würde, sie mache mit dem Drogendealer von nebenan Geschäfte. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass D._____ Teile des eigentlichen Vorfalls von anderen Gefühlen überdeckt und nicht im Detail wahrgenommen hat. 3.3. D._____ beschreibt sich selbst als konfliktvermeidend und versucht sich als diejenige darzustellen, die in der Auseinandersetzung die Ruhe bewahrte und nicht laut wurde. Sie habe immer versucht, zu beruhigen und eine friedliche Lö- sung zu fi nden. Zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger sei es laut geworden. Demgegenüber zeichnet D._____ kein gutes Bild vom Beschuldigten. Sie führte aus, aufgrund der aggressiven Art des Beschuldigten habe sie früher nichts gegen ihn unternommen (Urk. 5/2 S. 3). Wenn sie in die Wohnung gekom- men sei, habe sie immer 5 bis 10 Minuten vor der Türe gewartet, bis er sie hin- eingelassen habe. Der Beschuldigte habe vermutlich eine Persönlichkeitsstörung und sei sehr schnell beleidigt. Er sei auch sehr verletzend und narzisstisch. Sie vermute, er stecke in einer schwierigen Lebenslage, habe sehr starke Stim- mungsschwankungen, ev. auch wegen dem Drogenkonsum. Er habe sicher eine Anpassungsstörung und sei hier nicht zuhause (Urk. 5/1 S. 6). Zudem habe er ih- ren Namen vom Briefkasten entfernt, habe ihre Post geöffnet, ihre Sachen in den Keller gestellt und die Miete nicht bezahlt (Urk. 5/1 S. 2 f.). 3.4. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat D._____ den Beschul- di gten hi nsi chtli ch der Kernpunkte der Ausei nandersetzung ni cht unnöti g und so- gar weniger belastet, als es ihr möglich gewesen wäre. Sie sagte konstant aus, vom Beschuldigten nicht bedroht worden zu sein. Auch das Messer habe der Be- schuldigte nicht gegen sie gerichtet. Hätte D._____ dem Beschuldigten Schaden zufügen wollen, hätte sie Gelegenheit gehabt, ihn zusätzlich zu belasten. Auch als die Polizei ein grosses Brotmesser sicherstellte, stellte D._____ klar, dass das bei der Auseinandersetzung verwendete Messer kleiner war. Ihre detaillierte Be-
schreibung des Messers einmal als etwas grösser als ein Rüstmesser mit matt- schwarzem Griff und "geraffter" Klinge mit einem Spitz, ca. 20 cm lang, ca. 10 cm der Schaft und ca. 12 cm die Klinge (Urk. 5/1 S. 4) und einmal mit der Länge wie ei n A-5 Couvert, 3/5 gezackte Klinge und einen schwarzen Plastikgriff (Urk. 5/2 S. 8) wi rkt authenti sch und die Umschreibung nicht auswendig gelernt. 3.5. Fazi t: Insgesamt überwiegen bei den Aussagen von D._____ die Realitätskriterien. Ihre Aussagen sind grundsätzlich als glaubhaft anzusehen. 4. Aussagen des Beschuldigten: 4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammenge- fasst. Vorab kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 54 S. 12 ff.). 4.2. Der Beschuldigte machte grösstenteils übereinstimmende Aussagen. Auch ihn belastete die Situation mit der Wohnung, ging er doch davon aus, die Woh- nung von D._____ übernehmen zu können. Auch fühlt er si ch auf unrechtmässi ge Art und Weise aus der Wohnung geworfen worden zu sein. 4.3. Der Beschuldigte äusserte sich lediglich in seiner Einvernahme vom 29. April 2014 detailliert zum Kerngeschehen des inkriminierten Vorfalles. Seine Schilderung hat er von handgeschriebenen Blättern abgelesen (Urk. 4/3). An- sonsten äussert sich der Beschuldigte zum Kerngeschehen sehr ausweichend. Anstatt Fragen zum Vorfall zu beantworten, schilderte er immer wieder, dass ihn die Polizei und die Staatsanwältin unwürdig behandelt hätten und die ganze Justiz in Zürich einem Drogenring angehöre (Urk. 4/5 S. 3 f.). Auch anlässli ch der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wich er wiederholt von der Auseinanderset- zung vom 11. April 2014 ab und machte lange Ausführungen zum Drogenhandel in Zürich und wie er die Beteiligung der Justiz daran aufdecken möchte, anstatt si ch zur Sache zu äussern (Urk. 45 S. 4). Auch an der Berufungsverhandlung führte er auf Befragung zur Sache zunächst aus, er befürchte, dass er umge- bracht oder gefoltert werde. Falls er umgebracht werde, sei die Stadtpolizei Zürich
dafür verantwortlich. Das Messer sei ihm von der Stadtpolizei Zürich unterge- schoben worden. Allenfalls würden der Privatkläger und D._____ mit der Stadtpo- lizei zusammenarbeiten (Urk. 78 S. 7 f.). 4.4. Beim Aussageverhalten des Beschuldigten fällt auf, dass er bei kritischen Fragen im Bereich des Kerngeschehens mit seiner Antwort nicht die gestellte Frage beantwortet. Immer wieder weicht der Beschuldigte gestellten Fragen aus. Auf die Frage, was er dazu sage, dass er die beiden bedroht haben soll, antwortet er zunächst: Er habe ja ein SMS zurückgeschickt, dass sie die Sache entscheiden müssen, dass er ja nicht auf der Strasse leben könne. Sie habe auch schon die Miete eingenommen (Urk. 4/2 S. 3). Auf die Frage, was er dazu sage, dass er am 11. April 2014 dem Privatkläger gesagt habe, er würde ihm etwas antun, gab der Beschuldigte erst auf die dritte Aufforderung hin Antwort. Dies nachdem er zu- nächst ausführte, es sei eigentlich umgekehrt gewesen. Als sie sich gegen- übergestanden seien, habe der Privatkläger ihn draussen zu einem Kampf aufge- fordert. Er habe gewusst, dass er keine Chance hätte und habe gedacht, wenn er aus der Wohnung wäre, könnte er die Türe einfach zumachen und das Problem sei erledigt. Und auf die zweite Aufforderung hin antwortete der Beschuldigte, auf jeden Fall habe er nicht angefangen. Sie seien sich sehr nahe gewesen und hät- ten sich berührt, so wie zwei Hähne (Urk. 4/3 S. 5). Anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte auf die gleiche Frage hin aus, er könne sich nicht daran erinnern. Wenn die Hündin aggressiv sei, sollte man sie nicht provozieren. Warum hätte er das provozieren sollen. Er sei nicht in der Lage gewesen, einen Kampf zu überstehen (Urk. 45 S. 6). Auf die Frage, ob er ver- standen habe, dass er sich am nächsten Einvernahmetermin nochmals zur gan- zen Geschichte äussern könne, antwortet der Beschuldigte mit : "Ja. Ich möchte noch mitteilen, dass mein Vater im Jahr 1991 in ... ermordet wurde." (Urk. 4/3 S. 8). An der Berufungsverhandlung sagte er schliesslich auf die Frage, ob er ein Messer in der Hand gehalten habe, aus, das stimme nicht. Der Privatkläger und D._____ würden zusammen mit der Stadtpolizei ihm etwas anhängen wollen, weil er mit Kameras die Drogendealer der ...strasse überwache und aufgenommen habe, wie die Polizei mit Drogendealern verhandle (Urk. 78 S. 8). Dieses Nichtbe-
antworten der gestellten Fragen tangiert die Überzeugungskraft seines Aussage- verhaltens. 4.5. Überdies fällt auf, dass der Beschuldigte versucht, D._____ schlecht zu machen. So habe D._____ bei der Wohnungsbesichtigung gesagt, er könne Ko- kain direkt in der Wohnung nebenan beziehen (Urk. 4/3 S. 2). Am fraglichen Tag hätten sowohl D._____ wie auch der Privatkläger nach Alkohol gerochen (Urk. 4/3 S. 4). Bei der ersten Besichtigung der Wohnung sei D._____ betrunken und die Wohnung sehr schmutzig gewesen (Urk. 4/3 S. 2). D._____ sei jeden Tag betrun- ken oder stehe unter dem Einfluss von Kokain (Urk. 78 S. 7). Auch auf dem Be- treibungsamt sei sie bekannt (Urk. 4/3 S. 6). Zudem habe ihm die Verwaltung der Wohnung mitgeteilt, dass D._____ die Miete nicht bezahle und i hn ni cht als Un- termieter gemeldet habe (Urk. 4/3 S. 6; Urk. 45 S. 7). D._____ wohne in der Psy- chiatrie (Urk. 4/2 S. 3) bzw. habe unter psychologischer Aufsicht gestanden (Urk. 78 S. 7). Wiederholt antwortete er auf die Frage, weshalb ihn D._____ und der Privatkläger betreffend dem inkriminierten Sachverhalt belasten sollten, sie hätten ihm eine Falle stellen wollen (Urk. 4/2 S. 2; Urk. 4/3 S. 4, Urk. 78 S. 8). 4.6. Fazi t Zusammengefasst sind die Aussagen des Beschuldigten mit der Vorinstanz überwiegend als ni cht glaubhaft zu werten, da diese mehrere Lügensignale und nur wenige Realitätskriterien enthalten. 5. Gesamtwürdigung 5.1. Anhand der Aussagen der drei Beteiligten ist zu klären, wie sich der Ablauf des inkriminierten Vorfalles darstellt. Zu beachten ist dabei, dass im Berufungs- verfahren lediglich noch umstritten ist, ob der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehalten und dieses gegen den Oberkörper des Privatklägers gerichtet hat- te, weshalb nachfolgend lediglich darauf einzugehen ist, ob der diesbezügliche Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist. 5.2. Die Vorinstanz hat festgehalten, die Aussagen des Privatklägers und von D._____ seien zwar insbesondere was den chronologischen Ablauf des Vorfalls
betreffe nicht ganz deckungsgleich, würden jedoch in Bezug auf das Kerngesche- hen – dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehalten und gegen den Pri- vatkläger gerichtet habe – si ch ni cht wi dersprechen und sei en i n sämtli chen Ein- vernahmen konstant widergeben worden. Entsprechend gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass aufgrund der glaubhaften und grösstenteils deckungsgleichen Aussagen des Privatklägers und von D._____ keine Zweifel daran bestehen wür- den, dass der Beschuldigte ein Messer ergriffen und dieses gegen den Oberkör- per der Privatklägers gehalten habe, weshalb sie den diesbezüglichen Sachver- halt als erstellt erachtete (Urk. 54 S.21 f.). 5.3. Die Verteidigung kritisiert, betreffend die vorliegend relevante, angebliche Drohung mi t ei nem Messer stehe die Aussage des Privatklägers C._____ i n Wi- derspruch zur Darstellung von D.. Gemäss dem Privatkläger habe der Be- schuldigte das Messer während des Streits aus der Küche geholt und hierzu sei- nen Standort kurz verlassen, während sich D. ni cht eri nnern könne, dass der Beschuldigte den Flur verlassen habe, obwohl sie mit diesem in einen verba- len Streit verwickelt gewesen sei. Diese habe ausgesagt, sie wisse nicht, woher der Beschuldigte das Messer gehabt habe, möglicherweise habe er es bereits zu- vor in der Hand gehalten. Auch habe D._____ im Widerspruch zum Privatkläger ausgeführt, der Beschuldigte habe mit dem Messer in der Hand Stichbewegungen in Richtung des Privatklägers ausgeführt, während dieser ausgesagt habe, der Beschuldigte habe das Messer einfach in seine Richtung gehalten (Urk. 79 S. 3 f.) . 5.4. Betreffend die Ereignisse, nachdem der Privatkläger und D._____ die Wohnung betreten hatten, schildern die drei Beteiligten übereinstimmend, dass D._____ festgestellt habe, dass ihr Zimmer umgebaut worden sei (Urk. 5/1 S. 4; Urk. 5/2 S. 6; Urk. 5/4 S. 3; Urk. 5/5 S. 5; Urk. 4/3 S. 3). Der Privatkläger führte aus, dass dann zwischen dem Beschuldigten und D._____ schnell laut gespro- chen worden sei. Es sei immer lauter geworden. D._____ sagte aus, sie habe den Beschuldigten darauf angesprochen. Der Beschuldigte sei immer aufgeregter ge- worden (Urk. 5/1 S. 4). Er habe ihr gesagt, er habe Fotos von ihr zusammen mit dem Kokaindealer von nebenan. Darauf habe sie gesagt, es reiche jetzt. Sie lasse
die Wohnung polizeilich räumen (Urk. 5/2 S. 7). Der Beschuldigte äusserte sich nicht zu diesem Sachverhaltsteil. Sowohl der Privatkläger wie auch D._____ füh- ren aus, dass der Beschuldigte mit D._____ diskutiert habe. Zudem gilt es zu be- denken, dass die Bemerkung des Beschuldigten, er habe Fotos, die D._____ zu- sammen mit dem Kokaindealer von nebenan zeigen würden, D._____ derart be- einflusste, dass sie sich nachher auf sämtliche Drogen testen liess. Es ist daher nachvollziehbar und aufgrund der glaubhaften Schilderung des Privatklägers da- von auszugehen, dass die Diskussion zwischen dem Beschuldigten und D._____ laut war und immer lauter wurde. Der Privatkläger führte ferner aus, als er ins Schlafzimmer gekommen sei, sei der Beschuldigte auf ihn losgekommen und habe ihn gefragt, wer er eigentlich sei. Es sei auch darüber gesprochen worden, dass es Zeit sei, dass der Beschuldigte die Wohnung verlasse. Der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, er solle aus der Woh- nung verschwinden, weshalb er sich zur Wohnungstüre begeben habe (Urk. 5/5 S. 5 f.). Dass es im Zimmer von D._____ zu ei ner verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten gekommen ist, bestätigt auch der Beschuldigte, ohne jedoch zu erwähnen, dass er den Privatkläger explizit auf- gefordert habe, die Wohnung zu verlassen (Urk. 4/3 S. 3). Beide bestätigen auch, dass der Privatkläger den Beschuldigten zu einem Kampf draussen aufgefordert habe (Urk. 4/3 S. 3; Urk. 5/5 S. 6). D._____ bestätigt die Ausführungen des Pri- vatklägers (ohne Kampfaufforderung), wobei gemäss ihr die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten im Korridor stattgefunden hat (Urk. 5/2 S. 7). Die Schilderung des Privatklägers wird somit in einem Teil von D._____ und im andern Teil vom Beschuldigten bestätigt. Es ist daher von der glaubhaften Schilderung des Privatklägers auszugehen. Weiter führte der Privatkläger aus, der Beschuldigte habe sich von seinem Stand- ort aus nach rechts in die Küche begeben und sei unvermittelt wieder zurück- gekommen. Dabei habe er ein Messer in seiner Hand gehalten und dieses etwa ei nen halben Meter von ihm entfernt auf Brusthöhe in seine Richtung gehalten. Er habe echt Angst bekommen, sei einen Schritt rückwärts über die Türschwelle der offenen Türe getreten, habe sich umgedreht und sei ins Treppenhaus geflüchtet
(Urk. 5/4 S. 3). Auch D._____ führt aus, der Beschuldigte habe im Korridor plötz- lich ein Messer in der Hand gehalten und sei damit auf den Privatkläger losge- gangen. Auf Höhe des Bauches habe der Beschuldigte mehrere Stichbewegun- gen in Richtung des Privatklägers gemacht. Die Distanz zwischen den beiden ha- be ca. 80 cm bis einen Meter betragen (Urk. 5/1 S. 4). Der Beschuldigte bestrei- tet, ein Messer in der Hand gehalten zu haben (Urk. 4/3 S. 5 f.). Die Ausführun- gen des Privatklägers, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand hatte und dieses in Richtung des Privatklägers hielt, werden somit von D._____ gestützt. Zudem wirkt die Schilderung des Privatklägers in Bezug auf seine Gefühle beim Anblick des Messers – wie bereits vorne ausgeführt – extrem eindrücklich, le- bensnah und zeugt von selbst Erlebtem. Kommt hinzu, dass sowohl D._____ wie auch der Privatkläger das Messer je zweimal beschreiben. Alle vier Beschreibun- gen erfolgten mit unterschiedlichen Worten, beschreiben jedoch das gleiche Mes- ser. Eine Absprache zwischen dem Privatkläger und D._____ kann somi t i n Be- zug auf das Messer ausgeschlossen werden. Es ist daher nicht daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte ein Messer zur Hand nahm und dieses gegen den Privat- kläger richtete. Dagegen spricht entgegen der Verteidigung auch nicht, dass D._____ nicht bestätigen konnte, dass der Beschuldigte das Messer aus der Kü- che holte. Sie war aufgebracht, dass der Beschuldigte ihr Zimmer geräumt sowie mit "Drogenpflanzen" vollgestellt hatte und deswegen mit diesem in einen verba- len Streit verwickelt. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sie in dieser Situation nicht jede Bewegung des Beschuldigten beobachtete, sondern sich auch auf die Veränderungen in ihrem Zimmer konzentrierte, welche sie in Aufruhr versetzten. Sodann bestehen zwi schen den Schilderungen des Privatklägers und von D._____ Widersprüche in Bezug auf die Höhe auf welcher das Messer gehalten wurde und ob dieses still gehalten oder damit Stichbewegungen ausgeführt wur- den. Diesbezüglich ist auf die glaubhafte Schilderung des Privatklägers abzustel- len. Zudem wird der Beschuldigte durch den Privatkläger weniger stark belastet, da der Beschuldigte das Messer ruhig gehalten und nicht mehrere Stichbewegun- gen ausgeführt hat. 5.5. Ferner bringt die Verteidigung vor, der Beschuldigte habe konstant ausge- sagt, der Privatkläger habe ihn zu einem Kampf aufgefordert, was dieser erst in
der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eingeräumt habe. Es sei jedoch aus- geschlossen, dass der Privatkläger den Beschuldigten zum Zweikampf aufgefor- dert hätte, wenn dieser ein Messer in der Hand gehalten hätte. Vielmehr un- termaure die aggressive Äusserung (Aufforderung zum Zweikampf) das illegale Vorhaben, den Auszug des Beschuldigten aus seiner Wohnung zu bewirken (Urk. 79 S. 5). In der Tat bestätigte der Privatkläger, dass er den Beschuldigten aufgefordert ha- be, "es draussen zu klären" (Urk. 5/5 S. 6). Allerdings führt der Privatkläger aus, dass der Beschuldigte erst nach dieser Aufforderung – sozusagen als Reaktion darauf – das Messer aus der Küche geholt habe (Urk. 5/5 S. 6). Mithin hatte er noch kein Messer in der Hand, als der Privatkläger diesen aufforderte die Aus- einandersetzung vor dem Haus zu klären. 5.6. Schliesslich überzeugt auch das Argument der Verteidigung, die engen Platzverhältnisse im Flur hätten es nicht zugelassen, dass alle drei Beteiligten während der fraglichen Auseinandersetzung auf dieser Fläche von 1.20 m x 1.20 m gestanden seien und der Beschuldigte dabei ein Messer in der Hand so- wie einen halben Meter Distanz zum Privatkläger gehabt hätte, ni cht (Urk. 79 S. 6). Steht der Privatkläger am einen Ende des Flurs und der Beschuldigte am anderen Ende, so beträgt der Abstand zwischen ihnen ohne Weiteres einen halben Meter. 5.7. Fazi t Insgesamt ist mit der Vorinstanz der Sachverhalt, wonach der Beschuldigte ein Rüstmesser in einer Entfernung von etwa 50 cm zur Brust des Privatklägers hielt, wodurch dieser in Angst versetzt wurde und davonrannte, in rechtsgenügender Weise erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1. Die Staatsanwaltschaft qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten (Messer auf Brusthöhe) als D rohung i m Si nne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
so aussagte (Urk. 4/3 S. 3). Der Beschuldigte war sodann lediglich Untermieter der Wohnung an der ...strasse ... . Ihm wurde von D._____ ein Zimmer unter- vermietet sowi e Küche, Bad und Waschküche zur Mi tbenützung (Urk. 5/3/1). D._____ war somit nach wie vor ebenfalls Mieterin der Wohnung und berechtigt, i n dieser Wohnung anwesend zu sein. Sie hat denn auch den Privatkläger aus- drückli ch aufgefordert, ihr in die Wohnung zu folgen (Urk. 5/2 S. 6, Urk. 5/5 S. 5), womit dieser sich mit der Einwilligung einer an der Wohnung berechtigten Person dort aufhielt. Ferner liegt auch keine Nötigung durch den Privatkläger oder D._____ vor, weil D._____ und der Privatkläger den Beschuldigten an jenem Tag ni cht aus der Wohnung werfen wollten. Vielmehr bat D._____ den Privatkläger aus Angst vor dem Beschuldigten, sie in die Wohnung zu begleiten, um mit dem Beschuldigten zu besprechen, wie das Mietverhältnis aufgelöst werden soll, da dieser auf ihre vorherigen schriftlichen Kündigungen hi n ni cht reagiert hatte. Somit fällt sowohl ein Hausfriedensbruch als auch eine Nötigung durch den Privatkläger und damit auch eine Notwehrsituation des Beschuldigten ausser Betracht. 5. Der Beschuldigte ist somit der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldi g zu sprechen ist. IV. Sanktion und Vollzug 1. Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen von Art. 180 Abs. 1 StGB korrekt angeführt und die allgemeinen Grundregeln der Strafzumessung zutref- fend umschrieben. Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 54 S. 28). 2. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden des Beschuldigten noch leicht. Zwar hielt der Beschuldigte dem Privatkläger ein Messer in einem Abstand von ca. einem halben Meter i n Ri chtung Brust, womi t ei n ni cht zu bagatellisierendes Gefahrenpotential bestand. Dies vor allem deshalb, weil der Beschuldigte in ei- nem aggressiven Klima eines dynamischen Geschehens zum Messer griff. Der Pri vatkläger wusste somit nicht, womit er noch rechnen musste. Immerhi n hat der
Beschuldigte mit dem Messer keine Stichbewegungen ausgeführt und auch kei ne verbalen Drohungen ausstiess. 3. Betreffend die subjektive Tatschwere hat der Beschuldigte mit direktem Vor- satz gehandelt. Im Übrigen hat die Vorinstanz richtig gesehen, dass der Beschul- digte in seiner Wohnung mit dem Besuch von D._____ und dem Privatkläger überrascht worden sein dürfte und dem Vorfall eine verbale Auseinandersetzung vorausging. Die Tat war nicht geplant. Es ist auch verständlich, dass sich der Be- schuldi gte durch die Konfrontation in Überzahl bedrängt fühlte und si ch i n ei ne Abwehrhaltung begab. Zudem hatte sich der Beschuldigte erst kurz vor der Aus- einandersetzung von einem Krankheitsanfall erholt. 4. Durch die subjektive Tatschwere relativiert sich die objektive Tatschwere etwas. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt noch leicht. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe ist an- gemessen. 5. Mit der Vorinstanz ergeben sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Eine Vorstrafe (Busse von Fr. 1'200.– wegen einfacher Körperverletzung) wurde zu Recht leicht straferhöhend berücksichtigt. Das fehlende Geständnis sowie die fehlende Ei nsi cht und Reue wurden strafzumessungsneutral berücksichtigt. Eine besondere Strafempfindlichkeit wurde trotz gesundheitlichen Beschwerden des Beschuldi gten ri chtigerweise vernei nt. Weitere strafmindernde oder straferhöhen- de Elemente aufgrund der Täterkomponente liegen nicht vor. Im Ergebnis erweist sich die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Einer Anrechnung der Haft steht nichts entgegen, weshalb 29 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 6. Zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 31; Art. 82 Abs. 4 StPO), welche von der Verteidigung auch nicht kritisiert wurden. Im Berufungsverfahren bezifferte der Beschuldigte seine monatlichen Einkünfte wie bereits vor Vorinstanz auf Fr. 1'700.–, welche ihm vom Sozialamt ausgerichtet werden (Urk. 67). Seine
Krankenkassenkosten bezifferte der Beschuldigte vor Vori nstanz mit Fr. 300.– bis Fr. 400.– pro Monat. Auf die Frage, ob er sonstige regelmässige Ausgaben habe, nannte der Beschuldi gte weder Berufsauslagen noch Steuern (Urk. 45 S. 2). Auf- grund seiner Angaben erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatz- höhe von Fr. 20.– als angemessen. 7. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug, was schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes zu bestätigen ist. Die Probe- zeit wurde auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren beschränkt, was eben- falls zu bestätigen ist. 8. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte mit einer be- dingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 20.– zu bestrafen, wovon 29 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. Die Probezeit ist auf zwei Jahre anzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr wie auch die Gebühr für di e Führung der Strafuntersuchung mi t Anklageschri ft (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV) und die weiteren Kosten der Untersuchung si nd angemessen und zu bestätigen. Nachdem der angefochtene Schuldspruch der Vorinstanz bestätigt wird, ist auch die vori nstanzli che Kostenauflage zu be- stätigen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und §14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens voll- umfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Davon aus- genommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Diese sind unter Vorbe- halt der Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO) auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (Einzel- gericht) vom 28. September 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (...) 2. Vom Vorwurf der mehrfachen Drohung (verbale Drohung und Stichbe- wegungen mit dem Messer) im Sinne von Art. 180 StGB sowie vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-8. (...) 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)" 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 20.–, wovon 29 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädi gungsdispositiv (Ziff. 5 bis 8) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl − den Privatkläger sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl − den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Ver- ni chtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 8. Gegen diesen Entschei d kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 9. Mai 2016
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bärtsch
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.