Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160023-O/U/hb
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ruggli, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold
Urteil vom 13. Mai 2016
i n Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Moder, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
sowie
A._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____
gegen
B._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend schwere Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 31. August 2015 (DG150088)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 30. März 2015 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 22). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig: - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie - der mehrfachen D rohung i m Si nne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten i m Si nne von Art. 126 Abs. 1 StGB eingestellt. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 23 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung durch ei nen forensi sch erfahrenen Psychotherapeuten u.a. zwecks Gesprächstherapie und Kontrolle der Absti nenz) angeordnet. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben. 6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2015 beschlag- nahmte Militärkarabiner, WF Bern, Kar 31' (Asservat-Nr. ...) wird eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet.
Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Züri ch-Si hl: (Urk. 66 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei − der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB, eventualiter: − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB, subeventualiter: − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen D rohung i m Si nne von Art. 180 StGB schuldi g zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft, zu bestrafen. 3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. August 2015 zu bestätigen.
b) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 67 S. 2 f.) 1. Schuldspruch Es sei der Beschuldigte − der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB sowie − der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 StGB
schuldi g zu sprechen. 2. Eventualanträge Schuldspruch a. Eventuell sei der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldi g zu sprechen. b. Für den Eventualfall, dass der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen werden sollte, sei er zusätzlich wegen Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB, eventuell wegen versuchter Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen. 3. Feststellung Grundsatzhaftung für Schadenersatz Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 11. Mai 2011 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches sei der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten und Berufungsbeklagten.
c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 69 S. 1) 1. Die Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl und der Pri- vatklägerschaft seien vollumfängli ch abzulehnen.
_________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Züri ch, 3. Abtei- lung, vom 31. August 2015 meldete die Anklagebehörde am 4. September 2015 fristgerecht Berufung an (Urk. 41). Das vollständig begründete Urteil (Urk. 49) wurde sowohl von der Anklagebehörde als auch vom amtlichen Verteidiger am 13. Januar 2016 entgegen genommen (Urk. 48/1-2). Mit Eingabe vom 19. Januar 2016 reichte die Anklagebehörde die Berufungserklärung ein (Urk. 50). Mit Präsi- dialverfügung vom 21. Januar 2016 wurde dem Beschuldigten sowie dem Privat- kläger unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Anklagebehörde Frist zur Er- hebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Be- rufung angesetzt (Urk. 51). Am 25. Januar 2016 liess der Beschuldigte bei der Vorinstanz Berufung erheben (Urk. 53/2). Die Vorinstanz übermittelte diese Ein- gabe am 29. Januar 2016 der Berufungsinstanz, wo sie gleichentags einging (Urk. 51). Mit Beschluss vom 1. Februar 2016 trat das Berufungsgericht auf die Berufung des Beschuldigten vom 25. Januar 2016 nicht ein (Urk. 54). Am 15. Februar 2016 liessen sowohl der Beschuldigte (Urk. 56) als auch der Privatkläger
(Urk. 57) Anschlussberufung erheben. Die Anklagebehörde teilte mit Eingabe vom 24. März 2016 mit, dass sie den Antrag, der Beschuldigte sei auch der mehrfa- chen Tätli chkei ten schuldi g zu sprechen, zurückzi ehe (Urk. 62). Mit Präsidialver- fügung vom 12. April 2016 wurde der mit der Anschlussberufung gestellte Antrag des Privatklägers auf Beweisergänzung einstweilen abgewiesen (Urk. 64). Am heutigen Tag fand die Berufungsverhandlung statt. An dieser nahmen der Vertre- ter der Anklagebehörde, der Beschuldigte, dessen amtli cher Verteidiger und der Vertreter des Privatklägers teil (Prot. II S. 6 ff.). Das Verfahren ist spruchreif.
II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). 1.2. Die Anklagebehörde verlangte in ihrer Berufungserklärung auch die Verurtei- lung des Beschuldigten wegen mehrfacher Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Urk. 50 S. 3), womit sie sinngemäss Dispositivziffer 2 des vor- i nstanzli chen Urtei ls anfocht. D i esen Antrag zog sie indes mit Eingabe vom 24. März 2016 zurück (Urk. 62). Das Verfahren ist daher mit Bezug auf Dispositiv- ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils als durch Rückzug der Berufung erledigt ab- zuschrei ben. Noch offen sind dahingegen i hre Anfechtung der Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), und 3 (Sanktion). Der Privatkläger focht mit seiner Anschlussberufung ebenfalls die Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betref- fend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und zudem die Dispositivziffer 8 (Entscheid betreffend Schadenersatz) an (Urk. 57). Von Seiten des Beschuldigten wurde im Rahmen seiner Anschlussberufung die Dispositivziffer 5 (Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten einer am- bulanten Massnahme) angefochten (Urk. 56). Die Dispositivziffern 1 teilweise
(Schuldspruch betreffend mehrfache Drohung), 4 (ambulante Massnahme), 6 (Einziehung), 7 (Herausgabe), 9 (Genugtuung), 10 (Kostenaufstellung) sowie 13 (Prozessentschädigung an Privatkläger) blieben unangefochten und hi nsi chtli ch Dispositivziffer 2 wurde die Berufung wie dargelegt zurückgezogen, weshalb die- se Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen sind, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist. Über die erstinstanzliche Kostenfolge (Dispositivziffern 11 und 12) wird gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO von Amtes wegen neu zu befinden sein, weshalb diesbezüglich keine Teilrechtskraft vorliegt. 2. Was die Konstituierung des Geschädigten als Privatkläger und seine Stellung als Opfer angeht, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 49 S. 6 f.). 3.1. Erstinstanzlich wurde über die unter der Anklageziffer 1 eingeklagte mehrfa- che Drohung rechtskräftig entschieden. Was die unter Anklageziffer 1 eingeklag- ten Tätlichkeiten angeht, erhob die Anklagebehörde zwar gegen den Einstel- lungsentscheid der Vorinstanz Berufung, zog diese aber in der Folge zurück, weshalb auch der diesbezügliche Entscheid der Vorinstanz in Rechtskraft er- wachsen i st (dazu vorne unter Erw. II.1.2.). Damit können Erwägungen darüber, ob für diese Delikte ein rechtsgenügender Strafantrag gestellt wurde, unterblei- ben. Das Gleiche gilt für die unter Anklageziffer 2 eingeklagte Drohung und die unter dieser Ziffer ebenfalls zur Anklage gebrachten Tätlichkeiten. 3.2. Da der Privatkläger am 11. Mai 2011 und somit innert der Frist gemäss Art. 31 StGB Strafantrag u.a. wegen Körperverletzung stellte (Urk. 3), liegt hin- sichtlich des Tatbestandes der einfachen Körperverletzung i m Si nne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ein rechtsgenügender Strafantrag vor, sollte der unter Ankla- geziffer 2 eingeklagte Vorwurf des Würgens rechtsgenügend erstellt werden kön- nen und als einfache Körperverletzung im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizie- ren sei n. 4.1. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Anklagebehörde vom Vorsitzenden eingeladen, den Anklagesachverhalt dahingehend zu ergän- zen, dass eine konkrete Lebensgefahr für den Privatkläger nicht nur durch das
über lange Zeit dauernde, teils heftige Würgen durch den Beschuldigten, sondern auch durch den dadurch verursachten Bruch des Kehlkopfes des Privatklägers entstanden sei (Prot. I S. 7 f. und S. 36). 4.2. Die von der Verteidigung gegen dieses Vorgehen vorgebrachte Kritik (Prot. I S. 8 und S. 45) wurde von der Vorinstanz als Rüge der Verletzung des Anklage- prinzips interpretiert und im Ergebnis verworfen (Urk. 49 S. 7 f.). 4.3. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, den Privatkläger mit dem über lange Zeit dauernden, teils heftigen Würgen in konkrete Lebensge- fahr gebracht zu haben (Urk. 22 S. 5). Dass das Würgen u.a. den Bruch des Kehlkopfes resp. des Schildknorpels des Privatklägers bewirkte, wird weiter vorne in der Anklageschrift geschildert (Urk. 22 S. 5). Die Anklagebehörde nahm somit keine Ergänzung der Anklageschrift vor, weshalb weitere Ausführungen zum be- treffenden Vorgang unterbleiben können. 5.1. In seiner Anschlussberufung liess der Privatkläger den Beweisantrag stellen, es sei, soweit dies für die Beurteilung des Strafpunktes erforderlich sei, ein ergän- zendes Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin insbesondere zur Frage der Lebensgefahr des Würgens und zur Frage der Schwere der bleibenden medizini- schen und funktionalen Beeinträchtigung des Kehlkopfes sowie dessen Entstel- lung ei nzuholen, eventualiter sei ei n Sachverständiger des Instituts für Rechtsme- dizin anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen (Urk. 57 S. 3). 5.2. Der Antrag auf Beweisergänzung wurde mit Präsidialverfügung vom 12. April 2016 einstweilen abgewiesen (Urk. 64). Anlässlich der Berufungsverhandlung verzichtete der Vertreter des Privatklägers explizit darauf, am gestellten Antrag festzuhalten (Prot. II S . 1 0 ). 6. Auf die Argumente der amtlichen Verteidigung, des Vertreters des Privatklägers und der Staatsanwaltschaft ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen ein- zugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vi elmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile des BGer 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2, 6B_526/2009 vom 2. Septem- ber 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2).
III. Schuldpunkt 1. Im Berufungsverfahren si nd im Rahmen des Schuldpunktes einzig die behaup- teten Vorgänge und Folgen mit Bezug auf das in der Anklageschrift geschilderte Würgen gemäss Anklageziffer 2 zu prüfen. Die Vorinstanz kam diesbezüglich im Rahmen der Sachverhaltserstellung zum Schluss, dass der eingeklagte Sachver- halt unter Ausklammerung der von ihr im Rahmen der rechtlichen Würdigung ab- gehandelten Frage, welche Gefahr von den Würgevorgängen und der daraus re- sultierenden Fraktur des Kehlkopfes resp. des Schildknorpels des Privatklägers ausgegangen sei, erstellt sei (Urk. 49 S. 31 f.). Diese Sachverhaltserstellung wur- de weder von der Anklagebehörde (Urk. 50 S. 2) noch vom Beschuldigten (Urk. 56) oder von der Privatklägerschaft (Urk. 57) angefochten, weshalb insoweit vom eingeklagten Sachverhalt auszugehen i st. Lediglich der Vollständigkeit hal- ber ist anzumerken, dass davon auszugehen ist, dass der Geschädigte entgegen einer Passage in der Anklageschrift (Urk. 22 S. 4 unten) ni cht zum Beschuldi gten sagte, dass dieser die Fr. 50.– nicht bezahlen müsse, sondern dass er (der Ge- schädigte) die Fr. 50.– bezahlen werde (Urk. 22 S. 4 unten; Urk. 5/1 S. 5; Urk. 5/2 S. 7 f., S. 14 f. und S. 20), wobei es sich aber angesichts dessen, dass der Sach- verhalt betreffend die Fr. 50.– zuvor zutreffend geschildert worden war (Urk. 22 S. 4 unten), um ei ne offensi chtli che Verwechslung handelt. 2. Betreffend die Vorwürfe zu den Würgevorgängen gemäss Anklageziffer 2 bean- tragt die Anklagebehörde im Hauptstandpunkt, wie schon vor der Vorinstanz, die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung (Urk. 22 S. 5 f.; Urk. 50 S. 3; Urk. 66 S. 1). Die Vorinstanz kam hi nsi chtli ch di eses Vorwurfs zum Schluss, dass ei ne Verurteilung des Beschuldigten wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB ni cht mögli ch sei. Aus dem medi zi ni schen Gutachten des Insti- tuts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich vom 21. Juni 2011 (Urk. 8/1)
sowie dessen Ergänzungsgutac hte n vom 18. Juni 2015 (Urk. 32) gehe unzwei- deutig hervor, dass ein Kehlkopfbruch wie der vorliegende für sich oder durch den Eintritt weiterer Zwischenschritte wie das Aufreissen der Schleimhaut oder die Verlegung der Atemwege zu Lebensgefahr führen könne. Ob die im vorliegenden Fall erfolgte Verletzung konkret lebensgefährdend gewesen sei, bleibe jedoch fraglich und sei auch im eigens betreffend diese Frage angeforderten Zusatzgut- achten unbeantwortet geblieben. Gegen eine Lebensgefahr in concreto spreche, dass der Privatkläger nicht intubiert worden sei, was bei akuter Erstickungsgefahr medizinisch in der Regel angebracht sei. Sodann spreche die unterdurchschnitt- lich lange Aufenthaltsdauer im Spital von 2,5 Tagen zumindest als Indiz gegen die Lebensgefahr. Auch habe beim Geschädigten kein Aufreissen der Schleimhaut und keine Verlegung der Atemwege stattgefunden, was gemäss Gutachten typi- sche weitere dem Kehlkopfbruch folgende und die Lebensgefahr erst begründen- de Ereignisse wären. Insgesamt blieben die Gutachten zu wenig konkret und las- se sich aus deren Wortlaut nicht herleiten, dass der Kehlkopfbruch beim Privat- kläger zu einem Zustand geführt habe, in dem sich die Möglichkeit dessen Todes dermassen verdichtet habe, dass sie zur ernstlichen und dri ngli chen Gefahr ge- worden sei. Zugunsten des Beschuldigten müsse daher davon ausgegangen werden, dass Art. 122 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei (Urk. 49 S. 32 ff.). Ferner ver- neinte die Vori nstanz die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale von Art. 122 Abs. 2 St GB. Zwar handle es sich beim Kehlkopf zweifellos um ein wichtiges Organ. Die- ser sei jedoch nicht dauerhaft unbrauchbar gemacht worden. Weder die bleibende Asymmetrie noch die unter Umständen bleibende Heiserkeit würden dazu führen, dass der Kehlkopf unbrauchbar wäre. Ferner handle es sich bei der durch die Verletzungen resultierenden Arbeitsunfähigkeit nicht um eine dauerhafte, sondern bloss um eine vorübergehende. Sodann handle es sich beim Kehlkopf nicht um einen Teil des Gesichts, weshalb keine arge Entstellung des Gesichts vorliegen könne (Urk. 49 S. 36 ff.). Schliesslich liege auch keine "andere schwere Schädi- gung" im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB vor. Die erhebliche Arbeitsunfähigkeit von insgesamt ca. neun Monaten und die bleibende Kehlkopf-Asymmetrie würden zwar eine erhebliche Beeinträchtigung für den Privatkläger darstellen, vermöchten aber insgesamt noch keine "schwere Schädigung" im Sinne dieser Bestimmung
zu begründen. Somit habe der Beschuldigte keine schwere Körperverletzung im Si nne von Art. 122 StGB begangen (Urk. 49 S. 38). 3. Die Anklagebehörde hält dem im Wesentlichen entgegen, es sei zwar richtig, dass der Privatkläger weder Stauungsblutungen noch Urinabgang gehabt habe und auch keine Bewusstlosigkeit eingetreten sei, doch habe der Beschuldi gte i hn so stark gewürgt, dass er einen Kehlkopfbruch erlitten habe. Im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin werde festgehalten, aufgrund der beim Privatkläger festgestellten Verletzungen am Hals, die als Würgemale zu interpretieren seien, sowie des mutmasslich gebrochenen Kehlkopfs, der nachträglich als tatsächlicher Bruch bestätigt worden sei, und des Blutergusses in den Halsweichteilen sei von einem Zustand auszugehen, aus welchem sich auch ohne weitere Einwirkung von aussen eine konkrete Lebensgefahr (beispielsweise durch eine Zunahme des in- neren Blutergusses im Bereich des Kehlkopfes mit nachfolgender Verlegung der Atemwege) hätte ergeben können. Sodann sei dem Ergänzungsgutachten des In- stituts für Rechtsmedizin vom 18. Juni 2015 zu entnehmen, weil ein Angreifer während der Ausführung eines Würgegriffes nicht erkennen könne, ab welcher In- tensität und/oder Dauer der Halskompression er das Opfer durch Beeinträchti- gung der Atmung oder der Gehirndurchblutung in Lebensgefahr bringe, sei ein Angriff gegen den Hals, der Verletzungen hinterlasse, aus rechtsmedizinischer Sicht per se als bedrohlich zu bezeichnen. Das Vorliegen eines Kehlkopfbruches deute auf eine relativ heftige oder heftige Gewalt gegen den Hals hin. Aufgrund der Gewalt gegen den Hals des Privatklägers mit Folge einer insgesamt seltenen Kehlkopffraktur sei von einer recht erheblichen Erhöhung der Lebensgefahr aus- zugehen. Somit sei ein Würgen, welches zu einem Kehlkopfbruch führe, aus rechtsmedizinischer Sicht als lebensgefährlich zu betrachten. Ein Kehlkopfbruch müsse den anderen Voraussetzungen wie Stauungsblutungen etc. gleichgestellt sein, wenn nicht diese sogar überwiegen. Dass der Privatkläger nicht intubiert worden sei und den Spital am nächsten Tag habe verlassen können, dürfe ni cht als Grund für die Verneinung einer (versuchten) schweren Körperverletzung resp. wenigstens einer Gefährdung des Lebens herangezogen werden, würden Opfer von Würgeattacken mit Stauungsblutungen etc. in der Regel doch auch nicht län-
ger in Spitalpflege bleiben (Urk. 50 S. 2; Urk. 66 S. 2 ff.). Der Privatkläger schloss sich dieser Argumentation im Wesentlichen an (Urk. 67 S. 4). 4. Eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB begeht, wer vor- sätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Or- gan oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, ge- brechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. 5. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Eintritt einer konkreten Lebensgefahr im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB gestützt auf das bei den Akten liegenden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Züri ch vom 21. Juni 2011 (Urk. 8/1), das Ergänzungsgutachten vom 18. Juni 2015 (Urk. 32), den Bericht über das Konsilium ORL vom 12. Mai 2011 (Urk. 44), die Arztberichte von Dr. med. C._____ vom 16. Mai 2012 (Urk. 8/4), vom 6. Februar 2013 (Urk. 8/7) und vom 26. März 2014 (Urk. 8/19) sowie den dem Bericht von Dr. med. C._____ beiliegenden Bericht von Dr. med. D._____ vom 7. Februar 2014 (Urk. 8/10 S. 2) nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt (Urk. 49 S. 36). I hre Erwägungen sind lediglich dahingehend zu präzisieren, dass der Privat- kläger zwar zwei Nächte, aber weniger als 2,5 Tage (vgl. Urk. 49 S. 36) in Spital- pflege gewesen sein muss, weil sich der Übergriff am 11. Mai 2011 nach 19 Uhr ereignete (Urk. 22 S. 3), er aber am 13. Mai 2011 aus dem Spital entlassen wurde (Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/2 S. 1; Urk. 8/3), ansonsten aber zutreffend, weshalb auf sie verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 33 ff.). Insbesondere deutet der Umstand, dass der Privatkläger im Anschluss an die im Halsbereich erlittenen Verletzungen ni cht i ntubi ert wurde (Urk. 32 S. 4), darauf hin, dass die ihn behandelnden Medi- zinalpersonen nicht von einer unmittelbar drohenden Erstickungsgefahr durch Aufreissen der Schleimhaut oder Zuschwellen der Atemwege, die gemäss dem Ergänzungsgutachten des IRM vom 18. Juni 2015 nach einem Kehlkopfbruch auf- treten kann (Urk. 32 S. 4), ausgingen. Tatsächlich riss denn auch, wie die Vo- rinstanz zutreffend festhielt (Urk. 49 S. 36), beim Privatkläger weder die Schleim-
haut auf noch fand eine Verlegung der Atemwege statt (Urk. 44). Zudem i st auch der relativ kurze Spitalaufenthalt von weniger als 2,5 Tagen mit der Vori nstanz (Urk. 49 S. 36) als Indiz dafür zu betrachten, dass aus den vom Privatkläger erlit- tenen Verletzungen keine unmittelbare Lebensgefahr resultierte, wird doch im er- wähnten Ergänzungsgutachten des IRM festgehalten, dass gemäss einer Studie von B.S. Jewett und W.W. Shockley (External laryngeal trauma analysis of 392 patients, Arch Otolaryngol Head Neck Surg., August 1999, Vol. 125, 8, S. 877- 880) die von einem durch äussere Gewalteinwirkung verursachten Kehlkopftrau- ma betroffenen Patienten ungefähr eine bis zwei Wochen im Spital verbracht hät- ten (Urk. 32 S. 4). Die in diesem Ergänzungsgutachten festgehaltene Aussage, dass der Umstand, dass keine tödlichen Folgen eingetreten seien, rückblickend nicht belege, dass kein Risiko bestanden habe (Urk. 32 S. 5), lässt si ch sodann auch umkehren: Dass keine tödlichen Folgen eintraten, stellt gleichermassen ein Indiz dafür dar, dass keine unmittelbare Todesgefahr bestand. Der von der Ankla- gebehörde angeführten – auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 21. Juni 2011 beruhenden – Argumentation, es sei von einem Zustand auszuge- hen, aus welchem sich auch ohne weitere Einwirkung von aussen eine konkrete Lebensgefahr hätte ergeben können (Urk. 8/1 S. 3), ist entgegen zu halten, dass dies dahingehend zu verstehen ist, dass der Eintritt einer konkreten Lebensgefahr zwar möglich war, im konkreten Fall aber nicht nachweislich eingetreten ist. Von einer weiteren Nachfrage beim Institut für Rechtsmedizin oder von der Einver- nahme eines Sachverständigen sind diesbezüglich keine neuen Erkenntni sse zu erwarten, wird doch im Ergänzungsgutachten vom 13. Mai 2011 (Urk. 32) aufge- zeigt, weshalb diese Frage nicht präziser beantwortet werden kann. 6. Dafür, dass der Kehlkopf des Privatklägers eine Verletzung erlitten hätte, die als Verstümmelung oder Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organs oder Glieds im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB zu qualifizieren wäre, liegen keine ge- nügenden Anhaltspunkte vor, weshalb der Vorinstanz auch in diesem Punkt zu folgen ist (Urk. 49 S. 36 ff.). Zwar ist mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 37) davon auszugehen, dass es sich beim Kehlkopf um ein wichtiges Organ oder Körperteil im Sinne dieser Bestimmung handelt. Er hat zum einen die Aufgabe, die Luftröhre vor Speisestücken zu schützen, indem er beim Schlucken nach vorne oben gezo-
gen und diese mit dem Kehldeckel verschlossen wird, zum andern regulieren die Stimmlippen den Strom der Atemluft und wird durch ihre Schwingungen die menschliche Stimme erzeugt (vgl. Urk. 63). Davon, dass eine dieser Funktionen dauerhaft beeinträchtigt wäre, kann aber aufgrund der Arztberichte ni cht ausge- gangen werden. Gemäss der Anklageschrift hielten die in den diversen Arztbe- ri chten erwähnten Schluckbeschwerden und Stimmstörungen, die ausgeprägte Heiserkeit und der Reizhusten nach der Tat über mehrere Wochen hinweg an (Urk. 22 S. 5), was impliziert, dass sie nach mehreren Wochen nicht mehr vor- handen waren. Soweit der Vertreter des Privatklägers anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung geltend machen wollte, dass dieser nach wie vor einen intermittierenden Hustenreiz habe (Prot. I S. 39), wäre dies zwar je nach Schwere eine allenfalls erhebliche Beeinträchtigung für den Privatkläger, würde auch dies aber nichts daran ändern, dass keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige Funkti- onsstörung des Kehlkopfes vorliegen. Die Vori nstanz hat sodann zu Recht er- kannt, dass die bleibende Kehlkopf-Asymmetrie für si ch allei n keine schwere Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB darstellt (Urk. 49 S. 37), denn diese bewirkt offensi chtli ch kei ne grössere medizinische oder funktionale Beein- trächti gung (vgl. Urk. 8/10 S. 2, worin von Dr. med. D._____ festgehalten wird, dass ein vollständiger Glottisschluss möglich ist). Sodann sind auch die Ausfüh- rungen der Vorinstanz dazu, dass zwar eine vorübergehende, nicht aber eine bleibende Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB resultierte (Urk. 49 S. 38 mit Verweis auf Urk. 8/7; vgl. dazu Erw. 8. nachfolgend), ni cht zu beanstanden. 7. Ferner hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass auch keine arge und bleiben- de Entstellung des Gesichtes des Privatklägers im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB vorliegt, da der Kehlkopf ni cht dem Gesi cht zuzurechne n und die Gesetzes- bestimmung eng auszulegen ist (Urk. 49 S. 38; BSK StGB II-Roth/Berkemeier, Art. 122 N. 19). 8. Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin zu folgen, dass keine "andere schwe- re Schädigung" im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB vorliegt. Sie hat zutreffend festgestellt, dass die Verletzungen des Privatklägers eine erhebliche Ei nschrän-
kung seiner Arbeitsfähigkeit zur Folge hatten. Diese bestand insgesamt – mit ei- nem Unterbruch von 2 Monaten – während rund 7 Monaten ganz oder teilweise (gut 3 Monate zu 100 %, gut 2,5 Monate zu 75 %, 3 Wochen zu 50 % arbeitsun- fähig, danach 2 Monate voll arbeitsfähig, dann nochmals 2 Wochen zu 25 % ar- bei tsunfähi g; Urk. 8/5 und 8/7). Zudem hat die Vorinstanz zu Recht darauf hinge- wiesen, dass auch die bleibende Kehlkopfasymmetrie zu berücksichtigen ist (Urk. 49 S. 38). Die Einschätzung, dass diese beiden Elemente zwar für den Pri- vatkläger eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen, auch gesamthaft betrachtet aber noch keine "schwere Schädigung" im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB zu be- gründen vermögen (Urk. 49 S. 38), ist aber nicht zu beanstanden. Daran ver- möchte auch ein allenfalls beim Privatkläger nach wie vor intermittierend auftre- tender Rei zhusten ni chts zu ändern. 9. Somit hat der Beschuldigte keine vollendete schwere Körperverletzung im Sin- ne von Art. 122 StGB begangen. 10. Gemäss erstelltem Sachverhalt wurde dem Beschuldigten vom Privatkläger aber bei den Würgevorgängen insbesondere der Kehlkopf resp. der Schildknorpel gebrochen und beging dieser somit eine – massive – einfache Körperverletzung i m Si nne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Es bedarf keiner langen Erläuterungen, dass der aufgrund des Verletzungsbildes mit massiver Kraftanwendung erfolgte Angriff gegen den Hals des Privatklägers ohne Weiteres zu einer konkreten Lebensge- fahr hätte führen können, wi e i m Gutachten des Insti tuts für Rechtsmedi zi n vom 21. Juni 2011 denn auch ausdrücklich festgehalten wird (Urk. 8/1 S. 3). Somit ist der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung einzig mit Bezug auf die erforderliche Schwere der Verletzung ni cht erfüllt, hätte dieser aber ohne weiteres Zutun erfüllt werden können, und stellt sich die Frage, ob versuchte Tatbegehung vorliegt. 11.1. Mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB vorsätzlich ein Verbrechen oder Vergehen begeht, wer die Tat mi t Wi ssen und Wi llen ausführt. Neben dem direkten Vorsatz erfasst Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB auch den Eventualvorsatz. Danach handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
11.2. Der Vorsatz erfordert auf der Wissensseite ein aktuelles Wissen um die Tat- umstände. Bei Delikten, die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur Wis- sensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Erfolg. 11.3. Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung ver- langt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Dieser Wille ist gege- ben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sei n. 11.4. Der Vorsatz bezieht sich nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Eintreten der Täter für sicher hält. Er kann sich auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten er nur für möglich hält, da Art. 12 Abs. 2 StGB wie dargelegt auch den Eventualvorsatz erfasst. 11.5. Dass der Beschuldigte nicht die Absicht bzw. den direkten Vorsatz hatte, den Privatkläger schwer zu verletzen, kann ihm aufgrund der konkreten Umstän- de geglaubt werden. Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb er den Pri vat- kläger über eine lange Zeit würgte, wenn dies seine Absicht gewesen wäre. Eine schwere Körperverletzung wäre für den nach eigener Darstellung (Prot. I S. 28) körperlich überlegenen Beschuldigten viel schneller zu erreichen gewesen. Damit kommt nur eventualvorsätzliche Tatbegehung in Frage. 11.6. Ist der Täter nicht geständig, kann sich das Gericht bei der Prüfung, ob eventualvorsätzliche Tatbegehung vorliegt, regelmässig nur auf äusserlich fest- stellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf er vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Be- reitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des
Erfolges ausgelegt werden kann. Als äussere Umstände, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen habe, nennt die Rechtsprechung unter anderem die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsver- wirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirkli- chung in Kauf genommen und demnach nicht darauf vertraut, dass sich das ihm bekannte Risiko nicht verwirklichen werde. Der Schluss, der Täter habe die Tat- bestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf aber nicht allein aus der Tatsa- che gezogen werden, dass sich dieser des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte, denn das Wissen um das Risiko der Tatbe- standsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt (BGE 133 IV 15 ff.; BGE 131 IV 1; BGE 130 IV 60 ff.; BGE 125 IV 242; BGE 119 IV 1; BGE 101 IV 46, je mit Hinweisen). 11.7. Dass der Beschuldigte um die ernsthafte Möglichkeit, dem Privatkläger mit dem massiven Würgevorgang schwere Verletzungen zuzufüge n, wusste, kann schon deshalb nicht bezweifelt werden, weil die grosse Gefährlichkeit des Würgens allgemein bekannt ist. Zudem hatte der Beschuldigte dem Privatkläger gemäss erstelltem Sachverhalt zuvor und während des Würgens gedroht, er wer- de ihn töten, er könne ihn töten, der Privatkläger wisse, dass er dies tun könne, und in der Folge – während des Würgevorgangs – präzisiert, er könne dies auch mit einer Hand (Urk. 22 S. 3 f.). D adurch wi rd bestätigt, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitpunkt um die Gefährlichkeit seines Handelns wusste. Ferner war das Risiko des Eintritts einer schweren Körperverletzung und somit der Tatbe- standsverwirklichung, wie sich auch aus dem Gutachten des IRM ergibt, erheblich (Urk. 32 S. 5). Unter diesen konkreten Umständen ist schlechterdings undenkbar, dass der Beschuldigte darauf vertraute, dass beim Privatkläger keine schweren Verletzungen entstehen würden. Seine Aussagen, er habe nie gedacht oder ge- wollt, dass es zu einer lebensbedrohlichen Situation kommen könnte (Prot. I S. 21; Prot. II S . 20), kann angesichts der konkreten Umstände mit Bezug auf die Frage der schweren Körperverletzung nur als Schutzbehauptung qualifiziert wer-
den. Wer sein Opfer mit seiner Hand derart kräftig würgt, dass er diesem sogar den Kehlkopf bricht, was gemäss dem Institut für Rechtsmedizin bei Würgehand- lungen nur selten vorkommt (Urk. 32 S. 5), nimmt vielmehr in Kauf, seinem Opfer eine lebensgefährliche und damit im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schwere Verlet zung – wie beispielsweise das Aufreissen der Schleimhaut oder eine Verle- gung der Atemwege – zuzufüge n, weshalb davon auszugehen ist, dass der Be- schuldi gte mit Bezug auf eine schwere Körperverletzung im Sinne dieser Bestim- mung eventualvorsätzlich handelte. 12. Da, wie dargelegt, zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass der tatbestandsmässige Erfolg, die Entstehung einer konkreten Lebensgefahr, nicht eintrat, blieb es beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. 13. Im Sinne einer Ergänzung ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine an sich auch in Betracht kommende Qualifikation der Tat als versuchtes Tötungsdelikt vorliegend nicht erfüllt sind. Einerseits ist dem Beschuldigten zu glauben, dass er entgegen seiner erstellten Drohung, dies zu tun, den Privatklä- ger nicht töten wollte. Zum einen hätte er, als er den Privatkläger am Hals gepackt hatte, ohne Weiteres die Möglichkeit dazu gehabt, diesen zu töten, tat dies aber ni cht. Zum andern musste er davon ausgehen, dass er resp. E._____ dann die Fr. 50.–, welche Anlass für den körperlichen Übergriff waren, nicht erhalten würde. Es liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte in Tötungs- absicht handelte. Andererseits liegen aber auch keine rechtsgenügenden An- haltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte die Tötung des Privatklägers in Kauf nahm. Anders als im vom Bundesgericht in ihrem Urteil vom 4. April 2014 beurteil- ten Fall (6B_617/2013) litt der Privatkläger im Zeitpunkt des Übergriffs ni cht unter einer schweren Herzkrankheit – oder unter einer anderen schweren körperlichen Erkrankung –, welche die Gefahr eines tödlichen Ausgangs massiv erhöhte. So- dann stellt der Umstand, dass der Beschuldigte für den Fall des Todes des Pr i- vatklägers annehmen musste, dass er resp. E._____ die Fr. 50.– ni cht erhalten würde, ein Indiz dafür dar, dass er diesen nicht in Kauf nahm. Dass es ihm tat- sächli ch "nur" um di e Fr. 50.– ging, zeigt sich darin, dass er unbestrittenermassen
vom Privatkläger abliess, nachdem dieser ihm ein entsprechendes Zugeständnis gemacht hatte. 14. Liegt versuchte schwere Körperverletzung vor, bleibt für di e von der Anklage- behörde und der Privatklägerschaft eventualiter beantragte Qualifikation der Tat als Gefährdung des Lebens kein Raum. 15. Weil kei ne Rechtfertigungs- und gemäss den diesbezüglichen Erkenntnissen im Psychi atri schen Gutachten von F._____ vom 20. Januar 2015, die zu keinen Zweifeln Anlass geben, auch keine Schuldausschlussgründe vorliegen (Urk. 11/14 S. 64; Urk. 11/19 S. 1 f.), ist der Beschuldigte daher ferner der ver- suchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
IV. Sanktion 1. Da das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf den Schuldspruch betreffend mehr- fache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB rechtskräftig ist, ist bei der Strafzumessung dieser Schuldspruch mit einzubeziehen. 2. Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre sowie die bundesgerichtliche Praxis korrekt wieder- gegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 41 ff.). Ferner ist angesichts dessen, dass alle zu beurteilenden Taten in einem direkten Zusam- menhang stehen, eine Prüfung, ob für die mehrfache Drohung eine Geldstrafe ausgesprochen werden kann, nicht angezeigt. Für di e versuchte schwere Körper- verletzung kommt eine Bestrafung mit Geldstrafe, wie nachfolgend aufzuzeigen sei n wi rd, ohnehi n ni cht i n Betracht. Es ist daher bei der Strafzumessung nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorzugehen und gesamthaft eine Freiheitsstrafe zu bilden. 3.1. Vorliegend weist der Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB mit Freiheitstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht un- ter 180 Tagessätzen die höhere abstrakte Strafandrohung auf. Es ist daher zu- nächst für die versuchte schwere Körperverletzung eine Einsatzstrafe festzulegen
und diese nachher für die mehrfache Drohung nach dem Asperationsprinzip an- gemessen zu erhöhen. 3.2. Beim Beschuldigten sind trotz des Vorliegens sowohl des Strafschärfungs- grundes der Tatmehrheit als auch der Strafmilderungsgründe der versuchten Tat- begehung und der verminderten Schuldfähigkeit (dazu nachfolgend unter Erw. 4.2) keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, welche eine Über- oder Unterschreitung des regulären Strafrahmens als angezeigt erscheinen li essen. 4.1. Für die Bewertung der objektiven Tatschwere der versuchten schweren Kör- perverletzung ist von der vollendeten Tat auszugehen; dass versuchte Tatbege- hung vorliegt, ist nach der Abhandlung der objektiven und subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen. Ferner ist beim objektiven Tatverschulden vorauszuschicken, dass der Tatbestand der schweren Körperverletzung die körperliche und psychi- sche Integrität und damit das wichtigste Rechtsgut des Menschen überhaupt schützt. D er Beschuldi gte würgte den Privatkläger aus ni chti gem Grund während langer Zeit und dies teilweise heftig. Die erhebliche Intensität des Würgens, die insbesondere zum Bruch des Kehlkopfes resp. des Schildknorpels des Privatklä- gers führte, zeigt eine beim Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat vorhandene spon- tane Gewaltbereitschaft und Aggression. Umgekehrt ist auch zu berücksi chti gen, dass der Beschuldigte die Tat offensi chtli ch nicht im Voraus plante und vorberei- tete. Allerdings dauerte diese dann über lange Zeit an, weshalb die spontane Komponente zusehends in den Hintergrund rückte. Die objektive Schwere der Tat ist daher, hätte sie zu einer konkreten Lebensgefahr beim Privatkläger geführt, als keinesfalls leicht einzustufen und würde eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen. 4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass dem körperlichen Übergriff – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 39 S. 11) – keine das Verschulden des Beschuldigten relativierende Provokation des Privatklägers i hm gegenüber oder gar eine Notwehr- oder Notstandsituation vorausging. Verschul- densmindernd ist aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gemäss erstell- tem Sachverhalt davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte hi n- sichtlich der schweren Körperverletzung nicht direktvorsätzlich handelte. Er nahm
eine solche jedoch in Kauf. Weiter ist, wie die Vori nstanz zutreffend ausführte (Urk. 49 S. 44), stark verschuldensmi nder nd zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte im Zeitpunkt der Tat mit einer Blutalkoholkonzentration von 2.2 bis 3.16 g‰ (Urk. 10/8) stark betrunken war. Zudem lag gemäss dem erwähnten Psychiat- rischen Gutachten von F._____ beim Beschuldigten sekundär auch bedingt durch die diagnostizierte emotional-instabile Persönlichkeitsstörung eine beeinträchtigte Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln vor (Urk. 11/14 S. 64; Urk. 11/19). Dass die Vorinstanz gestützt auf dieses Gutachten von einer mittelschwer bis grenzwertig schweren Beeinträchtigung der Fähigkeit des Beschuldigten zum ein- sichtsgemässen Handeln ausgi ng (Urk. 49 S. 44; Urk. 11/14 S. 64), i st ni cht zu beanstanden. Die subjektive Komponente führt zu einer deutlichen Relativierung des Gesamtverschuldens, weshalb für das vollendete Delikt aufgrund der objekti- ven und subjektiven Tatschwere eine hypothetische Einsatzstrafe von 18 Mona- ten Freiheitsstrafe angemessen wäre. 4.3. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die erlittene Verletzung die für die An- nahme einer schweren Körperverletzung erforderliche Schwere nicht erreichte, weshalb versuchte Tatbegehung vorliegt. Aus diesem Grund ist die hypothetische Einsatzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu mi ndern, allerdi ngs nur leicht, da der Beschuldigte alles, was zur Erfüllung des Tatbestandes der schwe- ren Körperverletzung erforderlich ist, unternahm und es nur dem Zufall zu verdan- ken war, dass keine schwere Körperverletzung eintrat. Vor diesem Hi nt ergrund ist eine Reduktion von 3 Monaten angemessen. 4.4. Was die Täterkomponente angeht, kann hinsichtlich der Biographie des Be- schuldigten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, die der Beschul- digte anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Prot. II S. 10 f.), verwiesen werden (Urk. 49 S. 45 f.). Aus dieser ergeben sich keine strafzumessungsrelevan- ten Faktoren. Die Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahre 2008, die auf einer Tatbegehung in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit beruht (Urk. 36), hat die Vorinstanz zu Recht nur sehr leicht straferhöhend gewichtet. Auch mit Bezug auf das Nachtatverhalten kann den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 46 f.) zugestimmt werden. Das letztlich erfolgte Geständnis und die auch anlässlich der
Berufungsverhandlung glaubhaft geäusserte Reue und Einsicht des Beschuldig- ten in das Unrecht der Tat (Prot. II S . 20 f.) sind strafmindernd zu berücksichtigen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, überwiegen die strafmindernd zu berücksichtigenden Täterkomponenten leicht. Die Einsatzstrafe ist daher um 1 ½ Monate Freiheitsstrafe zu mindern. 5. In Anwendung des Asperationsprinzips ist schliesslich die mehrfache Drohung in die Strafzumessung einzubeziehen. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Erwä- gungen zum objektiven Verschulden zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um Todesdrohungen handelte und mithin um eine innerhalb der Bandbreite mög- li cher D rohungen ohnehi n schon besonders schwere Form (Urk. 49 S. 44). Die Drohungen vom 10. Mai 2011 untermauerte der Beschuldigte zudem mit einem Karabiner, wobei er dem Privatkläger angab, dieser enthalte sechs Schuss. Die- sen richtete er, nachdem er dem Privatkläger gesagt hatte, dass er diesen er- schiessen werde, mit dem Finger am Abzug in einem Abstand von ca. 30 cm ge- gen den Kopf des Privatklägers. Der Privatkläger musste daher davon ausgehen, dass er nun jeden Moment erschossen werde. Dabei handelt es sich um ein grausames Vorgehen des Beschuldigten. Nicht weniger verwerflich sind aber die Todesdrohungen vom nächsten Tag, die ausgesprochen wurden, während der Beschuldigte den Privatkläger über lange Zeit und teilweise heftig würgte. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Privatkläger aufgrund der durch die frag- li chen Handlungen untermauerten D rohungen Todesangst hatte. Entgegen der Ansi cht der Vori nstanz (Urk. 49 S. 44) kann das objektive Verschulden bei den D rohungen nicht bloss als erheblich, sondern muss es als schwer eingestuft wer- den. Im Rahmen der Beurteilung der subjektiven Tatschwere ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass das Tatvorgehen an beiden Tagen eine erhebli- che kriminelle Energie erkennen lässt. Dass der Karabiner nicht geladen war, lässt sich entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 45) ni cht ve r- schuldensmindernd berücksichtigen, denn dies hatte auf die Schwere der Dro- hung kei nen Ei nfluss – der Privatkläger musste aufgrund der Aussagen des Be- schuldigten davon ausgehen, dass dieser mit sechs Schuss geladen war. Zu Recht hat die Vorinstanz auch bei diesen Delikten die gemäss Gutachten mittel- schwer bis grenzwertig schwer beeinträchtigte Fähigkeit des Beschuldigten zu
einsichtsgemässem Handeln stark mindernd berücksichtigt, wobei die weniger starke Gewichtung bei den Delikten vom 10. Mai 2011 plausibel begründet würde, weshalb ihr darin zu folgen ist (Urk. 49 S. 45). In Nachachtung des Asperations- prinzips würde sich aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Er- höhung der Ei nsatzstrafe um 8 Monate rechtfertigen. Für die Täterkomponente kann vollumfängli c h auf di e Ausführungen zum schwersten D eli kt verwi esen wer- den, die mutatis mutandis auch hier gelten (dazu vorne unter Erw. IV .4.4.). Zu er- gänzen ist, dass mit Bezug auf die D rohungen nur ei n Tei lgeständnis vorlag, wel- ches ni cht di e eigentlichen Kerngeschehni sse betri fft und nur sehr leicht strafmin- dernd berücksichtigt werden kann. Die Täterkomponente rechtfertigt insgesamt betrachtet einen Abzug von einem halben Monat. 6. Demzufolge ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe zu erhöhen und der Beschuldigte mit 21 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Daran sind 23 Tage Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB).
V. Vollz ug 1. Die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen eine Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werden kann, wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 47 f.). 2. Die Vorinstanz ordnete für den Beschuldigten eine ambulante Massnahme an (Urk. 49 S. 48 ff. und S. 56). Die entsprechende Dispositivziffer wurde nicht ange- fochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen (dazu vorne unter Erw. II .1.2). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst die von der Vor- i nstanz i m Rahmen i hrer Erwägungen bejahte (Urk. 49 S. 49 f.) Massnahmebe- dürftigkeit des Beschuldigten ei ne günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB per se aus (BGE 135 IV 185 f.; BSK StGB I-Heer, Art. 63 N 90 mit weiteren Hinweisen). Eine solche könnte aber auch dann, wenn sich der Beschuldigte in den knapp 8 ½ Monaten seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung weiter stabi- lisiert und abstinent gelebt hätte, nicht bejaht werden. F._____ stufte die Rückfall- gefahr des Beschuldigten für ein Gewaltdelikt der Qualität einer Körperverletzung
i n sei nem Gutachten überzeugend als mittelgradig resp. mittelschwer ein, dazu erklärend, dass diese vorderhand auf der Alkoholabhängigkeitsstörung und se- kundär auf der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung als Ausdruck von prägnanten Persönlichkeitsmerkmalen basiere (Urk. 11/14 S. 62 ff.). Seinem Gut- achten ist ferner zu entnehmen, dass mit einer Alkoholabstinenz das Problem der Persönlichkeitsstörung und des damit beim Beschuldigten einhergehenden Prob- lems der hohen emotionalen Reagibilität nicht beseitigt sei. Von daher müsse gutachterlicherseits einer konsequenten und längerfristigen psychotherapeuti- schen Behandlung in Kombination mit deliktorientiertem therapeutischem Vorge- hen das Wort geredet werden (Urk. 11/14 S. 63). Mit der Vorinstanz ist dem Be- schuldigten zugute zu halten, dass er sich seit der Tatbegehung vor inzwischen fünf Jahren nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen und dass er eine positi- ve Entwi cklung durchzumache n schei nt, di e auch ei ne mehrhei tli che Alkoholabs- ti nenz – gemäss den Aussagen des Beschuldigten kam es seit der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung zu zwei Rückfällen (Prot. II S . 12 f.) – zur Folge hat. Dies reicht jedoch gestützt auf die überzeugenden Erkenntnisse im Psychiatrischen Gutachten im heutigen Zeitpunkt nicht aus, um die attestierte mittelgradige resp. mittelschwere Rückfallgefahr mit Bezug auf ein den inkriminierten Taten ver- gleichbares Gewaltdelikt (Urk. 11/14 S. 64) in Frage zu stellen, zumal die freiwillig angetretene Behandlung bei Dr. G._____ gemäss den Aussagen des Beschuldig- ten bislang vorwiegend der Überprüfung der Abstinenz diente und weniger als Gesprächstherapie funktionierte (Prot. II S . 12). Die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug der Strafe sind daher nicht erfüllt. 3. Da die Vorinstanz den Vollzug der Strafe zugunsten der von ihr angeordneten ambulanten Massnahme aufschob (Urk. 49 S. 51 f. und S. 56) und dieser Auf- schub nicht angefochten wurde, steht dieser Punkt aufgrund des Verschlechte- rungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zur Disposition. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher zugunsten der von der Vorinstanz angeordneten ambu- lanten Massnahme aufzuschieben.
VI. Zivilansprüche
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenfolge (Ziff. 11-12) zu bestätigen. 2. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Anklagebehörde zog die Berufung mit Bezug auf Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils in einem Zei tpunkt zurück, als noch kei n nennenswerter Aufwand entstanden war. Im Üb ri-
gen obsiegt sie teilweise, indem der Beschuldigte zwar nicht ferner der vollende- ten, aber ihrem ersten Eventualantrag entsprechend ferner der versuchten schwe- ren Körperverletzung schuldig zu sprechen ist. Was die Höhe der Strafe angeht, unterliegt sie teilweise. Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag vollumfäng- li ch. Der Privatkläger obsiegt mit seinem Eventualantrag betreffend rechtliche Würdigung, unterliegt dagegen mit dem Antrag betreffend Schadenersatz. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung zu einem Drittel dem Beschuldigten und zu einem Sechs- tel dem Privatkläger aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der auf den Beschuldigten entfallende Teil ist i hm jedoch infolge Un- einbringlichkeit zu erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel. Da der Aufwand des Vertreters des Privatklägers für die Begründung des Antrags zum Schuldpunkt deutli ch grösser war als derjenige zur Begründung des Antrags zum Zivilpunkt, ist der Be- schuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine re- duzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MwSt) zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Mit Bezug auf Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 3. Ab- teilung, vom 31. August 2015 wird das Verfahren als durch Rückzug der Be- rufung erledigt abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 31. August 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuld- spruch betreffend mehrfache Drohung), 2 (Teileinstellung), 4 (ambulante Massnahme), 6 (Einziehung), 7 (Herausgabe), 9 (Genugtuung), 10 (Kosten- aufstellung) sowie 13 (Prozessentschädigung an Privatkläger) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l.
Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig der versuchten schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 23 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der von der Vorinstanz ange- ordneten ambulanten Massnahme aufgeschoben. 4. Der Privatkläger A._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die erstinstanzliche Kostenfolge (Ziff. 11-12) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'200.– amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten und zu ei-
nem Sechstel dem Privatkläger auferlegt und im übrigen Umfang auf die Ge- richtskasse genommen. Der auf den Beschuldigten entfallende Teil wird ihm erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Drittel bleibt vorbehalten. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. 9. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatklä- ger (übergeben), sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatklä- ger, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörden [Bezirksgerichtskasse, Kantonspolizei Zü- ri ch]) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 13. Mai 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Ruggli Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Berchtold