Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160021-O/U/cw
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Burger, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. Amacker und lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom
Urteil vom 3. Mai 2016
i n Sachen
A._____ Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Hausfriedensbruch
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ei n- zelgericht, vom 2. Oktober 2015 (GB150079)
Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Mai 2015 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist betreffend des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs "unter Bahnvi adukt", B.-Strasse, ... Züri ch i m Si nne von Art. 186 StGB ni cht schuldig und wird freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist des Hausfriedensbruchs an der B.-Strasse ..., ... Züri ch, i m Si nne von Art. 186 StGB schuldi g. 3. D er Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 4. Auf den Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 5. September 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu je Fr. 30.–, entsprechend Fr. 600.–, wird verzichtet, hingegen wird die Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr verlängert. 5. Auf den Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Oktober 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entsprechend Fr. 1'350.– wird verzichtet, hingegen wird die Probezeit von drei Jahren um ein Jahr verlängert. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die Kosten des Strafbefehls Nr. ... vom 8. Mai 2015 im Umfang von Fr. 800.– werden dem Beschuldigten zu Fr. 400.– auferlegt. Die restlichen
Kosten werden der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Abschreibung überlassen. 9. Es werden dem Beschuldigten keine Prozess- und Umtriebsentschädigun- gen zugesprochen. Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 47 S. 1) Freispruch betr. B._____-Strasse ... . b) Der Staatsanwaltschaft Züri ch-Limmat: Keine Anträge c) Der Privatklägerschaft: Keine Anträge
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensgangs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 40 S. 3 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 2. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte des Hausfriedensbruchs an der B.-Strasse ..., ... Züri ch schul- dig gesprochen. Vom gleichen Vorwurf, begangen unter dem Bahnviadukt an der B.-Strasse i n ... Züri ch, wurde er freigesprochen. Dafür wurde er mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, ohne Gewährung eines Auf- schubs. Auf den Widerruf zweier bedingt ausgesprochener Geldstrafen von 20 resp. 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wurde hingegen verzichtet, aber die jeweili- gen Probezeiten um je ein Jahr verlängert. Die Kosten des Verfahrens wurden den Beschuldigten vollumfängli c h auferlegt, jene des Strafbefehls ... vom 8. Mai 2015 zur Hälfte (Urk. 40 S. 15). 1.3. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte am 19. Oktober 2015 mündlich Berufung (Urk. 32). Die Berufungserklärung ging am 20. Januar 2016 ebenfalls fristgerecht ein (Urk. 41). Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 wurde den Pri vat- klägern 1 und 2 sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberu- fung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen. Weiter wurde der Beschuldigte ersucht, diverse Unterlagen zu seinen fi nanzi ellen Verhältni ssen ei nzurei chen (Urk. 43). Innert Fri st li ess si ch ni emand vernehmen. Mit seiner Berufungserklärung reichte der Beschuldigte diverse Un- terlagen ein (Urk. 42/1 - 15). Diese sind, obwohl nicht explizit beantragt, zu Guns- ten des Beschuldigten als Beweismittelanträge zu behandeln und zu den Akten zu nehmen.
1.4. In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 46), wel- che heute im Beisein des Beschuldigten stattfand (Prot. II. S. 3). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden, und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten – mussten keine weiteren Beweise erhoben werden (Prot. II S . 3 ff.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Beru- fungsverhandlung (Prot. II S . 16 f.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Berufung erhoben hat einzig der Beschuldigte. Er lässt das vori nstanzli che Urteil mit Ausnahme des teilweisen Frei spruchs anfechten (Urk. 112 S. 2). 2.2. Bei dieser Ausgangslage sind lediglich Dispositivziffer 1 (Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs unter dem Bahnviadukt an der B._____— Strasse) sowie Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und entsprechend in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO i n Verbi ndung mi t Art. 402 und 437 StPO, Art. 404 StPO). Das ist vorab vorzumerken. Im üb rigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfa hre ns unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3. Formales 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne, dass dies jeweils explizit Er- wähnung fi ndet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Ins ta nz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E. 1.2.). Die Berufungs- i nstanz kann si ch somi t auf di e für ihren Entschei d wesentli chen Punkte be- schränken.
5.2. In Ergänzung dazu hat der Beschuldigte einen ganzen Wust von zum Teil schon im erstinstanzlichen Verfahren geäusserten Einwendungen vorgebracht. Vorauszuschi cken gi lt es hi er, das auf sei ne Ausführunge n hi nsi chtli ch der Beset- zung des Areals unter der Brücke nicht einzugehen ist, da er diesbezüglich frei- gesprochen wurde (Urk. 41 S. 1 - 5). Es ist im folgenden einzig auf Ausführunge n im Zusammenhang mit dem Hausfriedensbruch an der B.-Strasse ... ei nzu- gehen. Soweit nicht schon im zutreffenden erstinstanzlichen Urteil behandelt, gilt was folgt. 5.3. Der Beschuldigte macht vorab geltend, dass er in einem rechtfertigenden Notstand im Sinne von Art. 17 StGB gehandelt habe. Indem man ihm seine Fahr- habe mit dem darin enthaltenen Gut entzogen habe, sei die in der Bundesverfas- sung garantierte Eigentumsfreiheit verletzt worden. Und nur durch das Eindringen i n die Liegenschaft an der B.-Strasse, wo sie auf eine warme Bleibe mit sa- nitären Anlagen und auf Raum für ihre Effekten gestossen seien, hätten sie sich und ihr Eigentum vor der Zerstörung retten können (Urk. 41 S. 5 f.; Prot. II S. 8). 5.4. Art. 17 StGB sieht unter anderem vor, dass rechtmässig handelt, wer sich durch Begehung einer Straftat aus einer nicht anders abwendbaren Gefahr rettet, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Abgesehen davon, dass der Be- schuldigte, wie eingangs erwähnt, sich selbst in diese Lage gebracht hat und so- mit die Situation selbst verschuldet hat, ist es vorliegend mehr als fraglich, ob überhaupt je die Gefahr einer Verletzung von Rechtsgütern auf Seiten des Be- schuldigten bestanden hat. Diese Frage braucht aber nicht genauer überprüft zu werden, denn Notstand muss stets subsidiär sein. Das heisst, es darf sich keine andere Möglichkeit zur Rettung bieten. Vorliegend hätten aber Alternativen zur Hausbesetzung bestanden, nämli ch, um es mi t den Worten der Vorinstanz zu sa- gen, welche treffender nicht sein könnten: Er hätte genau so gut woanders hinge- hen können (Urk. 40 S. 9). Und zwar selbst der Beschuldigte als Obdach- und Mi ttelloser. In der Stadt Zürich muss niemand wider Willen im Freien übernachten, jedermann hat zur Nachtzei t Zugang zu einem gesicherten und beheizten Unter- schlupf, genannt seien hier etwa Notschlafstellen oder der "Pfuusbus". Eine sol- che Institution hätte auch der Beschuldigte ohne weiteres aufsuchen können.
Auch andere aus seiner Gruppe fanden Ausweichmöglichkeiten (Prot. II S . 9 und 13). Es bestand überhaupt keine Notwendigkeit, in das Haus ei nzudri ngen. 5.5. Dasselbe gilt im übrigen auch für die Fahrhabe. Auch diese hätte sich ir- gend wo anders unterbringen lassen, beispielsweise auf einem Parkplatz. Dass diese in der Regel kostenpflichtig sind, ändert nichts an der rechtlichen Ausgangs- lage, wonach der Beschuldigte diese ohne weiteres an einem anderen Ort hätte parkieren können, zumal er schon Monate zuvor aufgefordert wurde, diese zu ent- fernen. Wenn der Beschuldigte ausführt, dass er für seine Fahrzeuge keine ande- ren Parkplätze gefunden hat, so meint er wohl damit, dass er keine kostenlosen Parkplätze gefunden hat. Solche gibt es aber in der Stadt Zürich nicht mehr, ge- schweige denn hat jemand Anspruch darauf, auch der Beschuldigte nicht. Dies hätte er wissen müssen und es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, die behauptet "Not-"situation frühzeitig abzuwenden, etwa indem er sich von diesen Fahrzeugen getrennt und in eine stationäre Bleibe gewechselt hätte. Auch hierfür bestehen in der Stadt Zürich Alternativen, gerade für Obdach- und Mittellose. 5.6. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr kommt alleine schon deshalb nicht in Frage, weil eine allfällige Gefahr - so sie denn überhaupt je bestanden hätte, wovon allerdings auf Grund der vom Beschuldigten geschilderten Umstände nicht auszugehen i st - keine unmittelbare war, da er ja lange vor dem angedrohten be- hördlichen Eingreifen in die leer stehende Liegenschaft eingedrungen ist (Art. 15 StGB). 5.7. D er Beschuldi gte kann si ch auch ni cht auf Art. 52 StGB berufen (Urk. 41 S. 7). Wohl kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer Strafverfolgung abgesehen werden, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Diese Voraus- setzungen sind jedoch vorliegend ni cht erfüllt. Wi e nachfolgend unter 6.2. noch aufzuzeigen sein wird, ist seine Schuld keineswegs gering. Zudem waren auch die Folgen seines Tuns alles andere als geringfügig, wurde doch in der Folge ein erhebliches polizeiliches Aufgebot notwendig. Zudem wäre vorliegend die Strafbe- freiung auch unter spezial- und generalpräventi ven Gesi chtspunkten ni cht zu rechtfertigen. Der Beschuldigte ist ein uneinsichtiger Wiederholungstäter und Hausbesetzungen sind in der Stadt Zürich ein weit verbreitetes Delikt, welches
konsequent zu ahnden ist, um die zahlreichen Nachahmungstäter von ihrer Delin- quenz abzuhalten. 5.8. Auch der vom Beschuldigten angerufene Art. 54 StGB kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Wohl können Täter, die von den unmittelbaren Folgen ihrer Tat schwer betroffen sind von einer Strafverfolgung verschont werden. Soweit der Beschuldigte durch sein Verhalten Nachteile zu tragen hat, sind diese lediglich in- direkter Natur. Denn der Hausfriedensbruchs hat beim Beschuldigten keine direk- ten Folgen, sondern höchstens indirekte. Direkte Folgen beim Hausfriedensbruch hatte einzig der Hauseigentümer zu tragen, indem sein Eigentum verletzt wurd e. 5.9. Zusammenfassend kann somit in Übereinstimmung mit der Vori nstanz festgehalten werden, dass der Beschuldigte im Wissen um die Fremdheit der Lie- genschaft absichtlich eingedrungen ist und keinerlei Rechtfertigungsgründe vor- liegen. Der Beschuldigte hat sich somit des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig gemacht und ist dafür zu bestrafen. 6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat die Kriterien der Strafzumessung korrekt dargestellt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. 6.2. Als grundsätzlich überzeugend erweisen sich die Ausführungen zur Straf- zumessung. Wohl ist wahr, dass er si ch nur für ei ne Nacht und ei nen Morgen i n der Liegenschaft aufgehalten hat und es sich nicht um eine bewohnte Liegen- schaft gehandelt hat. Dies ist jedoch bedeutend länger, als es beispielsweise ein Hausfriedensbrecher tut, welcher sich trotz Hausverbot in eine Ladengeschäft be- gibt, um einzukaufen. Zudem ist auch nicht davon auszugehen, dass der Be- schuldigte das Haus so bald verlassen hätte, wenn er nicht polizeilicherseits dazu aufgefordert worden wäre, gab er doch anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass er länger dort hätte bleiben wollen, wenn es gegangen wäre (Prot. II S . 12). Sei ne ursprüngli che Absi cht war somit auf einen länger dauernden Verbleib ge- ri chtet. Dass er sich vor Kälte schützen wollte mag zwar sein, es gilt aber auch hier zu berücksichtigen, dass er sich selbst in diese Situation gebracht hat und er
deshalb auch die entsprechenden Folgen zu tragen hat. Insgesamt erweist sich somit die Einsatzstrafe von 10 Tagen in Anbetracht des nicht mehr leichten Ver- schuldens als eher mild. 6.3. Zu den vori nstanzli che n Ausführungen zu den persönli chen Verhältni ssen gibt es zu ergänzen, dass der Beschuldigte mittlerweile Vater geworden ist. Er lebt mit Frau und Tochter im Kanton Appenzell. Seine finanziellen Verhältnisse betreffend Sozialhilfe, Miete und Krankenkasse haben sich nicht verändert, wes- halb auf die vori nstanzli che n Ausführunge n verwiesen werden kann (Prot. II S. 5 f.; Urk. 40 S. 12). Auf Grund seiner beiden einschlägigen Vorstrafen und sei- ner doch ausgeprägten Uneinsichtigkeit ist eine erhebliche Erhöhung auf eine insgesamt über der vorinstanzlichen liegende Strafe angezeigt. Auf Grund des Verschlechterungsverbots muss es aber bei den ausgefällten 15 Tagessätzen sein Bewenden haben. Dies gilt insbesondere auch für die Sanktionsform der Geldstrafe, denn vorliegend wäre auch ohne weiteres eine Freiheitsstrafe in Be- tracht zu ziehen gewesen, welche sich aber auf Grund des Verschlechterungs- verbots verbietet. 6.4. Die Tagessatzhöhe von Fr. 30.– ist auf Grund der angespannten finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten nicht zu beanstanden. 7. Strafvollzug 7.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen unter welchen der bedingte Straf- vollzug gewährt werden kann zutreffend und vollständig aufgeführt, weshalb voll- umfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 12 f.). 7.2. Als ebenso zutreffend erweisen sich die Erwägungen zur Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen auf, wovon zwei einschlägige. Besonderen Anlass zur Sorge geben diesbezüglich seine Aus- führungen zur Sache, in welchen er klar und deutlich zu erkennen gibt, dass er si ch zu sei nem kri mi nellen Tun legi ti mi ert fühlt und si ch ni cht als Täter, sondern als Opfer fühlt und damit die Tatsachen in ihr Gegenteil verdreht. Davon zeugen auch sei ne zahlrei chen Bahnfahrten ohne i m Besitz eines gültigen Fahrausweises
zu sein (Urk. 42). Ein solch gerütteltes Mass an Uneinsichtigkeit lässt keinerlei Hoffnung aufkommen, dass er si ch i n Zukunft wohl verhalten wi rd. Es muss i hm eine ungünstige Prognose gestellt werden und dementsprechend ist die Geldstra- fe zu vollziehen. 8. Widerruf 8.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den Widerruf der bedingten Strafe korrekt aufgeführt und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 40 S. 13 f.). In seinen Erwägungen im konkreten Fall kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass vorliegend eine Verwarnung genügt und die Probezeit lediglich zu verlängern sei. Dies mit der Begründung, dass in diesem Verfahren eine unbe- dingte Geldstrafe ausgefällt werde, seine finanziellen Verhältnisse knapp seien und deshalb, auch wegen der baldigen Vaterschaft, davon auszugehen sei, dass ihn dies genügend beeindrucken werde um sich inskünftig um ein rechtskonfor- mes Leben zu bemühen (Urk. 40 S. 14). Dieser Ansicht ist auf Grund des oben unter 7.2. gesagten nicht zu folgen. Es erübrigt sich indessen weiter auf diesen Punkt einzugehen, weil das Verschlechterungsverbot eine Änderung des erstin- stanzlichen Entscheides zu Ungunsten des Beschuldigten verbietet. 9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen. Nachdem der Beschuldigte mit seiner Beru- fung vollständig unterliegt, sind ihm die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Okto- ber 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch) und 6 (Kostenfestset- zung) i n Rechtskraft erwachsen i st. 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Hausfriedensbruchs an der B._____-Strasse ..., ... Züri ch, im Sinne von Art. 186 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird ni cht aufgeschoben. 4. Die mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 5. September 2014 angesetzte Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 5. Die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Oktober 2014 angesetzte Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädi gungsdispositiv (Ziff. 7 - 9) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, werden dem Beschuldigten auferlegt jedoch sofort abgeschrieben. 9. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (Unt. Nr. 1A 14 1035, im Dispositiv) − die Staatsanwaltschaft Züri ch-Limmat (Unt. Nr. A-2/2014/04764, im Dispositiv) − die Vorinstanz. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 3. Mai 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Burger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom