Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160018-O/U/rm
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, li c. i ur. L. C hi tvanni und li c. i ur. C h. von Moos sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Beschluss vom 10. Februar 2016
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. Juni 2015 (DG140015)
Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 12. Juni 2015 (Urk. 124), da das schriftlich begründete Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juni 2015 dem Beschuldigten am 29. Dezember 2015 zugestellt wurde (Urk. 131/4), da die in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegte gesetzliche Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils zur Einreichung der Berufungserklärung für den Beschuldigten somit am 18. Januar 2016 zu Ende gegangen ist, da der Beschuldigte innert der genannten Frist keine Berufungserklärung eingereicht hat, da die fristgemässe Einreichung der Berufungserklärung eine Gültigkeits- voraussetzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt, da praxisgemäss bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69), da der Beschuldigte infolge des Nichteintretens im Rechtsmittelverfahren als unterliegend gilt und damit kostenpflichtig wird, wobei in diesem Verfahren zu verzichten ist, dem Beschuldigten die Kosten für die Einstellung des Linienbusses aufzuerlegen; diese si nd definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO sowie Art. 428 Abs. 1 StPO, wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 12. Juni 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.-- . 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 600.-- auferlegt. Die weiteren Kosten für die Einstellung des Linienbusses werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 10. Februar 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner