projekte
SB160012 ΓÇó Appeal inadmissible for missing appeal statement
SB160012Obergericht27.01.2016Inadmissible
The Zurich Court of Appeals, Criminal Chamber, held that the defendant’s appeal against a conviction for threats was inadmissible because, although the appeal had been timely announced, no written appeal statement was filed after service of the reasoned first-instance judgment. The court therefore declined to enter into the appeal and ordered the defendant to pay the second-instance costs, fixing the court fee at CHF 600.
Art. 399 Abs. 1 und 3, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO; Berufungserklärung als Eintretensvoraussetzung: Die schriftliche Berufungserklärung ist innerhalb der gesetzlichen Frist zwingend einzureichen. Ihre Unterlassung führt zwingend zum Nichteintreten auf die Berufung; die blosse fristgerechte Berufungsanmeldung genügt nicht. Die fehlende Berufungserklärung ist keine blossen Ordnungsvorschrift, weshalb ohne weiteren Schriftenwechsel auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist (consid. 2-3). Kostenfolgen richten sich nach Art. 428 StPO (consid. 4).
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160012-O/U/rm
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. i ur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Beschluss vom 27. Januar 2016
i n Sachen
A., Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. November 2015 (GG150251)
Erwägungen:
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 16. November 2015 wi rd ni cht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.-- . 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl − den Privatkläger B._____ c/o C._____, ... [Adresse]
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 27. Januar 2016
Der Präsident:
Dr. i ur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Grieder