Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150513-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. i ur. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. Heuberger Golta Urteil vom 27. Mai 2016
i n Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägeri n
sowie
B._____, Privatkläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Angriff
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 25. September 2015 (DG150140)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. April 2015 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 22 Ta- ge durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist. b) Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschul- digten C._____ und D._____ verpflichtet, dem Privatkläger Schadener- satz in der Höhe von Fr. 50.50 zuzüglich 5 % Zins ab 20. September 2015 zu bezahlen. c) Der Privatkläger wird mit seinen übrigen Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 12'000.– zuzügli ch 5 % Zins ab 20. September 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 140.– Auslagen Untersuchung (Gutachten) Fr. 11'937.50 amtliche Verteidigung Fr. 3'317.90 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Pri- vatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 8. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers wird mit separatem Beschluss entschieden. 9./10. (Mitteilungen/Rec hts mitte l) Berufungsanträge: Des Verteidigers des Beschuldigten Alili (Urk. 72 S. 2)
Herr A._____ sei schuldig zu sprechen der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Er sei zu bestrafen mit einer Busse von Fr. 300.00. 3. Die Zivilforderungen des Privatklägers B._____ seien abzuweisen. 4. Es sei Herrn A._____ eine Genugtuungssumme von Fr. 5'500.00, zu- züglich 5% Zins seit dem 30. November 2014, aus der Staatskasse zu entri chten. 5. Die Verfahrenskosten beider Instanzen, inklusive derjenigen der amtli- chen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen."
Anschlussberufungsanträge: der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Urk. 74 S. 1): Der Beschuldigte A._____ sei in Bestätigung des Schuldspruches des Be- zirksgerichts Zürich vom 25. September 2015 mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Der Beschuldigte liess gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 25. September 2015 durch seinen Vertreter rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 53) und reichte sodann in- nert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 61). Die Staatsanwaltschaft erklärte in- nert Fri st Anschlussberufung mit dem obgenannten Antrag (Urk. 64). Der Privat- kläger liess die Frist zur Erklärung einer Anschlussberufung ungenützt verstrei- chen (Urk. 62 und 63/2). 2. Am 9. März 2016 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 27. Mai 2016 vorgeladen. Nach dieser Verhandlung, zu welcher heute der Beschuldigte und – im gleichzeitig verhandelten Verfahren SB150202-O – der Mitbeschuldigte C._____, beide in Begleitung ihrer amtlichen Verteidiger, sowie der Leitende Staatsanwalt Dr. Oertle erschienen sind (Prot. II S . 5), ist das Verfahren spruch- reif. II. Prozessuales 1. Der Berufungserklärung ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte das Urteil abgesehen von der Kostenfestsetzung vollumfänglich anficht (Urk. 61; Urk. 72 S. 2). Die Anschlussberuf ung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf den
Strafpunkt (Urk. 64). Damit erwächst lediglich Dispositiv-Ziffer 6 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. 1.1. Die Verteidigung macht eine Verletzung des Anklageprinzips in zweifacher Hinsicht geltend. Zum einen werde das Verhalten des Beschuldigten in der An- klageschrift als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB ge- würdigt, wobei nicht ausgeführt werde, zu welchen Verletzungen des Privatklä- gers die beiden Faustschläge des Beschuldigten geführt hätten. Zum andern ver- letze auch eine Subsumierung des Sachverhalts unter den Tatbestand des An- griffs das Anklageprinzip, da die Anklageschrift die hierfür notwendigen Schilde- rungen des Vorgangs, insbesondere den diesbezüglichen Vorsatz, nicht enthalte (Urk. 49 S. 5 und Urk. 72 S. 4 f.). 1.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festge- schri ebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldig- ten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidi- gungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtli- ches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (BGer 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 Erw. 6.2). 1.3. Bereits die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die dem Beschuldig- ten vorgeworfene Tat in der Anklageschrift genügend präzise umschrieben sei (Urk. 60 S. 7). So wird im dritten Abschnitt das Vorgehen des Beschuldi gten ge- gen den Privatkläger klar umschrieben (Umringen des Privatklägers gemeinsam mit den weiteren Beschuldigten C., D., E._____ und F._____, Ver- setzen von mindestens zwei Faustschlägen gegen den Oberkörper des Privatklä- gers).
1.4. Der Einwand der Verteidigung, dass die täterbezogene Verursachung der Verletzungen i n der Anklageschri ft ni cht ausdrückli ch Erwähnung fi nde und somi t eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung entfalle, ist korrekt. Dieser Umstand führt jedoch gemäss zutreffender vorinstanzlicher Erwägung nicht zu ei- ner Verletzung des Anklageprinzips, sondern ist im Rahmen der rechtlichen Wür- digung zu berücksichtigen (vgl. Urk. 60 S. 7). 1.5. Was das Vorbringen anbelangt, wonach in der Anklageschrift kein Angriffs- vorsatz umschrieben werde, weshalb eine Verletzung des Anklageprinzips vorlie- ge, ergibt sich Folgendes: Gemäss Art. 134 StGB ist der Angriff die einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines oder mehrerer Menschen. Eine Beteiligung kann dabei auf jede Art erfolgen; sie kann eine sachlich unterstützende, psychische oder verbale Mitwirkung zuguns- ten der angreifenden Partei sein (z.B. durch Zustecken von Kampfinstrumenten, Anfeuerungen, Ratschläge, Warnung vor Gefahren). Verlangt wird sodann Vor- satz bezüglich der Teilnahme an einem Angriff; der Vorsatz bezieht sich nicht auf die Verletzungs- oder Todesfolge, welche eine objektive Strafbarkeitsbedingung darstellt (Maeder, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 6 ff zu Art. 134). Die Anklage beschreibt zunächst die körperliche Attacke von mehreren Per- sonen auf ein Opfer. Die Körperverletzung (als objektive Strafbarkeitsbedingung) beschreibt sie als Folge des gewaltsamen Vorgehens des Beschuldigten und der übrigen Mitbeschuldigten. Das gemeinsame Vorgehen und der Angriffsvorsatz er- geben sich aus der Beschreibung, wonach der Beschuldigte als Folge seines ge- waltsamen Vorgehens gegen den Privatkläger Verletzungsfolgen in Kauf genom- men habe. Die Vorsatzumschreibung umfasst zwar auch die (konkreten) Verlet- zungsfolgen, geht somit über das vom Tatbestand geschützte Rechtsgut hinaus. Darin enthalten ist aber begrifflich der Vorsatz an der Beteiligung am Angriff. Das dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Verhalten umschreibt da- mit rechtsgenügend einen Angriff im Sinne von Art. 134 StGB. Entgegen dem Verteidiger genügt somit die Anklageschrift den Erfordernissen von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO. Dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger wurde sodann im
Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung vom Gericht das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine mögliche Subsumption des Anklagesachverhalts unter den Tat- bestand des Angriffs gewährt (Urk. 34/1 und Prot. I S. 15). Auch unter diesem As- pekt ist keine Verletzung des Anklageprinzips auszumachen. 2. Die Verteidigung moniert, dass die Staatsanwaltschaft mit der Anschlussbe- rufung eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten beantrage, während sie vor Vor- i nstanz noch 18 Monate verlangt habe. Dieses Vorgehen zeige auf, dass die An- schlussberufung als reines Druckmittel missbraucht werde, um den Beschuldigten zu einem Rückzug seiner Berufung zu bewegen (Urk. 72 S. 17). 2.1. Hat eine Partei gegen das erstinstanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung er- klärt, so können die anderen Parteien gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO innert Fri st Anschlussberufung erklären. D i e Anschlussberuf ung i st grundsätzli ch ni cht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt. Sie fällt dahin, wenn die Berufung zurückgezogen oder nicht auf sie eingetreten wird (Art. 401 Abs. 2 und 3 StPO). Mit der Anschlussberufung soll die Berufungsinstanz in die Lage versetzt werden, eine umfassende Würdigung des Anklagesachverhalts und insbesondere der Rechtsfolgen – bzw. hier: des Strafmasses – vorzunehmen. Mit der Anschlussbe- rufung kann die Staatsanwaltschaft das Verbot der reformatio in peius aufheben. In der Botschaft wird tatsächlich die Vermutung geäussert, dass seitens der Staatsanwaltschaft in der Praxis die Anschlussberufung nicht selten deshalb ein- gelegt werde, um die beschuldigte Person zum Rückzug der eigenen Berufung zu bewegen. Um diese Fälle einzuschränken, ist die Staatsanwaltschaft auch dann verpflichtet, persönlich an der Berufungsverhandlung teilzunehmen, wenn sie An- schlussberufung erhoben hat (Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO). Bleibt sie trotz Vorla- dung aus, gilt die Anschlussberufung als zurückgezogen (Eugster, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014 N 3 zu Art. 2013 m.w.H.). 2.2. Vor diesem klaren gesetzlichen Hintergrund sind Klagen über die Zulässig- keit der erhobenen Anschlussberufung nicht gerechtfertigt. Das Risiko der Ausfäl- lung einer höheren statt einer tieferen Strafe im Berufungsverfahren ist vom Be- schuldigten hinzunehmen. Das Gericht hat die Strafe nach den gesetzlichen und
ungeschriebenen Rechtssätzen unter Beachtung der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zu bemessen. Es verbleibt jedoch eine individuelle Komponente im richterlichen Rechtsakt (Wiprächtiger/Keller, in Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 13 zu Art. 47). Dieselbe individuelle Komponente ist auch dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft inne, weshalb dem die Anschlussberufung füh- renden Leitenden Staatsanwalt ohne Weiteres zuzugestehen ist, eine höhere Strafe als angemessen zu erachten als der ursprünglich fallführende Staatsan- walt. Es ist schliesslich auch legitim, wenn der Leitende Staatsanwalt wegen des Strafmasses allein zunächst keine selbständige Berufung erklärt, sich dann aber einem vom Beschuldigten initiierten Berufungsverfahren anschliesst, weil er – wie vorliegend – eben doch eine leicht höhere Strafe für angemessen hält. III. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich am Samstag, 20. September 2014, um ca. 22.00 Uhr, in der Parkanlage Josefswiese in Zürich an einem Angriff auf den Privatkläger B._____ (nachfolgend: Privatkläger) beteiligt zu haben. Da- bei sollen gemäss Anklageschrift einzelne, nicht hinreichend ermittelte Täter den Privatkläger mit Fäusten geschlagen und auf diesen eingetreten haben, wobei sie i hm durch di e Tri tte eine Kronenfraktur der beiden linken Schneidezähne zugefügt hätten. Weiter habe sich der Privatkläger durch die erfahrene, aber nicht hinrei- chend einer Person zuzuordnende Gewalt eine Hirnerschütterung sowie Prellun- gen, namentli ch am Kni e li nks und am Kiefergelenk links, zugezogen. Durch Handlungen, welche dem Mitbeschuldigten C._____ (Anklage im Verfahren Proz.- Nr. SB150502) zurechenbar sein sollen, habe der Privatkläger ausserdem eine ca. 5 cm lange Rissquetschwunde und eine Fraktur des Augenhöhlenbodens links erlitten. Im Einzelnen habe der Beschuldi gte mindestens zwei Mal mit der Faust gegen den Oberkörper des Privatklägers geschlagen. 2. Der Beschuldigte räumte sowohl während der Untersuchung als auch an- lässlich der Hauptverhandlung ein, den Privatkläger zweimal mit der linken Faust gegen den Körper geschlagen zu haben (Urk. 8/1 Rz. 11 f. und 21; Urk. 8/2 Rz. 5+9; Urk. 5/6 S. 8; Urk. 8/3 Rz. 14 und Urk. 40 S. 5 f.). Erstellt ist sodann durch
die ärztlichen Unterlagen, dass der Privatkläger durch den gewalttätigen Übergriff eine Kronenfraktur der beiden linken Schneidezähne, eine Hirnerschütterung, Prellungen, namentlich am Knie links und am Kiefergelenk links, eine ca. 5 cm lange Rissquetschwunde sowie eine Fraktur des Augenhöhlenbodens links erlit- ten hat (vgl. Urk. 13/6 und Urk. 13/11). 3. Die Verteidigung vertritt die Ansicht, dass der Beschuldigte die durch ihn eingestandenen Schläge gegen den Oberkörper des Privatklägers zu einem Zeit- punkt verübte habe, als der Rest der Gruppe noch nicht am Ort des Geschehens gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich sodann bereits zurückgezogen, als die restlichen Personen beim Privatkläger angekommen und auf ihn losgegangen seien (Urk. 49 S. 8; Urk. 72 S. 8). Die Verteidigung ist damit der Auffassung, der Beschuldigte habe quasi als Einzeltäter resp. nicht zur Gruppe der anderen An- greifer zugehörig gehandelt. Zu erstellen ist demnach, ob der Beschuldigte den Privatkläger alleine oder zusammen mit anderen Personen attackiert hat. 3.1. Als Beweismittel zur Erstellung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen liegen die Aussagen des Privatklägers (Urk. 4/1-2 und Urk. 44), der Mitbeschuldigten C._____ (Urk. 6/1-7; Urk. 5/3 und Urk. 39), G._____ (Urk. 7/1-5 und Urk. 42), D._____ (Urk. 8/1-6; Urk. 5/3 und Urk. 43) und E._____ (Urk. 9/1-2; Urk. 5/3 und Urk. 41), die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 5/1-4 und Urk. 40) sowie ärztliche Unterlagen über den Privatkläger vor (Urk. 13/6 und Urk. 13/11). Des Weiteren liegen den Akten Einvernahmen der Auskunftspersonen F._____ (U rk. 10/1) sowie H., Inhaber des I. (Urk. 11/1), bei. Da diesen Ein- vernahmen jedoch keine relevanten Aussagen zu entnehmen sind, finden sie vor- liegend keine Beachtung. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Be- schuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und äusserte sich ni cht mehr zur Sache (Prot. II S. 21). 3.2. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich der Grundsätze der Be- weiswürdigung sowie der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, des Privatklägers und der übrigen Mitbeschuldi gten vollumfängli c h auf di e zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eben- falls verwiesen wird auf die von der Vorinstanz korrekt wiedergegebenen Aussa-
gen des Privatklägers, der Mitbeschuldigten E., D., G._____ und C._____ sowie diejenigen des Beschuldigten (Urk. 60 S. 11-21 und 24; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso hat die Vorinstanz in richtiger Anwendung der Grundsätze zur Beweiswürdigung die Aussagen gewürdigt und auf ihre Glaubhaftigkeit über- prüft. Auch darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 65 S. 21-24; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Der Beschuldigte wird durch die Aussagen der Mitbeschuldigten E._____ und C._____ sowie diejenigen des Privatklägers belastet. 3.4. Was die Aussagen des Pri vatklägers anbelangt, so konnte dieser zwar ne- ben C._____ und G._____ keine weiteren Personen konkret identifizieren, was jedoch angesichts der Dynamik der Auseinandersetzung sowie des Umstandes, dass es zum Tatzeitpunkt bereits dunkel war, nicht weiter verwundert. Doch führte der Privatkläger in allen Einvernahmen übereinstimmend aus, dass im Anschluss an C.s Faustschläge und das Gerangel mit diesem auf dem Boden eine Personengruppe auf ihn zugerannt und er in der Folge mit Schlägen und Fusstrit- ten traktiert worden sei (Urk. 4/1 Rz. 7 und 8, Urk. 4/2 Rz. 11 und 12, Urk. 44 S. 5 oben), nicht hingegen, dass er im Anschluss an die Auseinandersetzung mit C. zunächst von einer einzelnen Person zwei Faustschläge erhalten habe und hernach weitere Personen auf ihn einschlagen und eingetreten hätten, wie dies die Verteidigung des Beschuldigten geltend macht. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Privatklägers als glaubhaft zu qualifizieren. Seine Aussagen sind lebensnah und trotz ihres hohen Grades an Detailliertheit widerspruchsfrei. Die Ausführungen des Privatklägers dazu, wie es zur Auseinandersetzung gekommen ist, blieben über mehrere Befragungen hin- weg konstant (vgl. Urk. 4/1 Rz. 6; Urk. 4/2 Rz. 11 und Urk. 44 S. 4). Auch die tätli- chen Übergriffe schilderte der Privatkläger deckungsgleich, ausführlich, detailreich und logisch in der Abfolge (Packen am Pullover durch C._____ beim Versuch, mit Velo loszufahren, Anruf C.: "J., komm schnell, Problem, Josefwiese", Festhalten des Fahrrads durch C., Bitte des Privatklägers, Fahrrad loszu- lassen, Absteigen vom Fahrrad, erneutes Festhalten am Pullover, erster Faust- schlag durch C. auf li nkes Auge, i n Schwi tzkasten Nehmen durch C., Gerangel mit C. auf Boden, Hi nzurenne n von vi er bi s sechs Personen,
Überwältigung von C., Schreie von G. mit Bitte, C._____ loszulassen, Ablassen von C., erneuter Faustschlag durch C. auf linkes Auge, Ha- geln von unzähligen Faustschlägen und Fusstritten von allen Seiten gegen Körper und mehrere Fusstritte gegen Kopf, Schlag mit hartem Gegenstand auf Hinter- kopf, Schwarzwerden vor Augen, Entfernen der Gruppe bis auf C., Schlag gegen linkes Auge durch C. mit 2-3 cm langem, aus Faust ragendem Ge- genstand [Urk. 4/1 Rz. 6-9 und Nr. 12, Urk. 4/2 Rz. 11-13, Urk. 44 S. 4 ff.]). Weiter ist zu bemerken, dass der Privatkläger seine Schilderungen mit den eigenen Gefühlsregungen untermalt, weshalb sie als tatsächlich erlebt wirken. So gab er an, ängstlich gewesen zu sein und gezittert zu haben, als C._____ i hn am Ärmel gepackt habe (Urk. 4/1 Rz. 6), oder – während ihn die Täter geschlagen hätten – gedacht zu haben, es höre nicht mehr auf (Urk. 4/2 Rz. 12). Auch seine Ausführungen darüber, wie er aufgrund der Stimme von C._____ auf dessen Tä- terschaft geschlossen habe (Urk. 4/2 Rz. 13), scheinen in einer so charakteristi- schen Weise geschildert, wie sie nur von derjenigen Person zu erwarten sind, die den Vorfall selber erlebt hat. Sodann fällt auf, dass der Privatkläger diverse Äusserungen des Mitbeschuldigten C._____ wortwörtlich wiedergab ("J._____ komm schnell, Problem, Josefswiese" [Urk. 4/1 Rz. 7 und Urk. 4/2 Rz. 11] oder "Ich ha dir gseit, du söllsch mir säge, wer du bisch" [Urk. 4/2 Rz. 12]). Als weiteres Wahrheitssignal ist zu werten, dass sich der Privatkläger mit seinen belastenden Aussagen zurückhielt. So räumte er beispielsweise ein, dass er nicht wisse, ob die Mitbeschuldigte G._____ ihn ebenfalls geschlagen habe (Urk. 4/1 Rz. 14). Weiter gab er an, nicht zu wissen, wer ihm mit dem Gegenstand bzw. der Flasche auf den Hinterkopf geschlagen habe (Urk. 4/2 Rz. 21). Weiter erklärte er, nicht sagen zu können, ob es sich bei den Tätern um die gleiche Gruppierung von Leuten gehandelt habe, welche zuvor beim I._____ gewesen sei (Urk. 4/1 Rz. 20). Sodann erklärte er auf Vorhalt von Filmaufnahmen des I._____ und auf die Frage, ob der Mann, welcher darauf zu erkennen sei, einer der Täter gewesen sei, der fragliche Mann sei nicht der Haupttäter gewesen. Er habe den Mann am Abend irgendwo gesehen, aber ob es vor dem Laden gewesen sei oder am Tatort, könne er nicht mehr sagen (Urk. 4/1 Rz. 22).
Einzig die Aussage bei der Polizei, wonach C._____ versucht habe, ihm das Auge auszustechen (Urk. 4/1 Rz. 12), erscheint undifferenziert, wobei zu bemer- ken ist, dass er diese Aussage in der zweiten Einvernahme relativiert hat, indem er ausführte, dass er nach C.s Schlag mit dem harten Gegenstand gedacht habe, sein Auge sei weg bzw. ausgestochen worden (Urk. 4/2 Rz. 13). Die an- fängliche Belastung ist jedoch vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass der Privat- kläger unmittelbar nach dem Angriff das Gefühl hatte, er habe sein linkes Auge verloren, gab er doch auch an, die ihm zu Hilfe geeilten Passanten umgehend ge- fragt zu haben, ob sein Auge noch drin sei (Urk. 4/1 Rz. 7 f. und Urk. 4/2 Rz. 11 f.). Schliesslich stimmt auch die Aussage des Privatklägers, wonach er von den Schlägen und Fusstritten der Täter überall ausser an den Beinen getroffen wor- den sei und die Schläge sich hauptsächlich gegen sein Gesicht und seinen Kopf gerichtet hätten (Urk. 4/2 Rz. 12 und Rz. 16), mit den ärztlichen Berichten überein (vgl. Ärztlicher Bericht des Stadtspitals und Austrittsbericht der Klinik für Unfallchi- rurgie des Universität Spitals Zürich; Urk. 13/6 S. 1). 3.5. Die Aussagen des Beschuldigten sind im Gegensatz zu denjenigen des Pri- vatklägers über weite Strecken inkongruent, ausweichend, vage, ni cht schlüssig und damit unglaubhaft. Der Beschuldigte widerspricht sich einerseits selbst, ande- rerseits stehen seine Aussagen zu den teilweise untereinander deckungsgleichen Aussagen der Mitbeschuldigten im Widerspruch. Der Beschuldigte bestritt zu Be- ginn der polizeilichen Einvernahme vom 18. November 2014 zunächst pauschal, jemanden mit anderen Leuten zusammengeschlagen zu haben (Urk. 5/1 Rz. 3), um dann im Verlauf der Einvernahme zuzugeben, dass er den Privatkläger zwei- mal mit der linken Faust geschlagen habe (Urk. 5/1 Rz. 11), als der Rest der Gruppe noch nicht am Ort des Geschehens gewesen sei. Sein ausweichendes Aussageverhalten zeigt sich beispielsweise daran, dass er auf die Frage, ob er auch "K." genannt werde, antwortete, das sei gut möglich (Urk. 5/1 Rz. 52). Als weiteres Beispiel kann angeführt werden, dass der Beschuldigte anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme lediglich angab, C._____ habe eine Person, die er nicht nennen wolle, angerufen (Urk. 5/1 Rz. 9),
um tags darauf anlässlich der Hafteinvernahme zu erklären, dass C._____ den Mitbeschuldigten E._____ angerufen habe (Urk. 5/2 S. 3), welche Aussage jedoch im Widerspruch zu den Aussagen von D., E. und C._____ steht. Die- se gaben durchwegs übereinstimmend an, dass C._____ D._____ angerufen ha- be (Urk. 9/1 Rz. 20; Urk. 9/2 Rz. 5; Urk. 41 S. 5; Urk. 8/2 Rz. 13; Urk. 8/3 S. 2; Urk. 8/6 Rz. 7; Urk. 43 S. 5; Urk. 6/1 Rz. 65 und 74; Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/3 S. 2; Urk. 6/4 Rz. 17; Urk. 6/5 Rz. 4; Urk. 6/6 Rz. 11; Urk. 6/7 Rz. 4; Urk. 5/3 S. 5 und Urk. 39 S. 5). Sodann steht die Version des Beschuldigten, wonach dieser die Schläge gegen den Oberkörper des Privatklägers zu einem Zeitpunkt verübt habe, als der Rest der Gruppe noch nicht am Ort des Geschehens gewesen sei, mit folgenden Aussagen im Widerspruch: Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme er- klärte der Beschuldigte, E._____ sei vor ihm in den Park gerannt (Urk. 5/1 Rz. 44), was sich im Übrigen mit der Aussage deckt, wonach er hinter dem Typen, welcher den Telefonanruf erhalten habe, in Richtung Park gelaufen sei, wobei er in der Folge seinen Pfefferspray verloren und diesen erst nach "längerer Zeit" ge- funden habe (Urk. 5/1 Rz. 11). Im Widerspruch dazu gab der Beschuldigte anläss- lich der Hafteinvernahme an, E._____ sei bereits vor Ort gewesen, als er gekom- men sei (Urk. 5/2 S. 3). Gemäss seinen Ausführungen anlässlich der Hauptver- handlung soll er dann aber mit E._____ auf die Wiese gekommen sein (Urk. 40 S. 5). Allein schon vor diesem Hintergrund erscheint die Tatversion des Beschuldig- ten unglaubhaft, zumal der Mitbeschuldigte C._____ anlässlich der Berufungsver- handlung angab, die Distanz zwischen dem I._____ und der Josefswiese betrage lediglich ca. 20 bis 30 Meter (Prot. II S. 15). Auch das Vorbringen, wonach der Beschuldigte sich bereits zurückgezogen habe, als die restlichen Personen beim Privatkläger angekommen und auf ihn losgegangen seien, findet in den Akten keine Stütze, im Gegenteil: So erklärte der Beschuldigte anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme, dass er als einer der Letzten beim Privatkläger gewesen sei, d.h. ca. acht Meter von ihm entfernt (Urk. 5/1 Rz. 16). Anlässlich der Hafteinvernahme gab er an, dass er mit den an- dern dann wieder zum I._____ gegangen sei (Urk. 5/2 S. 4), um dann anlässlich
der Konfrontationseinvernahme zu erklären, dass er mit C._____ weggegangen sei (Urk. 5/3 S. 8), an welcher Aussage er in der Hauptverhandlung festhielt (Urk. 40 S. 9). In Abweichung zu den Aussagen des Beschuldigten erklärte der Mitbeschuldigte E._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. April 2015, dass der Beschuldigte weggerannt sei, als er, E., schli chtend eingegriffen habe (Urk. 9/2 Rz. 10). Weiter fällt auf, dass den Schilderungen des Beschuldigten weder Details noch persönliche Empfindungen entnommen werden können, welche darauf schliessen liessen, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Im Gegentei l drängt sich beispielsweise aufgrund der Ausdrucksweise "er denke schon, dass sie ihn geschlagen haben" (Urk. 5/1 S. 3), vielmehr der Schluss auf, dass der Be- schuldigte nicht das tatsächlich Erlebte wiedergibt. Seine Aussagen wirken kon- strui ert und einstudiert. Dieser Eindruck wird durch den Umstand, dass es den Aussagen des Beschuldigten an einer flüssigen Erzählweise mangelt, verstärkt. Seine Ausführungen erscheinen ausserdem lückenhaft, was sich beispielsweise an folgender Aussage zeigt: "[...] Dann ging ich weiter nach vorne und sah, dass C. [C.] und seine Freundin [G.] dort waren. Beide haben dann geschrien. Ich habe in dem Moment gedacht, dass irgend etwas falsch läuft, dass etwas faul ist. Wir sind in Gedanken dorthin gegangen, dass wir mehrere Perso- nen antreffen würden. Dem war aber nicht so. Hinter mir war die Freundin von C._____ und sie schrie erneut. Ich habe dann gedacht, dass dieser Typ nicht nur den C._____ sondern auch sie geschlagen hatte. Da habe ich gedacht, dass es absolut falsch ist, eine Frau zu schlagen. Daher bin ich zum Geschädigten hinge- gangen und habe ihm zwei Mal mit der Faust gegen seinen Körper, ich glaube ich habe ihn am Bauch getroffen, geschlagen." Bei diesen Ausführungen fällt weiter auf, dass Angaben zum Tatgeschehen, welches der Beschuldigte bei seiner An- kunft auf der Josefswiese angetroffen haben soll, gänzlich fehlen. Er spricht ledig- lich davon, dass er C._____ und G._____ gesehen habe und etwas "faul" gewe- sen sei. Darüber, wo E._____ verblieben sein soll, äussert sich der Beschuldigte nicht. Bis zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte den Privatkläger eingestandener- massen geschlagen hat, blieb dieser gänzlich unerwähnt. Lückenhaft erscheint insbesondere die Schilderung, wonach der Beschuldigte C._____ und G._____
gesehen habe, um unmittelbar darauf zu erklären, G._____ sei hinter ihm gestan- den und habe geschrien, ohne indes auszuführen, was in der Zwischenzeit ge- schehen sein soll. Dem vom Beschuldigten geschilderten Tathergang fehlt es an einer logischen Abfolge, was Zweifel am Wahrheitsgehalt von dessen Aussagen aufkommen lässt. In diesem Zusammenhang bleibt weiter zu erwähnen, dass der Beschuldigte die Szene, welche er bei seiner Ankunft auf der Josefswiese angetroffen haben soll, in den einzelnen Einvernahmen unterschiedlich schilderte. Erklärte er vor der Polizei noch, er habe bei seiner Ankunft auf der Josefswiese G._____ und C._____ gesehen (Urk. 5/1 Rz. 11), gab er in der Konfrontationseinvernahme zu Pr otokoll, dass er C._____ und den Privatkläger gesehen habe, wobei niemand im Schwitzkasten gewesen sei, sondern der Privatkläger neben der Wand beim Boccia-Häuschen gestanden sei. Erst als er habe umkehren wollen, habe er G._____ gesehen, welche angefangen habe zu schreien (Urk. 5/2 S. 7), wohin- gegen G._____ gemäss seinen Aussagen in der polizeilichen Einvernahme schon zuvor geschrien und er diese schon zuvor gesehen haben soll (vgl. Urk. 5/1 Rz. 11). Im Unterschi ed zu sei nen Ausführunge n i n der Konfrontationseinvernahme erklärte der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme, er habe gedacht, C._____ sei vom Privatkläger im Schwitzkasten gehalten worden, da er nach Hilfe ge- schrien habe (Urk. 5/4 S. 4). Inkongruent sind schliesslich auch die Aussagen des Beschuldi gten hi nsi cht- lich Tatgeschehens, nachdem die übrigen Beteiligten gemäss Sachdarstellung des Beschuldigten auf die Josefswiese gekommen sein sollen. Anlässlich der ers- ten polizeiliche Einvernahme erklärte der Beschuldigte: "Diese Leute, welche an- gerannt kamen, gingen zum Geschädigten hin. Ich denke mir schon, dass sie zu ihm hingegangen sind und ihn geschlagen haben, sicher nicht zum streicheln. Ich sagte dann zu den andern, dass sie aufhören sollen [...]." (Urk. 5/1 Rz. 16). Der Beschuldigte will einerseits nicht gesehen haben, was die Mitangeschuldigten gemacht haben – daran hielt er auch in der Hafteinvernahme fest (vgl. Urk. 5/2 S. 4), um dann anlässlich der Konfrontationseinvernahme zu erklären, er habe schon gewusst, dass mehrere Personen auf den Privatkläger losgegangen seien
(Urk. 5/3 S. 8) –, andererseits will er schli chtend ei ngegriffen haben (Urk. 5/1 Rz. 16; Urk. 5/2 S. 4 und Urk. 5/3 S. 8). Letztere Darstellung steht im Übrigen im Widerspruch zu den Aussagen des Mitbeschuldigten E., welcher durch- wegs angab, dass er sich an der Auseinandersetzung nicht beteiligt und schlich- tend eingegriffen habe (vgl. Urk. 9/1 Rz. 37; Urk. 9/2 Rz. 9; Urk. 5/3 S. 10 und Urk. 44 S. 7). E. wurde denn auch ausser vom Mitbeschuldigten C._____ von niemandem belastet. Auch di e Ausführungen zu den Gründen für sei ne Tat erschei nen weni g glaubhaft und sind teilweise widersprüchlich: Die Erklärung des Beschuldigten an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie der Hauptverhandlung, wonach die Faustschläge gegen den Oberkörper des Privatklägers aus dem Af- fekt erfolgt (Urk. 5/4 Rz. 14) bzw. eine Reflexhandlung gewesen seien (Urk. 40 S. 4), wirken vor dem Hintergrund seiner früheren Aussagen, wonach er auf den Privatkläger eingeschlagen habe, als er die Schreie von G._____ gehört und ge- dacht habe, sie sei als Frau vom Privatkläger geschlagen worden, wenig glaub- haft. Ausserdem steht diese Erklärung in eklatantem Widerspruch zu seiner an- lässlich der Hafteinvernahme getätigten Aussage, wonach er schnell gemerkt ha- be, dass C._____ nach Hilfe gerufen habe, obwohl der Privatkläger unschuldig gewesen sei (Urk. 5/2 Rz. 6). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aussagen des Beschuldigten von Widersprüchen geprägt, ausweichend, nicht schlüssig und damit wenig glaubhaft sind. Sein Vorbringen, wonach er dem Privatkläger die zwei Faustschläge vor der Ankunft der restlichen Gruppe auf der Josefswiese erteilt habe, ist vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. 3.6. Mit Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ ist zunächst festzuhalten, dass dieser hinsichtlich seines eigenen Tatbei- trags trotz erdrückender Beweislage bis zur Schlusseinvernahme lediglich einge- standen hat, ein oder zwei Faustschläge gegen das Gesicht des Privatklägers zu Beginn der Auseinandersetzung ausgeführt zu haben (Urk. 6/1 Rz. 23 und Rz. 47 f.; Urk. 6/2 Rz. 4; Urk 6/4 Rz. 28; Urk. 5/3 S. 5 und Urk. 5/7 Rz. 4), wobei er mehr- fach ausführte, er habe nicht (mehr) auf den Privatkläger eingeschlagen, als die
Mitbeschuldigten hinzugekommen seien (Urk. 6/1 Rz. 53 f.; Urk. 6/3 Rz. 41; Urk. 6/4 Rz. 33 und Urk. 5/3 S. 6). Er hat seinen eigenen Tatbeitrag während der ge- samten Untersuchung zu verharmlosen und die Verantwortung auf die anderen Mitbeschuldigten abzuschieben versucht, indem er von Beginn an erklärte, es seien die anderen gewesen, die auf den Privatkläger losgegangen seien (Urk. 6/1 Rz 29 und Rz 71; Urk. 6/2 Rz 4; Urk. 6/3 Rz 25 und Urk. 6/4 Rz 30 ff. und 43). C._____ war während der gesamten Untersuchung vom Bestreben geleitet, mög- lichst von sich abzulenken. Gleichzeitig schien er darum bemüht zu sein, so wenig wie möglich über die übrigen Mitbeteiligten preiszugeben, wohl aus Angst, dass diese ihn mit ihren Aussagen neben dem Privatkläger zusätzlich belasten könn- ten. So fällt auf, dass C.s Aussagen betreffend die Frage, wer auf die Jo- sefswiese gekommen sei und wie sich diese Personen am Übergriff auf den Pri- vatkläger beteiligt haben, vage, unpräzise und teilweise wi dersprüchli ch si nd. Zu Begi nn der Untersuchung hat C. nur den Mitbeschuldigten D._____ namentlich als Mitbeteiligten genannt. Anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 28. Oktober 2014 führte C., gefragt nach den Männern, wel- che auf die Josefwiese gekommen seien, aus, dass D. dabei gewesen sei, bei den anderen wisse er es nicht mehr (Urk. 6/1 Rz. 28). Im Rahmen der Delega- tionseinvernahme vom 12. November 2014 meinte C._____ dann, es könne gut möglich sein, dass der Beschuldigte an diesem Abend auch dabei gewesen sei (Urk. 6/4 Rz. 30 ff.). Auch anlässlich der zweiten Delegationseinvernahme vom 26. November 2014 blieb er bei seiner Antwort auf die Frage, wer am Tatort ge- wesen sei, zunächst vage, indem er erklärte, D._____ und vielleicht auch der Be- schuldi gte seien dort gewesen, es sei dunkel gewesen (Urk. 6/5 Rz. 34), um dann einige Fragen weiter auszuführen, der Beschuldigte sei auch im Park dabei ge- wesen und er glaube schon, dass er auch geschlagen habe. Er wisse aber nicht, wer geschlagen habe und wie geschlagen worden sei (Urk. 6/5 Rz. 44). Dann wiederum sollen drei bis vier Personen in den Park gerannt sein, wobei D._____ als erster in den Park gekommen sei (Urk. 6/5 Rz. 42). Nachdem C._____ anläss- lich der Schlusseinvernahme ein teilweises Geständnis abgelegt hatte, vermochte er die herbeigeeilten Personen anlässlich der Hauptverhandlung zu benennen, indem er ausführte, dass auf seinen Telefonanruf drei bis vier Personen, D._____
(D.), E. (E.) und A. (der Beschuldigte), gekommen seien (Urk. 39 S. 6). Auch mi t Bezug auf die Tathandlungen der übrigen Beteiligten fällt auf, dass sich C._____ teilweise widersprach und sei ne Ausführunge n unpräzi se und äus- serst knapp waren. So erklärte er in der polizeilichen Einvernahme vom 28. Ok- tober 2014, dass diese Personen, welche angerannt gekommen seien, alle auf den Privatkläger, welcher am Boden gelegen sei, eingeschlagen hätten und da- nach weggerannt seien (Urk. 6/1 Rz 20 f.). Er bestätigte die Frage, ob der Priva t- kläger von der Gruppe mit Füssen getreten worden sei, und fügte an, es seien al- le wie Ameisen auf ihn losgegangen. Er selbst sei auf dem Boden gewesen (Urk. 6/1 Rz. 22). Anlässlich der ersten Delegationseinvernahmen vermochte sich C._____ an den Tathergang nicht mehr zu erinnern. Er gab zu Protokoll (Urk. 6/4 Rz. 35): "Es sind alle auf ihn losgegangen, wie weiss ich nicht." Im Rahmen der zweiten Delegationseinvernahme erklärte C._____ dann, dass alle auf den Privat- kläger losgegangen seien und ihn mit Fäusten und Füssen geschlagen hätten, um gleichzeitig zu sagen, dass er nicht wisse, wie der Privatkläger geschlagen wor- den sei (Urk. 6/5 Rz. 43). In der Schlusseinvernahme erklärte er auf Vorhalt, wo- nach einzelne (Mit-)Beschuldigte mehrfach mit den Fäusten gegen den Körper, mehrheitlich gegen den Kopf des Privatklägers geschlagen hätten und wonach der Privatkläger von einzelnen (Mit-)Beschuldigten mehrfach gegen das Gesicht getreten worden sei, wodurch ihm eine Kronenfraktur zugefügt worden sei, dass si e i hn sicher alle zusammen geschlagen hätten (Urk. 6/7 Rz. 9) und si e hernach dem Privatkläger alle zusammen noch ein paar gegeben hätten (Urk. 6/7 Rz. 26). Anlässlich der vori nstanzli che n Hauptverhandlung blieb C._____ bei seinen Aus- sagen erneut unpräzise und ausweichend. So erklärte er auf die Frage, ob sonst noch jemand den Privatkläger geschlagen oder getreten habe, dass es sehr dun- kel gewesen sei und er es nicht genau gesehen habe. Es seien einfach alle ge- wesen (Urk. 39 S. 6). Er habe einen Haufen gesehen und es habe so ausgese- hen, wi e wenn alle auf den Privatkläger eingeschlagen hätten (Urk. 39 S. 10). Inkongruent sind sodann C._____s Aussagen betreffend die Geschehnisse nach der Tat. Führte er anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme zunächst
aus, dass die ganze Gruppe nach dem Angriff auf den Privatkläger weggerannt sei (Urk. 6/1 Rz. 21), erklärte er einige Fragen später, dass D._____ i hm, nach- dem die anderen weggerannt seien, gesagt habe, er solle weggehen (Urk. 6/1 Rz. 49), um dann anlässlich der Hauptverhandlung zu erklären, der Beschuldigte sei auf ihn zugekommen und habe gesagt, er solle wegrennen. Er sei dann zusam- men mi t sei ner Freundi n G._____ davongelaufen, und die anderen seien dann auch davongerannt (Urk. 39 S. 7). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass C.s Aussagen betreffend den Tathergang insofern einheitlich und damit glaubhaft sind, als dass er von Be- ginn an gleichbleibend ausführte, dass der Privatkläger von einer Personengrup- pe – und ni cht zunächst vom Beschuldi gten und danach vom Rest der herbeige- eilten Gruppe – attackiert worden sei, was sich mit den glaubhaften Aussagen des Privatklägers deckt und der Tatversion des Beschuldigten entgegensteht. 3.7. Durch die Aussagen der Mitbeschuldigten G. wird der Beschuldigte weder entlastet noch belastet. G._____ vermochte nämlich lediglich D._____ und E._____ als Teil der Gruppe, welche auf die Josefswiese gerannt kam, zu identifi- zieren (Urk. 7/2 S. 6; Urk. 7/3. S. 2), wobei sie erklärte, nicht zu wissen, wer was getan bzw. wer geschlagen habe (Urk. 7/2 S. 6; Urk. 7/3 Rz. 6 ff.). Daran hielt sie anlässlich der Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht vom 30. Oktober 2014 (Urk. 7/3 S. 2) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. April 2015 fest (Urk. 7/5 Rz. 6 ff.). Auch anlässlich der vori nstanzli che n Hauptverhand- lung vermochte si e kei ne wei terführenden Ausführungen zum Tatgeschehen und zu den Beteiligten zu machen, sondern erklärte lediglich vage, sie könne keine Namen sagen, aber es seien wohl Personen gewesen, die heute auch im Saal seien (Urk. 42 S. 5). 3.8. Die Aussagen des Mitbeschuldigten D._____ sind bis auf die Bestätigung, wonach E._____ deeskalierend gewirkt und den Privatkläger nicht geschlagen habe (Urk. 8/4 Rz. 31 f.), nicht sachdienlich, da er keine Angaben zum Tatbeitrag des Beschuldigten machen konnte. So erklärte er anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 4. November 2014 (Urk. 8/4) auf Vorhalt einer Fo- toaufnahme des Beschuldigten, dass er diesen eventuell vom Sehen her kenne.
Er habe nicht gesehen, ob der Beschuldigte den Privatkläger auch geschlagen habe (Urk. 8/4 Rz. 33). In Übereinstimmung dazu führte er anlässlich der Haupt- verhandlung vom 23. September 2015 auf die Frage, wer neben ihm sonst noch den Privatkläger geschlagen oder getreten habe, aus, dass er das nicht wisse. Er könne nicht bestätigen, wer und wie geschlagen habe (Urk. 43 S. 6). Damit ver- mögen auch die Aussagen des Mitbeschuldigten D._____ den Beschuldigten we- der zu entlasten noch zu belasten. 3.9. Der Mitbeschuldigte E._____ bestritt durchwegs, sich am Übergriff auf den Privatkläger beteiligt zu haben, was der Mitbeschuldigte D._____ anlässlich der Delegationseinvernahme vom 27. November 2014 bestätigt hat (Urk. 8/5 Rz. 31 f.). Bei den Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ fällt auf, dass dieser das Tatgeschehen im Vergleich zu den übrigen Mitbeschuldigten ausführlicher zu schildern vermochte. So erklärte er anlässlich der ersten polizeilichen Einvernah- me, dass die Personen – u.a. "K. " und der andere Mann (Urk. 9/1 Rz. 71) – um den Privatkläger herumgestanden seien und alle mit Fäusten und Füssen auf ihn eingeschlagen hätten (Urk. 9/1 Rz. 30 f.), wobei sie den Privatkläger am Rü- cken getroffen hätten, währenddem sich dieser zusammen "gerugelet" habe, um sich vor den Schlägen zu schützen (Urk. 9/1 Rz. 32 f.). Er habe alle vier Personen – C., D., "K." (den Beschuldi gten) und ei nen unbekannten Mann, den er das erste Mal gesehen habe (Urk. 9/1 Rz. 29) – weggenommen und geschrien "Fertig, höred uf", worauf diese aufgehört hätten. C._____ sei als letzter beim Privatkläger gewesen und habe diesen geschlagen (Urk. 9/1 Rz. 37). In der Konfrontationseinvernahme vom 15. Januar 2015 erklärte E._____ i m Unter- schied zu seiner Aussage vor der Polizei, wonach er vier Personen vom Privat- kläger weggezogen habe (Urk. 9/1 Rz. 28), dass er lediglich D._____ und C._____ weggezogen habe (Urk. 5/3 S. 10). An dieser Sachdarstellung hielt er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. April 2015 fest (Urk. 9/2 Rz. 9). Auch anlässlich der Haupteinvernahme erklärte er, dass C., D. und der Beschuldigte auf den auf dem Boden liegenden Privatkläger eingeschlagen hätten und er die Mitbeschuldigten D._____ und C._____ wegge- zogen habe (Urk. 41 S. 5).
Die Sachdarstellung des Beschuldigten, wonach dieser vor dem Rest der Gruppe auf die Josefswiese gekommen sei, wird durch E.s Aussagen ni cht gestützt. Er führte in keiner Befragung aus, dass der Beschuldigte vor den übrigen Beteiligten auf die Josefswiese gelangt sei (vgl. Urk. 9/1 Rz. 18 und Rz. 27; Urk. 5/3 S. 10; Urk. 9/2 Rz. 6 und Urk. 41 S. 5). E.s Aussagen erscheinen glaubhaft, weshalb darauf abzustellen ist. Der aufgezeigte kleine Widerspruch betreffend die Personen, welche E. vom Privatkläger weggezogen haben soll, tut der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keinen Abbruch, sondern lässt sich vielmehr mit dem dynamischen Geschehen und dem damit verbundenen Umstand, dass im Nachhinein eine detaillierte Wie- dergabe der Ereignisse schwierig ist, erklären. 3.10. Weil der Privatkläger nie ausgeführt hat, dass er nach der Auseinander- setzung mi t C. zunächst von einer einzelnen Person zwei Faustschläge er- halten habe und hernach weitere Personen auf ihn eingeschlagen hätten, und da die Mitbeschuldigten C._____ und E._____ übereinstimmend aussagten, dass die Angreifer den Privatkläger alle zusammen attackiert hätten, ist erstellt, dass der Beschuldigte die zwei eingestandenen Faustschläge gegen den Oberkörper des Privatklägers als Teil der angreifenden Gruppe ausgeübt hat. Damit ist gleichzei- tig gesagt, dass sich der Beschuldigte bewusst war, als Teil einer angreifenden Gruppe zu handeln. Nicht erstellt werden kann mit der Vorinstanz, dass der Be- schuldigte mehr als nur zwei Faustschläge gegen den Oberkörper des Privatklä- gers verübt hat, nachdem diesem zwar aufgrund der übereinstimmenden Aussa- gen der Beteiligten und des Privatklägers unzweifelhaft von verschiedenen Per- sonen Tritte und Schläge zugefügt wurden, diese aber gleichzeitig keiner der Be- schuldigten selber ausgeführt haben will. Doch wird dem Beschuldigten in der An- klageschri ft auch ni cht mehr vorgeworfen. Wie erwähnt sind sodann die Verlet- zungen, welche der Privatkläger gemäss Anklageschrift während des Vorfalls er- litten hat, aufgrund der medizinischen Unterlagen (Urk. 13/6 und 13/11) erstellt. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt.
IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Würdigung des Sachverhalts auf Angriff und ni cht – wie von der Anklagebehörde beantragt – auf einfache Körperverlet- zung erkannt, da dem Beschuldigten keine direkten Verletzungsha ndl unge n vor- geworfen werden können (Urk. 60 S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 134 StGB macht sich schuldig, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Angriff ist die einseitige, von feindseligen Absich- ten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines Menschen. Der kör- perliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es aber genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff einer an- deren Person anschliesst. Eine Beteiligung kann in jeder Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz bezüglich der Teilnahme an einem Angriff verlangt, wobei Eventual- vorsatz genügt. Als objektive Strafbarkeitsbestimmung muss der Angriff den Tod oder eine Körperverletzung des Angegriffenen zur Folge haben (Maeder, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 134). 2. Vorab ist festzuhalten, dass die objektive Strafbarkeitsbedingung der (einfa- chen) Körperverletzung i.S.v. von Art. 123 StGB vorliegend gegeben ist (Urk. 13/6 und 13/11). 3. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte den Privatkläger mit zwei Faustschlägen gegen den Oberkörper des Privatklägers traktiert, wobei er diese Schläge als Teil der angreifenden Gruppe ausführte. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, da er mit Wissen und Willen und im Be- wusstsein, Teil einer grösseren Gruppe zu sein, auf den Privatkläger eingeschla- gen hat. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sich der Vorsatz nicht auf die Verletzungsfolgen beziehen muss (Urk. 60 S. 24).
gründe des Schuldigen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 6 ff.). 4. Tatkomponenten und hypothetische Einsatzstrafe 4.1. Der Beschuldigte hat den gewalttätigen Übergriff auf den Privatkläger mit- tels Fusstritten und Faustschlägen zwar nicht ausgelöst, seine eingestandenen Faustschläge erfolgten jedoch gemäss seinen eigenen Ausführungen zu Beginn des Angriffs, weshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, das sein Handeln massgeblich zur Eskalation beigetragen hat. Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch zu berücksichtigen, dass er spontan, auf C.s Anruf hi n, i n den Kon- flikt hineingeraten ist. Die durch den Angriff geschaffene abstrakte Gefahr reali- sierte sich schliesslich in den beschriebenen etlichen Verletzungen des Privatklä- gers, womit sie als erheblich einzustufen ist. Weiter zu berücksichtigen ist, dass der Privatkläger alleine unterwegs und damit den Tritten und Schlägen der An- greifer gegen Körper und Kopf wehrlos ausgeliefert war. Neben den physischen Verletzungen hat der Privatkläger aufgrund des gewalttätigen Übergriffs zumin- dest im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens unter einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten, welche eine psychotherapeutische Behandlung not- wendig machte (Urk. 48/8). Etwas gemildert wird das Verschulden schliesslich dadurch, dass der Vorgang nur kurze Zeit gedauert hat und bis auf C.s Schlag mit der Whiskyflasche, welche Handlung jedoch diesem alleine zuzurech- nen i st und wofür C. wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt wurde, keine gefährlichen Gegenstände oder Waffen eingesetzt wurden. 4.2. Gesamthaft erscheint das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als gerade noch leicht. 4.3. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte. Er stand gemäss eigenen Angaben nicht unter Alkoholein- fluss (Urk. 40 S. 4). Über die Beweggründe und Motive des Beschuldigten können lediglich Vermutungen angestellt werden. Naheliegend ist gestützt auf die Akten ein gewisser Gruppendruck oder dass er C. aus falsch verstandener Freundschaft helfen wollte. Mit der Vorinstanz ist jedenfalls festzuhalten, dass
seine Beteuerung, wonach die Faustschläge gegen den Oberkörper des Privat- klägers eine Reflexhandlung gewesen seien, vor dem Hintergrund seiner Aussa- ge, dass er auf den Privatkläger eingeschlagen habe, weil er aufgrund G.s Schreie gedacht habe, sie sei vom Privatkläger geschlagen worden, nicht ein- leuchtend ist. Zwar ist das Vorbringen mit G. in kei ner Weise eine Rechtfer- tigung für das Handeln des Beschuldigten, liefert aber immerhin eine Erklärung für sein Handeln. 4.4. Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten er- scheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten angemessen. 5. Täterkomponenten 5.1. Die ermittelte verschuldensangemessene Strafe kann alsdann aufgrund von Umständen, die grundsätzlich nichts mit der Tat zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden (Täterkomponente). Hierfür sind im wesentlichen täterbezo- gene Komponenten wie persönliche Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, besonde- re Strafempfindlichkeit oder Nachtatverhalten massgebend. Dabei dürfen auch im Ausland verhängte Vorstrafen bei der Strafzumessung mitberücksichtigt werden (Wiprächtiger, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., N 102 zu Art. 47 StGB). 5.2. Die Vorinstanz hat die täterbezogenen Komponenten zutreffend aufgeführt (Urk. 60 S. 28), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verwei- sen ist. An der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er als ein- zi ges von vier Geschwistern nach wie vor bei den Eltern wohne. Er bezahle sei- nen Eltern monatlich unterschiedlich hohe Beträge von bis zu Fr. 3'000.– für Kost und Logis (Prot. II S. 10 und 13). Aus der Lebensgeschichte und den persönlichen Verhältni ssen des Beschuldigten sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ersichtlich. 5.3. Das Teilgeständnis des Beschuldigten betreffend seine zwei Schläge gegen den Bauch des Privatklägers ist mit einer Reduktion der Einsatzstrafe um zwei Monate zu berücksi chti gen. 5.4. Gesamthaft erscheint eine Strafe von 10 Monaten angemessen.
che analog auch für die Geldstrafe gelten, aufzuschieben. Die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen. VII. Zivilansprüche 1. Schadenersatz 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ verpflichtet, dem Privatkläger Schadener- satz in der Höhe von Fr. 50.50 zuzüglich 5 % Zins ab 20. September 2015 zu be- zahlen (Dispositivziffer 4b). Betreffend die übrigen Schadenersatzbegehren hat sie den Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Dispositivziffer 4c). Bezüglich des Antrags, wonach der Beschuldigte dem Grundsatz nach zu ve rpflichten sei, für zukünftig sich verwirklichende Schäden des Privatklägers Er- satz zu leisten, hat sie festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privat- kläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflich- tig sei (Dispositivziffer 4a). 1.2. Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Zivilklage des Privatklägers, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg. Er liess vorbringen, der Privatkläger sei durch sei ne zwei leichten Faustschläge weder verletzt noch sonstwie geschä- digt worden. Ausserdem seien alle in der Anklageschrift beschriebenen Verlet- zungen entstanden, nachdem sich der Beschuldigte vom Privatkläger entfernt ha- be (Urk. 49 S. 2 und Prot. I S. 18). Sodann komme die vom Privatkläger beantrag- te Solidarität der Beschuldigten nicht in Frage, da die Anklageschrift die gravie- renden Verletzungen einzelnen Personen zuordne und ein gemeinschaftliches Zufügen, welches zu einer Solidarhaftung führen könnte, nicht vorliege (Prot. I S. 18). 1.3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Zusprechung von Schadenersatz zutreffend dargelegt, worauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 60 S. 31 und 33). Was die Voraussetzungen für die Solidarhaf- tung gemäss Art. 50 Abs. 1 OR anbelangt, so ist ergänzend Folgendes festzuhal-
ten: Voraussetzung für die solidarische Haftung ist einerseits die gemeinsame adäquat kausale Verursachung des Schadens und andererseits das gemeinsame Verschulden. Gemeinsame Verursachung besteht im Zusammenwirken mehrerer Personen, wobei jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des anderen weiss oder jedenfalls wissen könnte. Wird eine bestimmte Gefahr gemeinsam ge- schaffen, ist es belanglos, welche der daran beteiligten Personen die eigentliche Schadensursache gesetzt hat. Beim gemeinsamen Verschulden genügt Eventu- alvorsatz: Die eingeklagten Täter müssen den eingetretenen Schaden zumindest in Kauf genommen haben. Die Beteiligung des Einzelnen äussert sich hier in der moralischen Unterstützung und im Bewusstsein, gemeinsam einen bestimmten Erfolg anzustreben. Dadurch wird das Verhalten der Mitbeteiligten akzeptiert. Zu ei nem anderen Schluss kommt man nur dann, wenn jemand ni cht dami t rechnen musste, dass der Schaden im konkreten Umfang überhaupt eintreten könnte (Heierli/Schnyder, in: Basler Kommentar OR I, 6. Aufl. 2015, N 6 und 7 zu Art. 50; Brehm, Berner Kommentar, Die Entstehung durch unerlaubte Handlung, 4. Aufl., Bern 2013, N 10a f zu Art. 50, je mit weiteren Hinweisen). 1.4. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass beim vorliegenden Angriff eine gemeinsame Verursachung des Schadens und ein gemeinsames Verschulden des Beschuldigten und der beiden Mitbeschuldigten C._____ und D._____ vorlag (Urk. 60 S. 31.). So wirkte der Beschuldigte mit diesen bei der tät- li chen Ausei nandersetzung zusammen, wobei jeder vom pflichtwidrigen Verhalten des anderen wusste und mit der Möglichkeit rechnen musste, dass daraus Kör- perverletzungen resultieren könnten – und dies somit in Kauf nahm. Dementspre- chend haften alle Beteiligten des Angriffs, unabhängig davon, wer nun die Verlet- zungen tatsächlich verursacht hat, weshalb die Vorbringen des Beschuldigten ni cht zi elführend si nd. D ami t kann si ch der Privatkläger ohne Weiteres an den Beschuldigten halten, auch wenn ihm bezüglich keiner Verletzung des Privatklä- gers nachgewiesen werden kann, dass diese von ihm direkt verursacht wurde. 1.5. Die vom Privatkläger geltend gemachte Schadenersatzforderung wurde le- diglich im Umfang von Fr. 50.50 (Kostenbeteiligung des Privatklägers an der Krankenversi cherung sowie die Anschaffungskosten für Kleider im Spital) gutge-
heissen. Wie erwähnt hat der Privatkläger im Zivilpunkt keine (Anschluss-)B e- rufung erhoben. Damit kann vorliegend keine höhere Summe, als die Vori nstanz im Urteil festgelegt hat, zugesprochen werden. Folglich beschränkt sich die Über- prüfung des vorinstanzlichen Urteils auf die Frage, ob die Schadenersatzforde- rung i m Umfang von Fr. 50.50 zu Recht gutgeheissen wurde. 1.6. Die Vorinstanz führte hierzu aus, die Kostenbeteiligung des Privatklägers an der Krankenversicherung sowie den Anschaffungskosten für Kleider im Spital in der Höhe von insgesamt Fr. 50.50 seien dem Privatkläger aufgrund der gewalttä- tigen Auseinandersetzung als Schaden entstanden und mittels zu den Akten ge- rei chten D okumenten rechtsgenügend belegt worden (Urk. 48/2). Sodann sei die Beteiligung des Beschuldigten am Übergriff auf den Privatkläger adäquat kausal für den entstandenen Schaden gewesen. Die Widerrechtlichkeit ergebe sich so- dann aus dem strafbaren Verhalten des Beschuldigten (Urk. 60 S. 31 f.). Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend, weshalb darauf abzustellen ist. Die Vorinstanz ist betreffend den Beginn des Zinsenlaufs fälschlicherweise vom 20. September 2015 anstatt vom 20. September 2014 (Tag des schädigenden Er eignisses) ausgegangen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es jedoch beim Beginn des Zinsenlaufs gemäss vor- i nstanzli chem Urtei l. 1.7. Damit ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz unter so- lidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ zu verpfli ch- ten, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 50.50 zuzüglich 5 % Zins ab 20. September 2015 zu bezahlen. 1.8. Sodann ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschuldigte ge- genüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei, zu bestätigen, nachdem die durch den gewalttätigen Übergriff verursachten psychischen und physischen Beeinträchtigungen und die daraus resultierenden finanziellen Folgen zurzeit noch nicht abschätzbar sind. 2. Genugtuung
2.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Zusprechung von Genugtuung zu- treffend dargelegt (Urk. 60 S. 34), worauf Zwecks Vermeidung von Wiederholun- gen verwiesen werden kann. 2.2. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. September 2014 zu. 2.3. Der Beschuldigte beantragt die Abweisung des Genugtuungsbegehrens (Urk. 49 S. 2). Die Verteidigung brachte dazu vor, die geforderte Genugtuung sei angesichts der schweizerischen Gerichtspraxis massgeblich übertrieben (Prot. I S. 19). 2.3. Der Angriff, an welchem sich der Beschuldigte beteiligte, führte beim Privat- kläger zu erheblichen Verletzungen (vgl. Erw. II. Ziff. 2.), wobei zur Rekonstrukti- on der Fraktur des Augenhöhlenbodens ein operativer Eingriff nötig war (Urk. 13/11). Zum diesbezüglichen Verschulden des Beschuldigten wurden be- reits Ausführungen gemacht (vgl. Erw. V. Ziff. 4. und 5. vorstehend). Der gewalttä- tige Übergriff führte sodann zu einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit vom 21. Sep- tember 2014 bis 30. April 2015 (50 % Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 3. No- vember bis 7. Dezember 2014; Urk. 48/6). Der Privatkläger erlitt durch den ge- walttätigen Übergriff gemäss ärztlichem Bericht von Dr. med L._____, Fachärzti n für Psychiatrie Psychotherapie FMH, eine posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 48/8), welche zu Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und Alpträumen geführt hat. Weiter plagten den Privatkläger Zukunftsängs te, und er wurde tags- über von plötzlichen Erinnerungsbildern eingeholt. Sodann litt er unter der Angst, von den Tätern weiter verfolgt oder bedroht zu werden, und es plagten ihn Schuldgefühle, weil er eine Anzeige bei der Polizei gemacht hatte (Urk. 48/8 S. 1 und 2). Dem ärztlichen Bericht vom 22. September 2015 (Urk. 48/8 S. 3) ist zu entnehmen, dass der Privatkläger auch ein Jahr nach dem Übergriff unter Angst- zuständen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen litt und die Kreise 4 und 5 mied. Gemäss Bericht war damals vorgesehen, dass die bisherigen Therapiesit- zungen, welche alle drei bis vier Wochen stattfanden, noch vier bis sechs Monate weitergeführt werden.
2.4. Unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten und der obigen Erwägungen ist die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 12'000.– zuzügli ch 5 % Zins ab dem 20. September 2014 angemessen. Hin- sichtlich der Solidarität der Mitbeschuldigten kann auf das unter Erw. VII. Ziff. 1.6 und 1.7. Ausgeführte verwiesen werden. 2.5. Damit ist der Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschul- digten D._____ und C._____ zu verpflichten, dem Privatkläger ei ne Genugtuung in der Höhe von Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 20. September 2014 zu be- zahlen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) zu bestäti- gen. 2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3. Der Beschuldigte dringt mit seiner alle Punkte des vorinstanzlichen Ent- scheids umfassenden Berufung im zentralen Punkt nicht durch; es bleibt beim Schuldspruch wegen Angriffs. Immerhin wird die von der Vorinstanz ausgespro- chene Strafe um einen Drittel reduziert und es wird eine mildere Sanktionsart ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft wiederum unterliegt in der beantragten Höhe und Art der auszufällenden Sanktion. Insofern rechtfertigt es sich, die Ver- fahrenskosten der zweiten Instanz (ohne Verteidigungskosten) dem Beschuldig- ten zu 2/3 aufzuerlegen und im restlichen Umfang auf die Gerichtskasse zu neh- men. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Antrag des Beschuldigten auf Ausri chtung ei ner Genugtuung von Fr. 5'500.– zuzüglich 5% Zins seit dem 30. November 2014 abzuweisen (Urk. 61; Urk. 38 S. 23). 4. Die Kosten für die unentgeltliche (vgl. Urk. 17/2) Verbeiständung der Privat- klägerschaft im Berufungsverfahren wurden vorliegend auf Fr. 746.30 beziffert (Urk. 95) und erscheinen in dieser Höhe angemessen. Die beschuldigte Person
trägt diese Kosten nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Das ist wie vorstehend erläutert (vgl. Erw. V. Ziff. 7.) beim Beschuldigten nicht der Fall. Der auf ihn entfallende Kostenanteil, der auf rund einen Viertel bzw. Fr. 187.– zu bemessen ist, ist demzufolge auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Restbetrag entfällt auf den Mitbeschuldigten C._____ (Prozess-Nr. SB150502-O).
Es wird beschlossen:
satze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 12'000.– zuzügli ch 5 % Zins ab 20. September 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'600.– amtliche Verteidigung; Fr. 187.– unentgeltliche Vertretung Privatkläger (Kostenanteil).
− die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Besti mmung der Verni chtungs- und Löschungsdaten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 27. Mai 2016
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Heuberger Golta