Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150512-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Beschluss vom 2. Mai 2016
i n Sachen
A., Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
sowie
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 17. September 2015 (GG150019)
Erwägungen: 1. Am 24. September 2015 meldete die Privatklägerin gegen das Urteil des Be- zirksgerichts Horgen vom 17. September 2015 Berufung an (Urk. 26). Fristgerecht ging bei der hiesigen Kammer am 17. Dezember 2015 die Berufungserklärung der Privatklägerin ein (Urk. 32). Ebenfalls innert angesetzter Frist leistete die Privat- klägerin ei ne Prozesskaution von Fr. 5'000.-- (Urk. 37). 2. Mit Eingabe vom 21. April 2016, hierorts eingegangen am 22. April 2016, liess die Privatklägerin die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zu- rückziehen (Urk. 49). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Be- rufung erledigt abzuschreiben. 3. Die Vorbereitungen für die auf den heutigen Tag anberaumte Berufungs- verhandlung waren im Zeitpunkt des Rückzugs der Berufung bereits weitgehend abgeschlossen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist somit auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- folge des Rückzugs der Berufung durch die Privatklägerin si nd i hr die Kosten für das Rechtsmittelverfahren in vollem Umfang aufzuerlegen. Die Privatklägerin hat eine Prozesskaution von Fr. 5'000.-- geleistet, wovon der Betrag von Fr. 2'000.-- zu beziehen ist. Der Überschuss von Fr. 3'000.-- ist an die Privatklägerin zurück- zuerstatten. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 17. September 2015 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.-- .
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 2. Mai 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner