Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150491-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber Dr. i ur. F. Manfrin
Urteil vom 14. April 2016
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 7. Juli 2015 (DG140012)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. September 2014 (Urk. 3) samt Korrektur vom 13. November 2014 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 50 S. 44 ff.) Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Bun- desgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Ver- bindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UW G (HD lit. d) wird mangels fristgerechtem Strafantrag ein- gestellt. 2. (Mitteilungen.) 3. (Rechtsmittel.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinn von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, − des vorsätzlichen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG, − des vorsätzlichen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, sowie − der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
CHF 18'193.30 Total
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten ernannt und für seine Bemühungen mit CHF 5'653.30 (inkl. MwSt) entschädigt. Die Kasse des Bezirks- gerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszube- zahlen. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten A._____ zu einem Drittel auferlegt. Die übrigen Kosten, inkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden auf die Staatskasse genommen. 10. Der Beschuldigte wird aus der Staatskasse mit CHF 14'000.– entschädigt. 11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von insgesamt CHF 5'653.30 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 12. (Mitteilungen.) 13. (Rechtsmittel.)
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 68 S. 10; Prot. II S. 6) 1. Der Beschuldigte A._____ sei vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei – für di e übri gen ersti nstanzli chen Schuld- sprüche – mit einer Gelstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 40.00 zu bestrafen, unter Anrechnung eines Tages erstandener Haft. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschi eben. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu 1/8 dem Be- schuldigten aufzuerlegen und 7/8 auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten sei eine reduzierte Entschädigung von CHF 20'500.00 auszurichten. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Dem amtlichen Verteidiger sei eine Ent- schädigung gemäss Honorarnote zu bezahlen. (keine Beweisanträge)
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 57) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (keine Beweisanträge)
Erwägungen: I. Gerichtsverfahren und Umfang der Berufung 1. Erstinstanzliches Verfahren Mit vorgenanntem Urteil vom 7. Juli 2015 befand das Bezirksgericht Meilen den Beschuldigten der falschen Anschuldigung, des mehrfachen Fahrens ohne in der Schweiz gültigen Führerausweis und ohne Haftpflichtversicherung sowie des Missbrauchs von Kontrollschildern und des Nichttragens von Sicherheitsgurten für schuldig und bestrafte i hn mi t ei ner bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Busse von Fr. 60.-- (Urk. 50). Vom Vorwurf weiterer Delikte wurde er freige- sprochen. Die auf Ersuchen des Beschuldigten verschobene Hauptverhandlung fand am 7. Juli 2015 statt (Prot. I S. 6 - 9). Die Beratung und Entscheidfällung erfolgte am selben Tag; das Urteil wurde jedoch nicht mündlich eröffnet, sondern den Partei- en im Dispositiv am 9. Juli 2015 schriftlich zugestellt (Prot. I S. 42, Urk. 44/1-4). Am 15. Juli 2015 (Poststempel 14. Juli 2015) meldete der Verteidiger innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 46). Gleichentags ging auch die Berufungsanmeldung des Vertreters der vorinstanzlichen Privatklä- gerin ein (Urk. 47). 2. Berufungsverfahren Das begründete Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger am 12. November 2015 zugestellt (Urk. 49/2). Am 3. Dezember 2015 (Poststempel 2. Dezember 2015), somit innert der 20-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO, ging die Beru- fungserklärung des amtlichen Verteidigers hierorts ein (Urk. 52). Die Privatklägerin reichte keine Berufungserklärung ein, weshalb auf deren Beru- fung mit Beschluss vom 13. Januar 2016 nicht eingetreten wurde (Urk. 59).
Die Staatsanwaltschaft verzichtete ausdrücklich auf Berufung und Anschlussberu- fung und beantragte vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 57). Die Privatklägeri n li ess si ch ni cht vernehmen. Zur Berufungsverhandlung am 14. April 2016 erschienen der Beschuldigte in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 6). 3. Umfang der Berufung und Teilrechtskraft Der Beschuldigte ficht vom vorinstanzlichen Urteil den Schuldspruch wegen fal- scher Anschuldi gung (Art. 303 Ziff. 1 StGB), die Strafzumessung und die Kosten- und Entschädigungsfolge an (Urk. 52 S. 1; Urk. 68 S. 10; Prot. II S. 6). Nicht angefochtene Teile eines vorinstanzlichen Urteils erwachsen gemäss Art. 437 StPO i.V.m. Art. 399 Abs. 3 StPO und Art. 402 StPO in Rechtskraft. Vor- liegend betrifft dies (vgl. Prot. II S . 7 ff.): - den Beschluss über die Einstellung des Verfahrens betreffend das UWG mangels Strafantrag, - Dispositivziffer 1 Absätze 2 - 5 (mehrfaches vorsätzliches Fahren ohne Be- rechti gung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, vorsätzliches Fahren ohne Haft- pfli chtversi cherung i.S.v. Art. 96 Abs. 2 SVG, vorsätzlicher Missbrauch von Auswei sen und Schi ldern i m Si nne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG und vorsätzli- che Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a Abs. 1 VRV), - Dispositivziffer 2 (Freisprüche bzgl. Diebstahl, Betrug, Urkundenfälschung), - Dispositivziffer 3 lediglich betreffend die Übertretungsbusse, - Dispositivziffer 5 (Vollzug der Busse sowie Ersatzfreiheitsstrafe), - Dispositivziffer 6 (Verwendung der beschlagnahmten Barschaft zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten), - Dispositivziffer 7 (Kostenfestsetzung), - Dispositivziffern 8 und 11 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers aus der Gerichtskasse).
II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Hintergrund der Auseinandersetzung des Beschuldigten mit B._____ D en Akten i st zu entnehmen, dass B._____ gegenüber dem Beschuldigten eine Geldforderung stellt. Der Beschuldigte schilderte den Hintergrund in seiner poli- ze ilichen Befragung vom 17. Mai 2013 wie folgt: "Ich hatte bis letztes Jahr ein Bau- und Plattenleger-Unternehmen. Das hiess C._____ AG. B._____ hat damals für mich Arbeitskräfte aus Ungarn an mich vermittelt. Ich denke, er hat damals Menschenhandel betrieben und die Löhne nicht richtig abgerechnet. Aber dafür würde ich jetzt zu weit ausholen. Auf jeden Fall ging meine Firma C._____ kon- kurs und B._____ stellte als Gläubiger Forderungen in der Höhe von ca. CHF 250'000.-- an die Firma. Jetzt fordert er von mir CHF 130'000.-- " (Urk. ND 6/6/1 Antwort 8). B._____ erklärte in seiner Einvernahme, er warte seit ein- bis eineinhalb Jahren auf das Geld. Damals, als es frisch gewesen sei, habe er den Beschuldigten nicht bedroht, weil er immer wieder versprochen habe zu zahlen (Urk. ND 6/8/1 Antwort 3). 2. Anklagevorwurf Gemäss Anklage habe der Beschuldigte telefonisch die Polizei alarmiert und an- gegeben, B._____ sei mit seinem Bruder D._____ am 17. Mai 2013 um ca. 20:35 Uhr beim Geschäft des Beschuldigten vorbei gekommen. Sie hätten ihn aufgefor- dert, die Türe zu öffnen, was der Beschuldigte jedoch abgelehnt habe. D._____ habe von aussen die Jalousie etwas hochgezogen und durch das Fenster mit ei- ner Faustfeuerwaffe auf den Beschuldigten gezielt bzw. diesen damit bedroht. Der Beschuldigte habe sich hinter einer Wand versteckt, worauf B._____ und D._____ wieder verschwunden seien und der Beschuldigte der Polizei telefonierte habe. 3. Anschuldi gung und Rücknahme der Aussage In sei ner ersten polizeilichen Befragung am 17. Mai 2013 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei von D._____ mit einer Faustfeuerwaffe bedroht worden (Urk. 6/1 Antwort 11 und 12). In der staatsanwaltlichen Zeugenbefragung am 20. Mai 2013 nahm der Beschuldigte dann seine Aussage mit der Waffe zurück (Urk. ND 6/6/2).
Er habe die Aussage "mental" erfunden, weil ihm in den Vorgesprächen schon oft etwas angedroht worden sei (Urk. ND 6/6/2 S. 5). In einem Gespräch, welches rund ei n Jahr zurück li ege, sei i hm von B._____ gesagt worden, wie es wäre, wenn sei n Bruder D._____ jemandem eine Waffe an den Kopf halten würde; dies nach dem Motto, dass man in einer solchen Situation viel schneller bezahlen wür- de (Urk. ND 6/6/2 S. 5). Er habe auch zahlreiche SMS erhalten, die teilweise zwi- schen den Zeilen bedrohlich gewesen seien. Der äussere Sachverhalt wird vom Beschuldigten nicht bestritten (vgl. zuletzt Urk. 67 S. 5). Der Beschuldigte machte geltend, es sei ihm nicht bewusst gewe- sen, dass die beiden BD.-Brüder durch diese Aussage einem Strafverfah- ren und einer Inhaftierung ausgesetzt worden seien (Urk. ND 6/6/2 S. 7). Dies ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ausgehend von dieser Behauptung des Beschuldigten könnte ni cht vernünfti g erklärt werden, zu welchem anderen Zweck denn der Beschuldigte der Polizei telefonierte und die Aussage mit der Bedrohung mittels einer Schusswaffe zu Protokoll gab. Nicht relevant ist, ob sich ein Täter aller Konsequenzen seiner falschen Anschuldigung im Detail bewusst ist. Sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht ist der Sachverhalt ge- mäss Anklage erstellt. 4. Behauptete Drohung 4.1. Die Verteidigung macht geltend, es habe ei ne D rohung stattgefunden, nur nicht mit einer Waffe; bloss entstellende oder übertriebene Aussagen über ein tat- sächliches Delikt erfülle den Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht (Urk. 41 S. 12 Ziff. 33; Urk. 68 S. 8 Ziff. 33). Der Umstand, dass der Beschuldigte der Polizei telefoniert habe, belege auch, dass er in Angst und Schrecken versetzt worden sei (so zuletzt auch Urk. 68 S. 8 Ziff. 30). 4.2. Diese Auffassung ist bereits durch die Aussagen des Beschuldigten selbst widerlegt. Nach Zugabe der falschen Anschuldigung erwiderte er auf die Frage, was denn für eine Drohung stattgefunden habe: "Die Drohung ist die Geldforde- rung in Höhe von Fr. 130'000.-- betrieben durch Herrn B. über einen Zeit- raum von ca. 14 - 15 Monaten, welche Forderung nicht berechtigt ist. Wäre die
Geldforderung berechtigt und ich könnte oder wollte nicht bezahlen, dann gäbe es für das Betreiben einen juristischen Weg. Zudem bestand die Drohung auch da- rin, dass sie bei mir am Arbeitsort erschienen waren" (Urk. ND 6/6/2 S. 7; vgl. auch Urk. 67 S. 8 und 13). D abei handelt es si ch ni cht um D rohungen i m straf- rechtlichen Si nne von Art. 180 StGB. Für die angeblich ein Jahr zuvor erfolgte mündli che sinngemässe Drohung war die Strafantragsfrist bereits längstens abge- laufen. 4.3. Gegen einen übermässigen Druck spri cht im Übrigen auch der sicherge- stellte SMS-Verkehr zwi schen B._____ und dem Beschuldigten (Urk. ND 6/11). Darin äusserte sich B._____ zwar teilweise erregt, aber in keiner Weise i n straf- rechtli ch unzulässi ger Wei se. Um dies zu illustrieren, nachfolgend einige SMS von B._____ an den Beschuldigten: 28.9.2012: "Anscheinend haltest du es nicht einmal für nötig ans Tel ranzuge- hen. Du schuldest mir 130Tsd und dir ist es scheiss egal. Nicht ein- mal 1000 hast du in den letzten 6 Monaten angeboten. Nichts. Wo bleibt deine Zahlungsvereinbarung, mit dem ich mein Po abwischen kann? Ich muss Geld sehen, nichts anderes, Für mich ist die Sache klar. Das ist deine Art, Leute zu ficken. Mehr sage ich nicht dazu. Wir sehen uns bald A.. das hättest nicht machen sollen" 12.11.2012: "A., wann kannst mir Geld geben" 19.11.2012: "Ich brauche das Geld A.. mit der kohle was ich in der Pla- nung verdiene unterstütze ich meine family. inzwischen sitzen 28000 euro in Ungarn. die behalten es ein, weil ich nichts rübergebe. mein Bruder wartet auch ungeduldig." 6.12.2012: "Hallo A., Schau doch bitte, dass morgen ca. 17:00 - 17:30 bei die im Büro bist. Möchte mir dir reden. Gruss B.." 26.12.2012: "Grüss dich A., wünsche dir frohe Weihnachten und erholsa- me Tage. (...)" 28.12.2012: "Hallo A., könnte um halb vier von Bülach los. bist in der Nähe oder im Büro?" 7.2.2013: "Hallo A., rufst mich bitte bei Gelegenheit zurück. Bis dann gruss B.." 6.3.2013: "Hallo A., alles klar? Du wann bis im Büro morgen? Ich habe viel um die Ohren und möchte die Geldsache geklärt haben. Gruss B.." 4.4.2013: "Hallo A.. letztens konnten wir uns nicht aussprechen. Ich be- nötige 20.000.- bis 10. April muss es überweisen, danach 20.000.-
monatlich zum 10. jeweils. Anders wars nicht möglich bei Ungarn. Ich höre dann vor dir. Danke und Grüss B.." 4.4.2013: "(...) du hast von mtl und sukzessiven Zahlungen gesprochen. Du stellst doch auch Abschlagszahlungen dem GU. Wenn das Geld da hast solltest doch wie abgemacht zahlen können. Ich möchte einfach keine Probleme. (...)" 22.4.2013: "grüss ich A., wie schauts aus? B._____." 6.5.2013: "Ich mach dein Spiel nicht mehr mit. Ich möchte lediglich mein Geld. Seit 1.5 Jahren laufe ich diesem hinterher. Morgen bin ich um 18 Uhr bei dir im Büro. Ich kenne keine Ausrede mehr." 9.5.2013: "Wo liegt dein Problem? hast bis heute mit mir auch reden können und jetzt machst du dicht. wieso." 17.5.2013: "Geh an dein Handy ran, mehr wie reden will ich nicht."
4.4. Auch sichergestellte SMS-Antworten des Beschuldigten enthalten keine Indizien von strafrechtlich relevanten Drohungen, sondern stützen eher teilweise die Darstellung von B., wonach er vom Beschuldigten immer wieder mit lee- ren Versprechungen vertröstet worden sei. So schrieb der Beschuldigte jeweils auf Fragen nach dem Geld oder seiner Anwesenheit: 19.9.2012: "Mach dir bis Montag eine Zahlungsvereinbarung fertig. Gruss A." 12.11.2012: auf die Frage, wann der Beschuldigte Geld geben könne: "Im Laufe der Woche. Denke schon. Ruf dich an. Kann jetzt nicht reden." 6.12.2012: "Wenn ich nicht im Laufe der kommenden Woche mein Geld be- komme, werde ich das Handwerkerpfandrecht in Anspruch nehmen. Mittlerweile bin ich total am Ende. Hab weder Telefon noch Internet- zugang mehr. Gruss A._____. Ach ja, hab morgen Vergabegespräch wegen Lenzerheide. Ein Hoffnungsschimmer." 28.12.2012: "Ok. bis morgen. wünsche dir und deiner Familie ebenfalls alles Gute." 4.4.2013: "Also ich habe zur Zeit 406.- Franken auf dem Konto." 4.4.2013: "Die Woche wird sicher was kommen. Da ich selber drauf warte." 10.4.2013: "Hoffe Mitte oder Ende nächster Woche" 18.4.2013: "Kann ich dir morgen sagen." 22.4.2013: "Warte auf die Erfüllungsgarantie. Die sollte in den nächsten Tagen reinkommen. Die Rechnungsabteilung hat gemerkt, dass diese noch nicht vorliegt"
Der Beschuldigte hat auch eingeräumt, dass er als Zeichen seines guten Wi llens eine Abtretungserklärung gemacht habe. Er habe mehr Zeit benötigt (Urk. HD 5/8 S. 2). Erst später sei er zur Auffassung gelangt, dass er persönlich nichts schulde, weil es Schulden der konkursiten C._____ AG seien. 4.5. Bemerkenswert ist auch die Darstellung des Beschuldigten in seiner Befra- gung vom 10. September 2014: "Ich bin [für eine Gegenüberstellung bei der Staatsanwaltschaft] nach Zürich gekommen und habe gesehen, dass sie auch den Bruder gefasst haben. Ich habe mich in der Einvernahme entschuldigt und erklärt, wieso ich gelogen habe. Die beiden Brüder haben geweint, weil sie froh waren. Sie waren 4 Tage zu Unrecht in Untersuchungshaft. Dann haben sie den Staatsanwalt gebeten, mir keine hohe Strafe zu geben" (Urk. HD 5/8 S. 2). Selbst der Beschuldigte stellte die Gebrüder BD._____ somit nicht als skrupellose Geld- eintreiber dar, von denen schlimmste Gewalt im Falle des Nichtbezahlens zu be- fürchten war. 4.6. Auch was der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführ- te, vermag die These der Drohung nicht zu stützen. Dass im Zeitpunkt, als die Brüder BD._____ den Beschuldigten aufsuchten, eine – wie auch immer geartete – effektive Drohung erfolgt sein soll, behautet selbst der Beschuldigte so nicht. Es soll irgendeine Drohung vor dem Aufsuchen durch die BD._____s stattgefunden haben, wobei der Beschuldigte nicht sagen konnte, wie viele Monate oder Tage davor die Drohung erfolgt sein soll (Urk. 67 S. 13). Aus den bis vier Monate vor der Falschanschuldigung zurückreichenden SMS lässt sich jedenfalls – wie er- wähnt – keine Drohung im strafrechtlichen Sinne herauslesen. Vielmehr erhellt aus den Aussagen des Beschuldigen, dass er sich durch das Insistieren der BD.s auf Bezahlung der (zumindest in deren Augen bestehenden) Schuld unter D ruck gesetzt und i n die Ecke gedrängt, mithin subjektiv bedroht fühlte. So räumte denn auch der Beschuldigte explizit ein, er habe sich durch die "Präsenz und die im Raum stehenden Forderungen" bedroht gefühlt (Urk. 67 S. 13). Wenn auch Hintergrund, Bestand und Umfang der von B. geltend gemach- ten Forderungen umstritten und unklar sind, so überzeugt auch der sinngemässe Standpunkt des Beschuldigten nicht, die hartnäckigen, erpressungsähnlichen Ein-
treibungsversuche einer völlig unbegründeten Forderung durch B._____ sei en i n ihrer Gesamtheit als Drohung zu qualifizieren. B._____ hat gemäss den Zugaben des Beschuldigten Arbeitskräfte für die Firma "C._____ AG" aus dem Ausland vermittelt (Urk. 67 S. 5 f.). Die Gesellschaft des Beschuldigten ("C._____ AG") soll B._____ aus dieser Vermittlungstätigkeit aber nichts schulden, auch habe es kei- ne Abmachung für die Bezahlung dieser Vermittlungstätigkeit gegeben. Allerdings habe der Beschuldigte gegenüber B._____ bezüglich Zahlungen gewisse Ver- sprechen abgegeben, die er (der Beschuldigte) dann aber nicht habe einhalten können, worauf es zwischen den beiden zu Diskussionen gekommen und der Ton "schärfer" geworden sei. Es habe keine genauen Abrechnungen über die geleiste- ten Arbeiten gegeben, aber es sei einmal eine Barzahlung von Fr. 40'000.– erfolgt (Urk. 67 S. 6 ff.). Aus alledem lässt sich ableiten, dass dem Beschuldigten im Tat- zeitpunkt klar war, dass "irgendetwas" für die Vermittlungstätigkeit von B._____ geschuldet sein musste. Nur dies vermag vernünftig zu erklären, weshalb der Be- schuldigte in einem Zustand, wie er es formuli erte, von Pani k, Anspannung und totaler Überlastung (Urk. 67 S. 11) den Ausweg in der Falschanschuldigung sah, um "Zeit zu gewinnen", weil er mit seiner ins Wanken geratenen "C._____ AG" "andere Sorgen" hatte (Urk. 67 S. 8). Dass der Beschuldigte in diesem Zustand und für di e "C._____ AG" kritischen Zeitpunkt das Insistieren von B._____ auf Zahlung als subjektiv bedrohlich empfand, mag verständlich erscheinen, begrün- det indes nicht eine strafrechtlich relevante Drohung. 4.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine effektive Drohung i m strafrechtli chen Si nne ni cht aktenkundi g i st und si ch auch aus den Aussagen des Beschuldigten nicht ergibt. Das Vorhandensein einer effektiven strafrechtlich relevanten Drohung wird vielmehr nur durch die Verteidigung behauptet, was al- lerdings – wie gezeigt – nicht verfängt. Dass sich ein säumiger Schuldner vom Gläubiger unter Druck gesetzt fühlt, reicht nicht aus für den Tatbestand von Art. 180 StGB, selbst wenn die Bezahlung eindringlich gefordert wird. 5. Blosse Übertreibung Der Einwand der Verteidigung vermag auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu über- zeugen. Die Behauptung, für die Drohung sei eine Faustfeuerwaffe verwendet
worden, ist ein derart stark qualifizierendes und straferhöhendes Merkmal, dass es ni cht als blosse straflose Übertreibung des Sachverhalts betrachtet werden kann. Es handelt sich nicht um eine subjektive Überbewertung, sondern um ein zusätzliches, völlig aus der Luft gegriffenes frei erfundenes Sachverhaltselement. 6. Fazi t Der Beschuldigte hat sich deshalb der falschen Anschuldi gung i m Si nne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. III. Strafzumessung A. Falsche Anschuldi gung 1. Strafrahmen Das von der abstrakten Strafandrohung her schwerste Delikt ist vorliegend die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB. Der Strafrahmen reicht deshalb nach oben bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe. Alternativ kann jedoch auch auf Geld- strafe bis 360 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.-- erkannt werden (Art. 303 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Wenn auch der Strafrahmen der falschen Anschuldi gung – wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 68 S. 1) – sehr weit reicht, so ist er doch als gesetzgeberische Wertung hinzunehmen. Art. 303 StGB schützt gewichtige Interessen (rationelle Strafrechtspflege und In- dividualinteressen des Falschangeschuldigten; vgl. dazu T RECHSEL/AFFOLTER- EIJSTEN, Praxiskommentar StGB, Art. 303 N 1). Eine funktionierende Rechtspfle- ge ist für einen Rechtsstaat essentiell. Aussagen haben im Rahmen eines Straf- verfahrens einen hohen Stellenwert und sind für die Erforschung der Wahrheit von zentraler Bedeutung. Falschanschuldigungen unterminieren das Ziel einer verlässlichen und funktionierenden Rechtspflege. Darüber hinaus können Falschanschuldi gungen für den betroffenen Falschangeschuldigten massivste Verletzungen seiner Persönlichkeitsrechte zur Folge haben (zu unrechte Inhaftie- rung, Ehrverletzungen etc.). Deshalb kommt im weiten Strafrahmen auch zum Ausdruck, dass sich die Strafzumessung für die falsche Anschuldi gung auch da-
ran zu orientieren hat, welche Strafe der zu Unrecht Angeschuldigte zu verge- genwärtigen hätte. Der weite Strafrahmen soll letztlich den unterschi edli chsten Erscheinungsformen falscher Anschuldigungen Rechnung tragen. Der obere Be- reich des Strafrahmens ist für gravierendste Falschanschuldi gungen hi nsi chtli ch schwerster Verbrechen vorbehalten, bei denen die von Art. 303 StGB geschützten Rechtsgüter – rationelle Strafrechtspflege und Individualinteressen des Falsch- angeschuldigten – i n massivster Weise verletzt werden. 2. Tatschwere 2.1. Der Beschuldigte warf den Geschädigten wider besseres Wissen eine Dro- hung vor. D rohung i m Si nne von Art. 180 StGB kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. Die falsche Anschuldigung betrifft somit kein Bagatell- oder Massendelikt, sondern ein schweres Vergehen. Ei ne D rohung mi t ei ner Faustfeuerwaffe weist einen gewissen Schweregrad auf, welcher Behörden, ins- besondere die Polizei, zu besonderer Vorsicht aber auch zu sofortigem Handeln veranlasst. Die Gebrüder BD._____ wurden denn auch unverzügli ch verhaftet und verbrachten zwei Tage in Untersuchungshaft (Urk. ND 6/7/2). Insofern ist die fal- sche Beschuldigung mit einer qualifizierten Drohung, das heisst unter Verwen- dung einer Faustfeuerwaffe, im Rahmen möglicher Tatvarianten nicht mehr im un- teren Bereich des objektiven Tatverschuldens anzusiedeln. Dabei spielt auch eine Rolle, dass das Tragen von Faustfeuerwaffen im öffentlichen Raum grundsätzlich gesetzlich verboten bzw. nur in sehr engem Rahmen zulässig, für türki sche Staatsangehörige sogar generell verboten ist (Art. 27 Waffengesetz i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. e Waffenverordnung, SR 514.545). Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten nicht nur unschuldige Dritte geschädigt, sondern auch die Organe der Rechtspflege hinters Licht geführt. Die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB gehört zu den Delikten gegen die Rechtspflege. Der sehr hohe Strafrahmen bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe zeigt, dass dieser Missbrauch der Staats- gewalt als Angriff gegen die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Staates bzw. der Strafrechtspflege vom Gesetzgeber als gravierend qualifizi ert wird und deshalb nicht bagatellisiert werden darf. Erhebli ch zu Gunsten des Be- schuldigten ist zu werten, dass er die Anschuldigung drei Tage nach deren Er-
hebung aus eigenem Antrieb zurückgenommen hat (Urk. ND 6/6/2), was zur Haft- entlassung nach zwei Tagen geführt hat. Dem objektiven Tatverschulden an- gemessen erscheint eine Strafe im Bereich von 270 Tagessätzen Geldstrafe resp. 9 Monaten Freiheitsstrafe. 2.2. Der Beschuldigte gab an, der Bruder von B._____ komme aus dem Milieu i n München. D as habe i hm schon Angst gemacht (Urk. 5/8 S. 3). In subjektiver Hi nsi cht kann lei cht zu Gunsten des Beschuldigten gewertet werden, dass der Gedanke, Leuten aus der Türkei oder Ungarn einen hohen Geldbetrag zu schul- den, ein gewisses Unbehagen oder sogar Angstgefühle verursachen kann, zumal der Beschuldigte ursprünglich gewisse Rückzahlungen in Aussicht stellte. Es ist allgemein bekannt, dass Schuldner ni cht überall in der Welt so zuvorkommend behandelt werden wie in der Schweiz. Allerdings ist es etwas widersprüchlich, wenn man einerseits aus rein finanziellen Gründen billige Arbeitskräfte aus dem Ausland für sich arbeiten lässt, dann aber, wenn es um das Bezahlen oder besser gesagt um das Nichtbezahlen geht, plötzlich persönliche Empfindsamkeit geltend macht. Wie bereits ausgeführt, sind ohnehin keine Indizien für Gewalt- androhungen von B._____ aus den Akten erkennbar. Zudem fand die erste poli- zeiliche Befragung des Beschuldigten rund zwei Stunden nach dem Vorfall statt. Ein Vorfall, der zudem keinerlei besondere Dramatik aufwies; es gab keinen Streit, keine Beschimpfungen oder Tätlichkeiten. In seiner ersten Befragung schil- derte der Beschuldigte die Geschichte mit der Waffe recht detailliert, so dass kaum mehr von einer kurzen Unüberlegtheit im Rahmen einer emotionalen Auf- wühlung oder einer nebensächlichen Übertreibung gesprochen werden kann (Urk. ND 6/6/1 S. 3). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass es dem Be- schuldigten letztlich darum ging, sich des Problems unangenehm gewordener Gläubiger zu entledigen (Urk. 50 S. 37 Erw. 2.2.2). Allerdings fällt strafmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte sich subjektiv einem massiven Druck aus- gesetzt sah und letztlich aus Angst und Überforderung zum Mittel der Falsch- anschuldigung griff. Wie vorstehend ausgeführt empfand er in dieser Überforde- rungssi tuati on – sein Unternehmen befand sich quasi am Abgrund – das Verhal- ten der Brüder BD._____ subjektiv als einschüchternd und bedrohlich, dem er
si ch i n sei ner Wahrnehmung einzig durch diese Falschanschuldi gung entzi ehen konnte. 2.3. Das objektiv noch knapp leichte Tatverschulden wird durch das subjektive Verschulden relativiert, weshalb eine Strafe ohne Berücksichtigung der Täter- komponenten im Bereich von 180 Tagessätzen Geldstrafe resp. 6 Monaten Frei- heitsstrafe angemessen erscheint. 3. Täterkomponenten 3.1. Der Beschuldigte wurde in ... i n Rumänien geboren und kam mit 14 Jahren zusammen mit seiner Schwester zu sei ner Mutter, welche in diesem Zeitpunkt be- reits seit zwei Jahren in Deutschland lebte (persönliche Befragung Urk. HD 5/8 S. 6 f.). Der Vater war damals bereits verstorben. Der Beschuldigte besuchte sie- ben Jahre die Schule i n Rumäni en, dann ab der 7. Klasse bis zur mittleren Reife die Schule i n Deutschland. Danach machte er mehrere Ausbildungen als Elektri- ker, Autoschlosser/Carrosseriebauer und schliesslich noch als Stein- metz/Bildhauer. Im Rahmen eines Temporärarbeitsvertrages kam er in die Schwei z, wo er nach kurzer Zeit fest angestellt wurde. Dort arbeitete er, bis er sich mit der C._____ AG selbständig machte, der Firma, welche mittlerweile Kon- kurs gegangen ist. Heute führt er mit der E._____ SA wiederum – als Einzelaktio- när – ein eigenes Unternehmen. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er lebt mit seiner Partnerin, welche als Kindermädchen in Zürich tä- tig ist, in einer 1-Zi mmerwohnung i n ... (Prot. I S. 12 ff.). D i e noch ausstehenden Schulden habe er zwi schenzei tli ch von Fr. 20'000.– auf ca. Fr. 10'000.– reduzie- ren können (Prot. I S. 15; Urk. 67 S. 3). D i ese Schulden sei en nunmehr überwie- gend getilgt. Allerdings würden sich Forderungen der SVA auf ca. Fr. 183'000.– belaufen, was vor Bezirksgericht noch nicht bekannt gewesen sei. Diese Schul- den zahle er in monatlichen Raten à Fr. 2'000.– zurück. Über seine Gesellschaft E._____ SA lasse er sich einen Monatslohn von netto Fr. 4'200.– auszahlen (zum Ganzen Urk. 67 S. 2 ff.). 3.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf (Urk. 54).
3.3. Der Beschuldigte hat von sich aus zugegeben, dass die Anschuldigung mit der Faustfeuerwaffe von ihm erfunden worden sei. Wäre er bei seiner Behaup- tung geblieben, hätte man ihm wohl das Gegenteil nicht beweisen können, da Aussage gegen Aussage stand. Das Geständnis wirkt sich allerdings kaum mehr strafmindernd aus, da die Rücknahme der falschen Anschuldigung bereits im Rahmen des Tatverschuldens Berücksichtigung findet (vgl. oben Ziff. 2.2.). Von Einsicht oder Reue kann beim Beschuldigten – jedenfalls für das bisherige Verfahren – nicht gesprochen werden. So gab er in seiner Einvernahme vom 10. September 2014 zu Protokoll (Urk. HD 5/8 S. 2): "Ich habe gelogen, aber ich bereue es nicht, denn damit hat die ganze Geschichte ein Ende genommen." An- lässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte nunmehr zum Aus- druck, dass er die Falschanschuldigung bereut, weshalb er die Falschanschuldi- gung denn auch zurücknahm, um den Fehler zu "korri gi eren" (Urk. 67 S. 9 und 11). Allerdings vermag diese verbale Äusserung, welche zudem erst sehr spät er- folgte, die Strafe nicht zu reduzieren. 4. Strafhöhe der Einsatzstrafe Abgesehen vom Geständnis sind die Täterkomponenten ohne Auswirkung auf das Verschulden. Eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe resp. 180 Tagessätzen Geldstrafe erscheint angemessen. B. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung 1. Strafrahmen Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt (Art 95 Abs. 1 lit. b SVG). 2. Tatverschulden 2.1. Mit Verfügung vom 16. August 2012 wurde vom Strassenverkehrsamt Zü- rich festgestellt, dass der ausländische Führerausweis des Beschuldigten wegen mehr als einjährigem Aufenthalt in der Schweiz ni cht zum Führen von Fahrzeugen in der Schweiz berechtigt (Urk. ND 1/2). Es wurde dem Beschuldigten ausdrück-
lich untersagt, bis zum Erwerb eines schweizerischen Führerausweises in der Schweiz ein Motorfahrzeug zu führen. Trotzdem lenkte der Beschuldigte am 13. März 2013 ein Auto von Feldmeilen nach Zürich, wo er in eine Polizeikontrolle geriet und man das Fehlen eines gülti- gen Führerausweises bemerkte (Nebendossier 1). 2.2. Mit Verfügung vom 9. April 2013 wurde dem Beschuldigten vom Strassen- verkehrsamt die Erteilung eines Führerausweises bis 11. März 2013 verweigert, weil er mit Strafbefehl des Statthalteramtes Meilen vom 21. Februar 2013 wegen Lenkens eines Motorfahrzeuges seit 20. Juli 2008 mit einem ausländischen an- statt eines schweizerischen Führerausweises bestraft wurde (Urk. ND 2/3). Mit Verfügung vom 17. Juni 2013 wurde dem Beschuldigten vom Strassenverkehrs- amt die Erteilung eines Führerausweises bis 12. November 2013 verweigert (Urk. ND 2/4). Am 2. September 2013 lenkte der Beschuldigte ein Auto von Wettingen nach Adli swi l und hernach nach Hause nach ... (Nebendossier 3). Am 3. September 2013 fuhr der Beschuldigte mit demselben Fahrzeug von ... nach Adliswil und wieder zurück (Nebendossier 3). Dabei wurde er von einem Radarkasten in Kilchberg geblitzt und fotografiert (Urk. ND 3/4). 2.3. Am 31. Oktober 2013 lenkte er wiederum ein Auto von Davos nach Feld- mei len und anschli essend nach ..., wo er wiederum in eine Strassen- verkehrskontrolle an der ...-Strasse geriet (Nebendossier 2). 2.4. Am 9. Januar 2014 geriet der Beschuldigte wieder in eine Strassenver- kehrskontrolle, wobei wiederum festgestellt wurde, dass er ohne gültigen Führer- ausweis ein Auto lenkte (Nebendossier 5). 2.5. Am 15. April 2014 lenkte der Beschuldigte erneut ein Motorfahrzeug von Italien nach Zürich und geriet in Lugano in eine Strassenverkehrskontrolle. Auch zu diesem Zeitpunkt war er nicht im Besitz eines gültigen Führerausweises (N e- bendossier 4).
2.6. Es ist nicht zu verkennen, dass sich der Beschuldigte völlig unbeeindruckt zeigte von den amtlichen Fahrverboten, zumal er während laufender Unter- suchungen mehrfach einschlägig delinquierte und auch längere Strecken fuhr. Insgesamt sechs Mal wurde er im Zeitraum eines Jahres erwischt. Seine Begrün- dung, er sei geschäftlich gezwungen gewesen die Fahrten zu unternehmen, ist nicht im mindesten strafmindernd zu bewerten (Urk. ND 1/4 S. 2). Soweit keine Sperrfrist wirkte, lagen keinerlei Gründe vor, endlich den schweizerischen Führer- ausweis zu erwerben. Hierfür wäre ein blosses Umschreiben des ausländische Führerausweises erforderlich gewesen. Der Beschuldigte hat sich jeweils selbst in die geschäftliche Notlage manövriert, indem er zuvor pflichtvergessen und nach- lässig war (so auch der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 67 S. 12 und 14). Allerdings sind auch diese Verfehlungen im Kontext sei ner – bereits vorstehend dargelegten – Überforderungssituation im Zusammenhang mit seinem ins Wanken geratenen Geschäft zu sehen. Das Tatverschulden wiegt aufgrund der Anzahl der Verfehlungen und der Vermeidbarkeit doch erheblich. 3. Täterkomponenten Das Geständnis des Beschuldigten wirkt sich nur ganz gering strafmindernd aus. Jedes Mal bei den angeklagten unerlaubten Fahrten geriet er in eine Strassen- verkehrskontrolle, weshalb ein Abstreiten gar keinen Sinn gemacht hätte. Abge- sehen davon ist auch wenig Einsicht oder Reue zu erkennen. Der Beschuldigte brachte mehrfach Ausreden vor, die entweder völlig unglaubhaft waren oder so- gar widerlegt werden konnten. Bei der ersten Fahrt gab er beispielsweise an, dass er vom Fahrverbot keine Kenntnis gehabt habe, weil er die Post nicht auf- gemacht habe (Urk. ND 1/4 S. 2). Später räumte er ein, dass er absichtlich gefah- ren sei, weil er mit den geschäftlichen Notwendigkeiten habe abwägen müssen (Urk. ND 1/4 S. 3). Andernorts verstieg er sich zu Vorwürfen an die Polizei, dass diese bei späteren Kontrollen bloss den deutschen Führerausweis inspiziert habe und i hn dann doch habe weiterfahren lassen, mit anderen Worten nicht gemerkt hätten, dass ihm das Strassenverkehrsamt das Führen eines Autos untersagt hat- te (Urk. ND 1/4 S. 3). Dann wiederum machte er geltend, dass ihm der deutsche Führerausweis widerrechtlich abgenommen worden sei (Urk. ND 3/5 Antwort 6).
Bei einer anderen Befragung behauptete er, dass er der Meinung gewesen sei, die Sperrfrist sei abgelaufen. Ein völlig untaugliches Argument, denn die Sperrfrist betraf die Möglichkeit zum Erwerb eines schweizerischen Führerausweises und änderte nichts daran, dass er mit den deutschen Ausweis gemäss Verfügung vom 12. August 2012 nicht in der Schweiz fahren durfte (Urk. ND 2/5 S. 1). Bei der un- erlaubten Fahrt vom September 2013 machte der Beschuldigte geltend, sein Kol- lege F._____, dem das Auto gehörte, sei übermüdet gewesen und es wäre ge- fährlicher gewesen, wenn er (der Beschuldigte) nicht das Steuer übernommen hätte (Urk. ND 3/5 S. 2). Im Zusammenhang mit der Strassenverkehrskontrolle in Lugano machte der Beschuldigte sinngemäss geltend, das Strassenverkehrsamt sei schuld, dass er ohne Führerausweis gefahren sei, weil dieses für die Abände- rung des Ausweises übermässig lange gebraucht habe bzw. am Schluss geltend gemacht habe, sie hätten den deutschen Ausweis nicht erhalten (Urk. ND 4/8/4 S. 3). In der Einvernahme vom 10. September 2014 gab der Beschuldigte zu Pro- tokoll, eigentlich gehe es gut ohne Fahrausweis zu fahren. Das Dumme sei ei- gentlich nur, dass er die Rechnung von der Geschwindigkeitskontrolle nicht be- zahlt habe (Urk. ND 4/9 S. 1). Andernorts sprach er davon, dass er sich im Datum vertan habe, das in der Verfügung betreffend Fahrsperre gestanden habe (Urk. ND 5/7 S. 12). Immerhin ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er nunmehr anlässlich der Berufungsverhandlung doch eine gewisse, späte Einsicht zum Ausdruck brachte (Urk. 67 S. 12). Gesamthaft betrachtet führen die Täter- komponenten zu keiner Relativierung des Tatverschuldens. 4. Strafhöhe/-art Für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung ist nach alledem eine Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe resp. 180 Tagessätzen Geldstrafe angezeigt. Entgegen der Vorinstanz ist hierfür – wie zu zeigen sein wird – eine Geldstrafe auszu- sprechen.
C. Fahren ohne Haftpflichtversicherung und Nichtabgabe der Kontrollschilder 1. Strafrahmen Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obschon er weiss, dass die vorge- schriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG bestraft, wer Kontrollschilder eines Motorfahrzeugs trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. 2. Tatverschulden Die Fahrt von Italien mit dem beabsichtigten Ziel Zürich vom 15. April 2014 mach- te der Beschuldigte trotz Wissens, dass keine gültige Haftpflichtversicherung be- stand und die Frist zur Abgabe der Kontrollschilder gemäss Verfügung des Stras- senverkehrsamtes abgelaufen war (Urk. ND 4/8/4 S. 4). Der Beschuldigte gestand ei n, wegen dem letzten Mahnbrief sei ihm dies bewusst gewesen. Er habe jedoch geglaubt, er habe noch genügend Zeit, die Schuld zu bezahlen. Es ist allgemein bekannt, dass Autofahren mit gewissen Risiken für andere Ver- kehrsteilnehmer verbunden ist. Niemand kann mit absoluter Sicherheit aus- schliessen, dass ihn die Haftung für einen schweren Unfall mit tödlichen Folgen oder mit schwer verletzten Opfern trifft. Wer sich deshalb ohne Haftpflicht- versicherung hinter das Steuer setzt und die Opfer – nebst den verursachten ge- sundhei tli chen Folgen – noch dem Risiko einer finanziellen Katastrophe aussetzt, bekundet entweder eine massive Skrupellosigkeit oder zumindest eine verwerf- liche Gedankenlosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmer. Das Tat- verschulden ist vorliegend aufgrund der langen geplanten Fahrstrecke und des ni cht zwi ngenden Grundes zur Fahrt, als noch knapp lei cht zu taxieren.
Addition der Strafhöhen) ni cht mögli ch ist. Eine beschuldigte Person fährt deshalb bei der Kombination von Strafarten – zumindest aus objektiver Sicht – schlechter als bei der Wahl derselben Strafart für alle Delikte. D arüber hi naus ist beim Ent- scheid über die Strafart bei mehreren Delikten aber auch zu berücksichtigen, dass die auszusprechende Strafe letztlich das Gesamtverschulden aller zu beurteilen- den Delikte wiederspiegeln muss. Dem Wortlaut des Gesetzes kann jedenfalls ni cht entnommen werden, dass i n solchen Fällen das richterliche Ermessen bei der Wahl der Strafart beschränkt sei. Das Strafmass für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung und Nichtabgabe der Kontrollschilder liegt in einem Bereich, in welchem in der Regel eine Geldstrafe auszusprechen ist. Die Voraussetzungen für eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe sind mit der Gewährung des Strafaufschubs (der aufgrund des Verschlech- terungsverbots ausser Diskussion steht) offenkundig nicht erfüllt (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB). Das dem Verschulden und den persönlichen Faktoren angemessene Strafmass für die falsche Anschuldigung wie auch jenes für das mehrfache Fahren ohne Be- rechti gung liegen in einem Bereich, in dem sowohl eine Geld- als auch eine Frei- heitsstrafe möglich wäre. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die per- sönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Zu beachten ist wei- ter, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kein Kriterium für die Wahl der Sanktionsart sind, ebensowenig deren voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3; BSK StGB I-D OLGE, Art. 34 N 25). Wird eine Geldstrafe ausgefällt, so ist den wirtschaftlichen Verhältnissen bei der Festlegung der Tages- satzhöhe Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 60 E. 6.5).
Beim Beschuldigten lässt sich nunmehr doch eine gewisse Einsicht in das began- gene Unrecht ausmachen. Auch die Überforderungssituation im Zusammenhang mit seiner "C._____ AG", die als Ursprung der Delinquenz des Beschuldigten er- scheint, ist nicht mehr aktuell. Auch sonst lässt sich eine gewisse Stabilisierung in den Lebensumständen des Beschuldigten ausmachen. So hat er beispielsweise seinen ausländischen Führerausweis umschreiben lassen und verfügt damit über einen gültigen schweizerischen Führerausweis (vgl. Urk. 67 S. 5). Er lebt in ge- ordneten Verhältnissen, führt eine offenbar solide laufende Gesellschaft und zahlt Schulden ab (vgl. Urk. 67 S. 1 ff.). Im Übrigen hat der Beschuldigte bis dato noch nie eine Geldstrafe zahlen müssen, auch bedingte Geldstrafen wurden ihm nie auferlegt (vgl. Urk. 66). Einer Geldstrafe im vorliegenden Verfahren kann also nicht a priori die Zweckmässigkeit und präventive Effizienz abgesprochen werden. Deshalb und aufgrund der geringeren Eingriffsintensität ist vorliegend eine Ge- samtgeldstrafe auszusprechen. Berücksichtigt man bei einem Zusammenzug der Strafen aller einzelner Delikte bzw. Deliktsgruppen das Asperationsprinzip von Art. 49 StGB, ergibt sich eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen. Aufgrund der angespannten finanziellen Situa- tion des Beschuldigten (vgl. Urk. 67 S. 2-4) erschei nt – mit der Verteidigung (Urk. 68 S. 5) und der Staatsanwaltschaft (Urk. 3 S. 18) – eine Tagessatzhöhe von Fr. 40.– den finanziellen Verhältnissen angemessen. Der Anrechnung von einem Tag Haft (vgl. Urk. HD 12/2-3) steht nichts entgegen. IV. Vollz ug Das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 3 StPO verbietet es, etwas am bedingten Aufschub der Strafe unter Ansetzung der gesetzlichen Minimalprobe- zeit von zwei Jahren zu ändern. Ob man dem Beschuldigten eine günstige Prog- nose stellen kann, erscheint allerdings fraglich (Urk. 50 S. 41). Eine eigentliche Schlechtprognose, wie sie für die Verweigerung des Strafaufschubs erforderlich wäre, kann ihm allerdings aufgrund der Vorstrafenlosigkeit nicht gestellt werden.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Vorinstanz hat den ergangenen Freisprüchen (resp. der Einstellung) bei der Kostenverlegung dergestalt Rechnung getragen, dass 2/3 der Untersu- chungs- und erstinstanzlichen Gerichtskosten auf die Staatskasse genommen wurden (Urk. 50 S. 42). 1.2. Das erscheint nicht sachgerecht, handelt es sich doch um substantielle Freisprüche (resp. Einstellung) von sämtlichen Anklagevorwürfen des Haupt- dossiers. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich vielmehr, die Kosten der Un- tersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 1/8 dem Be- schuldigten aufzuerlegen und im Umfang von 7/8 auf die Gerichtskasse zu neh- men. Entsprechend ist dem Beschuldigten weiter auch für das Untersuchungsver- fahren und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung für erbetene Verteidigung von Fr. 21'135.75 (entsprechend 7/8 der geltend ge- machten Entschädigung) auszuri chten. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen i m Berufungsverfa hre n 2.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Es rechtfertigt sich, den Schuldpunkt bei der Kostenverlegung im Umfang von 1/2 (entsprechend 3/6), die Sanktion im Umfang von 2/6 und die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu 1/6 zu berücksichtigen. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung im Schuldpunkt, obsiegt indes bei der Sanktion zu r Hälfte und i n Bezug auf die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfäng- lich. Demgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung si nd zu 1/3 definitiv und zu 2/3 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 7. Juli 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UW G in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UW G (HD lit. d) wird mangels fristgerechtem Strafantrag eingestellt. 2. (Mittelungen) 3. (Rechtsmittel) 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 7. Juli 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (...) − des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinn von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, − des vorsätzlichen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG, − des vorsätzlichen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, sowie − der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit (...), sowie mit einer Busse von CHF 60.–.
CHF 18'193.30 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten er- nannt und für seine Bemühungen mit CHF 5'653.30 (inkl. MwSt) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszubezahlen. 9. (...) 10. (...) 11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von insgesamt CHF 5'653.30 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel) 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ i st zudem schuldi g der falschen Anschuldigung i m Si nne von Art. 303 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu 1/8 dem Beschuldigten auferlegt und zu 7/8 auf die Gerichtskasse ge- nommen. 5. Dem Beschuldigten wird für das Untersuchungsverfahren und das erst- instanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung für erbetene Verteidigung von Fr. 21'135.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'800.– amtliche Verteidigung 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden zu 1/3 definitiv und zu 2/3 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörden) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abtei lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 14. April 2016
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. F. Manfrin
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.