Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150464-O/U/ad
Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. i ur. Muhei m und lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 12. April 2016
i n Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. Boll, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
sowie A._____ AG, Verfahrensbeteiligte
gegen
B._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 9. Juli 2015 (DG150087)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. März 2015 (Urk. 40) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. D er Beschuldigte ist schuldig − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i n Verbi ndung mi t Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie − des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 70.–, wovon 1 Tagessatz als durch vorläufige Festnahme geleistet gilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Februar 2014 beschlagnahmte Personenwagen (BMW M6 Coupé) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides herausgegeben. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 12'475.15 Auslagen Untersuchung Fr. 1'620.– diverse Kosten Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 69, S. 1) 1. Der Angeklagte sei schuldig zu sprechen − der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie − des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesver- sammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr. 2. Der Angeklagte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 14 Mona- ten. 3. Es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren. 4. Es seien dem Angeklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales 1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Züri ch, 4. Ab- tei lung, vom 9. Juli 2015, liess die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 15. Juli 2015 (Urk. 51) innert Frist Berufung anmelden. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 55) wurde von der Staatsanwaltschaft am 30. Oktober 2015 (Urk. 54/1) ent- gegengenommen. Mit Eingabe vom 19. November 2015 reichte der Vertreter der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 56). Mit Eingabe vom 26. November 2015 ersuchte die A._____ AG um Freigabe des beschlag- nahmten Unfallfahrzeuges (Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2015 wurde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft Fri st zur Erhebung ei ner Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt; gleichzeitig wurde den Parteien Fri st zur Stellungnahme zum Gesuch der A._____ AG angesetzt (Urk. 59). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 erklärte der Beschuldigte Anschlussberuf ung und liess sich zum Herausgabebegehren vernehmen (Urk. 61). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Vernehmlassung dazu ein (Urk. 63). Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 reichte die A._____ AG eine Stel- lungnahme zu den Vernehmlassungen ein (Urk. 67). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft liess den Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 (Verurteilung i.S. von Art. 90 Abs. 3 SVG [statt Abs. 2]), den Strafpunkt gemäss Dispositiv-Ziffer 2 und die Herausgabe gemäss Dispositiv-Ziffer 4 (Herausgabe an Halter anstelle des Beschuldigten) anfechten (Urk. 56). Der Beschuldigte liess den Strafpunkt gemäss Dispositiv-Ziffer 2 anfechten (Urk. 61). Mithin ist somit zu-
folge des sachlichen Zusammenhangs auch Dispositiv-Ziffer 3 (Vollzug) ange- fochten. 2.3. Somit sind die Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend fahrläs- si gem Fahren i n fahrunfähigem Zustand) sowie 5 und 6 (Kostendispositiv) i n Rechtskraft erwachsen. 3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die ein- gangs erwähnten Anträge stellen. 4. Mit der Berufungserklärung stellte die Staatsanwaltschaft eventualiter noch ei- nen Beweisantrag. Falls die Daten im vorliegenden Gutachten ni cht ausrei chen sollten, um zu beweisen, dass der Beschuldigte hochriskant habe fahren wollen, werde ein Ergänzungsgutachten beantragt zu Frage, ob der Fahrmodus "MDM" oder "Launch-C ontrol" aktiviert gewesen sei (Urk. 56 S. 2). Wie noch zu zeigen sein wird, geht das Gericht vorliegend von einer riskanten Fahrweise des Be- schuldigten aus. Abgesehen davon wäre der Beweisantrag auch deshalb abzu- weisen, weil dieser Umstand (Aktivierung des Fahrmodus "MDM" bzw. Launch- Control") dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht vorgeworfen wird. Zudem wäre der Nachweis, dass der Beschuldigte diesen Modus bewusst aktiviert hätte bzw. um die Aktivierung wusste, aufgrund der vorliegenden Aussagen des Be- schuldigten nicht zu erbringen. Bereits die Vorinstanz hatte diesen Antrag mit zu- treffender Begründung abgewiesen, worauf vollumfänglich zu verweisen ist (Urk. 55 S. 13 f.). Der Beweisantrag ist deshalb abzuweisen. II. Materielles 1. Der Beschuldigte fuhr am 23. Dezember 2013, um 00.01 Uhr, mit seinem Per- sonenwagen "BMW M6 Coupé" durch die ...strasse in C._____ und hielt vor dem Rotlicht an der Kreuzung mit der ...strasse. Als die Ampel auf Grün umschaltete, habe er mit seinem stark motorisierten Fahrzeug (507 PS) Vollgas gegeben, bis schliesslich das Heck seines Wagens in der leichten Rechtskurve bei mindestens 70 km/h ausgebrochen sei und der Beschuldigte die Herrschaft über das Fahr- zeug verloren habe. Dieses sei auf das Trottoir geschleudert, nacheinander mit
zwei Bäumen kollidiert und dann auf der Linksabbiegespur des Gegenverkehrs zum Sti llstand gekommen. Bei der inkriminierten Fahrt wies der Beschuldigte eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,87 Gewichtspromillen auf. Die Ankla- gebehörde wirft dem Beschuldigten eine qualifizierte grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG sowie ein fahrlässiges Fahren in fahrunfähi gem Zustand vor. 2. Während der Beschuldigte das fahrlässige Fahren in fahrunfähigem Zustand und eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG aner- kannte, bestritt er das Vorliegen einer qualifizierten groben Verkehrsregelverlet- zung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten nebst des fahrlässigen Fahrens i n fahrunfähigem Zustand (aArt. 91 Abs. 1 SVG) der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Berufung und beantragt Schuldigspre- chung für eine qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. Wie bereits erwähnt ist der Schuldspruch betreffend fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand unangefochten geblieben und somi t i n Rechts- kraft erwachsen. 3.1. Der Beschuldigte anerkannte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung den in der Anklageschrift beschriebenen Unfallhergang. Er erklärte aller- dings, er sei nicht minimal sondern maximal 70 km/h gefahren. Beim Losfahren habe er Vollgas gegeben, wobei er nur bis 50 km/h habe beschleunigen wollen. Er habe das Auto unterschätzt. Die Fahrprüfung habe er erst seit drei Tagen ge- habt. Bei so einem starken Auto könne man halt ni cht dahi nter si tzen und glei ch alles wie Michael Schumacher ri chti g machen. Er habe einfach das Gaspedal durchgedrückt (Prot. I S. 7 ff.). Heute hielt er an dieser Darstellung fest (Prot. II S. 11 ff.). 3.2. Das verkehrstechnische Gutachten von D r.-Ing . D._____ vom 14. Oktober 2014 (Urk. 15), welches die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst hat (Urk. 55 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), kommt zum Schluss, dass der Personenwagen bis zum Schleuderbeginn auf 70 bis 80 km/h beschleunigte und danach ins Schleu- dern geriet. Gemäss Gutachten war die Ursache des Verlusts der Herrschaft über
das Fahrzeug, dass dieses nach dem Überqueren der Kreuzung teilweise nach links auf die Gegenfahrbahn geraten sei, weil der Beschuldigte bei der ausserge- wöhnli ch hohen Beschleuni gung ni cht schnell genug den ri chti gen Kurs durch vorsichtige Lenkbewegung habe einhalten können. Hinzugekommen sei, dass die Strassenbahnschi enen und di e Topographie des Strassenquerschnitts zu einer zusätzlichen Entlastung der Vorderachse geführt hätten, wodurch das Gefühl für den Lenkradeinschlag zusätzlich beeinträchtigt worden sei. Es werde dann noch so gewesen sein, dass der Beschuldigte, nachdem er gemerkt habe, dass er zu weit links gewesen sei, nach rechts gelenkt und dabei bereits den Impuls zum Schleudern gegeben habe. Ein weiterer Grund dafür, dass das Fahrzeug leicht übersteuert und nach rechtsgeschleudert habe, sei der, dass die Hinterräder deut- lich weniger Seitenkraft hätten übertragen können als die nicht angetriebenen Vorderräder. Dadurch seien die Hinterräder in der leichten Rechtskurve aufgrund von erhöhtem Schlupf mehr nach links als die Vorderräder geraten. Leichte Lenk- fehler hätten dann zum Schleudern des Fahrzeugs nach rechts geführt (Urk. 15 S. 11). Das Gutachten ist überzeugend und wurde auch von der Verteidigung zu Recht nicht in Frage gestellt (Urk. 70 S. 3). Damit ist auch die Behauptung des Beschul- digten widerlegt, die Geschwindigkeit habe nur 60-65 km/h betragen (Urk. 5 S. 10 und Urk. 16 S. 4). Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt. 4. Wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risi- ko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ei ngeht, namentli ch durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen, macht sich gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG der qualifizierten gro- ben Verkehrsregelverletzung schuldig. 4.1.1. In objektiver Hinsicht wird zunächst die Verletzung elementarer Verkehrs- regeln vorausgesetzt. Für die Abgrenzung zwischen elementaren und anderen Verkehrsregeln ist weniger die Natur der Verkehrsregel als solche massgebend, sondern vielmehr die Intensität und das Ausmass der mit ihrer Verletzung ge- schaffenen Gefährdung und die Nähe ihrer Verwirklichung im Sinne einer Beein-
trächtigung erheblicher Rechtsgüter. Dabei werden durch die Raserstrafnorm alle Verkehrsregeln erfasst, die der Sicherheit im Strassenverkehr dienen (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N 115 ff.). Als elementare Regeln gelten vorab Art. 27 SVG oder Art. 32 SVG (BSK SVG-Gerhard Fiolka, Art. 90 N 112). 4.1.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten die Verletzung von Art. 27 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV vor (Urk. 45 S. 1). a) Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisun- gen der Polizei zu befolgen. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV beträgt die allge- meine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Si chtverhältni ssen 50 km/h i n Ortschaften. Gemäss Gutachten fuhr der Beschuldigte innerorts im Bereich der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit mindestens 70 km/h. Damit verstiess er klar gegen die Geschwi ndigkeitslimite von 50 km/h. b) Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherr- schen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Verliert ein Fahr- zeuglenker die Herrschaft über sein Fahrzeug und kommt er beispielsweise von der Fahrbahn ab oder gerät auf die Gegenfahrbahn, schafft er in der Regel min- destens eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Personen (Verkehrsteilnehmer, Mitfahrer, Drittpersonen wie Fussgänger etc.). Der Beschuldigte beschleunigte sein Fahrzeug aus dem Stand derart, als die Am- pel auf Grünlicht wechselte, dass er nach 46 Metern die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor und es nacheinander mit zwei Bäumen kollidierte und auf der Gegenfahrbahn zu stehen kann. Damit verletzte er objektiv eine elementare Ver- kehrsregel im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG. 4.2.1. Art. 90 Abs. 3 SVG verlangt sodann, dass der Täter das "hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzte n oder Todesopfern" eingegangen haben muss. Zwi- schen der Verletzung und der Gefahrschaffung muss sodann ein adäquater Kau- sal- bzw. ein Risikozusammenhang bestehen. Absatz 3 ist ein abstraktes (BSK
SVG-Fiolka, Art. 90 N 116) bzw. je nach Umständen ein abstraktes oder konkre- tes Gefährdungsdelikt (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 122). Laut Bun- desgericht wird eine ernsthafte oder sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern vorausgesetzt. Dies gilt auch in den Fäl- len, in denen das Fehlverhalten des Automobilisten zu einem Unfall führt, da an- gesichts der hohen Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe eine lediglich generell-abstrakte Gefahr nicht genüge (BGer 6B_926/2014, Urteil vom 20. Juli 2015). Erfasst werden sollen geradezu gemeingefährliche Taten. Die Gefahr muss eine unmittelbare sein. Massgebend ist dabei die Intensität der Gefahr (Hö- he des Risikos) und andererseits deren Ausmass (mögliche Auswirkungen). Es genügt die nahe Möglichkeit eines Erfolgseintritts (Weissenberger, a.a.O. Art. 90 N 126). Die Tat muss das Risiko eines Unfalls für die körperliche Integrität oder das Le- ben von Menschen schaffen, wobei die nach Abs. 3 erforderliche geschaffene Ge- fahr für die körperliche Integrität Dritter auf schwere Körperverletzung beschränkt ist. Aus den Materialien ergibt sich nicht, was ei n Schwerverletzter sein soll; Fi- olka will bereits eine solche, die eine stationäre Untersuchung oder Behandlung von einem Tag im Krankenhaus nach sich zieht, genügen lassen (BSK SVG- Fiolka, Art. 90 N 120). Weissenberger (a.a.O., Art. 90 N 125) plädiert für eine sol- che im Sinne von Art. 122 StGB. Hans Maurer sieht den Anwendungsbereich be- grenzt auf Fälle, wo ein qualifiziert rücksichtsloses und gefährliches Fahrverhalten zur Diskussion steht, welches mit den Tatbeständen der Lebensgefährdung bzw. der (versuchten) schweren Körperverletzung oder Tötung vergleichbar ist, mithin als gemeingefährlich erscheint [AB SR 2011 679] (Hans Maurer, Kommentar StGB, D onatsch / Flachsmann / Hug / Maurer / Riesen-Kupper / Weder, 2013, Art. 90 SVG N 30). Der Taterfolg ist somit die Schaffung einer ernsthaften und hohen Wahrschein- lichkeit, dass die Verkehrsregelverletzungen zu einem Unfall mit den vom Tatbe- stand umschri ebenen Folgen führen konnte. Führt das Fehlverhalten zu einem Unfall nur mit Sachschaden, so erfordert das Tatbestandsmerkmal der Risiko- schaffung in objektiver Hinsicht eine hypothetische Prüfung des jeweiligen Ge-
schehens nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenser- fahrung. Bei der Prognose sind alle massgebenden Umstände des konkreten Ein- zelfalls zu berücksichtigen. Nebst etwa der Verkehrsdichte, der Witterungs- und Sichtverhältnisse sind insbesondere die vom konkreten Fahrzeug ausgehenden Gefahren aufgrund von Masse, Gewicht, Motorisierung, Bremskraft usw. zu be- rücksichtigen. In der Regel wird aber bei restriktiver Auslegung des Tatbestands- merkmals der krassen Verletzung elementarer Verkehrsregeln das von Art. 90 Abs. 3 SVG verlangte Risiko mindestens schwere Körperverletzungen D ri tter um- fassen (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N127 ff.). 4.2.2. Vorliegend führte die krasse Verletzung elementarer Verkehrsregeln, ins- besondere jene des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges als Folge der enormen Beschleuni gung, zur heftigen Kollision mit zwei Bäumen. Danach kam der Wagen auf der Gegenspur zum Stillstand. Aufgrund des Schadensbildes am Fahrzeug und der gesamten Dynamik des Geschehens kann es nur dem Zufall zu verdan- ken sein, dass keine Drittperson zu Schaden kam. Insbesondere bestand eine sehr ernsthafte Gefahr, dass der Beifahrer eine schwere Körperverletzung bei der Kollision mit den Bäumen hätte erleiden können. Der diesbezügliche Einwand der Verteidigung, das Fahrzeug habe über die nötigen Airbags verfügt, welche bei ei- ner frontalen Baumkollision den Beifahrer ausreichend geschützt hätte, greift an- gesichts der massiven Beschädigung des Fahrzeuges nicht. Airbags vermögen zwar das Risiko einer schweren Verletzung zu verkleinern, können indessen je nach Aufprallsituation eine solche ni cht verhi ndern. Zu beachten ist sodann, wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer erwähnt (Urk. 45 S. 3 ), dass die Gefahr für allfällige Fussgänger, falls der Wagen zwischen den Bäumen auf das Trottoir geraten wäre, besonders gross gewesen wäre; ebenso wären mit grosser Wahr- scheinlichkeit mit erheblichen Verletzungsfolgen im Falle eines Zusammenstos- ses für die betroffenen Verkehrsteilnehmer auf der Gegenfahrbahn (Fahrzeuge, Fahrräder) zu rechnen gewesen. Zwar ereignete sich der Unfall um Mitternacht (vo n Sonntag auf Montag). Dennoch begeben sich nach Wirtschaftsschluss zahl- reiche Personen auf den Heimweg. Im Grenzbereich des Zentrums C._____ zum angrenzenden Wohngebiet war deshalb mit einem gewissen Verkehrsaufkommen zu rechnen. Schliesslich kann aber offen gelassen werden, ob die abstrakte Ge-
fahr für allfällige Fussgänger im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG erhöht war, da dies bereits bezüglich der konkreten Gefahr für den Beifahrer des Beschuldigten, bei einem Unfall schwere Verletzungen zu erleiden, klar der Fall war. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die objektiven Tatbestandsmerkma- le von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt sind, da aufgrund der krassen Verletzung ele- mentarer Verkehrsregeln (übersetzte Geschwindigkeit bzw. v.a. Nichtbeherr- schens des Fahrzeuges) ein hohes Risiko eines Unfalls mit schweren Verlet- zungsfolgen für den Beifahrer des Beschuldigten geschaffen wurde. 4.4. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Fahrlässige Tatbegehung ist nicht strafbar. Der Täter muss demnach einerseits wissen oder für möglich halten, dass er elementare Verkehrsregeln verletzt und dadurch das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht. Andererseits muss er die Verletzung grundlegender Verkehrsregeln und die dadurch bedingte Eingehung des Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern wollen oder in Kauf nehmen, d.h. sich damit abfinden, auch wenn er das ni cht wünscht [BBl 2012 5497] (Maurer, a.a.O. Art. 90 N 31). Im Sinne der Doktrin ist dabei ein doppelter Vorsatz sowohl bezüglich der Verlet- zung einer elementaren Verkehrsregel als auch der Schaffung ei nes hohen Risi- kos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zu fordern (Weissen- berger, a.a.O., Art. 90 N 157 ff.; BSK SVG-Fiolka, Art. 90 N 145 ff.). Eventualvor- satz ist gegeben, wenn der Lenker das ernsthafte Risiko erkannt hat, gegen eine elementare Verkehrsregel zu verstossen und dadurch eine hohe Gefahr für Leib und Leben Dritter zu schaffen, aber gleichwohl handelt und somit die Verkehrsre- gelverletzung als auch die qualifizierte Risikoschaffung in Kauf nimmt. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 3 SVG ist und je schwerer die Verkehrsregelverletzung und die Risikoschaf- fung wi egen, um so eher wird man annehmen müssen, dass der Lenker sie in Kauf genommen hat. Für die Abgrenzung zur groben Fahrlässigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG soll nach Weissenberger sodann noch als ungeschriebenes objek- tives und subjektives Tatbestandsmerkmal die besondere (potenzierte) Rück- sichtslosigkeit oder Gemeingefährlichkeit herangezogen werden. Je höher die
gewollte oder in Kauf genommene Gefahr ist und je sinnloser die Tatmotive sind, umso eher wird man Skrupellosigkeit annehmen müssen (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 160 f.). 4.4.1. Gemäss Aussagen des Beschuldigten wollte er das Fahrzeug (aus dem Stand) mit Vollgas bis 50 km/h beschleunigen. Dabei drückte er das Gaspedal durch (Prot. I S. 8). Er wusste, dass der Fahrzeugmotor mit 507 PS sehr leis- tungsstark war (Urk. 5 S. 7). Er lenkte den Wagen an diesem Tag zum ersten Mal. Den Führerausweis besass er seit drei Tagen (Urk. 13 S. 7). Es war ihm sodann bewusst, dass die Strasse nass und die Temperatur um den Gefrierpunkt war, er Tramgeleise zu queren hatte und die Strasse danach in einer leichten Rechtsbie- gung etwas abfiel (Urk. 16 S. 2; Prot. I S. 9). Sodann hatte er zuvor noch Alkohol konsumi ert; sei ne Blutalkoholkonzentration betrug 0.87 ‰ (Urk. 13 S. 3; Prot. I S. 10). 4.4.2. Die Verteidigung erachtet den subjektiven Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG als nicht erfüllt: Der Beschuldigte habe es zu keinem Zeitpunkt für möglich gehalten, mit einer kurzen starken Beschleunigung das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern einzugehen. Er habe dieses Risi- ko nie gewollt und auch nie in Kauf genommen. Er habe zu keinem Zeitpunkt be- denkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung offenbart. Vielmehr habe er in einem kurzen Moment unüberlegt gehandelt und das Fahrzeug zu stark beschleunigt - jedoch stets mit dem Ziel, mit der zulässigen Geschwindigkeit nach Hause zu fahren. Bei der Be- schleunigung des Fahrzeuges habe er für eine oder zwei Sekunden die zulässige Geschwindigkeit überschritten. Hätte er die Kontrolle über das Fahrzeug nicht ver- loren gehabt, hätte er die Geschwindigkeit sofort angepasst und wäre mit 50 km/h weitergefahren. Dies und nur dies sei seine Absicht gewesen. Zu beachten gelte es dabei, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit streng gehandhabt werden müsse. Aus Sicht des Schuldprinzips dürfe nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive Ver- kehrsregelverletzung geschlossen werden. Vorliegend habe der Beschuldigte - auch wenn man davon ausgehe, dass er deutli ch zu schnell beschleuni gte - zu
keinem Zeitpunkt bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG offenbart (Urk. 47 S. 6 und Urk. 70 S. 4). 4.4.3. Die Vorinstanz verneinte mit einlässlicher Begründung das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG. Die Vorinstanz sieht zur Beurteilung der Frage des vorsätzlichen Handelns den Zeitpunkt massgebend, i n welchem der Beschuldigte noch Tatmacht hatte, und ni cht jener nach dem Kon- trollverlust. Sie hält sodann fest, dass alleine aus dem Wissen des Beschuldigten (vgl. vorstehend Ziff. 4.4.1.) nicht auf einen Vorsatz bezüglich der hohen Gefahr eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschlossen werden könne. Dass das starke Beschleunigen das hochmotorisierte Fahrzeug ins Schleudern bringen und damit eine hohe Gefahr für Beifahrer und Fussgänger schaffen kön- ne, sei zwar ein Schluss, der sich bei einer objektiven, rationalen Analyse auf- dränge. Dies sehe auch der Beschuldigte heute so. Entscheidend sei aber, wes- sen er sich im Tatzeitpunkt bewusst gewesen sei und was er in Kauf genommen habe. Wohl mache sich ni cht nur jener Täter strafbar, der die möglichen Folgen seines Handelns im Detail vor Augen habe und bewusst reflektiere. Es müsse aber doch verlangt werden, dass der Täter zumindest eine Vorstellung davon ha- be. Andernfalls könne er die Verwirklichung der Tat nicht für möglich halten oder sie gar i n Kauf nehmen. Vorliegend sei nicht abzustreiten, dass sich der Beschuldigte im Grundsatz des- sen bewusst gewesen sei, dass er mit dem Durchdrücken des Gaspedals seines stark motorisierten Wagens etwas getan habe, was gefährlich sei und deshalb gegen die Verkehrsregeln verstosse. Da er dessen ungeachtet dennoch mit Voll- gas beschleunigt habe, sei ihm insofern auch ein vorsätzliches Handeln vorzuwer- fen. Wie ausgeführt, verliere der Führer die Beherrschung über das Fahrzeug be- reits, wenn er ein gefährliches Manöver vornehme. In diesem Zeitpunkt trete auch die Gefährdungssituation ein. Grundsätzlich sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte durchaus wissentlich ein gewisses Gefährdungspotential ge- schaffen und eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer in Kauf genommen habe. Im Rahmen von Art. 90 Abs. 3 SVG genüge indessen nicht mehr eine vage
Vorstellung über die grundsätzliche Gefährlichkeit der Verkehrsregelverletzung. Vielmehr müsse gefordert werden, dass das quantitativ höhere Risiko eines quali- tativ folgenschwereren Unfalls auch im Vorsatz seinen Niederschlag fände. Dies sei vorliegend nicht nur nicht beweisbar. Es erscheine vielmehr plausibel, dass sich der Beschuldigte im fraglichen Moment tatsächlich nicht bewusst gewesen sei , welch hohe Gefahr seinem Manöver innegewohnt habe. Dass er über keine nennenswerte Fahrerfahrung im Strassenverkehr im Allgemeinen und mit dem ausgesprochen leistungsstarken BMW M6 im Besonderen gehabt habe und den- noch so gehandelt hat, lasse zwar sein Verhalten umso rücksichtsloser und ver- werfli cher i m Si nne ei ner bezüglich eines folgenschweren Unfalls fahrlässigen (aber nicht nach Abs. 3 strafbaren) Tatbegehung erscheinen. Umgekehrt erschei- ne es aber gerade aufgrund der mangelnden Erfahrung glaubhaft, dass er das Beschleunigungspotential seines Fahrzeuges unterschätzt habe und ihm deshalb nicht das ganze Ausmass der Gefahr im Moment seines Handels gegenwärtig gewesen sei. Vergleiche man den vorliegenden Fall mit den im Gesetz ausdrücklich genannten Beispielen von qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen, so seien in diesem Zusammenhang bedeutsame Unterschiede erkennbar. Art. 90 Abs. 3 SVG nenne die besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, das waghalsige Überholen oder die Teilnahme an ei nem ni cht bewilligten Rennen. Bei all diesen Konstellationen nehme der Täter die extreme Gefahr, die er schaffe, zwangsläufig bewusst wahr. Vorliegend aber habe der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er wenige Sekunden nach dem Losfahren überrascht worden und das von ihm herbeigeführte Risiko realisiert habe, die Kontrolle über sein Fahrzeug schon ver- loren und er habe das Ausbrechen des Hecks und den Schleudervorgang nicht mehr verhindern können. Es sei deshalb nicht erstellt, dass der Beschuldigte wis- sentli ch Menschenleben erheblich gefährdet habe. Vielmehr sei davon auszuge- hen, dass er sich aufgrund seiner Unerfahrenheit überschätzt und das ganze Ausmass der möglich schwerwiegenden Folgen seines Handelns in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht habe (Urk. 55 S. 18 ff.).
4.4.4. Diesen Erwägungen kann indessen im Ergebnis nicht gefolgt werden. Ei ne Beschleunigung des Fahrzeuges aus dem Stand auf 50 km/h stellt grundsätzlich keinen Regelverstoss dar. Wer indessen als unerfahrener Neulenker einen derart leistungsstarken Wagen aus dem Stand heraus mit Vollgas beschleunigt, muss damit rechnen, die Zielgeschwindigkeit von 50 km/h deutli ch zu überschrei ten. Mit dem Durchdrücken des Gaspedals (Prot. I S. 8) ist bei einer Beschleunigung mit 5m/s2 (bei maximal möglichen 6m/s2, d.h. 4.6 s von 0 auf 100 km/h [Urk. 15 S. 7]) die Ei nhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung auch für ei nen erfahrenen Lenker praktisch ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr für einen Neulenker, der zudem alkoholisiert ist; letzterer Umstand beeinträchtigt die Reaktionsfähigkeit merklich. Damit nahm der Beschuldigte ohne Weiteres eine klare Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit in Kauf. Der Beschuldigte vollzog sodann dieses Beschleunigungsmanöver ni cht auf einer geraden, ebenen Strasse, son- dern auf einer leicht nach rechts gebogenen und nach der Kreuzung leicht ab- wärts geneigten Strasse. Die Strasse war zudem nass, was zusätzliche Unwäg- barkeiten für das Fahrverhalten bzw. die Bodenhaftung mit sich bringt. Diese Strassenführung sowie die Strassenverhältnisse waren dem Beschuldigten be- kannt. Es gehört sodann zum Allgemeinwissen und musste auch dem Beschuldig- ten bekannt sein, dass in einer derart starken Beschleunigungsphase Lenkmanö- ver heikel sein und bereits kleine Lenkfehler enorme Auswi rkungen haben kön- nen. Insbesondere ist damit die sehr hohe Gefahr verbunden, die Herrschaft über das Fahrzeug zu verlieren. Im Nachhinein erklärte der Beschuldigte ja selbst, dass man bei einem so starken Auto nicht einfach dahinter sitzen und gleich alles wie Michael Schumacher richtig machen könne (Prot. I S. 8). Dass die Folgen ei- nes Herrschaftsverlustes über das Fahrzeug in dieser starken Beschleuni gungs- phase unabsehbar sind, gehört ebenfalls zum Allgemeinwissen und war auch dem Beschuldigten bekannt. Im Zeitpunkt, als er sich entschloss, den Wagen aus dem Stand mit Vollgas zu beschleunigen, wusste er um die Gefährlichkeit dieses Tuns, insbesondere um die nahe Möglichkeit eines Herrschaftsverlustes über das Fahrzeug. Angesichts der ihm bekannten hohen Motorleistung musste sich ihm dabei diese Möglichkeit als sehr bedeutend aufdrängen, gerade auch wegen sei- ner Unerfahrenhei t bzw. mangelnder Fahrpraxis mit diesem Fahrzeug und der
eingeschränkten Reaktionsfähigkeit aufgrund seines vorangegangenen Alkohol- konsums. Die Unerfahrenheit führt ni cht zu ei ner Ei nschränkung der Wissens- komponente über die möglichen Folgen, musste er doch damit rechnen, dass ein Kontrollverlust fatale Folgen haben kann, z.B. zufolge unkontrolli erten Aufpralls gegen feste Hindernisse. Dies ist ein Wissen, dass unabhängig von der Fahrer- fahrung mit dem betreffenden Fahrzeug besteht. Die Vorinstanz weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte keine Erfahrung mit dem Beschleuni- gungsvermögen des BMW M6 hatte und dieses wohl unterschätzte; er kannte aber die Motorleistung von 507 PS. Sodann war er bereits an diesem Tag mit dem Wagen herumgefahren, von Regensdorf über Wallisellen nach C._____, wodurch er bereits ein Gefühl der enormen Motorstärke beim normalen Be- schleunigen mitbekommen haben muss (Prot. II S. 12). Auch ohne je di e unge- heure Beschleuni gungskraft bei Vollgas erfahren zu haben, hatte er zumindest ei- ne Vorstellung davon. Indem er diese Beschleuni gung nun ausprobieren wollte, wusste er, dass er sich auf etwas Risikoreiches einliess, mit der Möglichkeit des Kontrollverlustes. Damit nahm er aber auch die entsprechenden Folgen im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf. Zu diesen Folgen gehören selbstredend auch das hohe Risiko eines Unfalles mit schweren Körperverletzungen, zumindest des Mitfahrers. Entgegen der Vorinstanz und der Verteidigung (Urk. 70 S. 4) ist des- halb dem Beschuldigten ein solches Wissen über die Wirkungszusammenhänge einer Vollgasbeschleunigung zuzurechnen, auch wenn er sich dieses im Zeitpunkt der Tat nicht im Detail durch den Kopf gehen liess. Er nahm mit dem Vollgasstart in Kauf, die Geschwindigkeitslimite zu übertreten und die Herrschaft über das Fahrzeug zu verlieren. Damit umfassten aber auch die möglichen Folgen eines unkontrolli erten Fahrens seine Vorstellung. Dem Beschuldigten musste unter diesen Umständen auch klar sein, dass er mit seinem Verhalten ni cht nur si ch selbst gefährden könnte, sondern i n hohem Mas- se auch seinen Mitfahrer, welcher bei einem Unfall schwere Körperverletzunge n hätte erleiden könnten. Diese Gefährdung nahm der Beschuldigte somit bewusst i n Kauf.
Als Beweggrund für sein Verhalten gab der Beschuldigte an, es habe ihn einfach gereizt, er habe es wissen wollen, wie es sei (Urk. 5 S. 8). Für dieses letztlich völ- lig sinnlose Tatmotiv nahm er - wie vorstehend erwähnt - als unerfahrener Lenker eines eigentlichen Hochleistungssportwagens ein enormes Risiko in Kauf. Es kann deshalb ni cht mehr von einer bewussten Fahrlässigkeit ausgegangen wer- den, der Beschuldigte setzte mit dem Vollgasstart auf volles Risiko. Er konnte nicht mehr darauf vertrauen, dass der als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber gerade solche äusserst ri- sikoreichen Verhaltensweisen im Strassenverkehr mit Art. 90 Abs. 3 SVG erfas- sen wollte, wie die beispielhaft aufgeführten Fälle belegen. Ein Vollstart mit einem Hochleistungssportwagen unter den gegebenen Bedingungen ist ebenso als krass verantwortungslos zu werten. 4.5. Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu sprechen. III. Strafe 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Ei nsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmin- dernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zwei- ten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu er- höhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat
(BGE 127 IV 101 E. 2b mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hi nwei s, ni cht publ. i n: BGE 137 IV 57). 1.2. Als schwerste Tat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist. Eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung wird mit Freiheitstrafe von einem bis vi er Jahren bestraft (Art. 90 Abs. 3 SVG), hingegen das Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 SVG mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bzw. Geldstrafe. Somit ist von ersterem Delikt als schwerste Tat auszugehen. Der Strafrahmen beträgt demnach Freiheitsstrafe von einem bis vi er Jahre. 1.3. Innerhalb dieses Strafrahmens misst das Gericht die Strafe gemäss den Strafzumessungsregeln im Sinne von Art. 47 ff. StGB nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB be- stimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Tä- ter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Tat- und Tä- terkomponente (vgl. dazu Vorinstanz, Urk. 55 S. 21). 2.1. Das objektive Tatverschulden wiegt noch leicht. Das durch die Tathandlung bewirkte hohe Gefährdungspotential zufolge Herrschaftsverlusts über das Fahr- zeug konkretisierte sich zwar i m Selbstunfall mi t Sachschaden und nur durch glückliche Umstände wurde der Beifahrer ni cht (allenfalls schwer) verletzt. Das Risikopotential des Beschleunigungsmanöver beschränkte sich indessen auf eine sehr kurze Strecke von rund 60 Metern (Urk. 20). Das Verkehrsaufkommen war sodann angesichts der Tageszeit gering, obwohl - wie bereits erwähnt - auch i n dieser Nachtzeit mit Strassen- und Fussverkehr zu rechnen war. Für ei n eher leichtes Verschulden spricht sodann der Umstand, dass die Tat wohl auf einem spontanen Entschluss basierte. Die Tat widerspiegelt im Rahmen dieses Delikts wenig kriminelle Energie; sie erweist sich als Ausdruck einer gewissen jugendli- chen Unreife, insbesondere im Umgang mit hochmotorisierten Fahrzeugen.
In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar mit di- rektem Vorsatz das Beschleunigungspotential des mit einem 507 PS ausgestatte- ten Fahrzeuges ausprobieren wollte. Die Geschwindigkeitsübertretung bzw. der Kontrollverlust über das Fahrzeug als Folge dieser Handlung und das damit ver- bundene hohe Gefährdungspotential seiner leichtfertigen Handlungsweise sind ihm dagegen nur eventualvorsätzlich anzulasten. Immerhin war ihm bewusst, dass er als Neulenker keine Fahrerfahrung hatte und insbesondere den leistungs- starken BMW an diesem Abend das erste Mal fuhr. Bis er den fatalen Vollgasstart vollzog, war er bereits von Regensdorf über Wallisellen nach C._____ gefahren und hatte dabei bemerken müssen, welche enorme Motorenstärke der Wagen aufwies. Zudem war er sich auch im Klaren, dass er zuvor Alkohol getrunken hat- te und dadurch seine Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt war. Diese Umstände und das Motiv ("Es reizte mich") belegen das leichtfertige Handeln des Beschuldigten, wi rken si ch i ndessen nur noch insoweit straferhöhend aus, als sie nicht bereits als Eintrittsvoraussetzung die Tatbestandmässigkeit bewirkt haben. Im Rahmen des qualifizierten Tatbestandes der groben Verkehrsregelverletzung ist die Tatschwe- re im unteren Bereich einzuordnen. Der Beschuldigte beabsichtigte letztlich nicht eine eigentliche Raser- oder eine gefährliche Tempofahrt, sondern er beschränkte sich auf einen risikoreichen Beschleunigungsexzess unter ungeeigneten äusserli- chen Bedingungen mit konkreter Gefährdung seines Beifahrers. 2.2. Insgesamt führt die subjektive Komponente zu einer Erhöhung der objektiven Tatschwere. Eine Einsatzstrafe von 15 Monaten erweist sich als angemessen. 2.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, bewirkt der Umstand, dass der Beschuldigte sodann des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gesprochen wurde, im Rahmen der Asperation nur eine leichte Verschuldenser- höhung, da die Angetrunkenheit bereits zuvor teilweise berücksichtigt wurde. In objektiver Hinsicht ist zwar die Blutalkoholkonzentration mit 0,87 ‰ knapp über dem damaligen strafrechtlich relevanten Grenzwert; angesichts der Unerfahren- heit als Neulenker deutet der Konsum doch auf eine gewisse Leichtfertigkeit hin, wusste der Beschuldigte doch um die Einschränkung der Reaktionsfähigkeit
durch Alkoholkonsum. Mit der Vorinstanz wäre die Einsatzstrafe zwischen 10 und 20 Tagen anzusetzen (Urk. 55 S. 23). 2.4. Im Rahmen der Asperation ist deshalb die Einsatzstrafe um 10 Tage zu er- höhen. 2.5.1. Was die Täterkomponente angeht, so kann vorab auf di e vori nstanzli che n Erwägungen verwiesen werden. Die persönlichen Verhältnisse haben sich seit dem erstinstanzlichen Verfahren nicht wesentlich verändert. An der heutigen Be- rufungsver hand l ung, an welcher er ei nen guten Ei ndruck hi nterli ess, führte er aus, er bereite sich auf die Meisterprüfung vor, um Lehrlinge ausbilden zu können. Der entsprechende Kurs beginne am 3. Juni 2016 und dauere ein Jahr. Er arbeitet nach wie vor als Abteilungsleiter Spezialreinigung am E._____ und verdient Fr. 5'200.– netto monatlich. Er lebe mit seinen Eltern und zahle ihnen die Miete von Fr. 1'770.– sowie einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 230.– pro Monat. Er habe kein Vermögen, aber Fr. 4'000.– Steuerschulden, bedingt durch seine Anwaltskosten (Urk. 62 S. 2; Prot. II S. 8 f.). 2.6.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was sich neutral auf die Straf- zumessung auswirkt. Hingegen war er von Anbeginn der Untersuchung an ge- ständig. Insbesondere beschönigte er sein Verhalten i n kei nem Zei tpunkt und stellte die Tat als grosse Dummheit dar. Er gab ohne Umschweife zu, dass er Vollgas gegeben habe, weil es ihn einfach gereizt habe. Er stellte auch die objek- tiv von ihm geschaffene Gefahr nicht in Abrede. Anfänglich bestritt er indessen die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit. Seine Reue, wie sie von Anbeginn der Unter- suchung zum Ausdruck kam, erwei st si ch als glaubhaft. Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, trug das Geständnis angesichts des Gutachtens nicht we- sentli ch zur Aufklärung des Falles bei, legte jedoch immerhin seine Beweggründe offen. Es rechtfertigt sich, das Geständnis mit rund einem Viertel strafmindernd zu berücksichtigen. 2.7. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien erweist sich eine Frei- heitsstrafe von 12 Monaten als angemessen. Daran ist ein Tag als durch vorläufi- ge Festnahme geleistet anzurechnen (Art. 51 StGB).
Forderungen und der Eigentumsvorbehalt seien an die F._____ AG resp. deren Rechtsnachfolgerin A._____ AG abgetreten worden. Der Eigentumsvorbehalt sei unter Ordnungsnum mer ... im Eigentumsvorbehaltsregister beim Betreibungsamt Regensdorf eingetragen. Unzutreffend sei auch, dass die vertraglichen Verpflich- tungen vollumfänglich erfüllt worden seien. Letztmals sei am 28. April 2015 eine Ratenzahlung erfolgt (Urk. 68/2; Prot. II S. 15). Aufgrund des vertraglichen Rück- standes sei der Vertrag bereits am 17. November 2015 gekündigt worden (Urk. 67 und Urk. 68/3). Das Fahrzeug sei deshalb der A._____ AG herauszugeben (Urk. 67). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte die A._____ AG aus, nur ei n Teil der ihr entstandenen Kosten seien durch die bis zum 28. April 2015 erfolgten Ratenzahlungen gedeckt worden. Sie mache deshalb den noch ausstehenden Saldo aus dem Vertrag und aus widerrechtlicher Handlung im Gesamtbetrag per 9. Februar 2016 von Fr. 33'519.45 ohne Zinsen geltend. Sie sei von keiner Seite über die Beschlagnahmeverfügung informiert worden, weshalb dies erst so spät erfolge (Prot. II S. 14 f.). Demgegenüber erklärte der Beschuldigte nunmehr, sein Bruder habe die Raten- zahlungen an die A._____ AG eingestellt. Er sei mit der Herausgabe des Fahr- zeuges an die Verfahrensbeteiligte einverstanden. Sein Bruder sei darüber infor- miert (Prot. II S. 10). Die Verteidigung führte sodann noch aus, dass die Heraus- gabe des Fahrzeugs an die A._____ AG nicht bestritten werde, wohl aber alle gel- tend gemachten Zivilansprüche. Ansprüche könnten nur aus dem gekündigten Vertrag geltend gemacht werden, alle anderen seien verjährt. Zudem bestreite sie, dass die A._____ AG nicht rechtzeitig über den Unfall informiert worden sei (Urk. 70 S. 6: Prot. II S. 17 f.). Die Staatsanwaltschaft machte geltend, es liege kein Strafantrag wegen Sachbeschädigung vor, und bei SVG-Delikten ohne Per- sonenschäden gebe es keine Geschädigten, weshalb auf das Schadenersatzbe- gehren nicht einzutreten sei (Prot. II S. 18 f.). 4. Der Anspruch der A._____ AG auf das Unfallfahrzeug wird von keiner Seite bestritten und ist durch die eingereichten Unterlagen belegt. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Februar 2014 beschlagnahmte
Personenwagen (BMW M6 Coupé) ist ihr daher nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Entscheides herauszugeben. Demgegenüber ist auf die Schadenersatzforderung der A._____ AG ni cht ei nzu- treten, da es im Strafverfahren bezüglich SVG Delikten ohne Personenschaden grundsätzlich keine Geschädigten gibt, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend aus- führte (Prot. II S. 18 f.). Ob die Verfahrensbeteiligte sich rechtzeitig als Geschä- digte konstituiert hat respektive ihre Ansprüche angemeldet hat, kann unter die- sen Umständen offen bleiben. V. Kostenfolgen Das erstinstanzliche Kostendispositiv ist - wie bereits erwähnt - in Rechtskraft er- wachsen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Be- schuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 9. Juli 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend fahrlässiges Fahren in fahrunfähigem Zustand) sowie 5 und 6 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist . 2. Mündli che Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig der qualifizierten groben Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch vorläufige Festnahme erstanden ist.
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hi nsi chtli ch i hrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der A._____ AG nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Road Help, Soodring 4, 8134 Adliswil, im Dispositivauszug betr. Disp. Ziff. 4 − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men, (PIN-Nr. ...).
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 12. April 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Hafner