Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB150454-O/U/ad
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. i ur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir
Urteil vom 22. Januar 2016
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. Jäger, Anklägeri n und Berufungsbeklagte
betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 8. September 2015 (DG150048)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 2. Juli 2015 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 111 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 111 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer ... aufbewahrten 903.2 Gramm Kokaingemisch werden ein- gezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kan- tonspoli zei Züri ch zu verni chten. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'300.– Auslagen (Gutachten) Fr. 180.– Auslagen (Gutachten) Fr. 900.– Auslagen Polizei Fr. 6'210.80 amtl. Verteidigungskosten
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (sinngemäss): (Urk. 42) Es sei der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen.
Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang / Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 8. Septem- ber 2015 sprach die II. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Im Umfang von 18 Monaten wurde deren Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Im Umfang von 12 Monaten, abzüglich 111 Tage durch Untersuchungs- haft und vorzeitigen Strafvollzug erstandene Haft, wurde die Freiheitsstrafe für vollziehbar erklärt. Die polizeilich sichergestellten Betäubungsmittel (Lagernum- mer ...) zog die Vorinstanz ein und überliess sie der Kantonspolizei Zürich zur Verni chtung (Urk. 36 S. 16). 2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. Septem- ber 2015 (Datum des Poststempels) rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 30; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 4. November 2015 liess er mit Eingabe vom 19. November 2015 i nnert Fri st eine auf die Dispo- sitivziffern 2, 3 (Strafzumessung, i nkl. Vollzug) und 6 (Kostenauflage) des vorin-
stanzlichen Urteils beschränkte schri ftli che Berufungserklärung einreichen. Er strebt wie vor Vorinstanz eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 22 Monate be- dingt sowie – im Eventualfall eines bloss teilbedingten Vollzuges – ei nen zu voll- ziehenden Teil von höchstens 9 Monaten an (Urk. 35; Urk. 39; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland beantragte die Bestätigung des vori nstanzli che n Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 42). Die Dispensation wurde mit dem Einver- ständnis der Verteidigung bewilligt (Urk. 43). Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die eingangs erwähnten Anträge stellen (Urk. 46 S. 2; Prot. II. S. 15). 3. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Vernichtung der Betäubungsmittel) und 5 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzu- stellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwach- sen ist. II. Strafzumessung 1. Bei qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz reicht der Strafrahmen von ni cht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, wo- mit eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.– verbun- den werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Art. 40 StGB; Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). 1.1. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz Vorliegens allfälliger Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründe nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkre- ten Fall zu hart, respektive zu milde erscheint. Da der obere Strafrahmen vorlie- gend bereits bei 20 Jahren Freiheitsstrafe liegt, kann er ohnehi n ni cht mehr erwei- tert werden. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann
si ch stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentref- fen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zu- mindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2.a). 1.2. Vorliegend sind keine Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe ge- geben. 2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wi rd nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.1. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tat- und Täterkomponente. Als Gradmesser für die objektive Tatschwere dient das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des verschuldeten Erfolges hinsichtlich Deliktsbetrag, Ge- fährdung, Sachschaden etc. sowie anhand der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, der Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungs- freiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen diese (H UG, in: DONATSCH / FLACHSMANN / HUG / WEDER, Kommentar zum StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, N 6 ff. zu Art. 47 StGB; W IPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013,
N 85 zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: TRECHSEL/PIE TH, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 17 ff. zu Art. 47 StGB). 2.2. Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Bemessung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen darf (BGE 118 IV 342 ff.; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. No- vember 2011 E. 3.3.2; H UG-BEELI, BetmG-Kommentar, 1. Auflage, Basel 2016, N 204 ff. und i nsbes. N 252 ff. zu Art. 26 BetmG). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig un- tergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zweihundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt. 2.3. Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark ge- streckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299). Steht indes nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Be- täubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewichtung des Verschuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle. Die genaue Betäu- bungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren zudem an Be- deutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG ge- geben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Si nne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193; H UG- BEELI, BetmG-Kommentar, a.a.O., N 255 ff. zu Art. 26 BetmG). 2.4. Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und den Beweggründen (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei unter ande- rem die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete
persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stel- lung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (H UG-BEELI, Betäubungsmitteldelikte 1983-1991, Zürich 1992, S. 429 f., 436 und 438; DIESELBEN, BetmG-Kommentar, a.a.O. N 212 ff. zu Art. 26 BetmG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft beispielsweise den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Ver- schulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (W IPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 93 f. zu Art. 47 StGB; BGE 121 IV 206). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Drogen- abhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 107 IV 62 f.; BGE 118 IV 349). Daraus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen, der aufgeführten Kriterien für die Beurteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbezug all die- ser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewichtung der Tatschwere und des Verschuldens. 2.4.1. Bei der objektiven Schwere der Tat bzw. beim „Ausmass des ve r- schuldeten Erfolges i st zunächst zu gewichten, dass der Beschuldigte eine Menge von 903.2 Gramm Kokaingemisch, resp. 513.4 Gramm reines Kokain, transpor- tierte und in die Schweiz einführte. Es handelt sich somit um einen einmaligen Transport. Über die transportierte Menge wusste der Beschuldigte relativ gut Be- scheid, da er gemäss eigener Aussage 91 Fingerlinge zu je 10 Gramm vor der Reise geschluckt hatte (Urk. 4 S. 6, Antwort auf Frage 49 und S. 8, Antwort auf Frage 73; Urk. 6 S. 5; Prot. I S . 11 f.; Prot. II S. 13). Mit dieser Menge reinen Ko- kai ns ist der schwere Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, welcher eine Mindeststrafe von nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht (18 Gramm Ko- kainhydrochlorid; vgl. BGE 109 IV 143 E. 3b), um ein Vielfaches übertroffen. 2.4.1.1. Auch über die Art des Stoffes wusste der Beschuldigte Bescheid, auch wenn er mehrfach beteuerte, bloss geahnt zu haben, dass es Kokain gewe-
sen sei, sich dessen aber nicht sicher gewesen zu sein. Er sah, dass der Inhalt der Fingerlinge weiss war (Urk. 3 S. 4). Zudem wurde er gemäss eigener Aussa- ge von einem ehemaligen Arbeitskollegen "B._____" bereits im Januar 2015 ge- fragt, ob er einen ersten Drogentransport ausführen würde und diesen dann vor Ostern (2015) mit einer ungefähr gleich grossen Menge auch tatsächlich ausge- führt hatte (Urk. 3 S. 2 f.; Urk. 5 S. 3; Urk. 6 S. 3; Prot. II S. 14). Ebenso war dem Beschuldigten die von Kokain ausgehende Gesundheitsgefährdung durchaus klar, obwohl er dies bei der Polizei zunächst noch in Abrede gestellt hatte (Urk. 3 S. 4; Urk. 4 S. 7 f.). In der Folge gab er an, zwar keine Drogen mehr zu konsumie- ren, aber früher Marihuana und Amphetamine probiert zu haben, weshalb ein Ba- siswissen über Drogen beim Beschuldigten vorausgesetzt werden darf. Ausser- dem räumte er vor Vorinstanz ein, schon daran gedacht zu haben, dass ein Fin- gerling in seinem Magen hätte platzen und er daran hätte sterben können, diesen Gedanken jedoch verdrängt zu haben (Urk. 4 S. 2, Antworten auf die Fragen 8 ff. und S. 8; Urk. 5 S. 2 ff., S. 5; Prot. I S . 8, S. 12; Prot. II S . 9, 12 f.). Er kann daher nicht ernsthaft glauben machen wollen, bloss geahnt zu haben, dass es sich um Kokain handelte. Aufgrund des Dargelegten musste ihm vielmehr bestens be- kannt und bewusst gewesen sein, dass er Kokainfingerlinge geschluckt und transportiert hatte, zumal es sich um seinen zweiten Transport dieser Art handel- te. 2.4.1.2. Das vom Beschuldigten transportierte, in Fingerlinge abgepackte Kokain wies gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 8. Juni 2015 einen Reinheitsgehalt von zwischen 32 % und 87 %, durchschni ttli c h mi thi n rund 60 % auf (Urk. 9/4, insbes. S. 8; Urk. 4 Anh. 3). Es kann vom Beschuldigten zwar nicht erwartet werden, den genauen Reinheitsgrad gekannt zu haben, aber auch dem intelligenten Beschuldigten musste bewusst gewesen sein, dass nie- mand – auch er ni cht – das Risiko eines solchen Transportes auf sich genommen und Fi ngerli nge mit stark gestrecktem Kokain geschluckt hätte, da dieses im Ver- hältni s zur Quali tät ei n vi el zu grosses Volumen beansprucht, gleichzeitig aber ei- nen weni g lukrativen, sich ni cht lohnenden, geringen Wert aufgewiesen hätte. Es musste daher auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, Kokain von einem erhöhten Reinheitsgrad per Flugzeug über eine lange Strecke i n ei n anderes
Land transportiert zu haben. Seine Straftat wurde schliesslich nur dank der be- hördlichen Intervention unterbunden. 2.4.1.3. Es brauchte offenbar keine grossen Überredungskünste eines ehe- maligen Arbeitskollegen, um den Beschuldigten, nach einer ausbedungenen Be- denkzeit von einer Woche, für einen ersten Drogentransport zu gewinnen. Er war weder bedroht noch dazu gezwungen worden. Telefonisches Drängen dazu und di e i n Aussi cht stehende Entlöhnung reichten beim Beschuldigten aus (Urk. 3 S. 5; Urk. 5 S. 3). Mit dem Schlucken der Fingerlinge, dem damit selber einge- gangenen Gesundheitsrisiko und dem Antreten der längeren, internationalen Flugreise manifestierte der Beschuldigte ein erhebliches kriminelles Engagement. Andererseits ist dem Umstand, dass er als blosser Kurier der harten Droge aus dem Ausland und i nsofern – wenn auch nicht als blosser Gassendealer (so sinn- gemäss die Verteidigung in Urk. 46 S. 4) – als Weisungsempfänger, in der Hierar- chie der Drogenhändler eine untergeordnete Stellung ei nnahm und auch sei ne Flugreise von seinen Auftraggebern organisiert worden war, verschuldensmin- dernd Rechnung zu tragen. Die Höhe seiner Entlöhnung, welche einzig auf seinen Angaben beruht, ist mit EURO 1'500.–, was ca. 6'000 Zloty entspricht (Prot. II S. 14), ebenfalls ni cht sehr hoch. Die objektive Tatschwere ist im Rahmen des schweren Falles der Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als nicht mehr leicht ei nzustufen. 2.4.1.4. Es ist daher insgesamt noch nicht zu beanstanden, wenn die Vor- derrichter ausgehend von der transportierten Menge von rund einem halben Kilo- gramm reinem Kokain (513 Gramm rein; 902 Gramm Gemisch; Urk. 9/4 S. 8) und den vorstehend dargelegten weiteren Tatumständen in Anwendung der Tabelle von F INGERHUTH/TSCHURR, eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 3 Jahren Freiheitsstrafe festlegten (Urk. 36 S. 8). Ergänzend ist indessen infolge der Stel- lung des Beschuldigten als blosser Kurier aus dem Ausland – der Verteidigung folgend (Urk. 26 S. 4; Urk. 46 S. 4) – eine Reduktion auf 2 ½ Jahre Freiheitsstrafe vorzunehme n (F INGERHUTH/TSCHURR, BetmG Kommentar, 2. Auflage, Züri ch 2007, N 176 zu Art. 19 BetmG; vgl. auch HUG-BEELI, BetmG-Kommentar, a.a.O. N 272 ff., insbes. N 275 zu Art. 26 BetmG).
2.4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist das Wissen und Wollen des Be- schuldigten – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. Urk. 26 S. 5; Prot. I S. 15; Prot. II S: 15 f.) – auch unter dem Aspekt zu würdigen, dass es sich beim anklagegegenständlichen Kokaintransport bereits um die zweite Reise dieser Art des Beschuldigten handelte (vgl. vorstehend, Erw. II. 2.4.1.1.). 2.4.2.1. Bei der Willensrichtung, mit welcher der Beschuldigte handelte, be- rücksichtigte die Vorinstanz ein bloss eventualvorsätzliches Vorgehen zu Unrecht verschuldensmi nder nd (Urk. 36 S. 9, Ziff. 3.1.7). Wie bereits erwogen (vorste- hend, Erw. II. 2.4.1.1.a.E.), sind seine Beteuerungen, lediglich geahnt zu haben, dass es sich um Kokain handelte, unglaubhaft. Aufgrund der gesamten Tatum- stände konnte er keine Zweifel daran haben, dass er Kokainfingerlinge geschluckt und transportiert hatte. Es liegt daher direktvorsätzliches Handeln vor. 2.4.2.2. Der Beschuldigte hatte in den der Tat vorangegangenen Jahren kei- ne feste Anstellung mehr und nur sporadisch gearbeitet (Urk. 3 S. 5; Urk. 6 S. 4). Er hat es demnach vorgezogen, seine finanziellen Bedürfnisse (einige Schulden und teilweise Lebensunterhalt) durch den Drogentransport mitabzudecken, ob- wohl es ihm zumutbar gewesen wäre, einer legalen, regelmässigen Erwerbstätig- keit nachzugehen. Er ist nicht betäubungsmittelabhängig und hat den Drogen- transport ni cht zur Fi nanzi erung ei ner ei genen D rogensucht durchgeführt . Er han- delte mit voll erhaltener Schuldfähigkeit. Seine Beweggründe waren daher einzig geldwerter und damit egoistischer Natur. Zudem hatte er sich aufgrund eines fi- nanziellen Engpasses, aber ohne eigentliche Notlage alleine, d.h. ohne äussere Ei nflussnahme D ri tter, zum illegalen Drogentransport entschlossen (Urk. 6 S. 4; Prot. I S . 13; Prot. II S. 9, 11). Die Gefahren und das Abhängigkeitspotential von Kokain waren i hm durchaus bekannt, zumal ihm auch bewusst war, dass das Platzen eines Fingerlings in seinem Verdauungstrakt tödliche Folgen hätte haben können (vgl. vorstehend, Erw. II.2.4.1.1.). Trotz dieser Kenntnisse führte er diesen Transport aus. 2.4.2.3. Damit vermag die subjektive Schwere der Tat die objektive Tat- schwere nicht zu relativieren. Sei ne aufgrund des früheren Transportes bereits vorhandenen Vorkenntni sse wirken vielmehr erschwerend auf sein subjektives
Tatverschulden. Insgesamt erweist sich das Verschulden daher als keineswegs mehr leicht, was eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erscheinen lässt. 2.5. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (H UG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 2.5.1. Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten ist bekannt, dass er am tt. Mai 1990 in ..., Polen, geboren, ledig und kinderlos ist . Weiter gab er zu Protokoll, dass er zusammen mit einem Bruder und drei Halbbrüdern bei seiner Mutter in .../Polen aufgewachsen ist. Seine Eltern sind seit seinem dritten Lebensjahr geschieden. Zu seinem Vater habe er seit der Schei- dung keinen Kontakt mehr. In ... hat er sechs Jahre die Primarschule und drei Jahre ein Sport-Gymnasi um besucht. Dieses musste er wegen eines Herzfehlers aber abbrechen. Direkt anschliessend zog er mit dem Freund seiner Mutter nach Holland, wo er zusammen mit diesem während drei Jahren überwiegend auf dem Bau arbeitete. Der Beschuldigte hat nie eine Lehre absolviert. Etwa im Jahre 2011/2012 kehrte er nach Polen zurück und arbeitete schwarz in einer Garage für Autoreparaturen. Sein Lohn habe damals zum Leben gereicht, weil er noch bei seiner Mutter gelebt habe und nichts habe zahlen müssen. Später zog er nach ... [Ort in Polen] zu seinem Bruder und Kollegen. Zur Tatzeit hatte der Beschuldigte keine Arbeitsstelle und war ohne Ei nkommen. Zuvor hatte er sich mit diversen Gelegenheitsarbeiten durchgeschlagen. D urch ei nen Bankkredi t, ein Privatdarle- hen sowie nicht bezahlte Bussen und Mietzinse seien Schulden in der Höhe von ca. Zloty 1'300.– entstanden (Urk. 6 S. 2 ff., insbes. S. 6 ff.; Urk. 14/3; Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 5 ff.). 2.5.2. Aus den persönli chen und wi rtschaftli chen Verhältnissen des Be- schuldigten gehen keine zusätzlichen, strafmassrelevanten Faktoren hervor.
2.5.3. Die Auszüge des Beschuldigten aus dem schweizerischen und dem polnischen Strafregister enthalten keine Vorstrafen (Urk. 14/1+2). Die Vorstrafen- losigkeit wirkt sich ebenfalls strafzumessungs ne ut ral aus (BGE 136 IV 1). 2.5.4. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesonde- re davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Verzicht auf Strafminderung ist zulässig, wenn das Geständnis die Strafverfol- gung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrü- ckenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. Novem- ber 2011 E. 2.3). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgespro- chen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von al- lem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhal- ten in der Untersuchung dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Re- chenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mi ndern (W IPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 169 ff. zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB). 2.5.4.1. Der Beschuldigte gab den Kokaintransport von Beginn des Vorver- fahrens an zu und räumte sogar ein, dass er bereits rund zwei Monate früher ei- nen solchen durchgeführt hatte. Angesichts der erdrückenden Beweislage (z.B. Passeinträge) blieb ihm indessen vernünftigerweise auch nichts anderes übrig,
als die vorliegende Tat zu gestehen. In Ergänzung zur vorinstanzlichen Würdi- gung ist noch herauszustreichen, dass er sein Wissen um die von ihm transpor- tierte Droge stets herunterzuspielen versuchte. Obwohl er vordergründig bereitwil- lig Vornamen seiner Auftraggeber zu Protokoll gab, machte er zu den Hintermän- nern des Kokaintransportes keine wirklich sachdienlichen Angaben (z.B. Urk. 4 S. 2; Urk. 6 S. 4 f.; Prot. I S . 9 f.; Prot. II S . 11 ff.), welche deren Strafverfolgung hätte ermöglichen können. 2.5.4.2. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichter dem Beschuldigten nicht eine maximale Strafreduktion von einem Drittel gewährten, sondern die Strafe in der Grössenordnung von 15 – 20 % minderten (Urk. 36 S. 12). 2.5. Somit ist die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der Täterkomponen- te, insbesondere des Nachtatverhaltens, auf 2 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu reduzie- ren. 2.6. D er Anrechnung von 247 Tagen erstandener Untersuchungs haf t und vorzeitiger Strafvollzug bis und mit heute steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). III. Vollz ug 1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung den teilbedingten Vollzug der Freiheitstrafe gewährt, indem der Vollzug der Freiheits- strafe im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt und für die restlichen 12 Monate der Vollzug angeordnet wurde (Urk. 36 S. 13 f.). 2. Mit dem Eventualantrag der Verteidigung liess der Beschuldigte einen un- bedingt vollziehbaren Teil von höchstens 8 Monaten beantragen (Urk. 46 S. 2). Ei ner Erhöhung des zu vollziehenden Anteils dieser Freiheitsstrafe stünde das Verbot der reformatio in peius im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen, nachdem einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Ur- teil ergriffen hat.
henden Teil der Freiheitsstrafe bei 12 Monaten zu belassen. Die restliche Frei- heitsstrafe von 18 Monaten i st unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf- zuschi eben. Einer längeren Probezeit stünde wiederum Art. 391 Abs. 2 StPO ent- gegen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen gänzlich. Aus- gangsgemäss wird er für das Vorverfahren und die Verfahren vor beiden Instan- zen vollumfänglich kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehen ebenfalls zu Lasten des Beschul- digten, doch hat er diese nur dann nachträglich zu bezahlen, wenn es seine fi- nanzielle Lage erlaubt (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 8. September 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Verni chtung der Betäubungsmi ttel) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechts- kraft erwachsen ist. 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wo- von 247 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden si nd. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 247 Tage bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- li chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 6. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 22. Januar 2016
Der Präsident:
Oberrichter D r. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Karabayir
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.