Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150452-O/U/hb
Mitwirkend: die Oberrichter D r. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, die Er- satzoberrichterin lic. iur. Bantli Keller sowie der Gerichtsschreiber lic. i ur. Höfliger
Urteil vom 11. März 2016
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache Sachbeschädigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 31. August 2015 (GG150142)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 29. Mai 2015 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Sachbeschädigung im Si nne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie - der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entsprechend Fr. 10'000.–), dies teilweise als Zusatzstrafe zu der von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Strafbefehl vom 22. August 2012 ausgefällten Strafe. Ein Tagessatz ist durch Haft abgegol- ten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Stadt Zürich, B._____ Züri ch, Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 3'039.45 zu lei sten. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 618.70 zu leisten. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'055.50 Auslagen Untersuchung Fr. 3'609.15 amtliche Verteidigung gemäss Dispositiv Ziff. 8 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
kosten der bis zum 19. August 2015 erbetenen Verteidigung eine redu- zierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– zuzusprechen. Die Kos- ten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl: (Urk. 48, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
I. Prozessuales 1. Verfahrensgang Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 28. September 2015 gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil der Vori nstanz i nnert Fri st Berufung anmelden (Urk. 37). Nach Erhalt des begründeten Entscheids am 26. Oktober 2015 (Urk. 42/2) liess er mit Ei ngabe vom 14. November 2015 (Poststempel: 16. November 2015) fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 45; vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 48). Seitens der Privatkläger (vgl. Urk. 46) liess sich niemand vernehmen. 2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte hat den erstinstanzlichen Schuldspruch der Hi nderung ei- ner Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB nicht angefochten. Auch hat er den Schuldspruch der Sachbeschädigung betreffend Dossier 1 akzeptiert.
Im entsprechenden Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft er- wachsen, was vorab festzustellen ist. 3. Strafantrag Gültige Strafanträge hinsichtlich der noch zu beurteilenden Sachbeschädi- gungen liegen vor. Zur Begründung kann auf di e zutreffenden ersti nstanzli che n Erwägungen verwiesen werden (Urk. 44 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), welche sei- tens des Beschuldigten nicht in Zweifel gezogen wurden. 4. Verjährung 4.1. Die Verteidigung macht einmal mehr geltend, dass die Sachbeschädi- gungen betreffend Dossiers 5, 11, 13 und 14 als Übertretungen im Si nne von Art. 172ter StGB zu qualifizieren und damit als verjährt zu betrachten seien (Urk. 52 S. 2 ff.). 4.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass auch kleinere Sprayereien im Re- gelfalle ohne Weiteres einen Sachschaden von über Fr. 300.– verursachten, die- se Tatsache dem Beschuldigten aufgrund seiner Erfahrung in der Sprayerszene bekannt gewesen und von i hm i n Kauf genommen worden sei, die hier interessie- renden Sachbeschädigungen deshalb nicht als geringfügige Vermögensdelikte im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB zu qualifizieren und somit im Zeitpunkt der ersti nstanzli chen Verurtei lung auch ni cht verjährt gewesen seien (Urk. 44 S. 6 f.). 4.3. Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, dass grundsätzli ch ni cht der Taterfolg, sondern die Vorstellung des Täters, entscheidend für die Tatprivilegie- rung i st. Bestehen allerdings keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der Täter einen höheren Schaden gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen hat, verbleibt letztlich doch nur das objektive Kriterium der Schadenshöhe, auf welches abge- stellt werden kann. a) Im Falle der Dossiers 5, 11 und 13 lag der Schaden unter dem Grenzwert vo n Fr. 300.–. Objektive Anhaltspunkte, dass der Willen des Beschuldigten, wenn auch nur im Sinne einer Inkaufnahme, auf einen höheren Betrag gerichtet war,
sind vorliegend nicht ersichtlich. Allein das generelle Wissen des Beschuldigten, dass auch kleinere Sprayereien im Regelfalle einen Sachschaden von über Fr. 300.– verursachen können, rei cht ni cht aus, um auf ei nen entsprechenden konkreten Eventualvorsatz in den genannten Fällen zu schliessen. Damit kann letztlich ausschliesslich der objektive Schaden herangezogen werden. Somit ist i n den obgenannten Fällen von Übertretungen auszugehen, die demzufolge (vgl. Art. 109 StGB) im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils bereits verjährt waren. Das Verfahren ist demnach betreffend die Dossiers 5, 11 und 13 ei nzustel- len. b) Hingegen lag der Schaden im Fall der eingeklagten Sachbeschädigung betreffend Dossier 14 mit Fr. 324.– über der für di e Anwendung von Art. 172ter StGB relevanten Grenze von Fr. 300.–. Der Auffassung der Verteidigung (Urk. 52 S. 4), dass dieser höchstrichterlich festgesetzte Grenzwert der Teuerung anzu- passen wäre, kann nicht gefolgt werden. Die vorgeworfene Sachbeschädigung betreffend Dossier 14 kann demnach nicht als Übertretung qualifiziert werden und war somit im ersti nstanzli che n Urtei lszei tpunkt noch ni cht verjährt (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). II. Sachverhalt 1. Ei nlei tung Hinsichtlich des zusammengefassten Anklagevorwurfs betreffend die Sach- beschädigungen, der Stellungnahmen des Beschuldigten sowie der Vorbringen des Verteidigers zum Anklagevorwurf, der vorhandenen Beweismittel und der Terminologie sowie der Gepflogenheiten in der Sprayerszene kann vorab auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 44 S. 8-10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weitere Ausführungen zu di esen Punkten si nd nachfolgend, soweit nötig, im Rahmen der Prüfung der einzelnen Sachbeschädigungen vorzu- nehmen.
writers (Sprayers). Dazu gehört u. a. das individuelle Gestalten von Buchstaben sowie das Einsetzen bestimmter Stilelemente, so dass ein stimmiger, eigener Stil entsteht. Ei nen guten (möglichst einzigartigen) style zu kreieren, gilt als erstre- benswert und ist eines der höchsten Ziele eines writers (vgl. das Stichwort "Style" im Artikel "Graffiti-Jargon" auf Wikipedia, abgerufen am 23.2.2016). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 33 S. 10) ist dem Gericht (und weiteren Strafverfolgungsbehörden) keineswegs verwehrt, selber eine Wür- digung der stilistischen Erscheinung von Sprayerei en vorzunehme n, können doch – jedenfalls auffällige – Gemeinsamkeiten oder Differenzen ohne Weiteres auch für Laien auf dem Gebiet der Schriftanalyse oder der Kunst erkennbar sein (vgl. hiezu auch das Urteil SB140567 des Obergerichts vom 24. April 2015). 2.2. Tag "E." 2.2.1. Aufgrund der aus dem früheren Verfahren betreffend den "H."- Club zur Verfügung stehenden Beweismittel kann – trotz (bereits damaligem) Be- streiten des Beschuldigten – mit rechtsgenügender Sicherheit davon ausgegan- gen werden, dass das Tag "E." auf einem Holzpfosten der Haupthalle die- ses Clubs (vgl. Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 4 S. 2 unten) auf den Beschuldigten zu- rückzuführe n i st: Aus den glaubhaften Aussagen des damaligen Hausmeisters des Clubs geht hervor, dass dieses Tag am selben Abend angebracht wurde, als der Beschuldigte dabei beobachtet wurde, wie er (mit der gleichen Sprayfarbe) das (eingestandene) Tag "D." sprayte (vgl. Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 3 S. 2 und Urk. 4 S.1 f.). Ein Vergleich der polizeilich fotografierten (eingestande- nen) "D."-Tags an der Wand der Haupthalle des "H."-Clubs und des Tags "E._____" am Holzpfosten dieser Haupthalle zeigt sodann auch für einen (graphologischen) Laien deutlich, dass diese Tags nicht etwa bloss grob stilistisch ähnli ch si nd, sondern die gleiche Handschrift tragen. Dies zeigt sich zum Ei nen namentlich anhand des gerundeten Scheitels (Oberbogens) des Buchstabens A, dessen Aufstri ch (lin ke Hälfte) ausgeprägter geschwungen ist als dessen Abstrich (rechte Hälfte), was zu ei ner charakteristischen Asymmetrie des Buchstabens führt. Eine individuelle Charakteristik zeigt auch der Buchstabe 1, dessen (ge- schwungener) Aufstri ch nach li nks zu ki ppen schei nt und dessen Bauchbogen
ni cht an der Aufstrichslinie endet, sondern diese kreuzt und dahinter noch ei n Stück weiter geht (vgl. die Fotos in Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 4 S.1 f. und S. 4 un- ten). 2.2.2. Wie bereits ausgeführt (vorstehend Ziff. 2.1.2. f.) , ist aufgrund des Umstandes, dass das Tag "E." in einem gesprayten Mitgliederverzeichnis auftaucht, davon auszugehen, dass es den Namen eines writers darstellt (vgl. das Foto dieses – nicht vom Beschuldigten, sondern dem Mitglied "I." [J.] gesprayten – Mitgliederverzeichnisses in D1 Urk. 10/4 S. 3). Die Verwendung des Tag "E." durch den Beschuldigten im "H."-Club lässt den weiteren Schluss zu, dass es dessen persönliches Pseudonym darstellt. Über dessen in- haltli che Bedeutung hi naus i st allerdings auch hier (wie schon beim Tag "D.") von zentraler Bedeutung, dass der Schri ftzug "E.", wie er im charakteristischen Stil im "H."-Club angebracht wurde, nachweislich der Hand des Beschuldigten zugeordnet werden kann. 2.3. Tag "F." 2.3.1. Beim Tag "F." (bisweilen auch: "F._____ 94") handelt es sich gemäss den überzeugenden – und von Seiten des Beschuldigten insoweit auch ni cht bestri ttenen – Ermi ttlungen der Polizei um ein sogenanntes Crewtag, d.h. das Kürzel einer Gruppe von Sprayern (D1 Urk. 2 S. 3, Urk. 3 S. 1). Wie die Vo- ri nstanz überzeugend darlegte (Urk. 44 S. 10 f.), bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte als eines von deren Mitglieder angesehen werden muss bzw. zu- mindest mit der F.-Crew in enge Verbindung zu bringen ist: Der Beschuldig- te wurde am 3. Juli 2014 durch die Polizei dabei beobachtet, wie er ei n Crewkür- zel F. darstellendes Graffiti sprayte. Seine Behauptung, das Graffiti sei noch nicht fertig gewesen und er habe die Buchstabenfolge "..." sprayen wollen, entlarvt sich in Anbetracht der vollständig gerahmten Buchstaben des F.- Schri ftzugs, namentli ch auch des "...", und der angebrachten Verzierungen als of- fensichtliche Schutzbehauptung (vgl. das Foto in D1 Urk. 8). Auch wurde auf sei- nem anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Computer ein Dokument mit dem Namen "F. 94" gefunden (vgl. D1 Urk. 16/4 S. 3).
2.3.2. Bereits unter den Tags im "H."-C lub aus dem Jahr 2010 – wel- che aufgrund der glaubhaften Beobachtungen des Hausmeisters dieses Clubs am selben Abend angebracht worden si nd, an dem der Beschuldigte die von ihm ein- gestandenen Tags "D." an der Wand der Haupthalle anbrachte – fi ndet si ch (zweimal) das Crewtag F.. Schon diese wurden demnach mit höchster Wahrschei nli chkeit vom Beschuldigten angebracht (vgl. die Fotos in Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 4 S.3 oben und S. 4 unten). 2.4. Tag "G." Wie den Ermittlungen der Polizei entnommen werden kann, nannte sich die F.-Crew früher G.-Crew. Die Vorinstanz erwog, dass aufgrund der Mitgliedschaft des Beschuldigten bei der nachmaligen F.-Crew, seines im Handy gespeicherten Kontakts des "G."- sowie "F."- Mitgliedes J. und des weiteren Umstandes, dass der Name "E." i n ei nem ge- sprayten Mitgliederverzeichnis des "G."-Crew enthalten sei, und als dessen Pseudonym angesehen werden müsse, auch davon ausgegangen werden müs- se, dass der Beschuldigte bereits Mitglied der G.-Crew gewesen sei (Urk. 44 S. 12). Die Argumentation der Vorinstanz überzeugt. 2.5. Verzierungen Mit der Vorinstanz, auf deren ausführliche Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 44 S. 13), ist festzuhalten, dass die Verzierungen, welche an den vom Beschuldigten eingestandenen "D."-Tags aus dem "H."-C lub anzu- treffen si nd – ei n Ausrufezei chen, ei n "Hei li genschei n" und ei n "A-Stern" (As- terisk) – bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit die einzelnen eingeklag- ten Sprayereien dem Beschuldigten zugeordnet werden können, mi t zu berück- si chti gen si nd. 3. Dossier 14; Tag "E." an der Unterführung ...-Platz 3.1. Der Vorwurf an den Beschuldigten lautet, zwischen dem 22. September 2009 und dem 22. März 2010 das schwarze Tag "E._____" mit einem Pfeil und
einem Stern oder "A" auf die Wand der Unterführung ...-Platz an der ...-Strasse in Zürich gesprayt zu haben (Urk. 21 S. 4). 3.2. Die Vorinstanz erachtete den eingeklagten Sachverhalt als erstellt mit der Begründung, dass das Tag "E." als das Pseudonym des Beschuldigten aufzufassen sei, es in der Sprayerszene verpönt sei, das Pseudonym eines ande- ren writers nachzuahme n, und überdies ei n "A-Stern" unter dem Tag angebracht worden sei, was eine Verzierung darstelle, die der Beschuldigte auch bei den i hm zuzuordne nden "D."-Tags aus dem "H."-Club verwendet habe (Urk. 44 S. 20). 3.3.1. Die Begründung der Vorinstanz hat viel für sich, vermag indes rechtserhebliche Restzweifel nicht zu zerstreuen. Auch wenn es in der Spra- ye rs zene unüblich ist, dass Writernamen von anderen Personen nachgeahmt werden, ist mit der Verteidigung (bzw. der von ihr zitierten deutschen Rechtspre- chung; vgl. Urk. 33 S. 8 f.) festzuhalten, dass dies nicht zwingend ausschliesst, dass Drittpersonen – aus Unkenntni s oder auch bewusst – gegen diese unge- schriebene Etikette verstossen. Eine Verurtei lung kann i m Ei nzelfall somi t ni cht al- lein darauf gestützt werden, dass bei der jeweiligen Tat ein Tag verwendet wurde, das inhaltlich in Verbindung mit dem Beschuldigten zu bringen ist. Gleichnamige Tags begründen ohne weitere Umstände keinen rechtsgenügenden Täternach- weis. 3.3.2. Dass sodann ein Asterisk ("A-Stern") als Verzierung verwendet wurde (was der Beschuldigte im Falle einzelner "D."-Tags im "H."-C lub auch tat) erhöht die Täterwahrscheinlichkeit des Beschuldigten sodann zwar weiter, aber noch nicht entscheidend. Ein Asterisk ist grundsätzlich noch kein derart aus- sergewöhnliches Zeichen, dass es als individuelles Alleinstellungsmerkmal be- zei chnet werden könnte. Vielmehr ist es – wie von der Verteidigung zutreffend aufgezeigt wurde (vgl. Urk. 52 S. 11 ff.) – als Verzierung von Graffitis und Tags relativ oft zu beobachten. 3.3.3. Dass der Schriftzug "E." i n manchen Fällen tatsächli ch ni cht vo m Beschuldigten, sondern von einer anderen Person angebracht wurde – und
zwar selbst wenn damit das Pseudonym des Beschuldigten gemeint sein wollte – geht im Übrigen aus den Ermittlungen der Polizei bzw. den ihr zusammengestell- ten Fotobogen hervor: So wurde etwa das bereits erwähnte gesprayte Mitglieder- verzeichnis der G.-Crew, welches auch den Namen "E." enthält, ge- mäss Vermutung seitens der Polizei ausschliesslich vom wr i t e r "I." (der gemäss Polizei der dem Beschuldigten bekannte J. ist ) erstellt (vgl. D1 Urk. 10/4 S. 3). Auch weitere "E."-Schri ftzüge können nach Auffassung der Polizei aufgrund des Stils nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden (vgl. D1 Urk. 10/3). 3.3.4. Das vorliegende Tag weicht in seinem style zwar nicht dermassen stark ab von denjenigen aus dem "H."-Club, wie die soeben erwähnten, welche schon nach Auffassung der Polizei nicht dem Beschuldigten angelastet werden können. Vielmehr gleichen die Buchstaben des Schriftzugs "E." aus der Unterführung ...-Platz stilistisch in vielen Details stark den "E."-Tags aus dem "H."-Club, die dem Beschuldigten zuzuordnen sind (vgl. die Fotos in D14 Urk. 2 Blatt 3 und Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 4 S. 2 unten). Glei chwohl kann mangels weiterer klar für die Täterschaft des Beschuldigten sprechender Indizien in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht ausgeschlossen werden, dass der Schriftzug "E." bei der Unterführ ung ...- Platz von einem Dritten ausgeführt worden sein könnte, der den Beschuldi gten möglicherweise – aus welchen Gründen auch i mmer – vertreten oder nachahmen wollte. Dass Nachahmer durchaus vorkommen können, zeigt sich – wie die Ver- teidigung zu Recht eingewendet hat (Urk. 52 S. 6 f.) – etwa daran, dass es in der Sprayerszene ein entsprechendes Wort hierfür gibt: So werden wr i t e r, die ledig- lich Stile oder Namen anderer nachahmen oder kopieren, despektierlich als biter bezeichnet (vgl. z.B. den im Internet abrufbaren Wikipedia-Artikel "Graffiti- Jargon", Stichwort "Biter", abgerufen am 23. Februar 2016). Auch kann es vor- kommen, dass Graffitis von Personen erstellt werden, die sich nicht dieser Szene zurechnen und si ch entsprechend auch ni cht an di e ungeschri ebenen Regeln ge- bunden fühlen (vgl. den Wikipedia-Artikel "Graffiti", Kapitel "Bemalte Objekte", ab- gerufen am 23. Februar 2016).
3.5. Betreffend Dossier 14 lässt sich der eingeklagte Sachverhalt demnach ni cht erstellen. 4. Dossier 18; Tag "F._____ 94 E." an ei nem Lieferwagen 4.1. Der Vorwurf an den Beschuldigten lautet, er habe zwischen dem 2. Juli 2010 um ca. 20.00 Uhr und dem 5. Juli 2010 um ca. 9.00 Uhr an einem Lieferwa- gen der Marke Mercedes-Benz, 208D, Kontrollschilder ZH ..., auf der linken Fahr- zeugseite mit blauer Farbe das Tag "F. 94 E." angebracht (D1 Urk. 21 S. 4). 4.2. Die Vorinstanz erachtete den eingeklagten Sachverhalt erstellt, mit der Begründung, dass das Pseudonym "E." dem Beschuldigten zuzuordnen sei, er als ein Mitglied der "F."-Crew anzusehen sei, das Writer-Pseudonym "E." unmittelbar nach dem Crew-Kürzel "F._____ 94" angebracht worden sei und keine weiteren Writer-Pseudonyme ersichtlich seien (Urk. 44 S. 20 f.). 4.3.1. Der Vorinstanz kann insofern beigepflichtet werden, als dass die of- fenkundigen Verbindungen des Beschuldigten zur F.-Crew sowie der Um- stand, dass der Schriftzug "E." als das Pseudonym des Beschuldigten an- gesehen werden muss, bzw. von diesem zumindest mehrfach verwendet wurde, den doch erheblichen Verdacht begründen, dass er als Urheber der Schmiererei- en auf dem Lieferwagen anzusehen ist. 4.3.2. Zu r Entlastung des Beschuldigten muss andererseits berücksichtigt werden, dass aus sti li sti schen Gründen grundsätzli ch ni cht ausgeschlossen wer- den kann, dass eine Drittperson am Werk gewesen sei n könnte: Der eher eckige style des "E." Schriftzugs weicht jedenfalls – trotz gewisser Grundähnlich- keit – ab von dem in gerundeten Buchstaben gehaltenen "E."-Tag im "H."-C lub, welches mit Sicherheit die Handschrift des Beschuldigten trägt. Hi nzu kommt im vorliegenden Fall, dass auch die Wortfolge "F." auf dem Lieferwagen in einem ganz anderen Stil gehalten ist, als die zwei "F."- Crewkürzel im "H."-C lub, welche höchstwahrschei nli ch (vgl. vorstehend Ziff. 2.3.2) der Hand des Beschuldigten zuzuordne n si nd (vgl. die Fotos in D18 Urk. 2
S 2 und Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 4 Blatt 3 und 4). Auch der "F._____ 94" Schriftzug auf dem Dokument, welches auf dem Computer des Beschuldigten si- cher gestellt werden konnte (D1 Urk. 16/4 S. 3), lässt sich stilistisch nicht verglei- chen mit dem gleichlautenden Schri ftzug auf dem Lieferwagen. Dasselbe gilt hin- sichtlich des grossen Graffiti "F." auf der Rückwand des Hotels K., welches eingestandenermassen von der Hand des Beschuldigten stammt. Zwar ist keinesfalls auszuschliessen, dass der Beschuldigte, wie manch anderer wr i t e r, mehrere Stile beherrscht. Dass die Schriftzüge auf dem Lieferwagen in das Stilre- pertoire des Beschuldigten gehören, kann aber mangels gesicherter Vergleichs- beispiele jedenfalls nicht mit rechtserforderlicher Si cherhei t gesagt werden. Auf- grund der zur Verfügung stehenden Beweise ist deshalb in dubio pro reo die Mög- lichkeit einer Dritttäterschaft nicht auszuschliessen. 4.4. Der Sachverhalt betreffend Dossier 18 lässt sich somit nicht erstellen. 5. Dossier 8; Graffiti "D'.", Tags "D." und "G." an einer Glas- wand 5.1. Laut Anklage soll der Beschuldigte zwischen dem 20. August 2009 und dem 23. Oktober 2009 den grossflächigen gelben, schwarz umrahmten Schri ftzug "D." [recte: "D'."] mit den gelben Tags "D." und "G." auf eine Glaswand der Werft der L. (L.) gesprayt haben (D1 Urk. 21 S. 2). 5.2. Die Vorinstanz hielt die Täterschaft des Beschuldigten für erstellt auf- grund der Überlegungen, dass die Wortfolge "D." als Pseudonym des Be- schuldigten angesehen werden müsse, er als ein Mitglied der G.-C rew zu betrachten sei, am Graffiti auf der Glaswand keine weiteren Writer-Pseudonyme ersichtlich seien und dieses im Übrigen auch Verzierungen enthalte – namentli ch zwei "A"-Sterne und ei n Ausrufezei chen – wie die vom Beschuldigten eingestan- denen "H."-Tags (Urk. 44 S. 15 f.). 5.3.1. Die Argumente, welche die Vorinstanz aufgezählt hat, belasten den Beschuldigten tatsächlich.
5.3.2. Zusätzli ch für die Täterschaft des Beschuldigten spricht der Stil der gesprayten Buchstaben: So weist das "D."-Tag die gleichen Charakteristiken auf, die an den vom Beschuldigten eingestandenen "D."-Tags aus dem "H."-C lub beobachtet werden können: Der Buchstabe "1" schei nt nach li nks zu ki ppen und weist einen die Aufstrichslinie überkreuzenden Bogen auf, und der Buchstabe "2" besitzt einen asymmetrischen Scheitel (vgl. die Fotos in D8 Urk. 2 Blatt 3 und Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 4 S. 1 und 4). Wie an zwei der "D."-Tags aus dem "H."-Club wird sodann auch das "D."-Tag an der Glaswand mit einem Ausrufezeichen abgeschlossen, das sich nach rechts nei gt (vgl. die Fotos in D8 Urk. 2 Blatt 3 und Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 4 S. 1 unten und 4 unten). Ei nem solchen Zei chen kommt aller- dings – gleich wie dem Asterisk – keine übermässige Bedeutung zu, ist es als Verzierung von graffitis doch relativ häufig zu beobachten. Hinzu kommt, dass auch der charakteristische Buchstabe "..." aus dem "G."-Tag an der Glaswand – der aufgrund seines zusätzlichen Abstriches auch für ei n nach unten offenes "..." gehalten werden könnte – stark an densel- ben Buchstaben der "F."-Tags aus dem "H."-C lub eri nnert, welche von der damals ermittelnden Polizei tatsächlich als "F1."-Tag gelesen wur- den und aufgrund der glaubhaften Wahrnehmungen des Hausmeisters dieses Clubs betreffend das erstmalige Auftauchen der mit schwarzem Spray angebrach- ten Schmierereien mit sehr hoher Wahrschei nli chkeit dem Beschuldigten zuzu- ordnen sind (vgl. die Fotos i n D8 Urk. 2 Blatt 3 und Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 4 S. 1, 3 oben und 4 unten, sowie die Aussagen des Hausmeisters in Urk. 3 S. 2. sowie di e Ausführunge n unter vorstehender Zif f. 2.3.2.). 5.4. Aufgrund dieser belastenden Indizien besteht ein erheblicher Verdacht an der Täterschaft des Beschuldigten im vorliegenden Fall. Glei chwohl kann i n Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo auch hi er nicht ausgeschlossen werden, dass ei n biter am Werk gewesen sein könnte, welcher den Beschuldigten nachahmte.
Der Sachverhalt betreffend Dossier 8 lässt sich deshalb ni cht mit der rechts- erforderlichen Sicherheit erstellen. 6. Dossier 10; Tags "D."/"G." und "G." an der Unterführ ung ...-Strasse 6.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen dem 20. August 2009 und dem 23. Oktober 2009 die Tags "D." und "G." in schwarzer Farbe untereinander und daneben einmal das schwarze Tag "G." an die Wand der Unterführung an der ...-Strasse ... in Zürich gesprayt zu haben (D1 Urk. 21 S. 3). 6.2. Die Vorinstanz hielt den eingeklagten Sachverhalt für erstellt und be- gründete dies mit den Argumenten, dass das Pseudonym "D." dem Be- schuldi gten zuzuordne n sei , er auch als Mitglied der "G."-C rew anzusehen sei, und weiter aufgrund des Umstandes, dass das Crew-Kürzel "G." unmit- telbar unter dem Pseudonym "D." angebracht wurde, davon auszugehen sei, dass auch das Crew-Kürzel "G." vom Beschuldigten stamme. Sodann sei das Pseudonym "D." mit denselben Verzierungen – einem "A"-Stern (Asterisk) und einem "Heiligenschein" – versehen, wie die vom Beschuldigten eingestandenen "H."-Tags. Auch das alleinstehende Crew-Kürzel "G." sei mit solchen Verzierun- gen versehen. Im Übrigen würden sich die eingeklagten Sprayereien deutlich von den weiteren, im Zeitraum vom 20. August 2009 bis zum 23. Oktober 2009 an der Wand der Unterführung an der ...-Strasse ... in Zürich angebrachten Sprayereien unterscheiden (Urk. 44 S. 16 f.). 6.3. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung hat ei nmal mehr vi el für si ch und belastet den Beschuldigten doch erheblich. Für die Täterschaft des Beschuldigten spricht auch, dass das "D."-Tag an der Unterführung ...-Strasse in seinem Buchstabensti l samt eines Teils seiner Verzierungen – des vorangehenden As- terisk ("A-Sterns") sowie des krönenden "Heiligenscheins" – sehr stark mit einem der vom Beschuldigten eingestandenen "D."-Tags aus dem "H._____"-
C lub übereinstimmt (vgl. die Fotos in D10 Urk. 1 Blatt 9 und Dossier-Nr. 2010/174 Urk. 4 S. 4 unten). D ennoch kann auch hi er zu Gunsten des Beschuldigten die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Tags an der Unterführung ...-Strasse auch von einer den Beschuldigten nachahmenden Drittperson angebracht worden sein könnten. Für einen sicheren Nachweis der Täterschaft des Beschuldigten reicht die vorhandene Indizienkette nicht aus. 6.4. Der Sachverhalt betreffend Dossier 10 lässt sich somit ni cht erstellen. 7. Dossier 12; Tags "D.G.", "G.D." und "G." am ...-Platz 7.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen dem 1. September 2009 und dem 13. September 2009 mit schwarzer Farbe die mehrere Meter lan- gen schwarzen Tags "D.G.", "G.D." und das silberne Tag "G." an die Wand der Personenunterführung am ...-Platz in Zürich gesprayt zu haben (D1 Urk. 21 S. 3) 7.2. Die Vorinstanz erachtete den eingeklagten Sachverhalt erstellt mit der (sinngemässen) Begründung, dass die Tags "D.G." und "G.D." Zusammensetzungen seien des Pseudonyms "D." des Beschuldigten und des Kürzels der Crew "G.", als deren Mitglied er anzu- sehen sei, und dass das Tag "D.G." mit einem vorgängigen Asterisk ("A-Stern") verziert sei, gleich wie eines der vom Beschuldigten eingestandenen "D."-Tags aus dem "H."-Club (Urk. 44 S. 18 mit Verweis auf S. 14). Das silberne Crew-Kürzel "G._____" sei sodann ebenfalls dem Beschuldig- ten zuzuordnen, da es in unmittelbarer Nähe zu den beiden Tags "D.G." und "G.D." angebracht worden sei und zudem dem entsprechenden Crew-Kürzel in diesen beiden Tags sehr ähnli ch sehe (a.a.O. S. 18).
7.3. Die Umstände, welche die Vorinstanz aufgezählt hat, indizieren zwar bis zu einem gewissen Grade die Täterschaft des Beschuldigten, reichen aber für ei nen si cheren Nachwei s ni cht aus. Ob die Tags "D.G." und "G.D." Zusammensetzungen des Writernamens "D." und des Crewkürzels "G." darstellen, ist nicht mehr als eine (durchaus begründete) Vermutung. Mangels weiterer, klar den Beschuldigten belastender Beweismittel kann die Wahrscheinlichkeit einer zufällig stilistisch ähnlich arbeitenden oder wil- lentlich nachahmenden Dritttäterschaft ni cht ausgeschlossen werden. Der eingeklagte Sachverhalt betreffend Dossier 12 lässt sich deshalb nicht erstellen. 8. Fazi t Die mit Anklage vom 29. Mai 2015 eingeklagten Sachverhalte betreffend Dossiers 8, 10, 12, 14 und 18 können somit nicht erstellt werden. Der Beschuldigte A._____ ist deshalb – abgesehen von der eingestandenen (und bereits rechtskräftigen) Sachbeschädigung betreffend Dossier 1 – einer wei- teren Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB nicht schuldig und entsprechend freizusprechen. III. Sanktion 1. Vorbemerkung Der Beschuldigte hat sich demnach (ausschliesslich) der Sachbeschädigung sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht (Dossier 1). Er verübte diese Taten am 3. Juli 2014, womit sich die Frage einer Zusatzstrafe (zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. August 2012) nicht stellt.
festzuhalten, dass sich die Lebensverhältnisse des Beschuldigten auf die Strafzumessung neutral auswirken. D eutli ch straferhöhend zu berücksi chti gen ist der Umstand, dass der Beschuldigte fünf zum Teil einschlägige Vorstrafen aufweist (Urk. 32). Nur lei cht strafmindernd wirkt sich das vom Beschuldigten abgelegte Geständnis aus. Nachdem er in flagranti erwischt wurde (vgl. D1 Urk. 1), blieb i hm praktisch keine andere Wahl, als die ihm vorgeworfene Sachbeschädigung einzugestehen. 3.2.2. Aufgrund der vorerwähnten täterbezogenen Strafzumessungs- faktoren rechtfertigt sich eine Erhöhung der Geldstrafe von 30 auf rund 55 Tagessätze. 4. Hi nderung ei ner Amtshandlung 4.1. Tatbezogene Strafzumessungsfaktoren Der Beschuldigte sprang, als er durch die angerückten Polizisten auf- gefordert wurde, vom Vordach herunterzusteigen, aus einer Höhe von ca. drei Metern herunter und rannte weg. Trotz weiterer mehrmaliger Aufforderung der Polizei, stehen zu bleiben, setzte er seine Flucht fort. Erst nach Aufbietung einer weiteren Streifenwagenbesatzung gelang schliesslich die Festnahme des Beschuldigten (vgl. D1 Urk. 1 S. 2). Der Beschuldigte hat sich damit hartnäckig ei ner Amtshandlung zu entzi ehen versucht. Sei n Verschulden liegt objektiv betrachtet nicht mehr leicht. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, ging es ihm doch ausschliesslich darum, sich seiner Festnahme und dem drohenden Strafverfahren zu entziehen. Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung wiegt auch gesamthaft betrachtet nicht mehr leicht. Es erscheint angemessen, für die vorerwähnte Straftat – isoliert für sich betrachtet – von ei ner Geldstrafe von 10 Tagessätzen auszugehen.
4.2. Täterbezogene Strafzumessungsfaktoren 4.2.1. Die Lebensgeschichte und die persönlichen Lebensverhältnisse des Beschuldi gten wi rken si ch auf di e Strafzumessung ni cht aus. Die Vorstrafen des Beschuldigten sind demgegenüber deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Sein Geständnis wirkt sich nur marginal aus. 4.2.2. Aufgrund der vorerwähnten täterbezogenen Strafzumessungs- faktoren ist die Geldstrafe für die Hinderung der Amtshandlung von 10 Tagessätzen auf 15 Tagessätze zu erhöhen. 5. Gesamtstrafe In Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB rechtfertigt es sich, die Ei nsatzstrafe für die Sachbeschädigung (vgl. Ziff. 3.2.2.) aufgrund der Hi nderung ei ner Amtshandlung auf 60 Tagessätze zu erhöhen. Dabei ist festzuhalten, dass 1 Tagessatz durch die vom Beschuldigten erstandene Untersuchungshaft abgegolten ist (Art. 51 StGB). 6. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB Satz 2). Der Beschuldi gte erzi elt zurzei t ei n durchschni ttli ches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'800.– (z uzügli ch 13. Monatslohn). Er hat Schulden von rund Fr. 20'000.–. Er lebt zusammen mit seiner Partnerin und deren gemeinsamen Sohn, der 7 Monate alt ist (vgl. Prot. II S. 3 ff.). I n Anbetracht dieser Umstände, namentlich seiner familiären Unterstützungspflichten erscheint es angemessen, die Tagessatzhöhe auf Fr. 50.– festzusetzen.
Fazi t Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen. 8. Vollzug Angesichts der zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten kann i hm kei ne gute Legalprognose gestellt werden. Die heute auszufällende Geldstrafe ist deshalb zu vollzi ehen (Art. 42 Abs. 1 StGB). IV. Zivilansprüche 1. Privatkläger C._____ Der Privatkläger C._____ (Geschädigter aus Dossier 18) machte Schaden- ersatz in der Gesamthöhe von Fr. 618.70 geltend (Urk. 28). Die Zivilklage des Privatklägers ist beziffert und substantiiert, womit die Spruchreife i m Si nne von Art. 126 StPO erreicht ist (vgl. BSK StPO-Dolge, Art. 126 N 42) und somit über die Zivilklage zu entscheiden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafrichter im Adhäsionsverfahren an den von i hm i m Schuldpunkt erstell- ten Sachverhalt gebunden, selbst wenn dieser nur i n Anwendung des Grundsat- zes in dubio pro reo zustande kam (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010). Wie dargelegt musste die Täterschaft des Beschuldigten betreffend Dossier 18 in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo offen bleiben und der Be- schuldigte ist deshalb vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen. Aufgrund dieser für den Adhäsionsprozess verbindlichen Feststellungen fehlt es an den zi- vi lrechtli chen Haftungsgrund lagen nach Art. 41 ff. OR, weshalb das Schadener- satzbegehren des Privatklägers i n Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen ist.
Privatklägerin Stadt Zürich, B._____ Züri ch Die Privatklägerin Stadt Zürich, B._____ Züri ch, macht Schadenersatz i n der Gesamthöhe von Fr. 3'039.45 geltend (D5 Urk. 3, D8 Urk. 3, D10 Urk. 1 Blatt 6 und 9, D11 Urk. 3, D12 Urk. 3 und 4, D13 Urk. 3, D14 Urk. 3). Dem Beschuldigten konnten die entsprechenden Sprayereien ni cht nachge- wiesen werden. Das von der Privatklägerin geltend gemachte Schadenersatzbe- gehren ist deshalb abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu einem Fünftel aufzuerlegen, und im Übrigen, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung betreffend die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht im Umfang von einem Fünftel. Für die Zeit bis 19. August 2015, in der er durch seinen Verteidiger erbeten verteidigt war, verlangt der Beschuldigte eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– (Urk. 52 S. 21). Eine solche erscheint gestützt auf die Honorarno- te vom 31. August 2015 (Urk. 34/7) angemessen und ist ihm deshalb aus der Ge- richtskasse zuzusprechen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung (vgl. Urk. 51 und 53), si nd auf die Gerichtskasse zu neh- men.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 31. August 2015 bezüglich Dispositivziffer 1 teil- weise (Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung betreffend Dossier 1) in Rechtskraft erwachsen ist . 2. Das Verfahren betreffend Dossiers 5, 11 und 13 wird eingestellt. 3. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. 4. Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann bundesrechtli che Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist einer weiteren Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ni cht schuldi g und wird freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– , wovon ein Tagessatz als durch Haft abgegolten gilt. 3. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin Stadt Zürich, B._____ Zü- rich wird abgewiesen. 4. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers C._____ wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 7'154.– amtliche Verteidigung
Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten zu einem Fünftel auferlegt und im Übrigen, samt den Kosten des Beru- fungsverfahrens, auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren werden ebenfalls auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für Kosten der amtlichen Verteidigung betreffend die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren bleibt im Umfang von einem Fünftel vorbehalten. 7. Dem Beschuldigten wird für die Kosten der erbetenen Verteidigung bis zum 19. August 2015 eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl − die Privatkläger gemäss vorinstanzlichem Rubrum (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hi nsi chtli ch i hrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
− die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso mit Formular "Löschung des DNA-Profi ls und ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)."
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 11. März 2016
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger