Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150448-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. iur. D. Schwander sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Beschluss vom 19. November 2015
in Sachen
A._____,
Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis,
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfacher Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 8. Juli 2015 (DG140041)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 8. Juli 2015 (DG140041) wurde die Beschuldigte der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig ge- sprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben und die Probe- zeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet. Weiter wurde über Nebenfolgen und Zivilforderungen entschieden (Urk. 48 = Urk. 53). Der Entscheid wurde mündlich eröffnet, erläutert und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 17-21). In Ziffer 15 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 43 [Urteilsdispositiv]; Urk. 53 [begründete Fassung]). Am 23. Oktober 2015 wurde das begründete Urteil (Urk. 53) der Beschuldigten zugestellt (Urk. 50/1). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung anzumelden. Jene Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Es handelt sich somit um ein zweistufiges Verfahren (BGE 138 IV 157 E. 2.1. f.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_458/2013 vom 4. November 2013, E. 1.3.2). Erfolgt – innert Frist – keine derartige Berufungsanmeldung oder -erklärung, tritt das Berufungs- gericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO; vgl. zum Ganzen H UG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-E UGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).
Nur dann, wenn das erstinstanzliche Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern direkt in begründeter Form zugestellt wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Anmeldung der Berufung nicht nötig. Es genügt diesfalls, eine Berufungserklärung innert 20 Tage einzureichen (BGE 138 IV 157 E. 2.2). 3. Eine solche Ausnahmekonstellation im Sinne des BGE 138 IV 157 liegt nicht vor, denn das vorinstanzliche Urteil wurde mündlich eröffnet. Eine rechtzeitige Berufungsanmeldung ist vorliegend mithin zwingende Eintretensvoraussetzung. Innert 10 Tagen seit der mündlichen Eröffnung des Urteils am 8. Juli 2015 (Prot. I S. 17-21) ging keine Berufungsanmeldung ein. Am 3. November 2015 reichte die – amtlich verteidigte – Beschuldigte persönlich eine mit "Berufungsanmeldung betreffend Punkt 8" bezeichnete Eingabe ins Recht, in der sich die Beschuldigte gegen Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils wendet (Urk. 52a). Diese "Berufungsanmeldung" der Beschuldigten vom 3. November 2015 erfolgte offensichtlich verspätet (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO). Von Seiten der amtlichen Verteidigung erfolgte seit Urteilseröffnung überhaupt keine Eingabe. Es fehlt vorliegend an einer zwingenden Eintretensvoraussetzung. Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen. Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind nicht ersichtlich, weshalb ihr für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten ist.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 19. November 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. P. Marti Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. F. Manfrin