Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150429-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller, Ersatzoberrichterin lic. iur. Schärer und sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. Berchtold
Urteil vom 9. Februar 2016
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Landfriedensbruch etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 15. Juni 2015 (GG150021)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Februar 2015 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Des vorsätzlichen Führens eines nicht vorschriftsgemässen Motorfahrzeu- ges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freigespro- chen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.–, entsprechend Fr. 3'600.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probe- zei t von 2 Jahren. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 792.40 Auslagen MIG Fr. 3'792.40 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf die Begründung dieses Entscheids verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 5. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren, Auslagen MIG) und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 54 S. 1) 1. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Es seien dem Berufungskläger keine Kosten aufzuerlegen. 3. Es sei dem Berufungskläger aus der Gerichtskasse eine angemessene Genugtuung sowie eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1'350.– zu bezahlen. 4. Es seien die Kosten der Verteidigung durch die Gerichtskasse zu be- zahlen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 50, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte Gegen das oben angeführte Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 15. Juni 2015 meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Juni 2015 (Urk. 40) rechtzeitig Berufung an. Nachdem der Verteidiger die be- gründete Ausfertigung des genannten Entscheids am 14. September 2015 entge-
gen genommen hatte (vgl. Urk. 42), liess er mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 (Urk. 46) die Berufungserklärung folgen. Mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2015 (Urk. 48) wurde der Untersu- chungsbehörde Frist zur Erklärung der Anschlussberufung angesetzt. Mit Schrei- ben vom 23. Oktober 2015 (Urk. 50) teilte die Untersuchungsbehörde mit, die Be- stätigung des vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen. Nach Durchführung der heutigen Berufungsverhandlung, an welcher der Beschul- digte sowie sein erbetener Verteidiger teilnahmen (Prot. II S . 3 ff.), ist das Verfah- ren spruchrei f. II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. Der Beschuldigte erklärte in seiner Berufungserklärung, das vorinstanzliche Urteil vollumfängli ch anzufechten. Indem er gleichzeitig einen vollumfänglichen Frei spruch unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädi gungsfol- gen beantragte (Urk. 46 S. 2; Urk. 54 S. 1), blieb zumindest der Frei spruch hin- sichtlich des vorsätzlichen Führens eines nicht vorschriftsgemässen Motorfahr- zeuges (Urk. 45 S. 41 Dispositiv Ziffer 1 Abs. 2) unangefochten und i st dami t i n Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. 3. Die Vorinstanz hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die von der Polizei angefertigten Videoaufnahmen sowie die daraus gewonnenen Standbilder
strafprozessual verwertbar sind, und hat sie mit zutreffender Argumentation bejaht (vgl. Urk. 45 S. 4 ff.). Ergänzend bleibt anzumerken, dass sich die Videoüberwa- chung neben § 32b Abs. 1 des Zürcherischen Polizeigesetzes (PolG) im vorlie- genden Fall der öffentlich zugänglichen "tanz dich frei"-Kundgebung auch auf § 32c PolG zu stützen vermag und der mit den Videoaufnahmen einhergehende Eingriff in die Grundrechte des Beschuldigten sowohl durch ein höher zu gewich- tendes öffentliches Interesse gerechtfertigt als auch verhältnismässig war (vgl. dazu SU140070, Urteil der erkennenden Kammer vom 14. August 2015). III. Schuldpunkt A. Landfriedensbruch und Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration 1. Sachverhalt 1. Der detaillierte Anklagesachverhalt ist der Anklageschrift vom 11. Februar 2015 sowie der Zusammenfassung im vorinstanzli che n Urtei l zu entnehmen (Urk. 19 S. 2-4 und Urk. 45 S. 6 f.). 2. Die Vorinstanz hat das Ergebnis der Visionierung der vorliegenden Video- aufnahmen der Polizei festgehalten (Urk. 45 S. 9) und die Aussagen des Be- schuldigten sowie der Zeugen korrekt zusammengefasst (Urk. 45 S. 9-17), wo- rauf, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann. Sie nahm eine ausführliche Beweiswürdi- gung vor, aufgrund derer sie zur Erkenntnis kam, dass der Sachverhalt – mit Aus- nahme des Abdeckens der Kontrollschilder, das nicht mehr Gegenstand des Be- rufungsverfa hre ns i st – so, wie er in der Anklage geschildert wird, erstellt ist (Urk. 45 S. 8-24). Die Ausführungen der Vorinstanz, die sich eingehend mit den vorliegenden Beweismitteln befasst hat, sind nachvollziehbar und überzeugend, so dass vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 45 S. 17-24). Der besseren Verständlichkeit halber sei Folgendes trotzdem kurz festgehalten: Die Anklage enthält unter den Zwischentiteln 'Öffentliche Zusammenrottung' so- wie 'Gewalttätigkeiten' vorab eine Schilderung des Verlaufs der nicht bewilligten
Grossveranstaltung 'tanz dich frei' vom 21. September 2013 im Bereich des Bahnhofs Wi nterthur und sodann i m Berei ch der Kreuzung B.- Strasse/C.-Strasse vor dem D., welche den äusseren Rahmen der inkriminierten Handlungen des Beschuldigten bildete. Soweit ersichtlich wird der Wahrheitsgehalt dieser Umstände, die sich nicht auf die individuellen Handlungen des Beschuldigten beziehen, von Letzterem im Wesentlichen nicht in Abrede ge- stellt (Urk. 4/2 S. 9 f.; Urk. 4/4 S. 2 ff.). Sie sind denn auch durch die Akten, na- mentlich die Videoaufnahmen, belegt (Videos 23 bis 25, Urk. 3/6), was die Vor- instanz ebenfalls zu Recht festgestellt hat (Urk. 45 S. 21 und S. 25 f.). 3. Bezüglich des Vorwurfs der Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrot- tung brachte der Beschuldigte bereits im vorinstanzlichen Hauptverfahren und auch in der heutigen Berufungsverhandlung zunächst eine Reihe von Umständen vor (Urk. 37 S. 3 ff.; Urk. 54 S. 2 ff.; Prot. II S. 9 ff.), welche ni cht i m Wi derspruch zur Anklage oder zur Aktenlage stehen und von welchen daher auszugehen ist: So ist in Ergänzung zur Schilderung in der Anklage davon auszugehen, dass der Beschuldigte um zirka 22.00 Uhr mit seinem Traktor samt einem als Bühnenwa- gen eingerichteten Anhänger von der E.-Strasse stadteinwärts fahrend auf der B.-Strasse beim D. ankam, nachdem er zuvor bei der Einmün- dung der E.-Strasse von der Polizei kontrolliert worden war (Urk. 4/2 S. 7). Unbestrittenermassen wurde der Beschuldigte auf der Höhe der B.-Strasse ... schliesslich von der Polizei dazu angehalten, seinen Traktor vor dem Haus der ...werke zu parkieren, was er auch tat, indem er den Traktor in Fahrtrichtung In- nenstadt auf der rechten Seite vor den ...werken auf dem Trottoir abstellte. Nach dem Abstellen des Traktors wurde der Beschuldigte von der Polizei kontrolliert, und es wurde i hm dort direkt der Zündschlüssel abgenommen. Die Zufahrt resp. Weiterfahrt stadteinwärts war durch Polizisten sowohl auf der B._____-Strasse als auch auf der Bahnhofstrasse infolge Einkesselung der Demonstranten durch die Polizei blockiert (Urk. 45 S. 21 und S. 25 f.; Urk. 1 S. 4; Urk. 4/2 S. 5; Urk. 4/2 Ausdruck aus Google Maps). Unstrittig befanden sich die Tanzanlassteilnehmer zu jenem Zeitpunkt noch beim Bahnhof und damit nicht in der Nähe des Beschul- digten, wo sich ausser den Polizisten keine Menschen aufhi elten. Schli essli ch ver- lagerte sich die 'tanz dich frei'-Kundgebung vom Bahnhof zum Vorplatz des
D.s und damit direkt zum Beschuldigten hin. Dort im Bereich der Kreuzung B.-Strasse/C.-Strasse kam es ab ca. 22.49 Uhr bis ca. 01.30/02.00 Uhr zu den in der Anklage im Einzelnen geschilderten Gewalttätigkeiten aus der Masse heraus und der Traktor sowie der Beschuldigte befanden sich kurzzeitig i nnerhalb respektive zumindest am Rande dieser sich vom Bahnhofplatz her ge- näherten Menschenmenge (Urk. 45 S. 21; Urk. 19 S. 3; Urk. 3/6 DVD Teil I). Der Beschuldigte blieb den ganzen Abend bei seinem Traktor bis er diesen um ca. 23.10 bis 23.15 Uhr mittels Kurzschliessens startete, wendete, stadtauswärts fuhr und sich die Vorfälle des zweiten Anklageteils (Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte) ereigneten (Urk. 45 S. 21; Urk. 4/1 S. 1; Urk. 4/2 S. 11; Urk. 5/1 S. 1; Urk. 19 S. 5; Prot. I S. 10 f.; Prot. II S. 10, S. 13). 2. Rechtli che Würdi gung 1. Die Vorinstanz folgte in Bezug auf die rechtliche Würdigung der staatsan- waltschaftlichen Qualifikation der Handlungen des Beschuldigten als Landfrie- densbruch i m Si nne von Art. 260 Abs. 1 StGB. Die dem Beschuldigten gemäss Anklage weiter vorgeworfene Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration i m Si nne von Art. 52 Abs. 1 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Winterthur vom 26. April 2004 (APV) in Verbindung mit Art. 11 und Art. 31 APV als kommu- nale Übertretungsvorschrift sah die Vorinstanz jedoch als von Art. 260 StGB kon- sumiert an (vgl. Urk. 45 S. 24 ff.). 2.1. Die Elemente des objektiven Tatbestands des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 StGB wurden i m vori nstanzli che n Erkenntni s ausführli ch und korrekt dar- gelegt (Urk 45 S. 24 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zutreffend gelangte die Vorinstanz zur Erkenntnis, dass es sich bei der Men- schenmenge im Bereich der B.-Strasse/C._____-Strasse um eine öffentli- che Zusammenrottung im Sinne des Art. 260 Abs. 1 StGB handelte und dass aus dieser heraus Gewalttätigkeiten im Sinne des genannten Artikels begangen wur- den (vgl. Urk. 45 S. 25 und S. 27).
2.2. Gemäss der Legaldefinition in Art. 260 Abs. 1 StGB ist "Teilnehmer" an einer öffentlichen Zusammenrottung nur, wer im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttä- tigkeiten an der Zusammenrottung teilnimmt. Wer sich vorher entfernt oder erst nach Beendigung der Gewalttätigkeiten hinzutritt, ist straflos. Sodann lässt sich der Begriff der Teilnahme nur unter Berücksichtigung des subjektiven Tatbestan- des fassen (Gerhard Fiolka in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. A. Basel 2013, Art. 260 N 17 und 22). Bezüglich des subjektiven Tatbestandes ist mit Verweis auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 45 S. 27 f.) ergänzend klarzustellen, dass zwar der Täter die Gewalttätigkeiten der Menge nicht in seinen Vorsatz einbezie- hen muss, der Vorsatz jedenfalls aber auch die friedensstörende Ausrichtung der Versammlung umschli essen muss, der Täter die Gewalttätigkeit als Tat der Men- ge billigt, ohne dass er sie wünschen oder durch seine Anwesenheit fördern wol- len müsste. Der Vorsatz fehlt jedoch, wenn jemand eine Versammlung nicht ver- lassen kann, in die er zufällig hineingeriet oder deren Stimmung gerade umge- schlagen hat (Fiolka, a.a.O., Art. 260 N 34 und 35). Insofern kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie erwägt, es sei unbeachtlich, dass der Beschuldigte in friedlicher Absicht vor Ort war (Urk. 45 S. 27). 2.3.1. Der Beschuldigte wendet diesbezüglich ein, es könne keine Rede da- von sein, dass er in der Menschenansammlung vor dem D._____ verblieben sei und sich mit der Menge solidarisiert habe. Es sei widersprüchlich, wenn die An- klage einerseits festhält, ihm sei der Zündschlüssel zu seinem Traktor abgenom- men worden, ihm andererseits jedoch vorwirft, nicht abgefahren zu sein, da er dies ja gar nicht mehr gekonnt habe. Zudem sei der zeitliche Ablauf gemäss An- klage nicht zutreffend: Auf dem Polizeivideo sei zu sehen, dass sich die Anlass- teilnehmer bereits nach wenigen Minuten, um ca. 22.51 Uhr, i n Ri chtung Bahnhof zurückgezogen hätten, wo sie auf Höhe des 'F.' eingekesselt worden seien. Bereits um 22.56 Uhr sei der Platz vor dem D. leer geräumt gewesen. Der Traktor und mit diesem auch er, der Beschuldigte, seien immer noch dort auf dem ihm zugewiesenen Parkplatz gestanden, ausserhalb des "Kessels" und im Rü- cken der Polizeilinie. Der Beschuldigte sei mithin durch die vorrückende Polizei
von der Menge getrennt worden und passiv geblieben (Urk. 37 S. 3 ff.; Prot. I S. 11; Urk. 54 S. 4 ff.; Prot. II S. 10 ff.). 2.3.2. Die Darstellung des zeitlichen Ablaufs durch die Verteidigung erweist sich nach Konsultierung der bei den Akten liegenden Videoaufnahmen als zutref- fend. So ist im Clip 6 Film 23, welcher gemäss Legende (Urk. 3/4) die Ereignisse ab 22.49 Uhr darstellt, zu sehen, wie die Ausschreitungen an der Kreuzung B.-Strasse/C.-Strasse um ca. 22.49 Uhr beginnen, nachdem sich die Menschenmenge, die vom Bahnhof her gekommen war, bereits dort auf der B.-Strasse und unmittelbar vor den ...werken befand, wobei sich aus den Videoaufnahmen nicht ergibt, seit wann das der Fall war (Urk. 3/6 DVD Teil I). Während der vor den ...werken Winterthur parkierte Traktor des Beschuldigten anfangs noch bei respektive am Rande der Menschenmenge steht, wird Letztere innert weniger Minuten von der Polizei mittels Tränengas und Wasserwerfern vom Traktor und dem Beschuldigten weg (so auch der Beschuldigte: Urk. 4/2 S. 10) in die B.-Strasse in Richtung Bahnhof zurückgedrängt, wo es schliesslich zur Einkesselung kam. Bereits nach wenigen Minuten waren die Kundgebungsteil- nehmer massiv zurückgedrängt worden und tauchten bloss noch vereinzelt auf der Kreuzung auf. Der Traktor und mit diesem der Beschuldigte standen bereits weni ge Mi nuten nach Beginn der Ausschreitungen nicht mehr in oder am Rande der Menge. Wie der Film 25 zeigt ist die Kreuzung spätestens um 22.56 Uhr gänzlich leergeräumt. Dass sich der Beschuldigte und sein Traktor ausserhalb des "Kessels" befanden, ist auf den Aufnahmen deutli ch zu sehen. Von einem längeren Verweilen des Beschuldigten mit seinem Traktor in der Menschenmenge bis sicherlich um 23.25 Uhr, wie dies die Anklage dem Beschuldigten vorwirft, kann mithin keine Rede sein. Vielmehr machen die Aufnahmen klar, dass sich die Menschenmenge zum Standort des Beschuldigten hin bewegte, und sich dort nur wenige Minuten aufhi elt, bevor sie zurückgedrängt und eingekesselt wurde. Der Beschuldigte war mit seinem Traktor bloss wenige Minuten am Rande der randa- lierenden Menge zugegen, ohne sich an den Handlungen der Menge aktiv betei- ligt zu haben, was ihm denn auch nicht vorgeworfen wird.
2.3.3. Die Kritik der Verteidigung, es sei widersprüchlich, wenn einerseits festgehalten werde, dem Beschuldigten sei der Zündschlüssel zu seinem Traktor abgenommen worden, und dem Beschuldigten andererseits jedoch vorgeworfen werde, nicht abgefahren zu sein (Urk. 37 S. 8; Urk. 54 S. 9 f.), i st zudem ni cht aus der Luft gegriffen. Die Vorinstanz weist die Einwände mit dem Argument von sich, der Beschuldigte hätte sich zu Fuss entfernen können. Zudem habe er später ge- zeigt, dass er den Traktor auch ohne Schlüssel habe starten können, so dass der Beschuldigte nicht als unbeteiligter Dritter diesem Geschehen beigewohnt habe, sondern – wenn auch eher am Rande – in dieser Menschenmenge verblieben sei (Urk. 45 S. 26). Dem kann nicht beigepflichtet werden. Nicht widerlegt werden kann dem Beschuldigten, dass er zu einem friedlichen und festlichen Gelingen des Abends beitragen wollte und keine gewalttätigen Ziele verfolgte (Urk. 37 S. 3; Urk. 4/2 S. 7 f.; Prot. II S. 9). Gegenteiliges wird ihm denn auch ni cht vorgeworfen und erschei nt – trotz des unerfreulichen weiteren Verlaufs des Abends – angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte mit einem zum Bühnenwagen umfunkti oni erten Anhänger unterwegs war, auch ni cht nahelie- gend. Selbst die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschuldigte in friedlicher Absicht vor Ort war (Urk. 45 S. 27). Dem Beschuldigten wurde sodann unmi ss- verständlich seitens der Polizei bedeutet, den Traktor auf dem Parkplatz stehen zu lassen, indem ihm sofort der Zündschlüssel abgenommen wurde und eine Wegfahrt durch die polizeilichen Sperren auch nicht möglich war. Dabei wie die Vori nstanz zu erwägen, der Beschuldigte hätte den Traktor kurzschliessen kön- nen, erscheint zynisch, wird ihm gerade dies doch anschliessend unter dem Titel 'Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte' wiederum zur Last gelegt. Zwar hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass es dem Beschuldigten je- derzeit möglich gewesen wäre, die Lokalität zu Fuss zu verlassen (Urk. 45 S. 26), jedoch gilt es diesbezüglich zu bedenken, dass er seinen Traktor mitsamt Anhä- nger und Ladung (Musikanlage) am Rande der Menschenansammlung hätte zu- rücklassen müssen. Übereinstimmend und durchaus glaubhaft sagte der Be- schuldi gte sodann aus, verschiedene im Bereich der B._____-Strasse bei den Parkplätzen der ...werke anwesende Polizeibeamte hätten gesagt, die Fahrzeuge und das ganze Material würden verschrottet, weshalb er kein Interesse gehabt
habe, ohne den Traktor zu gehen und er bei diesem geblieben sei (Urk. 4/2 S. 5; Prot. I S. 11). Dass der Beschuldigte unter diesen Umständen den Traktor samt Ladung ni cht unbeaufsi chti gt zurücklassen wollte, da er für das Fahrzeug und die Ladung verantwortli ch war (Prot. II S . 17), ist nachvollziehbar. Es kann dem Be- schuldigten unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, dort als Person verharrt zu sei n, nachdem er si ch ganz offensi chtli ch ni cht an den Handlungen der Menschenmenge beteiligte. Anderes von ihm zu erwarten, wirkt realitäts- fremd, war er doch zuvor von der Polizei dazu aufgefordert worden, sein Fahr- zeug vor den ...werken zu parkieren, und befand er sich bei seinem Eintreffen dort weder innerhalb der sich vom Bahnhofplatz her bewegenden Versammlung, noch innerhalb der anschliessenden gewalttätigen Zusammenrottung, noch überhaupt i nnerhalb der Umkesselung der Menschenmenge durch die Polizei. Es verging denn auch zirka eine Dreiviertelstunde seit Eintreffen des Beschuldigten, bevor es im Bereich der B.-Strasse/C.-Strasse gegen 22.49 Uhr zu den Aus- schrei tungen kam. Wie bereits ausgeführt, hatte sich die randalierende Men- schenmenge zudem trotz Polizeiabsperrung auf den Platz vor dem D._____ und hinauf bis vor die ...werke und damit zum abgestellten Traktor hin bewegt, ohne dass dies für den Beschuldigten hätte vorhersehbar sein müssen, befand er sich doch hinter der Polizeilinie. So schnell die Menschenmenge auf dem Platz beim D._____ erschi en, so schnell, nämli ch i nnert weni gen Mi nuten, wurde sie vom Standort des Traktors i n Ri chtung Innenstadt zurück- und weggedrängt, was eine gewisse Beruhigung der Situation mit sich brachte. 2.3.4. Aus den Aussagen des Beschuldigten und den Akten ergibt sich zwar, dass er von Anfang an vor hatte, mit seinem Traktor den Bühnenwagen an die il- legale Veranstaltung 'tanz dich frei' zu bringen und nicht etwa zufällig Richtung Innenstadt von Winterthur unterwegs war. Dabei wurde er aber von Polizeikräften gestoppt, die ihn aufforderten, sein Fahrzeug vor den ...werken Wi nterthur an der B.-Strasse zu parkieren, was er auch tat. Indem er bei seinem Fahrzeug und hinter der polizeilichen Absperrung blieb, schloss er sich entgegen sei ner ur- sprüngli chen Absi cht gerade nicht der unbewilligten Veranstaltung an, die sich no- tabene auf dem Bahnhofplatz und nicht im Bereich der B.-Strasse/C._____- Strasse gebildet hatte. Der vom Beschuldigten geschilderte und sich mit der Ak-
tenlage deckende Ablauf des späteren Abends erscheint nachvollziehbar und le- bensnah. Daraus ergibt sich klar, dass der Beschuldigte, indem er sich aus- serhalb der polizeilichen Absperrung aufhielt, ohne sei n Zutun in die öffentliche Zusammenrottung geriet, nachdem sich diese trotz Polizeiabsperrung auf den Platz vor dem D._____ und den ...werken auf die B._____-Strasse bewegt und sich kurzfristig über einen grösseren Raum verteilt hatte, an dessen Rand sich der Beschuldigte mit seinem Traktor befand. Die räumlichen Verhältnisse führten da- zu, dass der Beschuldigte in diesem Moment als "Beteiligter" der öffentlichen Zu- sammenrottung erscheinen konnte, jedoch deutet sein Verhalten gesamthaft be- trachtet nicht darauf hin, dass er die Gewalttätigkeit aus der Menge heraus billig- te, ganz im Gegenteil, wie bereits dargelegt wurde. Somit fehlt aber auch, dass der Vorsatz die friedensstörende Ausrichtung der Versammlung umfasst. Dass der Beschuldigte während zirka einer Dreiviertelstunde das Geschehen vom Parkplatz vor den ...werken beobachtete, macht ihn lediglich zu einem passiven, von der Ansammlung aber distanzierten Zuschauer, was nicht strafbar ist. 2.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das Verweilen des Beschuldigten während der wenigen Minuten, die sich die randalierende Menge in der Nähe sei- nes Traktors befunden hat, unter den gegebenen Umständen ni cht als Tei lnahme im Sinne des Art. 260 Abs. 1 StGB qualifiziert werden kann. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB freizusprechen. 3. Eine Verurteilung wegen der Teilnahme an einer unbewilligten Demonstrati- on im Sinne der kommunalen Gesetzgebung (Art. 52 Abs. 1 APV i.V.m. Art. 11 und 31 APV) fällt vorliegend jedoch ebenfalls ausser Betracht, da es zufolge des Parkierens des Traktors auf polizeiliche Anordnung hin beim nicht strafbaren Ver- such des Beschuldigen zur Teilnahme an der nicht bewilligten 'tanz dich frei' Ver- anstaltung blieb, und damit bei einem Versuch zu einer Übertretung, was mangels ausdrücklicher entgegenstehender gesetzlicher Regelung nicht strafbar ist (Art. 105 Abs. 2 StGB), weshalb er von diesem Vorwurf ebenfalls freizusprechen ist.
B. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1. Sachverhalt 1. Die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte betrifft die Ereignisse, welche sich nach der Zurückdrängung und Einkesselung der randalierenden Menge zutrugen. Anklage (Urk. 19 S. 4 bis 6) und Vorinstanz stützen sich bei der Erstellung des Sachver- halts auf die Aussagen der anwesenden Polizeibeamten, der Zeugen G., H., I., J., K._____ und L., sowie diejenigen des Beschul- digten. Was den Inhalt sämtlicher Aussagen angeht, kann auf die ausführliche und korrekte Zusammenfassung i m vori nstanzli che n Erkenntni s verwi esen wer- den (Urk. 45 S. 10 ff.). 2. Unbestritten ist der Sachverhalt dahingehend, dass der Beschuldigte, nach- dem sich die Lage beruhigt hatte, den Traktor kurzschloss, i hn samt Anhänger wendete und auf der B.-Strasse Fahrt i n Ri chtung M._____ aufnahm, von wo er am früheren Abend hergekommen war. Der Beschuldigte macht geltend, während des gesamten Abends von den anwesenden Polizisten widersprüchliche Informationen erhalten zu haben: So hätten ihm nach der Einkesselung verschie- dene Polizisten – unter anderem der Einsatzleiter – gesagt, er solle wegfahren. Er sei zum "Verreisen" aufgefordert worden, ansonsten das gesamte Material ver- schrottet würde (Urk. 4/1 S. 1 f.; Urk. 4/2 S. 5 und S. 13 f.; Prot. II S. 11 und S. 15 ff.). Er habe auch möglichst schnell verschwinden wollen, da er gesehen habe, dass der Anlass unter den gegebenen Umständen nicht würde stattfinden können (Urk. 4/2 S. 11). Diese Schilderungen des Beschuldigten erfolgten inso- weit konstant und glaubhaft. Dass diese Aufforderungen der anwesenden Polize i- beamten an den Beschuldigten zur Wegfahrt tatsächlich erfolgt sind, kann nicht widerlegt werden und wird gerade auch vom Zeugen G._____ nicht in Abrede ge- stellt (vgl. Urk. 5/2 S. 6). Dass der Beschuldigte sich anschickte, wegzufahren, ist jedoch nicht Kern des Vorwurfes. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte, als er im Begriffe war, sich mit dem Traktor zu entfernen, vom Polizeibeamten G._____ mehrfach deutli ch
aufgefordert wurde anzuhalten. Dies ergibt sich nicht nur aus den Aussagen der Zeugen G._____ und H., sondern auch aus denjenigen des Beschuldigten, der selber aussagte, G. habe ihn aufgefordert, anzuhalten (Urk. 4/1 S. 1) respektive habe ihn angeschrien und gewollt, dass er anhalte (Urk. 4/2 S. 14 f.; Prot. I S . 12 und 18), bzw. habe Anstalten gemacht, ihn anzuhalten (Prot. II S. 12). Entgegen dieser Aufforderungen durch den Zeugen G._____ hielt der Be- schuldigte jedoch nicht an, sondern setzte seine Fahrt fort, wobei er – auch di es- bezüglich stimmen die Aussagen des Zeugen und des Beschuldigten im Wesent- li chen überei n – G._____ jeweils darauf hinwies, einerseits das Einverständnis des Einsatzleiters (sc. desjenigen innerhalb der Polizeisperre [Prot. I S. 11; Prot. II S. 15]) zur Wegfahrt zu haben sowie andererseits schon mehrfach kontrolliert worden zu sein und jetzt heimfahre (Urk. 5/1 S. 2; Prot. I S . 11 und S. 18 f.; Prot. II S . 11). Insoweit ist der Sachverhalt mithin unbestritten. 3.1. Was den weiteren Verlauf anbelangt interessiert insbesondere das unge- bremste Zufahren auf den Polizeibeamten G.. Diesbezüglich widersprechen sich die Aussagen der Beteiligten. Dabei erweisen sich die Schilderungen der Zeugen als weitaus glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten, wie bereits die Vori nstanz nachvollzi ehbar und schlüssi g feststellte (Urk. 45 S. 18 ff.). Neben wei- teren von der Vorinstanz konstatierten Widersprüchen in den Aussagen des Be- schuldi gten fällt insbesondere auf, dass diese gerade in Bezug auf das Kernge- schehen Ungereimtheiten aufweisen. So behauptete der Beschuldigte erst an- lässlich der ersti nstanzli chen Hauptverhandlung sowie auch im Berufungsverfah- ren konkret, mit seinem Traktor ni cht auf den Polizeibeamten G. losgefah- ren, sondern neben diesem durch gefahren zu sei n (Prot. I S . 18 f.; Urk. 54 S. 14). Es sei nie ein Polizeifunktionär vor seinem Traktor gestanden. G._____ sei viel- mehr in Fahrtrichtung seitlich links vor dem Traktor gestanden, wobei genug Platz gewesen sei, dass sie aneinander vorbei gekommen wären (Urk. 37 S. 11; Urk. 54 S. 14 f.; Prot. II S . 14 und 16). In der ersten – nota bene tatnächsten und erfahrungsgemäss daher zuverlässigsten – Aussage hatte er demgegenüber noch ei ngeräumt, dieser Polizist sei ihm "im Weg" gestanden. Es sei möglich, dass der Polizist habe ausweichen müssen (Urk. 4/1 S. 1 f.). Entgegen der von der Verteidigung geäusserten Ansicht (Prot. II S. 20) sind diese Aussagen des
Beschuldigten keineswegs in allgemeiner Art und Weise geäussert worden, son- dern auf den konkreten Vorfall bezogen ("Dieser Polizist stand mir später im Weg" [Urk. 4/1 S. 1]). Zudem ist bemerkenswert, dass diese tatnächste Schilderung des Beschuldigten in Bezug auf den wesentlichen Ablauf mit der Darstellung der Ge- schehnisse durch die weiteren Zeugen übereinstimmte. Erst durch die spätere abweichende Aussage, der Zeuge G._____ sei ni cht i n der Fahrtri chtung des Traktors im Weg gestanden und habe nicht zur Seite springen müssen, setzte sich der Beschuldigte in Widerspruch zu den Zeugenaussagen des Polizeibeam- ten G.. Diese erweisen sich – im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldig- ten – als konstant, realitätsnah und nachvollziehbar. Widersprüche sind darin kei- ne auszumachen. Gerade die von der Verteidigung zitierte Aussage des Zeugen G., wonach dieser selber einräume, es könne sein, dass der Beschuldigte nicht die Absicht verfolgt habe, ihn mit dem Traktor zu verletzen (Urk. 54 S. 15 mit Verweis auf Urk. 5/1 S. 4), ist kein Widerspruch, sondern vielmehr Beispiel dafür, dass es dem Zeugen nicht darum ging, den Beschuldi gten unnöti g zu belasten. Es ist mi thi n kein Grund ersichtlich, nicht auf die Aussagen des Zeugen G._____ abzustellen. Zutreffend ist zwar der Hinweis der Verteidigung (Urk. 37 S. 11), dass das dem Beschuldigten vorgeworfene Zufahren auf den Zeugen G._____ einzig auf den Aussagen des Letzteren beruhe, während die übrigen Zeugen diesbezüglich keine Angaben hätten machen können. Dies lässt sich allerdings leicht dadurch erklären, dass die Polizisten jeweils unterschiedliche Standpunkte i nne hatten und das Geschehen rund um den Traktor erst im weiteren Verlauf wahrzunehmen begannen. Jeder Zeuge schilderte das Geschehen mithin so, wie er es von seinem jeweiligen Standort wahrnehmen konnte, wodurch sich am Ende das zur Anklage erhobene Gesamtbild des Sachverhalts ergibt. Widersprüchli ch sind die Aussagen der Zeugen jedenfalls nicht, wie dies die Verteidigung vor- bringt. Dass der Zeuge H., der lediglich rund 1.5 Meter neben dem Zeugen G. stand, keine Angaben zum Vorfall machen konnte, ist nachvollziehbar, lenkte er sei nen Blick doch, Unterstützung suchend, zwischenzeitlich vom Traktor weg und i n Ri chtung D._____ (Urk. 5/3 S. 3; Urk. 5/4 S. 3). Der Zeuge I._____ konnte den Beginn der Wegfahrt schliesslich lediglich aus einer Distanz von rund 200 Metern beobachten (Urk. 5/5 S. 2; Urk. 5/6 S. 4), weshalb seine diesbezügli-
chen Aussagen die zuverlässigen Aussagen des Zeugen G._____ entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 54 S. 16) ni cht widerlegen, zumal auch sie den äusseren Ablauf, wie er in der Anklage aufgeführt ist, aus der individuellen Sicht des Zeugen I._____ bestätigen. Der inkriminierte Sachverhalt, soweit er den Zeu- gen G._____ betrifft, ist somit gestützt auf dessen zuverlässige Aussagen erstellt. 3.2. Bezüglich den daran anschliessenden Verlauf der Wegfahrt ist wiederum zu konstatieren, dass der Beschuldigte nicht in Abrede stellte, davongefahren zu sein und nicht mehr angehalten zu haben, ehe er mit Pfefferspray eingesprüht und von zwei bis drei Polizisten vom Traktor gerissen worden sei (Urk. 4/1 S. 1; Prot. I S. 18 f.; Prot. II S . 13). Diesen Ablauf vermochte auch der Zeuge N., wel- cher den Pfefferspray gegen den Beschuldigten einsetzte und einer der Einsatz- kräfte war, die den Beschuldigten schliesslich arretieren konnten, sehr konstant, nachvollzi ehbar und glaubwürdig zu schi ldern (vgl. Urk. 5/5 S. 2; Urk. 5/6 S. 3 und S. 6). Die weiteren Aussagen der Zeugen J., K._____ und L._____ bestäti- gen sodann glaubhaft und übereinstimmend, dass der Beschuldigte ungebremst weitergefahren sei. Alle Beteiligten schilderten schliesslich eindrücklich, wie der Beschuldigte nicht auf sein Umfeld reagiert und sei ne Fahrt ungerührt der Ge- schehni sse um si ch herum fortgesetzt habe ("Blick geradeaus", "Es ginge ihn al- les nichts an", Urk. 5/1 S. 2, Urk. 5/2 S. 7 [G.]; "desinteressiert", "stoische Ruhe", "gleichgültig", "Läck mir doch am Arsch", Urk. 5/4 S. 3 ff. [H.]; "ab- wesend und fremd", "neben sich", Urk. 5/6 S. 6 [I.]; "Tunnelbli ck", Urk. 5/8 S. 3 [K.], "Augen zu und durch", Urk. 5/9 S. 2 [L.]). Insbesondere der Zeuge I., aber auch die weiteren Zeugen J., K. und L._____ schilderten sodann, wie der Beschuldigter sich am Lenkrad festgehalten und Wi- derstand geleistet habe (Urk. 5/5 S. 2; Urk. 5/6 S. 3 und S. 6 [I.]; Urk. 5/7 [J.]; Urk. 5/8 [K.]; Urk. 5/9 [L.]). Angesichts dieser zuverlässigen Aussagen der Zeugen bleiben keine Zweifel da- ran bestehen, dass sich auch der weitere Sachverhalt so, wie er in der Anklage (Urk. 19 S. 4-6) geschildert ist, tatsächlich zugetragen hat. 2. Rechtli che Würdi gung
fahrt ist sodann anzumerken, dass der Beschuldigte selber zugab, dessen Funkti- on ni cht genau erkannt zu haben (Prot. II S . 15). Zudem stand der betreffende Po- lizeibeamte nach Aussage des Beschuldigten bei der Polizeisperre an der Kreu- zung B.-Strasse/C.-Strasse, weshalb der Beschuldigte nicht davon ausgehen durfte, dieser sei für das Geschehen in seinem Rücken eher zuständig als der in der Nähe des Traktors postierte Einsatzleiter G.. Generell sei auf die treffende vorinstanzliche Bemerkung verwiesen, wonach eine allfällige frühere Zustimmung zur Abfahrt den Beschuldigten keineswegs berechtigte, sich der ge- genteiligen späteren und unmi ssverständli che n Aufforderung des Polizeibeamten G. zu widersetzen (Urk. 45 S. 31), da sich die Anordnungen bei einem dy- nami schen Geschehen wie einer unbewilligten Demonstration oder einer öffentli- chen Zusammenrottung innert kürzester Zeit dem Verlauf entsprechend ändern können. 2. Die Vorinstanz hat mit überzeugender Begründung Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgr ünde vernei nt und namentlich festgehalten, dass das Verhal- ten des Beschuldigten entgegen seiner Ansicht keine straflose Selbstbegünsti- gung im Sinne von Art. 305 StGB darstellt (Urk. 45 S. 33). Dem kann mit Verweis auf BGE 133 IV 97 E. 6.2.3 ohne Einschränkung zugestimmt werden. 3. Der Beschuldigte ist somit der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldi g zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Die Strafe ist innerhalb des Strafrahmens von Art. 285 Ziff. 1 StGB, welcher von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, nach dem Verschulden des Beschuldigten zu bemessen. Auf die diesbezüglichen zu- treffenden allgemeinen Ausführungen der Vori nstanz kann ein weiteres Mal ver- wiesen werden (Urk. 45 S. 35 f.). 2.1. Objektiv ist zu berücksichtigen, dass es aufgrund des rücksichtslosen Zufah- rens des Beschuldigten einigen Aufwandes der Polizeibeamten bedurfte, um die
Amtshandlung, das Anhalten und Kontrollieren des Beschuldigten, schliesslich durchführen zu können, worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies (Urk. 45 S. 35). Die staatliche Autorität, das von Art. 285 StGB geschützte Rechtsgut, wurde da- mi t i n ni cht unbeachtli chem Ausmass beei nträchti gt. Das Zufahren des Beschul- digten auf den Polizeibeamten G._____ mit dem Traktor ist trotz des erheblichen Schädigungspotentials angesichts der geringen gefahrenen Geschwindigkeit und der damit einhergehenden Möglichkeit des Polizeibeamten, auszuwei chen, im Rahmen aller möglichen denkbaren Gewalteinwirkungen auf Beamte noch als nur wenig intensive Gewaltanwendung zu qualifizieren, schliesslich impliziert der Ge- waltbegriff, was die Vorinstanz korrekt festhielt, per se eine physische Einwirkung mit einer gewissen Intensität (Urk. 45 S. 30). Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass dem Beschuldigten zu Gute zu halten ist, dass der Polizeibeamte in seiner körperlichen Integrität nicht beeinträchtigt wurde und das Verschulden in objekti- ver Hi nsi cht noch lei cht wiegt. Subjektiv ist festzuhalten, dass der Beschuldigte um die Absicht der Polizeibeam- ten, Kontrollen durchzuführe n, wusste und die Anhaltung und Kontrolle verhindern wollte. Dass er primär nach Hause fahren wollte und seine Hauptintention nicht der Verletzung eines Polizeibeamten galt, was ihm zu glauben ist, ändert ni chts daran, dass hinsichtlich der gewaltsamen Hinderung einer Amtshandlung mit der Vori nstanz zumi ndest von Eventualvorsatz des Beschuldigten auszugehen i st, nahm er diese doch zur Erreichung der Heimfahrt mi ndestens i n Kauf. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er aufgrund des länger dauernden unfreiwilligen Verbleibens vor Ort infolge Wegnahme des Zündschlüssels und aufgrund der aus sei ner Si cht wenig koordiniert erscheinenden Polizeiaktion – der Zeuge G._____ wusste offenbar nicht, dass dem Beschuldigten der Zündschlüs- sel abgenommen worden war – ungeduldig wurde und nicht länger bleiben wollte, zumal er tatsächlich bereits bei der Hinfahrt durch Polizeibeamte kontrolliert wor- den war. Die unverhältnismässige Überreaktion des Beschuldigten vermag dadurch jedoch weder entschuldi gt noch erklärt zu werden. Das subjektive Ver- schulden ist aber dennoch als noch lei cht ei nzustufen.
Ausgehend von einem insgesamt noch leichten Tatverschulden erschei nt i n Übereinstimmung mit der Vorinstanz vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Strafe im unteren Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens von 60 Ta- gessätzen als angemessen. 2.2. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des nicht vorbestraften Beschuldigten kann sodann auf die Akten (Urk. 4/2; Urk. 15; Prot. I S . 7 f.; Prot. II S. 5 ff.) und die ergänzenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 45 S. 37) ver- wiesen werden. Strafzumessungsrelevanz kommt den Täterkomponenten nicht zu, weshalb es bei der Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen sein Bewenden hat. Dass der lediglich gut einstündige Verhaft des Beschuldigten nicht an die Strafe anzurechnen ist, hat die Vorinstanz zutreffend begründet (vgl. Urk. 45 S. 38). 3. Zur Bemessung der Tagessatzhöhe (Urk. 45 S. 39) ist beizufügen, dass Ausgangspunkt der Berechnung das Einkommen ist, welches dem Täter durch- schnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle die- ses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligato- rischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Un- terhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächli ch nachkommt. Ni cht zu berücksi chti gen si nd Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). Was seine finanziellen Verhältnisse angeht, bestätigte der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung die von ihm zuletzt gemachten Angaben als nach wie vor zutreffend (Prot. II S . 6 f.), so dass von einem jährlichen Nettoein- kommen von Fr. 31'0 44.– (Fr. 2'587.– x 12), einem Vermögen von Fr. 2'000.–, jährlichen Mietkosten von Fr. 6'000.– sowie Unterhaltsverpflichtungen von Fr. 7'908.– pro Jahr (Fr. 659.– x 12; Urk. 35/8/3) für die Berechnung des Tages- satzes auszugehen ist (Urk. 52/1). Beim Beschuldigten ist zusätzlich zu berück- sichtigen, dass er zwar nahe dem Existenzminimum lebt, dies jedoch selber zu verantworten hat, weil er freiwillig lediglich in einem Pensum von 65% arbeitstätig
ist (Prot. II S . 6). Der bereits von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 40.– ist den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 4. Der Beschuldigte ist entsprechend in Würdigung aller relevanten Strafzu- messungsgründe mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.– (entspre- chend Fr. 2'400.–) zu bestrafen. V. Vollzug der Strafe Den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zum Vollzug der Strafe (Urk. 45 S. 40) ist nichts beizufügen. Der Vollzug der auszufällenden Geldstrafe ist aufzu- schieben und die Probezeit auf angemessene zwei Jahre festzusetzen. VI. Kosten und Entschädigung 1. Die Kostenfestsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv Ziffer 4) ist zu bestätigen. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird, wovon die Kosten für die amtliche Verteidigung vor- behältlich Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen sind. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verur- sacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldig- ten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig ge- sprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten nur an- teilsmässig aufzuerlegen. Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann die be- schuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig wa- ren (Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2 mit Hi nwei sen).
Anlass für das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldi gten war haupt- massgeblich, dass er sich entgegen der konkreten polizeilichen Anordnung mit seinem Traktor vom Bereich B._____-Strasse vor den ...werken Wi nterthur ent- fernte und sich nicht (noch einmal) kontrollieren lassen wollte, wie dem Polizei- rapport der Kantonspolizei Zürich vom 13. Mai 2014 zu entnehmen ist und was sich ebenfalls klar aus der ersten polizeilichen Befragung des Beschuldigten ergibt (Urk. 4/1 S. 1; Urk. 9 [Festnahmekarte] und Urk. 1 S. 5). Die Verhaftung des Beschuldigten, die medizinische Abklärung hi nsi chtli ch sei ner Fahrtaugli chkei t und des vorschriftsmässigen Zustandes von Traktor und Anhänger sowie sämtli- che Zeugeneinvernahmen standen denn auch im Wesentlichen mit dieser Weg- fahraktion im Zusammenhang. Erst in zweiter Linie wurden dann die Videoauf- nahmen betreffend die nicht bewilligte Veranstaltung 'tanz dich frei' durch die Er- mittlungsbehörden beigezogen und visioniert, was einen verhältnismässig kleinen Aufwand darstellte (Urk. 11; Urk. 2 und Urk. 3/1-8). Allerdings war seit Beginn der St rafuntersuchung der enge Konnex mit der nicht bewilligten Veranstaltung 'tanz dich frei' gegeben und zufolge des Umstandes, dass der Beschuldigte mit seinem als Bühnenwagen umfunktionierten Anhänger daran teilnehmen wollte, bereits in der ersten polizeilichen Ei nvernahme auch offenkundig (Urk. 4/1 S. 1). Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten infolge des nur teilwei- sen Schuldspruchs zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seinem Antrag auf Freispruch nur zur Hälfte, so dass die Kosten des Be- rufungsverfa hre ns dem Beschuldi gten zur Hälfte aufzuerlegen und im übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 3. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO). Der Verteidiger machte für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren – ohne die Hauptverhandlung – Aufwendungen in der Höhe von Fr. 4'165.85 (inkl.
MwSt.) geltend (Urk. 37 S. 13 und Urk. 36). Die Hauptverhandlung dauerte von 14.00 Uhr bis 17.35 Uhr (Prot. I S. 3, 6 und 29). Die insgesamt Fr. 5'300.– betra- gende Prozessentschädigung ist ausgangsgemäss um drei Viertel zu reduzieren, so dass dem Beschuldigten eine solche von Fr. 1'325. – aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt (Art. 442 Abs. 4 StPO). Für das Berufungsverfahren – inkl. der Auslagen für den Anfahrtsweg, jedoch oh- ne den weiteren Aufwand für die 2 ½-stündige Berufungsverha ndl ung (Prot. II S . 3 und 24), welcher zusätzlich einzuberechnen ist – macht der Verteidiger Aufwen- dungen in der Höhe von Fr. 9'362.– (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 56) gel- tend. Seine Aufwendungen erweisen sich angesichts des Aktenumfangs und der Komplexität des Falles als angemessen, so dass dem Beschuldigten ausgangs- gemäss eine reduzierte Prozessentschädi gung von Fr. 2'800.– (inkl. MwSt.) aus- zuri chten ist. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten (Art. 442 Abs. 4 StPO). 4. Eine weitergehende Entschädigung oder Genugtuung ist dem Beschuldigten angesichts der kurzen Dauer des lediglich einstündigen Verhafts sowie des Ver- fahrensausgangs ni cht zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 15. Juni 2015 bezüglich der Dispositivziffer 1 Abs. 2 (Freispruch betreffend vorsätzli ches Führen ei nes ni cht vorschri fts- gemässen Motorfahrzeuges) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 2. Von den weiteren Vorwürfen des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB und der Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration im Si nne von Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 und Art. 31 APV der Stadt Wi nterthur wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 4) wird bestätigt. 6. Die Kosten der Untersuchung und des ersti nstanzli chen Gerichtsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. 7. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'325.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vor- behalten. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 10. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädi gung von Fr. 2'800.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 9. Februar 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Berchtold
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.