Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150420-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. T. Weilenmann
Urteil vom 21. März 2016
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. April 2015 (GG140311)
Anklage (Urk. 42) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vom 16. Dezember 2014 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 61 S. 25 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 400.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. März 2014 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Lagernummer ... deponierten Betäubungsmittel (2 Portionen Kokaingemisch, ca. 1.2 Gramm) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden. 11. (Mitteilungssatz). 12. (Rechtsmittel)."
Berufungsanträge: (P ro t. II S . 5 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 80 S. 1) 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S. von Art. 285 Ziff. 1 StGB freizusprechen. Im Übrigen sei hinsichtlich des verbleibenden Schuldpunktes (Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes) und der Einziehung der sichergestellten Gegenstände das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. 3. Dem Beschuldigten sei für den erlittenen Polizeiverhaft von 1 Tag eine Ent- schädigung von Fr. 150.– und ei ne Genugtuung von Fr. 200.– zuzu- sprechen. 4. Dem Beschuldigten seien die Untersuchungs- und Verfahrenskosten nur anteilsmässig aufzuerlegen, bzw. er sei für die heutige Verhandlung ent- sprechend zu entschädigen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 68) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I.Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 61 S. 4 ff; Art. 82 Abs. 4 StPO).
1.2. Mit Urteil des Einzelgerichts der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 2. April 2015 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wie- dergegebenen Urteils schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte innert Frist mit Schreiben vom 7. April 2015 Berufung anmelden (Urk. 55). Das begründete Urteil wurde der Anklagebehörde sowie dem Beschul- digten am 27. beziehungsweise 28. August 2015 zugestellt (Urk. 58/1-2). Die Zu- stellung an den Privatkläger B._____ erfolgte indes erst am 5. Oktober 2015 (Urk. 58/3). In der Folge reichte die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 17. Sep- tember 2015 fristgerecht i hre Berufungserklärung ein (Urk. 62). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2015 wurde der Anklagebehörde sowie dem Privatkläger Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 66). Während die Anklagebehörde mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 mitteilte, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vor- i nstanzlichen Urteils (Urk. 68), liess sich der Privatkläger innert Frist nicht ver- nehmen. 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 30. November 2015 wurde aufgrund des Baga- tellcharakters des Berufungsverfahrens die amtliche Verteidigung des Beschuldig- ten wi derrufen und Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____ wurde als amtliche Verteidi- gerin entlassen (Urk. 70). In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung auf den 21. März 2016 vorgeladen. 1.5. Am 21. März 2016 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner (nun) erbetenen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, erschienen ist (Prot. II. S. 5). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Verteidigung des Beschuldigten hat i n i hrer Berufungserklärung vom 17. September 2015 einen Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB beantragt. Akzessorisch zum beantragten Freispruch muss damit auch die Sanktion gemäss
Dispositiv Ziffer 2 und 3 sowie die Kostenauflage gemäss Dispositiv Ziffer 9 als angefochten betrachtet werden. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil ei ner Überprüfung zu unterzi ehen. 2.2. Nicht angefochten wurden die Verurteilung wegen der mehrfachen Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Dispositiv Ziffer 1 al. 2, die für die mehrfache Übertretung ausgefällte Busse gemäss Dispositiv Ziffer 2, der Vollzug der Busse gemäss Dispositiv Ziffer 3, die für die mehrfache Übertretung ausge- fällte Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Dispositiv Ziffer 4 sowie die diversen Einzie- hungen gemäss den Dispositiv Ziffern 5 bis 7 und die Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv Ziffer 8. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 3. Beweisanträge 3.1. Die amtliche Verteidigung verzichtete im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom 17. September 2015 ausdrücklich auf das Stellen von Beweisanträgen, reich- te gleichzeitig jedoch einen "Situationsplan" zu den Akten (Urk. 62 S. 2). 3.2. Auch anlässli ch der Berufungsverhandlung wurden von der Verteidigung keine Beweisanträge gestellt (Prot. II. S. 6 f.). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 4. Sachverhalt 4.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 27. Oktober 2013, um 00.30 Uhr in angetrunkenem Zustand in seinem Zimmer im Hotel C._____ an der ... [Adresse] drei uniformierte Polizisten der Stadtpolizei Zürich beim Öffnen der Türe mit einem Küchenmesser bedroht. Er habe das Messer in der rechten Hand und auf Kopfhöhe gegen die Polizisten gerichtet und sei der mehrfachen Aufforderung der Polizisten, das Messer fallen zu lassen, nicht nach- gekommen (Urk. 42 S. 2).
4.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten anklagegemäss schuldig (Urk. 61 S. 25 f.) 4.3. Der Beschuldigte stellte sich sowohl im Rahmen der Strafuntersuchung, als auch i m vori nstanzli chen Hauptverfahren konsequent auf den Standpunkt, er ha- be die Polizisten zu keinem Zeitpunkt mit einem Küchenmesser bedroht (Urk. 2 S. 3 ff.; Urk. 19 S. 2 ff.; Urk. 20 S. 2 ff.; Prot. I S. 12 ff.). Von diesem Standpunkt rückte er auch anlässli ch der Berufungsverhandlung nicht ab. Der Beschuldigte führte auf Befragen hin aus, er habe an jenem Abend getrunken und etwas Koka- i n konsumi ert. Er könne sich aber noch an den Vorfall erinnern. Er sei zuvor vor dem Hotel in eine Auseinandersetzung mit Personen, welche alle tätowiert ge- wesen seien und merkwürdige Frisuren getragen hätten, verwickelt gewesen. Er habe dabei alle seine Ausweise verloren. Um sie wiederzuerlangen, habe er im Zimmer zuerst ein Messer geholt, da er um sein Leben gefürchtet habe. Er habe niemanden angegriffen und er bestreite, das Messer gegen die Polizisten gerich- tet zu haben. Diese würden lügen, weil sie ihn grundlos verhaftet hätten. Er sei bei der Verhaftung nicht mehr auf der Strasse, sondern in seinem Zimmer ge- wesen (Urk. 79 S. 4 ff.). 4.4. Die Vorinstanz kam nach Würdigung sämtlicher massgeblicher Aussagen zusammengefasst zu Schluss, die Aussagen des Beschuldigten seien gesamthaft betrachtet weder schlüssig noch stimmig und würden erhebliche Widersprüche bezüglich des Kerngeschehens aufweisen. Demgegenüber erachtete sie die Aus- sagen der Polizisten trotz einiger Widersprüche und Unstimmigkeiten als im Kerngeschehen widerspruchsfrei und überzeugend (Urk. 61 S. 15 ff.). 4.5. Die Verteidigung stellte si ch i m Berufungsverfahren zusammengefasst auf den Standpunkt, dass sich der inkriminierte Vorfall nicht so abgespielt haben kön- ne, wie von den Polizeibeamten geschildert. So bestünden unter anderem Un- stimmigkeiten betreffend die Position der Beamten vor der Zimmertüre, den Zu- stand des Beschuldigten oder darüber, ob diese vor der Zeugenbefragung mitei- nander gesprochen hätten. Der Beschuldigte selber habe zum Kerngeschehen immer konstant und widerspruchsfrei ausgesagt, was von der Vorinstanz jedoch so nicht gewürdigt worden sei. So hätten seine nicht immer völlig deckungsglei-
chen Angaben zum vorgängigen Alkoholkonsum und seine Aussagen zum Mitfüh- ren des Messers zur Verneinung seiner Glaubwürdigkeit herhalten müssen (Urk. 80 S. 2 ff.). 4.6. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit den Aussagen des Beschuldigten sowie denjenigen des Privatklägers B._____ und der Zeugen D._____ und E._____ auseinander gesetzt. Auf die überzeugenden Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid kann daher vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 61 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In der Tat kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie ihn die drei Polizeibeamten im Kern übereinstimmend geschildert haben. Der Verteidigung ist zwar darin zuzu- stimmen, dass sich in den Aussagen des Privatklägers B._____ und der Zeugen D._____ und E._____ gewisse Unstimmigkeiten ausmachen lassen. Diese lassen sich indes bei eingehender Betrachtung ohne Weiteres nachvollziehbar erklären. Der Vorderrichter hat sich mit den betreffenden Einwänden der Verteidigung be- fasst und die richtigen Schlüsse gezogen. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Im Sinne einer Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen ist daher nachfolgend im Wesentlichen noch auf die von der Verteidigung im Berufungsver- fahren vorgebrachten Beanstandungen näher einzugehen. 4.7. Der Beschuldigte liess im Rahmen der Berufungserklärung vom 17. September 2015 und auch anlässli ch der Berufungsverhandlung zunächst vorbringen, es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Vorinstanz behaupte, seine Aussagen würden erhebliche Widersprüche hinsichtlich des Kerngeschehens aufweisen. Eine derartige Behauptung sei schlicht aktenwidrig, denn er habe im- mer gesagt, er habe kein Messer in der Hand gehalten, als die Polizei in sein Zimmer eingedrungen sei (Urk. 62 S. 3; Urk. 80 S. 3 f.). Hierzu kann festgehalten werden, dass es zwar zutrifft, dass sich der Beschuldigte stets konsequent und widerspruchslos auf den Standpunkt stellte, kein Messer in der Hand gehalten zu haben. Was indes die übrigen Schilderungen des Beschuldigten anbelangt, kann mit der Vorinstanz keine Rede von einem einheitlichen und widerspruchslosen Aussageverhalten des Beschuldigten sein. So machte der Beschuldigte konkret widersprüchliche Angaben bezüglich seines Alkohol- und Drogenkonsums am
fraglichen Abend und gab auch verschiedene Versionen zur Frage, ob er nach dem Vorfall mit den Punks mit einem Messer in der Hand auf die Gasse hinaus gegangen sei, zu Protokoll: So gab er einmal an, er sei wütend gewesen, weil diese Typen ihn angegriffen hätten; er glaube nicht, dass er (mit dem Messer) et- was gemacht hätte, wenn er diese auf der Strasse angetroffen hätte und ihm sei auch klar gewesen, dass es eine dumme Idee gewesen sei (Urk. 2 Frage 32 ff.). Dann beteuerte er zu keinem Zeitpunkt ein Messer in der Hand gehabt zu haben (Urk. 19 S. 3 ff.), um sich schliesslich auf den Standpunkt zu stellen, das Messer nur zur Verteidigung dabei gehabt zu haben, da er Angst gehabt und um sein Le- ben gefürchtet habe (Urk. 19 S. 5; Prot. I S . 13; Prot. II S . 6). Auffällig ist in die- sem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte in seiner ersten polizeilichen Befragung vom 27. Oktober 2013 noch geradezu verniedlichend aussagte, es ha- be sich um ein normales Besteckmesser, ein Messer mit dem man die normalen Gerichte esse, gehandelt (Urk. 2 Frage 26). Anlässlich seiner Befragung vom 25. April 2014 musste er dann angesichts der Ermittlungsergebnisse eingestehen, dass es sich um ein Küchenmesser gehandelt habe, welches er zum Kartoffel schälen und essen verwendet habe. Er sei mit diesem Messer zurück auf die Gasse gegangen um seine Sachen zu holen. Zurück im Zimmer habe er das frag- liche Messer auf den Tisch gelegt (Urk. 19 S. 4). Auch bezüglich der Beschaffung des Messers machte der Beschuldigte widersprüchliche Angaben. Während er zunächst ausführte, er habe das Messer nach der Schlägerei in der Hotelküche geholt (Urk. 2 Frage 21), gab er später an, er habe das Messer bei sich im Zim- mer gehabt, weil er dort auch jeweils gekocht habe (Urk. 19 S. 4). Schliesslich machte der Beschuldigte auch verschiedene Angaben betreffend den Grad seiner Alkoholisierung. Gegenüber der Polizei gab er am 27. Oktober 2014 zu Protokoll, er sei im Tatzeitpunkt stark betrunken gewesen (Urk. 2 Frage 16). Auf die gleiche Frage führte er gegenüber der Anklagebehörde aus, er sei nicht wirklich betrun- ken gewesen (Urk. 19 S. 5). Dass der Beschuldigte sehr wohl betrunken war, geht indes zweifelsfrei aus dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Insti- tuts für Rechtsmedizin der Universität Zürich hervor. Demnach wies der Beschul- digte im Tatzeitpunkt eine minimale Blutalkoholkonzentration von 1.35 Ge- wichtspromille auf. Zudem stand er unter dem Einfluss von Kokain (Urk. 24/2-3).
Es wurde von der Verteidigung zwar korrekt angeführt (Urk. 80 S. 3), der Bericht des Universitätsspitals Zürich beschreibe den Beschuldi gten – entgegen der Wahrnehmung der Polizisten – als "wach und allseits orientiert" (Urk. 9 S. 1), je- doch verkennt diese, dass zwischen dem Vorfall um 00:27 Uhr (Urk. 1 S. 1) und der ärztli chen Untersuchung rund zwei Stunden vergangen waren (Urk. 8/3). Wenn der Vorderrichter angesichts des Aussageverhaltens des Beschuldigten er- hebliche Widersprüche ausmacht, so ist ihm darin, entgegen der verfehlten Auf- fassung der Verteidigerin, vollumfänglich zuzustimmen. 4.7.1. Unter dem Titel "Glaubwürdigkeit der involvierten Polizeibeamten" weist die Verteidigung erneut auf die bereits vor Vorinstanz geltend gemachten, vermeint- lichen Widersprüche in den Aussagen der Polizeibeamten hin (Urk. 62 S. 4 f.). Abgesehen davon, dass die geltend gemachten Unstimmigkeiten nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen, sondern – wenn überhaupt – die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellungen beschlägt, vermögen die betreffenden Be- anstandungen auch i nhaltli ch ni cht zu überzeugen. D i e Vori nstanz hat si ch mi t den betreffenden Einwänden gründlich und umfassend auseinander gesetzt. Auf deren Erwägungen kann zunächst vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 61 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich der Vollständigkeit halber ist auf zwei As- pekte noch einmal näher einzugehen: 4.7.1.1. Der Beschuldigte lässt in seiner Berufungserklärung auf die scheinbar wi- dersprüchlichen Antworten der Polizisten auf die Frage hinweisen, ob sie vor der Zeugeneinvernahmen über den Fall gesprochen hätten (Urk. 62 S. 4). 4.7.1.2. Es rechtfertig sich daher, sich an dieser Stelle noch einmal die konkret gestellten Fragen und die darauf erhaltenen Antworten der drei Polizisten vor Au- gen zu führen: − Der Privatkläger B._____ wurde durch die befragende Assistenz- staatsanwältin wörtlich gefragt: "Haben Sie vor der heutigen Einver- nahme mit jemandem über Ihre Aussagen gesprochen?". Auf diese Frage antwortete der Privatkläger wörtlich: "Ich arbeite mit meinen bei- den Polizistenkollegen immer noch zusammen und klar war dies ein
Thema". Auf die Nachfrage der Assistenzstaatsanwältin was genau be- sprochen worden sei, sagte der Privatkläger: "Wir haben den Fall nochmals besprochen, also wie er abgelaufen ist" (Urk. 21 S. 3). − Der Zeuge D._____ wurde wörtlich gefragt: "Haben Sie im Zusammen- hang mit Ihrer heutigen Einvernahme mit jemandem über Ihre Aussa- gen gesprochen?". Auf diese Frage antwortete der Zeuge D.: "Nein" (Urk. 22 S. 3). − Der Zeuge E. wurde wörtlich gefragt: "Haben Sie im Zusammen- hang mit Ihrer heutigen Einvernahme mit jemandem über Ihre Aussa- gen gesprochen?". Der Zeuge E. _____ antwortete auf diese Frage: "Wie haben einfach über den Fall gesprochen, also Herr D., Herr B. und ich, aber nicht darüber, was ich heute aussagen werde". 4.7.1.3. Zunächst gi lt es festzuhalten, dass bereits schon die Fragestellung der Assistenzstaatsanwältin an sich falsch ist, denn im Vorfeld einer Einvernahme kann man per definitionem nicht mit jemandem über seine (erst zu machenden) Aussagen sprechen. Man könnte sich möglicherweise bezüglich des Aussagever- haltens absprechen respektive über dieses mit Dritten sprechen. Aber solange man nicht weiss, welche Fragen man zu beantworten haben wird, kann man auch mit niemandem über seine Aussagen sprechen. Insofern verwundert es auch nicht, dass die drei befragten Polizisten unterschiedliche Antworten gegeben ha- ben. Während der Privatkläger B._____ und der Zeuge E._____ sinngemäss un- umwunden zu Protokoll gaben, sie hätten mit ihren Kollegen über den Fall ge- sprochen, beantwortete der Zeuge D._____ die nämliche Frage mit einem "nein". Bei näherer Betrachtung der Aussage des Zeugen E._____ fällt auf, dass er die Frage differenzierter als etwa der Privatkläger B._____ beantwortete. Er präzisier- te seine Aussage nämlich dahingehend, dass er mit seinen Kollegen zwar über den Fall, nicht aber darüber, was er aussagen werde, gesprochen habe. Diese Aussage macht deutlich, dass die etwas unglücklich formulierte Frage geradezu widersprüchliche Antworten provoziert. Daraus aber in Bezug auf die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Polizisten etwas Nachteiliges ableiten zu wollen, wäre of- fenkundig verfehlt. Dies umso mehr, als das übrige Aussageverhalten bei nüch-
terner Betrachtung keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihnen zu Protokoll gegebenen Depositionen aufkommen lässt. 4.7.2. Im Rahmen der Berufungserklärung vom 17. September 2015 wird weiter beanstandet, die Vorinstanz habe aktenwidrig festgestellt, dass E._____ "wohl" hi nter B._____ gestanden sei. Diese Feststellung stehe im Widerspruch zu E.s Aussagen und namentlich auch zu den Schilderungen des Privatklägers B.. Dieser habe nämlich klar ausgesagt, sein Kollege D._____ sei rechts und der Kollege E._____ links von ihm gestanden (Urk. 62 S. 4). Von einer ak- tenwidrigen Annahme kann keine Rede sein. Die Vorinstanz hat mit überzeugen- der Begründung erwogen, dass es durchaus nachvollziehbar sei, dass jeder der drei Polizisten die jeweiligen Positionen etwas anders wahrnehme und auch schildere (Urk. 61 S. 16). Unbestrittenermassen stand der Privatkläger B._____ mehr oder weniger frontal vor der Türe des Zimmers Nr. 17, während sein Kollege E._____ li nks von i hm, unmi ttelbar vor der Türe zu Zimmer Nr. 16 stand. Die Türe zu Zimmer Nr. 16 stellt den Abschluss des Korridors dar. Damit stand E._____ sozusagen in einer Sackgasse. In Blickrichtung Korridor stand B._____ direkt vor i hm und D._____ stand hi nter B.. Dass D. im nicht einmal 1 Meter breiten Korridor nicht in B.'s Rücken stand, versteht sich von selbst und ob er nun evtl. sei tli ch etwas nach hi nten – sprich in Blickrichtung Korridor/Treppe nach rechts – versetzt war, oder nicht, spielt für die Beurteilung des Sachverhal- tes letztlich auch keine entscheidende Rolle. Anzunehmen ist jedoch, dass D. aus taktischen Überlegungen aus der Sicht von E._____ eher rechts an der Korridorwand stand um auf diese Weise die Türe und das Zimmer möglichst gut ei nsehen zu können. Einzig entscheidend aber ist, und dies hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung dargetan, dass die örtlichen Gegebenheiten eine Positionierung gemäss den Schilderungen des Privatklägers B._____ ohne weite- res zulassen. Der Einwand der Verteidigung, wonach die Darstellung der Polizis- ten aufgrund der knappen Platzverhältnisse absolut unmöglich seien, ist damit wi- derlegt. 4.7.3. Anlässli ch der Berufungsverhandlung monierte die Verteidigung zudem, der tatsächliche Ablauf der Verwendung des Schlüssels und der Öffnung der Zi mmer-
türe sei nicht geklärt. Unbestritten sei, dass die drei Polizeibeamten ei nen Schlüs- sel für die Zimmertür erhalten hätten. Jedoch sei si ch nur der Polizeibeamte B._____ sicher, dass der Beschuldigte von innen die Türe geöffnet habe, die an- deren beiden seien sich diesbezüglich im Unklaren. Der Zeuge D._____ habe im Verhaftsrapport noch angegeben, der Beschuldigte habe die Zimmertüre geöffnet, während er dann in der staatsanwaltschaftlichen Befragung ausführte, es nicht mehr genau zu wi ssen. So wie er es in Erinnerung habe, habe der Beschuldigte selber die Türe geöffnet (Urk. 80 S. 4 ff.). Entgegen der Ansicht der Verteidi gung ist in den von ihr zitierten Aussagen des Zeugen D._____ weder ein Widerspruch auszumachen, noch lässt sich daraus ableiten, der Zeuge D._____ habe sich im Unklaren darüber befunden, wer nun die Zimmertür aufgemacht habe. Wie die Verteidigung darauf kommt, dass der Zeuge E._____ den besten Überblick ge- habt haben solle (Urk. 80 S. 5 f.), entzieht sich den Kenntnissen des hiesigen Ge- richts. Hat doch der Zeuge selbst bei der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 27. Mai 2014 klar ausgesagt, er habe von seiner Position nur ans Türblatt gese- hen (Urk. 23 S. 4). Auch bezüglich dieser Vorbringen kann somit vollumfängli ch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.8. Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten und mit Verweis auf die über- zeugenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid festzuhalten, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift geschildert, zugetragen hat. Davon ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung auszugehen. 5. Rechtli che Würdi gung 5.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldi g (Urk. 61 S. 25 f.). Die Verteidigung machte in ihrer Berufungserklärung geltend, der Straf- tatbestand von Art. 285 StGB sei nicht erfüllt, da keine Drohung ausgesprochen worden sei (Urk. 62 S. 6 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sie sich auf den Standpunkt, dass im eingeklagten Sachverhalt nicht eine Drohung gegen Behörden und Beamte beschrieben werde, sondern eine Hinderung einer Amts- handlung gemäss Art. 286 StGB (Urk. 80 S. 8). Wei tere Ausführungen machte sie
dazu jedoch nicht. Art. 286 StGB umfasst sowohl den aktiven Widerstand (bei- spielsweise das Herumfuchteln mit den Händen oder das Zudrücken einer Türe), jedoch ohne den Ei nsatz der von Art. 285 StGB vorausgesetzten Mittel – nämli ch Gewalt oder Drohung –, als auch den passiven Widerstand (BSK StGB- H EIMGARTNER, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 286 StGB N 6 ff.). Gerade eines dieser für di e Erfüllung von Art. 285 StGB bezeichneten Tatmittel kam gemäss dem ei nge- klagten Sachverhalt aber zur Anwendung: So wurden die Polizisten durch den Beschuldigten mit einem Messer – sprich mit einer Waffe – bedroht. Entgegen der Ansicht der Verteidi gung wurde diese D rohung i m Sachverhalt sehr wohl um- schrieben, nämlich mit dem Satz: "Er richtete das Messer in der rechten Hand auf Kopfhöhe gegen die Polizisten und kam der mehrfachen Aufforderung der Polizis- ten, es fallen zu lassen, ni cht nach" (Urk. 42 S. 2). Diese Handlung – das Ri chten des Messers gegen den Kopf – ist zweifelsohne geeignet, selbst von einem be- sonnenen Beamten als Todesdrohung wahrgenommen zu werden. Dass dies auch vom Privatkläger B._____– notabene einem Mitglied einer Spezialeinsatz- truppe der Stadtpolizei – offensichtlich so wahrgenommen wurde, zei gt nur schon seine Aussage, kurz vor dem Schusswaffeneinsatz gestanden zu sei n (Urk. 21 S. 4). 5.2. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich somit als in allen Tei- len zutreffend und es kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vori nstanz verwi esen und i hr Schuldspruch bestätigt werden (Urk. 61 S. 17 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). III.Sanktion und Vollzug 6. Strafe 6.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– (Urk. 61 S. 19 ff.) 6.2. Die Verteidigung verzichtete anlässlich des Berufungsverfahren darauf, sich hinsichtlich der ausgefällten Sanktion oder des Vollzugs zu äussern.
6.3. Die Vorinstanz hat die theoretischen Strafzumessungsregeln korrekt darge- tan und den Strafrahmen richtig abgesteckt. Auf diese Erwägungen kann vorab zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 61 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.4. Die Vorinstanz erwog mit Blick auf die Strafzumessung zusammengefasst, dass die objektive Tatschwere als noch nicht erhebli ch ei nzustufen sei und durch die subjektive Tatschwere leicht relativiert werde. Das Tatverschulden sei ge- samthaft als noch leicht zu qualifizieren, weshalb sich eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe rechtfertige. D i esen Ei nschätzungen kann gefolgt und vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.5. Was die Täterkomponente anbelangt, hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten zutreffend zusammen- gefasst und wiedergegeben. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 61 S. 21 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung er- gänzte der Beschuldigte, er arbeite nicht mehr als Gipser, sondern in einem Pfer- destall in F._____. Ansonsten habe sich nichts wesentliches geändert. (Urk. 79 S. 1 ff). Insgesamt ist zu konstatieren, dass sich aus den persönlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten und aus seinem Werdegang keine strafzumessungsrele- vanten Faktoren ableiten lassen. 6.6. Wie von der Vorinstanz richtig vermerkt, ist der Beschuldigte nicht vor- bestraft (Urk. 65). 6.7. Ebenfalls zuzustimmen ist der Vorinstanz, wenn sie mit Blick auf das Nach- tatverhalten des Beschuldigten fest hält, er sei nicht geständig gewesen. Diese Erwägungen der Vorinstanz können ohne weiteres übernommen werden (Urk. 61 S. 22). Unter dem Titel Nachtatverhalten kann der Beschuldigte somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.8. Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe ging die Vorinstanz von einem durchschni ttli chen monatlichen Einkommen des Beschuldigten von ca. Fr. 4'000.–
aus. Unter Berücksichtigung der relevanten Abzüge und der Tatsache, dass der Beschuldigte wei terhi n seine Familie in Spanien mit monatlich Fr. 1'000.– unter- stützt, erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 80.– als angemessen (Urk. 61S. 23). 6.9. Zusammengefasst erscheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. In Anwendung von Art. 51 StGB wird die erstandene Untersuchungshaft von einem Tag an die Strafe angerechnet. 7. Vollzug 7.1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug und setzte eine Probezeit von zwei Jahren an (Urk. 61 S. 23 f.). 7.2. Was die Vorinstanz dazu ausführt, i st ni cht zu beanstanden und kann übernommen werden. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren ist daher mit Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu bestätigen (Urk. 61 S. 23 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). IV. Kostenfolgen 8. Kosten der Vorinstanz Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung vollumfänglich zu bestä- tigen (Urk. 61 S. 25; Art. 426 Abs. 1 StPO). 9. Kosten des Berufungsverfahrens 9.1. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten dieses Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zwei t- i nstanzli che Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
9.2. Die vormalig amtliche Verteidigung des Beschuldigten wurde für i hre Auf- wendungen im Berufungsverfahren bereits antragsgemäss mit Fr. 2'024.35 ent- schädigt (Urk. 74 und Urk. 74A). 9.3. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. April 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig − (...) − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit (...), sowie mit einer Busse von Fr. 400.–. 3. (..). Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. März 2014 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Lagernummer S05013- 2013 deponierten Betäubungsmittel (2 Portionen Kokaingemisch, ca. 1.2 Gramm) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. März 2014 beschlag- nahmte und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Asservat-Nr. ... gelagerte Küchen- messer wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. März 2014 beschlag- nahmte und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Asservat-Nr. ... gelagerte T-Shirt wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. (...). 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung ent- schieden. 11. (Mitteilungssatz). 12. (Rechtsmittel)." 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'024.35 amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt). 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl − den Privatkläger B._____, c/o Stadtpolizei Zürich Bahnhofquai 3, 8001 Zürich (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Stadtpolizei Zürich (betr. Lagernummer ..., Asservat-Nr. ... und As- servat-Nr. ...)
− die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ri chten si ch nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 21. März 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. T. Wei lenmann