Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150418-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C h. von Moos und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 7. März 2016
i n Sachen
A., Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Kaegi, Anklägerin und II. Berufungsklägerin betreffend mehrfache sexuelle Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 14. Juli 2015 (DG150005)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. April 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23).
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 81 S. 34 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB. 2. Hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird das Verfahren eingestellt. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 189 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Der Beschuldigte bleibt in Sicherheitshaft. 5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'412.– Auslagen Vorverfahren Fr. 6'000.– Gebühr für di e Führung der Strafuntersuc hung
Fr. 27'496.– Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Fr. 1'222.60 für Barauslagen und inkl. MwSt.) Fr. 7'017.50 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklä- gerin (inkl. Fr. 304.70 für Barauslagen und inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) der Verteidigung (Urk. 113 S. 2 f.) 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1, Absatz 1 des Urteils der Vorinstanz vom 14. Juli 2015 aufzuheben und der Berufungskläger sei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 sei von der Ausfällung einer Strafe gestützt auf Art. 53 i.V.m. Art. 42 StGB abzusehen. a) Eventualiter sei der Berufungskläger mit einer bedingten Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen. b) Subeventualiter sei der Berufungskläger mit einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren zu bestrafen. Dem Berufungskläger sei der teil- bedingte Vollzug zu gewähren. Der zu vollziehende Teil der Freiheits- strafe sei auf sechs Monate festzusetzen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haftzeit. Im Übrigen sei die Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufzuschieben.
Erwägungen: I. Verfahrenslauf / Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 14. Juli 2015 (Urk. 81 S. 3 f.). Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigten am 14. Juli 2015 der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB schuldi g und bestrafte ihn mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 189 Tage durch Haft erstanden waren. Weiter wurde erkannt, dass der Beschuldigte in Sicher- heitshaft verbleibt. Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Kosten der Unter- suchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt (Urk. 81 S. 34 f.). 1.2. Gegen dieses Urteil meldeten die Verteidigerin am 20. Juli 2015 und der Staatsanwalt am 21. Juli 2015 innert Frist Berufung an (Urk. 68 u. Urk. 69). Nach Zustellung des begründeten Entscheids (Urk. 79) reichten der Staatsanwalt am 15. September 2015 (Poststempel; Urk. 83) und die Verteidigerin am 30. Septem- ber 2015 (Poststempel; Urk. 85) fristgerecht die Berufungserklärungen ein. Mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2015 wurden dem Beschuldigten, der Privat- klägerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 90). Gleich- zeitig wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob sie den Antrag stelle, dass dem urteilenden Gericht eine Person des gleichen Ge- schlechtes angehört, ob sie, für den Fall einer Befragung verlange, von einer Per- son des gleichen Geschlechtes einvernommen zu werden und ob sie für den Fall einer Befragung verlange, dass für die Übersetzung ihrer Befragung eine Person gleichen Geschlechts beigezogen werde (Urk. 90). Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete in der Folge mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 auf Anschlussberufung und hielt an ihren Anträgen in der Berufungserklärung fest (Urk. 94). Ebenfalls
verzichtete der Vertreter der Privatklägerin mit Eingabe vom 13. November 2015 auf eine Anschlussberufung und beantragte kein begründetes Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (Urk. 96). 1.3. Am 7. März 2016 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 4 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. D i e Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch be- treffend die mehrfache sexuelle Nötigung und gegen die Bemessung der Strafe, den Vollzug der Strafe sowie entsprechend gegen die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich lediglich gegen die Bemessung der Strafe. 2.2. Nicht angefochten und demgemäss in Rechtskraft erwachsen sind der Schuldspruch der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Dispositiv-Ziffer 1 al. 2), der Schuldspruch der mehr- fachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB (Dispositiv-Ziffer 1 al. 3), die Einstellung betreffend den Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dispositiv-Ziffer 2) und die Kostenfestsetzung (Dispositiv- Ziffer 5). Die Rechtskraft ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). II. Sachverhalt 1. Ausgangslage Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift vom 14. April 2015 diverse se- xuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin vorgeworfen (Urk. 23, Ziffer I. a-f). Die Verteidigerin moniert in ihrer Berufungserklärung wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich des Vor- wurfs der mehrfachen sexuellen Nötigung nicht richtig festgestellt, weshalb das Urteil in diesem Punkt aufzuheben sei. Sie verweist dabei auf ihr erstinstanzliches Plädoyer, in welchem sie sich auf den Standpunkt stellte, der Beschuldigte habe
in keiner Weise in das Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin eingegriffen, sie nicht genötigt, sie nicht unter Druck gesetzt und auch nicht bedroht, weshalb sich der Beschuldigte nicht der sexuellen Nötigung schuldig gemacht habe (Urk. 85 S. 4; Urk. 61 S. 16; Urk. 113 S. 3 ff.). 2. Beweiswürdigung 2.1. Es ist demnach im Folgenden lediglich zu prüfen, ob dem Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Nötigungshandlungen gemäss Anklageziffer I. e) - g) nach- gewiesen werden können. Was die Zahl der sexuellen Handlungen angeht, kann auf die zutreffenden und in der Berufungserklärung des Beschuldigten un- bestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Bezüglich der allgemeinen Grundsätze zur Beweiswürdigung kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 10 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Nötigungshandlungen 3.1. Anklageziffer I. e) 3.1.1. Bei sämtlichen Vorfällen soll die Privatklägerin gemäss Anklagevorhalt dem Beschuldigten jeweils vor und nach den Übergriffen mitgeteilt haben, dass sie die vom Beschuldigten geforderten sexuellen Handlungen nicht wolle, worauf der Be- schuldigte jeweils wütend geworden sei, sie angeschrien und beschimpft habe (Urk. 23, Ziffer I. e). 3.1.1.1. Der Beschuldigte erklärte hierzu in der ersten Einvernahme vom 7. Januar 2015, die Privatklägerin habe nie gesagt, sie wolle i hn nicht befriedigen (Urk. 6/1 S. 4). In der zweiten Einvernahme vom 2. April 2015 sagte der Beschul- digte aus, es sei nie ein Zwang gewesen, sie habe das gegenseitige Küssen und den Oralverkehr gerne und freiwillig gemacht, si e sei von i hm ni cht gezwungen worden, das zu machen (Urk. 6/2 S. 6). Später in derselben Einvernahme erklärte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin diese sexuellen Handlungen vielleicht
nicht gewollt habe, dass sie ihn zum Beispiel nicht habe küssen wollen. Er habe sie jedoch nicht beeinflusst (Urk. 6/2 S. 13). Auf Vorhalt der ganzen Anklageziffer gab der Beschuldigte in derselben Einvernahme schliesslich zu Protokoll, dass nichts davon zutreffe (Urk. 6/2 S. 17). In der Hauptverhandlung erklärte der Be- schuldigte diesbezüglich, dass diese Vorwürfe nicht zutreffen würden, er sei ein sehr ruhiger Mensch und erhebe nie in seinem Leben die Stimme. Er könne sich an kei ne Si tuati on eri nnern, i n welcher seine Familie laut geworden sei (Prot. I S. 22). Die Privatklägerin habe nie gesagt, dass sie nicht mitmachen wolle (Prot. I S. 31). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sich der Beschuldigte erneut auf den Standpunkt, dass er keinen Druck auf die Privatklägerin 1 ausgeübt habe (Urk. 112 S. 5). Das Verhältnis habe auf dem Wollen von beiden Seiten basiert. Sie habe das auch gewollt. Es sei wie eine Provokation gewesen. Neugier habe eine Rolle gespielt. Er habe sie nie genötigt. Es habe es nicht gegeben, dass sie nicht gewollt hätte. Sie habe jeden Tag wie ein Magnet an ihm geklebt. Ausser- dem sagte er aus, er habe in seinem ganzen Leben noch nie eine Frau mit seinen Taten oder Worten beleidigt (Urk. 112 S. 8). 3.1.1.2. Die Privatklägerin erklärte bereits in der ersten Videobefragung vom 7. Januar 2015, dass der Beschuldigte jeweils wütend geworden sei , wenn si e gesagt habe, dass sie nicht wolle (Urk. 7/4, 00:23). Später in derselben Einver- nahme erklärte sie erneut, dass sie gewusst habe, dass er wütend werde und ihr Dinge verbiete, wenn sie das nicht mache (Urk. 7/4, 00:35). In der zweiten Video- befragung vom 30. Januar 2015 sagte die Privatklägerin aus, dass sie immer ge- sagt habe, dass sie die sexuellen Handlungen nicht wolle. Sie habe ihm das schon am Anfang beim Küssen auf den Mund gesagt (Urk. 8/1 S. 4 f.). Der Be- schuldigte habe die Privatklägerin i mmer angeschri en, wenn si e nei n zu i hm ge- sagt habe. Er sei dann immer so wütend gewesen. Er habe dann auch Fluch- wörter wie blöde Kuh und Ähnliches verwendet (Urk. 8/1 S. 7). 3.1.1.3. Die Aussagen des Beschuldigten, dass die Privatklägerin freiwillig mitge- macht habe, sind unglaubhaft. Ei nmal räumte er auch selber ein, dass die Privat- klägerin die sexuellen Handlungen vielleicht nicht gewollt habe. Dass sie dennoch freiwillig bei den sexuellen Handlungen mitgemacht haben soll, ohne dass er sie
beeinflusst haben will, sucht nach ei ner Erklärung. Wenn der Beschuldigte sich als sehr ruhigen Menschen bezeichnet, welcher nie seine Stimme erhebe bzw. der noch nie mit Worten oder Taten eine Frau beleidigt habe, widerspricht dies nicht nur den Aussagen der Privatklägerin, sondern auch den Aussagen seiner Frau, die ihn ungefragt mehrfach als aggressiven Menschen bezeichnet hat, der ihr sogar einmal die Nase gebrochen habe (Urk. 9/2 S. 7, S. 11, S. 15 f.). Die Pri- vatklägerin hat glaubhaft ausgesagt, dass sie ihm bereits zu Beginn gesagt habe, dass die sexuellen Handlungen nicht wolle und dass er dann jeweils laut und wü- tend geworden sei. Die fehlende Inanspruchnahme psychologischer Hilfe deutet entgegen der Verteidigung (Urk. 61 S. 14, Prot. I. S. 34 f.) nicht darauf hin, dass die Privatklägerin freiwillig an den sexuellen Handlungen teilgenommen hätte. Es ist durchaus denkbar, dass ein Opfer nicht noch einmal über das Erlebte spre- chen will (nachdem es dies bereits im Strafverfahren ausführlich machen musste) und gar nie oder aber erst zu einem späteren Zeitpunkt psychologische Hilfe sucht. Wie die Vorinstanz darauf kommt, dass die Privatklägerin "zumindest am Anfang einigermassen freiwillig machte, was der Beschuldigte wollte,..." begründet sie ni cht. Es ist jedoch vielmehr erstellt, dass der Beschuldigte sich wie angeklagt verhielt, wenn die Privatklägerin dem Beschuldigten jeweils mitteilte, dass sie die sexuellen Handlungen ni cht wolle, wobei unter anderem das aggressive Verhalten des Beschuldigten die Privatklägerin davon abhielt, weitere sexuelle Avancen des Beschuldigten abzulehnen. 3.1.2. Zudem wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe der Privatklägerin durchschnittlich einmal in zwei Monaten gedroht, ni cht mehr auf "Facebook" zugreifen zu dürfen sowie weder das Notebook, das Mobiltelefon, noch das i Pad benutzen zu dürfen, auch ni cht mehr fernsehen und si ch mi t Schul- freundinnen treffen zu dürfen, wenn sie ihn nicht sexuell befriedige. Diese Dro- hungen habe er auch mehrmals wahr gemacht (Urk. 23, Ziff. I. e ). 3.1.2.1. Der Beschuldigte erklärte in seiner ersten Einvernahme vom 7. Januar 2015, das Passwort für den Facebook-Account der Privatklägerin gesperrt zu ha- ben, da diese i hm und sei ner Frau ni cht mehr gehorcht habe. Auf das Internet ha-
be sie aber immer noch Zugriff gehabt. Sie hätten ihr auch einmal das iPad weg- genommen, als sie schlechte Noten gehabt habe. Sobald die Schulnoten wieder besser geworden seien, hätten sie ihr das iPad wieder ausgehändigt. Einen Zu- sammenhang dieser Restriktionen mit den sexuellen Handlungen bestritt er da- gegen (Urk. 6/1 S. 4 f.). In der Einvernahme vom 2. April 2015 erklärte der Be- schuldigte, er habe ihr einmal von Januar bis Februar 2014 das iPad für zwei Wo- chen weggenommen, da ihm aufgefallen sei, dass ihre Noten seit Erhalt des iPads im Oktober 2013 gesunken seien. Sie habe verstanden, dass sie das iPad wieder bekomme, sobald sie bessere Noten habe. Er habe ihr dann das iPad wieder zurückgegeben, als dies der Fall gewesen sei und sie gewarnt, dass er ihr das iPad bei schlechteren Noten wieder wegnehmen würde. Irgendwann im Jahr 2014 habe sie dann wieder schlechtere Noten gehabt und er habe ihr als Witz ge- sagt, er würde ihr das iPad wieder wegnehmen. Im Dezember 2014 habe er ihr den Zugriff auf ihren Facebook-Account verboten und ihr Passwort geändert. Ihr schlechtes Verhalten habe dazu Anlass gegeben (Urk. 6/2 S. 17 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte noch einmal zu Protokoll, dass diese Verbote nichts mit der sexuellen Beziehung zu tun gehabt habe (Prot. I S. 22). Im Januar/Februar 2014 sei ihr für zwei Wochen verboten worden, das Tablet zu be- nutzen, da ihre Noten schlechter geworden seien. Dies habe auch seine Frau ge- wusst. Dies sei deshalb gewesen, damit sie für die Zukunft gewusst habe, dass es bei schlechten Noten ein Verbot für das Tablet geben könne. Es sei jedoch bei diesem einen Mal geblieben (Prot. I S. 25). Anlässli ch der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, die diesbezüglichen Vorwürfe träfen nicht zu, er habe der Privatklägerin ein Facebook-Profil erstellt und einen Fernseher gekauft, damit sie während der Ferien fernsehen könne. Das alles habe nichts mit der sexuellen Beziehung zu tun. Nur einmal sei das iPad weggenommen worden, aber da sei seine Frau einverstanden gewesen. Dies sei wegen der Schule gewesen. Im De- zember 2014 habe er wegen ihres Verhaltens das Passwort zu ihrem Facebook- Account geändert. Davon habe ihre Mutter gewusst (Urk. 112 S. 8). 3.1.2.2. Die Privatklägerin sagte in ihrer ersten Einvernahme vom 7. Januar 2015 aus, der Beschuldigte habe ihr Sachen verboten, wenn si e nein gesagt habe. Er habe ihr zum Beispiel verboten, für eine Woche das Internet zu benutzen, Face-
book zu benutzen und si ch mi t Freundi nnen zu treffen. Als sie nichts mehr mit ihm gemacht habe, habe er auch ihr Facebook-Passwort geändert. Wenn sie nein ge- sagt habe, habe er es nach drei Tagen wieder versucht. Wenn sie ni cht nei n ge- sagt habe, habe sie den Computer, das Internet und Facebook wieder benutzen dürfen (Urk. 7/4, ab 00:10). Später in derselben Einvernahme erklärte sie erneut, sie habe befürchtet, er würde ihr Dinge verbieten, wenn sie gesagt hätte, sie wolle nicht (Urk. 7/4, 00:23). Als er sie zum ersten Mal dazu aufgefordert habe, seinen Peni s zu küssen, habe sie sich geweigert, worauf er die erwähnten Verbote aus- gesprochen habe (Urk. 7/4 00:27). Sie habe immer gewusst, dass wenn sie nicht mache, was er wolle, er ihr Dinge verbieten würde, wie er dies auch schon getan habe (Urk. 7/4, 00:35). In der zweiten Videobefragung vom 30. Januar 2015 sagte die Privatklägerin auf Frage, ob sie einmal unter Druck gesetzt worden sei, aus, der Beschuldigte habe ihr ein paar Sachen verboten, wenn die Privatklägerin es nicht gemacht habe. Sie habe sich beispielsweise ni cht mit Kolleginnen treffen und das Internet ni cht benutzen dürfen (Urk. 8/1 S. 2). Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten immer gesagt, dass sie die sexuellen Handlungen nicht wolle, worauf er ihr dann ein paar Sachen verboten habe (Urk. 8/1 S. 4). Es habe auch Momente gegeben, in welchen sie die sexuellen Handlungen abgelehnt habe, wobei der Beschuldigte ihr dann die erwähnten Dinge verboten habe (Urk. 8/1 S. 5). Während der Vorfälle habe sie noch kein Mobiltelefon besessen (Urk. 8/4, 00:31). Der Beschuldigte habe ihr im November 2014 das Passwort für Facebook geändert, weil sie keinen Sex mit ihm habe machen wollen (Urk. 8/4, 00:34). Als der Beschuldigte ihr das iPad weggenommen habe, habe sie entweder seinen Penis küssen müssen oder er habe sie an der Vagina geleckt, um das Tablet wieder zurück zu bekommen. Alle zwei Monate habe er ihr das Tablet für eine Woche weggenommen (Urk. 8/4, 00:39). Der Beschuldigte habe jeweils über- mässigen TV- oder iPad-Konsum als Grund angegeben, wobei die Privatklägerin gewusst habe, dass es wegen der sexuellen Handlungen gewesen sei (Urk. 8/4, 00:43). 3.1.2.3. Die Aussagen der Privatklägerin sind nachvollziehbar. Sie erklärte ve r- ständli ch den Zusammenhang der gewünschten sexuellen Handlungen des Be- schuldigten und den Konsequenzen für sie, falls sie seinen Forderungen nicht
nachkommt. Ebenso schildert sie glaubhaft, wie sie gerade wegen der ange- drohten Konsequenzen bei den geforderten sexuellen Handlungen mitmachte. Lebensnah scheint denn auch die Schilderung der Privatklägerin, sie habe den Beschuldigten oral befriedigen müssen, um ihr iPad wieder zu erhalten oder sie habe sich dafür von ihm an der Vagina lecken lassen müssen. Die Behauptungen des Beschuldigten, die Verbote hätten nichts mit den sexuellen Handlungen zu tun gehabt, sind als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es ist auch ein- leuchtend, dass der Beschuldigte die angedrohten und teilweise ausgesproche- nen Verbote als mit ihrem Ungehorsam oder schlechten Leistungen begründete, musste er doch die Verbote gegenüber seiner Frau und Mutter der Privatklägerin rechtfertigen. 3.1.3. Weiter wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe die Privatklägerin insofern unter Druck gesetzt, als er ihr nahe gelegt habe, sie solle sich ihrer Mut- ter gegenüber ni cht unglückli ch zei gen, denn sonst würde di ese auch unglückli ch sein. Sie habe es in der Hand, sich kooperativ zu zeigen und sich nicht gegen se- xuelle Übergriffe aufzulehnen oder aber sich und die Mutter unglücklich zu ma- chen. Wenn si ch di e Pri vatklägerin gegen die geforderten sexuellen Handlungen aufgelehnt habe, habe der Beschuldigte sie am Arm gepackt und kräftig zuge- drückt. Auch habe er jeweils die Aussagen der Privatklägerin ignoriert, wonach sie viele Hausaufgaben zu erledigen und/oder die Menstruation habe, um sich so den sexuellen Handlungen zu entzi ehen. Regelmässig habe der Beschuldigte die Pri- vatklägerin darauf hingewiesen, dass sie ihm versprochen habe, ihn sexuell zu befriedigen und habe ihr vorgeworfen, sich nicht an das Versprechen zu halten, welches sie jedoch gar nicht abgegeben habe (Urk. 23 Ziff. I. e). 3.1.3.1. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der zweiten Einvernahme vom 2. April 2015, dieser Vorhalt treffe nicht zu (Urk. 6/2 S. 17 f.). In der Hauptver- handlung vom 9. Juli 2015 gab er zu Protokoll, die Privatklägerin und seine Frau seien die wichtigsten Menschen in seinem Leben und er würde so etwas nie sa- gen. Er sei in seinem Leben noch nie gegenüber einer Person gewalttätig gewor- den. Ebenso wenig habe er die Privatklägerin darauf hingewiesen, dass sie ihm versprochen habe, ihn sexuell zu befriedigen (Prot. I S. 23). Anlässlich der Beru-
fungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er in seinem ganzen Leben Frauen respektiert, unterstützt und geliebt habe. Die Frauen seien wichti- ger als alles andere. Die Frau und die Familie sei ihm am Wichtigsten gewesen, weshalb er so etwas nicht machen könnte, was ihm vorgeworfen werde (Urk. 112 S. 9). 3.1.3.2. Die Privatklägerin sagte in ihrer zweiten Videobefragung am 30. Januar 2015 aus, der Beschuldigte habe gesagt, dass es ihrer Mutter nicht gut gehen werde, wenn sie das nicht mache. Er habe aber nicht gesagt, wie er das meine (Urk. 8/4, 00:05). Der Beschuldigte habe einfach gesagt, dass ihre Mutter dann auch nicht glücklich sein werde, wobei sie aber nicht wisse, wie er das gemeint habe (Urk. 8/4, 00:15). Immer, wenn die Privatklägerin nein gesagt, habe der Be- schuldigte zu ihr gesagt, dass sie es aber versprochen habe (Urk. 8/4, 00:25). 3.1.3.3. Mit der Vorinstanz ist bei den Aussagen der Privatklägerin nicht davon auszugehen, dass sie sie erfunden hat. Es i st anzunehmen, dass der Beschuldig- te die Äusserungen betreffend die Mutter der Privatklägerin und das angebliche Versprechen tatsächlich gemacht hat. Der Vorwurf, der Beschuldigte habe bei Ab- lehnung jeweils den Arm der Privatklägerin gepackt und zugedrückt, wurde jedoch von der Privatklägerin gar nie vorgebracht und ist deshalb nicht erstellt. Es kann schliesslich offen gelassen werden, ob die Angaben der Privatklägerin betreffend Hausaufgaben und Menstruation stimmen, da dies für die Frage der Nötigungs- handlung keine Rolle spielt. 3.1.4. Weiter wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen, ungefähr im September 2012 und ca. im Oktober 2014 der Privatklägerin angedroht zu ha- ben, dass sie nicht ins Klassenlager respektive auf die Abschlussreise gehen dür- fe, wenn sie ihn nicht oral befriedigen würde, worauf die Privatklägerin jeweils seinen Forderungen nachgekommen sei. Schliesslich habe der Beschuldigte die Emails der Privatklägerin kontrolliert und sich in ihren Facebook-Account eingeloggt, um sie zu kontrollieren und zu über- wachen. Dies sei möglich gewesen, da er Kenntnis der erforderlichen Passwörter gehabt habe (Urk. 23 Ziffer I. e).
3.1.4.1. Der Beschuldigte sagte hierzu in der zweiten Einvernahme vom 2. April 2015, es stimme, dass er gegen den Klassenausflug gewesen sei. Dies deshalb, weil es für litauische Verhältnisse komisch sei, wenn die Kinder eine Woche lang weg seien. Er habe dann mit seiner Frau darüber geredet und er habe schliesslich doch zugestimmt. Der Ausflug sei im August oder September 2013 gewesen (Urk. 6/2 S. 5). Auf Vorhalt der ganzen Anklageziffer erklärte der Beschuldigte, den Sachverhalt gar nicht anzuerkennen (Urk. 6/2 S. 17). Er habe zur Zeit des Klassenlagers keinen Oralsex mit der Privatklägerin praktiziert. Ebenso wenig ha- be die Abschlussreise mit der sexuellen Beziehung zu tun gehabt. Er habe nur wegen des Klassenlagers Bedenken gehabt, nicht aber bei der Abschlussreise. Beim Klassenlager sei es ein Schock für sie gewesen, dass jemand eine Woche wegfahre. Er habe aus pädagogischer Sicht Bedenken gehabt (Prot. I S. 23 f.). Dass der Beschuldigte das Passwort für den Facebook-Account der Privatklägerin kannte, räumte er ein (Urk. 6/1 S. 4 f., Urk. 6/2 S. 17). In der Hauptverhandlung erklärte er schliesslich, im Besitz der Passwörter sowohl für den Email-Account wie auch für den Facebook-Account der Privatklägerin gewesen zu sein. Er habe manchmal die Emails und den Facebook-Account der Privatklägerin kontrolliert. Dies sei sein Recht (Prot. I S. 24). In der Berufungsverhandlung sagte der Be- schuldigte aus, das erste Mal Oralsex habe im Juli 2014 stattgefunden. Weder die Klassenreise noch das Abschlusslager hätten etwas mit dem Oralverkehr zu tun. Abschlussreisen für so eine lange Zeit seien in Litauen aussergewöhnlich, wes- halb er am Anfang nicht einverstanden gewesen sei. Die Privatklägerin und seine Frau hätten ihn dann überzeugt, dass es in Ordnung sei. Er habe mehr Informa- tionen darüber gewollt, wer mitfahre und wer Gruppenleiter sei etc. (Urk. 112 S. 9 f.). 3.1.4.2. Die Privatklägerin gab anlässlich der ersten Videobefragung vom 7. Januar 2015 zu Protokoll, dass der Beschuldigte jeweils, wenn sie in der Schu- le einen Ausflug geplant hätten, gesagt habe, sie könne daran teilnehmen, wenn sie ihn mehr küsse. Sie sei dann nie sicher gewesen, ob sie nun fahren könne oder nicht. Sie habe ihn auch deshalb jeweils geküsst. Als ihre Mutter gefragt ha- be, wieso sie nicht fahren dürfe, habe er gesagt, er mache sich Sorgen um sie (Urk. 7/4, 00:46). Als die Privatklägerin in der zweiten Videobefragung vom
und nach hinten aufs Bett gestossen, wodurch sie eine leicht blutende Schleim- hautverletzung im Mund und kurzweilige Schmerzen im Kieferbereich erlitten ha- be. In der Folge habe sie den Beschuldigten mit der Hand und oral befriedigt, bis er in ihren Mund ejakulierte habe. Anlässlich der weiteren Vorfälle zwischen ca. Frühling 2014 und 16. Dezember 2014 habe die Privatklägerin befürchtet, dass der Beschuldigte sie jederzeit schlagen könnte, wenn sie nicht auf seine sexuellen Wünsche eingehe (Urk. 23 S. 4, Ziffer I. f.). 3.2.2. Der Beschuldigte bestritt, je gegen die Privatklägerin Gewalt angewendet zu haben (Urk. 6/2 S. 5, S. 18, Prot. I S. 26, Urk. 112 S. 8). 3.2.3. Hierzu ist festzuhalten, dass die Privatklägerin nie ausgesagt hat, dass sich die Reihenfolge wie eingeklagt ereignet hat. In der ersten Videobefragung vom 7. Januar 2015 sagte sie aus, er habe sie einmal am Kiefer gepackt , als sie nicht machen wollte, was er gewollt habe (Urk. 7/4, 00:41). In der zweiten Videobefra- gung vom 30. Januar 2015 hat sie zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte habe sie einmal an einem Samstag nach Sex gefragt, als ihre Mutter am Arbeiten ge- wesen sei. Er habe gesagt, dass jetzt eine gute Möglichkeit sei. Die Privatklägerin habe aber abgelehnt, da sie einfach nicht gewollt habe. Der Beschuldigte habe gesagt, dass sie es aber versprochen habe. Er habe ihr dabei fest mit der Hand auf den Kiefer gedrückt und sie dabei nach hinten geschoben. Sie sei dann aufs Bett gefallen (Urk. 8/1 S. 7). Später in derselben Einvernahme erklärte sie, das mit dem Kiefer sei vielleicht im Frühling 2014 gewesen. Er habe sie dabei am Kie- fer bei den Backen gedrückt und sie sei dann nach hinten gefallen. Es habe da- nach ca. 30 Minuten weh getan und es habe am Zahn geblutet (Urk. 8/1 S. 15 f.). 3.2.4. Die Schilderung der Privatklägerin betreffend dem Drücken des Kiefers ist einzigartig und es ist kaum vorstellbar, dass sie eine solche Aussage erfindet. Was die Privatklägerin jedoch nie ausgesagt hat und deshalb nicht erstellt ist, ist ein direkter Zusammenhang zwischen dem Drücken des Kiefers und einer sexuel- len Handlung. Der Grund für diese Gewalttätigkeit ist gemäss ihren glaubhaften Aussagen ihre Weigerung, eine sexuelle Handlung mit dem Beschuldigten vorzu- nehmen, worauf er sie am Kiefer gedrückt hat. Was danach passiert ist, ist unklar.
Es ist demnach nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch das D rücken des Kiefers zu einer sexuellen Handlung genötigt hat. 3.3. Anklageziffer I. g) Bezüglich dem Anklagevorwurf Ziffer I. g) ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dieser Sachverhalt für die Frage, ob der Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt i st, ni cht relevant ist , handelt es sich dabei nicht um ein tatbestandsmässiges Verhalten. 3.4. Fazi t 3.4.1. Die Vorwürfe der Ziffern I. e) und f) der Anklageschrift sind folgender- massen erstellt: • Der Beschuldigte schrie die Privatklägerin an, beschimpfte sie und wurde wütend, wenn sie ihm jeweils sagte, dass sie die sexuellen Hand- lungen ni cht möchte. • Zudem hat er ihr in der Zeit, in welchen die Übergriffe stattfanden, ein- mal in zwei Monaten das iPad weggenommen, wenn sie nicht an den von i hm gewünschten sexuellen Handlungen mitmachte. Weiter verbot er ihr mehrmals den Zugang zum Internet, zu Facebook, und auch, dass sie sich mit Freundinnen trifft, bzw. drohte damit, wenn die Privatklägerin den Be- schuldigten nicht sexuell befriedigte. • Zudem sagte der Beschuldigte der Privatklägerin, dass sie ihre Mutter unglückli ch mache, wenn si e si ch i hm i n sexueller Hi nsi cht verweigere. • Weiter behauptete der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin, sie habe ihm versprochen, ihn sexuell zu befriedigen und dass sie sich jetzt ni cht an diese Versprechen halte. • Ebenso ist erstellt, dass der Beschuldigte die Teilnahme der Privat- klägerin am Abschlusslager im Jahr 2014 von sexuellen Handlungen ab- hängig machte.
• Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte Zugriff auf das Email-Konto und den Facebook-Account der Privatklägerin hatte und diese Kontos auch ab und zu kontrollierte. III. Rechtliche Würdigung 1. Die theoretischen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der sexuellen Nötigung sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 81 S. 22 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die dem Tatbestand immanenten se- xuellen Handlungen si nd anerkannt und ni cht mehr Berufungsthema. 2. Es ist gemäss diesen Ausführungen entscheidend, ob das kindliche Opfer durch den vom Täter ausgeübten Druck in eine ausweglose Situation gekommen ist , in welcher ihm der Widerstand nicht mehr zuzumuten gewesen ist (BGE 131 IV 167, E. 3., BGE 128 IV 97 E. 2b/aa u. 106 E. 3a/bb). Diese Umstände müssen eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte, so ge- nannte "strukturelle Gewalt" erscheinen lassen (BGE 128 IV 97 E. 2b/aa mit Hin- weis auf BGE 124 IV 154 E. 3b S. 158 f. m.w.H.). 3. Die Privatklägerin war zu Beginn der Übergriffe durch den Beschuldigten 12 1/2-jährig, also noch am Anfang der Pubertät. Die Privatklägerin erfuhr gemäss eigenen Aussagen erst im Laufe der Übergriffe, dass der Beschuldigte nicht ihr leiblicher Vater war (Urk. 8/1 S. 6f.). Der Beschuldigte lebte bereits im Haushalt der Privatklägerin und deren Mutter, seit Erstere drei Jahre alt war (Urk. 6/1 S. 7). Die Privatklägerin empfand ihre Beziehung zum Beschuldigten bis zu den Über- griffen als normale Vater-Tochter-Beziehung (Urk. 8/4, 00:20). Der Beschuldigte hatte seit dem Kleinkindalter der Privatklägerin eine klassische Vaterrolle inne. Die Vater-Tochter-Bezi ehung dürfte sich in der Zeit, als der Beschuldigte mit der Privatklägerin nach dem Wegzug deren Mutter i n die Schweiz während Monaten noch in Litauen blieb, weiter intensiviert haben. Es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten emotional und sozial stark abhängig war, was durch den Umzug in die Schweiz, in der sie ausser ihrer Mutter niemanden kannte, noch verschärft wurde.
Die als erstellt erachteten Vorgehensweisen waren teilweise schon jede für sich geeignet, die Privatklägerin unter Druck zu setzen, auf jeden Fall aber in ihrer Ge- samtheit. Der Beschuldigte torpedierte mit den verwendeten Druckmitteln gezielt das, was der Privatklägerin wichtig war, seien es Verabredungen mit Freundin- nen, Klassenlager, den Zugang zum Internet oder das Wohlbefinden ihrer Mutter oder aber wurde ihr gegenüber verbal grob. Es darf nicht unterschätzt werden, wie wichtig der soziale Kontakt, seien es die Verabredungen, das Abschlusslager oder auch der Kontakt mit Freunden via Social Media für die erst gerade in die Schweiz gezogene und deshalb noch nicht integrierte Privatklägerin war. Es kann diesbezüglich auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 24, Art. 82 Abs. 4 StPO). Indem der Beschuldi gte gegenüber der Privatklägerin die erwähnten Mittel einsetzte, machte er sie für die gewünsch- ten sexuellen Handlungen gefügig. Es ist verständlich, dass die Privatklägerin in ihrer Situation als in jeder Hinsicht vom Beschuldigten abhängige Tochter dadurch derart unter Druck geriet, dass sie sich nicht weiter gegen die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten zu wehren vermochte. Mit der Vorinstanz hätte die Privatkläge- rin bei einer definitiven Beendigung mit negativen Konsequenzen unbekannter Art rechnen müssen (Urk. 81 S. 25), was sie erst in Kauf nahm, als der Beschuldigte gemäss ihren glaubhaften Aussagen ankündigte (Urk. 7/4, 00:38, Urk. 8/4, 00:43), den Vaginalverkehr mit der Privatklägerin im Januar 2015 vollziehen zu wollen. 4. Gestützt auf diese Ausführungen hat der Beschuldigte durch sein Verhalten die Privatklägerin unter psychischen Druck gesetzt, wodurch er sie zur Duldung der sexuellen Handlungen genötigt hat. Folglich hat sich der Beschuldigte der mehr- fachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB strafbar gemacht und i st dementsprechend schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Strafrahmen Die Vorinstanz legte den Strafrahmen – ausgehend von der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB als schwerstem Delikt – korrekt auf Freiheitsstrafe bis
zu zehn Jahren oder Geldstrafe fest (Urk. 81 S. 28). Vorliegend besteht kein An- lass, den ordentlichen Strafrahmen des schwersten Deliktes zu verlassen, da sich die Strafe ohne Berücksichtigung des Strafschärfungsgrundes nicht am oberen Rand des ordentlichen Strafrahmes des schwersten Deliktes bewegen würde. Die Tat- und Deliktsmehrheit ist daher im Rahmen der Tatkomponente lediglich straf- erhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Strafmilderungsgründe lie- gen keine vor. 2. Strafzumessung Zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vori nstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 26 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Tatkomponenten 2.1.1. Die Vorinstanz hat die deliktischen Handlungen aufgrund des chronischen Missbrauchs gesamthaft gewürdigt. Auf die Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 81 S. 28 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorgehensweise entspricht allerdings nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen er- wirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht de- ren Dauer angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die „schwerste Straftat“ bildet jene Tat, die „in concreto“ als schwerste zu betrachten ist. Für diese gilt es zunächst eine Strafe festzusetzen, die alsdann mit Blick auf die übrigen Delikte, sofern die- se gleichartige Strafen nach sich ziehen, angemessen zu erhöhen i st. Schwerstes Delikt bildet vorliegend – wie erwähnt – die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. 2.1.2. Der Beschuldigte hat zum Nachteil der Privatklägerin zahlreiche sexuelle Nötigungen begangen. Die konkret schwerste Nötigung dürfte diejenige gewesen sein, als die Privatklägerin den Beschuldigten oral befriedigen und danach den Samenerguss schlucken musste. Der orale Geschlechtsverkehr ist als beischlafs- ähnliche Handlung zu qualifizieren. Als solche gelten Verhaltensweisen, bei de-
nen das (primäre) Geschlechtsteil einer der beteiligten Personen mit dem Körper der anderen Person in so enge Berührung kommt, dass sie in ihrer Intensität dem "natürlichen Beischlaf ähnlich sind"; gemeint sind demgemäss in erster Linie (aber ni cht nur) oral- und analgenitale Praktiken (BGE 86 IV 178f.; Maier, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. A., Basel 2013, Art. 189 N 50 mit zahlreichen Hinweisen; Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch - Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 189 N 9). Bei beischlafsähnlichen Handlungen hat sich das Gericht gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung am Strafrahmen von Art. 190 StGB zu orientieren, da der Unrechtsgehalt einer solchen erzwungenen Handlung demjenigen einer Vergewaltigung gleichkommt (vgl. BGE 132 IV 126 betreffend erzwungenem Oralverkehr). Im Ergebnis bedeutet dies, dass in casu für den Oralverkehr mit an- schliessendem Schlucken des Ejakulats durch die Privatklägerin eine Mindest- str afe von einem Jahr nicht unterschritten werden darf, bzw. dass die Strafe auch im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht wesentlich ge- ringer sein darf als die Strafe, die das Gericht unter denselben Umständen für ei- ne Vergewaltigung ausgesprochen hätte (Maier, a.a.O., Art. 189 N 49 und 51). Die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichts bringt zum Ausdruck, dass das Verschulden von jemandem, der eine andere Person zum Oralverkehr zwingt, schwerer wiegt als von jemandem, der eine sexuelle Nötigung begeht, welche nicht als beischlafsähnliche Handlung zu qualifizieren ist. Die Verletzung der se- xuellen Integrität durch einen erzwungenen Oralverkehr wiegt im Rahmen des Tatbestandes der sexuellen Nötigung besonders schwer. Aufgrund der objektiven Tatschwere ist bereits für einen einmaligen (nötigenden) Oralverkehr eine hypo- thetische Einsatzstrafe von mindestens einem Jahr angemessen. 2.1.3. Deutlich straferhöhend wirkt sich vorliegend aus, dass sich der Beschuldig- te während mehr als zwei Jahren an der Privatklägerin nötigend verging, die zur Tatzeit noch weit entfernt von der Volljährigkeit war. Der Beschuldigte hat zahl- reiche sexuelle Nötigungen an der Privatklägerin vorgenommen, wobei der Schweregrad der sexuellen Handlungen im Laufe der Zeit stetig anstieg. Auch
wenn die Privatklägerin zur Zeit keine psychologische Hilfe in Anspruch nimmt, heisst das nicht, dass sie keine Schäden davon getragen hat bzw. tragen wird. Wenn die Vorinstanz ausführt, dass der Beschuldigte von "...der Privatklägeri n, ihrer Neugier, vielleicht auch ihrem Ehrgeiz, einer gewissen Lust am Verbotenen" profitieren konnte, stützt sie sich einzig auf die Aussagen des Beschuldigten, wo- nach die Privatklägerin einfach interessiert daran gewesen sei, weil sie in der Pu- bertät gewesen sei und sich für sexuelle Dinge interessiert habe. Da er ein Mensch sei, der nicht lüge und gewissenhaft sei, habe er ihr alles erklärt und die Filme gezeigt. Er habe darüber auch die Mutter informiert, sie habe davon ge- wusst (Prot. I. S. 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er erstmals, er habe die Beziehung zur Privatklägerin beenden wollen (Urk. 112 S. 13). Diese Aussagen sind unglaubhaft und als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Dies mitunter nur schon deshalb, weil sich Mädchen anfangs der Pubertät kaum an den eigenen Vater wenden, wenn es um Fragen zur Sexualität geht. Im Üb ri- gen werden die Aussagen betreffend die Kenntnis der Mutter von den pornogra- phi schen Fi lmen von di eser ni cht bestätigt. 2.1.4. Das objektive Tatverschulden für alle sexuellen Nötigungen zum Nachteil der Privatklägerin wiegt ni cht mehr lei cht bi s erhebli ch und führt zu einer hypothe- ti schen Ei nsatzstrafe im Bereich von 3 ½ Jahren. Bezüglich der subjektiven Tat- schwere i st auf di e Ausführungen der Vori nstanz zu verweisen (Urk. 81 S. 30; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Verschulden des Beschuldigten entspricht in subjekti- ver Hinsicht demjenigen der objektiven Tatschwere, liegt doch weder eine ve r- minderte Schuldfähigkeit vor noch entlastet das Motiv den Beschuldigten in ir- gendeiner Weise. 2.1.5. Die Schwierigkeit liegt vorliegend darin, dass genau dieselben Handlungen, welche als sexuelle Nötigungen zu qualifizieren si nd, auch und gleichzeitig den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllen. Mit anderen Worten verwirklichte der Beschuldigte mit jedem Übergriff gleichzeitig zwei verschiedene Straftatbestände, welche unterschiedliche Rechtsgüter schützen. Es muss dabei berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte im Verhältnis zu den sexuellen Nö- tigungen keine zusätzlichen bzw. weiteren strafbaren Handlungen beging, jedoch
ein zusätzliches weiteres Rechtsgut – nämlich der Schutz der sexuellen Entwick- lung von Ki ndern – in erheblichem Masse beeinträchtigte. Es ist demnach von echter Konkurrenz auszugehen (StGB-Kommentar, D onatsch/Flachsmann/Hug/ Weder, 19. Auflage 2013, N 36 zu Art. 187), weshalb die Einsatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips zu erhöhen ist. Dementsprechend ist die hypothetische Einsatzstrafe um acht Monate auf 4 Jahre und 2 Monate zu erhöhen. 2.1.6. Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin erwiesenermassen zahlreiche Videofilme mit diversem pornogra- phischem Inhalt vorgespielt, um sie im Hinblick auf die von ihm gewünschten se- xuellen Praktiken "zu schulen". Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wiegt erheblich und wird durch die subjektive Komponente nicht relativiert. Im Üb- ri gen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 33; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es rechtferti gt si ch unter Berücksi chti gung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 8 Monate auf 4 Jahre und 10 Monate. 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Persönliche Verhältnisse Werdegang Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Werdegangs des Beschuldigten kann auf di e zutreffenden Ausführungen i m vori nstanzli chen Urtei l verwi esen werden (Urk. 81 S. 31, Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhand- lung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, gerichtlich nicht von seiner Frau getrennt zu sei n, dass sie sich jedoch in Litauen scheiden lassen würden. Nach der Haftentlassung werde er wie bisher irgendwo arbeiten, sei es im Service, in einem Hotel, in einem Restaurant oder in einer Bar. Nach Litauen werde er jedoch nicht zurückkehren, da er nie einen Schritt zurück mache. Er werde ausserdem einen Master in Ökonomie als Fernstudium in Litauen machen (Urk. 122 S. 3 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
2.2.2. Vorstrafen Im Zentralstrafregister sind keine Vorstrafen verzeichnet (Urk. 88). Die Vorstrafen- losigkeit wirkt sich neutral aus. 2.2.3. Nachtatverhalten Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist das – im Laufe des Strafverfahrens relativierte – Geständnis des Beschuldigten nur leicht strafmindernd in Anschlag zu bri ngen, zumal es si ch auch nur auf di e sexuellen Handlungen mit Kindern und die Pornographie bezieht, nicht jedoch auf die sexuellen Nötigungen. Der Be- schuldigte zeigt keinerlei Reue bezüglich der von ihm eingestandenen Taten, sag- te er doch anlässlich der Schlusseinvernahme aus, lediglich beim ersten Übergriff ein schlechtes Gewissen gehabt zu haben, danach jedoch nicht mehr. Ausserdem sieht er sich offenbar von der Privatklägerin verraten (Urk. 8/2 S. 12 f.). In der Hauptverhandlung zeigte der Beschuldigte keinerlei Einsicht oder Reue in seine Taten (Prot. I S. 29 f.). Immerhin ist ihm mit der Vorinstanz aber die Ausgleichs- zahlung ebenfalls leicht strafmindernd anzurechnen (Urk. 81 S. 32). Die Äusse- rungen des Beschuldigten im Schlusswort der Berufungsverhandlung, wonach es ihm leid tue und er die Handlungen bereue (Prot. II S. 7), sind als reine Lippen- bekenntnisse einstufen. Kurz davor sagte er nämlich in der Berufungsverhandlung aus, dass sowohl seine Frau, die Privatklägerin und er selber schuld seien, dass es zu diesen Vorfällen gekommen sei. Er gab zu Protokoll, seine Frau habe die Privatklägerin zu Handlungen aufgefordert, die schliesslich in die sexuellen Hand- lungen gemündet seien. Ausserdem habe sie Situationen, in denen sich die Pri- vatklägerin sexuell benommen habe, nicht verhindert (Urk. 122 S. 15 f.). 2.2.4. Strafempfindlichkeit Sofern der Beschuldigte mit dem Einreichen eines Schreibens seiner Mutter vom 12. Dezember 2015 (Urk. 105/2) eine Strafempfindlichkeit geltend machen will, ist festzuhalten, dass bei der Annahme einer solchen grosse Zurückhaltung geboten ist. Diese fällt als strafmindernder Faktor nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei
Gehi rnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen, oder Personen im fortge- schri ttenen Alter (StGB-Kommentar, Donatsch/Flachsmann/Hug/ Weder, a.a.O., N 15a zu Art. 47). Der Mutter des Beschuldigten, welche in Litauen lebt, geht es gesundheitlich offenbar nicht gut und sie macht in ihrem Schreiben geltend, dass sie darauf angewiesen sei, dass ihr Sohn fortan in ihrer Nähe lebe, um ihr im Haushalt zu helfen und finanziell zu unterstützen (Urk. 105/2). Es ist hier festzu- halten, dass der Beschuldigte trotz der Krankheit seiner Mutter, die offenbar schon länger andauert, in die Schweiz gezogen ist. Anlässli ch der Berufungs- verhandlung sagte er ausserdem aus, er werde nicht nach Litauen zurückgehen, da er nie einen Schritt zurückmache und man dort nicht genug verdiene (Urk. 112 S. 4). Im Übrigen erklärte er anlässlich der Schlusseinvernahme, sein grösster Traum sei es, in der Schweiz zu bleiben (Urk. 6/2 S. 26). Es ist deshalb ni cht da- von auszugehen, dass der Beschuldigte nach seiner Haftentlassung nach Litauen zu seiner Mutter ziehen würde. Die Krankheit der Mutter des Beschuldigten ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen. 2.3. Fazi t Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten aufgrund der Tatkomponente und unter Berücksichtigung der strafmindernden Faktoren (teil- weises Geständnis, Ausglei chszahlung) erschei nt eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen. 2.4. Absehen von der Strafe Die Verteidigung beantragt in der Berufungserklärung ein Absehen von Strafe gemäss Art. 53 StGB. Bei der heute auszufällenden Strafhöhe ist der bedingte Vollzug nicht möglich, weshalb ein Absehen von Strafe nicht in Frage kommt (Art. 53 lit. a StGB).
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Da es bei der Verurteilung des Beschuldigten bleibt, ist das ersti nstanzli che Kostendispositiv zu bestätigen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt i m Berufungsverfahrens vollumfängli ch, die Staatsanwaltschaft zu ei nem klei nen Teil, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu 4/5, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspfli c ht im Umfang von 4/5 bleibt vorbehalten.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. Juli 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig - (...) - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, - der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB. 2. Hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird das Verfahren eingestellt. 3. (...) 4. (...)
Fr. 27'496.– Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Fr. 1'222.60 für Barauslagen und inkl. MwSt.) Fr. 7'017.50 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. Fr. 304.70 für Barauslagen und inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. (...) 7. (...) 8. (Mitteilungen) 9.-11. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist weiter schuldig der mehrfachen sexuellen Nö- tigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 427 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeiti- gen Strafvollzug bi s und mi t heute erstanden sind. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädi gungsdispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 7. März 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Grieder