Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150417-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 23. Oktober 2015
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
vertreten durch Sozialdienst für Erwachsene im Bezirk Uster, Beiständin B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. März 2015 (GG140274)
Erwägungen: 1. Mit (Abwesenheits-)Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Ei nzel- gericht, vom 5. März 2015 wurde der Beschuldigte der Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 33). Nach di- versen Adressabklärungen (vgl. Urk. 35-37) konnte dieses Urteil dem Beschuldig- ten am 16. März 2015 zugestellt werden (Urk. 38/1). Mit Eingabe vom 25. März 2015 liess der Beschuldigte fristgerecht ei n Gesuch um neue geri chtli che Beurtei- lung stellen sowie – eventualiter – Berufung anmelden (Urk. 39). In der Folge wies der Vorderrichter das Gesuch um gerichtliche Neubeurteilung mit Verfügung vom 29. April 2015 – rechtskräftig (vgl. Urk. 44/1-2) – ab (Urk. 43). D araufhi n wurde das schriftlich begründete Urteil dem Beschuldigten (bzw. seinem Verteidiger) am 31. August 2015 zugestellt (Urk. 47/2). 2. Der Beschuldigte liess innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides – mithin bis 21. September 2015 – keine schri ftli che Berufungserklärung ei nrei- chen, obwohl der begründete Entscheid diesbezüglich eine ausführliche Rechts- mittelbelehrung enthält (vgl. Urk. 45 Dispositiv-Ziffer 10 Abs. 3). Somit ist auf die Berufung des Beschuldigten androhungsgemäss nicht einzutreten. D as Ei nrei- chen einer Berufungserklärung stellt praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung dar, wobei bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Si nne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69; Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013, E. 1.4.2). 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.– damit dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 25. März 2015 wird nicht ein- getreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatkläger C._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Züri ch, 23. Oktober 2015
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer