Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150395-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. i ur. F. Bollinger, Präsident, lic. i ur. S. Volken und li c. i ur. C h. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. T. Weilenmann
Urteil vom 25. Januar 2016
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vergehen gegen das Ausländergesetz und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 4. Juni 2015 (GG150020)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. März 2015 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 26 S. 21 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Vergehens gegen das Ausländergesetz im Si nne von Art. 117 Abs. 1 und Abs. 2 AuG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tag als durch Haft geleistet gilt. Die Geldstrafe wird voll- zogen. 3. Der Beschuldigte wird bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2012 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten verwarnt. Die angesetzte Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'200.– Gebühr für die Strafuntersuchung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. (Mi ttei lung) 7. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: (Prot. II S . 4 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 50 S. 1 f.) 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 4. Juni 2015 sei vollumfänglich aufzuheben. Dementsprechend sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Be- schäfti gung von Ausländern ohne Bewi lli gung i m Si nne von Art. 117 Abs. 1 und Abs. 2 AuG freizusprechen. 2. Infolge des Freispruchs sei auf eine Verwarnung bezüglich des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Mai 2012, für eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten angesetzte Probezeit von drei Jahren, zu verzichten. 3. Dem Beschuldigten sei für die erlittene Untersuchungshaft eine Genugtuung über Fr. 1'000.00 und als Ersatz für seine Verteidigungskosten bis zum Urteil der Vorinstanz eine Entschädigung über Fr. 3'865.90 aus der Staatskasse zuzuspreche n. 4. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichts- und des Vorverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staats- kasse zu nehmen. 6. Dem Beschuldigten sei ausgehend von heute eingereichter Kostennote für das Berufungsverfahren eine angemessenen zusätzliche Entschädigung für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 33) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 26 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 4. Juni 2015 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Ur- teilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte innert Frist am 5. Juni 2015 Berufung an (Urk. 21). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 18. September 2015 zugestellt (Urk. 25), wo- raufhin dieser mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 fristgerecht die Berufungs- erklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 29). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2015 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 31). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2015 teilte die Anklagebehörde mit, sie verzichte auf die Erhebung einer An- schlussberufung und beantrage Bestätigung des vori nstanzli chen Urtei ls (Urk. 33). 1.4. Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde im Vorverfahren allseits ver- zichtet. 1.5. Am 25. Januar 2016 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. i ur. X._____, erschienen ist (Prot. II S . 4).
habe (Urk. 3/1 S. 1 ff.; Urk. 3/2 S. 3 ff.; Urk. 16 S. 4 ff.). Auch anlässli ch sei ner Be- fragung in der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte dies nicht in Abrede (Urk. 48 S. 4). 3.4. Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den Untersuchungsakten, weshalb zunächst festzuhalten ist, dass der zur Anklage gebrachte äussere Sachverhalt erstellt ist. Davon kann im Rahmen der rechtlichen Würdigung aus- gegangen werden. 3.5. Bezüglich des inneren Anklagesachverhaltes stellt der Beschuldigte, wie be- reits i n der Untersuchung und vor Vori nstanz, auch i m Berufungsverfahren i n Ab- rede, gewusst zu haben, dass die drei von ihm beschäftigten mazedonischen Staatsangehörigen nicht im Besitz einer gültigen Arbeitsbewilligung für die Schweiz gewesen seien. Er habe sich auf die telefonische Bestätigung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit verlassen und nicht erkannt, dass die drei Arbeitnehmer auf der Meldebestätigung als Slowenen geführt waren (Urk. 3/1 S. 2 f.; Urk. 3/2 S. 2 ff.; Urk. 16 S. 5 ff.; Urk. 48 S. 4 ff.). 3.6. Was der Täter wusste, wollte, oder in Kauf nahm, gehört zur Abklärung des subjektiven Tatbestandes. Die dazugehörige Feststellung des Wissens und Wol- lens betrifft jedoch eine innere Tatsache und ist daher auch Bestandteil der Sach- verhaltsabklärung. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Täterverhaltens sowie allenfalls wei- terer Umstände geschlossen werden kann. Es sind somit die äusseren Tat- umstände, welche den Schluss auf das Vorhandensein der inneren Tatbereit- schaft zulassen. 3.7. Anlässlich der Voruntersuchung und des ersti nstanzli chen Hauptverfahrens gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass für die betreffenden drei Arbeiter eine Arbeitsbewilligung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vorliege. Er habe bei der betreffenden Stelle auch telefonisch angerufen und man habe ihm bestätigt, dass die drei Personen arbeiten dürften. Er habe die drei Arbeitnehmer von einer slowenischen Firma ausgeliehen, welche ihm für den bewilligten Arbeitseinsatz die Meldebestätigungen des Amts für Wirtschaft und Arbeit zugestellt habe. Der
Beschuldigte erklärte weiter, er glaubte, dass sie mazedonische Staatsangehörige seien, die in Slowenien leben würden. Es habe ihn erstaunt, dass sie in der Schweiz arbeiten dürften, da er gewusst habe, dass mazedonische Staats- angehörige normalerweise keine Arbeitsbewilligung erhalten würden. Er habe sich deshalb telefonisch mit dem Amt für Wirtschaft und Arbeit in Verbindung gesetzt und anhand der Personennummern die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit überprüft. Weiter erklärte der Beschuldigte, dass er nicht gewusst habe, dass ein Mazedonier, welcher in Slowenien lebe, in der Schweiz nicht arbeiten dürfe. Dies habe ihm das Amt für Wirtschaft und Arbeit nicht gesagt. Ebenfalls sei i hm ni cht bekannt gewesen, dass die Leiharbeiter in der Schweiz als Slowenen gemeldet worden seien. Es sei ihm nicht aufgefallen, dass auf den Meldebestätigungen der jeweiligen Arbeitnehmer unter Staatsangehörigkeit "SVN" vermerkt sei. Er habe die drei Meldebestätigungen gelesen, aber nicht verstanden. Deshalb habe er es für besser gehalten, beim Amt für Wirtschaft und Arbeit direkt nachzufragen. Er habe sich dann telefonisch unter Angabe der Meldungsnummer beim Amt für Wirtschaft und Arbeit erkundigt, worauf ihm die Berechtigung zur Arbeits- aufnahme mündlich bestätigt worden sei (Urk. 3/1 S. 1 ff.; Urk. 3/2 S. 2 ff.; Urk. 16 S. 5 ff.). 3.8. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer des Gipser- geschäfts B._____ AG (Urk. 3/2 S. 3; Urk. 16 S. 3). Als Arbeitgeber gehört es zu sei ner Pfli cht und i n sei ne Verantwortung sicherzustellen, dass die auf seiner Baustelle tätigen ausländi schen Arbeitnehmer über eine gültige Arbeitsbewilligung verfügen. Dessen war sich der Beschuldigte offensi chtli ch auch bewusst, hatte er sich doch – wie er immer wieder betonte – telefonisch beim Amt für Wirtschaft und Arbeit nach der Meldebestätigung der drei betreffenden Arbeiter erkundigt (Urk. 3/1 S. 2 ff.; Urk. 3/2 S. 2 ff.; Urk. 16 S. 5 ff.; Urk. 48 S. 5 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte dazu näher aus, er sei während dem Telefonat mit dem Amt für Wirtschaft und Arbeit nach der Nummer der Pa- piere, den Namen und Geburtsdaten gefragt worden. Man habe ihm dann gesagt, die Arbeiter dürften arbeiten. Er habe in den Pässen die Namen und Geburts- daten kontrolliert. Auf Nachfragen hi n präzisierte der Beschuldigte, er habe die Abklärungen nur unter Angaben der Meldungsnummer getätigt (Urk. 48 S. 5 f).
Der Verteidiger erläuterte in seinem Plädoyer, der Gesprächsteilnehmer habe nach den Registernummern gefragt und dem Beschuldigten daraufhin die Namen mit den Geburtsdaten der berechtigten Personen beschieden. Dieser habe die Daten verglichen und es sei ihm vom Beamten des Amtes bestätigt worden, dass diese Personen eine Arbeitsberechtigung hätten (Urk. 50 S. 3). Telefonische Ab- klärungen des hiesigen Gerichts beim Amt für Wirtschaft und Arbeit ergaben, dass der vom Beschuldigten geschilderte Ablauf dem üblichen Vorgehen ent- spricht. So bestätigte die zuständige Person des Amtes während des Telefonats auf konkrete Fragestellung bezüglich einer der drei fraglichen Arbeitnehmer, dass die angegebene Personalnummer mit den Personalien übereinstimme und dass die betreffende Person als europäischer Staatsbürger registriert sei. Ob die Ein- tragung indes korrekt sei, könne er nicht garantieren, da die jeweiligen Angaben von den Arbeitgebern im Rahmen der betreffenden Anmeldung erfolgten (Urk. 51). Derjenige, der beim Amt für Wirtschaft und Arbeit Erkundigungen ein- holt, muss sich somit darauf verlassen können, dass die betreffende Anmeldung vom Arbeitgeber korrekt ausgefüllt worden ist, und die sich darauf stützende Ant- wort des Amts für Wirtschaft und Arbeit stimmt. Dies hat vorliegend auch der Be- schuldigte getan (Urk. 50 S. 2). So sagte er vor Vorinstanz, das Amt für Wirtschaft habe ihm gesagt, dass alles in Ordnung sei (Urk. 16 S. 6). Auch i n der Berufungs- verhandlung führte er aus, das Amt für Wirtschaft und Arbeit habe ihm bestätigt, dass die betroffenen Personen arbeiten dürften und das sei für i hn dann ok gewe- sen (Urk. 48 S. 6). Dass der Beschuldigte während dem Telefonat mit dem Amt für Wirtschaft und Arbeit seine grösste Unsicherheit – die Arbeitsbewilligung für die drei Arbeitnehmer als mazedonische Staatsangehörige – ni cht angesprochen hat, war zwar ein Fehler. Die Vorinstanz zieht daraus den Schluss, er habe die drei Arbeiter trotz der vorhanden Unklarheit beschäftigt, wodurch er die Verwirkli- chung des Straftatbestandes von Art. 117 Abs. 1 AuG zumi ndest i n Kauf genom- men habe (Urk. 26 S. 11 ff.). Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. Dass sich der Beschuldigte mit der Antwort des Amtes zufrieden gegeben hat, kann ihm nicht zu seinem Nachteil angelastet werden. Vielmehr darf angenommen werden, dass sich jede Person in der gleichen Situation auch auf die Angaben des zu- ständigen Amtes verlassen würde, ohne diese zu hinterfragen. Dies muss ins-
besondere auf den Beschuldigten zutreffen, welcher nicht über einen Berufsab- schluss verfügt und dessen Muttersprache ni cht D eutsch i st. Die Unbeholfenheit des Beschuldigten in geschäftlichen Angelegenheiten trat auch in der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung zum Vorschein, in dem er zum Beispiel aus- führte, er habe nicht gewusst, dass er bei der Anfrage beim Amt sagen müsse, wo die drei Arbeiter geboren seien. Er habe nur die Nummer gesagt und das Amt ha- be alles im Computer gehabt. Er sei zum Schluss gekommen, er könne ni cht ri ch- tig eine Firma führen und wolle ein Arbeitsstelle mit regelmässigem Lohn und sei- ne Ruhe (Urk. 48 S. 2 ff.). Weil der Beschuldigte mit Urteil vom Obergericht des Kantons Züri ch, II. Strafkammer, vom 25. Juni 2010 einschlägig vorbestraft war, war er sich jedoch auch bewusst – wie auch die Verteidigung richtigerweise fest- gestellt hat – wie wichtig eine korrekte und gründliche Überprüfung der Arbeits- bewilligung von ausländischen Arbeitnehmern ist (Urk. 17 S. 3 f.; Urk. 47; Urk. 48 S. 7). Deshalb hat er die Erkundungen beim Amt eingeholt. Gestützt auf die Aus- kunft des Amts für Wirtschaft und Arbeit gab es für den Beschuldigten keinen Grund mehr, daran zu zweifeln, dass die Beschäftigung der drei Arbeiter rechts- konform sei. Es lässt sich somit nicht rechtsgenügend erstellen, dass der Be- schuldigte eine illegale Beschäftigung der drei Leiharbeiter in Kauf genommen hat. 4. Rechtli che Würdi gung 4.1. Des Vergehens gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG macht sich strafbar, wer (eventual-)vorsätzli ch handelt, mi thi n weiss oder zumin- dest in Kauf nimmt, dass der Ausländer, dem er die Möglichkeit zur Erwerbstätig- keit gibt, nicht über eine entsprechende Bewilligung verfügt. 4.2. Wie dargelegt kann ei n solches Vergehen – entgegen der Ansicht der An- klagebehörde und des Vorderrichters – dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. 4.3. Entgegen den Ausführungen der Vori nstanz (Urk. 26 S. 7), steht seit dem 1. Februar 2014 auch die fahrlässige Tatbegehung im Sinne von Art. 117 Abs. 3
AuG unter Strafe. Da diese jedoch von der Staatsanwaltschaft nicht eingeklagt wurde (Urk. 12 S. 2), erübrigen sich weitere Ausführunge n dazu. 4.4. Damit ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Vergehens gegen das Aus- länderrecht i m Si nne von Art. 117 Abs. 1 und 2 AuG freizusprechen. III. Kosten und Entschädigung 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Ausgangsgemäss – der Beschuldigte wird freigesprochen und obsiegt im Berufungsverfahren – sind die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzli chen Verfahrens und des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung i hrer Ver- fahrensrechte, Entschädigung der wi rtschaftli chen Ei nbussen, di e aus i hrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Es geht damit einerseits um den (vollen) Ausgleich des Schadens im haftpflichtrechtlichen Sinn sowie andererseits um Genugtuung für immaterielle Nachteile (Schmid, Handbuch, 2. Auflage 2013, N 1803 ff.). 5.3. Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrens- rechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder recht- lichen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, a.a.O., N. 1810). Es ist dem Beschuldigten angesichts seiner schlechten Schulbildung und seiner eher man- gelhaften Deutschkenntnissen zuzubilligen, dass er nach der Einleitung der Straf- untersuchung wegen eines Vergehens, einen Anwalt beizog. Insbesondere, da ihm die Straftat während laufender Probezeit vorgeworfen wurde. Es ist ihm des-
halb eine Prozesskostenentschädigung in der Höhe von Fr. 6'249.80 zuzuspre- chen (Urk. 18; Urk. 49). 5.4. Ei ne Entschädi gung für wi rtschaftli che Ei nbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) wurde nicht geltend gemacht (Urk. 50 S. 1 f.). Ein entsprechender An- spruch ist nach Art. 429 Abs. 2 StPO von der Strafbehörde zwar von Amtes we- gen zu prüfen, jedoch i st ni cht ersi chtli ch, i nwi efern dem Beschuldigten wirtschaft- li che Ei nbussen entstanden sein sollten. Es ist dem Beschuldigten somit keine Entschädi gung i m Si nne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entri chten. 5.5. Bei besonders schweren Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen im Si nne von Art. 28 ZGB und Art. 49 OR sichert Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO der be- schuldigten Person bei Einstellung oder Freispruch eine Genugtuung zu, insbe- sondere bei Freiheitsentzug. Mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen. Die strafrechtliche Anschuldigung selbst ist nicht ausreichend. Als Bei- spiele neben der ungerechtfertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft gelten etwa eine publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrens- dauer, eine breite Darlegung in den Medien, Probleme im Familien- und Bezie- hungsleben durch die Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusse- rungen von Strafbehörden (BSK StPO II-Wehrenberg/Frank, 3. Auflage 2013, Art. 429 N 26, 27). Der Beschuldigte sass vom 13. Februar 2015, 14.50 Uhr, bis zum 14. Februar 2015, 12.00 Uhr, in Untersuchungshaft (Urk. 6/1; Urk. 6/3). Für diese unschuldig erlittene Haft steht dem Beschuldigten ein Anspruch auf eine angemessene Genugtuung zu. Entsprechend ist i hm deshalb ei ne Genugtuung i n der Höhe von Fr. 200.– zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Juni 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-3. (...)
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5.-7. (...)" 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird vollumfängli c h freigesprochen. 2. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlichen Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und beide geri chtli chen Ver- fahren eine Prozesskostenentschädigung für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 6'249.80 zugesprochen. 4. Dem Beschuldigten wird für den einen Tag erstandene Haft eine Genug- tuung von Fr. 200.- aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 5. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für si ch und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 7/1 mit dem Vermerk Freispruch − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Ver- ni chtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde i n Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 25. Januar 2016
Der Präsident:
Dr. i ur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. T. Wei lenmann