Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150389-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. L. Chitvanni und lic. iur. C. von Moos sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 12. Oktober 2015
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht, vom 27. März 2015 (GG150004)
Erwägungen: 1. Am 31. März 2015 meldete der Beschuldigte persönlich gegen das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzelgericht Strafsachen, vom 27. März 2015 Berufung an (Urk. 28). Mit Eingabe vom 7. April 2015 meldete der damalige amtli- che Verteidiger des Beschuldigten ebenfalls Berufung gegen das obgenannte Urteil an (Urk. 25). In der Folge wurde das begründete Urteil (im Doppel) dem ehemaligen (vgl. Urk. 13/10 [= Urk. 35]: die amtliche Verteidigung endete mit Haftentlassung des Beschuldigten, der entsprechende Haftentlassungsbefehl datiert vom 27. März 2015 [Urk. 23]; vgl. auch Urk. 32 und 34) amtlichen Verteidi- ger am 24. Juli 2015 zugestellt (Urk. 39/2), welcher noch Zustellungsempfänger war (Urk. 37). 2. Innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides – mi thi n bi s zum 13. August 2015 – ging hierorts keine schriftliche Berufungserklärung ein, weder vom Beschuldigten persönlich noch vom ehemaligen amtlichen Verteidiger, obwohl der begründete Entscheid diesbezüglich eine ausführliche Rechtsmittel- belehrung enthält (Urk. 41 Ziff. 13). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu bemerken, dass die Berufungsanmeldung des Beschuldigten persönlich vom 31. März 2015 nicht als Berufungserklärung angesehen werden kann (vgl. Urk. 28). Somit ist auf die Berufungen des Beschuldigten (durch di e amtliche Ver- teidigung) sowie durch den Beschuldigten persönlich androhungsgemäss nicht ei nzutreten. Das Einreichen einer Berufungserklärung stellt praxisgemäss eine Gültigkeits- voraussetzung dar, wobei bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen i m Si nne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69; Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013, E. 1.4.2). 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfah- rens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.– damit dem Beschuldigten aufzu- erlegen.
Es wird beschlossen:
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 12. Oktober 2015
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer