Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150387-O/U/cow
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. B. Gut und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. Manfrin
Urteil vom 11. Februar 2016
i n Sachen
A._____,
Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. R. Meier,
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Vergewaltigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 19. März 2015 (DG140022)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. September 2014 (Urk. 46) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 69 S. 63 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft er- standen ist. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. September 2011 zu bezahlen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'508.40 Auslagen Vorverfahren; Fr. 3'280.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'800.– Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 Abs. 1 Bst. d GebV StrV). 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichts- kasse genommen. 7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten mit Fr. 15'500.– (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des ersti nstanz- lichen Verfahrens kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Er- wägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 71 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 19. März 2015 wurde der Be- schuldigte der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig ge- sprochen und mit einer auf 2 Jahre bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon ein Tag durch Haft erstanden wurde) bestraft. Weiter wurde er verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 12'000.– zuzügli ch 5 % Zins ab 8. September 2011 zu bezahlen. Schliesslich auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten die Verfahrenskosten (Urk. 71 S. 63 ff.). 1.3. Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung des Beschuldigten mit Ein- gabe vom 25. März 2015 Berufung an (Urk. 65). Die Berufungserklärung ging am 16. September 2015 fristgerecht ein. Weiter liess er beantragen, die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 10. September 2011 (Urk. 3/1) als nicht verwertbar aus dem Recht zu weisen (Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2015 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Frist an- gesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Be- rufung des Beschuldigten zu beantragen sowie Stellung zum prozessualen Antrag des Beschuldigten zu nehmen (Urk. 75). Mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 liess die Privatklägerin mitteilen, dass sie auf Anschlussberufung und Anträge ebenso verzichte, wie auf eine Stellungnahme zum prozessualen Antrag. Gleichzeitig be- antragte sie die Publikumsöffentlichkeit von der Verhandlung auszuschliessen (Urk. 77). Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2015 wurde diesem Antrag
stattgegeben. Gleichzeitig wurde der Antrag, die polizeiliche Ei nvernahme sei aus dem Recht zu weisen, abgewiesen (Urk. 79). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland teilte mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 mit, dass sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen werde und liess sich zur Präsidialverfügung vom 23. September 2015 nicht weiter vernehmen (Urk. 84). 1.4. Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde im Vorverfahren allseits ver- zichtet. 1.5. In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 120), wel- che am 11. Februar 2016 im Beisein des Beschuldigten und seines Verteidigers sowie der Vertreterin der Privatklägerin stattfand (Prot. II S. 6). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Verteidigung ficht das Urteil mit folgenden Ausnahmen vollumfänglich an (Urk. 72; Prot. II S . 7 f.): − Sollte dem Beschuldigten im Berufungsverfahren Kosten auferlegt werden, wird die Abschreibung der Untersuchungs- und Geri chtskosten gemäss Ziffer 6 Abs. 1 des Urteilsdispositivs anerkannt. − Anerkannt wird die Übernahme der Kosten der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerschaft auf die Gerichtskasse gemäss Ziffer 6. Abs. 3 des Urteilsdispositivs der Vorinstanz. − Anerkannt werden die Entschädigungsbemessungen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin gemäss Ziff. 7 und 8 des Urteilsdispositivs der Vorinstanz. 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Verteidigung, dass es sich hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 6 um einen Eventualantrag handle und diese Dispositiv-Ziffer im Falle eines Schuldspruchs anerkannt würde. Dem Hauptantrag entsprechend hat somit Dispositiv-Ziffer 6 ebenfalls als angefochten zu gelten. 2.3. Damit si nd einzig die Ziffern 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils in Rechts- kraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. Im übrigen Umfang steht der an- gefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition.
(Urk. 3/1 S. 1). Bei der beanstandeten polizeilichen Einvernahme handelte es sich indessen um die erste polizeiliche Befragung unmittelbar nach der Verhaftung. Zu diesem Zeitpunkt bestand also noch keine Pflicht zur Sicherstellung der Verteidi- gung. Bestand zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme keine solche Pflicht, so liegt auch keine Verletzung der Sicherstellungspflicht mit den entsprechenden Folgen im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO vor. Die Einvernahme ist somit ver- wertbar und der Antrag der Verteidigung abzuweisen. II. Sachverhalt 1. Anklagesachverhalt Dieser ergibt sich aus der Anklageschrift vom 19. September 2014, welche dem vori nstanzlichen Urteil beigeheftet ist (Urk. 46). D arauf kann vollumfängli ch ver- wiesen werden. 2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung Die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung sind im Urteil der Vorinstanz korrekt aufgeführt (Urk. 69 S. 4 ff.). Anzufügen ist, dass bei der Würdigung von Aussagen in erster Linie nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der Person mass- gebend ist, sondern die Glaubhaftigkeit der im Prozess relevanten Aussagen mit Bezug auf den konkret zu beurteilenden Vorfall (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Da- bei geht es um die Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene An- gaben zutreffen, d.h. einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Personen entsprechen. 3. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten und durch die Akten erstellt ist, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin vor dem Tatzeitpunkt unabhängig voneinander in der "C." Bar i n D. aufhielten, diese ebenso unabhängig voneinander verliessen und es danach auf dem angrenzenden Parkplatz der Pizzeria "E._____" zu sexuellen Handlungen kam. Während dem die Privatklägerin die Umstände der sexuellen
Handlungen als unfreiwillige und gegen ihren Willen erzwungene im Sinne der Anklageschrift schildert, macht der Beschuldigte im Wesentlichen geltend, dass die Privatklägerin ihm nachgestellt, die Initiative ergriffen und den Geschlechts- verkehr gewollt habe. 4. Aussagen der Privatklägerin 4.1. Die Vorinstanz hat die Ausführungen der Pri vatklägeri n ausführli ch und korrekt wieder gegeben (Urk. 69 S. 6 - 22). Sie wurde drei Mal einlässlich befragt, einmal polizeilich, unmittelbar nach der Tat (Urk. 2/3), dann 7 Monate später bei der Staatsanwaltschaft und dann fast ein Jahr später nochmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 56). 4.2. Ihre Schilderungen des Tagesablaufes vor der Tat ergeben ein einheit- liches, widerspruchsfreies und stimmiges Bild. So schilderte sie konstant, dass sie mit ihrem Mann zusammen in der Form eines ausgedehnten spät nachmittägli- chen Besuches der "F._____ Bar" beim Bahnhof D._____ den Hochzeitstag ge- feiert habe. Dabei habe sie insgesamt 2,4 Liter Bier getrunken. Betrunken habe sie sich dabei nicht gefühlt, sie würde das gut "verliide" (Urk. 2/3 S. 6; Urk. 4/6 S. 8). In einem Zeitrahmen von 20:00 Uhr bis 21:00 hätten sie das Lokal verlas- sen, wobei sich ihr Ehemann direkt nach Hause begeben habe, da dieser bereits betrunken, sie hingegen noch in Feierlaune gewesen sei. Dies sei nicht weiter ungewöhnlich gewesen und auch schon in der Vergangenheit vorgekommen. Auch den Lauf der Dinge in der C._____ Bar schilderte sie übereinstimmend und klar. So sei sie nach dem Betreten des Lokals an einen Tisch zu einer Personen- gruppe gesessen, unter welcher sich auch ein Bekannter von ihr befunden habe. Zur getrunkenen Menge machte sie leicht uneinheitliche Angaben, nämlich 2 Cocktails und 2 oder 4 Bier (Urk. 2/3 S. 6; Urk. 4/6 S. 11). Den Angeschuldigten habe sie im Lokal gesehen, mit diesem jedoch keinen Kontakt, auch kei nen Bli ck- kontakt, gehabt (Urk. 2/3 S. 6; Urk. 4/6 S. 11). In der Folge habe sie gemerkt, dass die Zeit bereits fortgeschritten und es 1:00 Uhr gewesen sei, weshalb sie sich von der Runde verabschiedet und das Lokal alleine verlassen habe mit der Absicht, zu Fuss nach Hause zu gehen. Es seien ja nur ca. 300 Meter und es sei
ihr noch nie etwas passiert, weshalb sie auch keine Angst gehabt habe, nachts alleine nach Hause zu gehen. Diese Angaben decken sich auch mit den Angaben weiterer anwesender Per- sonen (G., H. und I.) (Urk. 4/1-3). 4.3. Die Privatklägerin schilderte in ihrer ersten polizeilichen Befragung, knapp drei Stunden nach dem Vorfall, das Folgende (Urk. 2/3 S. 7 Antwort 36 ff.): "(...) nach ca. 150 Meter, als ich auf dem Trottoir beim E. vorbeigehen wollte, hatte ich plötzlich ein komisches Gefühl und habe einen Blick nach Hinten geworfen und dabei gemerkt, dass dieser tamilisch aussehende Mann, der zuvor am Tisch nebenan sass, mir offenbar gefolgt war und direkt hinter mir war, er kam dann neben mich. Er hat mich auf den Parkplatz des E._____ Restaurants gedrängt und hat begonnen mich zu küssen und so und ich habe ihm gesagt: 'Nein, Nein, hör auf, ich möchte das nicht, ich bin verheiratet, hör auf! Das habe ich auch weiter immer wieder wiederholt. Er hat angefangen meine Pulloverjacke zu öffnen. Ich war vor Schreck erstmal wie gelähmt und konnte mich nicht wehren. Dann hat er mir auch die Hose aufgemacht und meinen Body aufgemacht und den Slip runtergeschoben. D ann gi ng er i n mich hinein. Nachher wo er fertig war ist er gegangen und ich habe sofort mein Natel hervorgesucht aus der Handtasche und habe so- fort die 117 gewählt und bin ihm mit einem Abstand hinterher, weil ich wollte dass die Polizei ihn gleich fassen kann. Weil er Nebenstrassen entlang ging wo es stockfinster war, habe ich ihn aus den Augen verloren." Auf die Frage, wo sie vom Täter berührt worden sei, gab die Privatklägerin an (Urk. 2/3 S. 8 ff. Antwort 38 ff.): "Als erstes am Busen und danach direkt am Schritt, zu dem Zeitpunkt war ich bekleidet. Jedes Detail weiss ich aber, da ich nicht 100% nüchtern war, nicht mehr, aber an das meiste kann ich mich gut erinnern. (...). Er öffnete den Reissverschluss nicht bis ganz unten, nur so dass er an die Brust ran- kam. Unter der Kapuzenpulloverjacke trug ich ein T-Shirt mit 3/4-Ärmeln, er
zog vom Halsausschnitt her das Shirt und den darunterliegenden Body-BH und Unterhemd mi t sei nen Händen nach unten und begann mei ne li nke frei- gelegte Brust zu küssen, das machte er ein paar Sekunden. Ich habe weiter auf ihn eingeredet, eben dass ich gehen wolle, nach Hause und dass ich Angst hätte und er aufhören soll und ich das nicht wolle. Er hat mir dann, auf dem Parkplatz stehend, vor mir, meine Hose aufgemacht, also zuerst den Gurt geöffnet, dann den Knopf und Reissverschluss der Jeans geöffnet, dann die Jeans nach unten geschoben, dann hat er bemerkt dass ich einen dieser schlankmachenden beigen Bodys mit Knöpfen im Schritt trug und er musste dann noch diese Knöpfe öffnen, er machte das erstaunli ch schnell, er schien sich damit auszukennen. Dann hat er den Body raufgeschoben damit er an den Slip rankam und den Slip hat er dann runtergeschoben, alles bis zu den Schuhen runtergeschoben. Er drückte mich dann auf den Boden. Ich hatte extreme Angst. [Frage] Vor was hatten Sie extreme Angst? Angst vor ihm, vor diesem Kerl, er hat mir wirklich Angst gemacht. Als er mich aber so sexuell anging, wusste ich schon was er wollte und was passieren würde, ich hatte aber keine Chance gegen ihn, zudem war ich wie gelähmt vor Angst. [Frage] Wie und wo auf dem Parkplatz kamen Sie zu liegen? Es ist meines Wissens ein Kiesparkplatz, nach den Glascontainern hat er mich vom Bürgersteig abgedrängt auf den Parkplatz und in Richtung der Hecken vor dem Restaurant, dort drängte er mich dann auf dem schmalen Streifen Wiese vor der Hecke zu Boden. [Frage] Wie kamen Sie dorthin? Er hat mich bedrängt ich hatte gar keine andere Möglichkeit als in die Rich- tung zu gehen. [Frage] Wie hat er Sie bedrängt?
Puh es ist so schwierig sich an solche Details zu erinnern. Also er hat mich vom Trottoir einfach regelrecht Richtung Parkplatz gedrängt und geschubst und gemacht. [Frage] Demnach nicht gezogen? Nein, sondern von hinten hat er mich gestossen und geschubst. [Frage] Haben Sie noch weitere Personen gesehen, ev. weitere Passanten, Autofahrer, Leute vom Restaurant? Ich habe niemanden gesehen." Diese Aussage wirkt wie eine Schilderung einer Person, welche tatsächlich Erleb- tes wiedergibt. Sie ist in sich stimmig, plausibel und ohne Lücken oder Struktur- brüche. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann sich jemand nicht alle Details wie eine Videokamera merken; andererseits enthalten wahre und ereignisnahe Darstellungen nach empirischen Erkenntnissen relativ viele Details. Genau diese realitätsnahe Dichte von Details weist die Schi lderung der Privatklägerin auf. Die Aussage enthält auch nicht bloss reine Sachdarstellungen, sondern die Privat- klägerin schilderte an verschiedenen Stellen, wie sie sich gefühlt habe, ebenfalls ein Realitätskennzeichen. Zudem fehlt es an pauschalen Anschuldigungen oder Werturteilen, welche den Verdacht einer falschen Aussage erwecken könnten. In ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. April 2012 schilderte die Privatklägerin den Ablauf des Vorfalles im Wesentlichen gleich (Urk. 4/6). 4.4. Die Verteidigung wendet ein, es sei unglaubhaft, dass der Beschuldigte die damals 78 kg schwere Privatklägerin gegen deren Willen durch Schubsen und Schieben das Bord hinauf auf den Parkplatz habe befördern können (Urk. 60 S. 3; Urk. 94 S. 4 f.). Zum einen handelt es sich jedoch um ein sehr flaches Bord, man erkennt auf dem Foto nur auf den zweiten Blick, dass der Parkplatz überhaupt ge- ringfügig höher liegt als das Trottoir. Zum anderen ist es zwanglos möglich, dass ein körperlich stärkerer Mann eine angetrunkene Frau nachts auf der Strasse auf einen angrenzenden Parkplatz drängen kann. Es ist nur eine Frage genügender Überrumpelung und Ei nschüchterung sowie der Angst des Opfers.
4.5. Weiter wird von der Verteidigung die mangelnde physische Gegenwehr des Opfers zugunsten des Beschuldigten ins Feld geführt (Urk. 60 S. 4 und 7 f.; Urk. 94 S. 4, 5 f. und 16). Diesbezüglich ist jedoch allgemein und hinlänglich be- kannt, dass Opfer von schweren Sexualstraftaten oftmals vor Schreck und Angst so gelähmt sind, dass sie nicht zu einer physischen Gegenwehr imstande sind. Die Privatklägerin hat dies denn auch in ihrer Darstellung sehr plausibel und le- bensnah dargestellt. In diesem Zusammenhang ist zudem folgende Aussage zu zitieren: "als er mich aber so sexuell anging, wusste ich schon was er wollte und was passieren würde" (Urk. 2/3 S. 9 Antwort 50). Solche Aussagen, welche innere Gedankengänge eines Opfers im Tatzeitpunkt offenlegen, macht typischerweise nur ein tatsächliches Opfer. 4.6. Die Verteidigung ist der Ansicht, dass sich die Privatklägerin mit Bestimmt- heit besser an die Details hätte erinnern können, wie sie auf den Parkplatz abge- drängt worden sei. Diese Erinnerungsschwierigkeiten seien nicht nachvollziehbar und weckten erhebliche Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit (Urk. 60 S. 4; Urk. 94 S. 5 und 15 f.). Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Für eine Person, welche vergewaltigt wurde, sind solche Verletzungen der Bewegungsfreiheit im Vergleich zur schweren Verletzung der sexuellen Integrität durch die nachfolgende Verge- waltigung vollkommen unwesentlich. Es ist deshalb – entgegen dem Einwand der Verteidigung – eher ein Realitätskennzeichen, dass die Privatklägerin diesen Um- stand nicht in den Vordergrund stellte. Zudem handelt es sich beim Abdrängen auf den Parkplatz genau um jene Sekunden im Verlauf des Geschehens, in wel- chem ein Opfer völlig überrumpelt wird. Nach psychologischen Erkenntnissen memoriert ein Mensch in diesem Moment primär oder sogar fast ausschliesslich seine Gefühle, seinen Schrecken und nicht subjektiv völlig unwesentliche Sach- verhaltsdetails. 4.7. Dasselbe gilt für die Antwort der Privatklägerin auf die Frage, wie sie vom Täter auf den Boden gedrückt worden sei (Urk. 2/3 S. 10 Antwort 53): "So ge- drückt, nach unten gedrückt, an mei nen Schultern mi t sei nen Händen sowi e i ch weiss, aber es ging alles so ruckzuck, das ist jetzt ein Punkt, den ich nicht mehr ganz genau weiss. Er drückte mich ganz auf den Boden, so dass ich mit dem Rü-
cken auf dem Boden lag." Die Verteidigung macht geltend, diese Ungenauigkeit stelle die Glaubhaftigkeit der Vorwürfe massiv in Frage (Urk. 60 S. 7; Urk. 94 S. 6 f.). Das Gegenteil ist der Fall; diese Darstellung ist im Wesentlich genau und lebensnah, aber eben nicht übertrieben detailreich. Der Verteidiger geht wiederum von der irrigen Vorstellung aus, das Opfer eines Verbrechens könne sämtliche Details wie eine Videokamera aufzeichnen und später aus dem Gedächtnis hundertprozentig exakt wieder abrufen. Einfügungen wie "es ging eben alles so ruckzuck" sind nach der Lehre der Aussagenpsychologie Wahrheitsindizien, eben eine plausible Begründung, weshalb nicht jede einzelne Bewegung des Täters rezitiert werden kann (B ENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, Rz. 430). Wer jemanden zu Unrecht beschuldigt, macht solche Einschübe typischerweise nicht. 4.8. Nicht zuzustimmen ist der Argumentation des Verteidigers, dass die Aus- sage der Privatklägerin unglaubhaft sei, wonach sie immer noch vor Schreck ge- lähmt gewesen sei, als es auf dem Parkplatz zu Intimitäten gekommen sei, schliesslich hätten sie und der Beschuldigte ja zwischen dem ersten Schrecken auf dem Trottoir und dem Parkplatz bereits ca. 45 Meter zurückgelegt (Urk. 60 S. 7; Urk. 94 S. 6). Neurologisch gesehen ist zwar zu unterschei den zwi schen der ersten Schrecksekunde infolge Auftretens bzw. Wahrnehmens eines völlig unerwartet erfolgten äusseren Ereignisses und dem Schrecken im Sinne eines lähmenden Schocks infolge einer nachfolgenden Vergewaltigung. Im Volksmund wird beides mit "Schrecken" betitelt; hier eine verfängliche Äusserung der Privat- klägerin zu erblicken, ist lebensfremd. 4.9. Sehr gesucht wirkt schliesslich auch der Einwand der Verteidigung, mit heruntergelassenen Hosen hätte die Privatklägerin beim Zubodengedrängtwerden aus stati schen Gründen nach hi nten stürzen müssen. D er Umstand, dass si e kei- ne Prellungen aufgewiesen habe, lasse nur den Schluss zu, dass sie mit den Händen habe abstützen müssen, was wiederum belege, dass sie sich freiwillig in Rückenlage zu Boden gelegt habe (Urk. 60 S. 8). Zu erinnern ist, dass der Vorfall auf einem Wiesenstreifen auf dem Parkplatz stattgefunden hat. Auch mit einge- schränkter Bewegungsfreiheit bei den Füssen ist es zwanglos möglich, die Knie
zu bi egen und si ch ohne Prellungen und Schürfungen auf den Boden zu setzen, selbst mit Fremdeinwirkung. 4.10. Die Privatklägerin wurde in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ge- fragt, ob sie das Glied des Täters gesehen habe, als er in sie eingedrungen sei (Urk. 4/6 S. 17 Antwort 142). Darauf gab sie zur Antwort: "Ja, ich habe es genau angeguckt in diesem Moment. Es war schrecklich." Die Verteidigung moniert, es gebe in den Schilderungen der Privatklägerin und auch nach dem angeklagten Sachverhalt keinen Moment, in dem die Privatklägerin das Glied des Beschul- digten genau hätte angucken können, zumal der Beschuldigte umgehend in sie eingedrungen sein soll (Urk. 60 S. 10). Auch dieser Einwand ist nicht nachvoll- ziehbar. Es ist lebensnah und plausibel, dass ein Täter, während er seine Hose öffnet und sein Glied herausnimmt und in Position führt, einen geringen Abstand zum Körper des Opfers hat, so dass das Opfer mit einem Blick nach unten das Geschlechtsteil sehen kann. Abgesehen davon ist auch diese Aussage der Pri- vatklägerin wiederum ein Schulbeispiel für eine wahre Schilderung von tatsächlich Erlebtem: Die gewählte Formulierung drückt realitätsnah aus, mit welchem Schre- cken und Ekel das Opfer einer Vergewaltigung das Geschlechtsteil des Täters wahrnimmt und das das menschliche Gedächtnis sehr bildlich assoziiert (B ENDER/ NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 399 f.). Wer eine falsche Anschuldigung erhebt und lügt, würde typischerweise einfach sachlich und neutral behaupten, ich habe das Glied gesehen. Auch der Beschuldigte hat nie in Abrede gestellt, dass die Privat- klägerin sein Glied hätte sehen können (Urk. 3/1 S. 13 Antwort 97). 4.11. Nicht überzeugend ist auch die Auffassung der Verteidigung (vgl. zuletzt Urk. 93 S. 8), die Privatklägerin habe in ihrem Polizeinotruf gesagt, der Täter ste- he immer noch auf dem Parkplatz, während dem sie in der staatsanwaltschaftli- chen Befragung (dort Urk. 4/6 S. 11) ausgesagt habe, der Beschuldigte sei nach dem Vorfall gegangen. Der Beschuldigte stellt ja selbst auch nicht in Abrede, dass er nach dem Vorfall gegangen ist. Diese Ausdrucksweise schliesst nach allge- meinem Sprachverständnis keinesfalls aus, dass der Täter zunächst noch einen kurzen Moment auf dem Parkplatz stehen geblieben ist.
4.12. Die Privatklägerin führte in ihrer polizeilichen Befragung aus, der Täter ha- be sie auf den Boden gedrückt, so dass sie auf dem Rücken zu liegen gekommen sei. Dann habe er ihre Oberschenkel auseinandergedrückt und sei in sie einge- drungen (Urk. 2/3 S. 10 Antwort 52 - 56). In der staatsanwaltschaftlichen Befra- gung sagte sie dann aus, sie sei gestanden, als der Täter in sie eingedrungen sei (Urk. 4/6 Antwort 138). Auf die Frage des Staatsanwaltes, ob sie sicher sei, dass sie gestanden sei, als der Täter vaginal in sie eingedrungen sei, gab die Privat- klägerin zu Protokoll: "Da bin ich mir sicher. Aber ich weiss nicht, ob ich auch noch gelegen bin. Ich habe heute einfach immer das Bild im Kopf, dass ich dabei gestanden bin" (Urk. 4/6 S. 16 Antwort 149). Auch wenn hier eine gewisse Inkons- tanz der Aussage festgestellt werden kann, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Aussagen der Privatklägerin generell nicht glaubhaft seien. Der Beschul- digte sagte nämlich selbst aus, zunächst habe er im Stehen versucht, in sie [ein- vernehmli ch] einzudringen, das sei aber nicht gegangen. Danach seien sie beide auf dem Boden gelegen (Urk. 3/1 S. 12 Antwort 91 und 97). In der staatsanwalt- schaftlichen Befragung gab der Beschuldigte zu Protokoll: "Wir standen Gesicht zu Gesicht zueinander. Es gelang ihr ni cht, mei n Gli ed bei i hr ei nzuführen. D ann hat sie sich plötzlich auf den Boden gelegt. Es hat dort Rasen gehabt" (Urk. 3/2 S. 10 Antwort 82). Die Aussagen passen deshalb stimmig zueinander. Auch hier ist im Übrigen wieder ein Realitätskennzeichen in der Aussage der Privatklägerin: Sie gibt eine vernünftige Erklärung ab, weshalb sie nur noch das Stehen in Erin- nerung hat, nämlich das Bild, welches sich in ihr Gedächtnis gleichsam ein- gebrannt hat. Solche assoziativen Bilder, welche im Langzeitgedächtnis haften bleiben und Erinnerungen an weitere Details langsam verdrängen, entsprechen den empirischen Erkenntnissen der Aussagenpsychologie. Es ist auch hinlänglich bekannt, dass Gewaltopfer während der Tat häufig versuchen, ihre Wahrneh- mung mögli chst auszuschalten, eine völlig natürliche Schutzreaktion, um zumin- dest geistig der körperlichen und psychisch unerträglichen Belastung zu ent- fliehen. Aus diesem Grund sind assoziative Darstellungen weitaus glaubhafter als die übertriebene, fast fotografisch exakte Schilderung einzelner Details, welche ein Opfer typischerweise nie memorieren würde.
4.13. Die Aussagen der Privatklägerin weisen noch eine Fülle von weiteren Rea- litätskriterien auf. Nachfolgend nur drei weitere Beispiele. 4.13.1. Die Privatklägerin antwortete auf die Frage des Staatsanwaltes, weshalb sie denn nicht um Hilfe geschrien habe mit den Worten: "Mei n Hals war sie zuge- schnürt, i ch konnte gar ni cht schrei en" (Urk. 4/6 S. 14 Antwort 116). Solche Kenntli chmachungen des psychischen Empfindens während eines Vorfalls sind ganz typische, starke Realitätskennzeichen. Sie finden sich sehr selten in Dar- stellungen von falschen Anschuldi gungen (vgl. B ENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 399 f.). 4.13.2. Auf Hinweis der Polizeibeamten in der ersten Befragung, dass sich die Privatklägeri n für ei ne medi zi ni sche Untersuchung zur Verfügung halten müsse, sagte sie aus: "Es bleibt mir wohl nichts anderes übrig. Am liebsten würde ich jetzt sofort duschen gehen, mich einfach waschen, aber das ist ja nicht möglich (Urk. 2/3 S. 3 Antwort 15). Wer jemand anderen zu Unrecht eines Gewaltverbre- chens beschuldigen will, macht keine solche Aussagen. Eine solche Person wür- den den direkten Weg suchen, ihrem Ziel – die falsche Anschuldigung – möglichst schnell zum Erfolg zu verhelfen. Sie äussert sicher kein Unbehagen gegenüber der Beweissicherung, der medizinischen Untersuchung. Umgekehrt ist hinlänglich bekannt, dass Vergewaltigungsopfer einen unwiderstehlichen Drang verspüren, si ch durch Waschen von der Tat und deren Spuren kli ni sch zu säubern. 4.13.3. Zum genauen Tatort gab die Privatklägerin an, es sei auf einem der Wie- senstreifen des Parkplatzes gewesen: "Also unter meinem Po war Wiese, eher eine magere Wiese, keine richtige Wiese" (Urk. 2/3 S. 10 Antwort 53). Solche Koppelungen einer Ortsbeschreibung mit sensitiven Eindrücken am Po sind ganz starke Indizien für wahrheitsgetreue Aussagen (B ENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 388 f. und Rz. 390 ff.). Sie illustrieren schulbuchmässig die klassische Ein- schränkung bzw. Reduzierung der Wahrnehmung eines Vergewaltigungsopfers von nüchternen Ortsbeschrei bungen – wenn möglich unter Angabe von Koordina- ten oder Distanzangaben im Metern – auf rein subjektive Gefühlsempfindungen. Auch hier gilt, wer in der Absicht jemanden falsch anzuschuldigen aussagt, macht i nhaltli ch kei ne solchen Aussagen.
dachte ich bei mir, dass ich nun die Wahrheit erzählen will" (Urk. 3/1 S. 14 Ant- wort 110). Die Erklärung mit der Scham ist unglaubhaft, aber zumindest nicht ganz auszuschliessen, aber weshalb sollte der Beschuldigte Angst haben? Und selbst wenn es eine Erklärung für dieses Aussageverhalten gibt, zeigt es doch, dass der Beschuldigte keine Hemmungen hat, die Unwahrheit zu sagen, wenn etwas zu seinem Nachteil ausfällt. 5.3. Lebensfremd ist die Behauptung, die Privatklägerin habe dem Beschul- digten völlig unvermittelt in die Hosen an den Penis gegriffen. Wohl verstanden kannten sich die Privatklägerin und der Beschuldigte nicht (Urk. 3/2 S. 5 Antwort 30). Es gibt nicht die geringsten Hinweise in den Akten, dass die Privatklägerin promiskuitiv oder nymphomanisch veranlagt wäre und trotzdem soll sie einem wildfremden Mann spontan in die Hosen an den Penis gegriffen und dann Sex verlangt haben? 5.4. Auch die zahlreichen Hinweise des Beschuldigten, wie abwehrend er sich verhalten habe, wi rken künstli ch und lebensfremd (vgl. auch zuletzt die in die glei- che Richtung gehenden Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 93 S. 6 ff.). Nachdem ihm die Privatklägerin an den Penis gegriffen habe, habe er gesagt "sorry, ich muss morgen zur Arbeit" (Urk. 3/1 S. 10 Antwort 74) oder "mir war nicht mehr wohl dabei und ich wollte gehen" (Urk. 3/1 S. 11 Antwort 81), "Sie hat meinen Penis angefasst. Ich habe ihr sogar einmal ihre Hand weggenommen. Dann hat sie eben uriniert." (Urk. 3/1 S. 11 Antwort 83) oder "Ich habe ihre Hand weg genommen und habe mich entschuldigt" (Urk. 3/1 S. 12 Antwort 89), "ich ha- be ihr gesagt, dass das so nicht gehen würde" (Urk. 3/1 S. 12 Antwort 91), dann "einmal hat sie es ausgezogen und ich habe ihr wieder geholfen, diese anzu- ziehen, was sie nicht gewollt hatte" (Urk. 3/1 S. 13 Antwort 96). Wenn sich der Beschuldigte derart geziert hat, taucht unweigerlich die Frage auf, weshalb er denn selbst den Knopf und den Reissverschluss seiner Hose geöffnet hat, wie er selbst zugab (Urk. 3/1 S. 12 Antwort 86). Unglaubhaft tönen diese Ausführungen auch weil der Beschuldigte weiter behauptete, "Si e li ess mi ch ni cht gehen" (Urk. 3/1 S. 10 Antwort 74) und "ich wollte dann gehen und sagte ihr das auch (Urk. 3/1 S. 11 Antwort 80) und schli essli ch "i ch war i n ei ner komi schen Si tuati on,
i ch konnte ni cht nach Hause und auch ni cht, si e nach Hause beglei ten" (Urk. 3/1 S. 11 Antwort 81). Einem Mann, dem es derart unangenehm ist, wenn ihm eine Frau in den Schritt fasst und der unbedingt gehen will, tut dies und folgt dieser Frau nicht über eine längere Distanz bis zum nächsten Restaurant. Dieses angeb- lich widerstrebende Verhalten des Beschuldigten lässt sich auch schlecht mit dem Umstand vereinbaren, dass er zunächst geltend machte, er habe nach Hause ge- hen wollen und vor dem Schliessen des C._____ noch eine Bierdose gekauft (Urk. 3/1 S. 10 Antwort 73), dann aber in der staatsanwaltschaftlichen Befragung aussagte: "Ich bin mit der Frau mitgegangen, weil ich dachte, sie wolle im Restau- rant E._____ weiter vorne noch ein Bier trinken. Ich wäre dort auch ein Bier trin- ken gegangen (...)." ( Urk. 3/2 S. 7 Antwort 45; ähnli ch auch Urk. 93 S. 6). 5.5. Der Beschuldigte gab an, nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr habe man noch gemeinsam eine Zigarette geraucht, dann sei er auf dem direkten Wege nach Hause gegangen (Urk. 3/2 S. 11 Antwort 90; Urk. 93 S. 10). Auf ei ner Karte ist unschwer erkennbar, dass der direkte Weg vom Parkplatz am Ort des Vorfalls über die ...strasse und dann direkt in den ...weg führt, wo der Beschuldig- te wohnhaft war und ist. Demgegenüber gab die Beschuldigte in ihrem Notruf an die Polizei unmittelbar nach dem Vorfall an, der Täter sei in die entgegen gesetzte Ri chtung durch di e ...strasse geflohen (Urk. 7/1). Diese Aussage ist glaubhaft, weil die Privatklägerin keinen Grund gehabt hätte, diesen Fluchtweg zu erfinden. Da sie den Beschuldigten gar nicht kannte, wusste sie auch nicht, dass dieser am ...weg in D._____ wohnte. Geht man demgegenüber von ihrer Behauptung einer Vergewaltigung aus, macht es durchaus Sinn, dass der Beschuldigte nicht auf dem direkten Weg nach Hause ging, nämlich weil er sich zuerst vergewissern musste, dass ihm niemand folgte. 5.6. Die Verteidigung wendete ein, dass es lebensfremd sei, dass ein Verge- waltigungsopfer einem Täter folge, wie dies die Privatklägerin bei ihrem Telefon- anruf an die Polizei äusserte (ähnli ch zuletzt Urk. 94 S. 8). Dafür gibt es jedoch eine plausible Erklärung. Zum einen ist die Bedrohungssituation vorüber und ein Vergewaltiger, welcher flüchtet, der flüchtet und greift in der Regel nicht mehr an. Zum anderen löst sich bei einem Opfer oft die lähmende Schockstarre, nachdem
der Täter von ihm abgelassen hat. Abgesehen davon steht hier keine eigentliche Verfolgungsjagd zur Diskussion. Die Privatklägerin versuchte vielmehr in grösse- rem Abstand zum Beschuldigten diesen von der Ferne aus nicht aus den Augen zu verlieren, was ihr aber unbestritten ohnehin nicht gelang. 6. Motivlage 6.1. Die Privatklägerin ist seit dem Vorfall im September 2011 in psychi atri scher Behandlung. Es wurden deshalb Akten der psychiatrischen Kliniken Schlössli und Littenheid, der Tagesklinik für Psychotherapie in Uster und von Dr. med. J._____ beigezogen (Urk. 8/1-11). Verschiedentlich ist von einer posttraumatischen Belas- tungsstörung aufgrund des hier angeklagten Vorfalles die Rede, von Depressio- nen und Alkoholmissbrauch und Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Aufnahmebericht Schlössli vom 9.1.2012, Urk. 8/2). Im Ja- nuar 2012 kam es auch zu einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung wegen Sui- zidalität (Urk. 8/2 und Urk. 4/6 Antwort 57 - 64). Weder wird eine Erkrankung aus dem Bereich der Schizophrenie noch eine Persönlichkeitsstörung erwähnt. Es gibt zudem nicht die geringsten Hinweise auf sexuelle Promiskuität der Beschuldigten oder eine paranoide Gedankenwelt. Der Ehemann der Privatklägerin bezeichnete die Ehe als gut (Urk. 4/4 S. 3 und 8 Antwort 14 und 56). Es gebe keine Probleme. Die Frage, ob die Privatklägerin gegenüber anderen Männern schon einmal anzügliche Bemerkungen gemacht habe, verneinte er (Urk. 4/5 S. 2 Antwort 6). Auf die Frage, ob seine Frau einmal in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, erwähnte er, dass die Privatklägerin einmal in Behandlung wegen Bulimie gewesen sei; letztlich habe sie die Bulimie aber ohne Hilfe überwinden können (Urk. 4/5 S. 1 Antwort 5). Die Privatklägerin wurde gefragt, wie sie ihr Sexualleben bezeichnen würde (Urk. 4/6 S. 5 Frage 26). Darauf gab sie spontan zur Antwort: "Vor oder nach dem Vorfall?" Aus aussagenpsychologischer Sicht eine äusserst bemerkenswerte Ge- genfrage, weil völlig nachvollziehbar und gerechtfertigt. Auch dies ist ei n Indi z für eine wahre Schilderung. Nach der Präzisierung, wonach sich die Frage auf die Zeit vor dem Vorfall beziehe, fuhr die Privatklägerin dann fort (Urk. 4/6 S. 5 Ant-
wort 27): "Eigentlich normal. Ich weiss nicht, was für andere Ehepaare normal ist. Für mich war das Sexualleben vor dem Vorfall normal." Auf die Frage nach der Häufigkeit gab sie zu Protokoll: "Genau kann ich das nicht sagen. Ich habe nie Buch geführt. Mein Mann arbeitet Schichtbetrieb. Ich war auch arbeitstätig. Wir hatten sicher einmal im Monat oder sicher alle zwei Monate Geschlechtsverkehr, das bestimmt" (Urk. 4/6 S. 5 Antwort 28). Solche Aussagen macht keine Person, welche derart promiskuitiv ist wie der Beschuldigte von der Privatklägerin glauben machen will. Es kann ausgeschlossen werden, dass eine Frau aus heiterem Himmel ohne jeg- liche frühere Indizien eines Nachts zur hemmungslosen Nymphomanin wird und einen wildfremden Mann an den Penis greift und praktisch zum Sex nötigt. Kenn- zeichnend ist auch, dass die Privatklägerin schildert, wie psychisch belastend es für sie sei, mit ihrem Ehemann über das Vorgefallene zu sprechen, was auch der Ehemann si nngemäss bestätigte (Urk. 4/6 S. 21 Antwort 192 f. und Urk. 4/4 S. 6 Antwort 38). Das sind typische Aussagen eines Vergewaltigungsopfers. 6.2. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Privatklägerin die Initia- tive zu Sexualverkehr ergriffen hätte, bleibt – entgegen der Verteidigung (Urk. 94 S. 12) – schlechterdings unerklärbar, weshalb sie dann den Beschuldigten wahr- heitswidrig der Vergewaltigung bezichtigen sollte. Es gab unbestritten gar keine Zeugen und selbst der Beschuldigte machte mit keinem Wort geltend, er habe den Vorfall beispielsweise dem Ehemann der Privatklägerin erzählen wollen. Wenn die Privatklägerin mit anderen Worten auf ein sexuelles Abenteuer aus ge- wesen wäre, hätte sie einfach nach Hause gehen und den Vorfall mit keinem Wort erwähnen müssen. Wi e festgestellt, finden sich in den Krankenakten keine Hin- weise auf paranoide Vorstellungen oder etwa eine Borderline-Persönlich- keitsstörung der Privatklägerin, welche Anlass böten zu vermuten, dass sie in krankhafter Weise Opfermitleid erreichen wolle. Zwar hat die Beschuldigte er- wähnt, dass sie in früheren Jahren in ihrem Elternhaus von ihrem damaligen Freund vergewaltigt worden sei, dass sie sich damals aber weder ihm widersetzt noch ihn angezeigt habe, weil sie damals gemeint habe, als ihr Freund habe er das Recht dazu gehabt (Urk. 4/6 S. 19 f. Antwort 173 - 180). Alleine daraus nun
abzuleiten, sie habe deshalb Jahre später den ihr völlig unbekannten Beschul- digten aus heiterem Himmel zum Sex genötigt, um ihn dann wahrheitswidrig der Vergewaltigung zu bezichtigen, entbehrt jeglicher Grundlage. Solche Handlungen, ohne Hinweise auf eine schwerwiegende psychische Erkrankung im Sinne einer massiven Persönlichkeitsstörung, sind schlechterdings nicht denkbar. Ganz ab- gesehen davon, hätte sich dies mit Sicherheit in irgendeiner Form in den Aussa- gen niedergeschlagen. Wie erwähnt, führt eine Analyse der Aussagen der Privat- klägerin zum gegenteiligen Schluss. 6.3. Zu alledem kommt hinzu, dass die Beschuldigte nicht etwas Stunden oder sogar Tage später Anzeige bei der Polizei gemacht hat, sondern unmittelbar nach der Tat. Ein derart plötzlicher Sinneswandel – zuerst einvernehmlicher Sex, dann eine gemeinsame Zigarette rauchen und dann einen Polizeinotruf mit der Schilde- rung einer Vergewaltigung, ist völlig lebensfremd und nicht vorstellbar. Kommt hinzu, dass auf der aufgezeichneten Tonaufnahme des telefonischen Notrufs (Urk. 7/1) unschwer erkennbar ist, wie aufgeregt und psychisch destabilisiert die Privatklägerin war. Dies passt ins Bild einer erlebnisbasierten Schilderung der Er- eignisse. Dass die Privatklägerin über derart eindrückliche professionelle Schau- spieltalente verfügt, ist auszuschliessen. Entgegen der Verteidigung (Urk. 94 S. 16) lässt sich aus den Aussagen der Privatklägerin im Rahmen des Notrufs ("Der Tamile hat irgendwie das Gefühl gehabt, ich hätte es gewollt.") auch nicht zwi ngend ableiten, die Privatklägerin habe damit eingeräumt, dass der Beschul- digte (zu Recht) davon ausgegangen sei, sie – die Privatklägerin – habe den Ge- schlechtsverkehr ebenfalls gewollt. Auch der Schluss, sie habe damit quasi eige- nes "Fehlverhalten" eingestanden, nämlich dass sie dem Beschuldigten ihre Ein- willigung zum Geschlechtsverkehr signalisiert hätte, mutet konstruiert an. Ei ner- seits weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, die Privatklägerin habe in auf- gewühltem Zustand nach einer Erklärung gesucht (Urk. 71 S. 47). Mit dieser Äus- serung im Rahmen des Notrufs gibt die Privatklägerin vielmehr und vor allem aber schlicht das wieder, was ihr der Beschuldigte während resp. im Vorfeld der Ver- gewaltigung gesagt hatte, nämlich dass sie es doch auch wolle (Urk. 2/3 S. 8 Antwort 41). Diese Äusserung gegenüber dem Polizeibeamten in der Notruf- zentrale unmittelbar nach der Tat steht im Einklang mit ihren späteren Aussagen,
wonach i hr der Beschuldigte gesagt hätte, sie wolle es doch auch (vgl. z.B. Urk. 2/3 S. 8 Antwort 41). Dieses, als "Binnenbestätigung" bezeichnetes Reali- tätskennzeichen (wechselseitige Stützung/Bestätigung verschiedener Aussagen; dazu B ENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 442), ist vielmehr ein weiteres Merkmal, das für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht. 7. Fazi t Eine Beweiswürdigung, insbesondere bei der Aussagenanalyse, ist stets ein Mo- saik aus zahlreichen Indizien (anstelle vieler: BGE 133 I 33, Urteil des Bun- desgerichts 6P.4/2007 vom 6. März 2007). Dies bedeutet, dass einzelne Indizien allein die Schuld meist nicht zu beweisen vermögen, weil nicht immer mit Sicher- heit feststeht, ob dem Indiz die vermutete Ursache zugrunde liegt. Fügen sich je- doch zahlreiche solcher Indizien zu einem stimmigen Gesamtbild zusammen, so addieren sich die Wahrscheinlichkeiten der Annahmen letztlich zur zweifelsfreien Gewissheit. Dies ist vorliegend der Fall. Den Aussagen des Beschuldigten fehlen gewisse Realitätskennzeichen und sie enthalten einige wenige Lügensignale. Ins- gesamt vermögen seine Aussagen alleine den Anklagesachverhalt noch nicht zu beweisen. Demgegenüber finden sich in den Aussagen der Beschuldigten eine aussergewöhnlich hohe Anzahl von Realitätskriterien und es fehlen Lügensignale. Dass die Privatklägerin eine massive nymphomanische Veranlagung hat oder aufgrund eines psychischen Problems in krankhafter Weise zu falschen Anschul- digungen neige, kann gestützt auf die Akten und die allgemeine Lebenserfahrung mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Aussagen der Privatklägerin sind in hohem Masse glaubhaft und zuverlässig. Der Anklagesachverhalt, welcher sich auf ihre Darstellung stützt, ist deshalb rechtsgenügend erwiesen. Vernünftige Zweifel können ausgeschlossen werden. Davon ausgenommen werden muss einzig der Vorwurf, es sei bereits im Stehen zum ersten Mal zu einer Penetration gekommen. Rechtsgenügend erwiesen ist einzig der Geschlechtsverkehr im Lie- gen. Letztlich bleibt diese Einschränkung am Anklagesachverhalt aber ohne we- sentliche Bedeutung.
III. Rechtliche Würdigung 1. Vergewaltigung nach Art. 190 StGB 1.1. Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nö- tigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von ei- nem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 190 Abs. 1 StGB). Prinzipiell genügt der ausdrückliche Wille, den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen. Der entgegen- stehende Wille muss unzweideutig manifestiert werden. Die von der Rechtspre- chung geforderte Widersetzlichkeit des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräf- tige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit dem Geschlechtsverkehr ni cht ei nverstanden zu sei n. Unter dem Nötigungsmittel der Gewalt ist nicht mehr verlangt als das Mass an körper- licher Kraftentfaltung, das notwendig ist, um sich über die entgegenstehende Wil- lensbetätigung des Opfers hinwegzusetzen. Dass ein Täter allenfalls nur ver- hältnismässig geringe Kraft aufwenden muss, ist ohne Belang. Es bedarf keiner rohen Gewalt oder körperlicher Misshandlung etwa in Form von Schlägen oder Würgen. Vielmehr genügt diejenige Gewalt, die erforderlich ist, um den Willen des konkreten Opfers zu brechen (relativer Massstab). Zur Verwirklichung des Tat- bestands kann schon ein Niederdrücken oder ein Festhalten des Opfers mit über- legener Körperkraft ausreichen. Der Tatbestand der Vergewaltigung ist schliess- li ch nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Dieser muss wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch eventual- vorsätzliches Handeln (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.2 und 2.3, je mit zahlreichen Hi nwei sen; jüngst auch Urtei l des Bundesgerichts 6B_95/2015, 6B_112/2015 und 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2016 Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.2 und E. 5.1.3). 1.2. Zur rechtlichen Würdigung hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, die Privatklägerin habe dem Beschuldigten mehrfach und unmissverständlich klargemacht, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden sei. Somit
habe sie den erforderlichen Widerstand geleistet. Ein weitergehender, körper- licher Widerstand oder ein lautes Schreien sei weder zumutbar noch erfolgsver- sprechend gewesen, da die unmissverständlichen Äusserungen der Privatklägerin den Beschuldigten nicht von seinem Tun abgehalten hätten. Gegen diesen – ve r- bal – manifestierten Willen/Widerstand, habe der Beschuldigte die notwendigen Nötigungshandlungen vorgenommen und zwar dergestalt, dass er die Privat- klägerin auf den Parkplatz gedrängt bzw. gestossen und schliesslich an den Schultern (ganz) nach unten auf den Boden gedrückt habe. Indem sich der Be- schuldigte gegen den verbal manifestierten und von ihm verstandenen Wider- stand in der beschriebenen gewaltsamen Art hinweggesetzt habe und den Ge- schlechtsverkehr mit der Privatklägerin vollzog, habe er zumindest eventual- vorsätzlich gehandelt (Urk. 71 S. 50 ff.). 1.3. Die Verteidigung wendet hiergegen zusammengefasst – und ähnli ch wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 60 S. 17-19) – ei n, es habe sich für die Privatklägerin nicht um eine ausweglose Situation gehandelt. Es sei keine Verweigerungs- handlung oder Gegenwehr der Privatklägerin erfolgt, obwohl ihr dies zumutbar gewesen wäre, da der Beschuldigte keine Gewalt angewendet habe und die Pr i- vatklägerin weder eingeschüchtert noch ihr gedroht habe. Eine handfeste Reak- tion, allenfalls ein Anschreien hätte genügt oder ein Alarmieren der Nachbarschaft durch Schreien oder Rufen. Es fehle im Weiteren auch an einer tatkräftigen und manifesten Willensbezeugung. Sie habe zumindest mit sich machen lassen, was für den Beschuldigten eine Zustimmung impliziert habe. Der Beschuldigte be- streite, dass die Privatklägerin "nein" gesagt habe bzw. wendet eventualiter ein, das angebliche "Nein" der Privatklägeri n ni cht habe wahrnehmen können. Auch liege seitens des Beschuldigten keine Handlung vor, die als tatbestandsmässige Nötigungshandlung zu qualifizieren sei. Es werde bestritten, dass der Beschul- digte die Privatklägerin auf den Parkplatz abgedrängt habe, eventualiter, dass das Abdrängen die Intensität einer Nötigungshandlung erreicht hätte. Das Nieder- drücken sei beweismässig nicht erstellt (Urk. 94 S. 21-25). 1.4. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die rechtliche Würdigung vom beweismässig erstellen Anklagesachverhalt auszugehen ist, mit einziger Aus-
nahme, dass sich ein Eindringen im Stehen nicht rechtsgenügend erstellen lässt. Demgemäss sind die von der Verteidigung unter dem Titel der rechtlichen Würdi- gung vorgetragenen Einwände, welche den Sachverhalt betreffen, bereits durch vorstehend vorgenommene Sachverhaltserstellung widerlegt (so z.B., dass die Beschuldigte kein "Nein" etc. von sich gegeben habe resp. der Beschuldigte dies nicht gehört habe, dass kein Abdrängen auf den Parkplatz stattgefunden habe, dass das Niederdrücken nicht erstellt sei etc.). 1.5. D i e vori nstanzli chen Ausführungen zur rechtli chen Würdi gung erwei sen sich als zutreffend, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 71 S. 50 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) mit folgenden Ergänzungen: 1.5.1. Ni cht zu folgen ist der Verteidigung darin, dass vorliegend keine tatkräftige und manifeste Willensbekundung seitens der Privatklägerin vorliege, mit der sie dem Beschuldigten unmissverständlich zu verstehen gab, sie wolle den Beischlaf ni cht. Indem die Privatklägerin mehrfach verbal klar und unzweideutig zum Aus- druck gebracht hat, sie wolle das nicht, der Beschuldigte solle aufhören, sie wolle nach Hause etc. (im Detail dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 71 S. 50 f.), hat die Privatklägerin erkennbar und unmi ssverständli ch i hren entgegenstehenden Willen, nämlich mit dem Geschlechtsverkehr nicht einver- standen zu sein, zum Ausdruck gebracht. 1.5.2. Richtig ist, dass vorliegend keine (auch nicht implizite) Drohung zu er- blicken ist, die als tatbestandsmässige Nötigungshandlung zu qualifizieren wäre. Ei ne tatbestandsmässige Nötigungshandlung ist indes dennoch ohne Weiteres zu bejahen. Wenn die Verteidigung ausführt, es sei seitens des Beschuldigten zu keiner relevanten Gewaltanwendung gekommen, so verkennt sie den Gewalt- begriff im Sinne des Art. 190 StGB. Es bedarf keiner eigentlichen Körperver- letzungen oder dergleichen. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin gemäss dem erstellten Anklagesachverhalt zu Boden gedrückt, sie dort weiter mit beiden Hän- den an ihren Schultern am Boden fixiert und ihr sodann die Beine auseinander- gedrückt. Dieser Einsatz physischer Kraft durch den Beschuldigten ist gemäss der vorstehend widergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Gewalt im Si nne von Art. 190 StGB zu qualifizieren. Dass diese konkret angewandte Gewalt
ausreichte, um den manifestierten entgegenstehenden Willen der Privatklägerin zu brechen, wird weiter auch aufgrund der konkreten Umstände deutlich. So hat der Beschuldigte mit seinem Übergriff mitten in der Nacht eine eigentliche Über- rumpelungssituation geschaffen, in der es der Privatklägerin weder möglich noch zumutbar war, grösseren Widerstand zu leisten. Diese Beurteilung verstärkt sich, wenn man sich den doch erheblichen Alkoholisierungsgrad der Privatklägerin vor Augen führt. 1.5.3. In der beschriebenen Weise hat der Beschuldigte schliesslich der Privat- klägerin liegend den Beischlaf abgenötigt und damit den objektiven Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt. 1.5.4. Der Beschuldigte handelte schliesslich vorsätzlich. Nach dem erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte den entgegenstehenden Willen der Privatkläge- ri n klar erkannt, indem diese ihm mehrfach verbal explizit gesagt hatte, sie wolle das nicht. Dass es hierbei zu Verständigungs- resp. Sprachproblemen gekommen sein soll, ist ausgeschlossen. Der Beschuldigte weilte bereits im Tatzeitpunkt während ca. fünf Jahren in der Schweiz und hätte ein "Nein" verstanden. So hat er denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, er hätte ein "Nein" verstanden resp. wäre nicht "auf solche Handlungen" eingegangen, wenn die Pri- vatklägerin das gesagt hätte (Urk. 93 S. 8). Der Beschuldigte wusste damit um das fehlende Einverständnis der Privatklägerin, weshalb er Gewalt einsetzte mit dem Ziel, den Willen der Privatklägerin zu brechen, sie zu Boden zu bringen und dort den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, was ihm schliesslich auch gelang. 2. Fazi t Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB in objektiver wie subjektiver Hinsicht erfüllt.
IV. Strafzumessung und Vollzug 1. Strafzumessung 1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Da lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gilt es das Verschlechterungs- verbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). 1.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst und angewendet sowie in nachvollziehbarer Weise eine Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 1 Tag Haft) festgesetzt (vgl. Urk. 71 S. 54 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann da- rauf – mit nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. Die Vorinstanz beurteilt die objektive Tatschwere als leicht, das subjektive Verschulden als strafzumessungsneutral und gelangt so zu einer Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe. In Würdigung der Täterkomponenten berücksichtigt die Vorinstanz die lange Verfahrensdauer als strafmindernd und beurteilt die übri- gen Täterkomponenten als strafzumessungsneutral. Sie gelangt schliesslich so zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten. Hierzu ist Folgendes anzumerken: 1.3.1. Eine Strafminderung wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit aufgrund des Alkoholkonsums – wie von der Verteidigung erneut moniert (Urk. 94 S. 27) – kommt entgegen der Vori nstanz ni cht i n Betracht. Entscheidend für die Beeinträchtigung der Ei nsi chts- oder Steuerungsfähigkeit ist der psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung (grundlegend BGE 122 IV 49 E. 1b; vgl. jüngst Urteil des Bundes- gerichts 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2 [nicht publiziert in: BGE 141 IV 34]; zum Ganzen auch BSK StGB I-B OMMER/DITTM A NN, Art. 19 N 61 ff.). Wenn auch der Beschuldigte durchaus beachtliche Mengen alkoholischer Getränke am fraglichen Abend zu sich genommen haben will und sich als betrunken bezeich- nete (vgl. dazu Urk. 3/2 S. 12; Urk. 55 S. 10), so fällt doch auf, dass sich der Be-
schuldigte offenbar im Stande sieht, detaillierte (wenn auch unglaubhafte) Ausfüh- rungen zu den Abläufen des Tatgeschehens zu machen. Auch sonst macht der Beschuldigte keine typische, durch den Alkoholkonsum hervorgerufene Ausfall- erschei nungen resp. Symptome geltend (vgl. dazu bspw. D ETTMEYER/VERHOFF, Rechtsmedizin, Heidelberg 2011, S. 162 [Tabelle]), die eine rechtserhebliche Be- ei nträchti gung der Ei nsi chts- und/oder Steuerungsfähigkeit nahelegen würden. Der Beschuldigte ist überdies auch ni cht unverhofft i n ei ne Si tuati on geraten, i n der es ihm aufgrund verminderter Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholkonsums vi el schwerer gefallen wäre, si ch norm- und moralgerecht zu verhalten. Er wurde in keiner Weise vom Opfer in Versuchung geführt oder sexuell angeregt, was i n Kombination mit dem (behaupteten) Rauschzustand allenfalls eine gewisse Her- absetzung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit indizieren könnte; vi el- mehr hat der Beschuldigte ganz berechnend und vorsätzlich das Opfer verfolgt, überrumpelt und vergewaltigt. Nach alledem ist eine verminderte Zurechnungs- fähigkeit im Tatzeitpunkt aufgrund des Alkoholkonsums beim (zumindest dann- zumal tri nkgewohnten; vgl. dazu nur Urk. 3/1 S. 8; Urk. 93 S. 5) Beschuldigten nicht ersichtlich. Diese von der Vorinstanz abweichende Einschätzung kann dem Beschuldigten aufgrund des Verschlechterungsverbots indes nicht zum Nachteil gereichen. 1.4. Mit Blick auf die Täterkomponenten haben sich seit dem erstinstanzli chen Urteil keine wesentlichen Änderungen ergeben (Urk. 93 S. 2). Es bleibt damit bei der zutreffenden vorinstanzlichen Feststellung, dass die lange Verfahrensdauer strafmindernd zu veranschlagen ist, im Übrigen sich die Täterkomponenten straf- zumessungsne utra l auswi rken. 1.5. Die von der Vorinstanz – allerdings sehr tief angesetzte – Strafe ist nach alledem nicht zu beanstanden, auf keinen Fall erscheint sie als überhöht. Die Vor- instanz setzte mit 18 Monaten eine Strafe fest, die sich in der unteren Hälfte des unteren Drittels des Strafrahmens (1-10 Jahre Freiheitsstrafe) bewegt. Im Lichte der objektiven und subjektiven Tatkomponenten im vorliegenden Fall ist das Ver- schulden ohne Weiteres als erheblich zu qualifizieren, womit eine deutlich höhere
Strafe auszufällen gewesen wäre. Dies verbietet sich indes vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots. 1.6. Damit bleibt es bei der vorinstanzlich festgelegten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Anrechnung von 1 Tag erstandener Haft. 2. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer (minima- len) Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Dabei bleibt es allein schon aufgrund des Verschlechterungsverbots. V. Zivilansprüche Die Regelung der Vori nstanz hi nsi chtli ch des Genugtuungsanspruchs der Privat- klägerin erweist sich als zutreffend und ist bei diesem Verfahrensausgang des- halb ohne Weiteres zu bestätigen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 71 S. 59 ff.). Der sinngemässe Einwand der Verteidigung, der geltend gemachte immaterielle Schaden, also die physischen und/oder seelischen Schmerzen, seien ni cht auf die Vergewaltigung zurückzuführen, sondern auf vorbestehende psychische Prob- leme, geht fehl. So geht bspw. aus den vertrauensärztlichen Angaben des behan- delnden Arztes, Dr. J._____, gegenüber der SUVA (Urk. 8/8) klar hervor, dass bei der Privatklägerin eine "traumatische Belastungsstörung nach Vergewaltigung (ICD 10; F 43 .1) diagnostiziert und massive damit verbundene Symptome fest- gestellt wurden. Die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuungssumme von Fr. 12'000.– als Ausgleich für den erlittenen seelischen Unbill i st folgli ch ni cht zu beanstanden. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ersti nstanzli che Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Disp.-Zi ff. 5 und 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 19. März 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-6. [...] 7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 15'500.– (i nkl. Barauslagen und 8 % MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____ wird für ihre Bemühungen als unent- geltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit Fr. 16'000.– (i nkl. Barauslagen und 8 % MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. 9. (Mi ttei lungen) 10. (Rechtsmittel) 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 12'000.– zuzügli ch 5 % Zi ns ab 8. September 2011 als Genugtuung zu bezahlen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Disp.-Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'302.40 amtliche Verteidigung Fr. 2'100.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- ichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 8. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) − SVA Zürich, Regressdienst, z.H. Frau K._____, unter Beilage einer Kopie von Urk. 33 sowie in vollständiger Ausfertigung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Züri ch, Abtei lung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Ver- ni chtung des ED-Materials" 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Züri ch I. Strafkammer
Züri ch, 11. Februar 2016
Die Verfahrensleiterin:
Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos
Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. F. Manfrin
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.