Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150385-O/U/ad-cw
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichts- schreiberin MLaw Hässig
Urteil vom 5. Januar 2016
i n Sachen
A._____, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
verteidigt durch Rechtsanwalt X1._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Verfahrensbeteiligte und Anschlussberufungsklägerin
vertreten durch Veterinäramt des Kantons Zürich, Rechtsanwältin lic.iur. Y._____
betreffend Vergehen gegen das Tierschutzgesetz etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 20. Mai 2015 (GG150008)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. März 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 13). Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig − des Vergehens gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von dessen Art. 26 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a TSchV sowie − der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von dessen Art. 28 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 lit. d TSchV. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 460.– und einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jah- re festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Vorverfahren; 6. Die Kosten der Untersuchung (Gebühr Vorverfahren) und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 58 S. 8) 1. Die Berufungsklägerin sei vom Vorwurf der vorsätzlichen Widerhand- lung gegen die Tierschutzgesetzgebung, angeblich begangen am 26. August 2014 an der B.-Strasse i n ..., freizusprechen; 2. Die Kosten des erstinstanzlichen und des oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen; 3. Der Freigesprochenen sei durch den Staat eine Entschädigung für die ihr erstinstanzlich entstandenen Verteidigungskosten gemäss der allen- falls von RA X2. eingereichten Honorarnote, jedoch mindestens im Betrag von CHF 5'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszu- ri chten; 4. Der Freigesprochenen sei durch den Staat eine Entschädigung für die ihr oberinstanzlich entstandenen Verteidigungskosten gemäss Kosten- note vom 21. Dezember 2015, ergänzt um die seither entstandenen Aufwendungen gemäss beiliegendem Leistungsjournal, auszurichten. b) Der Vertreterin der Privatklägerin: (Urk. 57 S. 2) 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Die Berufungsklägerin sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen − des Vergehens gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von dessen Art. 26 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a TSchV sowie
− der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von dessen Art. 28 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 lit. d TSchV. 3. Die Berufungsklägerin sei mit einer Geldstrafe von mindestens 120 Ta- gessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen. 4. D er Berufungsklägerin seien die Kosten aufzuerlegen. c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 45) Keine Anträge.
_____________________________ Erwägungen: I. 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 20. Mai 2015 wurde die Beschuldig- te der Wi derhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a TSchV (Vergehen) sowie der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. g in Verbi ndung mi t Art. 22 Abs. 1 lit. d TSchV (Übertretung) schuldi g gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 460.– sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Die Probezeit für die Geldstrafe wurde auf zwei Jahre und die Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse auf einen Tag festgesetzt. Gegen das Urteil vom 20. Mai 2015 meldete die Beschuldigte am 28. Mai 2015 Berufung an und rei chte am 18. September 2015 fristwahrend ihre Berufungserklärung ein (Urk. 36 und 41). Das Veterinäramt des Kantons Zürich erklärte mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 Anschlussberufung (Urk. 46). Die Staatsanwaltschaft verzichtete ihrerseits auf eine Anschlussberu-
fung (Urk. 45). Mit der Berufungserklärung beantragte die Verteidigung die Einho- lung eines Berichtes einer sachverständigen Person zu den möglichen Wirkungen eines Schrotschusses auf einen verletzten Fuchs und zum diesfalls bestehenden Gefahrenbereich. Zudem sei der Artikel aus einer Fachzeitschrift zur Gefährlich- keit des Schrotschusse zu den Akten zu nehmen sowie anlässlich der Berufungs- verhandlung eine Einvernahme der Beschuldigten durchzuführen (Urk. 41 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2015 wurde der Beweisantrag auf Ein- holung des beantragten Berichtes einstweilen abgewiesen und der Artikel "Ge- fährlichkeit des Schrotschusses" zu den Akten genommen (Urk. 52). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 nahm die Verteidigung von si ch aus Stellung zur An- schlussberufung der Privatklägerin, stellte ei nen weiteren Beweisantrag (Urk. 54) und reichte diverse Beilagen zu den Akten (Urk. 55/1-7). 2. Die Beschuldigte ficht das Urteil vom 20. Mai 2015 vollumfängli c h an (Urk. 41 S. 2; Urk. 58 S. 8). Das Veterinäramt beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, wobei die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von min- destens 120 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen sei (Urk. 46 S. 2; Urk. 57 S. 2). Somit sind sämtliche Dispositivziffern des vori nstanz- lichen Urteils angefochten (Art. 402 StPO). II. 1. In der Anklageschrift vom 17. März 2015 wird der Beschuldigten vorgewor- fen, als zuständige Jagdpächterin am 26. August 2014, ca. 5.30 Uhr, auf der B.-Strasse i n ... ei nen verletzten Fuchs ni cht vorschriftsgemäss abgeschos- sen zu haben. D er Fuchs sei aufgrund sei ner Verletzungen fluchtunfä hi g gewe- sen, was die Beschuldigte ohne Weiteres hätte erkennen können und müssen. Es wäre der Beschuldigten aufgrund der gegebenen Örtlichkeiten und Uhrzeit (freie Sicht in alle Richtungen, keine Passanten, wenig bis kein Motorverkehr) zudem gefahr- und problemlos möglich gewesen, diesen abzuschiessen, was die Be- schuldigte gewusst habe. Stattdessen habe sie wissentlich und willentlich ihre Schwei sshündi n C. zum Fuchs geführt, um di e Ausbi ldung zu prüfen bzw. deren "Wildschärfe" zu trainieren. Die Hündin habe sich in den verletzten Fuchs
verbissen, wodurch dieser unter qualvollen Schmerzen, Leiden und Ängsten zu Tode gekommen sei, was die Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 13 S. 2). 2.1 Die Beschuldigte bestreitet nicht, am eingeklagten Zeitpunkt als zuständige Jagdpächterin aufgrund einer Meldung eines verletzten Fuchses an die B._____- Strasse i n ... ausgerückt zu sei n und i hrer Hündi n den Befehl zum Abwürgen des Fuchses gegeben zu haben (Urk. 3/2 S. 2 ff.; Urk. 3/4 S. 8; Urk. 31 S. 3 f., 7; Prot. II S . 1 1). Sie bestreitet jedoch die Fluchtunfähigkeit des Fuchses (Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/4 S. 4 ff.; Urk. 31 S. 5 ff.; Urk. 41 S. 2; Prot. II S. 10 f.) und bringt vor, sie habe sich aus Sicherheitsgründen gegen einen Schusswaffeneinsatz und für den Einsatz ihrer Hündin entschieden (Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/4 S. 6; Urk. 31 S. 7 f.; Prot. II S . 13). Si e habe i hre Hündi n ni cht zu Trai ni ngs- bzw. Ausbildungszwecken auf den verletzten Fuchs losgelassen (Urk. 3/2 S. 6; Urk. 3/4 S. 9). 2.2 Die Verteidigung hält der Anklage - an die Aussagen der Beschuldigten an- knüpfend - entgegen, dass aufgrund der vorgefundenen Situation, den gegebe- nen Örtlichkeiten und den gebotenen Sicherheitsvorschriften bei objektiver Be- trachtung eine Schussabgabe nicht möglich gewesen sei (Urk. 33 S. 1). Aufgrund der Umgebung (Asphalt, Wiese Gebüsch) und der Lage des Fuchses (geteerter Radweg) habe ein Kugelfang gefehlt bzw. sei beim Aufschlagen der Schrotgarbe auf den Asphalt des Fahrradwegs mit unkontrollierten Abprallern zu rechnen ge- wesen (Urk. 33 S. 3). Eine sichere Schrotschussabgabe sei daher nicht möglich gewesen, ohne die Sicherheit Dritter zu gefährden (Urk. 33 S. 3). Die Feststellung der Staatsanwaltschaft (freie Sicht in alle Richtungen, keine Passanten, wenig bis kein Motorverkehr) sei nicht bewiesen und werde bestritten. Im Gegenteil habe nach Angabe der Beschuldigten und des Anzeigeerstatters ein - wenn auch ge- ringes - Verkehrsaufkommen geherrscht (Urk. 33 S. 3). Die Beschuldigte habe nach Eintreffen vor Ort und Beurteilung der Situation den in sitzender Stellung vorgefundenen Fuchs als fluchtfähig taxiert und die Abgabe eines Schrotschusses aufgrund der Nähe des Fuchses zur geteerten Strassenfahrbahn sowie zum ge- teerten Radstreifen infolge der Gefahr von Abprallern für zu risikoreich gehalten und daher den auf Schweiss geprüften Hund zur Hatz geschnallt, damit dieser
dem Fuchs auf der Fluchtfährte habe habhaft werden und ihn habe töten können (Urk. 33 S. 5). 3.1 Der Tierquälerei macht sich u.a. schuldig, wer Tiere vorsätzli ch auf qualvolle Art tötet (Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a TSchV). Was Wildtiere betrifft, wird diese Bestimmung ergänzt durch die eid- genössische und die kantonalen Jagdgesetzgebungen. Wildtiere, die nicht flucht- fähig sind, sind aus Tierschutzgründen durch einen Fangschuss zu töten, wobei zu diesem Zweck im Sinne einer Ausnahme auch Faustfeuerwaffen verwendet werden dürfen, um das leidende und/oder gestresste Tier ohne eine Gefährdung von Personen, Jagdhunden oder erheblichen Sachwerten schnellstmöglich zu tö- ten. Die Zulässigkeit des Einsatzes von Jagdhunden richtet sich nach der kanto- nalen Gesetzgebung, wobei diese eine tierschutzgerechte Jagd sicherzustellen hat (Art. 2 Abs. 2 und Abs. 2 bis JSV [SR 922.01]; Bundesamt für Umwelt, Ände- rung der Jagdverordnung, Erläuternder Bericht, 15. Juli 2012, korrigierte Version 2, S. 12 f.). Die Jagdverordnung des Kantons Züri ch sieht sodann vor, dass u.a. Jagdpächter dazu verpflichtet sind, verletzte, anomale oder kranke Tiere während des ganzen Jahres, falls notwendig auch zur Nachtzeit oder an Sonn- und öffent- lichen Ruhetagen, abzuschiessen (§ 22 Abs. 1 Jagdverordnung [LS 922.11]). Muss auf ein angeschossenes, sonstwie verletztes oder krankes Wild aus naher Distanz ein Fangschuss abgegeben werden, dürfen zu diesem Zweck - wie be- reits in Art. 2 Abs. 2 JSV vorgesehen - nebst den zugelassenen Jagdwaffen auch Faustfeuerwaffen verwendet werden (§ 20 Abs. 7 Jagdverordnung). Der Einsatz von auf Schweiss geprüften Hunden ist für die Nachsuche eines geflohenen, be- schossenen Tieres verpflichtend vorgesehen (§ 23 Abs. 1 Jagdverordnung). Ein ausdrückliches Verbot betreffend das Abwürgen von verletzten, fluchtunfä hi gen Wildtieren durch Jagdhunde enthält das Gesetz nicht. Es hält jedoch - wie gese- hen - positiv fest, dass u.a. Jagdpächter verletzte Tiere abzuschiessen haben (§ 22 Abs. 1 Jagdverordnung) und dazu auch Faustfeuerwaffen verwenden dürfen (§ 20 Abs. 7 Jagdverordnung), während die Verwendung von Hunden nur für die Nachsuche vorgesehen ist. Das ist folgerichtig, ist die Verwendung von Hunden gemäss eidgenössischer Gesetzgebung von den Kantonen doch tierschutzge- recht zu regeln und si nd Wildtiere, di e ni cht fluchtfähi g si nd - wie erwogen - aus
Ti erschutzgründe n durch ei nen Fangschuss zu töten. Jagdhunde sind demnach nur dann ei nzusetzen, wenn kein Abschuss möglich ist. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 58 S. 5) i st der Hund - der Auffassung des Gesetzgebers fol- gend - kein der Schusswaffe gleichwertiges Mittel. D ass ei n Hund nur i m Notfall (d.h. wenn ein Wildtier flüchtet) geschnallt wird, um das verletzte Tier zu hetzen und zu töten, ergibt sich denn auch aus der Literatur, auf welche sich die Verteidi- gung in ihrem Plädoyer bezieht (vgl. Urk. 54 S. 9 mit Verweis). 3.2 Es steht damit ausser Frage, dass verletzte Wildtiere unter Tierschutzaspek- ten grundsätzli ch abzuschi essen und ni cht durch ei nen Jagdhund abwürgen zu lassen sind. Der möglichen Gefährdung von Personen, Jagdhunden oder erhebli- chen Sachwerten beim Abschuss eines verletzten Wildtiers trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass für den dafür nötigen Fangschuss nebst Jagd- auch Faustfeuerwaffen verwendet werden dürfen. Als Jagdpächterin war die Beschul- digte explizit für den Abschuss verletzter Wildtiere verantwortlich und musste da- her, wenn sie zu einem Wildunfall gerufen wurde, auch über die im Lichte des Tierschutzrechtes nötige Ausrüstung dafür verfügen. Mit der Behauptung, ein Ab- schuss des verletzten Fuchses sei mit der von ihr mitgeführten Schrotflinte aus Sicherheitsgründen nicht möglich gewesen, kann sich die Beschuldigte daher - wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 40 S. 11) - ni cht entlasten. Auch musste sich die Vorinstanz ausgehend vom Erwogenen entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 41 S. 3) nicht weiter mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Schrotschuss auf ein verletztes Tier dieses schmerzfrei und unmittelbar tötet bzw. ob ein solcher effizienter ist als das Abwürgenlassen durch einen dafür aus- gebildeten Jagdhund. Die Beschuldigte verletzte das Tierschutzgesetz als sie den verletzten Fuchs durch ihre Jagdhündin totbeissen liess, sofern jener dadurch qualvoll unter Schmerzen, Leiden und Ängsten zu Tode kam und es objektiv mög- lich gewesen wäre, ihn mit einem Fangschuss aus einer für diesen Zweck zuge- lassenen Jagd- oder Faustfeuerwaffe zu töten und der Beschuldigten ein entspre- chender Vorsatz nachgewiesen werden kann. Damit erübrigt sich auch die im Be- rufungsverfahren beantragte Einholung eines Berichts einer sachverständigen Person zur Frage der möglichen Wirkungen eines Schrotschusses auf einen ver- letzten Fuchs und des bei einem Schrotschuss bestehenden Gefahrenbereichs
für Personen und Ti ere unter Annahme eines Standorts des Fuchses im Grün- streifen sowie unter Annahme des Standorts des Fuchses auf dem Radstreifen (vgl. Urk. 41 S. 2). 3.3 Das Anklageprinzip wird mit der Annahme, die Beschuldigte könne sich durch di e Behauptung ni cht entlasten, ei n Abschuss des verletzten Fuchses sei mi t der von i hr mi tgeführten Schrotfli nte aus Si cherhei tsgründen ni cht mögli ch gewesen, nicht verletzt. Die Verteidigung weist zwar richtig daraufhin, dass der Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werde, sie habe lebende Tiere verwendet, um Hunde auszubilden und zu prüfen (Urk. 41 S. 4). Der Anklagevor- wurf erschöpft sich aber nicht darin. Vielmehr wird der Beschuldigten darüber hin- aus zur Last gelegt, vorsätzlich Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen getötet zu haben, i ndem si e den verletzten, fluchtunfähi ge n Fuchs ni cht vorschri ftsge- mäss abgeschossen, sondern ihn durch ihre Schweisshündin habe zu Tode beis- sen lassen, wodurch der Fuchs unter qualvollen Schmerzen, Leiden und Ängsten zu Tode gekommen sei (Urk. 13 S. 1 f.). Der Beschuldigten wird mithin explizit vorgeworfen, das verletzte Wildtier entgegen den Vorschriften nicht abgeschos- sen zu haben. Im Rahmen dieses Vorwurfes ist die Entlastungsbehauptung der Beschuldigten, mit der von ihr mitgeführten Schrotflinte sei aus Sicherheitsgrün- den objektiv und nach ihrer subjektiven Beurteilung ein Abschuss des Fuchses nicht möglich gewesen, zu prüfen. Das hat auch die Verteidigung gesehen und sich zur Thematik bereits vor Vorinstanz materiell geäussert (Urk. 33 S. 5). 4. Im erstinstanzlichen Urteil wurden die rechtstheoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Würdigung von Aussagen mit der Unterscheidung zwi- schen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaub- haftigkeit des konkreten Inhalts der Aussagen zutreffend aufgeführt (Urk. 40 S. 5 ff.) und die Aussagen der Einvernommenen korrekt zusammengefasst wiederge- geben (Urk. 40 S. 8 f.), sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit gelangt die Vori nstanz zutref- fend zum Schluss, dass sowohl der Zeuge sowie die Beschuldigte grundsätzlich glaubwürdig erscheinen (vgl. Urk. 40 S. 8).
5.1.1 Polizeilich befragt (Urk. 3/2) führte die Beschuldigte zur Frage der Fluchtfä- higkeit des verletzten Fuchses aus, sie habe nach kurzer Beurteilung der Sachla- ge ihre ausgebildete Vorsteh-Hündin mit dem Befehl "Apport" geschnallt. Darauf habe sich der Fuchs erhoben und habe sich ins hohe Gras begeben. Der Fuchs sei offensichtlich schwer verletzt gewesen und wäre ganz sicher geflüchtet, wenn er dazu im Stande gewesen wäre. Füchse seinen zäh und wehrhaft. Sie hätten sieben Leben. Auf die Frage, ob der Fuchs demnach ni cht mehr fluchtfähi g gewe- sen sei, antwortete sie, man könne bei Füchsen nie wissen. Solange sie die Hün- din im Auto gehabt habe, habe der Fuchs keine Anstalten gemacht zu fliehen. Erst als die Hündin bei ihm gewesen sei, habe er versucht zu fliehen. Auf ent- sprechenden Vorhalt bejahte die Beschuldigte sodann, dass es möglich gewesen wäre, den verletzten Fuchs mi t ei nem si cheren Schuss aus einer Distanz von acht bis zehn Metern zu töten, ohne dass dieser die Flucht ergriffen hätte. Der Fuchs habe beim Einsatz der Hündin Fluchtverhalten gezeigt und sei ein paar Meter ins Grüne geflohen. Dass der Fuchs gemäss dem Melder kein Fluchtverhalten ge- zeigt habe, stimme nicht (Urk. 3/2 S. 2 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ei nvernahme gab sie zu Protokoll, dass der Fuchs seinen Standort nicht verän- dert habe, solange sie vor Ort gewesen sei. Der Fuchs habe noch ni cht versucht zu flüchten. Er sei auf dem asphaltierten Radweg gesessen. Er habe sich in einer Position zwischen sitzen und liegen befunden. Sie habe ihn als fluchtfähig einge- stuft, weil er noch leicht am Sitzen gewesen sei. Als di e Hündi n si ch dem Fuchs genähert habe, sei der Fuchs weggegangen. Auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aus- sage, wonach der Fluchs sicher geflüchtet wäre, wenn er dazu im Stande gewe- sen wäre, erklärte die Beschuldigte, dass ein sitzender Fuchs immer fluchtfähig sei. Der Fuchs sei fluchtfähig, wenn er sich fortbewegen könne, die Geschwindig- keit des Fortbewegens sei nicht massgebend. Auf die Frage, wieso sie die Flucht- fähigkeit des Fuchses nicht näher abgeklärt habe, wie beispielsweise durch An- nähern, entgegnete die Beschuldigte, dass dann der Fuchs unter Umständen ge- gangen wäre (Urk. 3/4 S. 4-6). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wieder- holte sie ihre bereits gemachten Aussagen und erklärte auf die Frage, wie und aus welcher Distanz sie geprüft habe, ob der Fuchs fluchtfähi g gewesen sei, dass sie ihn aus einer Distanz von ca. zehn Metern sitzend gesehen habe. Der Fuchs
habe sich nicht bewegt, sei gesessen und bei Bewusstsein gewesen. Aufgrund dieser Umstände sei sie davon ausgegangen, er sei fluchtfähig. Der Fuchs habe einen Schock gehabt, da er von einem Auto angefahren worden sei. Ein Fuchs sei sehr zäh und könne sich schnell von einem Schock erholen (Urk. 31 S. 5-7). Anlässlich des Berufungsverfahrens erklärte die Beschuldigte, dass der Fuchs möglicherweise weggegangen wäre, hätte sie sich ihm genähert. Dies habe sich ja auch bestätigt, als die Hündin zum Fuchs hingegangen sei. Auf entsprechende Frage erklärte die Beschuldigte, sie habe damit gerechnet, dass der Fuchs trotz den offensi chtli chen Verletzungen plötzlich hätte davonrennen können (Port. II S. 12). 5.1.2 Der Zeuge D._____ erklärte bei der Polizei, er habe einen Fuchs auf der Strasse sitzen sehen. Dieser sei offensichtlich angefahren worden und habe schwer verletzt gewirkt. Auf der Strasse sei Blut zu sehen gewesen und es habe danach ausgesehen, dass der Fuchs erbrochen habe. Er, der Zeuge, habe auf innere Verletzungen geschlossen und unverzüglich die Polizei alarmiert. Der Fuchs habe absolut kein Fluchtverhalten gezeigt. Es habe absolut fluchtunfä hi g gewirkt. So habe er, der Zeuge, sich dem Tier bis auf einen Meter nähern können, ohne dass der Fuchs geflüchtet sei. Vermutlich habe er schwere Verletzungen im Beckenbereich gehabt, denn er habe sich nur noch mit den Vorderpfoten krie- chend fortbewegen können. Da sich der Fuchs noch auf der Fahrbahn befunden habe, habe er, der Zeuge, versucht, ihn mit dem Schirm an den Rand zu treiben. So sei er in den Grünstreifen zwischen Radweg und Strasse gekrochen. Nach ca. 30 Minuten sei dann eine Frau mit einem Pick-up zur Unfallstelle gekommen. Sie habe sich vorgestellt. Er habe sie gefragt, ob sie den Fuchs schiessen werde. Die Frage habe sie zu seinem Erstaunen aber verneint, denn ein Schusseinsatz wäre absolut unproblematisch gewesen, da der Fuchs immer am gleichen Ort geblie- ben sei und aufgrund seiner Verletzungen nicht habe fliehen können. Man hätte sich dem Tier problemlos mit einer Waffe auf kurze Distanz nähern können. Als die Beschuldigte auf dem Platz gewesen sei und den Hund aus dem Fahrzeug gelassen habe, sei der Fuchs absolut ruhig an derselben Stelle im Grünstreifen zwischen Radweg und Strasse sitzengeblieben. Es sei auch so, dass während der Wartezeit bis zum Eintreffen der Jagdaufsicht mindestens zwei grosse Last-
wagen von ... Ri chtung ... gefahren seien. Auch dabei habe der Fuchs keinerlei Fluchtverhalten gezeigt und sei in seiner sitzenden Position am Strassenrand verharrt (Urk. 3/1 S. 2 f.). Bei der Staatsanwaltschaft bestätigte der Zeuge diese Aussagen im Wesentlichen. Der Fuchs sei bei seinem Eintreffen Mitten auf der Strasse gesessen und habe mit den Hinterbeinen nicht recht gekonnt. Er sei blu- tig gewesen. Er habe immer wieder versucht, sich zu bewegen und sei dann über die Strasse auf die rechte Seite gekrochen. Er habe nicht mehr laufen können. Er habe gewollt, dass der Fuchs nicht überfahren werde. Er sei nahe an ihn heran- gegangen und habe versucht, ihn mit dem Schirm von der Strasse zu treiben. Es seien ein paar Autos und dann zwei grosse Lastwagen gekommen. Als die Be- schuldigte gekommen sei, sei der Fuchs im Grünen neben der Strasse gewesen. Solange er, der Zeuge, vor Ort gewesen sei, habe der Fuchs nichts gemacht. Zwischendurch habe er sich erbrochen, wie er, der Zeuge, glaube. Der Fuchs ha- be nichts machen können. Er habe auch nicht reagiert als er, der Zeuge, mit sei- nem Auto herangefahren gekommen sei. Er selber habe sich wahrscheinlich bis auf zwei Meter an den Fuchs heranbegeben. Wahrscheinlich hätte er auch näher gehen können. Der Fuchs sei einfach ein schwer verletztes Tier gewesen, das ni chts habe machen können. Er sei gekrochen. Hinten habe er sich nicht mehr bewegen können, nur noch die Vorderbeine. Er, der Zeuge, habe als der Fuchs seine Position verändert habe über die Strasse nachgeholfen. Als der Fuchs auf der Höhe des Mittelstreifens gewesen sei, sei er wohl selber über den Veloweg gegangen. Schnell habe er sich nicht bewegen können, er habe nur noch krie- chen können. Der Fuchs habe sich über eine Distanz von ca. fünf Meter bewegt und dafür ca. ¾ Stunden benötigt (Urk. 3/3 S. 3 ff.). 5.1.3 Der Zeuge beobachtete den verletzten Fuchs und sein Verhalten - anders als die Beschuldigte - während längerer Zeit aus nächster Nähe. Seine Aussagen sind detailliert und anschaulich. Es besteht keinerlei Veranlassung, an i hnen zu zweifeln. Aus ihnen ergibt sich, dass der Fuchs derart schwer verletzt war, dass sich ihm ein Mensch problemlos auf ein bis zwei Meter nähern konnte. Sie stim- men im Ergebnis mit der ersten Aussage der Beschuldigten überein, wonach der Fuchs offensichtlich schwer verletzt gewesen sei und ganz sicher geflüchtet wäre, wenn er dazu im Stande gewesen wäre. Konnte sich ein Mensch dem verletzten
Fuchs aber auf kurze Distanz nähern, war es auch möglich, i hn abzuschi essen. Fluchtfähig war der verletzte Fuchs somit objektiv nicht. Dass er sich, als der Hund der Beschuldigten sich ihm näherte, allenfalls noch etwas wegbewegt, än- dert daran nichts. Ernsthaftes Fluchtverhalten zeigte der Fuchs in diesem Moment im Übrigen selbst nach der Darstellung der Beschuldigten ni cht. 5.1.4 Den Fuchs abschiessen, wollte die Beschuldigte jedoch offensichtlich von Anfang an nicht. Anders ist nicht zu erklären, dass sie auch gemäss ihren eigenen Aussagen ohne Nachfrage beim Zeugen, welcher das verletzte Tier gemeldet hat- te, und ohne persönlichen Versuch, sich dem verletzten Ti er zu nähern, den Ein- satz des Hundes beschloss (Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/4 S. 6). Dass sie die Fluchtfä- higkeit des Fuchses nicht durch Annäherung abklärte, da dann der Fuchs unter Umständen gegangen wäre (Urk. 3/4 S. 6; Prot. II S. 12), überzeugt angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte ein ausgebildeter Schweisshund zur Ver- fügung, um allenfalls ei ne Nachsuche durchzuführe n, ni cht. Vi elmehr i st di e Aus- sage der Beschuldigten, es habe für sie keinen Grund gegeben, ei ne Schusswaf- fe einzusetzen, wenn sie einen ausgebildeten Hund bei sich habe, welcher diese Aufgabe bestens und sicherer für alle erfülle (Urk. 3/2 S. 2), im vorliegenden Zu- sammenhang entlarvend. Ihre Aussage, wonach sie aufgrund der sitzenden Hal- tung des Fuchses darauf geschlossen habe, dieser sei fluchtfähig, ist vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zu werten. Jedenfalls hätte sie die Fluchtunfä- higkeit des Wildtieres aber durch Annäherung an dieses ohne Weiteres erkennen können und müssen. Damit entfällt auch ohne Weiteres die Annahme eines - von der Verteidigung ins Feld geführten (Urk. 41 S. 5; Urk. 58 S. 8) - Sachverhaltsirr- tums. 5.2.1 Mit der Anklagebehörde ist sodann davon auszugehen, dass ein Abschuss des verletzten Fuchses aufgrund der örtlichen und zeitlichen Verhältnisse (freie Sicht in alle Richtungen, keine Passanten, wenig bis kein Motorverkehr) mit einer für den Abschuss von verletzten Wildtieren zugelassenen Schusswaffe objektiv möglich gewesen wäre . Zur Tatzeit, am 26. August 2014 um ca. 5.30 Uhr, regnete es leicht und es dämmerte (Urk. 1 S. 3). Das Verkehrsaufkommen war gemäss den Aussagen des Zeugen gering, Passanten hatte es in der Nähe keine (Urk. 3/1
S. 4). Die Beschuldigte behauptet nichts davon Abweichendes; sie hatte keine Passanten bemerkt und auch kein grosses Verkehrsaufkommen i n Eri nnerung (Urk. 3/2 S. 3; Urk. 3/4 S. 7). Die örtlichen Verhältnisse sind übersichtlich (Urk. 2/1). Damit erübrigt sich auch die mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 be- antragte Befragung von Dr. E._____ als sachverständiger Zeuge i n Bezug auf die Frage, ob ein Kugelschuss auf den verletzten Fuchs geeignet gewesen wäre, Menschen, Tiere oder Sachen zu gefährden und nur mit dem Einsatz des Hundes diese Gefahr hätte vermieden und der Fuchs erlöst werden können (Urk. 54 S. 9). Ob die konkreten Verhältnisse den Abschuss des Fuchses auch mit der von der Beschuldigten mitgeführten Schrotflinte erlaubt hätte, kann wie erwogen offen bleiben. 5.2.2 Davon, dass der Abschuss des Fuchses jedenfalls mit einer Faustfeuerwaf- fe aufgrund der Umstände objektiv möglich gewesen wäre, geht letztlich auch die Beschuldi gte aus. Sie zog den Einsatz ihrer Hündin dem Schusswaffeneinsatz einfach grundsätzlich vor, wie ihre Aussage zeigt, dass ein Schusswaffeneinsatz wohl möglich gewesen wäre, es für sie aber keinen Grund gebe, eine Schusswaf- fe einzusetzen, wenn sie einen ausgebildeten Hund bei sich habe, welche diese Aufgabe bestens und sicherer für alle erfülle (Urk. 3/2 S. 2, 3, 6). Die Umstände, also das Verkehrsaufkommen, allfällige Passanten und Velofahrer, standen bei ih- rer Entscheidung, das verletzte Tier nicht abzuschiessen, denn auch explizit nicht im Vordergrund (Urk. 3/2 S. 3; Prot. II S. 15), wozu passt, dass die Beschuldigte zwar von Anfang an in allgemeiner Form Sicherheitsgründe erwähnte (Urk. 3/2 S. 2, 5, 6), sich aber weder an das Verkehrsaufkommen noch an allfällige Pas- santen etc. konkret zu erinnern vermochte (Urk. 3/2 S. 3; Urk. 3/4 S. 7). Unbe- achtlich ist daher, dass die Beschuldigte ortskundig war. Die Aussagen des Zeu- gen bestätigen dieses Bild. Er schilderte seinen Kontakt mit der Beschuldigten de- tailliert, lebensnah und ohne dass irgendwelche Anhaltspunkte für Übertreibungen oder eigentliche Falschaussagen vorliegen würden. Demnach begab sich die Be- schuldigte, nachdem sie die Frage des Zeugen, ob sie den Fuchs abschiessen werde, verneint hatte, ohne Abklärung der Situation unverzüglich zu ihrem Auto, öffnete dessen Türe, liess ihren Hund aus dem Wagen und führte diesen zum Fuchs (Urk. 3/1 S. 2 f.; Urk. 3/3 S. 3; Prot. II S. 11).
5.3 Der Zeuge schilderte bei der Polizei, dass die Hündin den Fuchs im Fang gepackt und heftig geschüttelt habe. Dabei habe der Fuchs grauenhaft geschrien. Die Schreie des Fuchses seinen ihm durch Mark und Bein gegangen (Urk. 3/1 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wiederholte der Zeu- ge, dass die Hündin den Fuchs gepackt und geschüttelt habe. Der Fuchs habe gequietscht. Er habe sich beschissen gefühlt, als er im Auto gewesen sei. Er habe geheult und gedacht, dass er den Fuchs doch besser hätte überfahren lassen (Urk. 3/3 S. 3, 6). Die Beschuldigte ihrerseits bestritt in der polizeilichen Befra- gung nicht, dass der Fuchs allenfalls Schmerzlaute von sich gegeben habe. Das könnte möglich sein, sie könne sich nicht mehr genau daran erinnern, da sie oft ausrücke (Urk. 3/2 S. 4). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft gab sie zu Protokoll, der Fuchs habe geklagt. Sie wisse nicht, ob der Klagelaut eine halbe Sekunde gegangen sei. Ein Klagelaut sei immer zu lang, womit sie meine, dass er immer herzergreifend sei (Urk. 3/4 S. 9). Es ist damit erstellt, dass der Fuchs Klagelaute von sich gab. Klagelaute werden bei Schmerzen oder aber auch bei Angst ausgestossen und sind auch ein Zeichen dafür, dass der Tod nicht sofort eintritt. Durch das Abwürgen mittels der Hündin erlitt der verletzte Fuchs somit Qualen in Form von Ängsten und Schmerzen, die er nicht erlitten hätte, wenn er abgeschossen und so unmittelbar getötet worden wäre. Die Beschuldigte wusste aufgrund ihrer Erfahrung, dass beim Abwürgen die betroffenen Tiere unter Umständen herzergreifende Klagelaute ausstossen. Dadurch nahm sie zumindest in Kauf, dass vorliegend der verletzte Fuchs durch das Abwürgen ihrer Hündin un- ter qualvolle Schmerzen, Leiden und Ängsten zu Tode kommt. 5.4 D emnach i st erstellt, dass der Fuchs aufgrund seiner Verletzungen fluchtun- fähig war und von der Beschuldigten aufgrund der gegebenen Örtlichkeiten und Uhrzeit gefahr- und problemlos hätte abgeschossen werden können, was der Be- schuldigten bewusst war oder zumindest bewusst hätte sei n können und müssen. Stattdessen führte si e i hre Schwei sshündi n zum Fuchs und di e Hündi n verbi ss sich in den Fuchs. Dadurch kam der Fuchs unter qualvollen Schmerzen, Leiden und Ängsten zu Tode, was die Beschuldigte zumindest in Kauf nahm.
5.5 Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhaltes durch die Staatsanwalt- schaft und die Vorinstanz als Vergehen gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a TSchV ist zutreffend. Die Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen. 6. Die Staatsanwaltschaft vermutet, dass sich die Beschuldigte gegen den Ab- schuss des verletzten Fuchses und für den Ei nsatz i hre Schwei sshündi n ent- schied, weil sie eine Gelegenheit sah, die Ausbildung ihrer Hündi n zu prüfen bzw. deren Wildschärfe zu trainieren. Die Vermutung liegt nahe. Sie ist aber nicht zwingend. Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte den Einsatz ihrer Hündin aus in ihrer eigenen Person liegenden Gründen dem Abschuss vorzieht. Aussagen der Beschuldigten, welche darauf schliessen lies- sen, dass sie den Hund zu Ausbildungs- oder Trainingszwecken auf den Fuchs losliess, liegen nicht vor. Dass die Beschuldigte die Hündi n zu Trai ni ngs- bzw. Ausbildungszwecken auf den verletzten Fuchs losliess, lässt sich aufgrund der gegebenen Beweismitteln damit nicht rechtsgenügend erstellen. Die Beschuldigte ist daher der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von dessen Art. 28 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 lit. d TSchV freizusprechen. 7.1 Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden von der Vorinstanz unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt und umfas- send wiedergegeben (Urk. 40 S. 12 f.). Die zu beurteilende Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen (Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a TSchV). 7.2 Die Beschuldigte setzte ein Wildtier in ihrer Funktion als Jagdpächteri n und damit in einer mit erhöhter Verantwortung für das Wohlergehen von Tieren ver- bundenen Funktion einem qualvollen Tod aus. Allerdings li tt der Fuchs aufgrund seiner Verletzungen ohnehin und war dem Tod geweiht. Das widerrechtliche Ver- halten der Beschuldigten erschöpfte sich in der Wahl des Mittels der Tötung unter den gegebenen Umständen und der Todeskampf des verletzten Fuchses als Fol- ge dieser falschen Wahl war nur kurz. Sie handelte weder besonders grausam noch gemein. Objektiv wiegt das Verschulden der Beschuldigten daher noch
leicht. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist von einer eventualvorsätzli- chen Tatbegehung der Beschuldigten auszugehen. Ihr Motiv bleibt im Dunkeln. Jedenfalls muss sie sich aber eine nicht nachvollziehbare Nonchalance beim Tö- ten von verletzten Wildtieren vorwerfen lassen, löste sie ihre Aufgabe doch zuge- gebenermassen bereits in der Vergangenheit wiederholt durch den Einsatz ihrer Hündi n. Die subjekti ve Tatschwere vermag die objektive Schwere der Tat jeden- fal ls nicht zu mindern. Das Verschulden ist daher als insgesamt noch leicht zu ta- xieren. Es erweist sich eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen als dem Verschul- den angemessen. 7.3 Betreffend die persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ist festzuhal- ten, dass sie verheiratet ist und zwei volljährige Kinder hat. Sie arbeitet als selb- ständige Immobilienmaklerin in ... und versteuert zusammen mi t i hrem Ehemann ein Einkommen in der Höhe von etwa Fr. 440'000.–. Ihr Ehemann ist pensioniert. Sie besitzen Liegenschaften, daraus resultiere auch das Einkommen. Zudem ha- ben sie Schulden in Form von Hypotheken (Urk. 3/2 S. 6; Urk. 3/4 S. 2; Urk. 31 S. 2; Prot. II S. 8 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten erge- ben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären. Andere straferhöhende oder strafmindernde Faktoren fehlen. Insbesondere ist die Beschuldigte nicht vorbestraft (Urk. 8/1). Insgesamt bleibt es demnach bei einer Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe. 7.4 Gemäss Steuererklärung 2013 versteuerte die Beschuldigte zusammen mit ihrem Ehemann ein Einkommen von etwa Fr. 440'000.–. Sie besitzen Vermö- genswerte in der Höhe von ca. Fr. 10'800'000.–, wobei sie Schulden in der Höhe von Fr. 7'200'000.– ausweisen (Urk. 22/2; Prot. II S. 9). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, von dem von der Staatsanwaltschaft beantragten und von der Vorinstanz festgesetzten Tagessatz von Fr. 460.– abzuwei chen. Ei n entspre- chender Antrag wird denn auch weder von der Beschuldigten noch von der An- schlussberufungsklägeri n gestellt. 7.5 Die Vorinstanz hat sich zutreffend zum Vollzug geäussert, worauf verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 15). Die Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafe und es ist davon auszugehen, dass sie in Zukunft von erneuter Delinquenz absehen
wird. Die Geldstrafe ist folglich mit der Vorinstanz bedingt auszufällen. Die Probe- zeit ist auf 2 Jahre festzusetzen. 7.6 Somit ist die Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessät- zen zu Fr. 460.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen. III. 1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 5 und 6) zu bestätigen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unter- liegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, weshalb sie die Kosten des Berufungsver- fahrens zu tragen hat. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz i m Si nne von Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG i n Verbi ndung mi t Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a TSchV. 2. Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung ge- gen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. g TSchG in Ver- bi ndung mit Art. 22 Abs. 1 lit. d TSchV. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 460.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 5. Januar 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Hässig
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.