Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150345-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Ersatzoberrichter lic. i ur. Muheim und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie die Ge- ri chtsschrei beri n li c. i ur. Leuthard
Urteil vom 1. April 2016
i n Sachen
A._____, Privatkläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
betreffend Amtsmissbrauch, Freiheitsberaubung und Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ei n- z elgericht, vom 23. Januar 2015 (GG140100)
_______________________________ Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. April 2014 (Urk. 35) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. a) Der Beschuldigte B._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen. b) Der Beschuldigte C._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten der Untersuchung, inkl. der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– für das Beschwerdeverfahren UE130160, und des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. a) Dem Beschuldigten B._____ wi rd für di e Untersuchung und das gerichtliche Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 20'000.– (inkl. Barauslagen, zzgl. MwSt.) für die anwaltliche Vertei- digung aus der Gerichtskasse zugesprochen. b) Dem Beschuldigten C._____ wird für die Untersuchung und das ge- richtliche Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 20'000.– (inkl. Barauslagen, zzgl. MwSt.) für die anwaltliche Vertei- digung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. a) Dem Beschuldigten B._____ wird keine Genugtuung zugesprochen. b) Dem Beschuldigten C._____ wird keine Genugtuung zugesprochen.
Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 70 S. 1) 1. Schuldigsprechung der Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift. 2. Zusprechung einer Prozessentschädigung (inkl. Entschädigung für das Rekursverfahren; OE130160) an den Privatkläger gemäss den einge- reichten Honorarnoten. b) Der Verteidigung des Beschuldigten B.: (Urk. 72 S. 15 und Prot. II S. 7) 1. Herr B. sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass im vorliegenden Verfahren keine Zivilforderungen gestellt wurden. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungskläger und Privatkläger aufzuerlegen. Dieser sei überdies zu verpflichten, meinem Mandanten i m Zusammenhang mi t den i m Berufungsverfa hre n ange- fallenen Verteidigungskosten eine Entschädigung von Fr. 7'065.30 zu- züglich des Aufwandes für die heutige Berufungsverhandlung zu be- zahlen. c) Der Verteidigung des Beschuldigten C.: (Urk. 74 S. 10) 1. Der Beschuldigte C. sei von sämtlichen Vorwürfen freizuspre- chen. 2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv sei zu bestätigen. Die Koten des Berufungsverfahrens seien dem Privatkläger aufzuerlegen. Der Privat- kläger sei zudem zu verpflichten, dem Beschuldigten C._____ eine
Prozessentschädigung in der Höhe seiner Verteidigerkosten zu bezah- len. d) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Züri ch: (schriftlich, Urk. 65) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _______________________________ Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorliegende Verfahren gründet in einem Vorfall vom 4. Juli 2008, als eine Gruppe mit dem Namen "D." versuchte, in das leerstehende Hard- turmstadion einzudringen, um dort eine Gegenveranstaltung zur damals in der Schweiz und Österreich stattfindenden Fussballeuropameisterschaft 2008 durch- zuführen. Dabei kam es zum anklagegegenständlichen Polizeieinsatz. Aufgrund derselben Ereignisse strengte überdies der Beschuldigte C. gegen den Pri- vatkläger ein Privatstrafklageverfahren an, welches mit der Verurteilung des Pri- vatklägers wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB und Beschimp- fung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB durch das Obergericht des Kantons Zürich en- dete (Geschäft-Nr. SB090680, Urteil vom 13. April 2010, vgl. beigezogene Akten in Ordner 4/5). Zudem war der Privatkläger auch wegen Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und mehrfacher Hi nderung ei ner Amtshandlung i m Si nne von Art. 286 StGB angeklagt, von diesen Vorwürfen aber mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2013 vollumfänglich freigesprochen worden (Geschäft-Nr. SB120430, Urk. 27/2). 1.2. Die vorliegende Anklage wurde erhoben, nachdem eine frühere Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft I (fortan Staatsanwaltschaft) durch das Bundesgericht mit Entscheid vom 7. Juni 2013 (und hernach ergänzend durch
das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Juli 2013) aufgehoben worden war (Urk. 26/5 und 7; v gl. zum weiteren Verfahrensgang die diesbezügli- chen Erwägungen im angefochtenen Urteil, Urk. 61 S. 5 f.). 1.3. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 23. Januar 2015, meldete der Privatkläger mit Eingabe vom 26. Januar 2015 fristgerecht Berufung an (Urk. 55; Art. 399 Abs. 1 StPO). 1.4. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Privatkläger am 11. August 2015 zugestellt (Urk. 60/4), worauf er innerhalb der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO am 31. August 2015 seine Berufungserklärung ein- rei chte (Urk. 62). 1.5. Mit Schreiben vom 9. September 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des ange- fochtenen Urteils. Gleichzeitig wurde um Dispensation von der Berufungsverhand- lung ersucht (Urk. 65). Der Beschuldigte B._____ verzichtete mit Eingabe vom 21. September 2015 ebenfalls auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 66), während sich der Beschuldigte C._____ ni cht vernehmen liess. 1.6. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverha ndlung, zu welcher die Beschuldigten persönlich in Begleitung ihrer erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ und Rechtsanwalt li c. i ur. Z., sowie der Pri- vatkläger in Begleitung seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. X., erschienen sind (Prot. II S. 3). 2. Prozessuales 2.1. Seit dem 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Vorliegend stehen Delikte, welche am 4. Juli 2008 begangen worden sein sollen, zur Beurtei lung an. Der vorinstanzliche Ent- scheid erging am 23. Januar 2015. Damit stellt sich die Frage nach dem anwend- baren Prozessrecht.
Gemäss der schweizerischen Strafprozessordnung werden Verfahren, die bei In- krafttreten dieses Gesetzes hängig sind, grundsätzlich nach neuem Recht fortge- führt, wobei Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (vgl. Art. 448 Abs. 1 und 2 StPO). Weiter regelt Art. 454 StPO, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzli che Entscheide, die nach Inkrafttreten der StPO gefällt werden, neues Recht gilt. Im vorliegenden Verfahren ist damit – wie dies auch schon der Vorderrichter zu- treffend festgestellt hat (Urk. 61 S. 7 f.) – das neue eidgenössische Prozessrecht (StPO) anwendbar, wobei für Fragen nach der Gültigkeit von Verfahrenshandlun- gen, die vor Inkrafttreten der StPO vorgenommen wurden, das alte kantonale Prozessrecht, namentlich die bis Ende 2010 gültige Fassung der Strafprozess- ordnung des Kantons Züri ch (aStPO/ZH) massgebend ist. 2.2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.). Der Privatkläger beantragt gemäss seiner Berufungserklärung die anklagegemäs- se Schuldigsprechung beider Beschuldigten und ficht demnach insbesondere die unter Dispositivziffer 1 ergangenen Frei sprüche an. Überdies beantragt er eine Prozessentschädigung, inklusive einer Entschädigung für das Beschwerdeverfah- ren UE130160 (Urk. 62). Die Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils (Abweisung der Genugtuungs- begehren der Beschuldigten) wurde ni cht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. Nicht explizit angefochten wurden auch die Dispositivziffern 2 bis 4 (Verzicht auf Festsetzung einer Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren, Kosten- übernahme auf die Gerichtskasse, Entschädigung der Beschuldigten), worüber aber bei einem neuen Entscheid der Berufungsinstanz von Amtes wegen neu zu
befinden wäre (Art. 428 Abs. 3 StPO), weshalb diesbezüglich keine Teilrechtskraft vorliegt. 2.3. Der Vertreter des Privatklägers beantragte anlässlich der Berufungsve r- handlung, falls das Gericht die Beschuldigten nicht im Sinne der Anklage schuldig spreche, sei der massgebliche Dienstbefehl der Zürcher Stadtpolizei betreffend die vorläufige Festnahme beizuziehen (Urk. 70 S. 21 i.V.m. Urk. 71/1). Dies sei ni cht als Beweisantrag zu verstehen, doch ergebe sich der Antrag aus dem Grundsatz "i ura novi t curi a". Es wird nachfolgend zu prüfen sei n, ob und i nwi efern die Dienstanweisung 8903, deren Ziffer 3 bei der Beurteilung des polizeilichen Ermessens gegenüber Bildnehmenden anlässlich Einsätzen gegen Ausschreitun- gen eine Rolle spielt, zur Anwendung kommt. Diese Dienstanweisung liegt bei den Akten (act. 10/5). Inwiefern weitere Dienstbefehle betreffend vorläufige Fest- nahme im vorliegenden Fall von Relevanz sein sollen, ist nicht ersichtlich. 2.4. Sodann berief sich der Vertreter des Privatklägers auf ei ne präjudizielle Wirkung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juni 2012, mit welchem der Privatkläger unter anderem vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freigesprochen wurde, sowie des Urteils des Zürcher Obergerichts vom 26. August 2013, welches diesen Freispruch bestätigte (Urk. 70 S. 8 f. und Prot. II S. 8 ff.). Hierzu ist vorab festzuhalten, dass aufgrund des Anspruchs der Beschul- digten auf eine unabhängige Beurteilung (Art. 4 StPO; Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 Abs. 1 IPBPR) der bereits früher ergangene Freispruch des Privatklägers von den Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung i m Si nne von Art. 286 StGB mit Blick auf die tatsächlichen (wie auch rechtli chen) Feststellungen in jenem Urteil in keiner Weise (also auch nicht bloss präjudiziell) Bi ndungswi rkung entfaltet (so zu Recht auch die Vorinstanz, Urk. 61 S. 52). Vielmehr sind im vorliegenden Prozess die für die Urteilsfindung entscheidrelevanten Vorfragen respektive Sachverhaltsfeststellunge n selbst zu erheben. Diese können, insbesondere aufgrund der geänderten prozessualen Stellung der Beteiligten – die sich selbst bei weitgehend gleicher Aktenlage i n un- terschiedlichen Anklagesachverhalten niederschlägt, an welche das Gericht ge-
bunden i st (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO) – und der auch für die heutigen Beschuldig- ten geltenden Unschuldsvermut ung durchaus anders ausfallen, als im Parallel- prozess gegen den Privatkläger. D er von der Vertretung der Privatklägerschaft vorgebrachte Umstand, dass die Bezirksri chteri n die Anklage gegen den Privat- kläger zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft hätte zurückweisen können, wenn darin einzelne Punkte, welche in der Anklage gegen die heutigen Beschul- digten erwähnt würden, ni cht erwähnt sei en (Prot. II S . 9 ), ändert daran nichts, zumal es sich dabei um einen Ermessensentscheid der Richterin im Parallelver- fahren gehandelt hätte und auch die Staatsanwaltschaft nach einer Rückweisung nicht verpflichtet gewesen wäre, die Anklage zu ändern (vgl. Art. 329 Abs. 2 StPO und BSK StPO-Stephenson/Zalunardo-Walser, a.a.O., Art. 333 N 5a). Schliesslich ist das Gericht auch bei der Rechtsfindung selbstredend unabhängig. 2.5. a) Zur Diskussion steht im vorliegenden Verfahren aber auch die Frage, inwiefern im selben Verfahren ergangene Entschei de höherer Instanze n Bin- dungswirkung entfalten. So machte der Privatkläger anlässlich der Berufungsver- handlung – wie bereits i n sei ner Berufungserklärung – mi t Nachdruck geltend, die Feststellungen des Bundesgerichts in seinem Rückweisungsentscheid vom 7. Ju- ni 2013 betreffend das Fehlen eines Festnahmegrundes gemäss § 54 Abs. 1 Ziff. 1 aStPO/ZH seien verbindlich. Indem die Vorinstanz hierzu eine abweichende Beurtei lung vorgenommen habe, sei sie in Rechtsverweigerung verfallen, weshalb der Entscheid aufzuheben sei bzw. der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Urk. 70 S. 3 ff., Prot. II S. 8 ff. insb. S. 13, Urk. 62 S. 2 f.). b) Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335; Urteil 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale In- stanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wurde, i h- rer Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. zur analogen Situation im kantonalen Verfahren gemäss Strafprozessordnung Art. 397 StPO). c) Das Bundesgericht hatte in seinem Beschwerdeentscheid vom 7. Juni 2013, mit welchem die Einstellung des Verfahren gegen die Beschuldigten aufgehoben
wurde, erwogen, es sei unbestritten, dass die Beschwerdegegner (die heutigen Beschuldigten) den Beschwerdeführer (den heutigen Privatkläger) festgenommen und ihm damit die Freiheit entzogen hätten (Urk. 26/5). Ausgewiesen sei zudem, dass er durch die polizeiliche Anhaltung verschiedene Verletzungen erlitten habe. Streitig sei, ob sich die Beschwerdegegner bei ihren Handlungen auf einen Recht- fertigungsgrund hätten stützen können, der genügend klar erscheine, um die Ein- stellung des Strafverfahrens zu begründen. Sodann erwog das Bundesgericht, dass aufgrund des Grundsatzes, dass im Zweifel Anklage zu erheben sei (in du- bio pro duriore) bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage nicht die Staatsanwalt- schaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfes zu entscheiden ha- be, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Auch das Vorlie- gen von Rechtfertigungsgründen, das die Strafbarkeit ausschliesse, müsse in die- sem Sinn klar erstellt sein. Hier komme Art. 14 StGB als Rechtfertigungsgrund in Frage, wobei die Vorinstanz die Berechtigung zur Festnahme des Beschwerde- führers in erster Linie auf § 54 Abs. 1 aStPO/ZH stütze und als Festnahmegrund die Hinderung einer Amtshandlung durch den Beschwerdeführer erwogen habe. Zu prüfen sei somit, ob der Beschwerdeführer die Beschwerdegegner bei ihrem Polizeieinsatz derart behindert habe, dass eine Festnahme offensichtlich gerecht- fertigt gewesen sei. Das vorliegende Beweismaterial lasse keinen klaren Schluss zu, ob der Beschwerdeführer den Polizeieinsatz tatsächlich behindert habe. Aus dem vorhandenen Bildmaterial sei nicht ersichtlich, dass er sich direkt vor dem Eingang des Stadions befunden habe und den Beamten den Weg versperrt hätte. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, stütze sie sich auf die Aussagen der Be- schwerdegegner, lasse die Zeugenaussagen von E._____ und F._____ dagegen ausser Betracht. Wenn die Vorinstanz im Zweifel von dem für die Beschuldigten günstigeren Sachverhalt ausgehe, verletzte sie den Grundsatz "in dubio pro durio- re". Offen sei zudem die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer dazu verpflichtet gewesen sei, den Befehl der Beschwerdegegner zu befolgen, das Fotografieren zu unterlassen und si ch vom Ort des Geschehens zu entfernen. Die in diesem Zusammenhang nötige Würdigung der einschlägigen Dienstanweisung 8903 sei dem Strafgericht vorzubehalten. Insgesamt bleibe damit aufgrund der zweifelhaf- ten Beweis- und Rechtslage unklar, ob der Beschwerdeführer den Polizeieinsatz
behindert habe und es sei damit nicht offensichtlich, dass er eine Tat nach Art. 286 StGB verübt habe. Folglich schliesse die Vorinstanz zu Unrecht auf einen Festnahmegrund gemäss § 54 Abs. 1 Ziff. 1 aStPO/ZH. Fraglich sei auch, ob die Beschwerdegegner unter den gegebenen Umständen zumindest von einem "dringenden Tatverdacht" im Sinne von § 54 Abs. 1 Ziff. 2 aStPO/ZH hätten aus- gehen können. Ein solcher müsse objektiv begründet sein. Der von der Vor- instanz in Betracht gezogene Umstand, es sei nachvollziehbar, dass die Be- schwerdegegner aufgrund ihrer Stresssituation "subjektiv" von der Behinderung ihrer Arbeit ausgegangen seien, genüge diesen Anforderungen ni cht. Zudem müsse bei blossem Tatverdacht zur Festnahme ein besonderer Haftgrund beste- hen. Ei nen solchen habe die Vori nstanz ni cht geprüft. Dass Flucht-, Kollusi ons- oder Wiederholungsgefahr bestanden hätten, gehe aus den Akten nicht ohne Weiteres hervor. Es sei demnach zweifelhaft, ob die Festnahme den Anforderun- gen von § 54 Abs. 1 aStPO/ZH genügt habe und daher nach Art. 14 StGB ge- rechtfertigt gewesen sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Kontrollabsichten als Festnahmegrund äus- serte das Bundesgericht Zweifel daran, dass die einschlägigen Voraussetzungen der damals gültigen Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich erfüllt gewe- sen seien. Weder die Vorinstanz noch die Staatsanwaltschaft hätten si ch mi t den betreffenden Zeugenaussagen auseinandergesetzt. Die Art und Weise der vor- i nstanzli chen Beweiswürdigung widerspreche auch in diesem Punkt dem Grund- satz "in dubio pro duriore". Ohne dem Strafgericht vorgreifen zu wollen, bestünden damit insgesamt Zweifel darüber, ob die Festnahme und die damit verbundene Gewaltanwendung recht- mässig gewesen seien. Von einem klarerweise gerechtfertigtem Verhalten der Beschwerdegegner könne daher keine Rede sein. Wenn die Vorinstanz beim jet- zigen Erkenntnisstand davon ausgehe, ein Freispruch sei wahrscheinlicher als ei- ne Verurteilung, verletze das Bundesrecht. Die Beschwerde sei danach gutzu- heissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Sofern kein Strafbefehl in Frage komme, habe die Staatsanwaltschaft Anklage zu erheben.
d) Wie den wiedergegebenen Ausführungen des Bundesgerichts klar zu entneh- men ist, erschöpften sich die (verbindlichen) Anweisungen an di e Untersuchungs- behörde darin, beim vorhandenen Aktenstand Anklage zu erheben. Hingegen nahm das Bundesgericht gerade keine und insbesondere keine das Strafgericht bindende, abschliessende Würdigung der Beweis- und Rechtslage vor. Es be- fasste si ch ausschliesslich mit der Frage, ob die Beweis- bzw. Rechtslage derart klar war – mithin die Hinderung einer Amtshandlung offensi chtli ch –, dass eine Einstellung des Verfahrens gegen die beschuldigten Polizisten gerechtfertigt war. Das Bundesgericht verneinte dies, und hi elt mehrmals fest, die Beweis- bzw. Rechtslage sei unklar bzw. zweifelhaft. So darf denn auch die Schlussfolgerung des Bundesgerichts, die Vorinstanz habe folglich zu Unrecht auf ei nen Festnah- megrund gemäss § 54 Abs. 1 Ziff. 1 aStPO/ZH geschlossen (Urk. 26/5 S. 8), ni cht für sich alleine betrachtet werden. Vielmehr ist sie im Zusammenhang damit zu verstehen, dass gemäss Bundesgericht unklar sei, ob der Beschwerdeführer und heutige Privatkläger den Polizeieinsatz behindert habe. Ei ne Bi ndungswi rkung für das vorliegende Verfahren kann daraus daher nicht abgeleitet werden. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts betreffend die Einstellung des Verfahrens in den Kompetenzbereich der I. öffentlich-rechtli c hen und ni cht etwa der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts fiel (Urk. 26/5), was ebenfalls deutlich macht, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid keine materiell strafrechtlichen Vorgaben machen wollte. Bei dieser Sachlage kann nicht von einer Rechtsverweigerung durch die Vor- instanz gesprochen werden, welche ohne Weiteres die Aufhebung des angefoch- tenen Entscheides bzw. eine Rückweisung an die Vorinstanz begründen würde (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). 3. Sachverhalt 3.1. Wie bereits das Bundesgericht und die Vorinstanz festgehalten haben, ist unstrittig, dass die Beschuldigten den Privatkläger am 4. Juli 2008 verhafteten, wobei er anschliessend auf die Polizeiwache verbracht wurde, wo er rund einein-
halb Stunden verblieb. Überdies wies der Privatkläger nach der Verhaftung ver- schiedene Verletzungen auf (vgl. zur detaillierten Darstellung des unstrittigen Sachverhaltes Urk. 61 S. 14). Wie sodann der Vorderrichter zu Recht bemerkte, weichen die Darstellungen der Beschuldigten im Übrigen von der auf den Aussagen des Privatklägers basieren- den Anklageschrift ab, wobei sie insbesondere geltend machen, der Privatkläger habe sie in ihrem Einsatz gegen die Aktivisten, welche das Stadion besetzt hätten – und damit bei einer Amtshandlung – behindert, weshalb sie ihn rechtmässig verhaftet und sich entsprechend nicht strafbar gemacht hätten (vgl. Art. 14 StGB). D ass si ch i n der Anklageschri ft kei ne entsprechenden Ausführunge n fi nden, steht der Annahme eines Rechtfertigungsgrundes ni cht entgegen. Das in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebene Anklageprinzip wird durch die (formellen) Anforde- rungen an den Inhalt der Anklageschrift in Art. 325 Abs. 1 StPO konkretisiert. Die Aufzählung in Art. 325 Abs. 1 StPO ist abschliessend zu verstehen, was bedeutet, dass für Rechtferti gungs- und Schuldausschlussgründe relevante tatsächliche Behauptungen nicht zum notwendigen Inhalt der Anklageschrift gehören. Daraus folgt, dass das Gericht mit Bezug auf allfällige Rechtfertigungsgründe nicht an den Inhalt der Anklage gebunden ist. Soweit eine von den Beschuldigten behauptete, gesetzlich erlaubte Handlung im Sinne von Art. 14 StGB zu klären ist, ist dafür ni cht nur die in der Anklageschrift enthaltene Umschreibung der Umstände zu ve- rifizieren, sondern im Rahmen der vorliegend nötigen Beweiswürdigung auch ab- zuklären, ob die behauptete, die Beschuldigten entlastende Situation vorlag. Da- mit aber präsentiert sich eine grundsätzlich andere Ausgangslage als etwa im Pa- rallelprozess gegen den Privatkläger, wo einzig die in der damaligen Anklage- schrift umschriebene mögliche Behinderung der Beamten zu prüfen war respekti- ve geprüft werden durfte. 3.2. Der Vorderrichter hat die bei der Beweiswürdigung generell zu beachten- den Grundsätze korrekt dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.3. Ebenso sind die wesentlichen Aussagen der Beteiligten (Beschuldigte, Pri- vatkläger sowie weitere Zeugen) im angefochtenen Urteil umfassend und zutref- fend wieder gegeben worden (Urk. 61 S. 20 ff.). Auch hierauf kann – um Wieder- holungen zu vermeiden – verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Als weitere Beweismittel sind sodann die durch den Privatkläger sowie seine Ehe- frau G._____ erstellte Fotodokumentation und die Wahrnehmungsberichte der verschiedenen Polizeibeamten zu erwähnen, wobei betreffend Details und Ver- wertbarkeit wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden kann (Urk. 61 S. 18 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4. Was die konkrete Sachverhaltserstellung angeht, hielt der Vorderrichter vorab zu Recht fest, dass auf Aussagen der Beschuldigten, welche diese im Ehr- verletzungsverfahren (vgl. Ziff. 1.1 hiervor) gemacht hatten, lediglich zu deren Gunsten abgestellt werden könne, da si e ni cht auf i hre Mi twi rkungs- und Aussa- geverweigerungsrechte als Beschuldigte aufmerksam gemacht worden seien (Urk. 61 S. 8 f.). Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beteiligten führte er aus, dass einerseits die Aussagen der Beschuldigten (als unmittelbar Betroffene) mit einer gewissen kriti- schen Zurückhalt ung, anderseits aber auch diejenigen des Privatklägers (auf- grund seines feindschaftlichen Verhältnisses zu den Beschuldigten) mit Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 61 S.16 f.). Auch die allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugi n G., der Ehefrau des Privatklägers, schien dem Vorderrichter auf- grund ihres Naheverhältnisses und des zusammen mit dem Privatkläger erstellten und anlässlich der Befragung konsultierten Gedächtnisprotokolls als eher gering (a.a.O., S. 17). Die Glaubwürdigkeit des Zeugen E. sah er i n geringem Masse beeinträchtigt, da aus seinen Aussagen hervorgehe, dass er den anklagegegenständlichen Polizeieinsatz generell missbilligt habe (a.a.O., S. 17). Dem Zeugen F._____ attestierte er keine Zweifel an dessen allgemeiner Glaub- würdigkeit, eine gewisse ablehnende Haltung gegenüber dem Polizeieinsatz vom 4. Juli 2008 sei jedoch nicht zu verkennen (a.a.O., S. 17 f.). Was die übrigen, als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten H., I. und J._____ angeht, führte der Vorderrichter sinngemäss aus, dass alle am Einsatz vom 4. Juli 2008
beteiligt gewesen seien, wobei die vom Privatkläger gegen diese Beamten initiier- ten Strafuntersuchungen eingestellt worden seien. Insgesamt sei zu berücksichti- gen, dass diese Zeugen in einem teils beruflichen, teils privaten Verhältnis – ge- meint wohl: zu den Beschuldigten – stünden, was ihre Glaubwürdigkeit beein- trächti gen könne (a.a.O., S. 18). D i esen Ausführungen i st grundsätzlich beizu- pflichten und einstweilen festzuhalten, dass damit keine als gänzli ch neutral und unvoreingenommen zu qualifizierende Zeugen zur Verfügung stehen, jedoch die Glaubwürdigkeit der Zeugen E._____ und F._____ lediglich in geringem Masse beeinträchtigt erscheint. Ni cht unerwähnt zu lassen i st allerdings, dass der Zeuge E._____ anlässlich seiner Einvernahme angab, mit dem Privatkläger im Mailko n- takt gestanden zu haben (Urk. 7/3/3). Dahingegen ist die Glaubwürdigkeit der Zeugen H., I. und J._____ – entgegen der Einschätzung des Vorder- richters – aufgrund ihres dargelegten Verhältnisses zu den Beschuldigten und dem Umstand, dass die Beschuldigten nach dem Vorfall mit den übrigen Beteilig- ten im Sinne eines Debriefings über den Vorfall gesprochen haben (vgl. Urk. 4/1 S. 2), genau so gering einzuschätzen, wie diejenige der Zeugin G._____. Ohnehi n ist nicht die grundsätzliche Glaubwürdigkeit einer Person ausschlaggebendes Moment im Rahmen der Beweiswürdigung, sondern die konkrete Glaubhaftigkeit der im respektive betreffend den Einzelfall gemachten Aussagen. 3.5. Was dies (die Beurteilung der Glaubhaftigkeit) angeht, kann auf die nach- folgend im Wesentlichen wieder gegebenen Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden. Diese sind fundiert und nachvollziehbar begründet und überzeugen i n i hren Schlussfolgerunge n. Si e si nd entsprechend vollumfängli c h zu überneh- men (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5.1. Die Aussagen des Privatklägers beurteilte der Vorderrichter als grundsätz- lich nicht völlig unglaubhaft, zumal die Schilderungen mit den von ihm erstellten Fotoaufnahmen in teilweise nachvollziehbarer Weise untermauert würden. Den- noch würden die Aussagen generell sehr übertrieben scheinen und enthielten gewisse realitätsfremde Behauptungen, deren Wahrheitsgehalt in Frage zu stellen sei (Urk. 61 S. 31 f.). Diese Schlussfolgerung stützte der Vorderrichter sodann mit verschiedenen Beispielen (vgl. a.a.O., E. 5.1.1-4, S. 32 f.).
3.5.2. Betreffend den Beschuldigten B._____ führte der Vorderrichter aus, sein Aussageverhalten sei grundsätzlich konstant und weise – mi t ei ner Ausnahme – kaum Widersprüche auf. Jener leichte Widerspruch hinsichtlich der Frage, ob sich der Privatkläger irgendwann auf den Boden gesetzt habe, so dass ihm Hand- schellen hätten angelegt werden können bzw. ob er umgefallen sei, vermöge die Glaubhaftigkeit kaum zu beeinträchtigen, zumal es sich bei der Arretierung um ein dynamisches Geschehen gehandelt habe und dies ein kleines Detail darstelle. Im Wesentlichen sei seine Schilderung konstant und lebensnah und insgesamt als glaubhaft einzustufen (vgl. zur detaillierten Begründung Urk. 61 S. 33 f.). 3.5.3. Die Aussagen des Beschuldigten C._____ qualifizierte der Vorderrichter als durchwegs konstant bei Fehlen wesentlicher Widersprüche. Die Schilderung sei authentisch, nachvollziehbar und glaubhaft (vgl. Urk. 61 S. 35). 3.5.4. Auch die Wahrnehmungsberichte und Aussagen der in den Einsatz invo l- vierten Polizeibeamten J._____ und I._____ seien grundsätzlich stimmig, lebens- nah, konstant und stützten die Aussagen der Beschuldigten. Sie ergäben insge- samt ein schlüssiges Bild des Vorgefallenen und der damals herrschenden Stim- mung. Die jeweiligen Schi lderungen sei en i n si ch schlüssi g und stünden auch zu den Darstellungen der übrigen Beamten nicht im Widerspruch, insgesamt ergebe sich ein nachvollziehbares Bild. Es entstehe nicht der Eindruck, dass sich die Be- teiligten abgesprochen hätten, da die Geschehnisse von den Beschuldigten als auch von den beiden weiteren involvierten Polizeibeamten aus der jeweiligen Perspektive unterschiedlich geschildert worden seien (vgl. Urk. 61 S. 34 f.). 3.5.5. Die Aussagen des Zeugen E._____ beurteilte der Vorderrichter als durch- wegs stringent und neutral. In Bezug auf die Involvierung des Privatklägers in die damaligen Ereignisse bezögen sich die Aussagen des Zeugen jedoch hauptsäch- lich auf die Geschehnisse bei bzw. während der – wohl eher auffallenden – Arre- tierung des Privatklägers. Bezüglich des vorgängigen Ablaufs habe der Zeuge le- diglich die Beobachtung eines Gesprächs zwischen dem Privatkläger und den Po- lizisten erwähnt und dass er erst im Verlauf des gesamten Geschehens auf den Privatkläger aufmerksam geworden sei. Im Übrigen habe der Zeuge E._____ sei n Augenmerk vornehmlich auf die Geschehnisse vor dem Stadiontor gerichtet
(Urk. 61 S. 35 f.). Diesen Ausführungen des Vorderrichters kann beigepflichtet werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Zeuge E._____ angab, auf den Vor- fall aufmerksam geworden zu sein, weil er gesehen habe, wie Polizisten auf den Platz gerannt seien und einer der Polizisten im Eingangsbereich zu schiessen be- gonnen habe. Er habe wissen wollen, was los sei bzw. gewollt, dass dies aufhöre und habe deswegen zwei Mal mit den Polizisten gesprochen. Bis dahin habe er den Privatkläger nicht wahrgenommen, d.h. bis zu dem Moment als der Beschul- digte C._____ sich zum Privatkläger begeben habe. Irgendwann seien weitere Polizisten dazu gekommen und plötzlich sei der Privatkläger verhaftet worden (Urk. 7/3 S. 4). Nachdem er (E.) mit einem der Polizisten, dem Beschuldig- ten C., gesprochen habe, habe sich der Beschuldigte C._____ zum Pri vat- kläger begeben. Er habe das Gespräch zwi schen den zwei ni cht mi tbekommen. Er habe keine Ahnung, wie lange es gedauert habe, vielleicht 20 bis 30 Sekun- den. Sowei t er si ch eri nnern könne, sei der Beschuldigte C._____ dann zum Poli- zeifahrzeug gegangen. Er (E.) habe dann wieder den Eingangsbereich be- obachtet. Er habe den Privatkläger hernach nicht mehr weiter beobachtet bzw. erst dann wieder, als er verhaftet worden sei (a.a.O. S. 5). Der Vorderrichter führ- te weiter aus, wenn der Zeuge E. die Frage, ob der Privatkläger die Polizei- arbeit behindert habe, verneint habe mit dem Hinweis, der Privatkläger habe sich immer hinter der Absperrung aufgehalten, sei auf die Fotos Nr. 820 und 823 hin- zuweisen. Danach habe sich der Privatkläger im Bereich der Absperrgitter und teils vor den im Einsatz stehenden Polizeibeamten aufgehalten. Neben dem er- wähnten einmaligen Gespräch zwischen dem Beschuldigten C._____ und dem Privatkläger habe der Zeuge somit keine sachdienlichen Angaben zum weiteren Verhalten des Privatklägers gegenüber den beiden Beschuldigten im Vorfeld von dessen Verhaftung zu Protokoll gebe können (Urk. 61 S. 35 f.). Dem ist zuzu- stimmen, hat doch der Zeuge E._____ die Interaktion zwischen den Beschuldig- ten und dem Privatkläger vor der Verhaftung des Privatklägers gemäss seinen ei- genen Angaben – abgesehen von dem erwähnten Gespräch – ni cht mi tbekom- men, weil er seinen Fokus auf den Beschuss der Aktivisten mit Gummischrot ge- richtet hatte.
3.5.6. Mit Blick auf die Beurteilung der Aussagen des Zeugen F._____ ist dem angefochtenen Urteil – mit Beispielen untermauert – zu entnehmen, diese stün- den teils diametral zu den Angaben der übrigen Personen, welche das Gesche- hen, insbesondere die Verhaftung des Privatklägers, mitbekommen hätten. Auch scheine der Zeuge F._____ vor allem Beobachtungen bezüglich des Privatklägers gemacht zu haben ab dem Zeitpunkt von dessen Verhaftung, als dieser sich auf dem Parkplatz befunden habe (Urk. 61 S. 36 f.). Der Zeuge F._____ gab anläss- lich seiner Einvernahme zwar an, er denke, er habe die ganze Vorgeschichte von dem Moment an mitbekommen, als man den Privatkläger weggeschickt habe bis es dann zum Gerangel gekommen sei (Urk. 7/11 S. 4). Er konnte hernach jedoch keine konkreten Aussagen zur Zeit vor der Verhaftung des Privatklägers machen (a.a.O. S. 4 ff.). Der Vorderrichter hielt weiter fest, die apodiktische Aussage des Zeugen F., die Journalisten hätten den Polizeieinsatz nicht behindert, weil sie deutlich genug weg gewesen seien, sei jedenfalls mit Bezug auf den Privat- kläger widerlegt angesichts dessen durch die Fotos belegten nahen Präsenz zu den im Einsatz stehenden Polizisten (Urk. 61 S. 36 f.). Dem ist beizupflichten, wobei ergänzend festzuhalte n ist , dass der Zeuge F. in derselben Einver- nahme auch ausführte, er habe es so in Erinnerung, dass der Privatkläger die ganze Sache aus einer sehr nahen Nähe habe aufnehmen wollen und dass dies der Polizei nicht recht gewesen sei (Urk. 7/11 S. 5). Dem Vorderrichter kann damit gefolgt werden, dass die Aussagen des Zeugen F._____ insgesamt zu weni g ver- lässlich erscheinen, was die Geschehnisse zwischen den Beschuldigten und dem Privatkläger vor dessen Verhaftung betreffe (Urk. 61 S. 36 f.). 3.5.7. Die Zeugin G._____ machte mehrfache Blackouts geltend und konnte so- mi t, zumal i n den entschei denden Punkten, kei ne ei genen Eri nnerungen zu Pro- tokoll geben. Mit der Vorinstanz kann hieraus für die Sachverhaltsermittlung we- nig massgebendes abgeleitet werden (vgl. Urk. 61 S. 37). 3.6. Aufgrund der vorstehend wiedergegebenen Ei nschätzung der Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der verschiedenen Beteiligten und unter Einbezug der übri- gen Beweismittel (insbesondere der Fotodokumentation) kam der Vorderrichter betreffend die Ereignisse vor der Arretierung konkret zum Schluss (vgl. Urk. 61
S. 37 ff. mit dortigen Aktenbelegen), das von den Beschuldi gten als Anlass für die Arretierung geltend gemachte Störverhalten des Privatklägers sei von den weite- ren Polizeibeamten bestätigt worden, sachdienliche Aussagen weiterer Zeugen seien nicht vorhanden. Die Aussagen des Zeugen E._____ bezögen sich im We- sentlichen auf die Ereignisse während der Arretierung. Obschon der Zeuge hin- sichtlich der Geschehnisse vor der Arretierung angegeben habe, er habe während des Einsatzes vor dem Gittertor keine Störung durch den Privatkläger wahrge- nommen, und di e Aussage grundsätzlich glaubhaft erschei ne, schliesse sie die Darstellung der Beschuldigten keineswegs aus. Vor dem Hintergrund, mit dem Geschehen vor dem Gittertor beschäftigt gewesen zu sein, erscheine die Kon- taktaufnahme, insbesondere die Beschimpfungen und das zweimalige Schulter- greifen seitens des Privatklägers, unmittelbar neben und deshalb eben nicht direkt vor dem Eingangsbereich, weiterhin möglich. Es sei davon auszugehen, dass der Zeuge E._____ diese nicht wahrgenommen habe, da sich die Hauptereignisse im Eingangsbereich abgespielt hätten und sich die Schultergriffe wohl daneben und innert weniger Sekunden ereignet hätten. Betreffend den Vorlauf habe der Zeuge E._____ keine sachdienlichen Aussagen machen können, weshalb seine Schilde- rungen zur Erstellung dieses Sachverhaltsabschnittes nicht hilfreich seien. Auch der Zeuge F._____ habe zur Phase vor der Verhaftung des Privatklägers keine verlässlichen Angaben machen können. Damit – so die Vorinstanz weiter – sei davon auszugehen, dass sich der Privat- kläger den im Einsatz stehenden Polizisten (teils hinter den Absperrungen, teils vor den Absperrungen) auf geringe Distanz, teilweise auf knapp einen Meter ge- nähert habe, wobei ein grosser Teil der Fotos (Urk. 9/1 Foto Nr. 804 -Nr. 821; Urk. 9/2 Foto Nr. 823) Polizeibeamte mit dem Rücken zur Kamera zeige, sodass eine Annäherung durch den Privatkläger und nicht durch die Beschuldigten zu vermuten sei. Sodann bestünden keine Zweifel daran, dass der Privatkläger den Einsatz der Polizisten unter keinen Umständen gutgeheissen und sei nen Unmut unmi ssverständli ch mitgeteilt habe, indem er die Polizisten erhitzten Gemütes zum Weggehen aufgefordert habe. Dies ergebe sich aus den Aussagen der Be- schuldi gten als auch der weiteren beteiligten Polizisten I._____ und J._____. Überdies vermöge es zu überzeugen, dass sich der Privatkläger in einem emotio-
nal sehr aufgebrachten Zustand befunden habe, da er den Einsatz von Gummi- schrot offensichtlich missbilligt habe, da dieser seiner Meinung nach aus zu ge- ringer und gemäss seiner Wahrnehmung damit illegaler Distanz erfolgt sei, und er deshalb versucht habe, auf die Beamten einzuwirken, um diese von weiterem Be- schuss abzubringen. In diesem Zusammenhang erscheine es auch glaubhaft, dass der Privatkläger den Beschuldigten C._____ zwei mal an die Schulter gegrif- fen habe, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Das zweimalige Schul- tergreifen unterstreiche indes die kurze Distanz zum agierenden Polizisten C._____ und könne im Weiteren als erstellt betrachtet werden. Die Schilderung des Beschuldigten C., wonach er einerseits damit beschäf- tigt gewesen sei, seine Kameraden vor dem Gittertor nicht aus den Augen zu ver- lieren, seine Waffe im Blick zu haben, die aus dem Stadion fliegenden Gegen- stände zu berücksichtigen und gleichzeitig den Privatkläger auf Distanz zu halten, vermöchten vorliegend eine realitätsnahe und nachvollziehbare Ausnahme- situation zu vermitteln, in welcher sich der Beschuldigte C. in starker Be- drängnis und unter Druck gefühlt habe. Der Umstand, dass sich die Beamten nicht in der für einen solchen Einsatz adäquaten Schutzuniform, sondern lediglich in der normalen Streifenuniform im Einsatz befunden hätten und zu viert gegen doch an die hundert Stadion-Besetzer hätten vorgehen müssen, vermöge die brenzlige Situation noch zu unterstreichen. Auch die bei den Akten befindlichen Aufnahmen, insbesondere Foto Nr. 805 (Urk. 9/1) mit Bezug auf die Distanz des Privatklägers zum Beschuldigten C., belegten diesen Eindruck. Zusammenfassend hielt der Vorderrichter fest, dass keine Zweifel bestünden, dass sich die Geschehnisse bis zum Zeitpunkt der Arretierung des Privatklägers grundsätzlich so zugetragen hätten, wie sie von den übereinstimmenden Aussa- gen der Beschuldigten als auch der weiteren involvierten Polizisten dargestellt worden seien, wobei offen gelassen werden könne, ob der Privatkläger den Be- schuldi gten B. ebenfalls behindert und ihm die Sicht auf seine Kollegen versperrt habe. Dieser Schlussfolgerung kann uneingeschränkt zugestimmt werden. Die Darstel- lungen der Beschuldigten C._____ und B._____ decken sich, was den groben Ab-
lauf und das (aufgebrachte) Verhalten des Privatklägers angeht mit denjenigen weiterer Beteiligter, insbesondere der übrigen Polizeibeamten I._____ und J.. Was die Direktkontakte des Privatklägers mit B. respektive C._____ angeht, welche von den weiteren Beteiligten, deren Aufmerksamkeit ver- ständlicherweise auf die primäre Auseinandersetzung mit den Stadionbesetzern gerichtet war, ni cht erfasst wurden (die Zeugin G._____ bemerkte immerhin einen Streit zwischen dem Beschuldigten C._____ und dem Privatkläger, Urk. 7/1 S. 5), bleiben deren anlässlich verschiedener Einvernahmen deponierte Aussagen i n sich im Kernbereich ni cht nur frei von Wi dersprüchen, sondern auch frei von Fan- tasie- bzw. Lügensignalen. Dass die Erinnerungen mit der Zeit verblassten, ist na- türli ch und ni cht als Lügensignal zu werten, zumal keine eigentliche inhaltliche Verknappung oder Übersteigerung der Vorwürfe gegenüber dem Privatkläger zu erkennen i st. Demgegenüber muss – wie bereits der Vorderrichter zutreffend her- vorgehoben hat – die Selbstdarstellung des Privatklägers als stummer, abseits- stehender Beobachter als widerlegt gelten. Damit aber ist nachfolgend davon auszugehen, dass der Privatkläger sich teils bis auf Armlänge den im Einsatz ste- henden Polizisten näherte, sich dabei auch mitten zwischen diesen befand, den Beschuldigten C._____ ni cht nur ei nmal an der rechten Schulter berührte, son- dern – nachdem er sich aufgrund einer Wegweisung zunächst etwas entfernt hat- te – nach erneuter Annäherung ein weiteres Mal berührte. Währenddessen sprach er intensiv, wenn nicht gar beschimpfend auf den Beschuldigten C._____ ei n und stellte den Einsatz an sich in Frage. Auch den Beschuldigten B._____ forderte er gemäss dessen glaubhafter Aussage schroff auf, den Ei nsatz (i nsbe- sondere den Beschuss mit Gummischrot) zu beenden, wobei er sich diesem auf dessen Aufforderung hin, aus Si cherhei tsgründen (Beschuss mi t Wurfgeschossen durch die Aktivisten) zurückzutre te n, auf kürzeste D i stanz näherte und auch ei ne weitere Aufforderung, den agierenden Polizisten mehr Raum zu lassen, missach- tete. Durch dieses Verhalten lenkte der Privatkläger insbesondere den Beschul- digten C._____ über ei nen ni cht unwesentli che n Zeitraum ab, respektive band zumindest teilweise dessen Aufmerksamkeit, welche somit nicht mehr uneinge- schränkt auf die Auseinandersetzung mit den deutlich überzähligen, teilweise vermummten (Urk. 9/1 passim) und hi nsi chtli ch i hrer Gewaltberei tschaft wohl
schwer einschätzbaren Aktivisten, den Selbst- sowie Kollegenschutz geri chtet werden konnte. Mithin ist die von den Beschuldigten – ausserhalb des Anklage- sachverhaltes – geltend gemachte, der Verhaftung vorangehende Störung durch den Privatkläger als erstellt anzusehen. Ob sich die Beamten diese Störung (a l- lenfalls im Rahmen der Pressefreiheit) gefallen lassen mussten, wird im Rahmen der rechtlichen Erwägungen abzuhandeln sein. 3.7. Was die Ereignisse anlässlich der Arretierung angeht, führte die Vorinstanz aus (Urk. 61 S. 38 und S. 41 ff. sowie dortige Belegstellen), zum Vorwurf, der Be- schuldigte C._____ sei auf den Privatkläger zugestürmt und habe ihm die Kamera aus der Hand schlagen wollen, seien keine verlässlichen Zeugenaussagen erhält- li ch. Auch das zu berücksichtigende Foto vermöge den Vorwurf nicht zu bewei- sen, da es sich beim abgelichteten Polizisten nicht um C._____ handle. Auch dass die Beschuldigten den Privatkläger ohne Anlass und mit unnötiger Härte zu Boden geworfen und über den Boden geschleift hätten, lasse sich nicht erstellen. Der Zeuge E._____ habe es als "Herumgezerre" geschildert und zudem ausge- sagt, der Privatkläger sei bei den Parkplätzen umgefallen, was die Schilderung der Beschuldigten stütze, weshalb davon auszugehen sei, dass der Privatkläger auf seinen Füssen bis zum Parkplatz gebracht worden und dort umgefallen sei. Weiter sei auf den Fotoaufnahmen (Urk. 9/2 Foto Nr. 835 - Nr. 865) nicht ersicht- lich, dass die Polizeibeamten dem Privatkläger die Weste absichtlich über den Kopf gezogen hätten. Zu sehen sei lediglich, dass die Weste ab Foto Nr. 839 über den (Hinter-)Kopf des Privatklägers gezogen war. Wie sie dahin kam, bleibe un- klar. Die Zeugin G._____ habe als mögliche Begründung angegeben, der Privat- kläger habe sich die Weste möglicherweise selber über den Kopf gezogen, um si ch zu schützen. D i e Beschuldi gten hätten den Vorwurf bestritten. Auch di e Fo- todokumentation lasse diesbezüglich keine eindeutigen Schlüsse zu, weshalb der Vorwurf als nicht erstellt zu betrachten sei. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Be- schuldigte C._____ solle absichtlich auf den Privatkläger gekniet sein und ihm dabei mit dem rechten Arm die Luft abgeschnürt haben, sei die Bildaufnahme Nr. 844 zu berücksichtigen. Die Aufnahme bestätige die Schilderung des Privat- klägers im Grundsatz, obschon die durch den Privatkläger geltend gemachte In- tensität übertrieben erscheine, da die für diesen Vorwurf relevanten Fotoaufnah-
men (Urk. 9/2 Foto Nr. 843 - Nr. 845) jeweils in einem Abstand von ein bis zwei Sekunden aufgenommen worden seien und bereits auf der folgenden Aufnahme, d.h. max. zwei Sekunden später, der Polizeibeamte bereits nicht mehr auf der Hüfte des Privatklägers gekniet habe. Auf Vorhalt dieser Aufnahme habe der Be- schuldigte C._____ erklärt, dabei würde es sich um den Moment handeln, als er das Gleichgewicht verloren habe und hingefallen sei, was auch der Privatkläger ni cht auszuschli essen vermocht habe. Bei der Festnahme des Privatklägers habe es sich um einen dynamischen Vorgang gehandelt, in welchem die Beschuldigten und der Privatkläger stets in Bewegung gewesen seien. Vor diesem Hintergrund erscheine es plausibel, dass der Beschuldigte C._____ das Gleichgewicht für kur- ze Zeit verloren habe und deswegen auf der Hüfte des Privatklägers gelandet sei, zumal der Privatkläger eine originelle Abwehrtechnik gegen seine Verhaftung an- gewandt habe. Betreffend das Traktieren mit der "Brennnessel" sei festzuhalten, dass auf einer Aufnahme zu sehen sei, dass der Beschuldigte B._____ den li nken Arm des Privatklägers mit beiden Händen festhalte. Die Aufnahme zeige jedoch eine neutrale Position der Hände von B._____ (Urk. 9/4 Foto Nr. 841). Aus dem Brennnessel-Griff resultierende Rötungen würden mittels Fotodokumentation kei- ne ausgewiesen. Es existierten zwar Aufnahmen, auf welchen Rötungen am Handgelenk ersichtlich seien, dabei handle es sich allerdings nicht um den mut- masslich mit der "Brennnessel" traktierten li nken Arm des Privatklägers, sondern um Aufnahmen des rechten Armes (Urk. 9/4 Foto Nr. 877 u. 878). Der Beschul- digte habe anlässlich der vori nstanzli chen Befragung eine schlüssige und über- zeugende Erklärung gegeben, indem er ausgeführt habe, es sei aufgrund der ge- leisteten Gegenwehr des Privatklägers schwierig gewesen, dessen Hände hinter dem Rücken in Handschellen zu legen, weshalb er den auf der Aufnahme ersicht- lichen Arm des Privatklägers mit beiden Händen habe halten müssen, um den Arm hi nter den Rücken führen und di e Handschellen schli essen zu können. Diese Aussage vermöge zu überzeugen. Weiter führte der Vorderrichter aus (Urk. 61 S. 43 f.), obschon auf den Fotos er- sichtlich sei, dass der Privatkläger einen gelben Bändel um den Hals getragen habe, welcher anschliessend nicht mehr am Hals des Privatklägers zu sehen ge- wesen sei, sondern neben ihm auf dem Boden gelegen habe, lasse sich daraus
ein Würgen nicht erstellen. Dies insbesondere deshalb, da weder entsprechende Aussagen von Beteiligten oder Zeugen noch Fotoaufnahmen dazu erhältlich sei- en, die derartige Schlüsse zulassen würden. Die Zeugin G._____ gebe diesbe- züglich an, der Schlüssel [am gelben Bändel befestigt] sei dem Privatkläger abge- rissen worden, was nicht ohne Weiteres auf ein Würgen schliessen lasse. Ähnli ch verhalte es sich mit der Goldkette, die ab Foto Nr. 851 das erste Mal – vor dem Privatkläger auf dem Boden liegend – zu sehen sei, wobei keine der Aufnahmen zei ge, dass der Privatkläger diese jemals um den Hals getragen habe (Urk. 9/2 ab Foto Nr. 840 - Nr. 845; act. 9/2 Foto Nr. 851). Das Würgen mit dem Bändel bzw. mit der Goldkette könne somit nicht erstellt werden. Bezüglich der durch die Beschuldigten übereinstimmend und in detaillierter sowie origineller Weise geltend gemachten Gegenwehr seitens des Privatklägers, wel- che von diesem vehement in Abrede gestellt werde, sei das Folgende anzu- führen: Auf den Aufnahmen ab Nr. 840 sei zu sehen, wie der Privatkläger seine Arme deutlich gegen das Anlegen der Handschellen sperre. Aus den übrigen Auf- nahmen gehe klar hervor, dass sich der Privatkläger insgesamt unkooperativ ve r- halten habe und sich die Arretierung nur sehr schwerfällig habe bewerkstelligen lassen (Urk. 9/2 Foto Nr. 840 - ca. Nr. 850). Auch der Umstand, dass die Arretie- rung des Privatklägers, das heisse vom Zeitpunkt des ersten Zugriffs bis seine Hände hinter dem Rücken in Handschellen hätten gelegt werden können, ca. eine Minute und damit wesentlich länger gedauert habe als eine normale Verhaftung, unterstreiche diese Wahrnehmung. Angesichts der detailreichen Schilderungen der Beschuldigten, der weiteren involvierten Polizeibeamten sowie des Zeugen E._____ als auch der Zeugin G._____ könne die geschilderte heftige Gegenwehr des Privatklägers durch alternierendes Sperren und Fallenlassen als erstellt be- trachtet werden, zumal die pauschale Bestreitung seitens des Privatklägers kei- neswegs zu überzeugen vermöchten (Urk. 61 S. 44). Der Zeuge E._____ habe bestätigt, gehört zu haben, dass der Privatkläger meh- rere Male darauf hingewiesen habe, Journalist zu sein. Dass der Privatkläger und die Zeugin G._____ zusätzlich auf die Rückenbeschwerden aufmerksam gemacht haben sollen, habe er hi ngegen ni cht bestätigt. Dass der Zeuge ansonsten sehr
ausführli ch beri chtet habe, jedoch das vom Privatkläger behauptete in Kenntni s- setzen über den Bandscheibenvorfall unerwähnt geblieben sei, spreche gegen die Darstellung des Privatklägers. Der Hinweis, dass der Privatkläger an einem Bandscheibenvorfall leide und er die Polizeibeamten darauf hingewiesen habe, könne im Folgenden nicht als erstellt betrachtet werden (Urk. 61 S. 44 f.). Auch diese Beweiswürdigung durch den Vorderrichter ist profund und überzeu- gend. Die Vorinstanz setzt sich mit allen wesentlichen Aussagen und Fotobewei- sen auseinander und stellt sie zueinander nachvollziehbar in Relation. Insgesamt verbleiben damit unüberwindbare Zweifel daran, dass sich die Verhaftung so wie in der Anklageschrift geschildert ereignet hat, weshalb zu Gunsten der Beschul- digten hinsichtlich des genauen Ablaufes der Verhaftung auf deren Darstellung abzustellen ist. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Schluss, dass die einzelnen Verletzungshandlungen (Würgen, Knien und Luftabdrücken, Weste über Kopf, "Brennnessel"), wie sie in der Anklageschrift beschrieben wurden, nicht erstellt werden konnten. 3.8. Betreffend die aus der Arretierung resultierenden Verletzungen kam der Vorderrichter nachvollziehbar zum Schluss, es bestünden keine Zweifel daran, dass die auf der vom Privatkläger eingereichten Fotodokumentation festgehalte- nen Verletzungen, namentli ch di e Schürfungen, Rötungen an den Kni en, Handge- lenken und Ellenbogen aus der Festnahme resultierten. Hingegen sah er die gel- tend gemachten, nicht äusserlich erkennbaren Verletzungen (Verstärkung vorbe- stehender Rückenschmerzen, akute sowie posttraumatische Belastungsstörung, andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung, Schluckbe- schwerden), respektive deren kausalen Ursprung in der Arretierung, als nicht rechtsgenügend nachgewiesen an. Auf die überzeugende Begründung hi erzu kann vollumfängli c h verwiesen werden (vgl. Urk. 61 S. 45 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.9. In Bezug auf die Festhaltung des Privatklägers ab dem Zeitpunkt seiner Ar- retierung um ca. 18.45 Uhr bis zu seiner Entlassung aus der Abstandszelle um 20.15 Uhr sowie bezüglich der nicht durchgeführten Befragung ist der äussere Anklagesachverhalt in Sachverhaltsabsatz 5 – mit der Vorinstanz (vgl. deren Er- wägungen in Urk. 61 S. 46 f.) – als erstellt zu betrachten.
Sodann ist zwar erstellt, dass der Privatkläger bis zu seinem Abtransport in einer sitzenden Position verharren musste. Indes ist den diesbezüglichen Fotos nicht zu entnehmen, dass ihm dies Schmerzen bereitete. Insbesondere ist aber auch nicht zu erstellen, dass solches den handelnden Beamten bewusst war, von i hnen ge- wollt oder auch bloss in Kauf genommen wurde (subjektiver Tatbestand), zumal die Beweiswürdigung ergeben hat, dass sie keine Kenntnis vom vorbestehenden Bandscheibenvorfall des Beschuldigten hatten und sich jener überdies anlässlich der Arretierung auch nicht in seinen Bewegungen auffällig eingeschränkt gezeigt hatte. 4. Rechtli che Würdi gung 4.1. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich recht- mässig, auch wenn die Tat durch Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB; Rechtfertigungsgrund). Ob die Festnahme des Privatklägers durch die Beschuldigten vorliegend begrün- det war, beurtei lt si ch nach dem damals geltenden zürcherischen Strafprozess- recht. § 54 Abs. 1 aStPO/ZH verpflichtete die Polizeiorgane dazu, eine Person vorläufig festzunehmen, welche in ihrer Gegenwart ein Verbrechen oder Verge- hen verübt hatte (Ziff. 1; sog. Flagranz) oder nach eigener Wahrnehmung oder nach Mitteilung glaubwürdiger Personen eines Verbrechens oder Vergehens drin- gend verdächtigt wurde (Ziff. 2). Letzteres allerdings nur, sofern ein Haftgrund nach § 58 Abs. 1 oder 2 aStPO/ZH gegeben war. Angesichts des Zeitpunktes versteht sich von selbst, dass der festnehmende Polizeibeamte hinsichtlich der Frage, ob in seiner Gegenwart ein Verbrechen oder Vergehen begangen worden ist, auf seinen momentanen (ex ante) Kenntnisstand abstellen musste, steht doch erst nach Abschluss des im Anschluss an die Festnahme zu eröffnenden Strafver- fahrens fest, ob sich der mutmassliche Täter strafbar gemacht hat oder nicht. Auch bei der nachträglichen Überprüfung der Zulässigkeit der vorläufigen Fest- nahme ist von den damaligen tatsächlichen Erkenntnis- und Handlungsmöglich- keiten des Polizeibeamten, basierend auf den konkreten Umständen, auszugehen (D ONATSCH i n: Donatsch/Schmi d [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 8 zu § 54 aStPO/ZH).
Als Hinderung einer Amtshandlung (definiert als Handlung eines Mitglieds einer Behörde oder eines Beamten, die innerhalb von deren Amtsbefugnis liegt, vgl. zum Beamtenbegriff Art. 110 Abs. 3 StGB) im Sinne von Art. 286 StGB gilt grund- sätzlich jede Handlung, welche die Amtshandlung derart beeinträchtigt (gemeint: erschwert, verzögert, vereitelt), dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Denkbar ist dabei sowohl ein aktives Störverhalten als auch sogenannt passiver Widerstand, wobei beides praxisgemäss einer gewissen Intensität be- darf. Darüber hinaus setzt der Tatbestand voraus, dass die Anordnung einer Amtshandlung ni cht ni chti g i st. Ei ne Wi dersetzung gegen Amtshandlunge n i st zu- lässig, wenn deren Widerrechtlichkeit offensichtlich ist, Rechtsmittel keinen wirk- samen Schutz erwarten lassen und der Widerstand der Bewahrung oder Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustands dient. Der Tatbestand ist mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bedroht, mithin als Vergehen ausgestaltet (Art. 10 Abs. 3 StGB), und war damit geeignet, eine Verhaftung gemäss § 54 aStPO/ZH zu be- gründen. 4.2. Die sachverhaltsmässig erstellte Einmischung des Privatklägers in den Po- lizeieinsatz, in deren Verlauf der Privatkläger verbal für die Stadionbesetzer Partei ergriff, die Polizisten beschimpfte und zum Abbruch des Einsatzes aufrief, insbe- sondere aber die Aufforderung, Abstand zu halten, nicht befolgte respektive sich nach einem ersten Wegweichen wieder zu den, ja gar zwischen die Linien der Po- lizisten mischte und dabei den Beschuldi gten C._____ zweifach an der rechten Schulter berührte, erschwerte es den Beamten C._____ und B._____ i nmi tten dieses heiklen Einsatzes, den Überblick zu behalten. So konnten sich die beiden, insbesondere aber der Beschuldigte C., i n jener hei klen Anfangssi tuati on, als sich die vier Streifenpolizisten in deutlicher Unterzahl und ungenügender Schutzkleidung einer Mehrzahl allenfalls gewaltbereiter Stadionbesetzer gegen- über sahen und die aufgeheizte Stimmung weiter zu eskalieren drohte, ni cht auf diese Gefahr und damit verbunden auf den Kollegen- und Selbstschutz konzent- rieren, sondern mussten sich auch mit dem offen mit den Aktivisten sympathisie- renden Privatkläger befassen und diesen auf Abstand halten. Dieses Verhalten durfte durch den Beschuldigten C. im damaligen Zeitpunkt, insbesondere nachdem eine erste Wegweisung nichts gefruchtet hatte, als (Be-)Hi nderung i hres
Polizeieinsatzes und damit als Vergehen qualifiziert werden, zumal weder der Po- lizeieinsatz als solches noch die Weisung, sich aus dem unmittelbaren Hand- lungs- und Rückzugsgebiet der Polizisten zurückzuziehen, als nichtig qualifiziert werden kann. Daran ändert sich auch nichts, wenn man berücksichtigt, dass der Privatkläger geltend macht, sich damals als Pressefotograph vor Ort aufgehalten und den Ein- satz derart dokumentiert zu haben. Zwar ist der Pressefreiheit und damit einher- gehend dem Schutz der für die Presse handelnden Journalisten und Fotographen ein hoher Stellenwert ei nzuräumen. Indes wurde dem Privatkläger zu keinem Zeitpunkt verboten, das Geschehen zu fotografieren. Vielmehr sollte er sich ledig- lich einige Meter aus der unmittelbaren "Kampfzone" zurückziehen. Ohnehin ist hier davon auszugehen, dass der Privatkläger tatsächlich buchstäbli ch "hautnah" i m Si nne von Zif f. I.3 der Dienstanweisung 8903 des Kommandos der Stadtpolizei Zürich betreffend Bildaufnahmen von Polizeiangehörigen (Urk. 10/5) den Einsatz behinderte (vgl. hierzu auch den Vorderrichter, Urk. 61 S. 52). Überdies ist der Privatkläger auf sei n eigenes Verhalten zu behaften, gab er doch keineswegs den neutralen und unabhängigen Beobachter, wie dies von einem Pressefotografen zu erwarten wäre (vgl. hierzu bspw. die öffentlich abrufbaren Richtlinien des Schweizer Presserates), sondern zeigte er sich gegenteilig parteinehmend, als Sympathisant der Aktivisten. Insbesondere das zweimalige Schultergreifen lässt sich in keiner Weise mit der Informationsfunktion eines Medienschaffenden recht- fertigen. Damit aber ist sein Verhalten nicht primär nach besagter Dienstanwei- sung zu beurteilen, sondern nach einem generellen Massstab, nach welchem er den zu tolerierenden Bereich störenden Verhaltens jedenfalls verlassen hatte. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte C._____ be- gründeten Anlass für eine vorläufige Festnahme des Privatklägers i m Si nne von § 54 Abs. 1 Ziff. 1 aStPO/ZH hatte, worüber er jenen auch informierte (Urk. 4/3 S. 3, Prot. I S. 18). Dass der Beschuldigte B., welchem die Identität des Pri- vatklägers gemäss eigenen, unwiderlegbaren Angaben im damaligen Zeitpunkt – anders als dem Beschuldigten C. – ni cht bekannt war, zunächst davon
ausging, man werde (bloss) eine Personenkontrolle durchführen, ist dabei nicht weiter von Belang. Liegen die Voraussetzungen einer vorläufigen Festnahme vor, sind die Polizeior- gane nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die betreffende Person fest- zunehmen. Dabei ist ihnen ein weiter Ermessensspielraum zuzugestehen. Dieser ist einerseits erforderlich zur Gewährleistung einer einzelfallgerechten, insbeson- dere dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechenden Entscheidung. Anderer- seits muss einem Polizeibeamten aber auch deswegen ein grosses Ermessen zustehen, weil er sich in einem schwierigen Spannungsfeld befindet. Kommt ein Beamter seiner Festnahmepflicht nicht nach, obschon i hm di es ohne Weiteres möglich wäre, läuft er Gefahr, sich der Begünstigung strafbar zu machen. Beruht die Festnahme auf Ermessensmissbrauch, kann der Festnehmende dahingegen wegen Amtsmissbrauchs bestraft werden (vgl. Donatsch in: Kommentar zur Straf- prozessordnung des Kantons Zürich, a.a.O., N 6 zu § 54 aStPO/ZH). Ob die Be- schuldi gten B._____ und C._____ vorliegend dazu verpflichtet waren, den Privat- kläger festzunehmen, kann offen gelassen werden. Aufgrund ihres weiten Ermes- sens haben sie ihn jedoch bestimmt festnehmen dürfen, da zumindest nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass sie im damaligen Zeit- punkt geglaubt haben, dass das Verhalten des Privatklägers, welches sie beob- achtet hatten, eine Hinderung der Amtshandlung darstellte. Etwas anderes kann den Polizeibeamten nicht nachgewiesen werden. Die Tatsache, dass die Polizis- ten dem Privatkläger die Kamera nicht weggenommen, sondern seiner Frau ge- geben haben, welche das Geschehen somit weiter dokumentieren konnte, spri cht denn auch gegen die Annahme, dass die Polizisten den Privatkläger nur hätten am Fotografieren hindern respektive abstrafen wollen. Dass der Privatkläger nach der Festnahme nicht befragt wurde, war nicht geschickt, ändert daran aber nichts. Insbesondere kann den Beschuldigten aufgrund dieses Umstandes, der nicht in ihrem Verantwortlichkeitsbereich lag, kein Ermessensmissbrauch unterstellt wer- den. Die Verhaftung war somit verhältni smässi g und lag im öffentlichen Interesse, wozu auch auf die umfassenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwie-
sen werden kann (Urk. 61 S. 52 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit fehlt hi nsi chtli ch der angeklagten Freiheitsberaubung bereits die objektive Tatbestandsmässigkeit (vgl. hi erzu E. III.3 .3 der Vorinstanz, Urk. 61 S. 49), während hi nsi chtli ch der übri- gen Vorwürfe infolge Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes die Strafbarkeit entfällt (vgl. hierzu auch Urk. 61 S. 49 ff.). Die Beschuldigten sind demnach voll- umfängli ch frei zusprechen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädi gungsre- gelung (Dispositivziffern 2-4) zu bestätigen (Art. 426 und 429 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass dem Privatkläger für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 433 StPO e contrario). Was demgegenüber das Beschwerdeverfahren Ge- schäfts-Nr. UE130160 angeht, in welchem der Privatkläger obsiegt hat, so ist ihm hi erfür ei ne Entschädi gung i n Höhe von Fr. 4'660.35 (vgl. Urk. 48/1) aus der Ge- richtskasse zuzusprechen (Art. 436 Abs. 3 StPO; G RIESSER, i n: D onatsch/Hansja- kob/Lieber [Hrsg.], StPO Komm., 2. Auflage 2014, Art. 436 N 4). Das Verrech- nungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 5.2. Im Berufungsverfahren wird der Privatkläger, welcher mit seiner Berufung – mit Ausnahme der neu zuzusprechenden Entschädigung für das Verfahren betref- fend Anfechtung der Einstellungsverfügung – unterliegt, kostenpflichtig (Art. 428 StPO). Eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ist ihm bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen. Demgegenüber ist der Privatkläger zu verpflichten, dem im Berufungsverfahren obsiegenden Beschuldigten eine Entschädigung für anwaltliche Vertretung zu be- zahlen (Art. 436 in Verbindung mit Art. 432 StPO; BGE 139 IV 45 = Pra 2013 Nr. 60). Die Entschädigung ist in Anwendung von § 17 und § 18 der Anwaltsgebüh- renverordnung auf pauschal je Fr. 8'500.– (inklusive Mehrwertsteuer) festzuset- zen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung Einzelgericht, vom 23. Januar 2015 bezüglich der Dispositivziffern 5.a und b (Abweisung der Genugtuungsforderungen der Beschuldigten) in Rechtskraft erwachsen ist . 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. a) Der Beschuldigte B._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen. b) Der Beschuldigte C._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädi gungsdispositiv (Ziff. 2 bis 4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. 5. Der Privatkläger wird verpflichtet, den Beschuldigten eine Prozessentschä- digung von je Fr. 8'500.– für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahre n zu bezahlen. 6. Dem Privatkläger wird für das Beschwerdeverfahren UE130160 eine Pro- zessentschädigung von Fr. 4'660.35 aus der Gerichtskasse zugesprochen. D arüber hi naus wi rd i hm weder für die Untersuchung noch für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 7. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an
− die Verteidigung des Beschuldigten B., im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Verteidigung des Beschuldigten C., im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung des Beschuldigten B., im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Verteidigung des Beschuldigten C., im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 31/1/2 [B.] und Urk. 31/2/2 [C.] − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 1. April 2016
Der Präsident:
Oberrichter D r. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Leuthard