Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150332-O/U/cow
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und li c. i ur. C h. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. T. Weilenmann
Urteil vom 15. Februar 2016
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 2. Juni 2015 (GG150030) Anklage (Urk. 52) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flug- hafen, vom 25. März 2015 ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 74 S. 35 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 3'600.–) sowie mit einer Busse von Fr. 700.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 5. Auf die Zivilklage des Privatklägers 1 wird nicht eingetreten. 6. Die Zivilklage der Privatklägerin 2 wird abgewiesen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 9'408.55 amtl. Verteidigungskosten
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 9. (Mi ttei lung).
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vori nstanzli chen Urtei l kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 74 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 2. Juni 2015 wurde der Beschul- digte der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und, neben einer Busse von Fr. 700.–, mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.– bestraft (Urk. 74 S. 35). Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 8. Juni 2015 Berufung anmelden (Urk. 69). Nach- dem das schriftlich begründete Urteil dem Verteidiger des Beschuldigten am 30. Juli 2015 zuging (Urk. 72), rei chte dieser am 19. August 2015 fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufungserklärung ei n (Urk. 77). 1.3. Im Rahmen der Berufungserklärung liess der Beschuldigte vier Beweis- anträge – vier Anträge auf Zeugeneinvernahmen – stellen (Urk. 77 S. 3f.): Er be- antragte die Ei nvernahme von li c. i ur. et li c. phi l. C., von D., von E._____ sowie von F._____ als Zeuginnen, wobei er zur Begründung auf seine Eingaben vom 19. Februar 2015 sowie vom 24. April 2015 verweisen liess (Urk. 77 S. 4). Mit Präsidialverfügung vom 20. August 2015 wurde den übrigen Parteien unter anderem die Berufungserklärung des Beschuldigten sowie Kopien seiner beiden Eingaben zugestellt und Frist angesetzt zur freigestellten Stellung- nahme zu den Beweisanträgen (Urk. 79). Am 26. August 2015 präzisierte der Be- schuldigte, aufgrund des begründeten Urteils der Vorinstanz habe er sich veran- lasst gesehen, nur noch einen Teil der mit Eingabe vom 24. April 2015 gestellten Beweisanträge zu stellen; er halte jedoch an der Befragung der vier Zeugeni nnen
fest (Urk. 81). Die Privatklägerin 2 liess sich mit Eingabe vom 31. August 2015 zu den Beweisanträgen des Beschuldigten vernehmen (Urk. 83); die Anklagebehör- de mit solcher vom 1. September 2015 (Urk. 85). Nachdem den Parteien am 4. September 2015 jeweils Kopien der Eingaben der übrigen Parteien zugestellt und wiederum Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt wurde (Urk. 87), äusserte sich der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. September 2015 innert Frist nochmals (Urk. 89) und auch die Privatklägerin 2 liess sich – fristgerecht – mit Eingabe vom 9. September 2015 nochmals betreffend Beweisanträge vernehmen (Urk. 91; Urk. 91/A). Die Anklagebehörde äusserte sich nicht mehr (vgl. Urk. 88). 1.4. Sowohl die Anklagebehörde als auch die Privatklägerin 2 verzi chteten auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragten die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils sowie die Ablehnung sämtlicher Beweisanträge (Urk. 83; Urk. 85; Urk. 91; Urk. 91/A). 1.5. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2015 wurde den Parteien mitgeteilt, dass auf die Berufung des Beschuldigten eingetreten werde (Urk. 99 S. 6). Die Beweis- anträge wurden mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2015 abgewiesen (Urk. 101). 1.6. Am 15. Februar 2016 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X., sowie die Privatklägerin B. in Begleitung ihres Vaters erschi enen si nd (Prot. II S. 7). 2. Umfang der Berufung 2.1. In seiner Berufungserklärung vom 19. August 2015 liess der Beschuldigte die Ziffern 1 bis 4 sowie Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils anfechten. Der amt- liche Verteidiger beantragte, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizu- sprechen (Urk. 77 S. 3). 2.2. Die Ziffern 5 (Nichteintreten auf die Zivilklage des Privatklägers 1), 6 (Ab- weisung der Zivilklage der Privatklägerin 2) und 7 (Kostenfestsetzung) des vor-
i nstanzli chen Urteils werden ni cht angefochten und si nd somi t in Rechtskraft er- wachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 3. Beweisanträge 3.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der amtliche Verteidiger, er halte an den vier bereits gestellten Beweisanträgen fest. Er beantragte somit die Zeugeneinvernahme von lic. iur. et lic. phi l. C., von D., von E._____ sowie von F._____ (Urk. 77 S. 3 f.; Urk. 81; Prot. II S . 9). 3.2. Über die Beweisanträge der Verteidigung wird im Rahmen der Beweiswürdi- gung entschieden (Prot. II S . 9.). 4. Beweismittel 4.1. Der Beschuldigte brachte anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals vor, er sei gezwungen worden, die bisherigen Protokolle zu unterzeichnen. Es stehe nicht die Wahrheit in diesen Protokollen. Er habe das Gefühl, bei früheren Einvernahmen sei einfach etwas aufgeschrieben worden (Urk. 109 S. 2 f.). 4.2. Sowohl die Einvernahme bei der Polizei vom 29. November 2012 (Urk. 3), als auch die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2015 (Urk. 45) wurden vom Beschuldigten unterschrieben. Während der Einvernahme vom 20. Januar 2015 war zusätzlich noch der Verteidiger des Beschuldigten an- wesend. Es ist zutreffend, dass der Beschuldigte seine Unterschrift unter das Ein- vernahmeprotokoll vom 7. November 2013 bei der Staatsanwaltschaft verweigerte (Urk. 13). Von der Möglichkeit, im Protokoll Korrekturen anzubringen, machte er bei beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmeprotokollen Gebrauch, was da- rauf hindeutet, dass ihm genügend Zeit zur Durchsicht und zur allfälligen Bemän- gelung der Protokollierung eingeräumt wurde. Eine Falschprotokollierung wurde jedoch bis zur heuti gen Berufungsverhandlung weder vom Beschuldigten noch von seinem Verteidiger moniert. So erwähnt der Verteidiger in seinem Plädoyer sogar, die vorhandenen Beweismittel seien grundsätzlich richtig wiedergegeben worden (Urk. 110 S. 2). Hinweise darauf, dass der Beschuldigte zur Unterschrift gezwungen wurde, sind auch keine ersichtlich. Die Protokollierungsvorschriften
gemäss Art. 78 StPO wurden eingehalten und die Protokolle sind somit als Be- weismittel verwertbar. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 5. Sachverhalt 5.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 25. März 2015 vorge- worfen, im Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 10. Oktober 2012 keine Unterhalts- beiträge mehr für seinen Sohn, G., bezahlt zu haben, obwohl er gemäss Unterhaltsvertrag vom 30. Juli 2011 dazu verpflichtet gewesen sei. Des weiteren habe der Beschuldigte am 26. September 2012 und am 27. September 2012 der Privatklägerin 2, B., beleidigende SMS geschrieben und sie so in ihrer Ehre angegriffen. Dadurch habe sich der Beschuldigte der Vernachlässigung von Un- terhaltspfli chten i m Si nne von Art. 217 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Be- schi mpfung i m Si nne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 52 S. 5). 5.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten anklagegemäss schuldig (Urk. 74 S. 35). 5.3. Unbestritten und von allen Beteiligten bestätigt ist, dass zwischen dem Be- schuldi gten und G._____ ein Kindsverhältnis im Sinne des schweizerischen Zivil- gesetzbuches besteht (vgl. Art. 260 Abs. 1 ZGB; Urk. 2 S. 2; Urk. 3 S. 4; Urk. 5). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 30. Juli 2011 ei nen Unter- haltsvertrag unterzeichnet hat, wonach er si ch zur Zahlung von monatli chen Un- terhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 1'000.–, zahlbar ab 30. Juli 2010, verpflich- tete (U rk. 6). Auch dass er in der inkriminierten Zeitspanne von Mai bis Oktober 2012 keine Unterhaltszahlungen mehr geleistet hat, wird vom Beschuldigten nicht bestritten (Urk. 3 S. 5 f.; Urk. 13 S. 5). Dies wurde vom Beschuldigten auch an- lässlich der Berufungsverhandlung so bestätigt (Urk. 109 S. 9). 5.4. Heute macht der Verteidiger zum ersten Mal einen Willensmangel betreffend Unterhaltsvertrag geltend, da die Privatklägerin 2 ein angebliches Zusatzeinkom- men aus dem Import und Verkauf von Luxustaschen nicht deklariert habe. Auf
Grund der falschen Angaben entfalte diese Vereinbarung keine Gültigkeit (Prot. II S. 9 f.). Gemäss Art. 31 OR müsste der Beschuldigte gegenüber der Privat- klägerin 2 binnen Jahresfrist ab Kenntni s des Willensmangels geltend machen, dass er den Vertrag als unverbi ndli ch betrachte. Da er dies bis heute offensicht- li ch nicht getan hat, ist der Unterhaltsvertrag weiterhin gülti g, unabhängig davon, ob ein allfälliger Willensmangel besteht oder nicht. 5.5. Sowohl i n der Untersuchung, als auch im vorinstanzlichen Verfahren stellte der Beschuldigte jedoch in Abrede, seine Unterhaltspflichten gegenüber seinem Sohn verletzt zu haben. Er habe schon vor Geburt des Sohnes der Privatkläge- rin 2 grössere Bargeldbeträge übergeben. Damit habe er sämtli che bi s zum 11. April 2012 geschuldeten Unterhaltsbeiträge beglichen (Urk. 3 S. 4 und 7; Urk. 13 S. 3 f.). Für die Zeit nachher sei es korrekt, dass er nichts mehr bezahlt habe. Er habe sich auf die ihm gegebene Information verlassen, dass er nicht zu Zahlungen verpflichtet sei, wenn er unverschuldet arbeitslos geworden sei (Urk. 45, S. 8; Urk. 66 S. 4 ff.). 5.6. Im Rahmen des Berufungsverfahrens stellte sich der Beschuldigte zusam- mengefasst erneut auf den Standpunkt, es sei ihm nicht möglich gewesen, sei nen Unterhaltsverpfli chtungen nachzukommen. Zur Begründung führte er namentli ch aus, er hätte den Eindruck gehabt, dass er damals ni cht verpfli chtet gewesen sei, Zahlungen zu lei sten. D i e i m Juni erhaltenen Lohnzahlungen i n der Höhe von USD 30'000.– habe er eingesetzt, um eine Zeitlang in der Schweiz leben zu kön- nen und das Besuchsrecht zu etablieren. Er gab weiter zu Protokoll, dass er mitt- lerweile eine formelle Abänderung des Unterhaltsvertrages beantragt habe, aber das Verfahren noch offen sei (Urk. 109 S. 8 ff.). 5.7. Soweit der Beschuldigte im Berufungsverfahren wiederholt, was er be- reits vor Vorinstanz vorgebracht hat, kann vollumfänglich auf die sehr gründlichen und in allen Teilen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 74 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Argumente des Beschuldigten, warum er seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, sind weder nachvollziehbar noch substantiiert. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass er das Gespräch betreffend Abänderung des Unterhaltsvertrags gesucht hat. Es ist aber unverständlich, wa-
rum er einen formellen Antrag auf Abänderung laut Verteidiger erst am 5. März 2014 anhängig machen liess (Urk. 110 S. 6). Entgegen der bisherigen Vorbringen des Beschuldigten war er sehr wohl über das korrekte Vorgehen zur Abänderung des Unterhaltsvertrags informiert, was er anlässlich der Berufungsverhandlung auch zugab (Urk. 109 S. 11). So wurde ihm dieses sowohl im vereinbarten Unter- haltsvertrag selbst, als auch im Mail der Jugend- und Familienberatung vom 9. August 2012 sogar auf Englisch erläutert (Urk. 6 Ziff. 7; Urk. 9/3). Es gab für i hn also entgegen der Meinung der Verteidigung (Urk. 66 S. 5; Urk. 110 S. 5 f.) kei- nen erklärbaren Grund, warum er hätte davon ausgehen können, nicht mehr zu Unterhaltszahlungen verpflichtet zu sein. Damit erweisen sich auch die seitens der Verteidigung gestellten Beweisanträge als obsolet. Der Beschuldigte brachte wiederholt vor, er sei von den Schweizer Behörden aufgefordert worden, in die Schweiz umzusiedeln, damit eine Besuchsregelung vereinbart werden könne. Dies sei auch der Grund gewesen, warum er seinen Job in den USA gekündigt habe und in die Schweiz gekommen sei (Urk. 10 S. 6; Urk. 13 S. 5; Urk. 48 S. 4; Urk. 65; Urk. 109 S. 4). Selbstverständlich ist es begrüssenswert, wenn si ch ei n Vater um den Kontakt zu seinem Kind bemüht, und unbestrittenermassen ist es einfacher eine Besuchsregelung auszuarbeiten, wenn beide Elternteile nahe zu- einander wohnen. Der Unterhaltspflichtige hat sich jedoch auch bewusst zu sein, dass er in einem solchen Umfang einer entgeltlichen Tätigkeit nachgehen muss, dass er seine Unterhaltspflicht erfüllen kann (W EDER, OFK-StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, StGB Art. 217 N 12). Das Recht des Beschuldigten auf eine freie Be- rufswahl i st aufgrund seiner festgestellten Unterhaltsverpflichtung beschränkt. Der Beschuldigte jedoch kündigte grundlos seine Stelle und wanderte in die Schweiz aus. In casu hätte sich der Beschuldigte bereits vor der Abreise in die Schweiz um ei ne Anstellung bemühen können. Er erwähnte zwar seine vergeblichen Bemü- hungen, einmal in der Schweiz angekommen, eine Arbeitsstelle zu finden; Belege dazu reichte er aber nicht ein. Entgegen den Vorwürfen der Verteidigung, entbehrt die Behauptung der Anklage, der Beschuldigte habe die Verminderung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit selber verschuldet, weder jeglicher Grundlage noch ist sie offensichtlich aktenwidrig (Urk. 66 S. 6). Hat doch der Beschuldigte selbst ausgesagt, seine Arbeitsstelle gekündigt zu haben, um in die Schwei z zu
kommen (Urk. 3 S. 5 f.; Urk. 10 S. 6; Urk. 13 S. 5). Erst anlässlich der Schluss- einvernahme bei der Staatsanwaltschaft brachte der Beschuldigte erstmals vor, entlassen worden zu sein (Urk. 45 S. 6). Auch hier kann den Erwägungen der Vori nstanz gefolgt werden, dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handelt (Urk. 74 S. 20 f.), blieb sie doch bist dato in jeder Hinsicht unbelegt. Der Beschuldigte erklärte immer wieder, er habe der Privatklägerin 2 schon vor Geburt des Sohnes Bargeld gegeben. Das wird von der Privatklägerin 2 grundsätzlich auch nicht bestritten. Nur über die Höhe und vor allem über den Zweck der Zahlungen besteht Uneinigkeit. So war der Beschuldigte der Meinung, der grössere Teil des an die Privatklägerin 2 gezahlte Bargelds sei als im voraus geleistete Unterhaltszahlungen zu betrachten (Urk. 3 S. 4 f.; Urk. 10 S. 4 f., Urk. 13 S. 3 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschuldigte – der nach eigenen Aussagen jahrelang als Anwalt tätig gewesen sein soll (Urk. 13 S. 5; Urk. 109 S. 2) – sich die Übergabe und den Zweck nicht quittieren liess. Auch beim Abschluss der Unterhaltsvereinbarung scheinen diese angeblichen Barzah- lungen kein Thema gewesen zu sein, werden sie doch mit keinem Wort in der Vereinbarung erwähnt (Urk. 6). Aber selbst wenn es wirklich zu Zahlungen ge- kommen sein sollte, sind diese für den eingeklagten Sachverhalt irrelevant. Er- klärte doch der Beschuldigt selbst ausdrücklich, nach sei nen Berechnungen seien mit diesen vorgängig bezahlten Beträgen die Unterhaltszahlungen bi s Anfang Juli 2011 abgegolten, weshalb er ab dann die erste elektronische Zahlung getätigt habe (Urk. 3 S. 5). Somit betreffen die umstrittenen Barzahlungen gar nicht mehr den tatrelevanten Zeitraum von Mai 2012 bis Oktober 2012. Weiterungen hi erzu erübrigen sich. Sowohl der vom Beschuldigten immer wieder vorgebrachte angeblich pro- miskuitive Lebenswandel der Privatklägerin 2 als auch seine Verdächtigungen, sie würde einen Importhandel von gefälschten Taschen betreiben (welcher sich nach ei ner i nternen Untersuchung durch die ... nicht bestätigt hatte, vgl. Urk. 11/1), si nd hi er ni cht von Bedeutung. Diese Aussagen des Beschuldigten erwecken vielmehr den Eindruck, er wolle die Privatklägerin 2 i n ei nem schlechten Li cht darstellen und sein eigenes rechtswidriges Verhalten damit rechtfertigen. Dies gilt
genauso für seine Andeutungen über eine angebliche Missbrauchsproblematik (Urk. 45 S. 5). Wie oben dargelegt, dienen diese Äusserungen und Behauptungen ni cht der Beurteilung des eingeklagten Sachverhalts. Es wird darum nicht weiter auf sie eingegangen. Den zutreffenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz, der Beschuldigte habe die Verminderung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die Kündigung selbst herbeigeführt, ist beizupflichten (Urk. 74 S. 21). Der eingeklagte Sach- verhalt ist im Bezug auf die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten daher voll- umfänglich erstellt. 5.8. Bezüglich des Sachverhalts der mehrfachen Beschimpfung war der Be- schuldigte sowohl in der Untersuchung als auch i m vori nstanzli chen Verfahren vollumfänglich geständig (Urk. 3 S. 7; Urk. 13 S. 6). Auch anlässli ch sei ner Befra- gung in der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte dies nicht in Abrede (Urk. 109 S. 9). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den Unter- suchungsakten, weshalb festzuhalten ist, dass der zur Anklage gebrachte Sach- verhalt der mehrfachen Beschimpfung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hi nsi cht erstellt ist. Davon kann im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausge- gangen werden. 6. Rechtli che Würdi gung 6.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen Vernachlässigung von Un- terhaltspfli chten i m Si nne von Art. 217 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Be- schi mpfung i m Si nne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 74 S. 35). 6.2. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz in Bezug auf den Vorwurf der Ver- nachlässi gung von Unterhaltspfli chten i m Si nne von Art. 217 Abs. 1 StGB ist zu- treffend und kann übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Sofern der Be- schuldigte sinngemäss geltend macht, er habe nicht gewusst, dass er sich mit seinem Verhalten strafbar mache, ist im Sinne einer Ergänzung und mit Verweis auf das vorstehend unter Ziffer 5.7. Erwogene darauf hinzuweisen, dass i hm mehrmals das korrekte Vorgehen zur Abänderung der Unterhaltsvereinbarung
aufgezeigt wurde. Der Beschuldigte selbst bezeichnete sich als Anwalt und damit als rechtskundige Person. Als solche musste i hm klar gewesen sein, dass er sich strafbar macht, wenn er die Unterhaltszahlungen an sei nen Sohn ei nstellt. D i es wurde ihm denn nota bene auch schriftlich seitens des Jugendsekretariats der Bezirke H._____ mit E-Mail vom 9. August 2012 beschieden. Wörtlich wurde ihm dort mitgeteilt: "In case the father won't pay, he will render himself liable to prosecution" (Urk. 9/3 dritte Seite). Spätestens ab diesem Zeitpunkt wusste der Beschuldigte, dass er sich durch die Nichtbezahlung der geschuldeten Unterhaltszahlungen strafbar machen würde. Dessen ungeachtet verweigerte er weiterhin die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge an seinen Sohn. Mag man dem Beschuldigten für die Zeit von Mai 2012 bis Ende Juli 2012 in subjektiver Hinsicht noch eine eventualvorsätzliche Tatbegehung zugute halten, so steht ab August 2012 ausser Frage, dass er mit Wissen und Willen und damit direkt vorsätzli ch handelte. Auch der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. 6.3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich auch betreffend den Vorwurf der mehrfachen Beschi mpfung als in allen Teilen zutreffend. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen und ihr Schuld- spruch bestätigt werden (Urk. 74 S. 22 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). III. Sanktion 7. Strafe 7.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.– und setzte die Probezeit auf 2 Jahre fest. Zu- gleich sprach sie eine Busse in der Höhe von Fr. 700.– aus (Urk. 74 S. 23 ff.) 7.2. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren hinsichtlich der ausgefällten Sanktion vor, i n Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten er- scheine im Falle eines Schuldspruchs eine Geldstrafe von maximal 30 Tages- sätzen zu Fr. 30.– und ei ne Busse von Fr. 300.– als angemessen (Urk. 110 S. 8).
7.3. Die Vorinstanz hat die theoretischen Strafzumessungsregeln korrekt darge- tan und auch den Strafrahmen theoretisch richtig abgesteckt. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann vorab auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 74 S. 23 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In den meisten Fällen sind Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Nur in Ausnahmefällen kann dies dazu führen, dass der ordent- liche Strafrahmen verlassen werden muss. Der Beschuldigte verübte mehrere De- likte. Dieser Strafschärfungsgrund wirkt sich innerhalb des obgenannten Straf- rahmens zwingend straferhöhend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für eine Überschrei- tung des ordentlichen Strafrahmens besteht indes – entgegen der Auffassung der Vori nstanz – vorli egend kein Anlass (vgl. BGE 136 IV 63). 7.4. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, ist die objektive Tatschwere anhand des Ausmasses des Erfolgs und aufgrund der Art und Weise des Vorge- hens zu beurteilen. Der Beschuldigte hat über einen Zeitraum von sechs Monaten keine Unterhaltsbeiträge mehr überwiesen. Wie die Vorinstanz für das Beru- fungsgericht verbindlich feststellte (reformatio in peius), ist dabei ein Deliktsbetrag von Fr. 4'525.– entstanden. Sowohl das Mass der Pflichtwidrigkeit als auch die kri minelle Energie des Beschuldigten betreffend Vernachlässigung von Unter- haltspfli chten si nd als noch lei cht ei nzustufen. 7.5. Wie vom Vorderrichter richtig erkannt, ändert daran auch die subjektive Tat- schwere nichts. Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Motiven. Er woll- te offensichtlich mit der Einstellung der Unterhaltszahlungen die Privatklägerin 2 für ihr Verhalten bestrafen. Dabei verkannte er, dass die Unterhaltszahlungen nicht für die Privatklägerin 2, sondern für den Unterhalt sei nes Sohnes, des Pr i- vatklägers 1, bestimmt waren. Sein Verhalten schadete somit in erster Linie sei- nem Sohn, wobei der Beschuldigte in Kauf nahm, dass dadurch allenfalls auch die Öffentlichkeit belastet werden könnte, dann nämli ch, wenn diese für eine all- fällige Alimentenbevorschussung hätte aufkommen müssen. Dieses Verhalten wirkt sich, ebenso wie die vorsätzliche Tatbegehung seit dem 9. August 2012, verschuldenserhöhend aus. Lei cht zu sei nen Gunsten kann jedoch berücksi chti gt
werden, dass ihm bis zum 9. August 2012 nur ei ne eventualvorsätzliche Tatbe- gehung vorgeworfen werden kann. 7.6. Die Vorinstanz erachtete das Gesamtverschulden als noch leicht, worin ihr zuzustimmen ist. Sie setzte für das Hauptdelikt nach Würdigung der Tatkom- ponente eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagen fest, was zwar angesichts des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als milde erscheint, je- doch mit Blick auf das Verschlechterungsverbot zu übernehmen ist. 7.7. Die vom Beschuldigten geltend gemachte angebliche Provokation, der "Sex- C hat" der Privatklägerin 2 mit einem verheirateten Mann, welche sei ner Ansi cht nach i m Si nne von Art. 177 Abs. 2 StGB zu ei ner Strafbefrei ung führen müsse, hatte, wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt, schon eineinhalb Jahre vor der Tatbegehung stattgefunden (Urk. 9/7). Selbst wenn man den Argumenten des Beschuldigten folgen würde, er sei durch das Verhalten der Privatklägerin 2 pro- voziert worden, setzt die Berücksichtigung dieser Argumentation voraus, dass der Beschuldigte die Provokation unmittelbar beantwortet (D ONATSCH, OFK-StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, StGB Art. 177 N 9). Dies hat er unterlassen. Statt- dessen hat der Beschuldigte Kopien des Chats hergestellt, den Kontakt mit der Ehefrau gesucht und ihr die Kopien zugestellt und si ch schli essli ch noch mi t i hr getroffen (Urk. 45 S. 6 f. ). Von Unmittelbarkeit kann somit keine Rede sein. Die übrigen Einschätzungen der Vorinstanz hinsichtlich der objektiven als auch der subjektiven Tatschwere können übernommen werden (U rk. 74 S. 25 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). D as Verschulden hi nsi chtli ch der mehrfachen Beschi mpfung i st un- ter diesen Umständen ebenfalls als leicht zu qualifizieren. 7.8. Unter dem Titel Täterkomponente hat die Vorinstanz ebenfalls das Nötige ausgeführt. Sie hat insbesondere die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten zutreffend wiedergegeben und korrekterweise weder straferhöhend noch strafmindern gewertet (Urk. 74 S. 27 f.). Anlässli ch der Berufungsverhandlung er- gänzte der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, er habe im Juli 2015 eine neue Stelle in der Kommunikations- und Strategieplanung angetre- ten. Dort habe er ein monatliches Nettoeinkommen von USD 6'200.– erhalten. Er
sei jedoch wegen den unbegrenzten Absenzen von sei ner C hefi n zur Kündi gung aufgefordert worden. Sein letzter Arbeitstag sei am 12. Februar 2016 gewesen. Er habe monatliche Auslagen in der Höhe von USD 6'000.–. Vermögen habe er kei- nes, jedoch Schulden in der Gesamthöhe von ungefähr USD 57'000.–. Sei nen Sohn habe er das letzte mal vor zwei Jahren und einem Monat gesehen. Seine letzte Unterhaltszahlung habe er im Januar 2016 getätigt, und es würden noch zwei weitere Zahlungen folgen (Urk. 109 S. 2 ff.). Mi t der Vori nstanz kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass sich die Täterkomponente insgesamt als strafzumessungsneutral erweist. Ebenfalls zuzustimmen ist der Vorinstanz, wenn sie mit Blick auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten zum Schluss kommt, er habe weder Reue noch Einsicht an den Tag gelegt. Sein Teilgeständ- nis habe er zudem nicht aus freien Stücken abgelegt, sondern erst, nachdem er durch das Ergebnis der Untersuchung ohnehin überführt gewesen sei. Diese Er- wägungen der Vorinstanz können ohne weiteres übernommen werden. Unter dem Titel Nachtatverhalten kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.9. Wenn die Vorinstanz die Einsatzstrafe für das Hauptdelikt (Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten) von 30 Tagen um 15 Tage für das Nebendelikt (mehrfache Beschimpfung) erhöhte, so erscheint dies – auch mit Blick auf das Asperationsprinzip – durchaus als angemessen. Diese Sanktion erfährt weder aufgrund der Täterkomponente, noch aufgrund des Nachtatverhaltens des Be- schuldigten eine Relativierung. Was die Sanktionsart angeht, hat die Vorinstanz zutreffend dargetan, dass eine Geldstrafe auszufällen ist. In Bestätigung des an- gefochtenen Urteils ist der Beschuldigte daher mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu bestrafen. 7.10. Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe ging die Vorinstanz von einem mo- natli chen Nettoeinkommen des Beschuldigten von ca. USD 3'200.– aus. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzuges von 20 % gelangte sie zum Schluss, eine Tagessatzhöhe von Fr. 80.– erweise sich im vorliegenden Fall als angemes- sen (Urk. 74 S. 2 f.). Im Rahmen des Berufungsverfahrens machte der Beschul- digte geltend, er habe bis im Juli 2015 über ein monatliches Nettoeinkommen von USD 2'556.– verfügt (Urk. 98/1-4). Dieses angebliche Einkommen lässt sich auf-
grund der eingereichten "Lohnabrechnungen" nicht verifizieren. Anlässlich der Be- rufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe in seinem neuen Job von Juli 2015 bis zum 12. Februar 2016 ein monatliches Nettoeinkommen von USD 6'200.– erzielt (Urk. 109 S. 5 f.). Seit dem 13. Februar 2016 sei er wie- der arbeitslos. Es rechtfertigt sich zu sei nen Gunsten für di e Berechnung der Hö- he des Tagessatzes von seinem angeblichem Einkommen für die Zeit bis zum Juli 2015 auszugehen. USD 2'556.– entsprechen beim momentanen Wechselkurs von 1 US-Dollar ≈ 0.9758 Schweizer Franken rund Fr. 2'500.–. Von diesem Ein- kommen ist mit der Vorinstanz ein Pauschalabzug für Steuern, Krankenkasse und dergleichen von 20 % in Abzug zu bringen, womit ein monatlicher Betrag von Fr. 2'000.– respektive eine Tagessatzhöhe von Fr. 65.– resultiert. Damit ist die von der Vorinstanz auf Fr. 80.– festgesetzte Tagessatzhöhe auf Fr. 65.– zu korri- gieren. 7.11. Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, kann gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB eine bedingt ausgefällte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Auf di e theoreti schen Ausführungen der Vori nstanz kann vor- ab zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 74 S. 29 f; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.12. Die Voraussetzungen zur Ausfällung einer Verbindungsbusse sind jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanz in casu nicht erfüllt. Es besteht weder eine Schnittstellenproblematik, noch ist es vorliegend nötig, dem Beschuldigten einen sofort spürbaren "Denkzettel" zu verpassen. Angesichts der persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten bestehen keine begründeten Zweifel an seiner Legal- bewährung, so dass kein zusätzliches "Drohpotential" nötig ist. Auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse ist deshalb zu verzi chten. 7.13. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 45 Tages- sätzen zu Fr. 65.– zu bestrafen.
10.4. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 2. Juni 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-4. (...) 5. Auf die Zivilklage des Privatklägers 1 wird nicht eingetreten. 6. Die Zivilklage der Privatklägerin 2 wird abgewiesen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 9'408.55 amtl. Verteidigungskosten
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. (...) 9. (Mitteilung) 10. (Rechtsmittel)." 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 65.– (entsprechend Fr. 2'925.–). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'245.10 amtliche Verteidigung 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7. Schri ftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerin 2, B., im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1, G. sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerin 2, B., im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1, G. und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 15. Februar 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. T. Wei lenmann
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.