Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150294-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. Meier sowie die Gerichts- schreiberin MLaw Hässig
Urteil vom 17. November 2015
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend schwere Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Jugendgericht, vom 16. März 2015 (DJ140019)
Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 24. Oktober 2014 (Urk. 37) ist diesem Urteil beigeheftet. Vorab-Erkenntnis der Vorinstanz: Das Verfahren betreffend Diebstahl zum Nachteil von B._____ (U.Nr. 2013/170) wird eingestellt. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB, − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB sowie − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. 2. Es wird eine persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 JStG ange- ordnet. 3. Mit der Führung der persönlichen Betreuung wird die zuständige Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft beauftragt. 4. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG ange- ordnet. 5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 26 Ta- ge durch Haft erstanden sind. 6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüg-
lich 26 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzo- gen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 6'524.– zuzügli ch 5 % Zi ns ab 1. September 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 8. September 2013 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 20'000.– zuzügli ch 5 % Zins ab 8. September 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 924.– zuzügli ch 5 % Zins ab 27. September 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatklä- ger D._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers D._____ wird abgewiesen. 11. Der Privatkläger E._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 12. Der Beschuldigte wird gemäss Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger F._____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 844.65 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger F._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 13. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers F._____ wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 3'176.85 Auslagen Untersuchung Fr. 13'204.30 amtliche Verteidigung Fr. 6'323.40 unentgeltliche Rechtsbeiständin 15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers C., werden dem Beschuldigten auf- erlegt, aber im Fr. 1'000.– übersteigenden Betrag abgeschrieben. 16. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 13'204.30 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt ei- ne Nachforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. 17. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers C. wird mit Fr. 6'323.40 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Staatskas- se genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 138 Abs. 2 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 97 S. 1 f.) 1. In Aufhebung und Abänderung des vorinstanzlichen Urteils sei der Be- schuldigte vom Vorwurf der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB freizusprechen; im Übrigen sei der vorinstanzli- che Schuldspruch zu bestätigen;
es sei von der von der Vorinstanz angeordneten persönlichen Betreu- ung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 JStG ersatzlos abzusehen; 3. es sei in Aufhebung des diesbezüglichen Entscheides der Vorinstanz von einer ambluanten Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG abzusehen; 4. es sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 26 Tagen Unter- suchungshaft ; 5. der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von zwei Jahren; 6. bezüglich der Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privat- klägers C._____ sowie bezüglich der Kostenfolgen sei im Sinne der folgenden Ausführungen zu entscheiden. b) Des Vertreters/der Vertreterin der Oberjugendanwaltschaft: (Urk. 99 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Ar t. 122 Abs. 3 StGB und wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Das Verfahren wegen Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB sei we- gen Eintritt der Verjährung einzustellen. 3. Es ist keine persönliche Betreuung und ambulante Behandlung anzu- ordnen (Ziff. 2 - 3). 4. Der Beschuldigte sei mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich 26 Ta- ge erstandene Haft, zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen.
c) Des Vertreters/Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 100) Keine Anträge.
Erwägungen: I. 1.1 Mit Urteil vom 16. März 2015 sprach das Jugendgericht Zürich den Be- schuldi gten - soweit es das Verfahren nicht einstellte - zusammengefasst der schweren Körperverletzung, des Raufhandels und des Diebstahls schuldig. Es ordnete eine persönliche Betreuung und eine ambulante Behandlung des Be- schuldigten im Sinne der Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 JStG an und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, deren Vollzug es unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren im Umfang von 24 Monaten aufschob. Weiter regelte es die Anrechnung der erstandenen Haft und entschied über die Zivilforderungen der Privatkläger sowie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (für die Einzelhei- ten Urk. 82 S. 55 ff.). 1.2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 39) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. März 2015 rechtzeitig Berufung an (Urk. 76; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 18. Juni 2015 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Jugendanwaltschaft und den Beschuldigten (vgl. Urk. 81/1-2) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Oberge- ri cht.
2.1 Am 15. April 2015 reichte der Beschuldigte der erkennenden Kammer recht- zeitig die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 84; Urk. 81/2; Art. 399 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 StPO). Die Oberjugendanwaltschaft und die Privatkläger liessen die ihnen mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2015 angesetzte Frist zur Erklärung ei- ner Anschlussberufung etc. (Urk. 85; vgl. auch Urk. 86/1-6) ungenützt verstrei- chen. 2.2 Mit Präsidialverfügung vom 24. September 2015 (Urk. 88) wurde sodann die Psychi atri sche Uni versi tätskli ni k Züri ch, Zentrum für Ki nder- und Jugendforensik, ersucht, einen aktuellen Therapieverlaufsbericht bzw. einen Abschlussbericht be- treffend den Beschuldigten einzureichen. Der Bericht sowie ein Zwischenzeugnis des Beschuldigten von seinem Arbeitgeber G._____ gi ngen am 4. November 2015 hi erorts ei n und wurden der Oberjugendanwaltschaft und dem Beschuldig- ten am 5. November 2015 zur Kenntni s zugestellt (Urk. 91-93/1-2). 2.3 Die heute zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte zum Teil vor der Vollendung des 18. Altersjahrs und zum Teil danach. Die Vorinstanz hat sich zum bei dieser Konstellation anwendbaren Prozessrecht zutreffend geäussert (Urk. 82 S. 6). Es kann darauf verwiesen werden. D as Berufungsverfahre n ri chtet si ch, soweit die Jugendstrafprozessordnung keine abweichenden Regeln enthält, nach der Strafprozessordnung (vgl. BSK JStPO-B ÜRGIN/ BIAGGI., Vorb. zu Art. 38-41). 2.4 Die Berufungsverhandlung fand am 17. November 2015 unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt (Prot. II S. 4). II. 1.1 Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch vom Vorwurf der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB. Sei ne Berufung ri chtet si ch dementsprechend gegen Dispositivziffer 1 al 1 (Schuld- spruch betreffend schwere Körperverletzung im Sinn von Art. 122 Abs. 2 StGB) sowie gegen die Dispositivziffern 2 bis 6 (Massnahme, Sankti on und Vollzug) so- wie 7 und 8 (Zivilforderung Privatkläger C._____) des vorinstanzli chen Entschei-
des (Urk. 84). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist der erstinstanz- liche Entscheid betreffend die Einstellung des Verfahrens betreffend Diebstahl zum Nachtei l von B., betreffend den Schuldspruch wegen Raufhandels und Diebstahls (Dispositivziffer 1 al 2-3), betreffend die Zivilforderungen der Privatklä- ger D., E._____ und F._____ (Dispositivziffern 9-13) sowie betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 14-17), was vorab festzustel- len i st. 1.2 Die anlässlich der Berufungsverhandlung von der Oberjugendanwaltschaft geltend gemachte Verjährung in Bezug auf den Raufhandel ist unbeachtlich (Urk. 99 S. 2). Die Verteidigung beschränkte i hre Berufung und beantragte ausdrück- li ch, den Beschuldigten in Bezug auf den Raufhandel schuldig zu sprechen, so- dass Dispositivziffer 1 al 3 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Frage nach der Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme des Be- schuldigten vom 8. September 2013 (Urk. 2/13), wie sie von der amtlichen Vertei- digung aufgeworfen wurde (Urk. 97 S. 4 ff.), kann vorliegend offen gelassen wer- den. Der Beschuldigte wiederholte anlässlich der Hafteinvernahme vom 9. September 2013 in Gegenwart seines Verteidigers - und damit verwertbar - seine in der ersten polizeilichen Befragung gemachten Aussagen im Wesentli- chen. Insbesondere gab er damals auch an, er habe zuerst C._____ die Flasche über den Kopf gezogen und dieser sei dann auf ihn zugekommen (Urk. 9/1 S. 3, 4, 10). 2.1 Der Beschuldigte gesteht in Übereinstimmung mit dem Untersuchungser- gebnis ein, dem Privatkläger C._____ (Privatkläger) am 8. September 2013, ca. 4.30 Uhr, im Bereich H._____strasse/I._____strasse in Zürich mit einer Bierfla- sche einen heftigen Schlag gegen den Kopf bzw. das Gesicht versetzt zu haben und i hm so die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen (Schni ttwunde an der linken Augenbraue, Schni ttwunde an der linken Wange, Augenverletzung mi t Ei nschränkung der Sehfähi gkei t) zugefügt zu haben. Der Beschuldigte stellte vor Berufungsgerichte ni cht mehr in Abrede, dass die dem Privatkläger zugefüg- ten Verletzungen den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung erfül- len (Urk. 97 S. 16). In subjektiver Hinsicht hielt der Beschuldigte an seinen vo-
ri nstanzli chen Ausführunge n fest. Er habe weder eine schwere Körperverletzung gewollt noch eine solche im Sinne des Eventualvorsatzes in Betracht gezogen und billigend in Kauf genommen (Urk. 97 S. 16 ff.; Urk. 73 S. 13). Zudem habe für den Beschuldigten eine Notwehrlage vorgelegen, was i n Anwendung von Art. 15 StGB zu ei nem Frei spruch führen müsse (Urk. 97 S. 18 ff.; Urk. 73 S. 14 ff.). Und selbst wenn der Beschuldigte die Grenze der Notwehr überschritten hätte, wäre dies in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den vom Privatkläger ausgehenden Angriff geschehen, weshalb er gestützt auf Art. 16 Abs. 2 StGB freizusprechen wäre (Urk. 97 S. 23 f.; Urk. 73 S. 17). 2.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte zu Recht nicht mehr, dass die dem Privatkläger zugefügten Verletzungen den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllen (Urk. 97 S. 16). Insbesondere ist das linke Auge des Privatklägers durch die vom Beschuldigten verursachte Verletzung in seiner Grundfunktion dauernd und erheblich gestört. Durch eine Brille oder Kontaktlinsen lässt sich die Einschränkung der Sehfähigkeit zwar rela- tiv gut kompensieren. Eine vollständige Kompensation wird aber auch mit Hilfsmit- tel nicht erreicht. Abgesehen davon, führt der Einsatz einer Brille oder von Kon- taktli nsen auch ni cht zur Beseitigung der Beeinträchtigung. Trägt der Privatkläger aus irgendeinem Grund keine Brille oder Kontaktlinsen, ist er in seiner Sehfähig- keit auf dem linken Auge stark eingeschränkt (Urk. 8/20). 2.3.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wi llen ausführt (direkter Vorsatz) oder wer die Verwirk li chung der Tat für möglich hält und i n Kauf ni mmt (Eventualvorsa t z; Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen. Für de- ren Nachweis kann sich das Gericht, soweit ein Täter nicht geständig ist, regel- mässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezo- gen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genom- men, zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbe- standsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser
dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schli essen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann aber auch vor- liegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnah- me geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 6B_802/2013 E. 2.3.2). 2.3.2 Die Verteidigung hält zu Recht fest (vgl. Urk. 73 S. 11 f.), dass der Beschul- digte wiederholt angab, die tatsächlich verursachten Verletzungen im Gesicht des Privatklägers ni cht gewollt zu haben (Urk. 9/1 S. 12; Urk. 9/4 S. 2; Prot. I S. 18; Prot. II S. 19). Dafür, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, fehlen denn auch di e Anhaltspunkte. Hingegen ist mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Urk. 97 S. 16 ff.; Urk. 73 S. 11 f.) von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. 2.3.3 Der Kopf des Menschen umfasst das Gesicht und das Gehirn. Im Gesicht befinden sich die wichtigen Sinnesorgane Mund, Nase und Augen. Das Gehirn ist das empfindlichste und wichtigste Organ des menschlichen Körpers. Es wird vom Schädel geschützt. Gewalteinwirkungen auf den Kopf können zu Entstellungen des Gesichts, zu Beeinträchtigung der erwähnten wichtigen Sinnesorgane, zu Schädelfrakturen und zu Schädel-Hirn-Traumata führen, welche i m schli mmsten Fall tödlich sind. Die daraus folgende Gefährlichkeit von Schlägen gegen den Kopf ist allgemein bekannt, weshalb das entsprechende Wissen auch dem Be- schuldi gten zuzurechne n i st. Gegen den Kopf des Privatklägers schlug der Be- schuldigte die Flasche bewusst, wie sich aus seiner Aussage ergibt, er habe den Privatkläger auf den Kopf aber nicht ins Gesicht treffen wollen (Urk. 9/1 S. 12) bzw. er habe ihn oben am Kopf bei den Haaren treffen wollen (Urk. 9/4 S. 5). So- weit er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung davon abweichend angab, die
Flasche sei beim Ausweichen halt einfach auf dem Kopf des Privatklägers gelan- det (Prot. I S. 15, 19), handelt es sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung, zumal er in der gerichtlichen Befragung an anderer Stelle auch seine diesbezügli- che Zugabe im Vorverfahren bestätigte (vgl. Prot. I S. 16). Gleich zu bewerten ist die anlässlich der Berufungsverhandlung vorgetragene weitere Variante, wonach er sich keine Gedanken gemacht habe, wo er ihn habe treffen wolle n (P ro t. II S. 18). Wer in einer aufgeheizten Situation, in der immer damit zu rechnen ist, dass sich die beteiligten Personen bewegen, gegen den Kopf seines Gegenübers schlägt, muss auch damit rechnen, dessen Gesicht zu treffen. Das gilt umso mehr, wenn er, wie der Beschuldigte (vgl. Urk. 9/4 S. 3 ff.; Prot. I S. 16; Prot. II S. 16), seine Augen vor dem Schlag schliesst. Ob die (ihn in diesem Zusammen- hang zusätzlich belastende) Behauptung zutrifft, er sei zufolge seiner Alkoholisi e- rung nicht im Stande gewesen, etwas Präzises zustande zu bringen (Prot. I S. 20), kann offen bleiben. Selbst wenn er nüchtern gewesen wäre, müsste der Be- schuldigte sich unter den gegebenen Umständen den Vorwurf gefallen lassen, das nicht kalkulierbare Risiko eingegangen zu sein, den Privatkläger mit der Glas- flasche im Gesicht zu treffen. Dass eine Glasflasche bei einem einigermassen heftigen Schlag zerbrechen und eine zerbrochene Glasflasche Schnittwunden verursachen kann, ist sodann Allgemeinwissen, das als solches auch dem Be- schuldi gten zuzurechne n i st. Dieses korrespondiert im Übrigen mit der vom Be- schuldigten ins Feld geführten Erfahrung eines Dritten (Urk. 9/4 S. 4; Urk. 27/1 S. 5), auch wenn der Beschuldigte das auf entsprechenden Vorhalt in der ersti n- stanzlichen Hauptverhandlung nicht eingestehen wollte und stattdessen auswich (vgl. Prot. I S. 19; vgl. aber Urk. 9/1 S. 11 "Eine solche Flasche kann auch leicht zu Bruch gehen."). D en Schlag mit der Glasflasche führte der Beschuldigte ge- mäss seinem eigenen Bekunden mi t Schwung und fest aus (Urk. 9/4 S. 3, 5). Der Privatkläger hatte die Flasche in der Hand des Beschuldigten zwar bemerkt und i n Erwägung gezogen, dass der Beschuldigte ihm die Flasche über den Kopf schla- gen könnte (Urk. 9/3 S. 6 ff.), der Schlag erfolgte für den Privatkläger letztlich aber unerwartet (Urk. 9/3 S. 8). Dies entsprach offensichtli ch den Intentionen des Be- schuldigten, der gemäss seinen eigenen Aussagen verhindern wollte, vom ihm körperlich überlegenen Privatkläger geschlagen zu werden (Urk. 9/1 S. 4, 11; Urk.
9/4 S. 3; Prot. II S. 19). Der Beschuldigte liess dem Privatkläger mithin bewusst keine Abwehrmöglichkeit. Die Schwere der Verletzung war vor diesem Hinter- grund ni cht bloss die Folge eines äusserst tragischen Tatverlaufs. Vielmehr muss sich der Beschuldigte vorwerfen lassen, die verursachte Verletzung des Auges des Privatklägers (und die Schnittverletzungen im Gesicht) billigend in Kauf ge- nommen zu haben. 2.3.4 Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand der schweren Körperverletzung eventualvorsätzlich und damit nicht nur in objektiver sondern auch in subjektiver Hi nsi cht erfüllt. 2.4.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droh, so ist der Angegriffene berechtigt, den Angriff in einer den Umständen an- gemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr i n entschuldbarer Aufre- gung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsitua- tion nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Die Feststellung, ob der Angriff bereits im Gang ist oder unmit- telbar droht, ist nicht leicht zu treffen. Nach der Rechtsprechung ist nicht voraus- gesetzt, dass der Angegriffene mit der Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist. Doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls An- zeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Solche Anzeichen liegen beispielsweise vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinn gedeutet werden können. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidi gungschancen ge- fährdet. Der Angrifft droht m.a.W. nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kei n Zurück mehr gibt, sondern schon dann, wenn der Bedrohte nach den gesam- ten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss. Handlungen, die ledig- lich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsi cheren Angri ff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste
Verteidigung i st, zuvorzuko mme n und i hn vorsorgli ch kampfunfähig zu machen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 6B_281/2014 E. 2.3.1). Die An- nahme einer Putativnotwehr setzt sodann voraus, dass der vermeintlich Angegrif- fene Umstände nachweisen kann, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit ei- nes Angri ffs genügt ni cht für di e Annahme von Putati vnotwehr (BGE 93 IV 81 E. b). 2.4.2 Durch die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Privat- klägers ist erstellt, dass es zwi schen i hnen zunächst zu ei ner insbesondere auch seitens des Privatklägers aggressiv geführten verbalen Auseinandersetzung kam, in deren Verlauf der Privatkläger zum Beschuldigten wiederholt sagte, si e könnten nach hi nten gehen und ei ns gegen ei ns machen (Urk. 2/13 S. 2, 8; Urk. 9/1 S. 5; Urk. 27/1 S. 4; Urk. 9/3 S. 5 f., 10). Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Zweikampf tatsächlich bzw. unmittelbar drohte oder dass zumindest Umstände vorlagen, aus denen der Beschuldigte schliessen durfte, dass sich die verbale Auseinanderset- zung an Ort und Stelle nächstens auf eine tätliche Ebene verlagern würde. Der Privatkläger gab jedenfalls an, er habe im Moment vor dem Schlag den letzten Bissen des Cheeseburgers genommen, den er in der Hand gehalten habe. Die andere Hand habe er unten beim Hosensack gehabt. Gemacht habe er gar nichts. Insbesondere habe er den Beschuldigten im Verlauf des Gesprächs auch nie angefasst oder mit einer Hand eine Bewegung in Richtung des Kragens des Beschuldigten gemacht. Er habe auch nichts Spezielles gesagt. Die Diskussion sei weiterhin gelaufen. Nach dem Schlag sei er in Richtung Strasse zurückgetre- ten. Schliesslich habe er gemerkt, dass das Blut fliesse und habe sich bei Trottoir hingesetzt. Die anderen seien weggerannt. Weshalb sich der Beschuldigte hätte bedroht fühlen sollen, wisse er nicht. Seine beiden Kollegen hätten irgendwann auch die Strassenseite gewechselt und seien dann hinter ihn, den Privatkläger, gestanden. Sie seien zu dritt gewesen. Er sei allein mit der Frau (J.) gewe- sen (Urk. 9/3 S. 4 ff., 10). Aus den Aussagen von J., welche sie unmittelbar nach dem Vorfall bei der Polizei und später als Zeugin deponierte, ergibt sich nichts anderes (Urk. 2/9; Urk. 9/2).
2.4.3 Der Beschuldigte gab zwar bereits in der ersten polizeilichen Befragung an, er habe (natürlich) Angst bekommen und habe deshalb zugeschlagen (Urk. 2/13 S. 2, 8, 9) und wiederholte dies in den späteren Einvernahmen (Urk. 9/1 S. 4, 11; Urk. 27/1 S. 6; Prot. I S. 15, 22; Prot. II S. 17, 19). Er sagte aber auch aus, er ha- be den Privatkläger provoziert und dieser habe sich provozieren lassen (Urk. 9/4 S. 2) bzw. er sei damals halt besoffen gewesen und habe gedacht, dass er grosse Eier habe (Urk. 9/4 S. 3). Ebenso wenig konnte er überzeugend darlegen, wes- halb er sich nicht einfach vom Ort des Geschehens entfernt hatte (vgl. Urk. 9/4 S. 2 f.; Prot. II S. 15). Zudem ist erstellt, dass der Beschuldigte zu Beginn des Verfahrens (sei ne Trunkenheit betonend) wahrheitswidrig angab, der Privatkläger habe den Kontakt mit ihm und die Auseinandersetzung gesucht und so versuchte, die Verantwortung für die Ereignisse von sich weg auf den Privatkläger zu ver- schieben (Urk. 2/13 S. 2, 7, 10; Urk. 9/1 S. 5, 9; Urk. 9/4 S. 2 ff.; Urk. 27/1 S. 4). Bereits vor diesem Hintergrund scheint es angezeigt, die behauptete (vermeintli- che) Notwehrsituation kritisch zu hinterfragen. Dass der Privatkläger vor dem Schlag mit der Flasche dazu übergegangen war, den Beschuldigten zu verprü- geln, indem er diesen am Hals packte bzw. in diese Körpergegend stiess, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 97 S. 19; Urk. 73 S. 15), ergibt sich sodann aus den Aussagen des Beschuldigten nicht bzw. nicht überzeugend. So lässt sich sei- nen ersten Depositionen gegenüber der Polizei und in der Hafteinvernahme ent- nehmen, dass er dem Privatkläger die Flasche über den Kopf schlug, weil dieser i hm körperlich überlegen gewesen sei und im Verlauf der verbalen Auseinander- setzung "immer so huere nahe gekommen" sei und ihn aufgefordert habe, dort nach hinten zu kommen bzw. weil er ziemlich böse geschaut und laut mit ihm ge- sprochen habe (Urk. 2/13 S. 2, 8; Urk. 9/1 S. 4 f.) . Einen Angriff des Privatklägers schilderte er erst für den Moment nach dem Schlag (Urk. 2/13 S. 8; Urk. 9/1 S. 3, 4, 10), wobei die Schilderung im Gesamtzusammenhang der Verstärkung der Aussage diente, der Privatkläger sei ihm körperlich überlegen gewesen. Wie der Privatkläger ihn angegriffen habe, konnte er jedenfalls nicht schildern. Er hielt le- diglich ausweichend fest, dass eine Rötung am Hals, so glaube er, von daher komme. Er habe überall ein wenig Verletzungen. Der Privatkläger habe ihn ge- packt. Er wisse nicht. Vielleicht habe er, der Privatkläger, ihm auch eine Faust
gegeben oder so. Er, der Beschuldigte, sei huere betrunken gewesen (Urk. 2/13 S. 8). In der Hafteinvernahme - wo er wie erwähnt weiterhin angab, der Privatklä- ger sei nach dem Schlag mit der Flasche auf ihn losgegangen - brachte der Be- schuldigte die roten Flecken an seinem Hals dann andeutungsweise mit einer Handlung des Privatklägers vor dem Schlag mit der Flasche in Verbindung, indem er zu Protokoll gab, der Privatkläger sei ihm sehr nahe gekommen und habe sich ni cht entfernen wollen. Ob der Privatkläger ihn effektiv berührt habe, könne er nicht mit Bestimmtheit sagen. Er frage sich einfach, wer ausser dem Privatkläger ihm diese hätte zufügen können (Urk. 9/1 S. 5). Auch anlässli ch der Ei nvernahme durch die Jugendanwaltschaft vom 1. Oktober 2013 gab der Beschuldigte spontan (nur) an, der Privatkläger habe aggressiv geschaut und gesprochen und ihn ag- gressiv aufgefordert, nach hinten für ein eins zu eins zu kommen. Der Privatkläger sei ihm auch körperlich überlegen gewesen (Urk. 9/4 S. 2). Im weiteren Verlauf der Befragung wurde dann aus der möglichen Berührung durch den Privatkläger vor dem Schlag mit der Flasche, die der Beschuldigte in der Hafteinvernahme er- wähnt hatte, eine Handbewegung "so wie es meine Kollegen gesagt haben" (Urk. 9/4 S. 2) und so ein Fuchteln mit den Händen (Urk. 9/4 S. 2) bzw. der Pr i- vatkläger sei dann so mit der Hand gekommen, entweder habe er ihn am Leib- chen gepackt oder so, er sei schon nahe zu ihm gekommen und habe ihn berührt. Er habe am Hals einen roten Fleck gehabt. Dieser stamme von dieser Geschich- te. Darauf angesprochen, woher genau der Fleck stamme, führte er weiter aus, es sei kein Würgemal gewesen, so eine kleine Schürfung, er habe ihn am Kragen oder Pullover gepackt (Urk. 9/4 S. 2 f.). Später noch einmal mit seiner Aussage konfrontiert, dass der Privatkläger ihn vor dem Schlag am Kragen gepackt habe, hielt er fest, ja, oder er habe ihn am Hals gekratzt. Von irgendwas müsse der Kratzer sein. Er habe die ganze Zeit mit den Händen Bewegungen vor der Brust gemacht (Urk. 9/4 S. 5). Danach gefragt, ob der Privatkläger mit einer Hand zum Schlag ausgeholt habe, kam er dann wieder darauf zurück, dass dieser ihn mit ei- ner Hand am Kragen gepackt habe und - so fügte er an - sich seitlich weggedreht habe, der Privatkläger habe ja auch ausgesagt, dass er nach links geschaut habe. Darauf angesprochen, ob der Privatkläger ihn am Kragen festgehalten habe, gab er zur Antwort, festgehalten oder geschupft. Er habe danach einen Kratzer am
Hals gehabt, es sei sehr schnell gegangen. Der Privatkläger habe ihn nicht ge- würgt oder so (Urk. 9/4 S. 6). Von einem Angriff des Privatklägers nach dem Schlag mit der Flasche berichtete er nicht mehr. Vielmehr gab er an, nach der Handbewegung des Privatklägers nach hinten ausgewichen zu sein, bevor er mit der Flasche zugeschlagen habe. Der Privatkläger sei danach noch gestanden. Er habe gedacht, es sei ihm nichts passiert und sei weggerannt (Urk. 9/4 S. 2 f.). Der Beschuldigte verlegt somit den behaupteten Angriff des Beschuldigten neu auf den Zeitpunkt vor dem Schlag mit der Flasche und weitete diesen auf eine Hand- bewegung gegen seinen Hals aus, die er jedoch nicht genau definieren konnte. In der Schlusseinvernahme behauptete er dann direkt, der Privatkläger habe ihn an- gegriffen. Er habe ihn am Kragen gepackt (Urk. 27/1 S. 5). Anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung schilderte er die Situation zunächst wieder nur so, dass der Privatkläger im Verlauf der Diskussion auf ihn zugekommen sei und er dann aus Angst mit der Flasche zugeschlagen habe (Prot. I S. 16). Dass der Pri- vatkläger ihn am Kragen gepackt habe, wurde erst mit der Frage des Gerichts, ob er solches gemacht habe, zum Thema. Die Antwort des Beschuldigten war jedoch wieder ausweichend: "Ja, soweit ich weiss". Er habe es aber nicht sofort realisiert. Zum Zeitpunkt seiner ersten Einvernahme sei er gar nicht genug wach gewesen, um diesen Ablauf auszusagen. Erst am nächsten Tag habe er einen roten Fleck am Hals bemerkt. Er habe sich nur daran erinnern können, dass der Privatkläger ihn angegriffen habe und nicht daran, dass er ihn am Kragen gepackt habe (Prot. I S. 17). In der Berufungsverhandlung schilderte der Beschuldigte wiederum nur, dass ihn der Privatkläger aufgefordert habe, i n den Hi nterhof zu kommen und der Privatkläger ei ne als Abdrehen gegen hinten rechts vorgeführte Bewegung gemacht habe, worauf er mit der Flasche zugeschlagen habe (Port. II S. 16 f.). Erst auf entsprechende Ergänzungsfragen des Verteidigers führte der Beschuldig- te aus, dass der Privatkläger ihn am Hals angefasst habe. Er sei so betrunken gewesen und aus Angst habe er es in diesem Moment ni cht gespürt. Als er die Verletzungen dann gesehen habe, sei er sich ganz sicher gewesen, dass er sei- nen Hals angefasst habe. Der Privatkläger habe ausgeholt und i hn am Hals be- rührt (Prot. II S. 19 f.). Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass der Beschul- digte von Anfang an einen Angriff des Privatklägers behauptete, diesen aber zu-
nächst auf den Moment nach dem Schlag mit der Flasche festlegte. Dass er zu müde war, um den Ablauf der Ereignisse darzustellen, ist damit widerlegt. Es ist vielmehr augenfällig, dass der Beschuldigte im Nachhinein aufbauend auf einem roten Fleck am Hals etwas konstruierte. Dazu passt, dass er seine Darstellung weiter ausweitete, indem er angab, er habe konkret gesehen, wie der Privatkläger ausgeholt habe (Prot. I S. 17 f.; Prot. II S. 20), dann aber nicht in der Lage war, diese Aussage glaubhaft in seine frühere zu integrieren (vgl. Urk. 9/4 S. 5 f.), wo- nach der Privatkläger (nicht mit einer Hand zum Schlag ausgeholt sondern) ihn mit einer Hand am Kragen gepackt habe und sich seitlich weggedreht habe (Prot. I S. 18, 20 f.). Die Behauptung des Beschuldigten, der Privatkläger habe ihn körperlich angegriffen bzw. es habe konkrete Anzeichen für ei nen solchen Angri ff gegeben, sind folglich insgesamt nicht glaubhaft. Aus seinen Aussagen kann für i hn bestenfalls geschlossen werden, dass er nach dem Grundsatz, wonach Angriff die beste Verteidigung ist, gehandelt hat. 2.4.4 Die Aussagen von K._____ und L., auf welche der Beschuldigte an- lässlich der Einvernahme vom 1. Oktober 2013 mit der Bemerkung Bezug nahm, das mit der Handbewegung stimme, so wie es seine Kollegen gesagt hätten (Urk. 9/4 S. 2), entlasten den Beschuldigten ebenso wenig, wobei für di e Annahme ei- ner (vermeintlichen) Notwehrsituation letztlich ohnehin die Wahrnehmung des Be- schuldigten und damit seine Aussagen entscheidend sind. Si e si nd i nhaltli ch ebenfalls vage und stimmen vor allem nicht überein. Während K. gesehen haben will, dass der Privatkläger den Beschuldigten vor dem Schlag mit der Fla- sche "glaubs" gestossen (Urk. 2/11 S. 4) bzw. wie geschupft habe, wobei er auf Nachfrage erklärte, damit meine er, mit beiden Händen so leicht am Oberkörper zurückgeschupf t habe (Urk. 9/5 S. 4), erklärte L._____, der Pri vatkläger sei vor dem Schlag mit der Flasche mit der Hand gegen die Kragenhöhe des Beschuldig- ten gekommen (Urk. 2/12 S. 5 f.) bzw. der Privatkläger habe den Beschuldigten am Kragen gepackt, er habe den Beschuldigten einfach so gepackt, so wie ge- würgt, so wie ein Schlag (Urk. 9/6 S. 3 f.). Letztlich präsentieren die Kollegen des Beschuldigten mit ihren inhaltlich vagen Aussagen die gleiche Auswahl von An- griffsvarianten wie der Beschuldigte selber. Das überzeugt nicht.
2.4.5 Zusammengefasst ist ein Handeln des Beschuldigten in (vermeintlicher) Notwehr auszuschli essen. Eine rechtfertigende oder entschuldbare Notwehr im Sinne von Art. 15 f. StGB liegt nicht vor. 2.5 Der Beschuldigte ist bezüglich des angeklagten Vorfalls vom 8. September 2013 folglich der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB schuldi g zu sprechen. 3.1 Der heute 20-jährige Beschuldigte beging einen Teil der ihm zur Last geleg- ten Taten vor (Anklageziffer 1.2. und 1.3.) und einen Teil nach (Anklageziffer 1.1.) der Vollendung seines 18. Altersjahres. Gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG ist - sofern gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen ist - hinsichtlich der Strafen nur das StGB anwendbar. Dabei dürfen die vor der Vollendung des 18. Altersjahrs begangenen Taten bei der Bil- dung der Gesamtstrafe jedoch ni cht stärker i ns Gewi cht fallen, als wenn si e für sich alleine beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 3 StGB). Die Bemessung der Strafe für die vor dem 18. Altersjahr begangenen Taten hat somit nach den Re- geln des Jugendstrafgesetzes zu erfolgen. 3.2. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist bei der Strafzumessung vom Strafrahmen auszugehen, der für die schwerste Tat vorgesehen ist, wobei die vor Vollendung des 18. Altersjahrs begangenen Straftaten immer als leichter gelten als die nach dem Erwachsenenstrafrecht zu beurteilenden Straftaten (BGE 92 IV 81). Vorliegend erweist sich unter beiden Gesichtspunkten die schwere Körper- ve rletzung i m Si nne von Art. 122 Abs. 3 StGB als schwerste Straftat. Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen be- straft. Angesichts der Tatmehrhei t wäre theoretisch eine Überschreitung dieses Strafrahmens um die Hälfte möglich. Der ordentliche Strafrahmen ist jedoch nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betref- fende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Solche Umstände liegen hier nicht vor, weshalb es beim ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bleibt.
3.3.1 Innerhalb dieses Strafrahmens hat das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen, wobei dessen Vorleben und persönliche Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichti- gen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden des Täters wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere der Delikte festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolges sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch, wobei ein solcher nur dann verschuldensrelati vierend wirkt, wenn der Täter aus eigenem Antrieb zurückgetreten ist. Ansonsten ist ein Versuch als verschuldens- unabhängige Tatkomponente strafreduzierend zu berücksichtigen. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beur- teilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vor- leben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht (BSK StGB I - W IPRÄCHTIGER, Art. 47 N 92 ff.; BGE 123 IV 49 E 2). 3.3.2 Ist der Täter wegen einer Mehrzahl von Delikten zu bestrafen, hat das Ge- richt zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Tat festzulegen. In einem weite- ren Schri tt si nd die übrigen Delikte zu beurteilen, und es ist dafür unter Berück- sichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Sodann ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstra- fe für sämtliche Delikte festzulegen. Dabei sind namentlich das Verhältnis der ein- zelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechts- güter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des
einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die De- li kte zei tli ch, sachli ch und si tuati v i n ei nem engen Zusammenhang stehen (BGE 6B_323/2010 E 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen (BGE 6B_865/2009 E 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E. 2 und E. 4.2). 3.4.1 Hinsichtlich der objektiven Schwere der am 8. September 2013 begange- nen Tat (schwere Körperverletzung) i st festzuhalten, dass es sich bei der vom Beschuldigten verursachten Verletzung des Privatklägers am linken Auge gemes- sen an allen unter den Tatbestand der schweren Körperverletzung fallenden Be- einträchtigungen zwar um eine Verletzung erheblicher Schwere handelt. Es sind jedoch auch noch deutlich gravierendere Beeinträchtigungen denkbar. Die Art und Weise der Herbeiführung dieser Verletzung belastet den Beschuldigten insofern, als er aus nichtigem Anlass handelte und dem Privatkläger keine Abwehrchance liess. Sein Verhalten offenbart ein erhebliches Mass an Gewaltbereitschaft und Rücksichtslosigkeit. Zu sei nen Gunsten i st allerdi ngs i mmerhi n zu berücksi chti- gen, dass der Tat keine Planung vorausging. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten in objektiver Hi nsi cht mittelschwer. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte "lediglich" eventualvorsätzlich handelte. Nichtsdestotrotz war sein Verhalten aber ausgesprochen egoistisch, ging es ihm letztlich doch darum, sei n vermei ntli- cher Anspruch auf die Begleiterin des Privatklägers zu demonstrieren (vgl. auch Urk. 91 S. 7). Relativiert wird die subjektive Schwere des Tatvorwurfes jedoch dadurch, dass beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt ein deutli ches Reifedefizit in der sozialen Entwicklung bzw. eine Störung des Sozialverhaltens (Urk. 23/6 S. 5; Urk. 91 S. 6 f.) und narzisstische Persönlichkeitszüge (Urk. 91 S. 6) bestanden. Die damals bestehende Alkoholisierung (Urk. 8/8) war dabei Folge einer mit der Persönlichkeit des Beschuldigten zusammenhängenden Erlebnislust, die mit dem Aufsuchen von Risikosituationen (Ausgang, Party, Partymeilen) und einer aktiven Herbeiführung von Risikofaktoren (Alkohol, Rambazamba, Leute provozie- ren/anmachen/"ze uke l n") ei nhergi ng. In der Summe führten die Persönlichkeits- faktoren des Beschuldigten gemäss Einschätzung der zuständigen Psychologen
der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Klinik für Forensische Psychiatrie, Zentrum für Ki nder- und Jugendforensik, dazu, dass der Beschuldigte sich von Peers und von der jeweils im Ausgang aufgedrehten Stimmung anstecken liess, was die Hemmschwelle senkte und schliesslich zusammen mit der Impulsivität unüberlegte Handlungen begünstigte (Urk. 91 S. 7). Zusammengefasst ist festzu- halten, dass es dem Beschuldi gten aufgrund eines deutlichen Reifedefizits ve r- gleichsweise schwerer fiel, sich gesetzeskonform zu verhalten. Zutreffend wies die Verteidigung zudem darauf hin, dass der Beschuldigte bei der Blutentnahme drei Stunden nach der Tat noch einen Blutalkoholgehalt vom 0.90 bis 1.00 Promil- le aufwies (Urk. 97 S. 26; Urk. 8/8 S. 2 f.). Sein Verhalten wird dadurch zwar nicht entschuldbar, es relativiert jedoch sein subjektives Verschulden, ohne dass be- rei ts ei ne Ei nschränkung der Zurechnungsfä hi gkei t anzunehmen wäre. Insgesamt relativieren die subjektiven Komponenten die objektive Tatschwere deutlich. Das Verschulden ist insgesamt als ni cht mehr lei cht zu qualifizieren. 3.4.2 Die schweizerische Praxis siedelt die Strafe bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Rah- mens an. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden eines Täters auszuspre- chen (BSK StGB-W IPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 19). Davon ausgehend ist die hypothetische Einsatzsatzstrafe im oberen Bereich des untersten Drittels des or- dentlichen Strafrahmens auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.5.1 Die Art und Weise der Tatausführung im Anklagepunkt I.2. (Verurteilung wegen Raufhandels) belastet den Beschuldigten insofern, als er die Auseinander- setzung mi t M._____ und N._____ mit einer ausgesprochen ordinären Bemer- kung suchte und si ch danach akti v mi t Schlägen und Tri tten ni cht nur gegen den Körper sondern auch gegen den Kopf von N._____ am "Angriff" gegen N._____ beteiligte. Sein Verhalten zeigt auch in diesem Zusammenhang ein erhebliches Mass an Gewaltbereitschaft und Rücksichtslosigkeit. N._____ trug beim vom Be- schuldi gten und sei nen Kollegen gesuchten und letztlich auch ausgelösten Rauf- handel erhebliche Verletzungen davon. Dass diese nicht noch gravierender aus-
fielen, ist glücklichen Umständen zu verdanken. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten in objektiver Hinsicht mittelschwer. Was die subjektive Tatschwere betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich und egoistisch handelte. Relativiert wird die subjektive Schwere des Tatvorwurfes jedoch dadurch, dass beim Beschuldigten im Tatzeit- punkt ei n deutliches Reifedefizit in der sozialen Entwicklung bzw. eine Störung des Sozialverhaltens (Urk. 23/6 S. 5; Urk. 91 S. 6 f.) und narzisstische Persön- lichkeitszüge (Urk. 91 S. 6) bestanden. Es kann auf das zum Tatvorwurf der schweren Körperverletzung Erwogene verwiesen werden. Insgesamt relativieren die subjektiven Komponenten vorliegend die objektive Tatschwere leicht. 3.5.2 Die hypothetische Einsatzstrafe für das vorliegende Delikt (Raufhandel) ist ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr (Art. 25 Abs. 1 JStG) für sich allein betrachtet mit der Vorinstanz bei drei bis vier Monaten anzusetzen. 3.6 Was den Vorwurf des Diebstahls betrifft, ist zu berücksi chti gen, dass sich der Diebstahl gegen zwölf verschiedene Rechtsgutträger richtete. Mit Bezug auf den Deliktsbetrag ist zu beachten, dass sich dieser gegenüber jedem einzelnen Geschädigten im Bereich von mehreren hundert Franken bewegt und insgesamt ei ne ni cht unerhebli che Deliktsumme resultiert. Mit Bezug auf die subjektive Tat- schwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte dieses Delikt direktvorsätzlich beging und die Tat auch geplant war. Insgesamt wiegt das Verschulden noch leicht und für den Diebstahl isoliert betrachtet, ebenfalls unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 3 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB, wäre eine Einsatzstrafe von einem halben bis einem Monat festzusetzen. 3.7 Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 24 Monaten für die schwere Körper- verletzung ist die hypothetische Einsatzstrafe und Berücksichtigung der weiteren Taten auf 26 bis 27 Monate festzusetzen. 3.8.1 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschul- digten kann primär auf die i m vori nstanzli che n Urtei l unter III. 2. erwähnten Be- ric hte sowie die Ausführungen dazu verwiesen werden. Des Weitern ist auf die
Personalakten (Urk. 25/1-6), die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erst- und zwei ti nstanzli che n Hauptverhandlung sowie das Zwischenzeugnis der G._____ zu verweisen (Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 7 ff.; Urk. 92). Zusammenfassend ist festzuhalte n, dass der Beschuldigte das mittlere von insgesamt fünf Kindern ist. Beide Eltern stammen aus Libyen und sind als Flüchtlinge in die Schweiz ge- kommen. Der Beschuldigte lebt seit seinem vierten Lebensjahr in der Schweiz. Die Eltern liessen sich 2008 scheiden, seit da ist die Mutter alleine für die Erzie- hung der fünf Kinder zuständig. Der Scheidung der Eltern ging eine lange Phase der Konflikte voran, welche durch viele Unsicherheiten geprägt war. Aufgrund massiver Schulprobleme - der Beschuldigte fiel wiederholt durch beleidigendes und unanständiges Verhalten im Umgang mit Lehrern und Schülern auf - wurde er bereits als 14-Jähriger für vier Monate in einem Time-out untergebracht. Als er wieder nach Hause entlassen wurde, kehrte er aber nicht mehr an die öffentliche Schule zurück. Mit seiner Mutter hat der Beschuldigte ein gutes Verhältnis. Diese schei nt si ch gut um di e Ki nder zu kümmern und i st bemüht, i hnen di e nöti ge Un- terstützung zu geben. Zurzeit absolviert der Beschuldigte eine Volllehre im Detail- handel mit erfreuli chen Lei stungen. Die Scheidung der Eltern und die angespann- te finanzielle Situation mögen belastend für den Beschuldigten gewesen sein. Über die bereits im Rahmen der Verschuldensbeurteilung berücksichtigte Störung des Sozialverhaltens hinaus, ergibt sich daraus und aus den weiteren Lebensum- ständen des Beschuldigten jedoch nichts, was für die Strafzumessung relevant wäre. 3.8.2 Der Beschuldigte weist drei Jugendvorstrafen auf, welche zwar nicht im Strafregister eingetragen sind, aber dennoch berücksichtigt werden müssen (vgl. BGE 135 IV 87). Am 29. Juni 2009 wurde der damals 14-jährige Beschuldigte wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch von der Jugend- anwaltschaft Züri ch-Stadt zu einer unbedingten persönlichen Leistung von sechs Tagen verpflichtet. Mit Erziehungsverfügung vom 7. Dezember 2009 wurde der Beschuldigte wegen Raubes, mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Mo- torfahrrades, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis sowie wegen mehrfachen Nichttragens des Schutzhelmes von der Jugendanwalt-
schaft Zürich-Stadt zu einer unbedingten persönlichen Leistung von acht Tagen verpflichtet. Am 6. April 2010 wurde der Beschuldigte von der Jugendanwaltschaft Stadt Zürich zu einer persönlichen Leistung von einem Tag wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verpflichtet. Diese weitgehend nicht einschlägigen Vorstrafen sind leicht straferhöhend zu veranschlagen. Den Dieb- stahl und die schwere Körperverletzung beging der Beschuldigte während laufen- der Strafuntersuchung , was si ch - mit Bezug auf diese Delikte - ni cht unerhebli ch straferhöhend auswirkt. 3.8.3 Mit Bezug auf den Raufhandel und Diebstahl ist der Beschuldigte vollum- fänglich geständig. Hi nsi chtli ch der - die Höhe der Strafe weitgehend bestimmen- den - schweren Körperverletzung erstreckt sich sein Geständni s allerdings ledig- lich auf die objektive Seite der Tat. Die Strafe ist vor diesem Hintergrund unter dem Titel "Geständnis" nur sehr leicht zu mindern. Aufrichtige Reue ist beim Be- schuldi gten - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - ni cht zu erkennen. Er beteu- erte zwar wiederholt, dass es ihm leid tue. Entschuldigt hat er sich aber bei keiner der geschädigten Personen (Prot. I S. 26; Prot. II S. 25). Auch di e Ei nsi cht i n das Unrecht seiner Taten ist sehr begrenzt und er scheint keine Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen. Vielmehr schiebt er die Schuld auf andere, na- mentlich den Privatkläger C., der ihn angegriffen haben soll, und macht die äusseren Umstände für sein Verhalten verantwortlich. Dies bringen Aussagen zum Ausdruck wie: "Es sei einfach wie von alleine passiert" oder "es sei einfach eine Reaktion gewesen" oder "die Flasche sei beim Ausweichen einfach auf den Kopf des Privatklägers gekommen", wobei er selber das alles gar nicht gewollt habe. Unter diesen Aspekten kann dem Beschuldigten ni chts Strafminderndes zugutegehalten werden. In strafmindernder Hinsicht ist immerhin die dem Be- schuldigten durch die Jugendanwaltschaft attestierte Kooperationsbereitschaft zu werten. 3.8.4 Der Beschuldigte absolviert seit dem Sommer 2014 eine Lehre an der Schu- le für Detailhandel. Diese wird er voraussichtlich im Sommer 2016 abschliessen (Prot. II S. 9). Er arbeitet seit etwa vier Jahren bei der G., wobei der Be- schuldigte auch als stellvertretender Shopleiter eingesetzt wird. Sein Arbeitgeber
beschreibt ihn im Zwischenzeugnis vom 20. Oktober 2015 als zuverlässigen, fle- xiblen und engagierten sowie sehr hilfsbereiten Mitarbeiter (Urk. 92). Dem Be- schuldigten ist in Bezug auf seine Lehr- und Arbeitsstelle eine gewisse Strafemp- findlichkeit zu attestieren, was zu ei ner lei chten Strafmi nderung führt. 3.8.5 Zusammengefasst überwiegen die strafmindernden Umstände die strafer- höhenden leicht, so dass die hypothetische Einsatzstrafe insgesamt um 2 Monate zu reduzieren ist. 3.9 In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich so- mit eine Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Die erstandene Haft von insgesamt 27 Tagen ist an die heute auszufällende Freiheitsstrafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB). 3.10 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 3.10.1 Die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges si nd i n objektiver Hinsicht erfüllt, zumal der Beschuldigte mit einer Freiheitstrafe von 24 Monaten zu bestrafen ist. 3.10.2. In subjekti ver Hi nsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Vorliegend wies die Vorinstanz zu Recht darauf hi n, dass der Beschuldigte Jugendvorstrafen, jedoch noch keine Vorstrafen als Er- wachsener aufweist. Der Beschuldigte absolviert zurzeit eine Lehre zum Detail- handelsfachmann. Sein Arbeitgeber lobt ihn als zuverlässigen, flexiblen, engagier- ten sowie sehr hilfsbereiter Mitarbeiter, sodass er bereits als stellvertretender Shopleiter eingesetzt werden kann (Urk. 92). Gemäss den ergänzenden Bemer- kungen zum Therapieverlaufsbericht gibt die Arbeitsstelle dem Beschuldigten
Stabilität und beeinflusst seine gute Entwicklung sowie die langanhaltende De- liktsfreiheit (Urk. 95). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist dem Beschul- digten keine ungünstige Prognose zu stellen. Da der Beschuldigte jugendstraf- rechtli che Verurtei lungen erwirkte und während laufender Strafuntersuchung de- li nqui erte, verbleiben dennoch gewisse Bedenken hinsichtlich seiner Bewährung, weshalb eine erhöhte Probezeit von 4 Jahren festzusetzen ist. 4. Gemäss dem im Berufungsverfahren eingeholten Therapieverlaufsbericht vom 22. Oktober 2015 ist eine Therapie im Falle des Beschuldigten nicht mehr in- diziert (Urk. 91 S. 9). Diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar und überzeu- gend begründet. Es besteht keine Veranlassung, an i hr zu zwei feln. Auf di e An- ordnung einer persönlichen Betreuung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 JStG sowie ei- ner ambulanten therapeutischen Massnahme nach Art. 14 JStG ist heute daher zu verzi chten. 5. Was die Zivilforderung des Privatklägers C._____ betrifft, kann vollumfäng- li ch auf di e Ausführunge n i m angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 82 S. 49 ff.). Ihnen ist nichts beizufügen. Folglich ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6'524.– zuzügli ch Zins zu 5% seit 1. September 2014 und ei ne Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 8. September 2013 zu bezahlen. Weiter ist festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger auch über die belegten und durch den zugesprochenen Schadenersatz abgegoltenen Schadenspositionen hinaus, aus dem eingeklagten Ereignis vom 8. September 2013 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Fr. 6'524.– über- steigenden Schadenersatzanspruchs ist der Privatkläger auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen. III. 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 StPO). Der Beschuldigte obsiegt in Bezug auf den Strafvollzug sowie die Schutzmass-
nahmen. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Beru- fungsverfahre ns i m Umfang von drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers si nd auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzah- lungspfli cht im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. 3.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 6'200.– zu entschädigen. 3.2 Die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers ist für das Berufungsverfah- ren mit Fr. 2'000.– zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Voraberkenntnis (Einstellung) und das Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 16. März 2015 bezüglich der Dispositivzif- fern 1 al 2-3 (Schuldspruch betr. Raufhandel und Diebstahl), 9-13 (Zivilforde- rungen der Privatkläger D., E. und F.) sowie 14-17 (Kos- ten und Entschädi gungen) i n Rechtskraft erwachsen si nd. 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A. ist ausserdem schuldig der schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 27 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 6'524.– zuzügli ch 5 % Zins seit 1. September 2014 als Schadenersatz zu bezahlen. Weiter wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 8. September 2013 dem Grundsatz nach auch im Fr. 6'524.– übersteigenden Betrag schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Fr. 6'524.– übersteigenden Be- trags wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ als Genugtu- ung Fr. 15'000.– zuzügli ch 5 % Zins seit 8. September 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'200.– amtliche Verteidigung Fr. 3'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu ei nem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtli che Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Oberjugendanwaltschaft (übergeben) − die Vertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden ih- res Mandantes (übergeben) − die Privatkläger E., D. und F._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hi nsi chtli ch i hrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtli che Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Oberjugendanwaltschaft − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und unter Beilage der Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED- Materials". 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 17. November 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Hässig