Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150291-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. i ur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. i ur. C h. Pri nz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Urteil vom 16. November 2015
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. U. Frauenfelder Nohl,
Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Diebstahl Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. März 2015 (GG150041)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 9. Februar 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16).
Urteil und Verfügung der Vorinstanz: (Urk. 39 S. 35 f.) Vorab wird verfügt: 1. Das Gesuch des Beschuldigten um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtli- cher Verteidiger wird abgewiesen. 2. (Mitteilungen) 3. (Rechtsmittel) Sodann wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Auf den Widerruf der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 28. August 2012 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– w i r d ver- zichtet. Die mit diesem Entscheid angesetzte Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Züric h-Sihl vom 9. Februar 2015 beschlagnahm- ten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich deponierten Gegenstände (4 Armreife und 2 Halsketten aus Gold [Sachkautionsnummer ...]) werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt. Werden die beschlagnahmten Gegenstände nach Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft nicht abgeholt, werden diese der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung über- lassen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 26. März 2015 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss des Diebstahls schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe bestraft; betreffend eine bedingt aufgeschobene Vorstrafe wurde die Probezeit verlängert (Urk. 39 S. 35). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen erbetenen Verteidi- ger mit Eingabe vom 7. April 2015 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 28). Die Berufungserklärung der Verteidigung gi ng, nachdem ihr das begründete Urteil am 3. Juli 2015 zugestellt worden war (Urk. 38/2), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ei n (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 42). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 28. Juli 2015 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 46; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 42; Prot. II S . 7 f.). Mit Beschluss vom 31. August 2015 hat die Kammer den bisherigen, erbetenen Verteidiger des Beschuldigten rückwirkend als amtlichen Verteidiger bestellt und diesen per Datum des Beschlusses als amtlichen Verteidiger entlassen (Urk. 51), worauf er mitteilte, den Beschuldigten ni cht mehr zu vertreten (Urk. 53). 2. Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich nicht beschränkt (Urk. 42; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 46). Der vorinstanzliche Entscheid ist damit vollumfänglich angefochten und daher i n kei nem Punkt i n Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO).
II. Schuldpunkt 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 9. Februar 2015 im Hauptanklagepunkt zusammengefasst vorgeworfen, der Pr i- vatklägerin B._____ aus ihrer Wohnung 4 Halsketten, 3 Fingerringe und 4 Armrei- fen gestohlen zu haben. In einem Eventualpunkt wird dem Beschuldigten vorge- worfen, eine ihm von der Privatklägerin als Pfand übergebene Goldkette ohne Be- rechtigung verkauft zu haben (Urk. 16 S. 2). 1.2. Vorab fällt auf, dass die Anklagebehörde zwei sich nicht deckende Sachver- halte umschreibt und dabei den zweiten Sachverhalt nur eventualiter einklagt. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt gemäss Hauptanklagepunkt als erstellt erachtet, den Sachverhalt gemäss Eventualanklagepunkt jedoch ausgeschlossen (Urk. 39 S. 25 und S. 27). 2. Der Beschuldigte bestreitet im Berufungsverfahren wie im gesamten bisheri- gen Verfahren, aus der Wohnung der Privatklägerin Schmuck gestohlen zu haben (Prot. I S . 11 und S. 19; Urk. 42; Urk. 58 S. 4 und S. 7). 3. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorab die massgeblichen Beweismittel, nämlich die Aussagen der Beteiligten, des Beschuldigten und der Privatklägerin, und die von diesen eingereichten Unterla- gen, ausführlich zitiert. Auf diese Darstellung ist vorliegend zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Urk. 39 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In der Folge hat die Vorinstanz die Beweismittel einer sorgfältigen Würdigung unterzogen und kam zusammengefasst zum Schluss, die Aussagen der Privatklägerin seien im Wesentli chen widerspruchsfrei und konstant. Für eine bewusste Falschaussage bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Die D arstellung der Privatklägerin, wonach es sich bei den im Schmuckgeschäft sichergestellten Schmuckstücken um i hren Schmuck gehandelt habe, werde durch die von ihr eingereichten Fotos gestützt. Im Übrigen habe der Beschuldigte anerkannt, dass die Halskette mit dem Na- mensanhänger "..." der Privatklägerin gehörte. Die Aussagen des Beschuldigten vermöchten die Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung der Privatklägerin nicht zu erschüttern. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach es sich beim verkauften
Schmuck (mit Ausnahme der Halskette mit dem Anhänger "...") um sei nen Schmuck gehandelt habe, seien ni cht glaubhaft. Seinen Aussagen widersprächen insbesondere die von der Privatklägerin eingereichten Fotos, aus welchen ersicht- li ch sei, dass sie die Halskette mit der Brosche bereits im Jahr 2003 und somit in einem Zeitpunkt besass, in dem sie mit dem Beschuldigten noch nicht bekannt war. Nicht überzeugend sei die Darstellung des Beschuldigten, die Privatklägerin habe ihm die Halskette mit dem Namensanhänger "..." verpfändet. Die diesbezüg- lichen Angaben des Beschuldigten wiesen zahlreiche Widersprüche und Unge- reimtheiten auf, so dass darauf nicht abgestellt werden könne. Insgesamt verblie- ben keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich die Geschehnisse so zugetragen hätten, wie sie die Privatklägerin im relevanten Kernbereich widerspruchsfrei ge- schildert habe. Der Sachverhalt gemäss Hauptstandpunkt sei erstellt (Urk. 39 S. 25 f.). 4. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung den angefochte- nen Entscheid dahingehend kritisiert, er sei reingelegt worden. Die Privatklägerin lüge, weil sie immer Geld von ihm wolle und wütend sei, weil er ihr kein Geld ge- be. Er habe bei ihr sein Gold, mehrere 100 Gramm, deponiert, welches er sich dank seiner Arbeit in einem Restaurant in St. Gallen habe leisten können. Die in Urk. 10/2 abgebildete Halskette sei seine (Urk. 58 S. 4 f.). 5. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist entgegen dem Appellanten nicht zu beanstanden, sondern vielmehr überzeugend und daher vollumfänglich zu über- nehmen: Die Aussagen, die die Privatklägerin bei der Polizei (Urk. 4) und in der Untersuchung (Urk. 7) deponiert hat, sind in der Tat detailliert, konstant, lebens- nah und überzeugend. Es ist kein Motiv ersichtlich, weshalb sie den Beschuldig- ten fälschlicherweise einer Straftat bezichtigen soll: Sie bezeichnete ihn konstant als Freund und wartete mit der Strafanzeige zugunsten des Beschuldigten in der Hoffnung, der Fall liesse sich ohne Beizug der Behörden klären. Der fragliche Schmuck befand sich – zumi ndest i n wesentli chen Tei len – ni cht mehr i m Besi tz des Beschuldigten, sondern in demjenigen des Basler Händlers, weshalb eine Anzeige gegen den Beschuldigten nicht dem Zweck dienen konnte, an den Schmuck heran zu kommen. Auch ei ne fi nanzi elle Entschädi gung war vom ar-
beitslosen und verschuldeten Beschuldi gten ni cht zu erwarten. Zentral ist sodann mit der Vorinstanz, dass die Privatklägerin mit den durch sie eingereichten Foto- grafien beweisen konnte, dass sie bereits zu einem Zeitpunkt im Besitz eines der- jenigen Schmuckstücke, die der Beschuldigte als sein Eigentum reklamiert, war, als sie den Beschuldigten noch gar nicht kannte. Entgegen der Verteidigung kann von "vagen Aussagen der Privatklägerin" (Urk. 42 S. 4) nicht die Rede sein. Die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 5, Urk. 6, Urk. 8, Urk. 58 S. 4 ff. und Prot. I S. 11 ff.) sind hingegen lebensfremd und durchsetzt von Widersprüchen: Er machte inkonstante Aussagen zum Zeitpunkt des Verkaufs des Schmucks an den Basler Händler und zu den behaupteten gegenseitigen Kreditgewährungen zwi- schen ihm und der Privatklägerin. Augenfällig, aber unbehelflich, ging er sodann dazu über, die Privatklägerin und deren Freund in ihrer Person zu diffamieren. So sei sie eine bekannte Betrügerin, Lügnerin, ja sogar Prostituierte und Mitglied in einer terrori sti schen Verei ni gung, was ihn jedoch scheinbar nicht davon abgehal- ten hat, bis unmittelbar vor dem fraglichen Vorfall mit ihr freundschaftlich zu ver- kehren. Zu seiner Entlastung behauptete er – so auch anlässlich der heutigen Be- rufungsverhandlung (Urk. 58 S. 8) –, das Schmuckstück mit dem Namen der Tochter der Privatklägerin (betreffend welches er offensichtlich nicht behaupten konnte, er habe es selber gekauft), sei ihm von der Privatklägerin als Pfand für ei- nen Kredit überlassen worden. Da sie diesen nicht zurückgezahlt habe, habe er das Schmuckstück verkauft. Als Beleg für diese seitens der Privatklägerin be- strittene Behauptung legt er eine Überweisungsquittung über Fr. 500.– vor (Urk. 8 Anhang). Diese datiert nun aber von Ende Oktober 2013 (und somit zwei Wochen nach dem Verkauf des Schmuckstücks, dieser erstelltermassen vom 16. Oktober 2013), weshalb es sich bei dieser Zahlung entgegen seiner Behauptung nicht um eine Kreditgewährung gegen Pfand gehandelt haben kann. Die Privatklägerin hat zu dieser Zahlung überzeugend ausgesagt, dass es sich um die Begleichung ei- ner Kreditschuld seitens des Beschuldigten gehandelt habe (Urk. 7 S. 6). Ferner hat der Beschuldigte behauptet, er habe der Privatklägerin seinen Schmuck zum Tragen überlassen (Prot. I S. 14 mit Bezug auf Urk. 10/2). Dies ist offensi chtli ch gelogen, da die Privatklägerin diesen Schmuck – wie vorstehend erwogen – be- reits im Jahr 2003 und damit zu einem Zeitpunkt trug, als sie den Beschuldigten
noch gar ni cht kannte (Urk. 10/4), gab der Beschuldigte doch konstant an, erst im Jahr 2008 in die Schweiz eingereist und von seinem Schlepper zur Privatklägerin gebracht worden zu sein (Urk. 6 S. 2; Urk. 58 S. 4 und S. 6). Bezeichnenderweise erklärte der Beschuldigte heute denn auch auf entsprechenden Vorhalt, wonach die Privatklägerin Fotografien eingereicht habe, gemäss welchen sie diese Kette bereits im Jahr 2003 getragen habe, dies(e Kette) könnte ähnlich wie sein Schmuck sein; man könne in Geschäften solche Sachen finden bzw. es gebe überall ähnlichen Schmuck. Es sei nicht dasselbe Schmuckstück, das die Privat- klägerin damals getragen habe (Urk. 58 S. 5 und S. 8). Zudem präsentierte der Beschuldigte heute nochmals eine bzw. sogar zwei neue Versionen, weshalb er den Schmuck gerade in Basel und ni cht i n Züri ch verkauft habe. Zunächst gab er an, der Geschäftsinhaber (in Basel) habe ihm in Aussicht gestellt, etwas mehr zu bezahlen (Urk. 58 S. 6 Mitte); bereits in der nächsten Antwort erklärte er indes, in Zürich seien seine Landsleute nicht bereit, das zu kaufen oder zu verkaufen, er habe keinen geeigneten Ort gefunden, das zu verkaufen oder zu verpfänden (Urk. 58 S. 6). Schliesslich liegt das Motiv des Beschuldigten auf der Hand: Er war zum Zeitpunkt des Vorfalls eingestandenermassen arbeitslos, verschuldet und be- fand si ch i m Zahlungsnotstand (Urk. 6 S. 7 und S. 9; vgl. auch Urk. 58 S. 6). Das Beweisresultat der Vori nstanz i st dami t zutreffend und zu übernehmen. 6. Die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts durch Anklagebehörde (U rk. 16 S. 2) und Vori nstanz (Urk. 39 S. 26) ist zutreffend. Der angefochtene Schuldspruch i st daher zu bestätigen und der Beschuldigte des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu Fr. 30.– bestraft. Der Strafvollzug wurde bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Auf eine Verbindungsbusse wurde ebenso verzichtet wie auf die Anordnung des Vollzugs der bedingten Geldstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom
erhalte er monatlich. Davon würden Fr. 450.– für die Miete sowie rund Fr. 390.– für Krankenkassenprämien anfallen. Seiner Schwester könne er kein Geld mehr schicken, da er nur sehr knapp über die Runden komme. Seine Schulden würden sich aktuell auf mehr als Fr. 10'000.– belaufen (Urk. 58 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen strafzumessungsneutral. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Ein positives Nachtatverhalten in Form ei- nes Geständnisses oder gar Reue und Einsicht hat er nicht an den Tag gelegt, was ebenfalls neutral wiegt. Die nicht einschlägige Vorstrafe wiegt ebenso straf- erhöhend wie das erneute Delinquieren während laufender Probezeit (Urk. 41; Urk. 57). 4.4. Die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe ist somit aufgrund der sich erschwerend auswirkenden Täterkompo- nente merklich zu erhöhen. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz bemessene Geldstrafe von 60 Tagessätzen dem Verschulden und den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten angemessen. 5. Die Tagessatzhöhe ist mit den Erwägungen der Vorinstanz und unter Be- rücksichtigung des entsprechenden Antrags des früheren Verteidigers des Be- schuldi gten (Urk. 25 S. 8; Prot. II S . 6) und der aktuellen Ökonomika (vgl. soeben Ziff. III.4.3) des Beschuldigten auf Fr. 30.– anzusetzen. 6. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung ei ner Probe- zeit von 3 Jahren, der Verzicht auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse sowie der Verzicht auf den Widerruf der bedingt aufgeschobenen Vorstrafe mit der Ver- längerung der Probezeit um ein Jahr ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Urk. 39 S. 29-32). IV. Beschlagnahmungen Die vorinstanzliche Regelung betreffend den in der Untersuchung beschlagnahm- ten Schmuck ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Urk. 39 S. 33; Art. 82 Abs. 4 StPO).
V. Zivilforderungen Die vorinstanzliche Regelung betreffend die seitens der Privatklägerin adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung ist ausgangsgemäss zu bestäti- gen (Urk. 39 S. 33; Art. 82 Abs. 4 StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung sowie Kosten- auflage an den Beschuldigten zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 3. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen voll- umfängli ch, weshalb ihm auch die Kosten dieses Verfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4. Der nachträglich und rückwirkend bestellte amtliche Verteidiger des Be- schuldigten ist für seinen Aufwand mit Fr. 1'562.75 (inkl. MwSt.) zu entschädigen (Urk. 54). Diese Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 379 StPO). Der Aufwand des Rechtsvertreters des Beschuldigten als amtlicher Verteidiger bezog sich im Um- fang der Hälfte auf das Beschwerdeverfahren betreffend die vorinstanzliche Ver- weigerung der amtlichen Verteidigung. Diesbezüglich hat der Beschuldigte in der Folge obsiegt. Entsprechend verbleibt bloss betreffend die Hälfte der einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmenden Kosten der amtlichen Verteidigung der Vor- behalt einer Rückforderung gegen den Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 5. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Umtriebsentschädigung von Fr. 300.– an die Privatklägerin zu be- stätigen (Art. 433 StPO).
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Auf den Widerruf der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 28. August 2012 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– wird verzichtet. Die mit diesem Entscheid an- gesetzte Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Züri ch-Sihl vom 9. Februar 2015 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich deponierten Gegenstände (4 Armreife und 2 Halsketten aus Gold [Sachkautionsnummer ...]) werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt. Werden die beschlagnahmten Gegenstände nach Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft nicht abgeholt, werden diese der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung überlassen. 6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädi gungsdispositiv (Ziff. 6., 7. und 8.) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'562.75 amtliche Verteidigung (bereits bezahlt am 2.10.15). 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge-
nommen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung. 9. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Privatklägerin B._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hi nsi chtli ch i hrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die Kasse des Bezirksgerichts Züri ch − das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, in die Akten Geschäfts-Nr. SB120167. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Züri ch I. Strafkammer
Züri ch, 16. November 2015
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.