Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150286-O/U/rm
Mitwirkend: Oberrichter lic.iur. P. Marti, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. B. Amacker und Dr. S. Mazan sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. S. Bussmann
Urteil vom 4. Februar 2016
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Stotz, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägeri n
betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 9. April 2015 (DG140232)
Anklage: (Urk. 23) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Züri ch vom 25. Juli 2014 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 76 S. 45 ff.) "Es wird erkannt: 1. Das Verfahren betreffend die Anklagziffern 3 und 5 wird zufolge Verjährung ein- gestellt. 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB (Anklageziffer 4). 3. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffern 2 und 6). 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.–. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 28. Dezember 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
Berufungsanträge: (Prot. II S . 5 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 102) 1. Der Appellant sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizu- sprechen. 2. Die Verpflichtung zur Leistung einer Genugtuung von CHF 500.– sei abzu- weisen. 3. Dem Appellanten sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. 4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 104) 1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vom 9. April 2015 sei betreffend Ziffern 1 bis 3 und 5 bis 13 des Dispositivs zu bestätigen. 2. Ziffer 4 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer (bedingten) Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.00 und einer Busse von Fr. 1'000.00, verbunden mit der Festsetzung einer Ersatz- freiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse, zu bestrafen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzu- erlegen.
Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanz- lichen Verfahrens kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 76 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 9. April 2015 wurde der Be- schuldigte hinsichtlich Anklageziffer 4 wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB zu einer Geld- strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde. Mit Bezug auf die Anklageziffern 3 und 5 wurde das Verfahren zufolge Verjährung eingestellt. Von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1) sowie der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffern 2 und 6) wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 76 S. 45 ff.). Zudem wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin eine Ge- nugtuung von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 28. Dezember 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Privatklägerin mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Schliesslich wurden die Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, zu einem Zehntel dem Beschuldigten auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichts- kasse genommen. Ebenso auf die Gerichtskasse genommen wurden die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin. Hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung wurde die Nachzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang eines Zehntels vorbehalten (Urk. 76 S. 45 ff.).
1.3. Gegen dieses am 21. April 2015 mündlich eröffnete Urteil liess der Be- schuldigte mit Eingabe vom 24. April 2015 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 65). Die betreffende Berufungserklärung ging am 13. Juli 2015 fristgerecht ei n (Urk. 78). Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschul- digte aufgefordert, zu seinen finanziellen Verhältnissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und diese zu belegen (Urk. 80). Mit Eingabe vom 10. August 2015 er- klärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung, wobei sie diese auf die Be- messung der Strafe beschränkte (Urk. 84). Am 31. August 2015 ging seitens des Beschuldigten das ausgefüllte "Datenerfassungsblatt" ein (Urk. 88). Die Privat- klägeri n li ess si ch i nnert Fri st ni cht vernehmen. 1.4. In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 91), wel- che heute im Beisein des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft stattfand (Prot. II. S. 5 ff.). Der in Algerien weilende Be- schuldigte wurde auf entsprechendes Gesuch hi n und unter Berücksi chti gung des vorab eingereichten Arztzeugnisses (Urk. 96-99) von seiner Anwesenheitspflicht dispensiert. Weitere Vorfragen waren ni cht zu behandeln. Ebenso waren keine Beweise abzunehmen (Prot. II S . 6 f.). Nach durchgeführter Parteiverhandlung verzichteten die anwesenden Parteivertreter auf eine mündli che Urtei lseröffnung. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 13 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Verteidigung ficht das vori nstanzli che Urteil hi nsi chtli ch der Ver- urteilung wegen einfacher Körperverletzung (Dispositiv Ziff. 2), der Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (Dispositiv Ziff. 4), der Verpfli chtung zur Leistung von Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– nebst Zi ns (Dispositiv Ziff. 6), der Auferlegung der Kosten im Umfange von 1/10 (Dispositiv Ziff. 8) sowie der Abweisung seines Genugtuungsbegehrens (Dispositiv Ziff. 12) an (Urk. 78 S. 2).
2.2. Die Anschlussberufung der Anklagebehörde bezieht sich ausschliesslich auf die Bemessung der Strafe gemäss Dispositiv Ziffer 4 des Urteils (Urk. 84). 2.3. Damit bleibt das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Verfahrenseinstel- lung zufolge Verjährung betreffend die Anklageziffern 3 und 5 (Ziff. 1), des Frei- spruchs vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung und Nötigung (Ziff. 3), der Kostenfestsetzung (Ziff. 7), der Übernahme der Kosten der unentgeltli chen Pri vat- klägerin auf die Staatskasse (Ziff. 10), der zugesprochenen Entschädigung für die erbetene anwaltliche Verteidigung (Ziff. 11) sowie der Abweisung des Antrags auf Abnahme einer DNA Probe (Ziff. 13) unangefochten, weshalb die entsprechenden Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Prot. II S . 8 f., Art. 399 Abs. 3 StPO i n Verbi ndung mi t Art. 402 und Art. 437 StPO, Art. 404 StPO). Das ist vorab vorzumerken. Der bedingte Vollzug der Strafe (Dispositivziffer 5) ist an sich nicht angefochten, ist aber – unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes – als konnexer Teil der Sanktion mit zu überprüfen. Ebenso zu berücksichtigen ist das Verschlechterungsverbot in Bezug auf die Genugtuungsforderung der Privat- klägerin hi nsi chtli ch der Verweisung des Fr. 500.00 übersteigenden Betrages auf den Zivilweg. Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfa hre ns zur Disposition. 3. Formales 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne, dass dies jeweils explizit Erwähnung fi ndet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011, E. 1.2.). D i e Berufungs- i nstanz kann si ch somi t auf di e für i hren Entschei d wesentli chen Punkte beschränken.
4.6. Weiter liegt eine Fotodokumentation unbekannten Datums des FOR bei den Akten, wobei Hinweise bestehen, dass diese am 15. März 2012 erstellt worden sind (Urk. 4/1 S. 17). Unter anderem ist dort dieselbe Innenseite der Unterlippe zu sehen, jedoch ohne erkennbare Verletzung. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass sich der Sachverhalt nicht wie in der Anklage zugetragen hat, da die Fotos mutmasslich 3 Monate nach der angeblichen Tat angefertigt wurden und allfällige Verletzungen hätten aushei len können. Allerdi ngs taugen si e auch ni cht zum Beweis für das Gegenteil und sind somit für die Beweisführung ohne Bedeutung. 4.7. Wie gesehen finden sich bei den Akten schliesslich ei n Arztzeugni s und ei n Bericht von Dr. med. B._____. Ersterem lässt sich entnehmen, dass er anlässlich eines Untersuchs am 30. Dezember 2011 eine Verletzung an der Unterlippe und eine Lockerung der oberen Schneidezähne festgestellt hat. Die Privatklägerin ha- be ihm berichtet, dass ein Schlag des Ehemannes dazu geführt habe (Urk. 8/2). Diese Angaben bestätigte er im Wesentlichen in seinem ergänzenden Beri cht zu Handen der Staatsanwaltschaft, gemäss welchem die Privatklägerin eine starke Verletzung an der Innenseite der Unterlippe sowie eine schwerwiegende Zahnver- letzung erlitten habe (Urk. 8/6). 4.8. An der Richtigkeit des medi zi ni schen Befundes bestehen keine begründeten Zweifel. Auch die Verteidigung geht davon aus, dass die Fotos eine deutliche Sprache sprächen und der ärztliche Befund den Eintritt der Verletzungen belege. Gleichzeitig beanstandet die Verteidigung aber, dass weder der Urheber der Fotos noch der Aufnahmezeitpunkt bekannt sei. Damit sei zwar gesichert, dass der Privatklägerin irgendwann Verletzungen im Gesicht zugefügt worden seien. Offen bleiben müsse aber, wer der Urheber der Verletzungen gewesen sei (Urk. 102 S. 2 ff.). 4.9. Es trifft zu, dass aus den im Recht liegenden Sachbeweisen nicht auf die Täterschaft geschlossen werden kann. Ebenso ergeben die Zeugenaussagen der befragten Nachbarn keinen Aufschluss, obwohl es sich gemäss der übereinstim- menden Darstellung der Einvernommenen um ringhörige Wohnungen handle (vgl. Urk. 76 S. 22). Bleiben als übrige wesentliche Beweismittel noch die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin. Damit ist der Verteidigung beizu-
pflichten, wenn sie darauf hinweist, dass für die Erstellung der Urheberschaft der beigefügten Verletzungen die gleiche beweisrechtliche Ausgangslage bestehe, wie in Bezug auf die übrigen zu Lasten des Beschuldigten zur Anklage gebrach- ten Delikte, wovon dieser gemäss diesbezüglich unangefochtenem Entscheid der Vori nstanz aufgrund "unüberwindbarer Zweifel" (betreffend den Vergewaltigungs- vorwurf) bzw. "viel zu viele(r) Fragezeichen" (betreffend den Nötigungsvorwurf) freigesprochen wurde (Urk. 102 S. 1 f. mit Verweis auf Urk. 76 S. 23, 27). 4.10. Die Vorinstanz hat erwogen, dass sich die Aussagen der Privatklägerin hi n- sichtlich des vorliegend relevanten Tatvorwurfes der einfachen Körperverletzung von denjenigen der übrigen eingeklagten Delikte massgeblich unterscheiden. Sie erachtete die Aussagen der Privatklägerin sowohl in zeitlicher, örtlicher als auch sachlicher Hinsicht als detailliert und im Kerngeschehen übereinstimmend. Eigentliche Widersprüche, die auf die Lügenhaftigkeit der Aussagen der Privat- klägerin schliessen lassen würden, wurden von der Vorinstanz verneint. Ebenso sah sie in den von der Privatklägerin von sich aus geschilderten Begleitumstände der Tat sowie der Darlegung ihres inneren Zustandes Realkennzeichen, die nach Auffassung der Vorinstanz von echt Erlebtem zeugen (Urk. 76 S. 29). 4.11. Auch die Verteidigung zieht wie gesehen nicht in Zweifel, dass die seitens der Privatklägerin erlittenen Verletzungen Folge eines Faustschlages waren. Gleichzeitig weist sie allerdings darauf hin, dass es unter diesen Umständen nicht weiter erstaune, dass die diesbezüglichen Ausführungen der Privatklägerin erleb- nisbasiert erscheinen, da sie ja tatsächlich erlebt habe, wie es sei, von einem Faustschlag getroffen zu werden. Dies beweise jedoch nicht jenseits vernünftiger Zweifel, wer der Urheber der Faustschläge gewesen sei. Im Sinne einer Alter- nativursache könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin von jemand anderem geschlagen worden sei und sich habe dazu hinreissen lassen, die Tat ihrem Ehemann anzuhängen (Urk. 102 S. 2 f.). 4.12. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Zeugenaussagen bzw. sol- chen von Auskunftspersonen hat sich die so genannte Aussageanalyse weitge- hend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen.
Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussage- immanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutach- tung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegrün- det sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 129 I 49 E. 5, 6) 4.13. Es i st ni cht von der Hand zu weisen, dass es keiner besonderen kognitiven Leistung bedarf, bei der Schilderung eines tatsächlich erlebten Deliktes lediglich die behauptete Täterschaft auszutauschen. Zudem gilt hier zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin zum jetzigen Zeitpunkt lediglich über ein prozessuales Aufenthaltsrecht bis zum Abschluss des Strafverfahrens verfügt und der Ausgang desselben eine nicht unbedeutende Rolle in Bezug auf das Verfahren betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz spielen dürfte (vgl. Urk. 76 S. 11 mit Verweis auf Urk. 17/3 und 17/4). Damit kann ei n Moti v für eine Falschbelastung zumindest nicht ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund wäre eine andere als die in der Anklage geschilderte Urheberschaft der fotografisch dokumentierten Verletzungen der Privatklägerin trotz ihrer erleb- nisbasierten Ausführungen denkbar. 4.14. Hinzu kommt, dass in den Aussagen der Privatklägerin gewisse Ungereimt- hei ten zu erkennen si nd. Mit der Vorinstanz mag es zwar zutreffen, dass die Privatklägerin an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Juni 2013 von sich aus klar stellte, dass sie – entgegen der ursprünglichen Darstellung – be- reits nach dem ersten Faustschlag ins Gesicht einen Arzt aufgesucht habe und
ni cht erst nach dem zweiten (Urk. 76 S. 30 mit Verweis auf Urk. 4/5 S. 3). Aller- dings verbleiben auch nach dieser vermei ntli chen Klarstellung gewisse Unge- reimtheiten. Korrigierend festzuhalten ist, dass es – entgegen den vorinstanzli- chen Ausführungen (Urk. 76 S. 30) – nicht zutrifft, dass der von der Privatklägerin beschriebene zweite Faustschlag ins Gesicht keinen Eingang in die Anklage ge- funden habe (vgl. Ziffer 5 der Anklageschrift). Vielmehr wurde dieser behauptete Faustschlag, wie auch die in Anklageziffer 3 umschriebene Tathandlung, seitens der Vorinstanz als Tätlichkeit eingestuft und das Verfahren zufolge Verjährung eingestellt. Da diese behaupteten Tätlichkeiten gemäss Schilderung der Privat- klägerin kurz vor bzw. nach dem vorliegend zu beurteilenden Deliktsvorwurf statt- gefunden haben sollen, rechtfertigt es sich, auch die diesbezüglichen Aussagen im Sinne einer Plausibilitätsprüfung in die Aussagewürdigung in Bezug auf den vorliegend zu prüfenden Sachverhaltsabschnitt miteinzubeziehen. Zunächst fällt auf, dass die Privatklägerin bei der ersten Befragung zum Sachverhalt "lediglich" von einem Faustschlag ins Gesicht gesprochen hatte. Dieser habe der Beschul- digte ihr gleichzeitig mit den weiteren Schlägen, welche zu den Hämatomen an Oberarm und Brustwand geführt hätten (vgl. Ziffer 3 der Anklageschrift), zugefügt. Nach dem Faustschlag ins Gesicht habe er sie ins Schlafzimmer verfolgt und dort mit der Faust und mit dem Fuss überall am Oberkörper geschlagen (Urk. 4/2 S. 5 f.). Demgegenüber erklärte sie an einer weiteren, knapp ein Jahr später durchgeführten Befragung, dass die Blutergüsse am Oberarm und in der Brust- region nicht am gleichen Tag, sondern ein paar Tage vorher, jedoch in derselben Woche, zugefügt worden seien. Die Verletzung unter der Brust sei durch einen Fusstritt im Schlafzimmer verursacht worden und die Verletzungen am Oberarm durch Faustschläge in der Küche oder im Wohnzimmer. Zum dokumentierten Arztbesuch befragt, führte die Privatklägerin aus, dass dieser ca. drei oder vier Tage nach dem Faustschlag auf dem Flur stattgefunden habe (Urk. 4/4 S. 19). Erst anlässlich dieser Einvernahme erwähnte sie sodann einen weiteren Faust- schlag gegen ihren Mund. Dieser sei i hr an einem Montag, ca. um 22:00 Uhr oder 22:30 Uhr zugefügt worden. Sie wisse, dass der zweite Faustschlag an einem Montag erfolgt sei (Urk. 4/4 S. 17). Zwischen den beiden Faustschlägen ins Gesicht sei ca. eine Woche verstri chen. D urch den zwei ten, noch in derselben
Woche erfolgte – etwas schwächere – Schlag sei ihre Verletzung im Gesi cht noch schlimmer geworden. Der erste Faustschlag ins Gesicht sei jener im Flur ge- wesen, der zweite derjenige in der Nacht um ca. 20:00 Uhr oder 22:30 Uhr. Sie wisse aber nicht, wann sie dann zum Arzt gegangen sei. Das Foto sei nach dem zweiten Schlag, aber noch vor dem Arzttermin gemacht worden (Urk. 4/4 S. 20 f.). 4.15. Damit wurden die Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin mit ihrer (vermeintlichen) Klarstellung betreffend den Zeitpunkt des Arztbesuches keines- wegs ausgeräumt, sondern noch verstärkt: Fest steht, dass die Privatklägerin am 30. Dezember 2011 einen Arzt aufgesucht hatte, welcher bei der Privatklägerin die in der Anklageschrift im Zusammenhang mit der Körperverletzung erwähnte Zahn- und Mundverletzung dokumentierte. Ebenso stellte er bei der Privatklägerin Blutergüsse am rechten Oberarm und in der Brustregion fest (Urk. 8/6). Die festgestellten Verletzungen an Unterlippe und Zähnen wurden objektiv als schwerwiegend eingestuft und seitens der Privatklägerin offenbar auch als solche empfunden, erklärte sie doch, dass sich ihr Gesicht erst nach 5-monatiger Thera- pie von den Schlägen erholt habe (Urk. 4/4 S. 20). Entsprechend wäre schon zu erwarten gewesen, dass sich die Privatklägerin auch ein Jahr nach den behaupte- ten Übergriffen noch an die Chronologie dieser Vorfälle sowie den damit zu- sammenhängenden Arztbesuch hätte eri nnern können. Vor dem Hintergrund der Ausführungen, wonach i hre Verletzungen nach dem zwei ten Schlag schli mmer geworden seien und das Foto erst nach diesem, aber vor dem Arztbesuch erstellt worden sei, erstaunt es schon einigermassen, wenn sich die Privatklägerin nur gerade drei Monate später plötzlich auf den Standpunkt stellt, gleichwohl bereits nach dem ersten Faustschlag ins Gesicht zum Arzt gegangen zu sein. Dies hat umso mehr zu gelten, wenn man sich vor Augen führt, dass sich diese zwei be- haupteten Schläge ins Gesicht massgeblich von dem im Übrigen beschriebenen Tatmuster (Schläge bzw. Fusstritte gegen den Oberkörper, vgl. Anklageschrift S. 3 sowie Ziffer 3 und 5) unterscheiden. Hinzu kommt, dass das seitens der Pri- vatklägerin beschriebene Traktieren mit Faust und Fuss "überall" am Oberkörper unmittelbar nach dem ersten Faustschlag ins Gesicht zu einem entsprechenden Verletzungsbild geführt hätte, welches gemäss ärztlichem Befund ni cht vorlag.
4.16. Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass bei gegebener Aus- gangslage die Täterschaft des Beschuldigten alleine gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin nicht in strafprozessual genügender Art und Weise nachgewie- sen werden kann. Zwar liegt es in der Natur der Sache, dass die Beweisführung gerade bei Vieraugendelikten hauptsächlich auf den Aussagen des Opfers basiert und die Richtigkeit seiner Aussagen selten durch objektive Beweise wie Dritt- aussagen oder Sachbeweise verifiziert werden können. Umso entscheidender für eine rechtsgenügende Sachverhaltserstellung und die Überprüfung des Wahr- heitsgehaltes der Opferaussagen si nd dann aber die im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen beschriebenen Rahmenbedingungen sowie Begleitumstände einer Tat. Vorliegend weisen die Aussagen der Privatklägerin aber gerade nicht einen derart hohen Detaillierungsgrad auf, dass alleine gestützt darauf eine Verurteilung ergehen könnte. Die Aussagen vermögen insbesondere auch aufgrund der vor- stehend aufgezeigten Widersprüche nicht gänzlich zu überzeugen. Auch wenn der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären ist, trifft die anzeigeerstattende Person eine gewisse Mitwirkungspflicht (BGE 120 IV 107 E. 2). Ei ne solche muss insbesondere dann zum Tragen kommen, wenn das Opfer – wie vorliegend – über sachdienliche Hinweise verfügt, die der Strafbehörden auf anderem Wege ni cht zugängli ch si nd. Vorliegend wäre es der Privatklägerin ohne weiteres mög- lich gewesen, die Person, welche die Fotografie der Verletzungen der Privatkläge- rin erstellt hatte, gegenüber den Strafbehörden preiszugeben. Vor dem Hinter- grund, dass die Fotos gemäss Angaben der Privatklägerin tatnah erstellt worden waren, hätte eine Befragung der betreffenden Person – wenn ni cht gar i n Bezug auf die Täterschaft – mit einiger Sicherheit zumi ndest hi nsi chtli ch der zei tli chen Abfolge zur Klärung beitragen können. Die Verteidigung bringt in diesem Zusam- menhang nicht zu Unrecht vor, dass dem Beschuldigten durch die verweigernde Haltung der Privatklägerin allenfalls gar die Möglichkeit eines Alibis genommen worden sei (Urk. 102 S. 3). Jedenfalls ist nicht einzusehen, weshalb sich die Privatklägerin geweigert hatte, den Urheber der Fotografien bekannt zu geben. Sollte sie dies aufgrund befürchteter Repressalien seitens des Beschuldigten nicht getan haben, ist darauf hinzuweisen, dass zum Schutze dieser Drittperson prozessuale Schutzmassnahmen hätten ergriffen werden können, um eine mögli-
che Gefahr abzuwenden (vgl. Art. 149 f. StPO). Es ist nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin den Urheber des Faustschlages kennt, sie ihn aber nicht preis- geben will. Aufhorchen lässt jedenfalls, dass die Nachbarschaft – trotz ringhörigen Wohnungen – ni chts von einem Streit gehört habe. 4.17. Auch wenn die Schilderungen der Privatklägerin insgesamt ni cht unglaub- haft erscheinen, bestehen zu viele Unklarheiten für eine Verurteilung des Be- schuldigten. Es ist zwar durchaus möglich, dass sich der vorliegend zu beur- teilende Sachverhalt tatsächlich so abgespielt hat, wie von der Privatklägerin be- schrieben, gleichzeitig sind aber auch andere Abläufe denkbar und kann die Täterschaft des Beschuldigten nicht mit hinreichender Sicherheit erstellt werden. Bei diesem Beweisergebnis erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschuldigten. Seinen Aussagen lässt sich jedenfalls nichts entnehmen, was für seine Täterschaft spricht und selbst wenn seinen Aussagen, mit der Vorinstanz, lediglich eine reduzierte Glaubhaftigkeit zu attestieren wäre, lie sse sich daraus nichts ableiten, was den Anklagesachverhalt stützt. Damit ist der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen. 5. Zi vi lansprüche Auf Grund der Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung wurde der Be- schuldigte von der Vorinstanz zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 500.– ve r- pflichtet (Urk. 76 S. 45). Nachdem der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizu- sprechen ist, besteht keine Grundlage für einen solchen Anspruch. Die Forderung ist abzuweisen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Ausgangsgemäss – der Beschuldigte wird freigesprochen und obsiegt im Berufungsverfahren – sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO).
6.2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte, Entschädigung der wi rtschaftli chen Ei nbussen, di e aus i hrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Es geht damit einerseits um den (vollen) Ausgleich des Schadens im haftpflichtrechtlichen Sinn sowie andererseits um Genugtuung für immaterielle Nachteile (Schmid, Handbuch, 2. Auflage 2013, N 1803 ff.). 6.2.1. Zu den Entschädi gungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrens- rechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder recht- lichen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, a.a.O., N. 1810). Vorliegend wurde die Entschädigung für die zeitweise erbetene Verteidigung bereits rechts- kräftig festgesetzt (vgl. Erw. 2.3). Für die restliche Verfahrensdauer wurde dem Beschuldigten eine amtliche Verteidigung bestellt. Da deren Kosten vom Staat getragen werden (Art. 135 StPO, Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), fällt eine (Partei-) Entschädigung unter diesem Titel nicht in Betracht. 6.2.2. Eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) wurde ni cht geltend gemacht (Urk. 102 S. 4). Ei n entsprechender Anspruch ist nach Art. 429 Abs. 2 StPO von der Strafbehörde zwar von Amtes wegen zu prüfen, jedoch i st ni cht ersi chtli ch, i nwi efern i hm wi rtschaftli che Ei nbussen entstanden sein sollten. Es ist dem Beschuldigen somit keine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entrichten. 6.2.3. Bei besonders schweren Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen i m Si nne von Art. 28 ZGB und Art. 49 OR sichert Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO der Beschuldigten Person bei Einstellung oder Freispruch eine Genugtuung zu, ins- besondere bei Freiheitsentzug. Mithin muss eine gewisse Intensität der Ver- letzung vorliegen. Die strafrechtliche Anschuldigung selbst ist nicht ausreichend. Als Beispiele neben der ungerechtfertigten Untersuchungs- und Si cherhei tshaft gelten etwa eine publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Ver-
fahrensdauer, eine breite Darlegung in den Medien, Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden (BSK StPO II -Wehrenberg/Frank, 3. Auflage 2013, Art. 429 N 26, 27). Solch gravierende Verletzungen wurden vorliegend we- der geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise dafür aus den Akten. Zwar hat die Verteidigung an der heutigen Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass eine Strafuntersuchung eine sehr belastende Sache sei, sie erklärte aber auch, dass insbesondere auch aufgrund der wi rkli ch behutsamen Untersuchungs- führung der Staatsanwaltschaft wohl nicht von einer enormen Belastung aus- gegangen werden müsse (Prot. II S . 11). Gesamthaft betrachtet kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mit dem Strafverfahren verbundene psychische Belastung des Beschuldigten eine Intensität erreichte, die die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen würde. Entsprechend ist dem Beschuldigten keine solche zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 9. April 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Das Verfahren betreffend die Anklagziffern 3 und 5 wird zufolge Verjährung eingestellt. 2. [...] 3. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf - der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1), - der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffern 2 und 6).
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird zudem freigesprochen vom Vorwurf der ein- fachen Körperverletzung (Anklageziffer 4). 2. D as Genugtuungsbege hre n der Privatklägerin wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.00 amtliche Verteidigung Fr. 479.50 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft 4. Die Kosten der Untersuchung sowie beider Gerichtsverfahren, ei nschli ess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y., im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C. sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 14/1 mit dem Vermerk Freispruch − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 4. Februar 2016
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bussmann