Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150241-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichter Dr. Mazan sowie die Gerichtsschrei- berin lic. iur. Aardoom Urteil vom 10. November 2015
i n Sachen
A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwälti n D r. i ur. X1., substituiert durch Rechtsanwältin MLaw X2.,
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y1._____,
betreffend einfache Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 2. Dezember 2014 (GG140023)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. Juni 2014 (Urk. HD 61) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss An- klagesachverhalt Ziffer 1.1 eingestellt. 2. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss An- klagesachverhalt Ziffer 1.3 für den Zeitraum von Ende Oktober 2011 bis 2. Dezember 2011 eingestellt. 3. Der Beschuldigte ist hinsichtlich der übrigen Anklagevorwürfe nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen. 4. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, insbesondere die Auslagen des Vorverfahrens, die Gebühr der Strafuntersuchung und die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens am Obergericht des Kantons Züri ch (Geschäfts-Nr. UE130230), werden auf die Staatskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von Fr. 24'639.55 für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Dem Beschuldigten werden Fr. 300.– als Genugtuung aus der Gerichtskas- se zugesprochen. 8. Rechtsanwälti n D r.i ur. X1._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit Fr. 9'585.65 aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Kosten für die unentgeltli che Rechtsverbeiständung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: a) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 107 S. 2) 1. Es seien Dispositiv-Ziffern 3, 4, 5, 6 und 7 des Urteils vom 2. Dezem- ber 2014 aufzuheben, und es seien folgende Anträge gutzuheissen: a) Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen und zu bestrafen. b) Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privat- klägerin dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist für Scha- den (insbesondere Therapiekosten der Privatklägerin, Behand- lungs- und andere Gesundheitskosten, etc.), der im Zusammen- hang mit den von ihm begangenen Straftaten steht (Vorfälle ab dem 03.12.2011 bis zum 16.01.2012, Vorfall Ende Oktober 2011, Vorfall irgendwann zwischen 15.11. und 25.11.2011 sowie Vorfall vom 15.01.2012) und der nicht durch die Krankenkasse oder sonstige Privat- oder Sozialversicherungen übernommen wird. c) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Ge- nugtuung von CHF 500.00 nebst Zins in der Höhe von 5% seit dem 03.12.2011 zu bezahlen. 2. Dem Beschuldigten und Berufungsbeklagten seien sämtliche Kosten- der Untersuchung, des Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfah- rens, insbesondere auch die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung der Privatklägerin und Berufungsklägerin, aufzuerlegen.
Es sei für die Aufwendungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin und Berufungsklägerin ein Gesamtbetrag von CHF 1'854.00 (inkl. 8 % MwSt., und erhöht um den heutigen Aufwand) aus der Gerichtskasse zu entrichten. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 108 S. 2) 1. Es seien die Berufungsanträge der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen und es sei das vorinstanzliche Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 2. Dezember 2014 (Geschäfts-Nr.: GG140023-I) vollumfänglich zu bestätigen. 2. Es seien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen. 3. Es sei dem Berufungsbeklagten für seine Aufwendungen im zweitin- stanzlichen Verfahren (ab Eingang Berufungsanmeldung) eine Ent- schädigung von mindestens Fr. 4'522.70 aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Am 2. Dezember 2014 fand im vorliegenden Strafverfahren die Hauptver- handlung vor Bezirksgericht Uster statt (Prot. I S . 5 ff.). Gleichentags fällte das Bezirksgericht Uster das obgenannte Urteil (Prot. I S . 10 ff.). Das Urteil wurde mündlich eröffnet sowie im Dispositiv dem Beschuldi gten übergeben (Urk. 86) und der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 87). Am 8. Juli 2014 meldete die Privatklä- gerin beim Bezirksgericht Uster Berufung an (Urk. 88). Das begründete Urteil (Urk. 93 [=Urk. 95]) wurde von der Privatklägerin bzw. ihrer Vertreterin am 27. Mai 2015 entgegengenommen (Urk. 94). 2. Im Anschluss an die Zustellung des begründeten Urteils reichte die Privat- klägerin dem Obergericht am 16. Juni 2015 rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 96). Darin führte sie aus, dass sie das Urteil vollumfänglich anfechte und auf i hre Anträge sowie die Anträge der Staatsanwaltschaft in der Anklage vom 19. Juni 2014 verweise. Die Einstellung des Verfahrens bezüglich der vor dem 2. Dezember 2011 eingeklagten Tätlichkeiten würden jedoch akzeptiert (Urk. 96). 3. Mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2015 wurde der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft See/Oberland über die Berufungserklärung in Kenntnis ge- setzt; ferner wurde ihnen Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären bzw. Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 98). Am 7. Juli 2015 teilte die Staatsanwaltschaft See/Oberland mit, dass sie auf eine Anschlussberufung ver- zichte (Urk. 29). Der Beschuldigte äusserte sich nicht. 4. Am 5. August 2015 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 10. November 2015 vorgeladen (Urk. 32). 5. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. November 2015 stellte die Privatklägerin die oben aufgeführten Anträge (Urk. 107 S. 2).
II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 382 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen (Abs. 1). Die Privatklägerin kann einen Entscheid hinsichtlich der ausge- sprochenen Sanktion nicht anfechten (Abs. 2). Dies bedeutet, dass sie im Übrigen einen Entscheid in allen anderen Punkten anfechten kann, soweit si e i n i hren rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (BSK StPO-Ziegler/Keller, 2. Aufla- ge, Basel 2014, Art. 382 N 4). Die Privatklägerin stellt Zivilansprüche, so dass sie an einem Schuldspruch ein Interesse hat. Da sich ein Schuldspruch zwangsläufig auch auf die Kostenfolgen sowie die Schadenersatz- und Genugtuungsansp r üche des erstinstanzlich freigesprochenen Beschuldigten auswirken würde, ist die Pri- vatklägerin auch i nsofern zur Berufung legi ti mi ert. 2. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung i m Um- fang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des ange- fochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Nachdem die Dispositivz iffern 1 und 2 (Einstellungen) nicht angefochten worden sind (Urk. 96; Urk. 107 S. 2), ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 3. In Bezug auf die Tätlichkeit gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 1.4 bemän- gelte der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren das Fehlen eines Strafan- trages (Urk. 84 S. 10 Rz. 26). Gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat wäh- rend der Dauer der Ehe verübt hat. Da der Beschuldigte damals mit der Privatklä- gerin verheiratet war, ist ein Strafantrag nicht erforderlich. III. Tatsächliches Mit ihrer Berufung wendet sich die Privatklägerin gegen den Freispruch des Be- schuldigten. Da der Beschuldigte nicht geständig ist, muss im Folgenden geprüft werden, ob der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erstellt werden
kann. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend darge- legt. Ebenfalls zutreffend wurde das Prinzip "in dubio pro reo" dargestellt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 95 S. 7 ff. E. 3.3 bis 3.7). 1. Körperverletzung gemäss Anklagesachverhalt Ziff. 1.2 1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter Anklagesachverhalt Ziff. 1.2 vor, er habe an einem nicht näher bestimmbaren Tag Ende Oktober 2011 die im Bett liegende und bereits schlafende Privatklägerin mit beiden Händen ge- würgt, so dass ihr aus Atemnot Tränen in die Augen geschossen seien; durch dieses Würgen seien rote Flecken am Hals der Privatklägerin entstanden. 1.2 Beim eingeklagten Vorfall waren keine Drittpersonen anwesend. Folglich ist in erster Linie auf die Aussagen des Beschuldigen und der Privatklägerin abzu- stellen. Ergänzend wurden diverse Zeugen einvernommen, die jedoch keine ei- genen Wahrnehmunge n machen konnten. a. Die sich gegenüberstehenden Aussagen des Beschuldigten und der Pri vat- klägerin wurden im angefochtenen Urteil zutreffend dargestellt. Auch die Zeugen- aussagen wurden richtig widergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 95 S. 13 ff. E. 3.10.3 bis 3.10.5). b. Aufgrund dieser Aussagen führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass der eingeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden kann. Entscheidend ist, dass die Darstellung der Privatklägeri n entgegen der Auffas- sung ihrer Rechtsvertreterin (Urk. 107 S. 7) nicht plausibel ist, sie sei nach dem von ihr behaupteten Würgen durch den Beschuldigten ins Badezimmer geflüchtet und habe sich trotz ihrer Angst anschliessend wieder ins Bett neben den Be- schuldigten gelegt. Dies ist nicht nachvollziehbar, wenn sie ausführt, sie sei auf- grund des angeblichen Würgens und einer früheren Aussage des Beschuldigten in Angst versetzt worden, wonach es eine Stelle am Hals geben soll, bei der man durch Zudrücken den Tod herbei führen könne, ohne dass eine Gewalteinwirkung feststellbar sei.
Weiter kann nicht nachgewiesen werden, dass anlässlich eines im unmittelbaren Anschluss an den eingeklagten Vorfall geführten Gesprächs im Beisein von Fami- lienangehörigen des Beschuldi gten (C._____ [Vater des Beschuldigten] und D._____ [Mutter des Beschuldigten]) und der Privatklägerin (E._____ [Onkel der Beschuldigten], F._____ [Onkel der Beschuldigten] und G._____ [Ehemann der Tante der Beschuldigten]) das Würgen thematisiert wurde, obwohl es naheliegend gewesen wäre, den Grund der Differenzen der Beteiligten in diesem Kreis zu erör- tern. Von den genannten Beteiligten dieses Gesprächs führte nämlich einzig der Zeuge E._____ aus, dass anlässlich des Familiengesprächs von Würgen die Re- de gewesen sei (Urk. 50 S. 4); die weiteren Zeugen konnten dies nicht bestätigen. Dies gilt insbesondere auch für die Familienangehörigen der Privatklägerin (F._____ und G.). Sodann ist auch erstaunlich, dass die Privatklägerin gegenüber ihrem Onkel F., bei welchem sie sich im Anschluss an den eingeklagten Vorfall und dem Familiengespräch während drei Tagen aufgehalten hatte, das Würgen nicht er- wähnte. F._____ sagte auf die Frage, ob die Privatklägerin ihm berichtet habe, dass sie vom Beschuldigten tätlich angegangen und bedroht worden sei: "Nicht konkret und nicht im Detail. Sie erwähnte aber, er [der Beschuldigte] habe sie ge- kniffen und ihr den Arm umgedreht" (Urk. 14 S. 4). Schliesslich vermochte die Privatklägerin auch nicht plausibel zu erklären, wes- halb sie sich im Anschluss an den von ihr behaupteten Vorfall, bei dem rote Fle- cken an ihrem Hals entstanden sein sollen, nicht zu einem Arzt begab. Ihre Dar- stellung, sie habe nur den Hausarzt der Familie des Beschuldigten gehabt, bei dem auch dessen Schwester H._____ gearbeitet habe, ist nicht nachvollziehbar, weil sie sich im Anschluss an den behaupteten Vorfall drei Tage bei ihrem Onkel F._____ aufgehalten hatte und genügend Zeit gehabt hätte, einen anderen Arzt i hres Vertrauens zu fi nden. 1.3 Insgesamt ist davon auszugehen, dass in Bezug auf die Vorwürfe gemäss Anklagesachverhalt Ziff. 1.2 Aussage gegen Aussage steht, das Verhalten der Privatklägerin im Anschluss an das angebliche Würgen in verschiedener Hinsicht ni cht nachvollzi ehbar i st und Dritte keine eigenen Wahrnehmungen in Bezug auf
den eingeklagten Sachverhalt machen konnten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Vertraute der Privatklägerin als Zeugen aussagten, am Familienge- spräch sei über einen Vorfall mit Würgen gesprochen worden (Zeuge F.) bzw. die Privatklägerin habe ihnen gegenüber einen Vorfall mit Würgen erwähnt (I. [Schwester der Privatklägerin, Urk. 12 S. 5] und J._____ [Tante der Pri- vatklägerin, Urk.13 S. 4]; vgl. Urk. 107 S. 8). Da diese Zeugen keine eigenen Wahrnehmungen machten, sondern nur "vom Hören sagen" aussagten, kann mit diesen Aussagen der rechtsgenügende Beweis nicht geführt werden. Der Be- schuldigte ist bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. 1.2 nach dem Grundsatz "in du- bio pro reo" freizusprechen. 2. Nicht verjährte Tätlichkeiten gemäss Anklagesachverhalt Ziff. 1.3 2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter Anklagesachverhalt Ziff. 1.3 vor, er habe die Privatklägerin im Anschluss an den Würgevorfall Ende Oktober 2011 bis zu deren Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt am 16. Ja- nuar 2012 im Schlafzimmer immer wieder an verschiedenen Stellen des Körpers - u.a. i n di e Brust - gekniffen, so dass blaue Flecken entstanden seien. 2.2 Auch bei diesen Vorfällen, bei denen der Beschuldigte die Privatklägerin immer wieder gekniffen und dadurch blaue Flecken verursacht haben soll, waren keine Drittpersonen anwesend. Folglich ist in erster Linie auf die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin abzustellen. Ergänzend sind verschiedene Zeugen einvernommen worden, die jedoch keine eigenen Wahrnehmungen ma- chen konnten. a. Die sich gegenüberstehenden Aussagen des Beschuldigten und der Pri vat- klägerin wurden im angefochtenen Urteil zutreffend widergegeben. Auch die Zeu- genaussagen wurden zutreffend zusammengefasst. Darauf kann verwiesen wer- den (Urk. 95 S. 20 ff. E. 3.11.2 bis 3.11.5). b. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass aufgrund einer Würdigung aller Aussagen der eingeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden kann.
Entscheidend ist, dass die Privatklägerin stets festhi elt, der Beschuldigte habe sie nach i hrer Rückkehr vom Aufenthalt bei i hrem Onkel F._____ Ende Oktober 2011 nicht mehr geschlagen, sondern sie gekniffen, bis sie blaue Flecken bekommen habe (HD 2 S. 13 [insbes. zu Frage 68], HD 2 S. 3 [Antwort auf Frage 5]) und S. 13 [Antworten auf Frage 68 ff.]; HD 9 S. 6). Im Gegensatz dazu führte die Zeugin J._____ (Tante der Privatklägerin) aus, sie habe blaue Flecken an ihrem rechten Arm festgestellt, während die Privatklägerin drei Tage bei deren Onkel F._____ gewesen sei (HD 13 S. 5). Ebenfalls in Widerspruch zu den Aussagen der Privat- klägerin stehen die Depositionen der Zeugen F._____ (Onkel der Privatklägerin [HD 14 S. 4]) und G._____ (Ehemann der Tante der Privatklägerin [HD 22 S. 4]), die ausführten, die Privatklägerin habe ihnen während ihres Aufenthalts bei F._____ erzählt, dass der Beschuldigte sie gekniffen habe. Angesichts dieser un- terschiedlichen Darstellungen lässt sich der von der Staatsanwaltschaft einge- klagte Sachverhalt nicht erstellen. Hinzu kommt, dass selbst die Zeugen aus dem Umfeld der Privatklägerin nicht bestätigen konnten, dass diese vom Beschuldigten gekniffen worden sei, bis es zu blauen Flecken gekommen sei. Insbesondere die Zeugin I._____ (Schwester der Privatklägerin) führte aus, dass ihr die Privatklägerin gesagt habe, nach ihrem dreitägigen Aufenthalt bei F._____ habe es keine körperliche, sondern nur noch verbale Gewalt gegeben (Urk. 12 S. 5). Die Zeugin I._____ gab auch nie an, sie habe blaue Flecken mit eigenen Augen gesehen, was erstaunlich ist, weil die Pri- vatklägerin ihrer Schwester ab September 2011 ihre privaten Probleme anvertrau- te (Urk. 12 S. 4 "Etwa im September hat sie [die Privatklägerin] selber zu erzählen begonnen und dabei auch geweint"). Erst als I._____ in der Zeugenbefragung durch die Staatsanwaltschaft darauf aufmerksam gemacht wurde, die Privatkläge- rin habe geltend gemacht, sie sei regelmässig gekniffen wurden, führte die Zeugin aus, das habe die Privatklägerin erst später erzählt (Urk. 12 S. 6). Im ärztli chen Beri cht von D r. med. K._____ vom 27. Januar 2012 wird festgehal- ten, die Privatklägerin sei in den letzten Monaten vom Beschuldi gten tägli ch i n Arme, Oberschenkel und Brust geklemmt worden, wobei anlässlich der Konsulta- tion am 26. Januar 2012 nur noch zwei Hämatome an der Brust rechts und links
ersichtlich gewesen seien (vgl. HD 3 Blatt 2). Auch wenn ärztli chen Beri chten be- sonderes Vertrauen entgegen gebracht werden kann, ist es im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen angezeigt, den Bericht mit Vorsicht zu würdigen. Erstens ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin in Bezug auf die Häufigkeit der Kniffe gegenüber der Polizei davon sprach, die Übergriffe hätten bis zu ihrem Auszug alle zwei bis drei Tage stattgefunden (HD 2 S. 13 [Antwort zu Frage 73]), gegenüber der Ärztin Dr. med. K._____ aber von täglichen Vorfällen berichtete (HD 3 Blatt 2). Zweitens ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin erst am 26. Januar 2012 - und damit erst 10 Tage nach ihrem Auszug und dem letzten Kontakt zum Beschuldigten - von D r. med. K._____ untersucht wurde und di e zwei festgestellten Hämatome an der Brust aus zeitlichen Gründen nicht rechts- genügend auf das Zusammenleben mit dem Beschuldigten zurückgeführt werden können, zumal die Privatklägerin keine Gründe anzugeben vermochte, weshalb sie trotz sichtbarer Spuren der behaupteten Misshandlungen mit einer ärztlichen Untersuchung so lange zuwartete. Und drittens gab die Beschuldigte bei der poli- zeilichen Befragung vom 9. Februar 2012 wahrheitswidrig an, erst während ihrem Aufenthalt i m Frauenhaus einen Arzt aufgesucht zu haben (HD 2 S. 12 [Antwort zu Frage 65]), während sie effektiv bereits am 29. Oktober 2011 und am 12. No- vember 2011 bei Dr. med L._____ in Behandlung war und damals keine Zeichen einer Misshandlung festzustellen waren. 2.3 Ins g esamt ist davon auszugehen, dass in Bezug auf die (nicht verjährten Vorwürfe) gemäss Anklagesachverhalt Ziff. 1.3 (Tätlichkeiten ab dem 3. D ezem- ber 2011) Aussage gegen Aussage stehen, dass die Darstellung der Privatkläge- ri n i n zei tli cher Hi nsi cht ni cht i n Einklang steht mit den Depositionen der Zeugen J.; G. und F., dass die von ihr in Vertrauen gezogene Schwes- ter I. keine blauen Flecken wahrnahm und dass die von der Beschuldigten gegenüber ihrer Ärztin abgegebenen Aussagen wesentlich von den im vorliegen- den Verfahren gemachten Aussagen abweichen. Daher kann der eingeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Der Beschuldigte ist auch diesbezüglich nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen.
Dabei sei das Gerät aus den Händen gerutscht und an den rechten Unterarm der Privatklägerin gekommen (HD 4 S. 7 f.; HD 8 S. 4; Prot. II S . 11 f.). Die Privatklägerin führt diese Verletzung darauf zurück, dass der Beschuldigte sie mit dem Brenneisen verbrannt habe (HD 2 S. 3). In i hrer poli zei li chen Ei nvernah- me vom 9. Februar 2012 erklärte sie, er habe das Streckeisen genommen und so getan, als würde er im Scherz spielen, habe sie dann aber am rechten Arm ver- brannt (HD 2 S. 3). In der gleichen Einvernahme führte sie aus, der Beschuldigte habe ihr das Glätteisen auf den Unterarm gedrückt und gesagt: "Ist das denn warm... heiss?" (HD 2 S. 14 [Antwort zu Frage 84]). In der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 24. Juli 2012 erklärte die Privatklägerin, der Beschuldigte sei dazu gekommen, als sie mit dem Haarglätteisen beschäftigt gewesen sei. Sie habe noch gesagt, er solle nicht näher kommen, da das Gerät sehr heiss sei. Er habe es aufgenommen und gegen den rechten Unterarm geschlagen. Nachher habe er gesagt, das habe er nur aus Spass getan (HD 9 S. 7). Die Aussagen der Privatklägerin sind nicht konstant. So führte bereits die Vor- instanz aus, dass die prägnante Aussage des Beschuldigten "Ist das denn warm... heiss?" nur in einer Aussage genannt wurde. Dies soll er gesagt haben, bevor er das Glätteisen auf ihren Arm gedrückt habe. Bei der Staatsanwaltschaft gab sie sodann an, er habe sie damit geschlagen und erst danach gesagt, er ha- be es aus Spass getan. Die Aussagen stimmen somit sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch bezüglich des physischen Vorgehens sowie der gesagten Wortwahl nicht überein. Nicht überzeugend ist sodann auch der Hinweis auf den Zeugen N._____ (B ruder des Beschuldigten [Urk. 84 S. 10]). Zunächst soll sich dieser in der Wohnung, hernach im selben Zimmer aufgehalten haben (HD 2 S. 15; HD 9 S. 7). Abgesehen davon, dass sämtliche Familienangehörigen den Beschuldigten konsequent entlastet haben, ist entscheidend, dass sich der Zeuge N._____ gar nicht an den Vorfall mit dem Haarstreckeisen erinnern konnte (HD 23 S. 2. f.). 3.3 Insgesamt ist davon auszugehen, dass in Bezug auf die Vorwürfe gemäss Anklagesachverhalt Ziff. 1.4 Aussage gegen Aussage steht, die Privatklägerin keine konstanten Aussagen zum Vorfall machte und die Erklärung des Beschul- digten, wie es zur besagten Brandverletzung der Privatklägerin gekommen ist,
durchaus nachvollziehbar ist. Das Verletzungsbild schliesst das durch den Be- schuldi gten geltend gemachte Unfallgeschehen ni cht aus. Es bleiben daher rechtserhebliche Zweifel, ob sich der eingeklagte Sachverhalt, wie er in der An- klageschrift Eingang gefunden hat, so zugetragen hat. Der Beschuldigte ist somit auch diesbezüglich nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen. 4. Drohung gemäss Anklagesachverhalt Ziff. 1.5 4.1 Schliesslich wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten unter Anklage- sachverhalt Ziff. 1.5 vor, er habe in der elterlichen Wohnung zur Privatklägerin gesagt, es werde ein Blutvergiessen geben, wenn es mit ihr so weitergehe, wodurch die Privatklägerin befürchtet habe, der Beschuldigte würde ihr ein Leid antun. 4.2 Auch dieser Vorwurf wird seitens des Beschuldigten bestritten, weshalb der Sachverhalt zu erstellen ist . In der Untersuchung wurden die beiden Beteiligten sowie diverse Zeugen einvernommen (C._____ [Vater des Beschuldigten], D._____ [Mutter des Beschuldigten], I._____ [Schwester der Privatklägerin]). Die- se Aussagen werden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 95 S. 29 f. E. 3.13.2 bis 3.11.4). Die Vo- rinstanz führte zutreffend aus, dass aufgrund einer Würdigung aller Aussagen der eingeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden kann. Zunächst ist festzuhalten, dass die Zeuginnen D._____ und C._____ die Darstel- lung der Privatklägerin nicht bestätigen konnten, obwohl sie gemäss der Privat- klägerin bei den Drohungen anwesend gewesen sein sollen; immerhin ist zu die- sen Zeuginnen zu bemerken, dass die entlastende Wirkung ihrer Aussagen nicht stark gewichtet werden, da insbesondere die Zeugin D._____ (Mutter des Be- schuldigten) in anderem Zusammenhang alles andere als glaubhaft aussagte. Hi nzu kommt nun aber, dass auch I._____ (Schwester der Privatklägerin) die ein- geklagte Drohung nicht bestätigen konnte. Ihre Aussage, die Privatklägerin habe ihr erzählt, deren Mann (der Beschuldigte) und Schwiegervater (der Vater des Beschuldigten) hätten ihr gesagt, ihre Familie könnte getötet werden, wenn sie
(d ie Privatklägerin) weiter erzähle, was in der Familie geschehe (HD12 S. 5), nimmt keinen direkten Bezug auf den eingeklagten Vorfall, der sich am 15. Januar 2012 zugetragen haben soll. Schliesslich leuchtet entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin der Privat- klägerin (Urk. 107 S. 11) auch nicht ein, weshalb die Privatklägerin nach der an- geblichen Drohung zunächst nochmals eine Nacht beim Beschuldigten verbrach- te, sodann am 16. Januar 2012 ein Gespräch und damit direkten Kontakt mit dem Beschuldigten zuliess und schliesslich mit einer Anzeigeerstattung bis zum 9. Februar 2012 zuwartete, obschon sie gemäss eigenen Angaben grosse Angst gehabt habe. 4.3 Aus diesen Gründen ist der Beschuldigte auch in Bezug auf die Vorwürfe gemäss Anklagesachverhalt Ziff. 1.5 (Drohung vom 15. Januar 2012) nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen. 5. Fazi t Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Vorwürfe gegen den Beschul- digten nicht rechtsgenügend erstellen lassen, so dass der Beschuldigte diesbe- zügli ch "in dubio pro reo" freizusprechen ist. IV. Zivilansprüche 1. Die Privatklägerin forderte vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren Schadenersatz sowie eine Genugtuung (Urk. 107 S. 2). Die Vorinstanz verwies sowohl das Schadenersatz- als auch das Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg (Urk. 95 S. 38). 2. Der Beschuldigte wird im Berufungsverfahren "in dubio pro reo" freigespro- chen. Somit erwei st si ch der Sachverhalt i n zi vi lrechtli cher Hi nsi cht ni cht als spruchrei f (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Demzufolge kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 31 ff.) und
ist die Privatklägerin auch im Berufungsverfahren mit ihrem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädi gungsdis- positiv (Ziff. 5 bis 8) zu bestätigen. 2. Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Berufungsverfah- rens – mi t Ausnahme der unentgeltli che n Vertretung der Privatklägerschaft – der Privatklägerin aufzuerlegen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückfor- derung (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Sodann ist die Privatklägerin zu verpflichten, dem Beschuldigten für das Be- rufungsverfa hre n ei ne Entschädi gung zu bezahlen (Art. 432 StPO). Entsprechend seinem Antrag ist diese auf Fr. 4'522.70 festzusetzen (Urk. 109). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 2. Dezember 2014 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 (Ein- stellungen) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Privatklägerin wird mit ihrer Schadenersatz- und Genugtuungsforde r ung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 5 bis 8) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden der Privatklägerin auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i n Verbi ndung mi t Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 6. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungs- ve rfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'522.70 für die anwaltliche Vertretung zu bezahlen.
Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 97 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- ri chtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 10. November 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom