Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150227-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz als Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürli mann Wi nterhalter
Urteil vom 5. Oktober 2015
i n Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Frank,
Anklägeri n und I. Berufungsklägeri n (Rückzug)
sowie
A., Privatklägerin und II. Berufungsklägerin unentgeltli ch vertreten durch Rechtsanwalt li c. i ur. X.,
gegen
B., Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.,
betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 3. März 2015 (DG140325)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2014 (Urk.. 21) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 42 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freige- sprochen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft (Schadenersatz und Genugtuung) wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, inklusive derjeni- gen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wird für sei ne Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 7'940.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 5. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft wird für ihre Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 7'501.25 (inkl. MwST) aus der Gerichtskasse ent- schädigt. 6. (Mi ttei lung) 7. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: (P ro t. II S . 4 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 66 S. 1): 1. Die Berufung sei abzuweisen, unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Art. 428 StPO. 2. Das DNA-Profil des Beschuldigten bei der Polizei sei definitiv löschen zu lassen, es sei der entsprechende Auftrag zu erteilen. b) Der Staatsanwaltschaft: Es liegen keine Anträge vor. c) Der Privatklägerschaft (Urk. 63 S. 2): 1. Der Berufungsbeklagte sei der mehrfachen sexuellen Handlungen mi t Ki ndern i m Si nne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nöti gung i m Si nne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen; 2. der Berufungsbeklagte sei angemessen zu bestrafen; 3. der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin ei ne Genugtuung von C HF 7'000 zuzügli ch Zi ns von 5 % seit dem 11. Dezember 2012 zu bezahlen; 4. es sei festzustellen, dass der Berufungsbeklagte dem Grundsatze nach gegenüber der Berufungsklägerin für den Schaden aus dem eingeklagten Ereignis vollumfänglich haftet; 5. Sämtliche Prozess- und Verfahrenskosten seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Urteil der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 3. März 2015 wurde der Beschuldigte vollumfängli ch freigesprochen von den Vorwürfen der mehr- fachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) sowie des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). Die Zivil- klage der Privatklägerschaft betreffend Schadenersatz und Genugtuung wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Entscheidgebühr fiel ausser Ansatz und die übri- gen Kosten, i nklusi ve diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerschaft, wurden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die amtliche Verteidigung wurde mit Fr. 7'940.40 (inkl. MwSt.) und die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Fr. 7'501.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt (Urk. 36). Gegen dieses Urteil meldeten die Privatklägerin A._____ mit Schreiben vom 3. März 2015 und die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Züri ch mit Schreiben vom 4. März 2015 fristgerecht die Berufung an (Urk. 37 f.). Das begründete Urteil wurde allen Parteien am 11. Mai 2015 zugestellt (Urk. 41/1-3). Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Beru- fungserklärung verzi chten zu wollen bzw. di e Berufung zurückzuzi ehen (Urk. 44). Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft ist daher Vormerk zu nehmen. Die Privatklägerin liess mit Schreiben vom 26. Mai 2015 ihre Berufungserklärung fristgerecht folgen (Urk. 47). Anschlussberufung wurde ni cht erhoben und es wurden keine Beweisergänzungen beantragt. Zur heuti gen Berufungsverhandlung si nd der unentgeltliche Vertreter der Privat- klägerin Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie der amtliche Verteidiger Rechtsan-
walt Dr. iur. Y._____ erschienen. D er Beschuldi gte i st unentschuldi gt ni cht er- schi enen (P ro t. II S . 4). II. Prozessuales Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte ei nge- schränkt werden. Eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes ist i ndes ni cht möglich: Bei einem Antrag auf Schuldspruch gelten für den Fall der Guthei ssung automatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils (z.B. Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b - g StPO. Bestätigt das Berufungsgericht die Freisprüche, sind die weiteren Urteilspunkte – soweit nicht explizit angefochten – ni cht zu überprüfen. Die Privatklägerin beschränkt die Berufung nicht, weshalb keine Dispositivziffer des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist. Indes ist sie von den Freisprüchen des Beschuldigten hinsichtlich der Anklageziffern II. und III. (ein- fache Körperverletzung zum Nachteil von C._____ und Hausfri edensbruch zum Nachteil des Club D._____) nicht beschwert. Folgerichtig beantragt sie einzig eine Verurtei lung des Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer I (sexuelle Handlungen mit Kindern und sexuelle Nötigung). Ebenfalls nicht beschwert ist die Privatkläge- rin durch Dispositiv Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils, in welchen die Festsetzung der Honorare der amtlichen Verteidigung bzw. der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft geregelt wird. Unter diesen Umständen ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass die Frei- sprüche der Vorinstanz betreffend ND 1 und 2 (ei nfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB) sowie die Festsetzung der Entschädigungen an die Parteivertreter (Dispositiv Ziffern 4 und 5) in Rechtskraft erwachsen sind. An dieser Stelle ist schliesslich die Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin vom 19. Februar 2013 (Urk. 9/1 und Urk. 9/3) zu thematisieren. Diese Einvernahme ist nicht im Rahmen einer Beweiserhebung durch die Staats-
anwaltschaft nach Art. 147 StPO erfolgt, sondern war noch Bestandteil der Ermittlungen (vgl. Urk. 9/1; Urk. 9/3). Anlässlich der Einvernahmen war weder ein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 159 StPO zu beachten noch lag ein Fall von Art. 312 StPO vor, zumal die Einvernahme durch die Polizei erfolgt ist, noch bevor die zuständige Staatsanwaltschaft eine Delegation zuhanden der Polizei vornahm (Urk. 5; vgl. Art. 312 Abs. 2 StPO). Nachdem der Beschuldigte im späteren Ver- lauf der Untersuchung Gelegenheit hatte, die Aussagen der Privatklägerin zu hi nterfragen und Ergänzungsfragen zu stellen, steht der Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme mit Blick auf die ständige bundesgerichtliche Recht- sprechung nichts entgegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3 sowie 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.2). III. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf und Standpunkte der Beteiligten Dem Beschuldigten wurde in der Anklage betreffend HD im Wesentlichen vorge- worfen, mit der im Tatzeitpunkt 15-jährigen Privatklägerin A._____ zwischen dem 8. September 2012 und dem 10. Dezember 2012 insgesamt mindestens sechs Mal einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Dabei habe der im Tatzeitpunkt 24-Jährige gewusst, dass die Privatklägerin das sech- zehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt hatte. Weiter habe der Beschuldigte im gleichen Zeitraum von der Privatklägerin ver- langt, dass sie ihn oral befriedige. Als sie dies verweigert habe, habe er sich auf ihren Brustkorb gesetzt, mit seinen Knien ihre Oberarme fixiert und ihr sein Glied in den Mund gesteckt, wo er sich selbst bis zum Samenerguss befriedigt habe und der Privatklägerin in den Mund ejakuliert habe. Während der Beschuldigte auf ihr gesessen sei, habe die Privatklägerin versucht, ihn wegzustossen, was ihr jedoch nicht gelungen sei.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, nach Würdigung der Aussagen bestünden erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel darüber, dass sich die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte tatsächlich so zugetragen hätten. Sie sprach den Beschuldigten in der Folge gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB und der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB frei. Die Privatklägerin macht mit der Berufung im Wesentlichen geltend, der Sachver- halt sei gestützt auf ihre Aussagen erstellt. Sie sei von einem Liebesverhältnis ausgegangen. Als sie realisiert habe, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven gehandelt habe, sei sie in eine Art Schockzustand geraten. Anfänglich sei die Privatklägerin von grosser Scham besetzt und in ihren Ausführungen sehr zu- rückhaltend gewesen. Sie habe sich nicht getraut, von Anfang an alles auf den Tisch zu legen, was sie mit dem Beschuldigten erlebt hatte. Mit der Zeit habe sie jedoch Vertrauen gefasst und gespürt, dass es angebracht sei, die ganze Wahr- heit ans Tageslicht zu bringen. Es sei in Fachberichten immer wieder nachzu- lesen, dass sich vor allem jugendliche Opfer anfänglich extrem schwer tun würden, über ihre Erlebnisse zu sprechen. Es wäre daher vielmehr auffällig gewesen, wenn die Privatklägerin von Anfang an nur so mit Aussagen heraus- gesprudelt wäre. Si e habe si ch i n der Strafuntersuchung stets sehr authenti sch verhalten. Die anfänglich zögerlichen Ausführungen und später vollständigen Aus- führungen seien nachvollziehbar und mit grosser Glaubhaftigkeit vorgetragen worden, so dass es keine echten Zweifel an deren Wahrheitsgehalt gebe. Die Privatklägerin habe klar schildern können, wo sich die Sexualkontakte örtlich ab- gespielt hätten. Zur verlorenen Jungfräulichkeit sei zu erwähnen, dass die Vor- kommnisse zeitlich nahe beieinander liegen würden, so dass es tatsächlich mög- lich sei, dass die Privatklägerin gewisse chronologische Abläufe nicht mehr genau in Erinnerung oder verwechselt habe. Die Privatklägerin sei zudem in den Befra- gungen immer wieder in Konfusion versetzt worden, indem die beiden Namen B1._____ und F._____ häufig im selben Zusammenhang genannt worden seien. Die Privatklägerin mache schliesslich sehr genaue Angaben zum Ausgang nach Wi nterthur und zur beabsichtigten Übernachtung bei der Freundin der Mutter. Diese Angaben seien alle von Zeugen bestätigt worden. Eindrücklich sei auch die
Schilderung der Privatklägerin betreffend ihr Alter bzw. wie sie mit dem Beschul- digten über ihr Alter gesprochen habe. Insgesamt falle auf, dass die Privatklägerin keinerlei Lügensignale deponiert habe, sondern offensichtlich bemüht gewesen sei, keine Übertreibungen und keine unnötig belastenden Aussagen zu machen. Demgegenüber hätten die Argumente und Erklärungen des Beschuldigten weder Hand noch Fuss und sei en wi dersprüchli ch. Seine Strategie sei stets gewesen, andere zu beschuldigen, zu verdächtigen und für das Strafverfahren verantwort- lich zu machen. Die Aussagen des Beschuldigten würden offensi chtli che Lügen- merkmale aufweisen, er habe ausweichend geantwortet und versucht, den Fokus auf andere Personen zu lenken (vgl. Urk. 34; Urk. 63). Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren demgegenüber wie schon vor Vor- i nstanz geltend machen, zu keiner Zeit mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Die Aussagen der Pri vatklägeri n würden ni cht zu unterdrücken- de Zweifel an deren Glaubhaftigkeit hinterlassen. Es beginne schon damit, dass die Anzeige von der Mutter der Privatklägerin erstattet worden sei. Da sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung in Haft befunden habe, sei für die Mutter zum vornherein klar gewesen, dass es sich beim Beschuldigten um einen Straftäter handeln musste. Die Privatklägerin sei durch die sexuellen Kontakt, die in einer Schwangerschaft gemündet hätten, sicherlich belastet ge- wesen, zudem sei sie auch noch von F._____ enttäuscht und verlassen worden. Dazu seien noch die Vorwürfe der Mutter gekommen. Die Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin seien erheblich, insbesondere bezüglich ihrer verlo- renen Jungfräulichkeit. In der ersten zeitnahen Einvernahme habe die Privatklä- gerin eher vage ausgesagt. In der zweiten Befragung würden die erheblichen Ag- gravationen auffallen. Die Privatklägerin habe sexuelle Erlebnisse, die sie mit F._____ gehabt habe, dem Beschuldigten zugeordnet. Die Privatklägerin sei der Wut ihrer Mutter gefolgt, sie habe sie nicht enttäuschen dürfen (Urk. 66). 2. Rechtli ches Vorab ist auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vori nstanz zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln sowie ihre zutreffende Analyse der Glaub- würdigkeit der Beteiligten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu verweisen
(vgl. Urk. 39 S. 10 ff. S. 17 ff., S. 24 ff.). Erneut ist festzuhalten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Über- zeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der eingeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Vorliegend stützt sich der Anklagevorwurf einzig auf die Aussagen der Privat- klägerin. Es bestehen keine objektiven Beweismittel wie DNA-Spuren, welche auf einen sexuellen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin hin- deuten. Weder bestehen Zeugen für die fraglichen Taten noch solche, die Hin- weise auf das Vorhandensein einer sexuellen Bezi ehung geben könnten. Auch wenn ein Einzelzeugnis durchaus als rechtsgenügender Beweis angesehen werden kann, muss eine Aussage solchenfalls in jeder Hinsicht zuverlässig und unbefangen erschei nen und – allenfalls durch Indizien besonders unterstützt – letztlich klar glaubhafter als jene des bestreitenden Beschuldigten sein. Als Kenn- zeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und an- schauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Arntzen/Michaelis- Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkma- le, 3. Auflage, München 1993). Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von inhaltlichen Realitätskriterien zu überprüfen. Ergän- zend sind die Aussagen unter strukturellen Aspekten sowie auf Konstanz und Er- wei terungen hi n zu überprüfen (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, S. 101 ff.). Als Kennzei chen wahrhei tsgetreuer Aussagen si nd zu werten: - spontane, detailreiche Schilderungen (auch ausserhalb des zentralen Beweisthemas) - individuell geprägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse ent- haltende Aussagen
kriterien werden auch die Phantasiesignale in drei Gruppen eingeteilt: Ver- legenheitssignale (Zurückhaltungssignal, Freud'sches Signal, Unterwürfigkeits- signal), Übertreibungssignale (Bestimmtheitssignal, Dreistigkeitssignal, Begrün- dungssignal) und Signale mangelnder Kompetenz (Kargheitssignal, Struktur - bruchsignal). Fehlen Realitätskriterien und finden sich Lügen- bzw. Fantasie- signale, gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. 3. Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin schilderte bei der ersten Befragung vom 19. Februar 2013, wie sie ihren damaligen Freund F._____ [F.] Anfang Sommer 2012 kennen gelernt habe, bevor sie mit dem Beschuldigten zusammen gewesen sei. Sie habe mit F. einmal pro Woche oder einmal in zwei Wochen geschlafen. Sie beide hätten das gewollt. Es sei ausschliesslich zu vaginalem Verkehr gekommen. Das erste Mal habe sie irgendwann im August oder September (2012) mit ihm geschlafen und das habe bis im Dezember (2012) gedauert. Auf die Frage, wie es gewesen sei, als es zum ersten Mal passiert sei, antwortete die Privatklägerin, sie wisse es nicht. Sie hätten beide gewollt. Sie habe lange nicht mit ihm schlafen wollen, "aber dann er hat immer wieder versucht, äh, und dann, es ist einfach passiert." (sic!) Die sexuellen Kontakte seien im gegenseitigen Einverständnis erfolgt. D i es sei i n sei ner Wohnung oberhalb der Bar am ...platz (teilweise als Piz- zeria bezeichnet) geschehen. Sie hätten mit Kondomen verhütet, aber nicht jedes Mal. Er habe sie angelogen, dass er sie liebe, aber habe eine Freundin gehabt. Er habe seit 3 Jahren eine Freundin, aber ihr (der Privatklägerin) immer gesagt, dass es schon vorbei sei. Sie habe herausgefunden, dass das nicht stimme. Er habe ihrer Mutter erzählt, dass er eine Freundin habe. Sie liebe ihn heute immer noch. Auf Befragen erklärte sie weiter, einmal sei sie mit F._____ auseinander gewe- sen. In dieser Zeit, Oktober oder November (2012), habe sie einen Freund ge- habt, der "B1." (gemeint: der Beschuldigte) heisse. Mit diesem sei sie ein, zwei Monate zusammen gewesen. Es sei mit B1. "ein einziges Mal" zu ei- nem sexuellen Kontakt gekommen. Dies sei im gleichen Haus, wo F._____ ge- wohnt habe, geschehen, nur in einer anderen Wohnung (über der Pizzeria). Sie habe ihn gemocht, aber das sei keine Freundschaft gewesen. Es sei nicht alles in
ihrem Einverständnis passiert. Sie habe ihn oral befriedigen müssen, was sie nicht gewollt habe. Das habe sie ihm gesagt. Er habe "ein ganz wenig aggressi- ver" reagiert, "aber nicht so sehr." Sie habe keine Angst gehabt. Der vaginale Sex sei okay für sie gewesen. Der orale Geschlechtsverkehr habe "1, 2, 3 Minuten" gedauert. Er sei zum Samenerguss gekommen und habe in ihren Mund ejakuliert. Zuerst hätten sie normal Sex gehabt, also vaginal, dann habe sie ihn oral befrie- digen müssen. Sie hätten mit Kondomen verhütet. Es sei das erste Mal für sie gewesen, einen Mann oral zu befriedigen. Es sei mit dem Beschuldigten nur ein- mal zu einem sexuellen Kontakt gekommen. Weiter führte Sie auf Befragen aus, F._____ sei ihr erster Mann im Bereich der Sexualität gewesen und habe sie entjungfert. Sie sei von ihm schwanger gewor- den und es habe eine Abtreibung gegeben. Sie habe es F._____ nicht gesagt. Über die Abtreibung wolle sie nicht reden (Urk. 9/1 S. 3 ff.). Über ein Jahr später, anlässlich der zweiten Ei nvernahme bei der Polizei vom 12. März 2014, identifizierte die Privatklägerin den Beschuldigten auf einem Bild und bezei chnete i hn mit seinem korrekten Namen "B.". Sie führte aus, dies sei sein offizieller Name. Sie habe schon vorher beide Namen ("B1." und B._____) gekannt. Es sei damals zu ei nem sexuellen Kontakt zwi schen i hr und dem Beschuldigten gekommen. Wie viele Male das passiert sei, wisse sie nicht. Es sei an seinem Wohnort geschehen, in der Pizzeria, wo ihre Mutter gearbeitet habe. Die Wohnung sei im ersten Stock, die letzte Türe. Im Zimmer habe es ein Bett in der Ecke, einen Fernsehapparat und einen Schrank. Es habe keine Küche gehabt und das Bad sei draussen gewesen und von allen anderen zusammen benützt worden. Auf Befragen führte Sie mit jeweils kurzen Antworten aus, zum sexuellen Kontakt sei es am Abend gekommen. Es sei warm gewesen. "Ich denke, es war Frühling oder Sommer. Und es war ca. vor einem Jahr. Ich weiss es nicht genau." Es sei sechs, sieben Mal zum sexuellen Kontakt gekommen. Auf die Frage nach der Häufigkeit der sexuellen Kontakte antwortete die Privatklägerin: "Vielleicht zwei Mal die Woche. Ich weiss es nicht." Sie habe keinen Oralverkehr gewollt. Sie habe den Oralverkehr zwei Mal machen müssen. Dies sei bei ihm in der
Wohnung geschehen. Es sei Abend gewesen, Genaueres könne sie ni cht sagen. Sie habe dem Beschuldigten nicht gesagt, dass sie das nicht wolle. Er habe es begonnen und sie habe nicht gewusst, was sagen. Sie habe keine Angst gehabt, aber sie habe sich nicht wohl gefühlt. Auf die suggestive Frage, ob sie es dem Beschuldigten auch nicht gesagt habe, antwortete die Privatklägerin, sie habe ihm gesagt, er solle aufhören. Er habe nichts darauf gesagt und weiter gemacht. Sie wisse nicht, weshalb sie ihn einfach nicht mehr oral befriedigt habe. Auf die Frage, ob sie versucht habe, sich zu wehren, antwortete die Privatklägerin ja, "ich habe versucht, ihn ein wenig von mir wegzustossen." Auf Frage bestätigte die Privatklägerin, sie hätten auch vaginalen Geschlechtsverkehr miteinander gehabt, und erklärte in der Folge spontan, der Beschuldigte habe ihr ihre Jungfräulichkeit genommen. Sie habe etwas getrunken. Er habe sie auf einen Drink eingeladen. Sie wisse nicht, ob sie das gewollt habe, oder nicht. "Aber eben, ich war eigentlich betrunken." In der Folge brach sie in Tränen aus und erklärte, sie habe ihre Jung- fräulichkeit nicht so verlieren wollen. "Er hat mich ja gar nicht geliebt. Ich wollte es anders." In der gleichen Einvernahme führte sie auf Befragen weiter aus, sie habe ihre Jungfräuli chkei t in einem Park irgendwo in der Stadt Zürich neben dem Haus ihrer Freundin verloren. Sie habe den Beschuldigten "ca. ein bis zwei Mal" oral befrie- digt. Sie habe ihn ohne Gummi befriedigt. Er habe in ihren Mund ejakuliert. Sie habe es ausgespuckt. Auf die Frage, wie oft das vorgekommen sei, antwortete sie: "Das ist nur einmal vorgekommen." Auf die Frage, wie es beim anderen Mal gewesen sei, antwortete die Privatklägerin, es habe zwei Minuten lang gedauert und er habe ni cht i n i hren Mund ejakuli ert. Das zweite Mal, wo sie Oralsex gehabt hätten, hätten sie nachher vaginalen Geschlechtsverkehr gehabt. Dann habe er sein Glied herausgezogen, bevor er ejakuliert habe. Beim ersten Mal hätten sie (vaginalen) Geschlechtsverkehr haben wollen. Sie habe die Mens gekriegt und dann habe er "sich selbst befriedigt." Sie sei im Bett gelegen. Er sei zu ihr ge- kommen. Es sei so gewesen, wie wenn sie eine Puppe gewesen wäre. Er sei auf ihren Mund gesessen. Dann habe er in ihren Mund ejakuliert. Er habe si ch mi t i hr selbst befriedigt. Das heisst, sie habe ja nichts gemacht. Sie habe ihm nicht eins blasen wollen. Er sei auf ihrem Kopf gesessen und habe ihren Mund wie ein Loch
benützt. Sie habe das sechs Minuten machen müssen. Sie habe versucht, ihm zu erklären, dass sie das nicht wolle. Er habe das mitbekommen. Sie habe versucht, ihn wegzustossen. Er habe nicht reagiert, sondern es weiter gemacht. Das sei das letzte Mal gewesen. Sie habe es ausgespuckt und ihm gesagt, es sei ekel- haft. Sie habe sich angezogen und sei nach Hause gegangen. Seit dem Vorfall hätten sie nicht mehr miteinander gesprochen. Es sei im gleichen Monat gewe- sen, wie der andere Oralverkehr. Beim anderen Oralverkehr habe sie ihm nicht gesagt, dass sie dies nicht wolle, sondern habe von sich aus nicht weiter gemacht. Er habe nicht bemerkt, dass sie das nicht gerne mache, sondern sie habe einfach aufgehört. "Beim ersten Mal lief alles normal. Danach haben wir auch Fernsehen geschaut." In der Beziehung zum Beschuldigten habe sie sich wohl gefühlt. Sie seien in Bars gegangen und hätten auch Billard gespielt. Nach einem Blick auf ihr Mobiltelefon erklärte sie, der erste sexuelle Kontakt "sei 243 Tage vor dem 8. Mai 2013" gewesen (Urk. 9/4). Im Rahmen derselben Einvernahme wurde die Privatklägerin gefragt, ob sie noch etwas ergänzen möchte. Sie berichtete in der Folge spontan von einer Busfahrt nach Wi nterthur. Im Gegensatz zu ihren früheren Antworten, welche meist ein- silbig oder karg blieben, erzählte sie ausführlich und meist von sich aus, dass anlässlich dieser Busfahrt die Kontrolleure gekommen seien. Wahrscheinlich habe sie ihr Billett verloren. Die Kontrolleure hätten sie gefragt, wie alt sie sei. Sie hätte ihnen gesagt, dass sie fünfzehn sei. Und danach sei er (gemeint: der Beschuldigte) wütend gewesen, also dass sie ihr Billett verloren habe, und er habe gesagt, sie solle nicht sagen, dass sie mit ihm zusammen sei. Sie solle nicht sagen, dass sie mit ihm zum Beispiel in eine Bar gehe. Dort hätten sie ja noch nicht miteinander geschlafen (Urk. 9/4 S. 19f.). Sie hätten i n ei ne Bar i n Winterthur gewollt. Es sei eine ... Bar. Der Name sei "G.". Diese Bar befin- de sich zwei Mi nuten vom Bahnhof entfernt (Urk. 9/4 S. 24 f.). Auf den Hinweis, bei der ersten Befragung habe sie ausgesagt, dass F. sie entjungfert habe, antwortete die Privatklägerin: "Ich weiss es nicht, ob ich das gesagt habe. Aber er (gemeint: der Beschuldigte) hat mi ch entjungfert." (Urk. 9/4 S. 25).
Auf den weitern Hinweis, bei der ersten Ei nvernahme habe sie von einem einzigen sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten berichtet, erklärte die Privat- klägerin: "Was ich jetzt sage, ist vollkommen wahr." Sie habe keine Ahnung, warum sie bei der letzten Einvernahme von einem Jahr etwas anderes erzählt habe (Urk. 9/4 S. 26). F._____ habe in der ersten Phase keinen sexuellen Kontakt mit ihr gehabt. Er habe sie gefragt, ob sie Jungfrau sei. "Ich sagte ja und deshalb hat er es auch ni cht versucht." (Urk. 9/4 S. 30). Es sei ziemlich lange her. Es sei i hr unangenehm. Si e möchte si ch ni cht daran eri nnern. Si e sei si ch hundert- prozentig sicher, dass der Beschuldigte ihre Jungfräulichkeit genommen habe (Urk. 9/4 S. 31). Sie wisse nicht, wann sie schwanger gewesen sei (Urk. 9/4 S. 32). Auf die Frage, weshalb sie damals Kondome erwähnt habe und heute aussage, es sei ungeschützter Geschlechtsverkehr gewesen, erklärte die Privatklägerin: "Ich erinnere mich nicht mehr so genau. Vielleicht haben wir einmal Kondome benützt. Ich weiss es nicht mehr." Sie habe versucht, das Ganze zu vergessen, vielleicht sei das der Grund, warum si e si ch ni cht an alles eri nnern könne (Urk. 9/4 S. 27). Im Rahmen derselben Einvernahme führte sie weiter aus, der Beschuldigte habe beim Oralverkehr nicht versucht, sie zu fixieren, als er auf ihr gesessen sei. Sie wisse nicht, wo ihre Arme gewesen seien. Sie glaube unten. Sie habe ihre Hände oder Arme nicht hervorziehen können, weil er auf ihren Händen gesessen sei. Sie habe versucht, in wegzustossen, habe es aber nicht geschafft. Sie sei in dieser Situation ganz nackt gewesen und er auch (Urk. 9/4 S. 28). Das Berufungsgericht konnte sich gestützt auf die Videoaufnahmen bei der Polizei einen persönlichen Eindruck der Privatklägerin verschaffen. Ihre Aus- sagen, ihre Mimik und ihr Aussageverhalten sind in den Videoaufnahmen ebenso deutlich erkennbar wie die Art und Weise des Zustandekommens der Schilderun- gen (vgl. Urk. 9/3, 9/6, 9/7). Unter diesen Umständen erschien es ni cht notwendi g, die Privatklägerin erneut im Berufungsverfahren persönlich zu Befragen. Im Übrigen lagen keine konkreten und gewichtigen Umstände vor, dass das Aus- sageverhalten an sich einen entscheidenden Einfluss auf die Glaubwürdigkeit der
Privatklägerin bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015, E. 2.3.2). Ganz allgemein stehen ohnehin Realitätskriterien sowie das Fehlen von Fantasiesignalen im Mittelpunkt der Aussageanalyse. 4. Weitere Aussagen Die Aussagen während der Untersuchung der Zeugin H._____ und des Zeugen F._____ sowie die Aussagen des Beschuldigten wurden von der Vo- rinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 39 S. 17 ff.), weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen primär darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst lassen sich den Schilderungen keine Hinweise auf die Verwirk- li chung des Sachverhalts oder eines Teils davon entnehmen, zumal sie teilweise vom Hörensagen stammen. Nachfolgend ist daher einzig zu prüfen, ob die Aussagen der Privatklägerin der- gestalt klar und glaubhaft sind, dass sie für die Erstellung des Anklagesach- verhalts bzw. für eine Verurteilung genügen. 5. Würdi gung Die Vorinstanz hat eine sorgfältige, fundierte und plausible Beweiswürdigung vor- genommen. Ihr Fazit ist schlüssig, wonach erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel darüber bestehen, dass sich die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sach- verhalte tatsächlich so zugetragen hätten. Entsprechend könnten die Anklage- sachverhalte nicht rechtsgenügend erstellt werden, weshalb der Beschuldigte in dubio pro reo von der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB frei- zusprechen sei (Urk. 39 S. 24 ff.). In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden und sind nachfolgend nur noch ei nzelne Punkte hervorzuheben resp. zu präzisieren. Bei der Analyse der Aussagen der Privatklägerin unter Einbezug ihres Verhaltens in den Videoaufnahmen fällt in erster Linie auf, dass es i hr in den beiden Einver- nahmen vom 19. Februar 2013 und 12. März 2014 schwer fiel, Aussagen zur
Sache zu machen. Sie erzählte den Vorfall nicht von sich aus, sondern beantwor- tete die meisten Fragen kurz und ei nsi lbi g. Auch wenn di es nach ei nem unange- nehmen Erlebnis ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint, fällt doch auf, dass i hre Antworten auffallend detailarm und mei st ohne Erwähnung von weiteren Umständen wie inneren Vorgängen (Gefühlslage, Gedankengänge, Erinnerun- gen) oder nebensächlichen äusserlichen Vorgängen ausfielen. Während sie im Wesentlichen zu sämtlichen Aspekten einzeln befragt wurde und jeweils nur kurze Antworten gab, zeigte sich die Privatklägerin in einem Nebenpunkt durchaus red- selig und schilderte im Gegensatz zu ihren früheren Aussagen spontan und frei, wie sie mit dem Beschuldigten im Bus nach Winterthur gefahren sei und wie die Fahrscheinkontrolle stattgefunden habe, wie der Beschuldigte wütend geworden sei und wo sich die Bar in Winterthur befunden habe (Urk. 9/4 S. 19, S. 24). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der persönliche Auskunftsstil und auch die Nervosität als wichtige Ursachen für die karge und mit wenigen Reali- tätsmerkmalen aufwartende Aussage ausgeschlossen werden können. Die Privatklägerin blieb indes ni cht nur i n Bezug auf die sexuellen Kontakte ober- flächlich, sondern auch hi nsichtlich des erzwungenen Oralverkehrs auffallend wortkarg. So fehlen i n i hren Schi lderungen zahlreiche Hinweise auf tatsächlich Er- lebtes, wie es von anderen Opfern eines Sexualdelikts regelmässig und spontan geschildert wird. Dabei ist primär an die eigene Gefühlslage wie Schock, Hilflosig- keit oder Angst etc. zu denken, aber auch an weitere Umstände, die vor, während und nach dem Vorfall herrschten. Vielen Opfern bleiben Nebensächlichkeiten im Tatzeitpunkt genau wie das Hauptereignis noch lange Zeit in Erinnerung, welche als Realitätskriterien die Schilderung sehr glaubhaft machen. Demgegenüber erscheinen die Aussagen der Privatklägerin mangels solcher Realitätskriterien wenig glaubhaft. Insbesondere erscheint ihre Schilderung des erzwungenen Oralverkehrs schwer nachvollziehbar. Nach eigenen Aussagen hatte sie einen früheren Oralverkehr dadurch beendet, dass sie schlicht nicht mehr mitmachte. Es bleibt indessen unklar, wie der zweite Oralverkehr genau ablief und weshalb sich die Privatkläge- ri n dazu – im Gegensatz zum ersten – genötigt sah. Weder machte sie Angst vor
dem Beschuldigten geltend noch führte sie aus, wie sie körperlich gezwungen worden sei. Sie schilderte nicht, wo sich die Hände des Beschuldigten befanden und weshalb sie den Oralverkehr ni cht wie anlässlich eines früheren Oralverkehrs selbst beenden konnte, indem sie beispielsweise ihren Kopf zur Seite drehte. Wenn die Privatklägerin statt dessen ausführt, sie habe versucht, den Beschuldig- ten wegzustossen, erscheint dies unglaubhaft, weil sie gemäss späteren Angaben ihre Arme nicht unter dem Beschuldigten hervorziehen konnte bzw. er während des Oralverkehrs auf ihren Händen sass. In dieser Position konnte sie nicht ver- sucht haben, den Beschuldigten während des Oralverkehrs wegzustossen. Mit der Vorinstanz müssen die Diskrepanzen in den Schilderungen, insbesondere in Bezug auf die Kernpunkte, als auffällig bezeichnet werden. So verwies die Vor- instanz zu Recht auf den Umstand, es sei schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass die Privatklägerin widersprüchliche Angaben betreffend die Person ihres ersten Sexualpartners, des Zeitpunkts, der Umstände und der Anzahl der Sexual- kontakte mache (Urk. 29 S. 28, S. 30). Konfrontiert mit Widersprüchen, beharrte die Privatklägerin auf ihrer zuletzt genannten Version. Beispielsweise pochte sie darauf, mit dem Beschuldigten sechs bis sieben Mal Sex gehabt zu haben, obwohl sie in der ersten Einvernahme mehrfach betont hatte, es sei lediglich ein einziges Mal zu Geschlechtsverkehr gekommen. Ihre Begründung in der zwei ten Ei nvernahme "Was ich jetzt sage ist vollkommen wahr." bildet für diesen Widerspruch genauso wenig eine Erklärung wie der Hinweis auf den Zeitablauf und einen damit einhergehenden Erinnerungs- verlust. Wenn die Privatklägerin zudem ausführt, si e sei zwar von F._____ schwanger geworden, wisse aber nicht, wann dies gewesen sei (Urk. 9/4 S. 32) bzw. die Abtreibung vorgenommen habe, wirkt dies angesichts einer solch ei nschnei den- den Erfahrung im Leben einer jungen Frau ebenso wenig glaubhaft. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die widersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin kein Bild von real Erlebtem ergeben bzw. dass sich ni cht zwei felsfrei ei n Zusammenhang zwi schen i hren Schi lderungen und der
Person des Beschuldigten herstellen lässt. Ihre Aussagen weisen in massgebli- chen Fragen Widersprüche auf, welche weder durch die Privatklägerin selbst noch durch die weiteren Beweismittel oder Zeugenaussagen erklärt werden kön- nen. Mangels weiterer belastender Beweismittel lassen sich die Anklagesach- verhalte nicht rechtsgenügend erstellen. Der Beschuldigte ist daher von den Vor- würfen der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB und der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB freizusprechen. IV. Zivilansprüche Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Spruchreif ist eine Klage, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiterungen aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann. Das ist nicht der Fall, wenn ein Beweisverfahren durchgeführt werden müsste (vgl. BSK StPO-Dolge, Art. 126 N 41 f.). Vorliegend wird der Beschuldigte freigesprochen, weil der Sachverhalt ni cht erstellt und dami t für ei n Zi vi lurtei l auch ni cht spruchrei f i st. Mi thi n i st di e Pri vat- klägerin sowohl mit ihrer Genugtuungsforderung sowie mit ihrem Antrag auf Fest- stellung auf Schadenersatz dem Grundsatz nach auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. V. Löschung DNA-Profil Der Beschuldigte liess den Antrag stellen, sein DNA-Profil sei definitiv löschen zu lassen (Urk. 66 S. 1). Abklärungen beim Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Koordinationsstelle VOSTRA / DNA, haben ergeben, dass im vorliegenden Verfahren vom Beschuldigten kein DNA-Profil erstellt wurde, mithin auch keine Löschung angeordnet werden kann (vgl. Urk. 68).
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die Kosten- und Entschädi gungsregelung des vorinstanzli- chen Urtei ls (Dispositiv Ziff. 3) zu bestätigen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat einzig die Privatklägerin Berufung erhoben. Da sie vollständig unterliegt, hat sie die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive jene der amtlichen Verteidigung und der un- entgeltlichen Rechtsvertretung zu tragen (vgl. BGE 139 IV 45, E. 1.2.). Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde unter Berück- sichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person erlassen werden (Art. 425 StPO). Um auf die prekäre finanzielle Lage von Parteien Rück- sicht zu nehmen, kann, insbesondere wenn die Verfahrenskosten uneinbringlich sind, auf die Kostenauflage verzichtet werden (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 425 N 4). Angesichts des Alters der heute 18-jährigen Privatklägerin rechtfertigt es sich vor- liegend ausnahmswei se, i hr die Verfahrenskosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung, zu erlassen. Das Gericht beschliesst: 1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Züri ch vom 4. März 2015 wird Vormerk genommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 3. März 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (in Bezug auf die Freisprüche vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB und vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB).
2.-3. (...) 4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wird für seine Bemühungen und Bar- auslagen mit Fr. 7'940.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 5. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft wird für ihre Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 7'501.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 6.-7. (...)" 3. Schri ftli che Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann bundesrechtli che Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ri chten si ch nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist weiter nicht schuldig der sexuellen Handlun- gen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nöti- gung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB und wird von diesen Vorwürfen vollumfäng- lich freigesprochen. 2. Die Privatklägerin wird mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Disp. Ziff. 3) wird bestätigt.
der Berufungsverhandlung ni cht tei lnehmen konnte. D as Geri cht lehnt das Gesuch ab, wenn der Beschuldigte ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 2 und 3 StPO, Art. 379 StPO). 8. Gegen diesen Entschei d kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 5. Oktober 2015
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. S. Hürli mann Wi nterhalter