Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150213-O/U/rm
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, die Ersatzoberrichter li c. i ur. A. Flury und li c. i ur. Th. Vesely sowi e der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 10. Dezember 2015
i n Sachen
A._____ (neu: A'.), Beschuldigte und Berufungsklägerin erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägeri n
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 22. September 2014 (GG140030)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 30. Mai 2013 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 44 und 46) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 2 Abs. 1 SSV. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.– (gesamthaft Fr. 2'400.–). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Fr. Kanzleikosten Fr. 6'880.00 Auslagen Untersuchung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten werden der Beschuldigten auferlegt. 6. (Mitteilungen.) 7. (Rechtsmittel.)"
Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 48 S. 2, Prot. II S. 9 ff., sinngemäss) 1. Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Es sei der Beschuldigten eine Prozessentschädigung zuzusprechen. b) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 53 S. 1; Urk. 74 S. 1) 1. Die Beschuldigte sei im Sinne des vorinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen. 2. Die Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.– sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.– zu verurtei len. 3. Der Vollzug der Geldstrafe sei bei einer Probezeit von 2 Jahren auf- zuschi eben. Erwägungen: I. Verfahrensgang Am 12. September 2011, 14.16 Uhr, fotografierte das automatische Verkehrs- überwachungsgerät an der B.-Strasse in Uitikon Waldegg den Personenwagen SMART mit den Kontrollschildern ZH ... sowie dessen Lenkerin. Das Gerät stellte eine Überschreitung von 29 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fest. Halterin war die C. AG. In der Folge wurde die Stadtpolizei Zürich mit der Ermittlung der Lenkerin beauftragt (Urk. 2/1).
Nach durchgeführtem Vorverfahren erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 30. Mai 2013 Anklage gegen die Beschuldigte beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Dietikon (Urk. 13). Mit Verfügung vom 3. Juni 2013 wurden die Parteien zur erstinstanzlichen Haupt- verhandlung auf den 20. August 2013 vorgeladen (Urk. 14). Mit Schreiben vom 19. August 2013 liess die Beschuldigte ein Verschiebungsgesuch stellen, welches gleichentags abgewiesen wurde (Urk. 16 und 17). Gleichwohl blieben sowohl die Beschuldigte als auch ihr erbetener Verteidiger der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung fern (Prot. I S. 3). Mit Abwesenheitsurteil vom 20. August 2013 wurde die Beschuldigten durch das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichts Dietikon der groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 2 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 18). Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte fristgerecht Berufung erheben (Urk. 20). Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Züri ch erwog im Beschluss vom 12. März 2014 im Wesentlichen, die Beschuldigte sei zur ersti nstanzli chen Hauptverhandlung unentschuldi gt ni cht erschi enen. D er Schluss der Vorinstanz, die Beschuldigte habe bewusst auf die Teilnahme an der Haupt- verhandlung verzi chtet, sei unzutreffend. Indem die Vorinstanz ein Abwesenheits- urteil gefällt habe, ohne die Beschuldigte ein zweites Mal zur Hauptverhandlung vorzuladen, habe sie offensichtlich die Vorschriften über das Abwesenheits- verfahren missachtet. Das Urteil vom 20. August 2013 wurde daher aufgehoben und di e Sache zur D urchführung ei ner neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. Urk. 26). Mit Urteil der Vorinstanz vom 22. September 2014 wurde die Beschuldigte erneut der groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 2 Abs. 1 SSV schuldig
gesprochen. Sie wurde mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 39). Eine Busse wurde im Gegensatz zum früheren Urteil nicht ausgefällt. Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 fristgerecht die Berufung anmelden (Urk. 42). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 15. und 18. Mai 2015 zugestellt (Urk. 45/1+2). Am 9. Juni 2015 ging fristgerecht die Berufungserklärung der Beschuldigten ein (Urk. 48). Sie beantragt einen umfassenden Freispruch und stellt Beweis- ergänzungsanträge, wonach ein erneutes Gutachten (zur Frage der Identifikation der Fahrzeuglenkerin) mit 3D-Scanning über sie sowie über weitere Personen zu erstellen sei. Ferner sei D._____ als Zeuge einzuvernehmen (Urk. 48 S. 2). Mit Eingabe vom 23. Juni 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis frist- gerecht Anschlussberufung. Sie beantragt, die Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen (vgl. Urk. 53). Mit Präsidialverfügung vom 18. August 2015 wurde der Beweisantrag auf Einver- nahme von D._____ gutgeheissen und dieser für die Berufungsverhandlung als Zeuge vorgeladen. Der Beweisantrag auf Vermessung der Beschuldigten sowie weiterer Personen und auf Einholung eines neuen Gutachtens wurde einstweilen abgewiesen (Urk. 67). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte ein- geschränkt werden. Eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes ist i ndes ni cht möglich: Bei einem Antrag auf Schuldspruch gelten für den Fall der Guthei ssung automatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils (z.B. Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte nach
Art. 399 Abs. 4 lit. b - g StPO. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren Urteilspunkte – soweit nicht explizit angefochten – ni cht zu überprüfen. Die Beschuldigte beschränkt die Berufung ni cht (vgl. Urk. 48 S. 2, Prot. II S. 6 und S. 8), weshalb keine Dispositivziffer des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Beweisanträge Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte die Beschuldigte die bereits in der Untersuchung, anlässlich der Hauptverhandlung der Vorinstanz sowie im Vor- feld der Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge auf D urchführung ei nes 3D-Scannings betreffend die Personen E., F., G., H. und I._____ sowie auf ein erneutes 3D-Scanning der Beschuldigten selbst und die Ei nholung ei nes erneuten Gutachtens, für den Fall, dass es vorliegend ni cht oh- nehi n zu ei nem Frei spruch kommen würde (vgl. Urk. 29, Urk. 36, Urk. 48, P ro t. II S. 13 f.). Neu liess die Beschuldigte für diesen Fall auch den Beweisantrag stel- len, dass die Mitarbeiter der J._____ AG und der C._____ AG, insbesondere Herr K., zu befragen seien (Prot. II S. 14). Zudem hielt der Verteidiger der Beschuldigten fest, falls in Frage gestellt werde, dass die Belastung des Kontos der Beschuldigten mit dem durch den Zeugen D. für seine Dienstleistungen in Rechnung gestellten Betrag (vgl. Urk. 50/4) erfolgt sei, offeriere die Beschuldig- te die Einreichung der Original-Kontoauszüge sowie die Erhebung der betreffen- den Kontoauszüge direkt bei der UBS AG (Prot. II S. 9 f.). Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf Beweisen, die im Vorver- fahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der massgebliche Zeitpunkt für Beweisanträge ist grundsätzlich die Berufungs- erklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Drängen sich aus dem weiteren Ver- fahrensablauf noch zusätzliche Beweisabnahmen auf, sind diese indes zulässig (vgl. Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 399 N 13).
Der durch die Verteidigung angerufene Zeuge D._____ wurde anlässlich der Be- rufungsverhandlung ei nvernommen (Urk. 73). Wie zu zeigen sein wird, kann da- rauf verzichtet werden, den weiteren Beweisanträgen der Beschuldigten stattzu- geben (vgl. unten Ziff. III.3 .). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Anklagevorwurf und Standpunkt der Beschuldigten Die Vorinstanz hat den bestrittenen und unbestrittenen Anklagesachverhalt sowie die Aussagen der Beschuldi gten und der übrigen Personen korrekt wieder- gegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 46 S. 4 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte stellt den Anklagevorwurf wie schon vor Vorinstanz auch i m Berufungsverfahren nicht in Abrede, wonach eine Person am 12. September 2011 den Personenwagen SMART mit dem Kontrollschild ZH ... auf der B._____-Strasse lenkte und dabei die erlaubte Geschwindigkeit um 29 km/h überschri tt. Auch die rechtliche Würdigung als grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln wird anerkannt. Sie beharrt jedoch auf dem Standpunkt, bei der fotografierten Person handle es sich nicht um sie (vgl. Urk. 36 S. 3 f., ebenso Urk. 72, Prot. II S. 9 ff.). 2. 3D-Gutachten Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Urteil einlässlich mit der gutachter- lichen Identifikation der Beschuldigten durch den Gutachter vom Forensischen Institut Zürich vom 11. März 2013 auseinander und verwarf die Einwände der Beschuldigten mit einlässlicher und überzeugender Begründung, worauf ver- wiesen werden kann (Urk. 46 S. 7 ff.). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Bei einem forensischen Gutachten mit einer 3D-Vermessung handelt es sich um ei ne erkennungsdi enstli che Erfassung (vgl. dazu ZR 2013 Nr. 7 E. II.4.1; Beschluss des Obergerichts Zürich UH120328 vom 25. März 2013 E. II. 4.1, publiziert im Internet www.gerichte-zh.ch/entscheide; Beschluss des Obergerichts
Zürich UH130060 vom 3. Mai 2013 E. II.2, in: forumpoenale 1/2014 S. 22 ff.; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienst- lichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Die erkennungsdienstliche Erfassung umfasst in der heutigen Praxis das Fotografieren des Kopfes, die Erfassung der Personen- kennzeichen (Grösse, Gewicht, Alter) sowie die Abnahme von Fingerabdrücken. Zulässig ist auch die Erstellung von Ganzkörperfotografien und Abdrücken von Körperteilen wie Handballen, Ohren, Füssen, Zähnen, oder die Erfassung der Struktur der Iris. Mit der elektronisch vorgenommenen 3D-Vermessung werden biometrische Daten zur Erlangung von Vergleichsmaterial bei der Spuren- auswertung erfasst. Konkret soll festgestellt werden, ob es sich bei der auf einer Videoaufnahme respektive Fotografie sichtbaren Person um die von der Unter- suchungsbehörde verdächtigte Person handelt. In einem ersten Schritt werden auf das Gesicht der zu vermessenden Person Referenzpunkte aufgeklebt. An- schliessend werden mit einer hochauflösenden Digitalkamera aus verschiedenen Bli ckri chtungen Fotografien erstellt. Die auf den Bildern sichtbaren Punkte werden dann fotogrammetrisch eingemessen respektive deren Raumkoordinaten berech- net. Die Raumkoordinaten stehen für die in einem zweiten Schritt zu erstellenden Raum-Scans als Referenzpunkte im dreidimensionalen Raum zur Verfügung. Mit Hilfe der digitalen Bildverarbeitung werden nach dem Triangulationsprinzip für jedes Kamerapixel die 3D-Koordinaten berechnet. Das so erstellte digitale 3D-Modell des Kopfes oder des Körpers kann nun virtuell durch vorhandene Video- oder Bildaufnahmen geschoben werden, wobei fortlaufend die Überein- stimmung von Formen (wie beispielsweise Schädelform, Nase, Ohren etc.) zu beobachten ist (vgl. ZR 112 (2013) Nr. 7 E. 4.3.4. a). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von einem Gutachten abweichen und muss Abwei- chungen begründen. Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann gegen das Willkürverbot verstossen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tat- sachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstli ch erschüttern (BGE 130 I 337 E. 5.4.2, BGE 128 I 81 E. 2).
Das Gutachten des durch die Staatsanwaltschaft bestellten Sachverständigen L._____ vom Forensischen Institut Zürich vom 11. März 2013 ist detailliert, die Schlussfolgerung i st ausführlich, lückenlos dokumentiert und insgesamt problem- los nachvollziehbar (vgl. Urk. 6/27). Soweit die Verteidigung geltend macht, dem Sachverständigen sei schlechtes Fotomaterial vorgelegen (vgl. Prot. II S. 13, 20 und 22), handelt es sich dabei um ihre eigene, laienhafte Wertung. Die Verteidigung übersieht, dass es gerade Sinn und Zweck einer Begutachtung ist, dass eine Fachperson eine solche Bewertung vornimmt. Der Sachverständige kommt zum Schluss, dass die Radarfotografie im konkreten Fall "qualitativ ausreichend" sei (Urk. 6/27 S. 8). Es besteht kein Anlass, an dieser Einschätzung zu zweifeln. Der Sachverständige überlagerte das Radarfoto mit den 3D-Aufnahmen der Beschuldigten auf zahlreiche Arten: horizontal, vertikal (vgl. Urk. 6/27 S. 9, Folien 9 ff.). Aufgrund dieser Überlagerung der Bilder ist für die erkennende Kammer von Auge ersichtlich, dass betreffend Nase, Kinn, Mund, Augen, Augenbrauen, Haar- ansatz und Gesichtsform eine frappante Übereinsti mmung zwischen der Beschul- digten und der radarfotografierten Person besteht. Diese subjektive Einschätzung des Gerichts teilt auch der Sachverständige. Er stellt messtechnisch und damit objektiviert eine "ausserordentlich gute Über- einstimmung aller biometrischer Merkmale" fest, wobei die Ohrenform und deren Position, der ganze Verlauf des Haaransatzes und der Augenbrauen, der Konturen von Nasenrücken und Nasenflügeln, der Augen und der Augenlider beachtet werden. Zwar würden die Hautfalten am Hals unter dem Kinn weniger gut übereinstimmen, dies sei aber kein Hinweis darauf, dass es sich um eine andere Person handeln könnte, da je nach Kopfhaltung der Hals resp. das Kinn sich in einer mehr oder weniger gestreckten oder gebeugten Stellung befinde und dadurch die Weichteile ebenfalls mehr oder weniger gestreckt seien. Er hält wei- ter fest, dass sowohl in den morphologisch komplexen und damit stark differenzie- renden Gesichtsbereichen um Nase, Mund und Augen und deren Konturen und Positionen als auch in Bezug auf die Kopfumrisse und den Verlauf des Haar- ansatzes und der Augenbrauen sowie des Kinns und des Halsansatzes "nirgends
geringste Differenzen oder Unstimmigkeiten" erkennbar seien (Urk. 6/27 S. 7). Er kommt in der Folge zum Schluss, er habe aufgrund der ausserordentlich guten masstechnischen Übereinstimmung keine Zweifel, dass es sich bei der Fahrzeug- lenkerin um die Beschuldigte handle (Urk. 6/27 S. 9). Diese Schlussfolgerung ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Der Sachverständige merkt indessen an, um mit letzter Sicherheit ausschliessen zu können, dass nicht eine andere Person aus dem engsten Umfeld der Beschul- digten das Fahrzeug gelenkt habe, müssten alle übrigen weiblichen Familien- angehörigen überprüft werden. Diese müssten allerdings die exakt gleiche Kopf- form resp. die exakt gleichen Gesichtsmerkmale wie die Beschuldigte haben (Urk. 6/27 S. 9). Nach Auffassung der erkennenden Kammer handelt es sich bei dieser Bemerkung ni cht um ei nen Vorbehalt im Sinne eines Zweifels, sondern um lediglich theoretische Möglichkeiten, welche im Rahmen eines sorgfältigen wissenschaftlichen Gutachtens immer angebracht werden. So bestehen auch aufgrund dieser Bemerkung für den Gutachter "aus sachverständiger Sicht, nach detaillierter Beurteilung der 3D-Gesichtsvermessung und der Resultate der Bild-Bild-Vergleiche, aufgrund der ausserordentlich guten masstechnischen Übereinstimmung keine Zweifel, dass die Fahrzeuglenkerin auf der Radar- fotografie A._____ ist." (Urk. 6/27 S. 9, sic!). Soweit die Beschuldigte gestützt auf diese Bemerkung des Gutachters die Vermessung weiterer Personen beantragt (Urk. 48 S. 2, Prot. II S. 13 f.), ist darauf hi nzuwei sen, dass das Gutachten auf wissenschaftlicher Methode beruht und das Ergebnis keine erheblichen Zweifel offen lässt. Weitergehende Abklärungen, namentlich die Erfassung weiterer Personen, erübrigen sich. Lediglich der Voll- ständigkeit halber ist zu bemerken, dass I._____ und H._____ i m Gutachten aus- drücklich als Fahrzeuglenkerinnen ausgeschlossen wurden (vgl. Urk. 6/27 S. 10, Bild-Bild Vergleich S. 14 f.). Die Merkmale dieser Personen auf den Vergleichsbil- dern unterscheiden sich deutlich vom Radarfoto, beispielsweise hinsichtlich Pupil- lenhöhe, Nasenansatz, Nasenbreite oder Nasenverlauf (Urk. 6/27, Bild-Bild Ver- gleich S. 14 f.). Der Einwand der Verteidigung, dass es sich um ältere Fotos han-
delt (Prot. II S. 21), vermag daran nichts zu ändern. Ei n neues Gutachten betref- fend diese Personen erweist sich daher zum Vornherein als unnöti g. Mit der Vorinstanz vermögen sodann die Aussagen der weiteren im Vorverfahren befragten Personen sowie der Beschuldigten selbst diese Schlussfolgerungen nicht in Frage zu stellen. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass zwar keine der befragten Personen die Beschuldigte auf dem Radarfoto erkennen mochte, sie jedoch alle aufgrund ihrer verwandtschaftlichen oder geschäftlichen Stellung in besonderer Beziehung mit der Beschuldigten stehen (Urk. 46 S. 11 f.). Anzumerken ist ferner, dass sie – im Gegensatz zu den Sachverständigen – zu r objektiven Identifikation nicht fachlich qualifiziert sind und es sich bei ihrer Beurtei- lung des Radarfotos um eine subjektive Einschätzung handelt, während dem Gutachter hochspezialisierte techni sche Mi ttel zur Verfügung standen, welche er zur Beurtei lung von objektiven, messbare Merkmalen verwendete. 3. Zeugenaussage von D._____ und weitere Beweiswürdigung Während sich die Beschuldigte im Vorverfahren auf den Standpunkt stellte, im Tatzeitpunkt mit einem Kunden beschäftigt gewesen zu sein (Urk. 4/2 S. 4 f.; Urk. 36 S. 4), machte sie im Berufungsverfahren erstmals geltend, D._____ sei am fraglichen Tag bei ihr im Geschäft mit Buchhaltungsarbeiten beschäftigt ge- wesen, wobei sie ihm assistiert habe (Urk. 48 S. 5). Der Zeuge D._____ könne mit Sicherheit bestätigen, mit der Beschuldigten, welche sich nun auch an jene Besprechung erinnere, von 9.30 Uhr bis 15.30 Uhr zusammengearbeitet zu haben, ohne dass diese je ausser Haus gegangen wäre (Urk. 48 S. 5). Die Beschuldigte liess im Vorfeld der Berufungsverhandlung ein durch D._____ unterzeichnetes Bestätigungsschreiben einreichen, in welchem dieser festhielt, dass er am Montag, den 12. September 2011, zwischen 9.30 Uhr und 15.30 Uhr, mit der Beschuldigten in deren Räumlichkeiten mit diversen Buchhaltungsarbeiten beschäftigt gewesen sei (Urk. 50/2). Diesem Bestätigungsschreiben wurde ein Ausdruck aus der Outlook-Agenda von D._____ beigefügt, in welcher ein Eintrag "Meeting J.. bei Kunde." besteht, der auf ca. 9.30 Uhr bis 16.00 Uhr festge- setzt ist (Urk. 50/3). Zudem liess die Beschuldigte eine durch die M. ausge-
stellte Rechnung ei nrei chen (Urk. 50/4), deren Anhang zwei Einträge aufweist. Einerseits besteht der Eintrag "J.; D urcharbei tung Unterlagen 2009 für Steuerprüfung, Erstellung Entwurf Brief; Datum 12.09.2011; 4.25 Stunden; CHF 510.00", andererseits besteht der Eintrag "J.; Bearbeitung Brief an Steuer- amt, div. Abklärungen mit A.. und N.; [ohne Datum]; 1.50 Stunden; CHF 180.00" (Beilage zu Urk. 50/4). D._____ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeuge befragt. Zu Be- ginn seiner Einvernahme hielt er fest, dass er die Beschuldigte betreffend die Un- ternehmungen C._____ AG, J._____ AG und O._____ AG bei der Buchhaltung assistiere. Die Beschuldigte nehme die Buchungen vor, dann würden die Konten gemeinsam bereinigt und der Jahresabschluss erstellt, worauf er dann die Steu- ererklärung erarbeite (Urk. 73 S. 4 f.). Er sei jährlich etwa einen halben Tag bis einen Tag pro Unternehmung vor Ort. Erst gehe er einen halben Tag die Konten durch, dann nehme die Beschuldigte die Bereinigung der Buchhaltung vor. Her- nach werde ein neuer Termin vereinbart und er kontrolliere die Buchhaltung er- neut. In diesem Zusammenhang sei er dann nochmals vi er bi s fünf Stunden vor Ort. Zum Schluss erstelle er die Steuererklärung (Urk. 73 S. 5). Die Buchhal- tungsarbeiten würden immer am Sitz der vorgenannten Unternehmungen, an der ...-Strasse ..., vorgenommen (Urk. 73 S. 7). Auf die Frage, aufgrund welcher Um- stände er sich noch daran erinnern könne, wann am 12. September 2011 die Be- sprechung mit der Beschuldigten stattgefunden habe, hielt der Zeuge fest, dass er sich in der Outlook-Agenda immer notiert habe, von wann bis wann er bei einem Kunden sei. Seine Zeiterfassungssoftware führe zudem diesbezüglich 4.25 Stun- den auf, was sich mit dem Outlook-Eintrag decke (Urk. 73 S. 9). Er habe im Juni 2015, als er das Bestätigungsschreiben für die Beschuldigte aufgesetzt habe, je- doch ni cht mehr aus frei er Eri nnerung gewusst, dass die Besprechung von 9.30 Uhr bis 15.30 Uhr stattgefunden habe, sondern habe hierfür seine Agenda konsul- tieren müssen. Er sei sich sicher, dass die Besprechung bis 15.30 Uhr gedauert habe. Wenn eine Besprechung früher fertig sei als in der Agenda eingetragen, korrigiere er die Agenda jedoch nicht immer. Es könne sein, dass er den Eintrag nicht anpasse, wenn er früher fertig werde. In der Regel nehme er aber Anpas-
sungen vor, da er auch die Zeiterfassung auf die Einträge in seiner Outlook- Agenda abstütze (Urk. 73 S. 10). Zu Beginn der Einvernahme erklärte der Zeuge D._____ auf die Frage, in welcher Beziehung er zur Beschuldigten stehe, dass er diese nur geschäftlich kenne. Privat hätten sie noch nie etwas vereinbart. Sie seien auch schon zusammen Mi ttagessen gewesen, wenn er am Morgen bei der Beschuldigten gewesen sei und man am Nachmittag weitergearbeitet habe (Urk. 73 S. 3). Im späteren Verlauf hi elt der Zeuge dann fest, dass die Beschuldigte sicher während der ganzen Besprechung von 9.30 Uhr bis 15.30 Uhr mit ihm zusammen gewesen sei. Sie seien sicher auch gemeinsam Mittagessen gewesen. Die Mittagszeit verrechne er nicht als Arbeitszeit (Urk. 73 S. 10). Er und die Beschuldigte hätten nie so lange durchgearbeitet. Sie seien immer gemeinsam Mittagessen gewesen, wenn er über Mittag bei der Beschuldigten gewesen sei. Er könne deshalb mit absoluter Sicherheit bestätigen, dass die Beschuldigte am 12. September 2011 zwischen 9.30 Uhr und 15.30 Uhr mit ihm zusammen gewesen sei. An den konkreten Tag könne er sich nicht erinnern, aber er schliesse aufgrund sei ner Aufzei chnungen hi erauf (Urk. 73 S. 11 und S. 14). Er sei sich auch ganz sicher, dass er nie mehr als fünf Minuten allein am Arbeitsplatz gewesen sei. So sei nie verfahren worden. Daran würde er sich erinnern (Urk. 73 S. 15). Das gemeinsame Mittagessen mit der Beschuldigten habe jeweils gut und gerne ein bis eineinhalb Stunden gedauert. Das chinesische Restaurant "..." sei etwas näher. Wenn man mit dem Auto zum Restaurant "..." gefahren sei, habe die Mittagspause jedoch jeweils gut eineinhalb Stunden gedauert. Es sei auch keine Seltenheit gewesen, dass man für die Mittagspause 1 ¾ Stunden benötigt habe (Urk. 73 S. 16 und S. 18). Es sei zudem auch öfters vorgekommen, dass die Beschuldigte am Morgen eine Viertel- stunde später gekommen sei. Wenn man mit dieser Verspätung der Beschuldig- ten und mit einer langen Mittagspause rechne, komme man auf die durch i hn ver- rechneten 4.25 Stunden (Urk. 73 S. 18). Die im Anhang zu Urk. 50/4 aufgeführten zusätzlichen 1.5 Stunden habe er entweder am Abend des 12. September 2011 in seinem Büro bzw. bei si ch zuhause oder aber am Folgetag geleistet. Es habe sich um die Erstellung eines längeren Briefes an das Steueramt gehandelt, welchen er im Nachgang zur Besprechung in aller Ruhe habe aufsetzen wollen (Urk. 73
S. 16, S. 11 f. und S. 20 f.). Er sei am 12. September 2011, inkl. Mittagessen, bis ca. 16.00 Uhr, evt. bis ca. 15.00 Uhr, mit der Beschuldigten in den Räumlichkeiten der Unternehmung bzw. im Restaurant gewesen (Urk. 73 S. 18). Auf die Bemer- kung der Staatsanwältin, dass es auch sein könne, dass der Zeuge am 12. Sep- tember 2011 um 9.30 Uhr bei der Beschuldigten gewesen sei, dort 4.25 Stunden gearbeitet habe und hernach in sein Büro gefahren sei, um die restlichen 1.5 Stunden zu arbeiten, was bedeute, dass die Besprechung bereits kurz vor 14.00 Uhr beendet gewesen sei, hielt der Zeuge fest, dass dies nicht sein könne. Man sei damals Mittagessen gewesen. Das sei zwar aus den Unterlagen nicht ersicht- lich, aber man sei immer Mittagessen gewesen, wenn er über Mittag bei der Be- schuldigten gewesen sei. Man habe nie vier Stunden am Stück gearbeitet. Das tue er nicht und das hätten er und die Beschuldigte auch nie getan (Urk. 73 S. 20 f.). Vorab ist festzuhalten, dass der Zeuge D._____ unter der strengen Strafandro- hung von Art. 307 StGB (falsches Zeugnis) aussagte, was jedoch hi nsi chtli ch Glaubwürdigkeit des Zeugen ohne Bedeutung ist. Es ist kein Interesse am Verfah- rensausgang ersichtlich, weshalb er grundsätzlich glaubwürdig wirkte. In Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen ist zunächst festzu- halten, dass sich dieser nicht frei an die Vorkommnisse vom 12. September 2011 erinnern kann, sondern dass er seine Aussagen auf seinen Eintrag in der Outlook-Agenda und auf sein Zeiterfassungssystem abstützt. Dabei hielt der Zeuge selbst fest, dass er die Einträge in der Outlook-Agenda ni cht i mmer korrigiere, wenn es sich nachträglich erweise, dass eine Besprechung weniger lange gedauert habe als veranschlagt (Urk. 73 S. 10). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Zeiterfassungssystem zudem einzig die geleisteten Netto- Stunden auswei st, bleibt letztlich unerklärbar, woraus der Zeuge die Sicherheit herleitet, am 12. September 2011 tatsächlich mit der Beschuldigten zusammen zu Mittag gegessen zu haben, zumal die Beschuldigte – wie sogleich aufzuzeigen sein wird – geltend machte, dass man selten eine gemeinsame Mittagspause gemacht, sondern eigentlich immer durchgearbeitet habe (Urk. 72 S. 7). In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Zeuge zunächst lediglich
ausführte, dass man "auch schon" zusammen Mittagessen gewesen sei, wenn er am Morgen bei der Beschuldigten gewesen sei und man am Nachmittag weiter- gearbeitet habe (Urk. 73 S. 3), wobei er im weiteren Verlauf der Einvernahme dann festhielt, dass man eigentlich immer zusammen Mittag gegessen habe, wenn man mehr als vier Stunden zusammen gearbeitet habe (Urk. 73 S. 20 f.). Die Aussagen des Zeugen widersprechen sodann sei nen Ausführungen i m durch die Beschuldigte ins Recht gelegten Bestätigungsschreiben vom 5. Juni 2015, in welchem er festhielt, dass er am 12. September 2010, zwischen 9.30 Uhr und 15.30 Uhr, mit der Beschuldigten in deren Räumlichkeiten mi t Buchhaltungs- arbeiten beschäftigt war und in welchem von einer ausserhalb dieser Räumlich- keiten verbrachten Mittagspause und einer blossen Netto-Anwesenhei t von 4.25 Stunden noch keine Rede war (vgl. Urk. 50/2). Augenfällig sind sodann aber vor allem die Widersprüche zwischen den Aussagen des Zeugen D._____ und den Aussagen der Beschuldigten. Die Beschuldigte führte anlässli ch der heuti gen Berufungsverhandlung wiederholt aus, dass si e und der Zeuge D._____ selten Mittagspause abgehalten, sondern dass sie eigentlich immer durchgearbeitet hätten. Man habe in der Regel gut gefrühstückt und dann erst abends wieder gegessen. Wenn sie Schokolade oder Kekse auf dem Tisch gehabt habe, hätte man den Mittag jeweils so überbrückt (Urk. 72 S. 7). Auf die konkrete Frage, ob sie und der Zeuge D._____ am 12. September 2011 auswärts zu Mittag gegessen hätten, hielt die Beschuldigte gar fest, dass man keine Mittagspause gemacht habe, da eine solche sonst aus der Rechnung des Zeugen ersichtli ch würde (Urk. 72 S. 11). Abgesehen davon, dass tatsächlich weder in der Rechnung noch im Bestätigungsschreiben des Beschuldigten eine Mittagspause vermerkt ist (vgl. Urk. 50/2 sowie den Anhang zu Urk. 50/4), stehen die Aussagen der Beschuldigten – wie bereits erwähnt – in starkem Widerspruch zu denjenigen des Zeugen D._____, welcher sich durgehend auf den Standpunkt stellte, dass man nie länger als vier Stunden durchgearbeitet habe und immer gemeinsam Mittagessen gewesen sei, wenn eine Besprechung mehr als vier Stunden gedauert habe. Hauptsächlich basierend auf diese – im totalen Gegensatz zu den Aussagen der Beschuldigten stehenden – Äusserungen vertrat der Zeuge
D._____ in der Folge den Standpunkt, dass man auch an jenem 12. September 2011 gemeinsam Mittagessen gewesen sein müsse. Selbst nachdem die Be- schuldigte sich mit diesen Aussagen des Zeugen D._____ konfrontiert sah, hielt sie jedoch fest, dass es ganz unterschiedlich gewesen sei, ob man gemeinsam Mittag gegessen habe oder nicht. Es sei von der Uhrzeit abhängig gewesen, so- wie davon, ob man Hunger gehabt habe. Für den Zeugen D._____ sei die Situati- on jedoch weniger alltäglich gewesen als für sie. Wenn dieser sage, dass sie gemeinsam Mittagessen gewesen seien, dann sei das auch so (Urk. 72 S. 19 f.). Wenn die Beschuldigte aber selbst ausführte, dass es "eigentlich immer" dazu gekommen sei, dass der Mittag durchgearbeitet oder mit kleineren Speisen vor Ort überbrückt worden sei, erschei nt höchst fragli ch, aufgrund welcher Umstände der Zeuge D._____ sich sicher sein will, dass man am 12. September 2011 gemeinsam Mittagessen war und dass die rapportierten 4.25 Stunden nicht ab 9.30 Uhr durchgearbeitet wurden, zumal die Beschuldigte im Übrigen – wie bereits erwähnt – auch ausführte, dass Mittagspausen normalerweise auf den Rechnungen des Zeugen D._____ vermerkt gewesen seien (Urk. 72 S. 11). Auch das generelle Aussageverhalten der Beschuldigten lässt sodann aufhorchen. In ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 9. Dezember 2011 machte sie auf die Frage, wo sie sich am Nachmittag des 12. September 2011 aufgehalten habe, keine Aussage (Urk. 4/1 S. 3 oben, Antwort 18). In ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2012 hi elt sie auf die Frage, wo sie am 12. September 2011 um 14.16 Uhr gewesen sei, fest, dass sie vermute, dass sie damals am Arbeiten gewesen sei. Es sei ja 14.15 Uhr gewesen. Sie arbeite zu 100%. Daher sei sie um diese Zeit sicherlich am Arbeiten gewesen (Urk. 4/2 S. 3 oben). Etwas später führte die Beschuldigte aus, um die fragliche Zei t "si cherli ch ni cht dort unterwegs" gewesen zu sei n. Selbst wenn sie von 12.00 bis 13.00 Uhr Mittagspause machen würde, so würde sie nie den SMART benützen, weil dieser bloss für Geschäftsfahrten zur Verfügung stehe (Urk. 4/2., S. 4 mitte). Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte die Beschuldigte dann, dass Sie an jenem Nachmittag im Büro an der ...-Strasse am Arbeiten gewesen sei (Prot. I S. 12 Mitte). Zuerst vermutete die Beschuldigte also lediglich, dass sie im Tatzeitpunkt am Arbeiten gewesen sei; je
länger die Untersuchung gedauert hat, desto sicherer zeigte sie sich jedoch darin, wobei sie i m Verlauf der Untersuchung gar ein am Nachmittag stattfindendes Ge- spräch mit einem Kunden einbrachte (Urk. 4/2 S. 4) bzw. auf die Berufungsver- handlung hi n den Zeugen D._____ nachschob, um diese Sicherheit zu unterstrei- chen. Im Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Zeugen D._____ beste- hen vor dem gesamten Hi ntergrund erhebliche Zweifel. Der Zeuge bestätigte, am 12. September 2011 bei der Beschuldigten Buchhaltungsarbeiten vorgenommen zu haben. Dies deckt sich auch mit den übrigen Beweismitteln, wonach er einen Termin in den Geschäftsräumen der J._____ AG hatte (vgl. Urk. 50/2-4). Soweit er jedoch geltend macht, er sei sich sicher, an jenem Tag gemeinsam mit der Be- schuldigten zu Mittag gegessen und die 4.25 Stunden nicht durchgearbeitet zu haben, wirkt dies – in Berücksichtigung der Aussagen der Beschuldigten und der weiteren Umstände – unglaubhaft. Es ist daran zu erinnern, dass der Vorfall über vier Jahre vor der heutigen Befragung statt fand und damals kein Grund bestand, si ch an solch ei n D etai l zu eri nnern. Mit der Staatsanwaltschaft ist es durchaus wahrscheinlich, dass der Zeuge D._____ sich am 12. September 2011 um 9.30 Uhr ins Büro der Beschuldigten begeben hat, bis rund 13.45 Uhr mit ihr zusammen Buchhaltungsarbeiten erledigt und si ch hernach selbständig in die Mittagspause oder in sein eigenes Büro begeben hat, um den Brief an das Steueramt zu schreiben. 4. Fazi t Zusammenfassend ist gestützt auf das fundierte und überzeugende Gutachten davon auszugehen, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt das Fahrzeug lenkte. Weitere Beweismittel oder Aussagen, welche an den Schlussfolgerungen des Gutachtens ernsthafte Zweifel zu erwecken vermögen, bestehen nicht. Die Aussagen des Zeugen D., wonach er sich erinnern könne, dass sich die Beschuldigte im Tatzeitpunkt in den Geschäftsräumlichkeiten der J. AG be- funden habe, überzeugen – aufgrund der aufgezeigten Widersprüchen zu den Aussagen der Beschuldigten – nicht und vermögen keine relevanten Zweifel an den Schlussfolgerungen im Gutachten zu erwecken, welches keine Zweifel an der
Täterschaft der Beschuldigten zulässt. Aufgrund dessen, dass die Gutachter kei- ne Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten hegten, ist es im Übrigen auch ni cht notwendig, eine Vielzahl weiterer Personen zu begutachten (vgl. Prot. II S. 13), noch würde es weiterhelfen, diverse Mitarbeiter der betreffenden Unter- nehmungen zu befragen (vgl. Prot. II S. 14), welche nach einer Zeit von rund vi er Jahren wohl ohnehi n nur generelle, aber nicht auf den konkreten Tag bezogene Aussagen zum Pausenverhalten der Beschuldigten tätigen könnten. Auch der Beizug von Original-Kontounterlagen (vgl. Prot. II S. 9 f.) erschei nt ni cht notwen- dig, steht doch vorliegend gar ni cht zur D i skussi on, ob die J._____ AG die Rech- nung des Zeugen D._____ bezahlt hat oder nicht. Der Sachverhalt im Sinne der Anklageschrift ist daher erstellt. IV. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 46 S. 13) steht im Einklang mit der vom Bundesgericht in BGE 123 III 37 etablierten und seither in konstanter Praxis angewendeten Auffassung, wonach innerorts ungeachtet der konkreten Um- stände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV vorliegt, wenn die Höchst- geschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten wurde. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich daher als zutreffend und wird als solche auch von der Beschuldigten nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 36 S. 3, Prot. II S. 9 ff.). Die Beschuldigte ist daher der groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 2 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 120.–. Sie schob den Vollzug auf, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Mit der Anschlussberufung beantragt die Staatsanwaltschaft die Ausfällung ei ner Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.– sowie die Ausfällung einer Busse von Fr. 1'000.– (Urk. 53). D i e Vori nstanz hat si ch i n i hrem Urtei l zutreffend zum Strafrahmen und zu den allgemeinen theoretischen Komponenten der Strafzumessung geäussert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab grundsätzlich verwiesen werden kann (Urk. 46 S. 14 ff.). In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Geschwindigkeits- überschreitung innerorts mit 29 km/h zwar massiv war und im Tatzeitpunkt eine erhebliche abstrakte Gefährdung für die Anwohner bildete, jedoch im Bereich der groben Verkehrsregelverletzung, welche ab 25 km/h angenommen wird, nur weni g über diesem Schwellenwert lag. Entgegen der Vorinstanz kann nicht von Sichtverhältnissen gesprochen werden, die "alles andere als optimal" seien (Urk. 46 S. 15). Die Strasse ist relativ gerade und übersichtlich und die Sicht da- rauf ni cht ei ngeschränkt. Wenn die Si cht auf Zu- und Ei nfahrten durch Hecken ge- trübt war, wirkt sich dies höchstens leicht erschwerend aus. Massgeblich ist indes, dass über das Verkehrsaufkommen und die Strassenverhältnisse nichts bekannt ist, was entgegen der Vori nstanz ni cht neutral, sondern zu Gunsten der Beschul- digten zu werten ist. Mithin ist von geringem Verkehrsaufkommen und guten Strassenverhältnissen bei guter Sichtweite auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz von Eventualvorsatz auszugehen. Aufgrund der einspurigen Strasse mit Gegenfahrbahn und der Grundstücke mit Vorgärten und Zufahrten musste der Beschuldigten ohne Weiteres bewusst sein, durch ein Wohnquartier zu fahren (vgl. die Fotos in Urk. 3/3) und si ch mi thi n innerorts zu befinden, zumal sie ortskundig war. Gründe für die massive Geschwindigkeitsüberschreitung wurden nicht geltend gemacht, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte mit Wissen und Willen um ihre Geschwin- digkeit unterwegs war und die damit einhergehende abstrakte Gefährdung i n Kauf nahm.
Insgesamt ist das Tatverschulden im Rahmen einer groben Verkehrsregel- verletzung noch als leicht zu taxieren. Die Einsatzstrafe ist auf 25 Tagessätze festzulegen. Im Bezug auf den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse der Beschul- digten kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 16). Anlässlich der Berufungsverhand- lung führte die Beschuldigte ergänzend aus, dass sie seit dem 4. Oktober 2015 verheiratet sei. Sie wohne aber nach wie vor bei ihren Eltern und arbeite auch noch am selben Ort. Durch ihre Arbeitstätigkeit erziele sie einen monatlichen Nettolohn von Fr. 5'446.60, welcher ihr 13 Mal pro Jahr ausbezahlt werde. Zusätzlich erhalte sie eine Spesen-Entschädigung von Fr. 400.– pro Monat für Verpflegung (Urk. 72 S. 20). Ihren Eltern gebe sie monatlich Fr. 1'500.– an die Wohnkosten. Für die Verpflegungskosten komme sie mehrheitlich selbst auf (Urk. 72 S. 21). Ihre Krankenkassenprämie betrage Fr. 260.– bis Fr. 270.– (Urk. 72 S. 23). Ihr Ehemann gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und sei derzeit auf Arbeitssuche. Er habe weder Einkommen noch Vermögen und trage auch nichts zu den Mietkosten bei (Urk. 72 S. 21 und 23). Sie verfüge ebenfalls über kein Vermögen. Kürzlich habe sie einen Kredit für neue Möbel etc. aufgenommen, dessen Höhe Fr. 85'000.– betrage und den sie mit einer monatlichen Rate von ca. Fr. 2'000.– abbezahle (Urk. 72 S. 21 f.). Zudem schulde sie ihrem Rechtsanwalt noch Fr. 8'700.– (Urk. 72 S. 23). Den persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. Weitere Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe liegen ni cht vor. Insbesondere ist der Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten keine straf- mindernde Wirkung zuzumessen (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.4).In Würdigung der Umstände erscheint ei ne Strafe von 25 Tagessätzen wei terhi n angemessen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspfli chten sowi e nach dem Exi stenzmi ni mum. Aus- gangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes bildet das Ein-
kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60 Erw. 6). Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallver- si cherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständig- erwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Demgegenüber können Hypothekarzinsen und Wohnkosten in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 Erw. 6.4.). Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von Fr. 5'446.60 zuzüglich 13. Monatslohn (Prot. I S. 10, Urk. 72 S. 20), ei nem Exi stenzmi ni mum i n der Grössenordnung von Fr. 1'000.– für Miete, Essen etc. und in Anbetracht der Übrigen aufgeführten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 100.– angemessen. Die durch die Gesuchstellerin geltend gemachten Kreditschulden können in diesem Zusammenhang schon deswegen keine Berücksichtigung finden, weil sie diese Schulden i n Kenntni s des laufenden Verfahrens und der vorinstanzli che n Verurtei lung ei ngi ng. Zusammenfassend erscheint eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 100.– dem Verschulden der Beschuldigten angemessen. Zum Vollzug kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 17 f.). Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, und es ist zu erwarten, dass ihr das vorliegende Verfahren Lehre genug sei n wi rd, um si ch i n Zukunft wohl zu verhalten. D ami t si nd di e Vorausset- zungen von Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt, weshalb unter Bestätigung der Vorinstanz der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschi eben i st. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dadurch soll zum einen im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen wer- den, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und
der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft 2005 S. 4695, 4699 ff. und 4705 ff.). Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll – auch – mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten (BGE 134 IV 75). Zum anderen trägt die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt gemäss Bundes- gericht insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer „Denkzettel“ verpasst werden soll; die Ver- bindungsstrafe hat damit – ähnlich wie der teilbedingte Vollzug bei Strafen bi s zu zwei Jahren – auch eine spezialpräventive Bedeutung (BGE 134 IV 8, BGE 134 IV 75). Vorliegend liegt ein Massendelikt vor, welches im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet wird. Dieser Schnittstellenproblematik ist Rechnung zu tragen und es ist eine Verbindungsbusse festzusetzen, wobei eine Busse im Umfang von 20% der verhängten Geldstrafe (Fr. 500.–) als angemessen erscheint. Demnach ist die Geldstrafe auf 20 Tagessätze zu reduzieren. Zusammenfassend ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen. Demge- genüber ist die Busse zu bezahlen und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 4 Tage festzusetzen. Dass die Ersatzfreiheitsstrafe nicht praxisgemäss auf 5 Tage festgesetzt wurde, ist einem Versehen zuzuschreiben, lässt sich aber nachträglich nicht mehr ändern. VI. Kosten- und Entschädigungen Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4. und 5.) zu bestätigen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mi t i hrer Berufung i m Schuldpunkt vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 2 Abs. 1 SSV. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 8. Schri ftli che Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Vorinstanz 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 10. Dezember 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. P. Marti
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. P. Rietmann