Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150200-O/U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Burger und Ober- richterin Wasser-Keller sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold
Beschluss vom 2. Juni 2015
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
B._____, Privatkläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend schwere Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 19. November 2014 (DG140235)
Erwägungen: Am 24. November 2014 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirks- gerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 19. November 2014 Berufung an (Urk. 40). Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 (Poststempel: 26. Mai 2015) liess der Beschuldigte – nachdem er das begründete Urteil am 4. Mai 2015 erhalten hatte (Urk. 49/2) – die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen (Urk. 51). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftli- chen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb im vor- liegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 11 [2011] Nr. 37). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Man- gels erkennbarer Umtriebe ist dem Privatkläger keine Entschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 19. November 2014 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 633.60 amtliche Verteidigung 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 2. Juni 2015
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Hässig