Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150198-O/U/cw
Mitwirkend: die Oberrichter li c.i ur. Burger, Präsident, und lic.iur. Spiess, der Er- satzoberrichter lic.iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Haf- ner
Urteil vom 25. August 2015
i n Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
betreffend Sachbeschädigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Ei n- zelgericht, vom 6. Januar 2015
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl vom 13. Oktober 2014 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV. 2. Von den Vorwürfen der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 3 SVG wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 200.–. 4. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 6. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ wird im Umfang von C HF 1'090.50 abgewiesen. Im Mehrbetrag von CHF 178.– wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ auf den Zivilweg ver- wiesen. 7. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____ wird abgewiesen. 8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin D._____ Versi cherungs- Gesellschaft AG wird auf den Zivilweg verwiesen.
b) Des Beschuldigten: (Urk. 41 S. 1) 1. Einstellung des Verfahrens 2. Eventualiter: Freispruch 3. Subeventualiter: Im Falle einer Verurteilung: a) Verweis der Zivilansprüche auf den Zivilweg b) Untersuchungskosten: CHF 1000 erscheinen ausreichend c) 10 Tagessätze zu CHF 80 d) Von einer Busse ist abzusehen 4. SVG-Übertretung: Durch das Stadtrichteramt zur Ausfällung einer Ordnungsbusse zu be- urteilen (einziger Übertretungstatbestand: einmaliges Aussteigen)
Erwägungen: I. a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am Sonntag, 9. März 2014 um ca. 16.30 Uhr im stockenden Kolonnenverkehr auf der Autobahn A3W (Sihlhochstra- sse), Fahrtri chtung Züri ch, seinen Personenwagen verlassen und si ch zum Auto von B._____ begeben zu haben, um mit den Fahrzeuginsassen zu diskutieren. Da sich diese nicht auf ein Gespräch eingelassen hätten, sei der Beschuldigte zunächst wieder in sein Auto gestiegen und weitergefahren. In der Folge habe er abrupt den Fahrstreifen gewechselt, so dass B._____ stark habe bremsen müs- sen, um eine Kollision zu vermeiden. Sie habe ausserdem gehupt. Der Beschul- digte sei daraufhi n erneut aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und zum Auto von B._____ gegangen, um sie zur Rede zu stellen. Als diese wiederum ni cht habe mit ihm diskutieren wollen, habe er auf dem Rückweg zu seinem Wagen mit der rechten Hand oder Faust wuchtig auf den linken Kotflügel des Autos von B._____ geschlagen. Dabei sei eine Delle von ca. 8-10 Zentimetern Durchmesser und demzufolge ein Sachschaden von Fr. 1'090.50 entstanden. b) Mit Urteil vom 6. Januar 2015 sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abtei- lung (Einzelgericht), den Beschuldigten der (einmaligen) vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln (unerlaubtes Betreten der Fahrbahn auf einer Autobahn) schuldig und bestrafte ihn mit Fr. 200.– Busse. Bezüglich der eingeklagten weite- ren Verstösse gegen die Verkehrsregeln und vom Vorwurf der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) wurde der Beschuldigte freigesprochen. Ausgangsgemäss auferlegte ihm das Gericht nur einen Viertel der Kosten (Urk. 34 S. 22/23). c) Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl rechtzeitig die Berufung an (Urk. 28; Art. 399 Abs. 1 StPO) und reichte sodann auch fristge- recht die Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO) ein. Sie beantragt, den Be- schuldi gten auch der Sachbeschädi gung schuldi g zu sprechen und i hn unter Ge-
währung des bedingten Strafvollzugs bei 2 Jahren Probezeit mit 15 Tagessätzen zu Fr. 140.– Geldstrafe und ausserdem mit Fr. 600.– Busse zu bestrafen (Urk. 35). Anschlussberufungen blieben aus, und es wurden auch keine Beweis- anträge gestellt. Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Pro- zess als spruchreif. II. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Vorab kann daher festgestellt werden, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 6 bis 8 (Zivilansprüche) und 9 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. Dasselbe gilt für den erst- i nstanzlichen Frei spruch vom Vorwurf weiterer Verletzungen der Verkehrsregeln, da die Staatsanwaltschaft zwar die Dispositivziffer 2 angefochten, dann aber aus- drücklich nur einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Sachbeschädigung bean- tragt hat (Urk. 35). Unabhängig davon ist aber gleichwohl zu prüfen, ob der Be- schuldigte noch ein zweites Mal seinen Wagen verlassen hat, denn bei dieser Ge- legenheit müsste sich auch die Sachbeschädigung ereignet haben. III. Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ist ein Antragsdelikt. Das beim eingeklagten Vorfall beschädigte Auto gehörte nicht B., sondern deren Mutter, C.. Innerhalb der gesetzlichen Frist stellte nur B._____ ei nen Strafantrag (Urk. 2). C._____ konstituierte sich erst nachträglich noch als Privat- klägerin (Urk. 9/2). Die Vorinstanz (Urk. 34 S. 4/5) wies indessen zu Recht darauf hin, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis bei Eigentumsdelikten neben dem Eigentümer auch derjenige als "verletzte Person" im Sinne von Art. 30 StGB gilt, dem eine besondere Verantwortung für die Sache obliegt, weil sie ihm etwa zur Miete oder Gebrauchsleihe überlassen wurde (Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, StGB-Kommentar, 19. A., Zürich 2013, N 6 zu Art. 30). Ob B._____
den Strafantrag zudem als bevollmächtigte Vertreterin ihrer Mutter stellte (Urk. 34 S. 5), kann somit offen bleiben. IV. 1. a) Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 9. März 2014 die Sihlhoch- strasse in Fahrtrichtung Zürich befuhr und dabei, als er verkehrsbedingt anhalten musste, seinen Wagen verliess und sich zum Auto von B._____ begab, um mit dessen Insassen zu reden, worauf sich diese aber nicht einliessen (P ro t. II S. 8). Weshalb es dazu kam, ist hingegen ebenso umstritten wie die Frage, ob der Be- schuldigte später nochmals ausstieg und, da die Leute im anderen Auto nach wie vor nicht mit ihm diskutieren wollten, einen heftigen Schlag gegen dessen Kotflü- gel ausführte. Diesbezüglich liegen als Beweismittel einerseits die Aussagen des Beschuldigten und von dessen Ehefrau sowie anderseits diejenigen von B._____ und ihrer beiden Mitfahrer vor. Unbeteiligte Zeugen des Vorfalls gab es zwar höchstwahrscheinlich, doch konnten diese nachträglich nicht mehr ausfindig ge- macht werden. b) Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Personen, die zur Sache befragt werden konnten, ist festzuhalten, dass einerseits der Beschuldigte ein nahelie- gendes Interesse hat, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzu- stellen. Ebenso liegt auf der Hand, dass seine Ehefrau dazu neigen dürfte, ihn dabei zu unterstützen. Die Aussagen dieser beiden Personen sind daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Nicht anders verhält es sich anderseits aber auch mit den Aussagen von B., E. und F.. Die Erstgenannte war mit dem Auto ihrer Mutter unterwegs und dafür verantwortlich, dieser den Wagen un- versehrt zurückzubringen. Im Falle eines Schadens hatte sie daher ein offensicht- liches Interesse, für diesen eine Drittperson verantwortlich machen zu können. E. ist der Freund von B._____ und deshalb wohl geneigt, ihr beizustehen. Auch F._____ ist kein völlig unabhängiger Zeuge, sondern ein Arbeitskollege von E._____, der mit diesem (und dessen Freundin) auch privat verkehrt (Urk. 8/5 S. 1).
c) Bei der Beweiswürdigung ist indessen vor allem der materielle Gehalt der vorliegenden Aussagen von Bedeutung. Die Vorinstanz erwog (Urk. 34 S. 15-17) bezüglich der Aussagen von B._____ und ihrer damaligen Begleiter, dass diese zwar im Stadium der staatsanwaltlichen Einvernahmen grösstenteils überein- stimmten. Sie wirkten aber "etwas einstudiert", und es habe ein "zunehmendes Angleichen der Aussagen" stattgefunden, was wohl damit zusammenhänge, dass die drei Personen den Vorfall zugegebenermassen wiederholt miteinander be- sprochen hätten. Im erstinstanzlichen Urteil werden sodann verschiedene Wider- sprüche in deren Aussagen dargelegt, so etwa bezüglich der Frage, ob der Be- schuldigte sein Auto sogleich nach E.s Geste mit der Hand vor dem Gesicht (erstmals) verlassen habe oder ob er zuvor noch mehrmals die Spur gewechselt habe. Ungereimtheiten machte die Vorinstanz ferner bezüglich der von den Betei- ligten in den verschiedenen Phasen des Vorfalls benützten Fahrstreifen und hin- sichtlich der Frage aus, wann das Auto des Beschuldigten fotografiert wurde so- wie ob dieser deswegen erneut ausstieg (oder aber, weil B. hupte). Zwar wies die Vorinstanz auch auf Widersprüche zwischen den Aussagen des Be- schuldi gten und denjeni gen sei ner Ehefrau hi n. Sie gelangte aber doch zum Schluss, dass dem Beschuldigten weder wiederholte Spurwechsel ohne genü- gende Rücksichtnahme auf die anderen Verkehrsteilnehmer noch ein zweites Verlassen des Autos auf der Autobahn rechtsgenügend nachgewiesen werden könnten. Gleiches gelte für die eingeklagte Sachbeschädigung, da zwar alle In- sassen von B.s Auto den Schlag auf den Kotflügel beobachtet hätten, aber niemand gesehen habe, dass dabei eine Beule entstanden sei. B. habe auch nicht möglichst rasch angehalten, um den zufolge des heftigen Schlags möglicherweise entstandenen Schaden zu begutachten. Ausserdem hätte der Au- tomobilist, der neben B._____ gefahren sei und das Verhalten des Beschuldigten offenbar nonverbal kommentiert habe, ihr signalisiert, dass ein Schaden entstan- den sei, wenn er einen solchen bemerkt hätte (a.a.O.). d) Diese Beweiswürdigung überzeugt nicht. Zutreffen mag, dass insbeson- dere B._____ und E., die ein Paar sind, miteinander und vielleicht auch mit ihrem Kollegen F. über den inkriminierten Vorfall sprachen. Dies konnte bei gleichzeitig verblassender Erinnerung bis zum Zeitpunkt der staatsanwaltlichen
Ei nvernahmen durchaus – auch ohne entsprechende Absicht – punktuell zu ei ner Angleichung ihrer Sachverhaltsdarstellungen führen. Dies ist bei der Beweiswür- digung zu berücksichtigen, indem vor allem auf die aus noch frischer Erinnerung bei der Polizei gemachten Angaben abgestellt wird. Tatsache ist ferner, dass be- züglich der Abfolge der Spurwechsel Unklarheiten verbleiben. Dies ist aber nicht anders zu erwarten, wenn mehrere Personen ein mehrphasiges dynamisches Geschehen, welches sich über eine gewisse Zeitspanne erstreckte, nachträglich schildern. Erstaunlich und ein Hinweis auf abgesprochene bzw. "einstudierte" Aussagen wäre im Gegenteil, wenn B., E. und F._____ den Ablauf der Ereignisse absolut deckungsgleich geschildert hätten. Dass schliesslich B._____ und ihre Mitfahrer zwar den Faustschlag des Beschuldigten auf den Kot- flügel sahen, nicht aber die damit verbundene Entstehung einer Delle bemerkten, lässt sich aufgrund der seitlichen, aus dem Fahrzeuginnern nicht gut oder gar ni cht einsehbaren Lage der Beule (Urk. 6 S. 1) zwangslos erklären. Damit spricht aber auch die Tatsache, dass sie nicht sofort nachschauten, keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Sachdarstellung. Ebenso wenig erhellt, wie der Automo- bilist, der neben B._____ fuhr und wegen des Verhaltens des Beschuldigten den Kopf geschüttelt bzw. eine Geste mit der Bedeutung "Geht's noch?" gezeigt ha- ben soll, B._____ die Entstehung einer Beule hätte "signalisieren" sollen. 2. a) Mit dem vorstehend Gesagten ist allerdings auch noch ni cht erstellt, dass der Beschuldigte seinen Wagen zweimal verliess und beim zweiten Mal mit einem Faustschlag den linken Kotflügel von B.s Auto beschädigte. Diesbe- züglich kann vorliegend Klarheit gewonnen werden, indem die beiden sich grund- legend widersprechenden Sachverhaltsversionen des Ehepaars G. ei ner- seits und der drei jungen Leute im "Audi" anderseits daraufhin geprüft werden, ob die geschilderten Abläufe logisch nachvollziehbar sind. b) B., E. und F._____ schilderten den Hergang der Ereignisse schon bei der Polizei nicht nur i m Wesentli chen übereinstimmend, sondern auch vom Ablauf her plausibel und folgerichtig. aa) Insbesondere findet sich in ihrer Schilderung eine nachvollziehbare Er- klärung, weshalb es überhaupt zu einer Auseinandersetzung kam. Sie gaben
konstant und übereinstimmend an, dass der Beschuldigte sich unmittelbar vor der Verengung der Fahrbahn von drei auf zwei Fahrstreifen vor ihnen auf die mittlere (bzw. von da an linke) Spur "hereingedrängelt" habe. B._____ habe deshalb bremsen müssen. Dann habe der Beschuldigte sogleich auf die rechte Spur ge- wechselt, wo der Verkehr schneller gerollt sei (B.: Urk. 8/1 S. 1, Urk. 8/2 S. 3; E.: Urk. 8/3 S. 1, Urk. 8/4 S. 3; F.: Urk. 8/5 S. 1, Urk. 8/6 S. 3/5). Nach weiteren Spurwechseln des Beschuldigten, die gemäss B. auch zu "brenzligen Situationen" führten (Urk. 8/1 S. 1, Urk. 8/2 S. 3; etwas weniger klar E._____ und F.: Urk. 8/4 S. 3, Urk. 8/6 S. 3) erwähnen alle drei Insassen des "Audi" als Reaktion eine Handbewegung E.s vor seinem Gesicht im Sinne von "geht es noch?" (B., Urk. 8/2 S. 6) bzw. "Häsch en Knall?" (F., Urk. 8/6 S. 6). Kurz darauf habe der Beschuldigte auf die linke Spur gewechselt (E.: Urk. 8/3 S. 1, Urk. 8/4 S. 5; F.: Urk. 8/5 S. 2; vgl. auch B., Urk. 8/1: "Da waren wir beide auf der linken Spur", Urk. 8/1 S. 3). Dann habe die Kolonne gestoppt. Der Beschuldigte sei ausgestiegen und zur Fahrertür von B.s Auto gekommen. Sie hätten sich aber nicht auf eine Dis- kussion eingelassen (B.: Urk. 8/1 S. 1, Urk. 8/2 S. 3; E.: Urk. 8/3 S. 1/2, Urk. 8/4 S. 3/5; F.: Urk. 8/5 S. 2, Urk. 8/6 S. 4). Nach der übereinstim- menden Schilderung von B., E._____ und F._____ waren diese also wegen des "Hereindrängelns" des Beschuldigten und dessen nachfolgender "Slalom- fahrt" mit bisweilen wenig rücksichtsvollen Spurwechseln verärgert und reagierte E._____ darauf mit der erwähnten Handbewegung. Der Beschuldigte verliess da- raufhi n sei n Auto, um die drei jungen Leute zur Rede zu stellen. Deren Aussagen beschreiben eine logische Abfolge von Geschehnissen. Sie erschei nen ausser- dem als glaubhaft, weil die "Audi"-Insassen ihr eigenes Verhalten keineswegs be- schönigten, sondern einräumten, dass von ihrer Seite mit einer unfreundlichen Geste zur Eskalation beigetragen wurde (vgl. ausserdem die Aussage E.s, wonach B. dem Beschuldigten im weiteren Verlauf auch den "Vogel" ge- zeigt habe, Urk. (8/4 S. 4/6). bb) Zum nachfolgenden Geschehen führten E._____ und F._____ aus, dass der Verkehr dann wieder gerollt und der Beschuldigte zunächst auf die rechte Spur hinüber gefahren sei (E.: Urk. 8/3 S. 2; F.: Urk. 8/5, S. 2). Dies
ergibt sich sinngemäss auch aus der Aussage von B., dass der Beschuldig- te hernach "von der rechten Spur" her (Urk. 8/2 S. 6) wieder vor ihr in die Kolonne eingeschwenkt sei, und zwar so knapp, dass sie abrupt habe bremsen müssen. Letzteres wurde von E. (Urk. 8/3 S. 2, Urk. 8/4 S. 4/6) und F._____ (Urk. 8/5 S. 2) bestätigt. B._____ protestierte gegen dieses Manöver, indem sie die Hu- pe betätigte (Urk. 8/2 S. 3; E.: Urk. 8/3 S. 2; F.: Urk. 8/5 S. 2). Ge- mäss E._____ zeigte sie dem Beschuldigten überdies den "Vogel" (Urk. 8/4 S. 4/6), und F._____ bestätigte, dass sie mit ihrem Mobiltelefon das Kontrollschild des Beschuldigten fotografierte (B.: Urk. 8/1 S. 3, F.: Urk. 8/5 S. 4, später unsicher, wer die Aufnahme gemacht hatte, Urk. 8/6 S. 6). Übereinstim- mend gaben B., E. und F._____ sodann zu Protokoll, dass der Be- schuldigte daraufhin erneut aus seinem Wagen gestiegen und zur Fahrerseite von B.s Auto gekommen sei. Er sei vor das Fahrzeug gestanden und habe de- monstrativ die Autonummer angeschaut. Sie hätten ihn aber weiterhin ignoriert, worauf er mit der rechten Faust auf den linken Kotflügel ihres Wagens einge- schlagen habe. Dann sei er wieder in sein Auto gestiegen und weitergefahren (B.: Urk. 8/1 S. 2, Urk. 8/2 S. 3; E.: Urk. 8/3 S. 2, Urk. 8/4 S. 4; F.: Urk. 8/5 S. 2, Urk. 8/6 S. 4). Anzufügen bleibt, dass sowohl B._____ als auch ihre beiden Mitfahrer in diesem Zusammenhang einen anderen Automobilis- ten erwähnten, der mit Gesten seiner Missbilligung des Verhaltens des Beschul- digten Ausdruck verliehen habe. Ihre diesbezüglichen Aussagen waren offensicht- lich nicht abgesprochen: B._____ sagte aus, dass dieser Autolenker "nur den Kopf geschüttelt" habe (Urk. 8/1 S. 2), während sich E._____ an ein silberfarbe- nes Auto und an eine Geste mit dem Sinn "geht's noch?" erinnerte (Urk. 8/4 S. 4) und F._____ seinerseits angab, man habe "fragende Blicke ausgetauscht" (Urk. 8/6 S. 7). Gemäss B._____ und F._____ befand sich dieser Automobilist auf der linken Spur (Urk. 8/1 S. 2, Urk. 8/6 S. 7), was mit der an anderer Stelle zu fin- denden Aussage von B._____ zusammenpasst, sie seien "rechts gestanden", als der Beschuldigte zum zweiten Mal ausgestiegen sei (Urk. 8/1 S. 3). Zusammen- fassend ergibt sich, dass die drei Personen im "Audi" auch diese zweite Phase, in der sich die Auseinandersetzung verschärfte und schliesslich im Faustschlag ge-
gen B.s Auto gipfelte, nicht nur im Wesentlichen übereinstimmend, sondern auch logisch nachvollziehbar schilderten. cc) Mit den Aussagen der drei Fahrzeuginsassen ohne weiteres vereinbar ist sodann das fotografisch dokumentierte Schadenbild am linken Kotflügel des "Au- di". Aufgrund der Form und insbesondere der Lage der Delle kann ein Parkscha- den ausgeschlossen werden und erscheint als sehr unwahrscheinlich, dass es sich dabei um die Folge einer Kollision handelt. Der Schaden ist offensichtlich auf eine stumpfe Gewalteinwirkung von seitlich-oben zurückzuf ühre n. Neben einem gezielten Faustschlag käme als Ursache vielleicht noch ein Steinschlag in Frage. Wollte man aber deswegen den klaren und übereinstimmenden Aussagen von B., E._____ und F._____ kei nen Glauben schenken, so müsste man i hnen unterstellen, willkürlich einen wildfremden Automobilisten einer vorsätzlichen Sachbeschädigung zu bezichtigen, um diesen für den anderweitig verursachten Schaden zu belangen. Für eine solche falsche Anschuldigung bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere bleibt unerfindlich, weshalb F._____ dabei hätte mitmachen und das Risiko eingehen sollen, dass ihn etwa Aussagen anderer Verkehrsteilnehmer entlarven könnten. Ihn brauchte ja der Schaden am Fahrzeug in keiner Weise zu interessieren. Damit bleibt der von B., E. und F._____ beobachtete Faustschlag des Beschuldigten die einzige vernünfti ge Er- klärung für den kurz darauf an der entsprechenden Stelle entdeckten Schaden. c) aa) Bei einer genaueren Betrachtung der vom Beschuldigten deponierten Aussagen fällt sofort auf, dass darin eine plausible Erklärung fehlt, weshalb die beiden Streitparteien überhaupt aneinander geraten sind. Das von den "Audi"- Insassen angegebene Hereindrängeln bei der Spurverengung stellt er vehement in Abrede (Urk. 7/1 S. 2). Folgt man seiner Sachdarstellung, so fiel ihm das hinter ihm fahrende Auto von B._____ auf, weil dessen Insassen "sich die ganze Zeit amüsierten", E._____ immer wieder seine Jacke hochhielt und jemand aus dem "Audi" heraus den Beschuldigten und dessen Familie mehrmals fotografierte (a.a.O., S. 1). E._____s Handbewegung vor dem Gesicht, die den Beschuldigten allenfalls hätte verärgern können, bemerkte dieser nach eigenem Bekunden gar nicht (a.a.O., S. 3). Auf die Frage nach dem Abstand zwischen den beiden Autos
antwortete der Beschuldigte, es sei immer schwierig, dies im Rückspiegel abzu- schätzen (a.a.O., S. 1). Er behauptete nicht ausdrücklich, B._____ habe keinen genügenden Abstand eingehalten. Gleichwohl gab er an, er sei ausgestiegen und zum anderen Auto gegangen, um dessen Nummer zu notieren und die Insassen auf die "Auffahrerei" und die Fotos anzusprechen (Urk. 7/1 S. 2). Ob sich die Leu- te im anderen Auto "amüsierten", brauchte den Beschuldigten nicht zu kümmern. Weshalb ihn das angebliche Hochziehen von E.s Jacke stören sollte und B. oder deren Begleiter den Beschuldigten und dessen Familie mehrmals hätten fotografieren sollen, bleibt ebenfalls unerfindlich. Alle drei bestätigten zwar, dass ein Foto gemacht worden war, um die Autonummer des Beschuldigten zu dokumentieren (Urk. 8/1 S. 2, Urk. 8/4 S. 7, Urk. 8/5 S. 4), der sie mit seinen Spurwechseln bedrängt habe. Im übrigen konnten sie aber mit Bildern wildfrem- der Menschen in irgend einem Auto nichts anfangen und bestand kein Grund zur Befürchtung, sie könnten damit auf Facebook o.dgl. Missbrauch betreiben, wovor angeblich die Kinder des Beschuldigten Angst gehabt haben sollen (Urk. 8/7 S. 3). Für den Beschuldigten bestand somit auf der Basis dessen, was sich nach seiner Schilderung bis dahin ereignet hatte, keinerlei Anlass, bei einem Stillstand des Kolonnenverkehrs auszusteigen und die Leute im "Audi" zur Rede zu stellen. Dennoch tat er dies zugegebenermassen, bestritt dann aber, noch ein zweites Mal ausgestiegen und zu B.s Auto gegangen zu sein (Urk. 7/1 S. 4 und Urk. 24 S. 3). Folgt man seiner Darstellung, so wäre nach dem (ersten) erfolglosen Versuch, mit der "Audi"-Lenkerin zu sprechen, nichts Besonderes mehr gesche- hen – ausser dass E. angeblich erneut seine Jacke hochzog und gegen die Frontscheibe hielt – und setzte der Beschuldigte dann ungestört seine Fahrt in Ri chtung ... / ... fort (Urk. 7/1 S. 2). Die Auseinandersetzung mit den "Audi"- Insassen hätte also genau so plötzlich aufgehört, wie sie ohne plausiblen Grund begonnen haben soll. Dies erweckt den Verdacht, dass der Beschuldigte bei sei- nen Aussagen die zweite Phase mit dem erneuten Aussteigen ausblendete, weil dabei etwas ihn Belastendes geschehen war, nämlich der Faustschlag gegen B._____s Auto. Die Sachdarstellung des Beschuldigten erscheint somit insgesamt als unglaubhaft und taugt nicht dazu, die Glaubhaftigkeit der ihn belastenden Aussagen zu schmälern.
bb) Dies gilt um so mehr, als der Beschuldigte zugegebenermassen später anbot, die Angelegenheit mit einer Zahlung von Fr. 200.– zu regeln (Urk. 7/1 S. 5 und Urk. 24 S. 5). Dass er auf den doch recht schwerwiegenden Vorwurf, absicht- lich ein fremdes Auto beschädigt zu haben (Urk. 5), nur zur Vermei dung von Zeit- aufwand so reagiert haben will (a.a.O.), wenn doch gar nichts Schädigendes vor- gefallen war, ist nicht glaubhaft. Beizufügen bleibt, dass er dabei auch noch an- gab, das Angebot von Geld auf Empfehlung seiner Ehefrau gemacht zu haben (a.a.O.). Dies war offensichtlich eine Lüge, gab doch G._____ als Zeugi n zu Pro- tokoll, von einem solchen Angebot nichts gewusst und i hrem Mann auch ni chts dergleichen empfohlen zu haben (Urk. 8/7 S. 4). d) Die in den wesentlichen Zügen übereinstimmende und in ihrem Ablauf als folgerichtig erscheinende Sachdarstellung von B., E. und F._____ erweist sich somit insgesamt als sehr viel glaubhafter als die logisch nicht nach- vollziehbare Version des Beschuldigten und von dessen Ehefrau. Sie wird zudem vom fotografisch dokumentierten Schadenbild am beteiligt gewesenen "Audi" ge- stützt. Damit ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte die Delle an des- sen linkem Kotflügel mit einem Faustschlag verursacht hat. Dass dabei eine sol- che Beule entstehen könnte, war so naheliegend, dass auch ausser Zweifel steht, dass der Beschuldigte diesbezüglich zumindest eventualvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte ist demgemäss der Sachbeschädi gung i m Si nne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldi g zu sprechen. V. a) Sachbeschädigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe von einem bis zu 360 Tagessätzen geahndet (Art. 144 Abs. 1 und Art, 34 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist dabei nach dem Verschulden des Täters zuzumes- sen. Zu berücksichtigen sind ferner dessen Vorleben und persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). b) Der Beschuldigte wurde wütend, weil er sich von den Insassen des "Audi" zu Unrecht wegen seiner Fahrweise gemassregelt fühlte und sie sich weigerten,
mit ihm darüber zu sprechen. In dieser Situation liess er sich zu einem heftigen Faustschlag gegen den Kotflügel i hres Autos hinreissen. Bezüglich des dadurch verursachten Sachschadens ist von Eventualvorsatz auszugehen. Das Ausmass des Schadens blieb mit etwas über Fr. 1'000.– (vgl. Urk. 9/3) relativ gering. Ins ge- samt ist von einem leichten Verschulden auszugehen. c) Der Beschuldigte wurde 1960 in Zürich geboren und ist auch dort aufge- wachsen. Nach einer Ausbildung als Musiklehrer arbeitete er zunächst im Bereich der Luftfahrt in einer eigenen Firma (Prot. II S. 6), absolvierte dann ein Masterstu- dium an der Hochschule ... und ist nun als Contract and Claims Manager bei H._____ tätig. Er bezieht ein Nettosalär von Fr. 8'900.– pro Monat und hat Ali- mentenverpflichtungen von Fr. 2'000.– monatlich (Prot. II S. 7). Vermögen besitzt er keines (Urk. 7/4 S. 5/6). Diese Lebensumstände wirken sich weder straferhö- hend noch strafmindernd aus. d) Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 15/1). Den Führerausweis für leichte Motorwagen hat er seit 1983 (Urk. 1 S. 1). 2007 wurde ihm dieser Ausweis wegen Missachtung des Vortritts für einen Monat entzogen, und 2012 wurde ihm wegen Vornahme ablenkender Verrichtungen während des Fahrens eine Verwar- nung erteilt (Urk. 15/5). Der etwas getrübte automobilistische Leumund des Be- schuldigten ist, da er die vorliegend zu ahndende Sachbeschädigung ebenfalls im Rahmen des Strassenverkehrs beging, leicht straferhöhend zu berücksichtigen. e) Die von der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren beantragte Geld- strafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 140.– erweist sich ebenso wie die vorinstanzlich für die SVG-Übertretung ausgefällte Busse von Fr. 200.– als milde, aber noch an- gemessene Sanktion. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbe- zahlung der Busse beträgt praxisgemäss einen Tag. Zur zusätzli chen Ausfällung einer Verbindungsbusse besteht kein Anlass. f) Der Beschuldigte ist Ersttäter. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb auf- zuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren fest- zusetzen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB).
VI. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StGB).
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung (Einzelgericht) vom 6. Januar 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 teilweise (Freispruch vom Vorwurf weiterer Verletzungen der Verkehrsregeln), 6 bis 8 (Zivilansprüche) und 9 (Kostenaufstellung) i n Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 140.– und mit Fr. 200.– Busse. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 25. August 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Burger
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Hafner