Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150195-O/U/rm
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 4. Februar 2016
i n Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und I. Berufungsklägerin
sowie
A., Privatklägerin und III. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie Anschlussberufungsklägerin vormals unentgeltli ch vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. †X.,
gegen
B., Beschuldigter und II. Berufungskläger (Rückzug) sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.,
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 11. Juli 2013 (DG130010) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 3. Juli 2014 (SB140018) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 28. April 2015 (6B_976/2014)
Anklage (Urk. 18)
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. Mai 2013 ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. Eines weiteren Deliktes ist er nicht schuldi g. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. Die Busse gilt als durch 5 Tage Untersuchungshaft erstanden. 3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2011 ausgefällte, bedingt aufgeschobene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird ni cht widerrufen. 4. Von der Anordnung einer Massnahme wird abgesehen. 5. D as Genugtuungsbege hre n der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen. 6. Das Forensische Institut Zürich wird angewiesen, der Privatklägerin auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft folgende Asservate heraus zu geben: - Blue Jeans, Grösse M (A...) - Damenjacke, Fleece grau, Grösse L (A...) - Jacke schwarz/blau, Grösse M, graues Fleece, Marke Whales (A ...) 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 8. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschuldigten zu 1/5 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren: a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 133 S. 2) 1. Hauptantrag: Schuldigsprechung des Beschuldigten B._____ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren. 2. Eventuali ter: Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. 3. Subeventualiter: Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und Bestrafung mit einer unbeding- ten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. 4. Subsubeventualiter: Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen versuch- ter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 6 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Bestrafung mit einer Freiheits- strafe von 15 Monaten. 5. Anordnung einer ambulanten vollzugsbegleitenden Massnahme bzw. allen- falls einer stationären Massnahme bei Aussprechung einer unbedingten Freiheitsstrafe. 6. Widerruf der Vorstrafe vom 27. September 2011. 7. Kostenauflage zulasten des Beschuldigten. b) Der Vertreterin der Privatklägerin A._____: (Urk. 134 S. 1) 1. In Gutheissung der Anschlussberufung sei Ziffer 5 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Uster vom 11. Juli 2013 aufzuheben und es sei der Geschä- digten eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- nebst Schadenszins von 5% seit 3. September 2012 zuzusprechen, wobei diese Summe durch den Beschul- digten zu bezahlen ist.
Urteil der I. Strafkammer, 1. Berufungsverfahren: (Urk. 139) Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 11. Juli 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (...) 2. (...) 3. (...) 4. (...) 5. (...) 6. Das Forensische Institut Zürich wird angewiesen, der Privatklägerin auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft folgende Asservate heraus zu geben: - Blue Jeans, Grösse M (A...) - Damenjacke, Fleece grau, Grösse L (A...) - Jacke schwarz/blau, Grösse M, graues Fleece, Marke Whales (A...) 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 8. (...) 9. (...) 10. (...) 11. Die im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2013 (Geschäfts-Nr. UB130062-O) angefallene Gerichtsgebühr von Fr. 800.– wird auf die Gerichtskasse genommen. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertret erin werden auf die Gerichtskasse genommen. 13. Rechtsanwalt lic.iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Barausla- gen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 21'354.85 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 14. Rechtsanwältin lic.iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Barausla- gen als unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft mit Fr. 6'199.25 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 15. (Mitteilungen) 16. (Rechtsmittel) " 2. Das Verfahren betreffend Tätlichkeiten, begangen am 3. September 2012 zum Nachteil der Privatklägerin A._____, wird eingestellt. 3. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Eines weiteren Delikts ist der Beschuldigte nicht schuldig. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt), die durch Haft erstanden ist. 3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (insbesondere Suchtbehandlung Alkohol und evtl. Kokain) angeordnet. 4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. Septem- ber 2011 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wird vollzogen; sie gilt als durch 30 Tage Haft geleistet. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 500.-- zuzügli ch 5 % Zins seit 3. September 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 10 wird bestätigt. Diese Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'100.-- amtliche Verteidigung Fr. 5'500.-- unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2015: (Urk. 150) 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts Zürich vom 3. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abge- wiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt. 4. Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Y._____, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 1'500.-- auszuri chten.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Der Verfahrensverlauf bis zur Berufungsverhandlung kann dem Urteil der hiesigen Kammer vom 3. Juli 2014 entnommen werden (Urk. 139 S. 6-8). 2. Am 3. Juli 2014 fand die Berufungsverhandlung statt. Mit Entscheid desselben Datums wurde der Beschuldigte wegen Nötigung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten unbedingt bestraft, welche bereits durch Haft erstanden war. Weiter wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB angeordnet. Dann wurde erkannt, dass die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2011 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu vollziehen war, jedoch als durch 30 Tage Haft geleistet galt. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Pri vat- klägerin Fr. 500.-- zuzüglich 5% Zins seit 3. September 2012 als Genugtuung zu bezahlen, wobei das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag abgewiesen wurde. Sodann wurde über die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden. Schli esslich wurde dem Beschuldigten kei ne Genugtuung für Überhaft ausge- richtet (Urk. 139 S. 52 f.). Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Tätlichkeit wurde eingestellt. 3. Mit Entscheid vom 28. April 2015 wurde die bundesgerichtliche Beschwerde des Beschuldigten teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts vom 3. Juli 014 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 149 S. 9). 4. Auf telefonische Anfrage hin erklärten sich alle Parteien mit der schriftlichen Fortsetzung des Verfahrens einverstanden und verzichteten auf die mündliche Eröffnung des Urteils (Urk. 152). Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 wurde die schri ftli che D urchführung des Berufungsverfahrens verfügt und der Staatsanwalt- schaft eine 30-tägige Frist angesetzt, um schriftlich Berufungsanträge zu stellen und zu begründen und letztmals Beweisanträge zu stellen, mit dem Hinweis, dass
aufgrund der Akten entschieden werde, falls keine schriftlichen Eingaben er- folgten (Urk. 153). Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsbegründung ein (Urk. 155). Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 wurde die Berufungsbegründung unter Ansetzung ei ner Fri st bis 20. Juli 2015 den ande- ren Parteien zugestellt und Letztere zur Einreichung der Berufungsantworten auf- gefordert. Der Vorinstanz wurde innert derselben Frist Gelegenheit zur freige- stellten Vernehmlassung gegeben (Urk. 157). Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 ver- zichtete die Vorinstanz auf Vernehmlassung (Urk. 159). Nach zweimaliger Frist- erstreckung (Urk. 163 u. 165) reichte die Verteidigung ihre Berufungsantwort am 10. August 2015 ein (Urk. 169). Nach dreimalig erstreckter Frist (Urk. 161, 167 u. 172) reichte die Vertreterin der Privatklägeri n i hre Berufungsantwort am 12. Oktober 2015 ein (Urk. 174). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 wurde die Zustellung der Berufungsantworten an die jeweils anderen Parteien veranlasst und diesen unter Ansetzung einer Frist die Möglichkei t zur Stellungnahme gegeben (Urk. 176). Es gingen keine weiteren Eingaben ein. II. Prozessuales 1. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich nicht aus dem kantonalen Recht, sondern ausschliesslich aus dem Bundesrecht. Früher wurde si e für Zi vi l- und Strafsachen in Art. 66 Abs. 1 OG bzw. Art. 277ter BStP ausdrücklich statuiert, heute ergibt sie sich (unverändert) aus dem unge- schriebenen Bundesrecht, da diese Bestimmung wegen ihrer Selbstverständlich- kei t ni cht i ns neue Bundesgerichtsgesetz überführt wurde (BGE 135 III 334 E. 2.1; siehe Urteil 1B_183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2; vgl. auch Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 IV 4346 Ziff. 4.1.4.5). Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Auf- grund der Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerich- ten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu
prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt ni cht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1, 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1 und 6B_754/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung damit auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundes- gerichtsentscheids als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundes- geri chts Rechnung zu tragen (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3, 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4). Dementsprechend hat sich die hiesige Kammer von Bundesrechts wegen nur noch mit den Punkten zu befassen, die das Bundesgericht kassierte und kann das Verfahren nicht mehr auf darüber hinausgehende Fragen ausdehnen. 2. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschuldigten nur i n Bezug auf die rechtliche Qualifikation seines Verhaltens als Nötigung gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 3. Juli 2014 auf und wies die Sache zur neuen Beurtei lung an di e Vori nstanz zurück. Rügen, wonach das Anklageprinzip verletzt oder eine will- kürliche Beweiswürdigung vorgenommen worden sei, wies das Bundesgericht ab (Urk. 150). Prozessgegenstand bildet nach der Rückweisung durch das Bundes- gericht gemäss dessen Erwägungen die rechtliche Qualifikation des eingeklagten Sachverhalts mit den entsprechenden Konsequenzen hinsichtlich Sanktion sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Urteil des Obergerichts vom 3. Juli 2014 i st i n kei nem Punkt i n Rechtskraft erwachsen. Die im erwähnten Entschei d i m Vorabbeschluss als rechtskräftig erklärten Dispositivziffern der Vorinstanz sind wiederum nicht Thema des zweiten Berufungsverfahrens und deshalb erneut als rechtskräftig zu erklären.
III. Materielles 1. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid fest, dass mit dem hiesigen Ge- ri cht der Sturz in den Fluss keine zwingende Nebenfolge der Tätlichkeit darstelle und das damit einhergehende Unrecht nicht durch die Tätlichkeit abgegolten sei. Der entscheidende Unterschied zum BGE 104 IV 170 bestehe jedoch darin, dass vorliegend nicht ersichtlich sei, worin das abgenötigte Verhalten bestehen soll, respektive welche über die reine Zwangshandlung hinausgehende Handlung des Beschuldigten die Privatklägerin zu erdulden gezwungen worden sein soll. Eben- so wenig sei das Handeln des Beschuldigten darauf ausgerichtet gewesen, dass die Privatklägerin habe im Fluss verbleiben und darin habe schwimmen müssen. Vielmehr habe er die Herrschaft über den Geschehensablauf verloren, nachdem er die Privatklägerin in den Fluss gestossen habe. Das Verhalten des Beschul- digten erfülle deshalb den Tatbestand der Nötigung nicht (Urk. 150 S. 8 E 3.2). 2. Gestützt auf diese verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts ist festzu- halten, dass das Hineinstossen der Privatklägerin durch den Beschuldigten in die C._____ [Fluss] die einzige Handlung des Beschuldigten war, die die Privatkläge- rin erdulden musste. Darauf, was nachher mit der Privatklägerin geschah, dass sie sich in der C._____ wiederfand, in die Mitte derselben getrieben und ca. 230 Meter mitgetrieben wurde, bis sie aus eigener Kraft an Land gelangen konnte, hatte der Beschuldigte keinen Einfluss mehr. Diese Geschehnisse lagen folglich nicht mehr in seinem Herrschaftsbereich. 3. Aus diesen Gründen ist der Beschuldigte gemäss Vorgabe des Bundesgerichts vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. IV. Zivilansprüche Im Unterschied zum ersten Berufungsverfahren liess die Privatklägerin im aktu- ellen Berufungsverfahren keine Zivilansprüche mehr geltend machen, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten Vorverfahren 1.1. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können dem Beschuldigten bei einem Frei- spruch die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn der Be- schuldigte rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen D urchführung erschwert hat. Gemäss Bundesgericht ist damit gemeint, dass dem Beschuldigten die Kosten auferlegt werden können, wenn er in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsord- nung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen D urchführung erschwert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016, E. 1.3.1. und 1.3.2.). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Um- stände stützen (Urteil 6B_384/2015 des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2015, E. 6.3. m.w.H). 1.2. Da das Bundesgericht auf die den Sachverhalt betreffenden Rügen nicht ein- trat, ist dieser so wie im Urteil der hiesigen Kammer vom 3. Juli 2014 festge- halten, erstellt (Urk. 139 S. 30 f.). Demnach packte der Beschuldigte die Pri vat- klägerin mit einer Hand im Bereich Hals /Kehle, wodurch sie gewisse leichtere Blessuren erlitt. Darauf stiess der Beschuldigte die Privatklägerin in die C._____. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Schadenszufügung im Si nne von Art. 41 Abs. 1 OR widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine ge- setzliche Pflicht verstösst, d.h. wenn entweder ein absolutes Recht des Geschä- digten verletzt wird (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewi rkt wi rd (Verhaltensunrecht; vgl. zum Ganzen Urteil 5A_89/2015 des Bundesgerichts vom 12. November 2015, E. 3.2., zur Publikaton vorgesehen). Vorliegend wurde die Privatklägerin durch das Handeln des Beschuldigten i n i hrer körperlichen Integrität verletzt, welche zu den absoluten Rechten zählt und durch die Bestimmungen des StGB (Art. 111 -
Art. 136) geschützt ist (Berner Kommentar, Roland Brehm, 4. Auflage 2013, N 35 zu Art. 41). Weiter ist auch von einem schuldhaften Verhalten auszugehen. Dass die erwähnten Handlungen des Beschuldigten nicht zu einer Verurteilung wegen Tätlichkeiten führten, hängt angesichts des nunmehr feststehenden Sachverhalts einzig mit dem Fehlen eines Strafantrags zusammen (Urk. 139 Ziff. I. 3. u. Ziff. III. 7.). D emzufolge ist von einem im zivilrechtlichen Sinne widerrechtlichen Handeln des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin auszugehen. Zwi schen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung ent- standenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Das heisst, das Benehmen des Beschuldigten muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet sein, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung ei nes Strafverfahrens geben oder die Durchführung des im Gange befindlichen Straf- prozesses erschweren. Eine Kostentragung kommt nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens des Beschuldigten in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016, E. 1.3.2. mit Hinweis auf weitere Entscheide). Gemäss verbindlichem Entschei d des Bundesgerichts vom 28. April 2015 (Urk. 150 S. 5) ist die Bewei swürdi gung der hiesigen Kammer im Urteil vom 3. Juli 2014, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin mit einer Hand im Bereich des Halses/der Kehle gepackt und sie anschliessend in die 19.3 Grad kalte C._____ gestossen habe, wonach die Pri- vatklägerin gezwungen worden sei zu erdulden, dass sie in die C._____ falle, nass werde, Ängste erleide und eine Strecke von rund 230 Metern habe schwim- men müssen, nicht willkürlich. Erst dieses Verhalten des Beschuldigten (mit der entsprechenden Anzeige der Privatklägerin) veranlasste die Behörde, gegen den Beschuldi gten ei ne Strafuntersuchung ei nzulei ten. Zwischen dem rechtswidrigen Verhalten des Beschuldigten und der Einleitung des Strafverfahrens besteht somit ein adäquater Kausalzusammenhang. Es ist jedoch mit der Verteidigung (Urk. 169 S. 2 f.) festzuhalten, dass das Vorverfahren lediglich wegen einer Tätlichkeit – nachdem alle schwerwiegenderen Vorfälle weggefallen sind – in keiner Weise so umfangreich wie vorliegend ausgefallen wäre, beispielsweise wäre der Be-
schuldigte wohl nicht begutachtet worden (Urk. HD 8/1-2). Mit der Vorinstanz sind daher die Kosten des psychiatrischen Gutachtens im Betrag von Fr. 14'314.30 vorweg auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Übrigen ist die Kostenfestsetzung, wie sie in Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils vorgenommen wurde, zu bestätigen (Fr. 5'209.35 übrigen Auslagen des Vorverfahrens; Fr. 1'925.-- Kosten der Kantonspolizei Zürich; Fr. 3'000.-- Gebühr für di e Führung der Strafuntersu- chung und Anklageerhebung; mi thi n Fr. 10'134.35). Der Gewichtung der Vorwürfe und des vorliegend noch massgeblichen zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens entsprechend ist dem Beschuldigten von diesen Fr. 10'134.35 ein Fünftel aufzuer- legen; vier Fünftel sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Kosten Vorinstanz Vor Vorinstanz wurde seitens der Staatsanwaltschaft für den Beschuldigten im Hauptanklagepunkt ein eventualvorsätzlicher Tötungsversuch mit einer Freiheits- strafe von 7 Jahren beantragt. Heute ist er jedoch keines Deliktes schuldig zu sprechen. Gestützt auf die obi gen Ausführungen (Zi ff. V. 1.) kann dem Beschul- digten in zivilrechtlicher Hinsicht lediglich ein widerrechtliches Verhalten im Rah- men von Tätlichkeiten zulasten der Privatklägerin nachgewiesen werden, wobei diese rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung eine teilweise Kostenauflage zulas- ten des Beschuldigten rechtfertigt. Das vorinstanzliche Verfahren wäre jedoch um einiges kürzer ausgefallen, wenn es dort nur noch um die Tätlichkeiten gegangen wäre. Demzufolge rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Kosten (gemäss rechtskräftiger Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils Fr. 3'000.-- Gerichtsgebühr), exklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung und für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, zu ei nem Fünftel aufzu- erlegen und zu vi er Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Kosten des ersten Berufungsverfahrens 3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, ausge- nommen diejenigen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Ver- tretung der Privatklägerin, auf die Gerichtskasse zu nehmen, da der Beschuldigte beim vorliegenden Ergebnis vollumfänglich obsiegt. Die Staatsanwaltschaft unter-
liegt dagegen, wie auch die Privatklägerin betreffend die Genugtuung, weshalb Letzterer grundsätzlich die Verfahrenskosten im Umfang von 1/6 aufzuerlegen si nd, i hr Antei l jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. HD 15/2; Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) auf die Gerichtskasse zu nehmen ist . 3.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 7'100.-- si nd defi- nitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Diejenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin im Betrag von Fr. 5'500.-- si nd zu 5/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 1/6 der Privatklägerin aufzuerlegen, wobei der Anteil der Privat- klägerin zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen i st. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO; Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). 4. Kosten des zweiten Berufungsverfahrens Im zweiten Berufungsverfahren unterliegt keine der antragstellenden Parteien, da alle einen Freispruch beantragen. Dementsprechend sind die Kosten des vor- liegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 1'688.25 (Urk. 171) und der unentgeltli chen Ver- tretung im Betrag von Fr. 2'813.80 (Urk. 179/1-2) sind ebenfalls auf die Gerichts- kasse zu nehmen. VI. Genugtuung bei Freiheitsentzug 1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bei besonders schweren Verletzungen in ihren persönlichen Verhältnissen, insbesondere bei Freiheitsentzug, Anspruch auf eine Genugtuung. D i eser Anspruch ist von den Strafbehörden von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). 2. Der Beschuldigte befand sich vom 3. September 2012, 23:45 Uhr (Urk. HD 12/2) bis 12. Juli 2013, 8:50 Uhr (Urk. 72A), also 312 Tage in Haft. Es liegt ein Fall von zwar rechtmässig angeordneter aber – entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – unschuldig erlittener Haft vor, die grundsätzlich einen Anspruch auf Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bewirkt.
die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt si nd ebendiese Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, wozu unter anderem die Schwere des Tatverdachts gehört, dem eine Person ausgesetzt ge- wesen ist . Das Bundesgericht hat den Grundsatz festgehalten, dass im Falle einer sehr schwerwiegenden Verdächtigung die pro Hafttag auszurichtende Genug- tuung entsprechend zu erhöhen ist , sodass die betroffene Person jedenfalls einen Mindestbetrag von einigen tausend Franken erhält (vgl. Urteile 8G.122/2002 vom 9. September 2003 E. 6.1.5, 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3 und 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Im zitierten Fall erschien eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- für knapp drei Tage Haft tatsächlich hoch. Die Vorinstanz habe sich bei der Festlegung aber an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientiert und ihr Ermessen damit weder überschri tten noch mi ssbraucht. Wohl könnten "ei ni ge tausend Franken" auch nur Fr. 2'000.-- bedeuten und sei die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung lediglich als Grundsatz zu verstehen, von dem gegebenenfalls abgewichen wer- den könne. Beides lasse den vori nstanzli chen Entschei d jedoch ni cht gänzli ch unhaltbar erscheinen. Die dem Beschwerdegegner zugesprochene Summe möge unter den konkreten Umständen die Obergrenze markieren. Ein Missbrauch oder eine Überschreitung des vorinstanzlichen Ermessens liege indes nicht vor. Die Rüge erwies sich als unbegründet (E. 1.3.1. f.). 5.2. In einem weiteren Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen habe, ob der Beschwerdeführer infolge der ungerechtfertigten Untersuchungshaft in den persönlichen Verhältnissen schwer verletzt worden sei (§ 43 Abs. 1 StPO/ ZH). Jedoch habe den Beschuldig- ten eine Substanzi i erungspfli cht analog § 113 ZPO/ZH getroffen, d.h. er habe die Umstände bekannt zu geben bzw. Anhaltspunkte zu liefern, welche auf Bestand und Umfang des Schadens schliessen liessen (RUTH WALLIMANN BAUR, Ent- schädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentli- chen zürcheri schen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 171 Ziff. 7.3 f. mit Hinweisen; Urteil 1P.589/1989 vom 22. Mai 1990 E. 2b).
Dieser Pflicht sei der Beschwerdeführer im zitierten Fall ni cht nachgekommen. Er habe lediglich eine Genugtuung von Fr. 200.-- pro Hafttag beantragt. Ei n solcher Betrag werde nur bei kurzfristigem Freiheitsentzug zugesprochen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorlägen, die eine höhere Entschädigung recht- fertigen würden. Zudem sei der Tagessatz bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) in der Regel zu senken (Urteil 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011, E. 2.3). Da der Beschwerdeführer einen Betrag gefordert habe, der den üblichen Tagessatz für länger dauernde Haft deutlich übertreffe, hätte er bereits im vorinstanzlichen Verfahren alle Faktoren darlegen müssen, die eine überdurchschnittliche Genugtuung gerechtfertigt hätten (Urteil 6B_574/2011 vom 3. Februar 2012, E. 2.) 5.3. In weiteren Entscheiden hat das Bundesgericht eine Genugtuung von Fr. 111.-- pro Hafttag (Urteil 6B_182/2015 vom 29. Oktober 2015, E. 1.3.7.), von Fr. 100.-- pro Hafttag (Urteil 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014, E. 1.4.3.) und von Fr. 160.-- pro Hafttag (Urteil 6B_111/2012, Urteil 6B_122/2012 vom 15. Mai 2012, E. 4.3.) als bundesrechtskonform erachtet. 6. Da vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, die eine höhere Entschädigung als die von der Vorinstanz zugesprochene rechtfertigen, und solche auch seitens des Beschuldigten nicht geltend gemacht wurden, ist diesem in Einklang mit der erwähnten bundesgeri chtli chen Rechtsprechung für die 312 Tage Haft eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- zuzügli ch Zi ns zu 5% sei t dem 11. Februar 2013 zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Obergerichts Zürich, I. Straf- kammer, vom 3. Juli 2014 (Verfahren SB140018) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 11. Juli 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (...) 2. (...) 3. (...) 4. (...) 5. (...) 6. Das Forensische Institut Zürich wird angewiesen, der Privatk lägerin auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtsk raft folgende Asservate heraus zu geben: - Blue Jeans, Grösse M (A...) - Damenjack e, Fleece grau, Grösse L (A...) - Jacke schwarz/blau, Grösse M, graues Fleece, Mark e Whales (A...) 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 8. (...) 9. (...) 10. (...) 11. Die im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2013 (Geschäfts-Nr. UB130062-O) angefallene Gerichtsgebühr von Fr. 800.– wird auf die Gerichtsk asse genommen. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertreterin werden auf die Gerichtsk asse genommen. 13. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Baraus- lagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 21'354.85 (ink l. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtsk asse entschädigt. 14. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Baraus- lagen als unentgeltliche Verbeiständung der Privatk lägerschaft mit Fr. 6'199.25 (ink l. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtsk asse entschädigt. 15. (Mitteilungen) 16. (Rechtsmittel) " 2. Das Verfahren betreffend Tätlichkeiten, begangen am 3. September 2012 zum Nach- teil der Privatklägerin A._____, wird eingestellt.
Fr. 1'688.25 amtliche Verteidigung Fr. 2'813.80 unentgeltliche Verbeiständung 8. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Pri vatklä- gerin, werden auf die Gerichtskasse genommen. 9. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- zuzügli ch Zi ns zu 5% seit 11. Februar 2013 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 10. Schriftliche Mi ttei lung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin A._____, ... [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 178 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Forensische Institut Zürich, Zeughausstr. 11, 8004 Zürich (betr. Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils) 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ri chten si ch nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 4. Februar 2016
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Grieder