Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150194-O/jv
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. i ur. F. Bollinger, Präsident, und lic. i ur. C h. Pri nz, Ersatzoberrichter lic. iur. H. Meister sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. A. Truni nger Urteil vom 16. Juni 2016 i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Fürsprecher Dr. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic . iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte Schreckung der Bevölkerung und Widerruf (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Dezember 2012 (GB120099) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2013 (SB130371) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 8. April 2015 (6B_256/2014)
Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl vom 4. Oktober 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 14 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 21 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 4. Die Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. August 2011 ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wird um ein Jahr verlängert. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 900.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 12'712.– Auslagen Untersuchung Fr. 506.– amtliche Verteidigung Untersuchung (RA C._____)
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ... vom 4. Oktober 2012 in Höhe von Fr. 13'612.– werden dem Beschuldigten aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genom- men. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 7. ... (Mitteilung)
Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56 S. 2) 1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 sei mein Mandant freizusprechen. 2. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 bis 4 sei keine Strafe auszufällen. 3. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 6 seien die Kosten gemäss Dispositiv Ziff. 5 dem Staat aufzuerlegen. 4. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 6 seien die Kosten des Strafbefehls dem Staat aufzuerlegen. 5. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 6 sei von einer Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung abzusehen. 6. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Haftentschädigung) des vorliegenden Verfahrens seien zu Lasten des Staates zu verlegen. 7. Eventualiter: In Abänderung von Dispositiv Ziff. 5 seien die Auslagen der Untersuchung auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 48) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Urteil der I. Strafkammer, 1. Berufungsverfahren: (Urk. 61 S. 30 f.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Schreckung der Be- völkerung im Sinne von Art. 258 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 10.-- . 3. Die Geldstrafe ist im Umfang von 21 Tagessätzen zu vollziehen, wobei die Strafe durch 21 Tage Haft bereits erstanden ist. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 24 Tagessätzen wird aufgescho- ben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. August 2011 angesetzte Probezeit wird mi t Wi rkung ab heute um ei n Jahr ver- längert. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-- . 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. ... (Mi ttei lung). 9. ... (Rechtsmittel).
Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2015: (Urk. 73 bzw. 75 S. 8) 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. November 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 92 S. 1 f.) 1. Herr A._____ sei freizusprechen vom Vorwurf der (versuchten) Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 22. März 2012. 2. Herr A._____ sei für die erlittene Untersuchungshaft (21 Tage) mit CHF 4'200.00 zuzüglich 5 % Zi ns sei t wann rechtens zu entschädi gen. 3. Herrn A._____ seien die ober- und unteri nstanzli chen Vertei di gungskosten gemäss jeweiliger Kostennote zu entschädigen. 4. Die ober- und unteri nstanzli chen Verfahrenskosten (i nkl. Untersuchungs- kosten) seien dem Kanton aufzuerlegen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 96) (Verzi cht)
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Der Verfahrensgang bis zur Berufungsverhandlung kann dem Urteil der hiesigen Kammer vom 25. November 2013 entnommen werden (Urk. 61 S. 4 f.). 2. D er Beschuldi gte wurde nach D urchführung der Berufungsverhandlung am 25. November 2013 der versuchten Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Er wurde mit einer teilbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 10.-- bestraft, wobei die Geldstrafe im Umfang von 21 Tagessätzen für vollziehbar erklärt wurde, diese aber bereits durch 21 Tage Haft erstanden war. Die restliche Geldstrafe von 24 Tagessätzen wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festge- setzt. Weiter wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. August 2011 angesetzte Probezeit um ein Jahr verlängert (Urk. 61 S. 30). 3. Gegen diesen obergerichtlichen Entscheid erhob der Verteidiger des Beschul- digten, Fürsprecher Dr. iur. X., am 13. März 2014 Beschwerde in Strafsa- chen ans Bundesgericht (vgl. Urk. 66/2). Er beantragte die Aufhebung des ange- fochtenen Urteils und den Freispruch des Beschuldigten, eventualiter die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei lung (vgl. Urk. 66/2 S. 2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 8. April 2015 gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergeri cht zurück (vgl. Urk. 73 S. 8). Der Entscheid des Bundesgerichtes ging hierorts am 28. April 2015 ein (vgl. Urk. 73). 4. Auf entsprechende Anfrage erklärte in der Folge die Verteidigung des Beschul- digten im ersten Berufungsverfahren, Rechtsanwalt lic. i ur. B., dass das Mandat seit dem 6. März 2015 niedergelegt sei (Urk. 77). Abklärungen der hiesi- gen Kammer ergaben (Urk. 80), dass der Beschuldigte im zweiten Berufungsver- fahren durch Fürsprecher D r. i ur. X._____ verteidigt wird (Urk. 81 und 83). In der Folge erklärten sich alle Parteien mit der schriftlichen Fortsetzung des Verfahrens
einverstanden und verzichteten auf die mündliche Eröffnung des Urteils (Urk. 84 und Urk. 85). Mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2015 wurde die schriftliche D urchführung des Berufungsverfahrens verfügt und dem Beschuldigten Frist an- gesetzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (vgl. Urk. 86). Der Beschuldigte stellte und be- gründete die Berufungsanträge nach erfolgter Fristerstreckung (vgl. Urk. 88) mit Eingabe vom 9. Juli 2015 (vgl. Urk. 92). Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2015 wurde die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz zu- gestellt. Dabei wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Einreichung einer Beru- fungsantwort sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (vgl. Urk. 94). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 27. Juli 2015 auf eine Stellungnahme (Urk. 96). D i e Vori nstanz li ess si ch ni cht vernehmen. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 reichte die Verteidigung ihre Kostennote ein (Urk. 97 bis Urk. 99). II. Prozessuales 1. Bei einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hat die mit der Neu- beurtei lung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit welcher die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Be- urteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache be- fassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Ge- si chtspunkten zu prüfen, di e i m Rückwei sungsentschei d ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. Entscheide des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015, E. 1.1; 6B_116/2013 vom 14. April 2014 E. 1.2; 6B_35/2012 vom 30. März 2012, E. 2.2; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang ge- setzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundes-
gerichtes Rechnung zu tragen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2014 E. 1.1. mit Hinweisen). Diese Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 135 II 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335; Urteil des Bundesgerichtes 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). 2. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschuldigten in Bezug auf die rechtliche Qualifikation seines Verhaltens als versuchte Schreckung der Bevölke- rung gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 25. November 2013 auf und wi es die Sache zur neuen Entschei dung an die Vorinstanz zurück. Rügen, wonach das Anklageprinzip verletzt worden sei, wies das Bundesgericht ab (Urk. 75 S. 3). Prozessgegenstand bildet nach der Rückweisung durch das Bundesgericht ge- mäss dessen Erwägungen die rechtliche Qualifikation des eingeklagten Sachver- halts mit den entsprechenden Konsequenzen hinsichtlich Sanktion sowie Kosten- und Entschädi gungsfolgen. Das Urteil des Obergerichts vom 25. November 2013 i st i n kei nem Punkt i n Rechtskraft erwachsen. III. Materielles 1. Das Bundesgericht hielt in seinen Erwägungen zusammengefasst fest, Art. 258 StGB sei ein Spezialfall der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Urk. 75 S. 3). Art. 258 StGB sei nur anwendbar, wenn die "Bevölkerung" in Schrecken versetzt beziehungsweise zu versetzen versucht werde (Urk. 75 S. 4). Unter welchen Voraussetzungen Äusserungen im "Facebook" an "Facebook"-Freunde als "öffentlich" im Sinne des Tatbestands der Rassendiskriminierung (Art. 261 bis StGB) zu qualifizieren seien und ob die inkriminierten Äusserungen in diesem Sinne öffentlich gewesen seien, wie es die Vorinstanz bejaht habe, sei hier nicht zu entscheiden, da vorliegend nicht Art. 261 bis StGB zur D i skussi on stehe. D en Tatbestand der Schreckung der Bevölkerung gemäss Art. 258 StGB erfülle nicht schon, wer durch öffentliche Äusserungen andere Personen in Schrecken ver- setze. Der Tatbestand setze vielmehr voraus, dass der Täter die Bevölkerung in Schrecken versetze. Die Lehre nehme an, dass mit dem Begriff der "Bevölkerung"
im Sinne von Art. 258 StGB ein grösserer Personenkreis, eine unbestimmte Viel- zahl von Personen gemeint sei. Unter "Bevölkerung" in Sinne dieser Bestimmung sei nicht die Gesamtheit der Einwohner eines Gebietes zu verstehen. Vielmehr reiche aus, dass eine grössere Anzahl von Personen (beispielsweise Angehörige bestimmter Konfessionen, Rassen oder Bevölkerungsschichten) betroffen sei (Urk. 75 S. 5). 2. Das Bundesgericht befasst sich dann weiter allgemein mit dem Begriff der "Bevölkerung" und kommt zum Schluss, dass die "Bevölkerung" im Sinne von Art. 258 StGB nach seinem allgemeinen Sprachgebrauch zweifellos die Gesamt- heit der Bewohner eines bestimmten, mehr oder weniger grossen Gebietes er- fasse. Der Begriff der "Bevölkerung" im Sinne von Art. 258 StGB sei aber in An- betracht der Einordnung dieser Strafbestimmung bei den Delikten "gegen den öffentli chen Frieden" weiter zu fassen. Eine "Bevölkerung" in diesem Sinne bilde auch die Gesamtheit der Personen, die sich, als Repräsentanten der Allgemein- heit, eher zufällig und kurzfristig gleichzeitig an einem bestimmten Ort befinden, beispielsweise in einem Kaufhaus, in einem öffentlichen Verkehrsmittel oder in ei- nem Sportstadion. Hingegen könne der Personenkreis, mit welchem der Urheber einer Äusserung durch Freundschaft oder Bekanntschaft im realen oder virtuellen Leben verbunden sei, nicht als "Bevölkerung" im Sinne von Art. 258 StGB ange- sehen werden, zumal hier ein Bezug zu einem bestimmten Ort fehle (vgl. Urk. 75 S. 6 f, mit Hinweisen). 3. Gestützt auf diese verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts ist festzuhal- ten, dass sich die über Facebook verbreitete Äusserung des Beschuldigten an seine rund 290 "Facebook"-Freunde, er werde alle, die ihm nicht zum Geburtstag gratuliert haben, vernichten, nicht an die "Bevölkerung" im Sinne von Art. 258 StGB gerichtet hat. D emnach ist der Beschuldigte gemäss Vorgabe des Bundes- gerichts vom Vorwurf der Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB freizusprechen. Nachdem es sich um eine Äusserung gegen viele und nicht nur gegen eine bestimmte Person oder mehrere bestimmte Personen gehandelt hat, kommt ei n Schuldspruch wegen D rohung i m Si nne von Art. 180 StGB ni cht i n
Betracht. Zudem würde es am erforderlichen Strafantrag fehlen (vgl. Art. 180 Abs. 1 StGB). IV. Widerruf Nachdem sich der Beschuldigte während der Probezeit keines strafbaren Ver- haltens schuldig gemacht hat, steht eine Verlängerung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. August 2011 ausgesprochenen Probe- zei t ni cht zur D i skussi on. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Wie bereits erwähnt, ist der Beschuldigte heute vollumfänglich freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung sowie des ersti nstanzli chen Verfahrens grundsätzlich auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten könnten die Kosten ei nzi g dann aufer- legt werden, wenn davon auszugehen wäre, dass er die Einleitung des Verfah- rens schuldhaft und rechtswidrig bewirkt bzw. dessen Durchführung erschwert hätte (Art. 426 Abs. 2 StPO). Um davon ausgehen zu können, dass ein Verfahren schuldhaft und rechtswidrig bewirkt worden ist, werden qualifiziert rechtswidrige Verstösse vorausgesetzt (Schmid, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 6 zu Art. 426 StPO), welche vorliegend nicht gegeben sind. Auch eine durch den Be- schuldigten bewirkte Erschwerung des Verfahrens ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 1.1. Die Verteidigung beantragt in diesem Zusammenhang, es sei von einem Nachforderungsrecht des vormaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten i n der Untersuchung, Rechtsanwalt lic. i ur. C., abzusehen (Urk. 92 S. 5). 1.2. Dem Beschuldigten wurde für die Dauer der Haft in der Person von Rechts- anwalt lic. i ur. C. eine amtliche Verteidigung bestellt (vgl. Urk. 18/3). Die diesbezüglichen Kosten in der Höhe von Fr. 506.– (vgl. Urk. 23) wurden von der
Vorinstanz auf die Staatskasse genommen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten wurde (Urk. 35 S. 14 f.). Nachdem vorliegend der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind auch die Kosten der amt- lichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 506.– definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen und von einer Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO abzu- sehen. 2. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, SB130371, si nd – nachdem das Urteil vom 25. November 2013 durch das Bundesgericht aufgehoben und das Verfahren zur Freisprechung des Beschuldigten an die hiesige Kammer zurück- gewiesen wurde – ausgangsgemäss ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1. Die Verteidigung beantragt, es seien dem Beschuldigten sämtliche Verteidi- gerkosten zu entschädigen. Darunter würden auch die Kosten für den – soweit aus den Akten ersi chtli ch – vormaligen Wahlverteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. i ur. B., im erst- und oberinstanzlichen Verfahren gemäss Honorarrechnung (Kostennote) vom 22. November 2013 (Urk. 57) fallen (Urk. 92 S. 5). 2.2. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens und des ersten Berufungsver- fahrens war der Beschuldigte vom 27. November 2012 (Urk. 27) bis zum 6. März 2015 (Urk. 77) durch Rechtsanwalt lic. iur. B. erbeten verteidigt. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dazu gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidi- gung, wenn der Beizug einer Verteidigung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, Handbuch des Schweize- rischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, 2013, N 1810). Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Vertretung im ersten Berufungsverfahren ohne Weiteres ge- rechtfertigt, weshalb dem Beschuldi gten ei ne Entschädi gung auszuri chten i st. Rechtsanwalt lic. iur. B._____ reichte in diesem Zusammenhang kurz vor der Be- rufungsverhandlung eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 4'355.– ein (Urk. 57), wobei die Kosten für die Berufungsverhandlung und die Nachbearbeitung enthal- ten si nd. Diese Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Demnach ist dem Beschul-
digten für die erbetene Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren und im ersten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4'355.– zu- zusprechen. 3. Was die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens betrifft, ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte – aufgrund des Bundesgerichtsentscheides, mit welchem das im ersten Berufungsverfahren ausgefällte Urteil vom 25. November 2013 aufgehoben und der Fall zur Freisprechung des Beschuldigten an die hiesi- ge Kammer zurückgewiesen wurde – di e D urchführung des Verfahrens ni cht zu vertreten hat. Die Gerichtsgebühr des vorliegenden zweiten Berufungsverfahrens hat folglich ausser Ansatz zu fallen. 3.1. Schliesslich stellt die Verteidigung den Antrag (Urk. 92 S. 5) es sei dem Be- schuldigten im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren eine Prozessentschädi- gung für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung von Fr. 3'440.75 zuzusprechen (vgl. Honorarnote vom 6. Oktober 2015, Urk. 99). 3.2. Nachdem der Beschuldigte mit heutigem Entscheid vollumfänglich freizu- sprechen ist, ist ihm diesbezüglich gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Pro- zessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Nachdem Fürsprecher Dr. iur. X._____ den Beschuldigten bereits vor Bundesgericht vertreten hat, er- scheint die Beibehaltung der anwaltli chen Vertretung auch i m zwei ten Berufungs- verfahren gerechtfertigt, weshalb dem Beschuldigten diesbezüglich ei ne Entschä- di gung auszuri chten i st. Der geltend gemachte Aufwand ist aufgrund der Hono- rarnote vom 6. Oktober 2015 von Fürsprecher Dr. iur. X._____ ausgewiesen und der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 280.– pro Stunde erschei nt gerecht- fertigt. Insgesamt ist dem Beschuldigten für die Verteidigung im vorliegenden zwei ten Berufungsverfahren somit eine Prozessentschädigung von Fr. 3'440.75 zuzuspreche n.
VI. Genugtuung bei Freiheitsentzug 1. Die Verteidigung des Beschuldigten macht geltend, dass der Beschuldigte beim beantragten Ausgang des Verfahrens eine ungerechtfertigte Haft von 21 Tagen erlitten habe. Er sei dafür gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO mit mind. CHF 200.00 pro Hafttag (dazu BGer 6B_547/2011 vom 3. Februar 2012, E. 2), ausmachend bei 21 Hafttagen total CHF 4'200.00, zuzüglich 5 % Zins seit wann rechtens, zu entschädigen (Urk. 92 S. 5).
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Schreckung der Be- völkerung im Sinne von Art. 258 StGB. 2. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl es sei die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. August 2011 ausgesprochene Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr zu verlängern, wird nicht eingetreten. 3. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung i n der Höhe von Fr. 4'200.– (z u- zügli ch 5 % Zins ab 1. April 2012) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (GB120099; Dispositiv-Ziff. 5) wird bestätigt. 5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens (GB120099), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 6. Die Kostenfestsetzung im ersten Berufungsverfahren (SB130371; Dispositiv- Ziff. 6) wird bestätigt. 7. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB130371), werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 8. Dem Beschuldigten wird für die erbetene Verteidigung (Rechtsanwalt lic. iur. B._____) i m ersti nstanzli chen Verfahren und ersten Berufungsverfahren ei- ne Prozessentschädigung von Fr. 4'355.– aus der Gerichtskasse zugespro- chen. 9. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren(SB150194) fällt aus- ser Ansatz. 10. Dem Beschuldigten wird für die erbetene Verteidigung im vorliegenden zwei- ten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'440.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 16. Juni 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. A. Truni nger