Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150187-O/U/cw
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ruggli, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst und Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig
Urteil vom 29. September 2015
i n Sachen
A._____, Beschuldi gter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kloiber Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägeri n
betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ei n- zelgericht, vom 3. März 2015 (GG150009)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Januar 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird zur Leistung von 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit, wovon bis und mit heute 4 Stunden als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, verurteilt. 4. Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. 5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Septem- ber 2011 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– angesetzte Probezeit von zwei Jahren wird um ein Jahr verlängert. 6. D as Genugtuungsbege hre n des Privatklägers B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. März 2015, wurde der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig und vom Vorwurf der ein- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freigesprochen. Der Beschuldigte wurde zur Leistung von 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit verur- teilt, wobei 4 Stunden als durch Untersuchungshaft geleistet galten. Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit wurde aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. September 2011 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– ange- setzte Probezeit von zwei Jahren wurde um ein Jahr verlängert (Urk. 29 S. 29 f.). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 23; Urk. 25) und reichte sodann seine Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 28/2; Urk. 29; Urk. 30). Auf entsprechende Fristansetzung erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 31; Urk. 32/1; Urk. 33). Mit Präsidialverfügung vom 4. September 2015 wurde dem Beschuldigten sodann Frist angesetzt, um der hiesigen Kammer einen Vorschlag für eine Verteidigung zu unterbreiten (Urk. 39). Die Staatsanwaltschaft zog mit Eingabe vom 14. September 2015 ihre An- schlussberufung zurück (Urk. 46), sodass mit Präsidialverfügung vom 15. September 2015 die Präsidialverfügung vom 4. September 2015 aufgehoben wurde (Urk. 44). 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (S CHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte ficht das Urteil vollumfänglich an und beantragt einen Fre i- spruch (Urk. 30). Die Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch) und 6 (Verweis des Ge-
nugtuungsa nspr uc hs auf den Weg des Zivilprozesses) blieben unangefochten, sodass mittels Beschluss festzustellen ist, dass das vorinstanzliche Urteil in die- sem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. II. Sachverhalt 1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unter- drückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizu- sprechen (C ORBOZ, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). 2. Als Folge des unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Teilfreispruchs bildet lediglich der nachfolgende Tatvorwurf noch Gegenstand der zweitinstanzli- chen Beurtei lung. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 7. Juni 2013 im Rahmen einer Kundgebung vor der Universität Zürich den Privatkläger von hinten umklammert und weggezogen zu haben, während dieser im Begriff gewesen sei, eine Drittper- son (nachfolgend: mutmasslicher Eierwerfer) einer polizeilichen Kontrolle zu un- terziehen. Der Beschuldigte habe dabei zumindest in Kauf genommen, dass es sich bei der von ihm körperlich angegangenen Person um einen Polizeibeamten gehandelt habe (Urk. 29 S. 18). 3. Der Beschuldigte gestand ein, den Privatkläger vom mutmasslichen Eierwer- fer von hinten weggezogen zu haben. Er sei aber nicht davon ausgegangen, dass es sich beim Privatkläger um einen Polizisten gehandelt habe. Er bestreitet zu- dem, dass der Polizeiausweis des Privatklägers gut sichtbar gewesen sei (Urk. 48 S. 2; Prot. II S. 11; Prot. I S. 8 ff.; Urk. 21 S. 2; Urk. 7/9 S. 2 f.; Urk. 7/5 S. 3 f.).
Der vom Beschuldigten vorgebrachte Sachverhaltsirrtum ist im Rahmen der recht- lichen Würdigung zu beurteilen (vgl. Urk. 20 S. 20; Urk. 21). III. Rechtliche Würdigung 1. D i e Vori nstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB. Betreffend die theoretischen Grundlagen dieses Tatbestandes kann auf die zutreffenden Er- wägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 29 S. 18 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Beim Privatkläger handelt es sich um einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB, zumal dieser zum Tatzeitpunkt als (ziviler) Polizist fungi erte. Indem der Beschuldigte den Privatkläger von hinten umklammerte und wegzog, wurde dieser an der Durchführung einer polizeilichen Kontrolle des mutmassli chen Eier- werfers gehindert. Das Umklammern und Wegziehen stellt eine nicht unerhebli- che physische Einwirkung auf den Körper des Privatklägers dar, welche aufgrund der vom Privatkläger aufgewendeten Intensität als Gewalt im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren ist. Der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist demnach erfüllt. 3. Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe nicht gewusst, dass es sich beim Privatkläger um einem Polizisten gehandelt habe, stellt sich die Frage, ob diesbezüglich ein Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB vorliegt. 3.1. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beur- teilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den si ch der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit straf- bar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB).
3.2. Die Vorinstanz erwog, der Privatkläger sei als Polizist erkennbar gewesen, zumal er seinen Polizeiausweis um den Hals getragen habe. Sollte der Beschul- digte den Ausweis dennoch nicht gesehen haben, da er den Privatkläger von hin- ten umklammerte, sei aufgrund der Gesamtsituation (Anwesenheit mindestens ei- nes uniformierten Polizisten, früheres Abführen eines anderen Demonstranten, Art und Weise wie der mutmassliche Eierwerfer abgeführt worden sei) erkennbar gewesen, dass eine Polizeiaktion im Gange gewesen sei und der mutmassliche Eierwerfer einer ordnungsgemässen Polizeikontrolle hätte unterzogen werden sol- len. Daher sei der vom Beschuldigten geltend gemachte Sachverhaltsirrtum un- glaubhaft (Urk. 29 S. 17). 3.2.1. Dass der Privatkläger den Polizeiausweis um den Hals getragen hat, ist aufgrund der beiden Fotos JOD_20130607004 und JOD_20130607008 (Urk. D1/6 S. 4 und 8) unstrittig. Da der Beschuldigte den Privatkläger jedoch von hinten umklammerte und der Privatkläger den Polizeiausweis vorne auf der Brust trug, kann die Behauptung des Beschuldigten, er habe den Polizeiausweis nicht wahrgenommen, nicht widerlegt werden. Auch sein Aufenthaltsort bzw. seine Perspektive auf das Geschehen vermag an dieser Einschätzung ni chts ändern (vgl. nachfolgend Ziffer 3.2.4.). Zudem ist der Polizeiausweis des ebenfalls beim Abführen des mutmasslichen Eierwerfers involvierten zivilen Polizisten D._____ auf keinem im Recht liegenden Foto zu erkennen. Die Erwägung der Vori nstanz, der Privatkläger sei bereits durch das Umhängen des Polizeiausweises als Poli- zist erkennbar gewesen, vermag für sich alleine nicht zu überzeugen. 3.2.2. Die Erwägung der Vorinstanz, es sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein anderer Demonstrant abgeführt und einer polizeilichen Kontrolle unterzogen worden, wodurch eine für den Beschuldigten erkennbare Polizeiaktion vorgelegen habe, überzeugt nicht. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Privatklä- gers sowie der Zeugen D._____ und E._____ ist erstellt, dass ein anderer De- monstrant zu einem früheren Zeitpunkt abgeführt wurde. Ebenso erstellt ist auf- grund diesen Ausführungen, dass sich dieser Demonstrant ohne Weiteres aus der Menge führen und einer Personenkontrolle unterziehen liess (Urk. D1/4 S. 2; Urk. 8/3 S. 4; Urk. 9/3 S. 6; Urk. 9/10 S. 3). Der Beschuldigte erwähnte einen sol-
chen Vorfall hingegen nicht. Er berichtete lediglich von einem Handgemenge zwi- schen einem Vortragsbesucher und einer Demonstrantin beim Eingang der Uni- versität (Prot. I S. 9; Urk. 7/5 S. 2). Da das Abführen des ersten Demonstranten problemlos verlieft, mithin auch von den drei Zeugen F., G. und H._____ nicht bemerkt wurde (vgl. Urk. 9/12; Urk. 9/5; Urk. 9/7), ist es glaubhaft, dass auch der Beschuldigte das Abfüh- ren des ersten Demonstranten nicht bemerkte. Zudem hatte der Beschuldigte sei- ne Aufmerksamkeit gemäss eigenen Aussagen zunächst auf das Handgemenge beim Eingang der Universität und sodann auf das Verlesen des Kundgebungstex- tes gerichtet, was i hm ebenso wenig widerlegt werden kann. 3.2.3. Die Art und Weise, wie der mutmassliche Eierwerfer abgeführt wurde, lässt aufgrund der im Recht liegenden Fotoaufnahmen nicht zwingend auf einen Poli- zeieinsatz schliessen. Die Bilder JOD_20130607001, JOD_20130607003, JOD_20130607004, JOD_20130607008 und JOD_20130607010 (Urk. D1/6 S. 1, 3, 4, 8, 10) zeigen, wie die beiden zivilen Polizisten, der Privatkläger und D._____ den mutmasslichen Eierwerfer mit grossem Kraftaufwand von der Menge zu ent- fernen versuchen. D er von der Vorinstanz erwähnte "Polizeigriff" lässt sich ledig- lich ansatzweise auf den Bildern JOD_20130607001 und JOD_20130607003 er- kennen. Obwohl sich der Privatkläger dem mutmasslichen Eierwerfer gegenüber verbal als Polizist zu erkennen gegeben hat (Urk. 8/3 S. 5), wehrte sich dieser ve- hement und versuchte, dem Privatkläger zwischen die Beine zu treten (vgl. Urk. D1/6 S. 4 und 8). Der Polizeieinsatz wirkt eher unbehelfli ch. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lässt das Vorgehen der zivilen Polizisten, mithin die Art und Weise des Abführens des mutmasslichen Eierwerfers, daher nicht ohne Weiteres auf ei- ne Polizeiaktion schliessen und war demnach für den Beschuldi gten ni cht ohne Weiteres als solche zu erkennen. 3.3.4. Die Vorinstanz erwog sodann, die Polizeiaktion sei für den Beschuldigten aufgrund der Anwesenheit des uniformierten Polizisten erkennbar gewesen. Auf dem Foto JOD_20130607004 ist ersichtlich, dass ein uniformierter Polizist be- reits vor Ort war, als der Privatkläger und D._____ den mutmassli chen Eierwerfer
hinter dem roten Plakat hervor holten (Urk. D1/6 S. 4). Indem der uniformierte Po- lizeibeamte die sich beim roten Plakat befindlichen Kundgebungsteilnehmer mit- tels nach unten gestreckten Armen zurückhält, ist erkennbar, dass es sich vorlie- gend um eine koordinierte Polizeiaktion des uniformierten und der zivilen Polizis- ten handeln muss. Anders wäre diese Situation nicht erklärbar. Der Beschuldigte erklärte, er wisse nicht, ob uniformierte Polizisten vor Ort gewe- sen seien, als er den Privatkläger umklammert habe. Als er auf dem Vorplatz der Universität angekommen sei, habe es aber noch keine uniformierten Polizisten gehabt (Urk. 7/5 S. 4; Urk. 21 S. 2; Prot. I S. 11). Er führte sodann aus, in der Nä- he des Eingangs der Universität habe es Diskussionen und auch ei n Handge- menge zwischen einem Vortragsbesucher und einer Demonstrantin gegeben. Als ein anderer Vortragsbesucher angefangen habe zu fotografieren, habe er sich ein wenig vom Eingang der Universität entfernt. Knapp vor ihm habe sich dann das Handgemenge ereignet, in welches er eingegriffen habe (Urk. 7/5 S. 3). Anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte er, er habe als Gegenprotest zum ersten Handgemenge begonnen, einen Text vorzulesen. Hinter seinem Rü- cken habe es erneut ein Handgemenge gegeben, in welches er sogleich einge- griffen habe (Prot. I S. 9). Im Rahmen der Berufungsverhandlung konnte der Be- schuldigte keine genauen Angaben betreffend seinen Standort mehr machen (P ro t. II S . 12, 17). Gemäss den Bildern JOD_20130607006 und JOD_20130607007 befand sich der Beschuldigte zunächst rechts neben dem roten Plakat "Faschisten an der Uni: Problem oder Chance?" und links neben dem weissen Plakat "Gegen rassistische Ausgrenzung egal wo!" (Urk. D1/6 S. 6 f.). Als das Gerangel zwi schen dem mut- masslichen Eierwerfer und den zivilen Polizisten begann, ist der Beschuldigte auf keinem Foto mehr zu sehen. Dem Beschuldigten kann aufgrund der Akten nicht widerlegt werden, dass er sich – wie von ihm geltend gemacht – zunächst i n der Nähe des Eingangs der Universität befand, sich von diesem ein wenig entfernte, seine Aufmerksamkeit in der Folge auf das Verlesen des Kundgebungstextes ric htete und schliesslich in das Gerangel mit dem mutmasslichen Eierwerfer ein- griff, welches hinter seinem Rücken stattfand. Dass der Beschuldigte aufgrund
des dynami schen und hi tzi gen Geschehens zwischen dem mutmasslichen Eier- werfer und den zivilen Polizisten den uniformierten Polizisten hi nter diesem Ge- rangel bzw. auf der anderen Seite des Platzes mit dessen wenig auffallendem Verhalten – Zurückhalten der Kundgebungsteilnehmer beim roten Plakat durch Ausstrecken der Arme – ni cht bemerkte, erscheint ni cht unglaubhaft und kann i hm aufgrund der Akten nicht widerlegt werden. Zwar war die Stimmung auf dem Vor- platz der Universität offensichtlich aufgrund verbaler Ausei nandersetzunge n zwi- schen einigen Vortragsbesuchern und Demonstranten angespannt bzw. aufge- hei zt – was auch die Zeugen F._____ und G._____ bestätigten (Urk. 9/5 S 3; Urk 9/7 S. 3 und 4) –, für das Vorherrschen einer sog. "Antipolizei"-Sti mmung liegen jedoch keinerlei Hinweise vor. Es war für den Beschuldigten demnach ni cht er- kennbar, dass eine Polizeiaktion im Gange war und der mutmassliche Eierwerfer einer ordnungsgemässen polizeilichen Kontrolle hätte unterzogen werden sollen. 3.4. Es bestehen demnach erhebliche Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie eingeklagt ereignet hat, insbesondere dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, beim Privatkläger habe es sich um einen Polizisten gehandelt. D em Beschuldigten kann demnach ni cht widerlegt werden, dass er sich in ei nem Irrtum über die Eigenschaft des Privatklägers als Beamter befand. Es liegt ein Sachverhaltsirrtum i m Si nne von Art. 13 StGB vor, der den in Art. 285 StGB ge- forderten Vorsatz ausschliesst. Eine fahrlässige Verletzung von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist nicht strafbar, sodass eine Prüfung betreffend Vermeidbarkeit des Irr- tums im Sinne von Art. 13 Abs. 2 StGB unterbleiben kann. 4. Als Fazit ergibt sich, dass aufgrund der äusseren Umstände nicht gesagt werden kann, der Beschuldigte habe in Kauf genommen, dass es sich bei der von ihm körperlich angegangenen Person um einen Polizeibeamten handle. Der Be- schuldigte ist deshalb vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Abs. 1 StGB freizusprechen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 7) ist zu bestätigten. Die zweit- instanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Für die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren ist dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Der in der eingereichte Honorarnote aufgeführte Aufwand von 22.75 Stunden und damit Fr. 6'234.85 (inkl. MwSt.) er- scheint angemessen (Urk. 22). Demnach ist eine Prozessentschädigung von Fr. 6'234.85 (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Dem Beschuldigten ist sodann eine Um- triebsentschädigung von Fr. 200.– aus der Gerichtskasse zu erstatten. Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. September 2015 wird Vormerk genommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. März 2015 bezüglich Dispositivziffern 2 (Teilfrei- spruch) und 6 (Verweis des Genugtuungsanspruchs auf den Weg des Zivil- prozesses) in Rechtskraft erwachsen ist . 3. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. 4. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtli che Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird zudem vom Vorwurf der Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB frei- gesprochen. 2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 7) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 6'234.85 für die Verteidigung i m ersti nstanzlichen Verfahren aus der Gerichtskasse zuge- sprochen. 6. Dem Beschuldigten wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hi nsi chtli ch i hrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an
− den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular D − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, in die Untersuchungsakten Nr. A-1/2011/5966. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 29. September 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Ruggli
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Hässig