Criminal appeal inadmissible for missing appeal statement

SB150179Obergericht26.05.2015Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich High Court did not enter into the defendant’s appeal against the judgment of the District Court of Pfäffikon because, although appeal was timely announced, no written appeal statement was filed within the statutory 20-day period after service of the reasoned judgment. As the unsuccessful party, the defendant was ordered to pay the appellate costs, with the court fee set at CHF 600. No compensation was awarded to the official defence or the private claimant.

Regest

Art. 399 Abs. 1 und 3, Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO; verspätete oder unterlassene Berufungserklärung: Das Berufungsverfahren ist zweistufig; die fristgerechte Berufungsanmeldung ersetzt die Berufungserklärung nicht. Wird innert Frist keine schriftliche Berufungserklärung eingereicht, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine vorgängige Stellungnahme der Parteien nach Art. 403 Abs. 2 StPO kann bei fehlender Berufungserklärung entfallen. Die kostenrechtliche Folge des Nichteintretens entspricht dem Unterliegen nach Art. 428 Abs. 1 StPO.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150179-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und D r. i ur. D . Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. A. Truni nger Beschluss vom 26. Mai 2015

i n Sachen

A._____,

Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 16. März 2015 (GG140024)

Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 18. März 2015 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 16. März 2015 bezüglich Kostenfolgen fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 85). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung des Beschuldigten am 17. April 2015 zugestellt (Urk. 91/1). 2.1. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung anzumelden. Jene Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Es handelt sich somit um ein zweistufiges Verfahren (BGE 138 IV 157 E. 2.1.f.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_458/2013 vom 4. November 2013, E. 1.3.2). Erfolgt – i nnert Frist – keine derartige Berufungsanmeldung oder -erklärung, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO). Bei Nichteinreichung einer Berufungserklärung kann darauf verzichtet werden, den Parteien vor Erlass des Nichteintretensentscheids Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuräumen (ZR 110/2011 Nr. 69). 2.2. Der Beschuldigte liess innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils – mi thi n bi s zum 7. Mai 2015 – keine schriftliche Berufungserklärung einreichen, obwohl der begründete Entscheid diesbezüglich eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung enthält (Urk. 92 S. 34; Dispositiv-Ziffer 12). Der Verteidiger des Beschuldigten meldete vorliegend zwar rechtzeitig Berufung an, in der Folge reichte er aber innerhalb der Frist keine Berufungserklärung ein. Auf die Berufung des Beschuldi gten i st somi t ni cht ei nzutreten. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens getragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel

zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens deshalb dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Erhebliche Umtriebe der amtlichen Verteidigung und des Privatklägers i m Berufungsverfahren si nd ni cht ersichtlich, weshalb diesbezügli ch kei ne Entschädi gungen auszuri chten si nd. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 18. März 2015 wi rd ni cht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.-- . 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − Rechtsanwälti n li c.i ur. Y., im Doppel für si ch und zuhanden des Privatklägers B. sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Züri ch, 26. Mai 2015

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. i ur. A. Truni nger

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