Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150159-O/U/eh
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, und lic. i ur. C h. Pri nz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer
Urteil vom 20. Oktober 2015
i n Sachen
A._____, Dr. iur.,
Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. U. Frauenfelder Nohl,
Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 27. Januar 2015 (DG140314)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl vom 13. Oktober 2014 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 38 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB; − des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; − der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB; − des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB sowie − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 44 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychi scher Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzügli ch 5 % Zi ns ab 24. März 2013 zu bezah- len. Im übersteigenden Umfang wird das Genugtuungsbegehren abge- wiesen.
Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 63 S. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Urteil des Bezirksgerichts Züri ch, 7. Abtei lung, vom 27. Januar 2015 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldi g gesprochen und bestraft (Urk. 63 S. 38 f.). 1.2. Gegen dieses Urteil, das dem Beschuldigten und dem Privatkläger gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S . 13) und der Staatsanwaltschaft am 28. Januar 2015 schriftlich im Dispositiv zugestellt wurde (Urk. 52), meldete der Beschuldigte am 28. Januar 2015 fristgerecht Berufung an (Urk. 51). Am 1. April 2015 wurde dem Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (Urk. 62/2). Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom 21. April 2015 (Urk. 66) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO. Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2015 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatkläger zugestellt, um ge- gebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um mi t- zuteilen, ob sie mit der schri ftli chen D urchführung des Berufungsverfahrens ein- verstanden sind, vorbehältlich der Erhebung von Anschlussberufungen (Urk. 69). Mit Eingabe vom 28. April 2015 teilte der Privatkläger mit, dass er keine Anschlussberufung erhebe und si ch am Berufungsverfahren nicht beteiligen werde (Urk. 71). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 29. April 2015 mit, dass auf Anschlussberufung verzichtet werde. Sie erklärte sich mit der schriftli- chen D urchführung des Berufungsverfahrens ei nverstanden (Urk. 73). Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 7. Mai 2015 ebenfalls sein Einverständnis mi t der schri ftli chen D urchführ ung des Berufungsverfahre ns (Urk. 74).
1.3. Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2015 wurde die schriftliche Durchfüh- rung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist ange- setzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 76). Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 13. Juli 2015 innert erstreckter Frist die Berufungsbegründung samt Beilagen ein (Urk. 86; Urk. 88/1-5). Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2015 wurde der Staats- anwaltschaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt und der Vori nstanz Gelegen- heit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 92). In der Folge ver- zichteten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz auf eine Stellungnahme (Urk. 94; Urk. 98). 2. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich ausschliesslich gegen die Kosten- festsetzung gemäss Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils, wobei lediglich die Höhe der Auslagen für die Untersuchung beanstandet wird (Urk. 86 S. 2). Weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger erhoben Berufung bzw. Anschlussberufung. Das vorinstanzliche Urteil ist somit in Bezug auf Dispositiv- ziffern 1 bis 4, 5 (teilweise) sowie 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO), was vorab festzustellen ist. 3. Kostenfestsetzung 3.1. Die Verteidigung wendet sich gegen die vori nstanzli che Kostenfestsetzung. Die Vorinstanz habe dem Beschuldigten unter dem Titel "Auslagen Unter- suchung" Fr. 73'194.75 auferlegt. Dieser Betrag enthalte auch die Kosten des Aufenthalts des Beschuldigten in der Psychiatrischen Universitätsklinik Züri ch i n der Höhe von Fr. 44'068.–. D en Rechnungen der Kli ni k lasse si ch entnehmen, dass sich diese Kosten aus ei ner "Tagestaxe kantonal 60-Antei l Kanton", einem "Si cherhei tshaftantei l Justi z Kanton" sowie einer "Nebenkostenpauschale" zu- sammensetzen würden. Bei der Position "Sicherheitshaft Justiz Kanton" handle es sich um Kosten, die denjenigen für di e Untersuchungshaft entsprechen wür- den. D i e Kosten für di e Untersuchungshaft könnten jedoch ni cht zu den Auslagen gemäss Art. 422 Abs. 2 StPO gezählt und der beschuldigten Person auferlegt werden. Bei der Position "Tagestaxe kantonal 60-Anteil Kanton" handle es sich
um einen Teil der Kosten für die stationäre Unterbringung in einem Krankenhaus, der generell vom Kanton zu tragen sei. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund dem Beschuldigten diese Kosten nur deswegen auferlegt werden sollten, weil er im Rahmen eines Strafverfahrens in die Klinik eingewiesen worden sei. Worin die Nebenkosten bestünden, sei unklar. Eine Auferlegung dieser Kosten an den Beschuldigten sei jedenfalls nicht zulässig. Dementsprechend seien die vom Beschuldigten zu tragenden Auslagen für die Untersuchung um Fr. 44'068.– zu reduzieren (Urk. 86 S. 2 ff.). 3.2. Die Vorinstanz legte dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vollumfängli ch auf (Urk. 63 S. 39, Dispositivziffer 6). Sie setzte in Dispositivziffer 5 eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.– fest und führte auf, wie vi el die weiteren Auslagen im vorliegenden Strafverfahren betragen (Urk. 63 S. 39). Diesbezüglich stützte sich die Vorinstanz auf das Kostenblatt der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2014 bzw. auf den dazugehörigen Konto- auszug (Urk. 24; Urk. 29). Im Kontoauszug der Staatsanwaltschaft werden auch die Kosten für den Aufenthalt des Beschuldigten in der Psychiatrischen Uni- versitätsklinik Züri ch aufgeführt. Wie sich aus den Akten ergibt, befand sich der Beschuldigte im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens während rund eineinhalb Monaten in stationärer Behandlung. Die dadurch entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 44'068.– ergeben sich aus zwei Rechnungen der Psychi atri- schen Universitätsklinik Züri ch vom 21. Mai 2013 bzw. 10. Juni 2013 über den Betrag von Fr. 37'457.80 bzw. Fr. 6'610.20 (Urk. 29; Urk. 88/1-3). Die Kosten der stationären Behandlung des Beschuldigten setzen sich aus einer Tagespauschale von Fr. 668.– (vgl. dazu auch die Übersicht der Gesundheits- direktion des Kantons Züri ch über die Tarife für stationäre Behandlungen), einem Justi zantei l von Fr. 755.– pro Tag sowie einer Nebenkostenpauschale von Fr. 6.– pro Tag zusammen (U rk. 29; Urk. 88/2-3). Mit der Tagespauschale wird die stati- onäre Behandlung in der Klinik vergütet (Art. 49 Abs. 1 KVG). Sie wird von den Kantonen und den Krankenversicherern anteilsmässig übernommen (Art. 49a Abs. 1 KVG). Dementsprechend wird der Anteil des Kantons bzw. derjenige der Krankenversicherung des Beschuldigten i n den Rechnungen der Psychi atri schen Universitätsklinik Zürich separat aufgeführt (vgl. Urk. 29; Urk. 88/2-3). Auf di e
Krankenkasse entfallen 49 %. Der kantonale Anteil an der Tagespauschale beträgt 51 %, d.h. Fr. 340.70. Der Justi zanteil von Fr. 755.– pro Tag deckt die Kosten für die erforderlichen Bewachungs- und Si cherhei tsmassnahmen der behandelnden Ei nri chtung ab. An diesen Kosten beteiligt sich die Krankenkasse ni cht. Die Nebenkostenpauschale von Fr. 6.– pro Tag wird sodann für zusätzli che, nicht durch die Tagespauschale abgedeckte Kosten, wie beispielsweise begleitete Transporte, erhoben. Für die stationäre Behandlung des Beschuldigten wurden der Staatsanwaltschaft somit Fr. 1'101.70 (Fr. 340.70 + Fr. 755.– + Fr. 6.–) pro Tag verrechnet, was für einen Aufenthalt von 40 Tagen Kosten von insgesamt Fr. 44'068.– ergibt. 3.3. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Zu den Auslagen gehören namentli ch die Kosten für die amtliche Verteidigung und für Übersetzungen (Art. 422 Abs. 2 StPO). 3.3.1. Der Beschuldigte wurde am 25. März 2013 verhaftet (Urk. 20/2). Am 26. März 2013 wies ihn die Staatsanwaltschaft in die Psychiatrische Universitäts- klinik Züri ch ei n (Urk. 20/8). In der Verfügung betreffend Hospitalisierung wird festgehalten, dass die Untersuchungshaft fortdauert und die in der Klinik zugebrachte Zeit als solche angerechnet wird. Am 27. März 2013 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an (Urk. 20/13). Am 6. Mai 2013 wurde der Beschuldigte i ns Gefängni s Züri ch verlegt (Urk. 20/24) und am 7. Mai 2013 aus der Untersuchungshaft entlassen (Urk. 20/25-26). Der Aufenthalt des Beschuldigten in der psychiatrischen Klinik trat vorliegend so- mit an die Stelle von Untersuchungshaft (sog. stationäre Ersatzmassnahme; vgl. BSK StGB I-Mettler/Spichtin, Art. 51 N 22). Aus diesem Umstand allein kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die durch die stationäre Behandlung des Be- schuldigten entstandenen Kosten zu den Auslagen des vorliegenden Strafverfah- rens zu zählen und vom Beschuldigten zu tragen si nd. D aran ändert auch ni chts, dass der Beschuldigte von den Strafbehörden in die Klinik eingewiesen wurde.
Die Hospitalisierung wurde infolge seines psychi schen Gesundhei tszustandes veranlasst (vgl. Urk. 20/8). Die Ei nwei sung in die Klinik erfolgte somit ni cht zur Vornahme von ärztlichen Untersuchungen im Rahmen des vorliegenden Strafver- fahrens, sondern war medizinisch indiziert. Entsprechend wird denn auch in den Rechnungen der Psychi atri schen Uni versi tätskli ni k Züri ch als Aufnahmegrund "Krankheit/KVG" aufgeführt (Urk. 29; Urk. 88/2-3). Die Verteidigung wies dies- bezüglich zutreffend darauf hin, dass ei ne Hospitalisierung auf anderem Weg stattgefunden hätte, wenn gegen den Beschuldigten kein Strafverfahren hängig gewesen wäre (Urk. 86 S. 5). Mit der Verteidigung ist deshalb ni cht ersichtlich, weshalb der kantonale Antei l an der Tagespauschale dem Beschuldigten aufer- legt werden sollte. Nachdem die Ei nwei sung des Beschuldigten in die Klinik krankheitsbedingt erfolgte, kann die entsprechende Anordnung der Staatsanwalt- schaft jedenfalls ni cht als Untersuchungshandlung eingestuft werden. Der vom Kanton gestützt auf das Krankenversicherungsgesetz zu übernehmende Antei l an der Tagespauschale von insgesamt Fr. 13'628.– (Fr. 340.70 pro Tag) kann deshalb ni cht zu den Auslagen der Untersuchung gezählt und dem Beschuldigten auferlegt werden. 3.3.2. Der Beschuldigte wurde aus der Untersuchungshaft in die psychiatrische Klinik verlegt. Während seiner Aufenthaltsdauer in der Klinik galten die Bedingun- gen der Untersuchungshaft (vgl. Urk. 20/8; Urk. 20/16). Nachdem der Beschuldig- te aus der geschlossenen Abteilung der Psychiatrischen Universitätskli ni k Züri ch geflüchtet war (Urk. 20/14), wurde er zudem in den Hochsicherheitstrakt verlegt (Urk. 20/15). Die infolge der Haft geltenden Sicherheitsmassnahmen führten gegenüber einer normalen stationären Behandlung zu Mehrkosten (vgl. dazu auch das von der Verteidigung eingereichte Merkblatt; Urk. 88/4). In den Rech- nungen der Psychi atri schen Uni versi tätsklinik Zürich werden sie unter der Position "Si cherhei tshaft Antei l Justi z Kanton" (Fr. 755.– pro Tag, insgesamt Fr. 30'200.–) aufgeführt. Ein Zusammenhang dieser Kosten mit dem vorliegenden Strafver- fahren ist gegeben. Es handelt si ch um Aufwendungen, die unmittelbar mit dem Haftzweck zusammenhängen und somit infolge des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens entstanden sind. Die Ei nwei sung eines Untersuchungs- häftli ngs i n ei n Spital oder eine Klinik stellt wie erwähnt eine Ersatzmassnahme
für di e Untersuchungshaft dar. Es rechtfertigt sich daher, die infolge der erforderli- chen Si cherhei tsvorkehrungen entstandenen Mehrkosten der stationären Behand- lung wie die Kosten für die Untersuchungshaft zu behandeln. Art. 422 Abs. 2 StPO enthält ei ne beispielhafte Aufzählung der Verfahrensaus- lagen. D i e Kosten für di e Untersuchungshaft werden dabei ni cht erwähnt. Die Aufzählung von Art. 422 Abs. 2 StPO ist zwar nicht abschliessend. Haftkosten fal- len in Strafverfahren jedoch häufig an und können, wie vorliegend, eine beträchtli- che Höhe erreichen. Könnten diese Kosten der verurteilten beschuldigten Person auferlegt werden, hätte dies für sie erhebliche finanzielle Konsequenzen. Vor die- sem Hintergrund wäre grundsätzlich zu erwarten, dass die Haftkosten in der Auf- zählung von Art. 422 Abs. 2 StPO ausdrücklich als Verfahrensauslagen erwähnt werden. Dass dem nicht so ist, deutet darauf hin, dass sie nicht zu den Verfah- renskosten gehören, welche die beschuldigte Person zu tragen hat. In Art. 493 Abs. 2 lit. b des Vorentwurfs zur Schweizerischen Strafprozessordnung wurden die Haftkosten zudem noch ausdrücklich zu den Barauslagen gezählt. Gemäss Art. 494 Abs. 3 des Vorentwurfs konnten sie der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie sich in günsti gen wi rtschaftli chen Verhältni ssen befand (vgl. auch den Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozess- ordnung, S. 285 f. sowie den Bericht der Expertenkommission «Vereinheitlichung des Strafprozessrechts», Aus 29 mach 1, S. 162). Dass die Kosten für die Unter- suchungshaft im heute geltenden Art. 422 StPO ni cht mehr aufgeführt werden, kann deshalb dahingehend ausgelegt werden, dass sie nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu den Verfahrenskosten zu zählen sind (vgl. dazu Griesser, i n: D onatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 422 N 19; Goldschmid/Maurer/ Soll- berger, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, S. 419). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten des Straf- und Mass- nahmenvollzugs vom Kanton zu tragen sind (Art. 380 Abs. 1 StGB). Der Verurteil- te wird gegebenenfalls in angemessener Weise an den Vollzugskosten beteiligt (Art. 380 Abs. 2 StPO). Es ist ni cht ersichtlich, weshalb die Kostentragung bei Vollzugs- und Haftkosten unterschi edli ch gehandhabt werden sollte, zumal die
Dauer der Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet wird (Art. 51 StGB). Würden die Kosten für die Untersuchungshaft zu den Verfahrensauslagen zählen und könnten sie der verurteilten beschuldigten Person auferlegt werden, würde dies zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung derjenigen verurteilten Personen führen, die eine längere anrechenbare Untersuchungshaft verbüsst haben. Sie müssten dann fakti sch für einen Teil der Kosten des Strafvollzugs aufkommen (BSK StPO-Domeisen, Art. 422 N 19; Goldschmid/Maurer/Sollberger, a.a.O., S. 419 f.). Die Länge der Untersuchungshaft bzw. der allfällige Eintritt in den vor- zeitigen Strafvollzug ist zudem ni cht vom alleinigen Willen der beschuldigten Per- son abhängig. Es wäre stossend, den Umfang der Kostentragungspflicht einer verurteilten Person von Umständen abhängig zu machen, die sie höchstens mit- telbar zu ihren Gunsten beeinflussen kann (vgl. Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2014.50 vom 20. November 2014 E. 3b). Nach dem Gesagten ist mit der überwiegenden Lehre festzustellen, dass die Kosten für die Unter- suchungshaft ni cht zu den Auslagen gemäss Art. 422 Abs. 2 StPO gehören. Sie sind deshalb nicht von der verurteilten beschuldigten Person zu tragen (vgl. dazu u.a. BSK StPO-Domeisen, Art. 422 N 19; Griesser, a.a.O., Art. 422 N 19; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 426 N 3; Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl., N 1776 Fn 40). Die vorliegend aufgrund der zusätzli chen Sicherheitsvorkehrungen entstandenen Mehrkosten der stationären Behandlung in der Höhe von Fr. 30'200.– gehören demnach nicht zu den Verfahrenskosten, weshalb sie dem Beschuldigten ni cht auferlegt werden können. 3.3.3. Die obigen Ausführungen gelten auch für die Nebenkostenpauschalen i n der Höhe von insgesamt Fr. 240.–. Soweit diese Kosten mit der gegen den Beschuldigten angeordneten Untersuchungshaft zusammenhängen, sind sie wie die Haftkosten zu behandeln. Handelt es sich dabei um Kosten, die i m Zusam- menhang mit der stationären Behandlung des Beschuldigten und damit unab- hängig von der Strafuntersuchung entstanden si nd, können si e ni cht zu den Kosten des vorliegenden Strafverfahrens gezählt werden. Eine Kostenauflage an den Beschuldigten fällt damit ausser Betracht.
3.4. Nach den vorstehenden Ausführungen sind die von der Vorinstanz in Dispositivziffer 5 festgesetzten Auslagen der Untersuchung um insgesamt Fr. 44'068.– (Fr. 13'628.– + Fr. 30'200.– + Fr. 240.–) zu reduzieren. Damit sind die Auslagen der Strafuntersuchung auf Fr. 29'126.75 festzusetzen. 4. Kosten- und Entschädi gungsfolgen Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ein- schliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind deshalb auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Züri ch, 7. Abtei lung, vom 27. Januar 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB; − des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanl age i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; − der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB; − des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB sowie − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 44 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden]. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde i st i nnert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 20. Oktober 2015
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Laufer