Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150149-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold
Urteil vom 23. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Fahren trotz Führerausweisentzug etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Januar 2015 (GG140260)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 26). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Fahrens trotz Führerausweisentzuges im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 3 SVG sowie − des Fahrens ohne Kontrollschilder im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.– und einer Übertretungsbusse von Fr. 140.–. 3. Die Freiheits- und die Geldstrafe werden vollzogen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Der amtliche Verteidiger lic. iur. X._____ wird für das vorliegende sowie das vorangegangene Verfahren mit der Geschäftsnummer GG140194 mit Fr. 5'086.50 (inkl. 8.0 % Mehrwertsteuer) entschädigt. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 900.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 5'086.50 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 51 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2015 sei betref- fend Ziff. 3 aufzuheben. 2. Die Freiheitsstrafe sei bei einer Probezeit von 4 Jahren bedingt aufzu- schieben, die Geldstrafe sei zu vollziehen. 3. Die Kosten seien ausgangsgemäss aufzuerlegen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen seien. b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 47, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Formelles Mit Urteil vom 6. Januar 2015 verurteilte das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, den Beschuldigten wegen Fahrens trotz Führerausweisent- zug, ohne Haftpflichtversicherung und ohne Kontrollschilder. Es bestrafte ihn mit sechs Monaten Freiheitstrafe zuzüglich einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.– und einer Übertretungsbusse von Fr. 140.–. Der bedingte Strafvollzug für die Freiheits- und Geldstrafe wurde verweigert (Urk. 42). Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte unterm 7. Januar 2015 Berufung an (Urk. 35). Mit Datum vom 2. April 2015 liess er seine Berufungserklärung fol- gen (Urk. 44). Demnach wird einzig die Verweigerung des bedingten Strafvollzu- ges bezüglich der Freiheitsstrafe angefochten; im Übrigen wird das Urteil akzep- tiert. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 20. April 2015 auf An- schlussberufung und beantragte die Bestätigung des vori nstanzli che n Urtei ls (Urk. 47). Das vorinstanzliche Urteil ist demnach, abgesehen vom Strafpunkt, ni cht angefochten, sodass die übrigen Ziffern des Urteilsdispositivs (Ziff. 1 und 5-8) i n Rechtskraft erwachsen sind, was vorab festzustellen ist. Heute fand in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Vertei- digers die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S . 3 ff.). Der Fall ist spruchreif. II. Strafe Die Strafzumessung der Vorinstanz ist nachvollziehbar und wird dem Fall gerecht. Sie wird denn auch von keiner Seite bemängelt. Folglich kann sie mit
Bezug auf alle drei ausgefällten Arten von Strafen unter Verweis auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz bestätigt werden. III. Vollz ug der Freiheitstrafe Der Beschuldigte ficht einzig die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges der Freiheitsstrafe an. Er beantragt, dass diese Strafe bei einer Probezeit von vier Jahren bedingt aufgeschoben werde. Bezüglich der Geldstrafe akzeptiert er die Anordnung des Vollzugs (vgl. Urk. 44, Urk. 51). Der Beschuldigte weist aus den letzten acht Jahren neun Vorstrafen auf, wovon deren fünf einschlägig sind. Abgesehen von der ersten Verurteilung unter anderem wegen Raub wurde der Beschuldigte bisher immer mit Geldstrafen sanktioniert, wovon die erste (2007) widerrufen und die sieben weiteren jeweils unbedingt ausgefällt worden sind. Für den vorliegenden Fall sind insbesondere die beiden Verurteilungen aus den Jahren 2012 und 2013 mit Geldstrafen von 180 bzw. 270 Tagessätzen von Bedeutung. Folglich kommt Art. 42 Abs. 2 StGB zum Zug. Liegt ein Rückfall im Sinne dieser Bestimmung vor, ist der Aufschub nur zu- lässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Darunter sind solche Um- stände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlech- tert. Bei Art. 42 Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung einer günstigen Progno- se bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des be- dingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat bzw. vor- liegend der beiden Vortaten eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung eines Rückfalls durch die beson- ders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinem Zusammenhang
steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (vgl. BGE 134 IV 1 m.H. auf die Literatur). Da die beiden im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB relevanten Vorstrafen des Beschuldigten einschlägig sind, käme vorliegend die ausnahmsweise Gewährung des bedingten Strafvollzuges nur bei einer besonders positiven Veränderung sei- ner Lebensumstände in Frage. Um seine heute im Unterschied zu früher beson- ders günstigen Zukunftsaussichten zu untermauern, machte der Beschuldigte nebst seinem Geständnis und seinen Reuebekundungen i m vori nstanzli che n Ver- fahren i m Wesentli chen drei Umstände geltend: Zum Einen die seit Oktober 2014 neue Arbeitsstelle, die ihm grössere berufliche Aufstiegsmöglichkeiten eröffne; sodann seine Therapiebemühungen (wöchentliche bzw. zweiwöchentli che Sit- zungen von Frühling bis September/Oktober 2014; ab da ca. monatliche Thera- piesitzungen - vgl. Urk. 30 S. 19); alsdann den Umstand, dass er die Geldstrafen, Bussen und Kosten aus den früheren Verfahren mit regelmässigen Zahlungen abbezahle. Diese Argumente waren auch anlässlich der heutigen Berufungsver- handlung zu hören (vgl. Prot. II S. 5 ff.). Hinsichtlich der Therapie führte der Be- schuldigte nunmehr aus, die letzte Sitzung im Oktober 2014 absolviert zu haben. Da er seinen Charakter besser kennengelernt habe und nun mi t sei nen i mpulsi- ven Handlungen umzugehen wisse, sei er mit dem Therapeuten so verblieben, dass er sich bei Bedarf jederzeit bei diesem melden könne. Auch wenn di e Vori nstanz zu diesen Umständen mit nachvollziehbaren Ar- gumenten bereits Stellung genommen und berechtigterweise darauf hingewiesen hat, dass die Beteuerungen des Beschuldigten, es würden keine weiteren Strafta- ten mehr folgen, bereits in den früheren Verfahren zu hören waren, zeigt sich die Gesamtsituation des Beschuldigten doch als überdurchschnittlich positiv: Er hat eine feste Arbeitsstelle bei einem renommierten Arbeitgeber, welcher i hm sehr gute Leistungen attestiert (Urk. 52/1 und 52/3) und er ist seit drei Jahren verheira- tet und beabsichtigt, in nächster Zeit eine Familie zu gründen (vgl. Prot. II S. 7). Der Beschuldigte lebt i n stabi len Verhältni ssen und ist insgesamt ausgezeichnet sozial integriert. Dass er sich mit seinen Defiziten im (verkehrs-)psychologischen Bereich sowie mit seinen problematischen Denk- und Verhaltensmustern akti v
auseinandergesetzt hat und sich derer mittlerweile bewusst i st, zei gen ni cht nur seine heutigen Aussagen (Prot. II S . 5 ff.), sondern dies wird auch in der Fahreig- nungsbegutachtung des Psychologischen Instituts der Universität Zürich vom 12. Mai 2015 (Urk. 52/2) bestätigt. Letzteres erkennt beim Beschuldigten eine intrinsisch motivierte Phase des Umbruchs respektive der Neuorientierung und bescheinigt i hm gar ein vergleichsweise stark ausgeprägtes Verantwortungsbe- wusstsein und Selbstkontrolle (Urk. 52/2 S. 16). Mit einer endlich erfolgten Ein- sicht des Beschuldigten stimmt sodann überein, dass es seit dem inkriminierten Geschehnis bis heute und damit während einer – angesichts der bis dahin regel- mässigen Delinquenz des Beschuldigten immerhin beachtlichen – Zeitspanne von beinahe zwei Jahren zu keinem Vorfall mehr gekommen ist. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, aber doch erfreulich und dem Beschuldigten daher ebenso zugute zu halten ist schliesslich die Tatsache, dass er sich – ohne unmittelbaren betreibungsrechtlichen Druck – um di e Bezahlung sei ner Schulden bemüht und seit einiger Zeit monatli che Abzahlungen von rund Fr. 1'000.– leistet (vgl. Prot. II S. 12). Im Ergebnis kann gesagt werden, dass die positive Entwicklung und die stabilen Lebensumstände des Beschuldigten die aufgrund der letzten beiden Ver- urtei lungen i ndi zi erte Befürchtung, es könne erneut zu Delikten kommen, gerade ausreichend zu kompensieren vermögen und sich damit zu einer besonders güns- tigen Prognose verdichten. Die Berufung des Beschuldigten ist unter diesen Um- ständen gutzuheissen und es ist der Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt aufzu- schieben. Angesichts der bis zum inkriminierten Ereignis ausgesprochen hartnä- ckigen Delinquenz des Beschuldigten, welche nicht zuletzt für die ursprüngliche ernstli che Befürchtung wei terer Delikte verantwortlich zeichnete, ist die Probezeit auf das Maximum von fünf Jahren festzusetzen. Es li egt nun am Beschuldi gten zu zeigen, dass der von ihm behauptete und ihm mit diesem Erkenntnis attestierte Umbruch in seinem Denken und Handeln tatsächlich stattgefunden hat, indem er si ch auch während dieser langen Probezeit wohl verhält. Zumal er vom Beschuldigten nicht angefochten wurde und unter spezialprä- ventiven Gesichtspunkten auch im Hinblick auf den Aufschub des Vollzugs der
freiheitsentziehenden Sanktion sinnvoll erscheint, ist der vorinstanzlich festge- setzte Vollzug der Geldstrafe zu bestätigen. IV. Kostenfolge Ausgangsgemäss sind die zweitinstanzlichen Kosten und diejenigen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Beschluss: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zü- rich, 7. Abteilung, vom 6. Januar 2015 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 5 (Entschädigung an amtliche Verteidigung) und 6-8 (Kos- tendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l.
Urteil: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.– und einer Übertre- tungsbusse von Fr. 140.–. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben bei einer Probezeit von 5 Jahren. 3. Die Geldstrafe wird vollzogen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 3'860.– amtliche Verteidigung.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 7. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben), − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz, − den Justi zvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- me n, P IN-Nr. ..., − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 23. Juni 2015
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Berchtold