Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150122-O/U/gs-ad
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Ersatz- oberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. Leuthard
Urteil vom 4. September 2015
i n Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend versuchten Betrug etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 20. Oktober 2014 (GG140028)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Mai 2014 (Urk. 33) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. D i e Beschuldigte A._____ ist schuldig − des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB wird die Beschuldigte A._____ freigesprochen. 3. Die mit Entscheid des Justizvollzugs vom 16. August 2010 für eine Frei- heitsstrafe von 90 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr ver- fügte bedingte Entlassung wi rd ni cht widerrufen. 4. Die Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Oktober 2011, wovon 122 Tage durch Haft erstanden sind. 5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Mai 2014 beschlagnahmten Gegenstände (Geissfuss, Schlüssel der Firma B._____ und gefälschte 100er-Note) werden eingezogen und ver- ni chtet.
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 8. Im Umfang von zwei Dritteln werden die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse genommen. Im Umfang von einem Drittel werden die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden in diesem Umfang einstweilen auf die Staats- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 96 S. 1 i.V.m. Urk. 81/1 S. 2 f.) 1. Die Beschuldigte sei von den Vorwürfen des versuchten Betruges und der Irreführung der Rechtspflege gemäss Nebendossier 1 freizuspre- chen; hinsichtlich des Nebendossiers 13 sei die Beschuldigte der Ge- hi lfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege i.S.v. Art. 304 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. 2. Die Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 20 Tagessätzen zu bestrafen, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Oktober 2011. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Strafe vollständig erstanden ist.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Berufungsanmeldung und -erklärung sowie Teilrechtskraft 1.1. Die Beschuldigte liess mit Eingabe des Verteidigers vom 24. Oktober 2014 (Poststempel) rechtzeitig Berufung gegen das vier Tage zuvor ergangene erstin- stanzliche Urteil anmelden (HD 72).
Den Empfang des begründeten Entscheids quittierte die Verteidigung am 6. März 2015 (HD 77). Die Berufungserklärung datiert vom 23. März 2015 (Poststempel) und erfolgte damit ebenfalls innert der gesetzlichen Frist (HD 81/1). 1.2. Weder selbständige noch Anschluss-Appellation legte die Staatsanwaltschaft ei n. 1.3. Die Beschuldigte beschränkte die Berufung auf die Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch), 3 und 4 (recte: 4 und 5: Strafart, Strafzumessung und Vollzug) sowie 8 (Kostenauflage). Weiter wurde die "Verweigerung einer Genugtuung für Überhaft" moniert (HD 81/1 S. 2). Rechtskräftig ist das erstinstanzliche Urteil mithin betreffend die Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls, ND 8), 3 (Absehen vom Widerruf der bedingten Entlassung), 6 (Einziehung) und 7 (Kostenfestsetzung). Dies ist mittels Beschluss festzustellen. 2. Beweisergänzungsanträge Die Verteidigung beantragte, es seien die drei mit der Berufungserklärung einge- rei chten E-Mail-Ausdrucke (HD 81/2, 81/3 und 81/4) zu den Akten zu nehmen (HD 81/1 S. 3 ff.). Weiter wurde von Seiten der Beschuldigten darum ersucht, von der Versicherung C._____ das vollständige Schadendossier betreffend ND 1 bei- zuzi ehen (a.a.O.). Nachdem ni cht auszuschliessen war, dass sich aus diesen Dokumenten zusätzli- che sachdi enli che Erkenntni sse für die Urteilsfindung gewinnen liessen, wurde beiden Anträgen um Beweisergänzung stattgegeben (HD 89, HD 91/1 ff.) . 3. Aktenbeizug Sodann zog die erkennende Kammer von Amtes wegen die Strafakten des Be- zirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, gegen die Mitbeschuldigte D._____ bei (Proz.-Nr. GG140027, HD 89, HD 92).
Verwertbarkeit der Befragungen von D._____ und E._____ Soweit die Verteidigung auch im Berufungsverfahren unter Berufung auf Art. 147 Abs. 1 StPO geltend macht, die belastenden Aussagen von D._____ und E._____ seien nur insoweit verwertbar, als die Beschuldigte an der betreffenden Einver- nahme habe teilnehmen können, kann grundsätzli ch auf di e Ausführunge n der Vorinstanz verwiesen werden (HD 79 S. 4 f.). Verdeutlichend ist festzuhalten, dass Art. 147 Abs. 1 StPO der Beschuldigten zwar das Recht ei nräumt, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft (zu denen selbstredend auch an die Polizei delegierte Einvernahmen gehören) anwesend zu sei n und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Konfrontation braucht aber nicht im Zeitpunkt der Aussage des Belastungszeugen zu erfolgen, sondern kann auch in einem späteren Verfahrensstadium stattfinden (BGE 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4; BGE 125 I 127 E. 6b mit Hin- weisen). Es genügt daher grundsätzlich für die Verwertbarkeit aller vorangegan- genen Befragungen, wenn die Beschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens we- nigstens einmal Gelegenheit erhielt, den sie belastenden Personen Ergänzungs- fragen zu stellen, wie dies in den Befragungen von E._____ vom 28. März 2014 (HD 10/7) und von D._____ vom 7. April 2014 (HD 10/6) der Fall war. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine erneute Konfrontation vor Gericht als not- wendig erscheinen liessen, liegen nicht vor. Nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar sind damit einzig die Ei nvernahme von D._____ vom 26. Mai 2014 (HD 8), die Konfrontationseinvernahme zwischen D._____ und E._____ vom 26. Mai 2014 (HD 9) und das D._____ betreffende Protokoll der Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2014 (HD 92, Prot.), da diese Befragungen erst nach den obgenannten Einvernahmen stattfanden, die Be- schuldi gte mithin diesbezüglich ihre Verteidigungsrechte nicht wahren konnte.
Anklageprinzip Die Verteidigung rügt in Bezug auf den Vorwurf des versuchten Betruges, dass das Anklageprinzip verletzt worden sei. So seien die konkreten Umstände, welche die Arglist begründen sollen, im Anklagesachverhalt nicht geschildert worden. Die Staatsanwaltschaft habe lediglich einfache Falschangaben gegenüber der Versi- cherung geltend gemacht (Urk. 96 S. 2). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO hat die Anklageschrift möglichst kurz, aber ge- nau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezei chnen. Als ungülti g muss die Anklage erst dann angesehen werden, wenn sie ihre Umgrenzungs- und/oder Informationsfunktion nicht mehr zu erfüllen vermag. Solange die be- schuldigte Person aus der Anklage also ersehen kann, was ihr konkret vorgewor- fen wi rd, und sie sich gestützt auf die Informationen auch effektiv verteidigen kann, besteht keine Verletzung des Anklageprinzips (vgl. Urteil des Bundesge- richts vom 27. August 2015, 6B_462/2014 E. 2.3.1. [zur Publikation vorgesehen] mit Verweis auf BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.).
Unter ND 1 wird der Beschuldigten in der Anklage in Bezug auf das Tatbe- standselement der Arglist vorgeworfen, bei der C._____ Versicherung gemeldet zu haben, es seien ihr aus dem Hausflur Waren gestohlen worden, welche ihrer Kollegin, D._____, gehört hätten, welcher gegenüber sie nun schadenersatzpflich- tig sei. Zur Untermauerung i hrer falschen Angaben habe die Beschuldigte in der Folge auch noch eine Anzeige bei der Stadtpolizei Winterthur gemacht (HD 33 S. 2 f.). Damit hat die Anklagebehörde den Vorwurf der Arglist im Sachverhalt genü- gend umschrieben. Dass im Anklagesachverhalt nicht erwähnt wird, dass die Ver- sicherung von der Beschuldigten eine Vollmacht für die Einsicht in die Akten der Behörden verlangte, ist nicht zu beanstanden. Vielmehr handelt es sich bei die- sem Vorgang lediglich um ein Bindeglied zwischen der Meldung bei der Versiche- rung und der Anzeige bei der Polizei, welches ohne Verletzung der Informations- funktion bzw. der Verteidigungsrechte der Beschuldigten weggelassen werden durfte. Ob das in der Anklage umschriebene Verhalten der Beschuldigten als "ein- fache Falschangabe" zu qualifizieren ist, wie von der Verteidigung behauptet, ist
eine Frage der rechtlichen Würdigung, welche dem Gericht obliegt (vgl. unten Ziff. II.B.3.1.2.). Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.
II. Schuldpunkt A. ND 13 (Irreführung der Rechtspflege) 1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift als zeitlich erste Tat zusammenge- fasst vorgeworfen, Anfang Februar 2011 in gleich massgeblichem Zusammenwir- ken mit den Mittäterinnen D._____ und E._____ überein gekommen zu sei n, ei- nen Ei nbruchdi ebstahl im Coiffeursalon von D._____ vorzutäusc hen, um an- schliessend bei der Polizei Anzeige zu erstatten und eine Versicherungsleistung zu erwirken (HD 33 S. 3 ff.). In Ausführung des gemeinsamen Plans habe die Be- schuldigte wenig später ei ne Türe zum Geschäft aufgebrochen (Sachschaden: Fr. 800.-- ) und eine Kasse beschädigt (Sachschaden Fr. 200.-- ). D araufhi n habe D._____ absprachegemäss bei der Polizei den Sachschaden und die angebliche Wegnahme von Fr. 2'500.-- Bargeld aus der Kasse angezeigt. D urch das geschil- derte Verhalten habe sich die Beschuldigte als Mittäterin der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 StGB schuldig gemacht. Motiv für die Tat sei gewesen, dass E._____ tatsächlich Fr. 2'100.-- in bar, die sie im Salon in einer Farbschachtel aufbewahrt gehabt habe, gestohlen worden seien, sie für diesen Schaden aber keine Versicherungsdeckung gehabt habe (zum Ganzen HD 33 S. 3 ff.).
zu sein, sich aber zur Tat "verleiten" bzw. "mitreissen" lassen zu haben, weil sie "irgendwie gefunden" habe, dass sich E._____ i n ei ner "Notsituati on" befunden habe (Prot. I S. 18 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung blieb die Be- schuldigte dabei, sie habe sich "mitreissen" bzw. "reinziehen" lassen. Sie sei von D._____ dazu "überredet" worden (Prot. II S. 17 ff.). Allerdings machte sie - auf die Frage, wie sie sich rückblickend ihre Mitwirkung bei der Tat erklären könne - auch wieder eine D rucksi tuati on geltend, indem sie angab, sich D._____ immer sehr stark verpflichtet gefühlt zu haben. Es sei fast ein wenig eine Abhängigkeit voneinander vorhanden gewesen (Prot. II S. 19 und S. 25). Auch dabei fällt auf, dass die Beschuldigte das von ihr behauptete Abhängigkeitsverhältnis zwischen D._____ und ihr mit den Worten "fast ein wenig" stark relativiert. Aus den Aussagen der Beschuldigten ergibt sich somit zusammenfassend, - dass sie über den Plan informiert war, der Polizei einen Einbruchdiebstahl in den Coiffeursalon von D._____ vorzugaukeln, um danach von deren Versi- cherung das E._____ gestohlene Geld ersetzt zu erhalten und - dass sie sich, Mitl eid mit E._____ empfindend und/oder aus Loyalität zu D., schliesslich dazu hinreissen liess, zur Täuschung der Polizei die Hintertüre des Salons aufzubrechen. Hingegen lässt sich bis hierhin ni cht erstellen, dass die Beschuldigte an der Ideenprodukti on und Planung für die unrechtmässige Wiederbeschaffung der E. abhanden gekommenen Summe teilgenommen hat, dass sie von Begi nn weg an der Irreführung der Polizei mitzuwirken gedachte und dass sie ni cht nur die Türe, sondern auch die Kasse aufgebrochen hat. Ob die Beschuldigte die Tü- re mit einem Brecheisen - oder wie von der Verteidigung behauptet (HD 96 S. 7) - mit einem Schraubenzieher aufgebrochen hat, spielt für die rechtliche Würdigung keine Rolle und kann offen gelassen werden. 2.3. Aussagen von D._____ D._____, die Salon-Eigentümerin, welche nachgewiesenermassen die Anzeige wegen Einbruchdiebstahls bei der Polizei deponierte und über deren Versiche-
rung anschliessend der Schaden von E._____ hätte geltend gemacht werden sol- len, stellte ihren Tatbeitrag über weite Strecken i n unglaubhafter Weise als gering dar und belastete umgekehrt ihre Mitbeschuldigten, insbesondere die Beschuldig- te, stark. Wohl gab sie in der polizeilichen Befragung vom 17. Februar 2014 zunächst an, alle drei hätten sich Gedanken gemacht, was man machen könne, und sie hätten sich darauf geeinigt, einen Einbruch vorzutäuschen und diesen der Polizei zu melden (HD 10/4 = ND 13/5 S. 9), womit sie noch ei n gleichmassgebliches Zu- sammenwirken andeutete. Dann war sogar die Rede davon, die Beschuldigte ha- be den "Auftrag" gehabt, Eingangstüre und Kasse aufzubrechen, was impliziert, dass D._____ oder E._____ als (der Beschuldigten übergeordnete) Anführeri n fungi erte (a.a.O. S. 9). Gleichzeitig relativierte D._____ ihre Rolle, indem sie er- klärte, sie hätte es lieber "so gelassen, wie es war, quasi als Lehrgeld für E._____ (a.a.O.). Sie machte auch geltend, sich ni cht mehr daran zu eri nnern, ob sie (oder jemand anders) der Polizei den vorgetäuschten Ei nbruch meldete (HD 10/4 S. 9 f.), was allerdings durch den Polizeirapport feststeht (HD 13/2 S. 3). Schli ess- lich ging sie gar so weit, zu behaupten, die Beschuldigte sei "treibende Kraft hin- ter der Idee, die Polizei zu belügen und die Versicherung zu täuschen" bzw. die Sache so durchzuzi e hen gewesen (HD 10/4 S. 9 und 15); damit stellte sie die Be- schuldigte als Rädelsführerin hi n. Sie bezichtigte sie überdies, nicht nur die Türe, sondern auch die Kasse aufgebrochen zu haben. In der sieben Wochen später erfolgten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, die im Beisein der Beschuldigten durchgeführt wurde, war von einer derartigen Rolle der Beschuldigten nicht mehr die Rede. D._____ verweigerte vielmehr praktisch durchgehend die Aussage und machte i m Übri gen i m Wesentli chen Eri nnerungs- lücken geltend (HD 10/6 S. 5 ff.). Sie lehnte es beispielsweise ab, zu den Aussa- gen E.s, wonach D. mit der Beschuldigten ei n zehnmi nüti ges Ge- spräch (betreffend die Tat) geführt habe, während E._____ wieder an die Arbeit gegangen sei, sowie zu den Depositionen der Beschuldigten, D._____ und E._____ seien die Initianten der Tat gewesen, die Beschuldigte habe (zunächst) ni cht mi tmachen wollen und auch - entgegen dem Willen der beiden - die Kasse
nicht aufgebrochen, Stellung zu nehmen (HD 10/6 S. 8 f.). Einzig soweit es um D.s eigene Tatbeteiligung ging, äusserte sich die Befragte, und zwar ver- niedlichend oder gar bestreitend (vgl. HD 10/6 S. 7, 10 und 11). Die Aussagever- weigerung ohne nachvollziehbaren Grund macht die Aussagen D.s (da es sich dabei nicht um das einzige Beweismittel handelt) zwar nicht unverwertbar, schmälert ihren Wert aber erheblich. Die späteren Befragungen D.s (HD 8 und 9, Prot. in HD 92) können - was die Vorinstanz im Rahmen der Sachverhaltswürdigung teilweise übersehen hat - wie erwähnt nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertet werden, konnte sie an di esen Ei nvernahmen doch ni cht tei lnehmen und folgli ch auch i hr Fragerecht ni cht ausüben. Bemerkenswert ist immerhin (was si ch zu Gunsten der Beschuldi gten auswirkt), dass D. zwar dezidiert zu Protokoll gab, dass sie der Beschuldig- ten nicht den Auftrag gegeben habe, Türe und Kasse aufzubrechen, sie sich dann aber angeblich "wirklich nicht mehr erinnern" konnte, wie es denn effektiv dazu gekommen sein soll, dass sie es getan habe (HD 9 S. 11, HD 8 S. 3 ). Auch vor Vorinstanz machte D. oft Gedächtnislücken geltend, wenn es darum ging, konkrete Antworten zu geben ("Wer von ihnen drei kam konkret auf die Idee, dass man einen solchen fingierten Einbruch machen könnte?", "Hat sie" [die Beschul- digte] "selbst gesagt, sie wolle das" [Tür aufbrechen] "machen oder haben Sie das angesprochen?" (Prot. in HD 92, S. 13 ff.). Entgegen früheren eigenen Aussagen bestritt sie auch, dass sie und/oder E. dabei gewesen seien, als die Be- schuldigte die Türe aufbrach (HD 8 S. 3, HD 9 S. 10, HD 92 Prot. S. 15). Sie sei- en beide "am Arbeiten" gewesen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die belastenden Aussagen D.s, soweit sie über das Geständnis der Beschuldigten hi naus gehen, schon deshalb ni cht zu überzeugen vermögen, weil sie wi dersprüchli ch und oft darauf ausgerichtet sind, das eigene Verhalten zu beschönigen. Vor allem aber fällt ins Gewicht, dass D. in der Einvernahme, die im Beisein der Beschuldigten erfolgte, keines der belastenden Vorbringen aus der polizeilichen Einvernahme wiederholte. Viel- mehr verweigerte sie die Aussage. Dabei machte D._____ weder im zeitlichen Umfeld dieser Befragung, noch in einem anderen Zeitpunkt geltend, aus Angst
vor der Beschuldigten die Aussage verweigert zu haben. Auch aus den übrigen Akten ergibt sich kein Anlass zur Annahme, die Beschuldigte habe D._____ unter Druck gesetzt. Angesichts all dessen taugen die Vorbringen D.s nicht dazu, eine weiter gehende Beteiligung der Beschuldigten an der Tat zu erstellen, als von dieser zugegeben. 2.4. Aussagen von E. E._____ stellte i n der polizeilichen Einvernahme vom 25. Februar 2014 - entgegen den anderslautenden Vorbringen D.s - jegliche Mitwirkung an Idee, Planung und Umsetzung der Tat in Abrede (HD 10/5 S. 3 f. und 6 f.). Sie führte weiter aus, D. habe den Vorschlag gemacht, den Schaden der Versi- cherung der Saloninhaberin anzumelden (HD 10/5 = ND 3/6 S. 3). Weiter gab sie zwar einerseits an, D._____ und die Beschuldigte seien hernach auf die Idee ge- kommen, einen Einbruchdiebstahl zu fingieren und der Polizei zu melden (HD 10/5 S. 3). Beide hätten denn auch das Wort "Einbruch" erwähnt. Erstaunli- cherweise behauptete E._____ aber gleichzeitig, aus der Unterhaltung der beiden ni chts Konkretes zur Tat mitbekommen zu haben, da sie sich der Arbeit zuge- wandt habe (a.a.O. S. 3 und 4). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme - die in Anwesenheit der Beschuldig- ten stattfand - erklärte sie erneut mehrfach, den Inhalt des Gesprächs zwischen D._____ und der Beschuldigten nicht mitgekriegt zu haben (HD 10/7 S. 7 f., 9 und 11, vgl. auch S. 15). Mitbekommen haben wollte sie aber, dass ei n zehnmi nüti ges "brodelndes Gespräch" zwischen den beiden stattgefunden habe, aus dem "das Ganze" bzw. "die Idee" entstanden sei. Sie selbst habe am Gespräch nicht "mit- wirken" können, da sie ja wieder zur Arbeit gegangen sei. Sie könne auch nicht sagen, wer dabei die treibende Kraft gewesen sei (HD 10/7 S. 16). Gegen Ende der Befragung erklärte E._____ dann, nicht ausschliessen zu können, dass die Beschuldigte gegenüber D._____ gesagt habe, sie wolle bei dieser Sache nicht mitmachen (a.a.O. S. 19). Das lässt die Möglichkeit offen, dass D._____ der Be- schuldigten im "brodelnden Gespräch" ei nen (selbst gefassten) Plan zum Vorge- hen unterbreitete, sich diese - wie von ihr behauptet - mit der ihr zugedachten Rolle vorderhand aber nicht einverstanden erklärte und erst später aus Mitleid mit
E._____ oder aus Loyalität mit D._____ an der Tat mitwirkte, indem sie die Türe aufbrach. Auf Vorhalt räumte E._____ im Übrigen ein, dass sie damit einverstanden gewe- sen sei, dass D._____ der Polizei eine "Geschichte" erzählen würde, die glaub- haft machen würde, dass D._____ Geld gestohlen worden sei, damit E._____ nach der Meldung bei der Versicherung von D._____ ihr gestohlenes Geld zu- rückerhalten würde (S. 13). Sie habe aber keine der Ideen beigesteuert, von nie- mandem etwas verlangt und keine der Handlungen ausgeführt. E.s Aussagen sind auf eigene Entlastung bedacht und mit Bezug auf die Beschuldigte teils vage, teils divergent. Sie vermögen die Beschuldigte keiner in- tensiveren Tatbeteiligung als von dieser zugegeben zu überführen. 2.5. Fazi t Für die rechtliche Würdigung ist damit von den Aussagen der Beschuldigten bzw. dem bereits dargelegten Sachverhalt auszugehen. Es ist mithin insbesondere nicht erstellt, dass die Beschuldigte an der Ideenpro- duktion und der Tatplanung beteiligt war, ebenso wenig (wie schon die Vorinstanz zutreffend erkannte), dass die Beschuldigte neben der Tür auch die Kasse auf- brach. 3. Rechtli che Würdi gung 3.1. Tatbestand Im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB führt die Rechtspflege irre, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine Straftat begangen worden. 3.2. Ausgangslage Die Beschuldigte hat weder die Idee eingebracht, gegenüber der Polizei einen Einbruchdiebstahl vorzutäuschen, noch von Anfang an einen gemeinsamen Ta- tentschluss mit D. (und allenfalls E. _____) gefasst, noch an der Detailpla-
nung der Tat mitgewirkt, und sie hat auch weder gewaltsam die Kasse geöffnet, noch die angebliche Tat der Polizei gemeldet. Sie hat aber im Wissen darum, wozu dies dienen sollte, die Hintertür des Coif- feursalons aufgebrochen. 3.3. Würdi gung 3.3.1. Standpunkt der Beschuldigten Die Verteidigung sieht im soeben geschilderten Verhalten der Beschuldigten ei- nen "klar untergeordneten Tatbeitrag, der als Gehilfenschaft zu qualifizieren ist" (HD 68 S. 16, HD 81/1 S. 2, HD 96 S. 7). Die Vorinstanz erkannte, allerdings noch ausgehend davon, dass die Beschuldigte von Anfang an mit dabei war und bei der Planung aktiv mitwirkte, auf Mittäterschaft. 3.3.2. Allgemeines zur Abgrenzung der Mittäterschaft von der Gehilfenschaft 3.3.2.1. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Pla- nung oder Ausführung ei nes Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass es mit ihm steht oder fällt. Subjektiv setzt Mittäterschaft einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss. Es genügt, wenn der Taten- schluss konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. 3.3.2.2. Als Gehilfe ist anzusehen, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB; BGE 6B_520/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 2.1).
Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung im Sinne von Art. 25 StGB jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Ge- hilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt. Andererseits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dar- gestellt haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 120 IV 265 E. 2c/aa). 3.3.3. Rechtli che Subsumtion des Verhaltens der Beschuldigten 3.3.3.1. Auch wenn die Beschuldigte in casu einzig die Tür zum Coiffeurgeschäft aufbrach, leistete sie damit - entgegen der Auffassung der Verteidigung - ni cht bloss einen untergeordneten Tatbeitrag zur Irreführung der Rechtspflege. Viel- mehr war das Aufbrechen der Tür "condicio sine qua non" für die Vortäuschung eines klassischen Einbruchdiebstahls mit Ei ndri ngen durch Sachbeschädigung, wie er - was die Beschuldigte wusste - geplant war und dann auch zur Anzeige gebracht werden sollte und wurde (ND 13/2). Mit anderen Worten schuf di e Be- schuldigte durch ihr Tun erst die Voraussetzung primär für eine Irreführung der Polizei in Bezug auf die Meldung einer Sachbeschädigung (vgl. dazu ND 13/4 S. 10 und ND 13/2) und sekundär hinsichtlich einer solchen mittels Anzeige eines Diebstahls. Ohne den Tatbeitrag der Beschuldigten hätte D._____ die Meldung an die Polizei fraglos nicht erstattet. D._____ und E._____ sahen gerade und einzig die Beschuldigte als Handwerke- ri n bzw. "Geschickteste" von allen bzw. "stämmige Frau", die - wie D._____ wuss- te - auch ein Brecheisen besass und demnach offenbar damit umgehen konnte (wenn auch anzunehme n i st, dass si e für di e Tür letztli ch ei nen Schraubenzi eher benutzt hat), als prädestiniert dafür an, die Türe "fachgerecht" zu behandeln, das heisst sie so gewaltsam zu öffnen, dass für die Polizei auch tatsächlich der An- schein eines echten Einbruchdiebstahls erweckt würde (ND 13/5 = HD 10/4 S. 9, ND 13/6 = HD 10/5 S. 5; ferner ND 13/4 S. 1). Dass die Beschuldigte nicht auch die Kasse gewaltsam geöffnet, sondern E._____ oder D._____ dies getan haben dürften, ändert daran nichts, ist doch eine elektronische Kasse wesentlich einfa- cher zu knacken als ei ne Tür.
Gesamthaft betrachtet ist damit davon auszugehen, dass die beschriebene Mi t- wirkung der Beschuldigten i m Rahmen der Tatausführ ung nicht nur die Tat förder- te, sondern derart essentiell war, dass sie als Mittäterin zu qualifizieren ist . 3.3.3.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte mit Wissen und Willen die Türe aufbrach und dass sie dies tat, um den Einbruchdiebstahl als echt erscheinen zu lassen und damit die Polizei zu täuschen. Nicht erforderlich für die Erfüllung des Tatbestands als Mittäterin war, dass sie selbst die Polizei be- nachrichtigen würde. Es war logisch, dass D._____ als Saloninhaberin diese Auf- gabe übernehmen würde. Keine Rolle spielt schliesslich - wie bereits eingangs dargelegt - auch, dass die Beschuldigte nicht von Anfang an mitwirken wollte, sondern sich erst - wohl kurz - vor der Ausführung der Tat und möglicherweise, ohne dies verbal kund zu tun, dazu hinreissen liess, si ch mi thi n erst nach ei ni ger Zeit dem Tatentschluss anschloss. 3.3.3.3. Nicht abschliessend beantwortet zu werden braucht die Frage, ob D._____ die Geltendmachung eines Schadens gegenüber ihrer Versicherung - auf Anraten des Buchhalters - am Ende unterlassen hat (HD 10/4 S. 9) oder doch noch einen Anspruch angemeldet hat, ohne dass die F._____ [Versi cherung] be- zahlt hätte, wie sie E._____ erklärt haben soll (vgl. HD 10/7 S. 15). D._____ könn- te E._____ gegenüber Letzteres nur behauptet haben, um ni cht zugeben zu müs- sen, dass sie sich wegen des Rats des Buchhalters nicht getraute, die Versiche- rung zu beanspruchen (vgl. dazu HD 68 S. 15). Indes ist die Frage ni cht wei ter von Belang, wird der Beschuldi gten doch nicht Mittäterschaft zu Versi cherungsbe- trug vorgeworfen, sondern solche zur Irreführung der Rechtspflege, und diese war damit vollendet, dass die Behörde die Anzeige zur Kenntnis genommen hat. 3.3.3.4. Die Beschuldigte ist somit der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
B. ND 1 (Versuchter Betrug und Irreführung der Rechtspflege) 1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten zusammengefasst vor, am 6. Sep- tember 2013 der C._____ Versicherung gemeldet zu haben, es seien ihr i n den vergangenen zwei Tagen aus dem Hausflur (an der G.-Strasse ... i n Win- terthur) Waren im Wert von Fr. 5'000.-- gestohlen worden, für di e si e nun der Ei- gentümeri n D. Schadenersatz leisten müsse, da diese die Sachen dort hin- gestellt habe, damit die Beschuldigte sie im Keller aufbewahre (HD 33 S. 2 f.). Elf Tage später habe die Beschuldigte wegen des angeblichen Diebstahls - letztlich zur Untermauerung der Anspruchsberechti gung gegenüber der Versicherung - unter Spezifizierung der Gegenstände und der einzelnen Werte Anzeige bei der Polizei erstattet. Tatsächlich habe D._____ der Beschuldigten gar nichts in den Hausgang gestellt gehabt und sei auch nichts gestohlen worden, was die Be- schuldigte gewusst habe. Dadurch habe sie sich des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB sowie der Irreführung der Rechtspflege i m Si nne von Art. 304 StGB schuldig gemacht. 2. Sachverhalt 2.1. Ei nlei tung Die Beschuldigte räumt ein, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Gegen- stände allenfalls gar nie im Hausflur an der G.-Strasse ... i n Wi nterthur de- poniert und demnach auch nicht gestohlen worden seien. Sie stellt den äusseren Sachverhalt nur i nsoweit in Abrede, als ihr vorgeworfen wird, den Schaden aus dem Diebstahl gegenüber der Versicherung auf Fr. 5'000.-- beziffert zu haben; tatsächlich habe sie lediglich einen Betrag von Fr. 4'500.-- genannt. Mit Bezug auf den inneren Sachverhalt behauptet die Beschuldigte konstant, stets der Auffas- sung gewesen zu sein, die Sachen seien von D. tatsächlich in den Haus-
gang gestellt und hernach von unbekannter Täterschaft gestohlen worden. Sie habe D._____ denn auch mit Fr. 4'500.-- in bar entschädigt. D._____ erklärte am 17. September 2013 auf telefonische Anfrage der Polizei zu- nächst, es seien ihr Gartenstühle im Wert von Fr. 600.-- abhanden gekommen (ND 1/1 S. 3, HD 10/1 S. 2). Geld habe sie dafür bisher ni cht erhalten. Anlässli ch i hrer ersten protokollarischen Ei nvernahme bestätigte sie auf Vorhalt der Anzeige der Beschuldigten zunächst deren Angaben (HD 10/1 S. 1 f.). Sie führte aus, die Stühle - die aus feuerpolizeilichen Gründen aus dem Vorkeller D.s hätten entfernt werden müssen - i n den Hausflur an der G.- Strasse ... gestellt zu haben, damit die Beschuldigte diese zur Aufbewahrung i n deren Keller verbringe. Als der Polizeibeamte die angebliche Zahlung von Fr. 4'500.-- zur Sprache brachte, erklärte sie, am 20. September 2013 Geld von der Beschuldigten erhalten zu haben, jedoch bloss Fr. 600.-- . Die Beschuldigte habe den Wert der Stühle wohl auf Fr. 2'000.-- veranschlagt, weil sie gewusst habe, dass D._____ die Stühle habe renovieren lassen wollen, was sie aber infolge Geldmangels nicht getan habe. Als D._____ dann di e Ei nvernahme zur Unter- schrift übergeben wurde, knickte sie ein (HD 10/1 S. 3). Sie erklärte, aus Mitleid mit der Beschuldigten nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Fortan gab D._____ durchgehend an, im fraglichen Zeitraum keinen der von der Beschuldigten ge- nannten Gegenstände an der G.-Strasse deponiert, dies gegenüber der Beschuldigten auch nicht vorgegeben und von ihr kein Geld erhalten zu haben (HD 10/4 S. 13 f., HD 10/6 S. 11 ff.). Damit steht Aussage gegen Aussage, was allein jedoch ni cht zu einem Freispruch führt. Vielmehr kann über die Schuldfrage erst nach ei nlässli cher Prüfung der Aussagen der Beschuldigten und von D. entschieden werden; verbleiben dann mindestens ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Anklagesachverhalts, hat ein Freispruch zu erfolgen.
2.2. Glaubwürdigkeit der Aussagenden 2.2.1. Beschuldigte Was die Glaubwürdigkeit von A._____ betrifft, so ist festzustellen, dass Beschul- digte immer ein Interesse daran haben können, den Sachverhalt zu i hren Gunsten zu verdrehen (vgl. dazu schon HD 79 S. 16). Diese Erkenntnis allein reduziert die Glaubwürdigkeit einer Person, die eines Delikts verdächtigt wird, allerdings noch ni cht ernsthaft. 2.2.2. D._____ 2.2.2.1. Bedeutsamer ist die Frage, ob D._____ - wie von der Verteidigung unter- stellt (HD 68 S. 5) - die Beschuldigte aus Bosheit oder Rache belastet haben könnte. Auf den ersten Blick erscheint dies nicht als völli g unwahrschei nli c h, führ- te doch D._____ selber aus, zwischen den beiden Frauen hätten im interessie- renden Zeitraum Spannungen bestanden, die darin gegipfelt hätten, dass die Be- zi ehung i n di e Brüche gegangen und das gemeinsame Wohnverhältnis aufgelöst worden seien. Am Rande mitgespielt haben könnte auch der Wunsch nach Heim- zahlung dafür, dass D._____ von der Beschuldigten im April 2011 falsch ange- schuldigt worden war, was zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen D._____ geführt hatte (vgl. die beigez. Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Unt.Nr. 2011/4061). Hätte D._____ nun aber die Beschuldigte aus einer niederen Gesinnung oder als Vergeltungsmassnahme für erlittene Unbill falsch anschuldigen wollen, hätte sie wohl kaum zunächst bei der Polizei in die gleiche Kerbe geschlagen und deren Darstellung damit geschützt (vgl. dazu auch unten Zi ff. II.B. 2.3.2.5); vi elmehr hät- te sie gleich zu Beginn der polizeilichen Befragung erklärt, der Beschuldigten kei- ne Gegenstände in den Flur gestellt zu haben und ihr gegenüber auch nie etwas Derartiges behauptet zu haben.
2.2.2.2. Auch die unbelegten, subjektiv gefärbten Leumundaussagen E.s (vgl. dazu HD 68 S. 6 und HD 10/7 S. 4 f.) vermögen die Glaubwürdigkeit D.s ni cht ernsthaft zu schmälern. 2.2.2.3. Ni cht sogleich ersichtlich ist sodann, i nwi efern finanzielle Interessen D.s (herrührend aus ei ner Kauf- und/oder Drogensucht [HD 68 S. 6]) Hin- tergrund für falsche, die Beschuldigte belastende Aussagen sein könnten. Wenn sie die Gegenstände bei der Beschuldigten deponierte oder dies zumindest vor- gab, hätte doch der einfachste Weg darin bestanden, bei dieser schadenersatz- begründenden Behauptung zu bleiben, insbesondere dann, wenn sie - wie die Beschuldigte ja behauptet - bereits Fr. 4'500.-- von der Beschuldigten erhalten gehabt hätte. Nun bri ngt die Verteidigung allerdings vor, D. sei eben während der polizei- lichen Einvernahme vom 28. September 2013 bewusst geworden, dass der hohe Schaden, den sie der Beschuldigten vorgespiegelt und von i hr auch ersetzt erhal- ten habe, seitens der Polizei begründet angezweifelt worden sei. D. habe realisiert, dass die gegenüber der Beschuldigten getätigten Falschangaben auf- gedeckt werden würden (HD 68 S. 8, HD 96 S. 4 f.) . Aus Angst, dann selber "ein Strafverfahren am Hals" zu haben und das Geld zurückzahlen zu müssen, habe sie "die Flucht nach vorne" angetreten und ihre Aussagen widerrufen. Diese Argumentation wirkt konstruiert. Der befragende Polizeibeamte mag nach der kurzen Befragung D.s am Telefon vom 17. September 2013 und ange- sichts der teils zurückhaltenden, tei ls etwas gesucht wi rkenden, wenn auch ni cht unmögli chen Aussagen (insbesondere zu den differierenden Wertangaben betref- fend die Stühle) der Auskunftsperson in der polizeilichen Befragung vom 28. Sep- tember 2013 nonverbal zu erkennen gegeben haben, dass er an i hren die Be- schuldigte schützenden Vorbringen zweifle. Dass sich aber in dieser Befragung aus Anspielungen des Befragenden oder anderen Gründen ernsthafte Anhalts- punkte für D. ergeben hätten, dass sie (D.) verdächtigt oder gar bald überführt werde, gegenüber der Beschuldigten wahrheitswidrig behauptet zu ha- ben, sie habe ihr Gegenstände in den Hausflur gelegt, um sich dann zum Nachteil der Beschuldigten unrechtmässig zu bereichern, ergibt sich aus den Akten in kei-
ner Weise. Es erschei nt deshalb ausgesprochen unwahrscheinlich, dass D._____ wegen solcher Befürchtungen (und ei ner drohenden Rückzahlungsp fli c ht) i hre plötzliche Kehrtwende vollzogen und die Beschuldigte mit ihren Aussagen wider besseres Wissen beschuldigt haben sollte. Eine Beeinträchtigung der Glaubwür- digkeit der Aussagen D.s von erheblichem Gewicht resultiert aus der Unter- stellung der Verteidigung daher ni cht. 2.2.2.4. Zu deutlich erhöhter Vorsicht bei der Aussagenwürdigung gibt allerdings und i mmerhi n Anlass, dass D. mit Bezug auf ND 13 Angaben zur Beteili- gung der Beschuldigten beim vorgetäuschten Einbruchdiebstahl gemacht hat, die ni cht als erstellt betrachtet werden können (oben Ziff. II.A). 2.3. Glaubhaftigkeit der Aussagen 2.3.1. D._____ 2.3.1.1. Wie bereits erwähnt, stand D._____ die anfängliche Darstellung, wonach sie der Beschuldigten Gegenstände zur Aufbewahrung in den Hausgang gelegt habe, ni cht durch (HD 10/1 S. 1 ff.). Gemäss der Beobachtung des ei nverneh- menden Polizeibeamten mit den Tränen kämpfend gestand sie schon nach relati v kurzer Befragung von si ch aus ein, nicht tatsachenkonform ausgesagt zu haben (a.a.O. S. 3). Dabei blieb sie auch in den folgenden zu Lasten der Beschuldigten verwertbaren Befragungen, und zwar selbst dann, als sie mit ihr konfrontiert wur- de (HD 10/4 S. 13 f., HD 10/6 S. 11 ff.). Die Begleitumstände dieses Richtungswechsels und die Konstanz i hrer nachfol- genden Depositionen im Kern si nd Indizien für die Richtigkeit ihrer die Beschuldig- te belastenden Ausführunge n. 2.3.1.2. D._____s Aussagen zu den Stühlen si nd - entgegen den Vorbringen der Verteidigung (HD 68 S. 8 f.) - ni cht wi dersprüchli ch, sondern lebensnah, plausibel und anklagekompatibel. Sie führte aus, die Hausverwaltung habe aus feuerpoli- ze ili chen Gründen von i hr verlangt, die bei ihr im Vorkeller stehenden eisernen Gartenstühle - die sie ursprüngli ch hätte renovieren lassen wollen, wofür ihr je- doch das Geld gefehlt habe - zu entfernen bzw. i n i hren (privaten) Keller zu stel-
len (HD 10/1 S. 1 und 2, HD 10/4 S. 13). Sie habe die (bei ihr wohnende) Be- schuldigte geheissen, ihre Malersachen in D.s Keller wegzuräumen, damit sie die Stühle in den Keller legen könne bzw. sie gebeten, die Stühle aus dem Vorkeller zu entfernen und in den Keller einzuschliessen (HD 10/1 S. 3, HD 10/4 S. 13). Das habe sie jedoch nicht gemacht (HD 10/4 S. 13). Hierauf habe der Verwalter ihr angedroht, dass die Stühle entsorgt würden. In der Befragung vom 28. September 2013 gab D. an, irgendwann seien die Stühle dann weg ge- wesen, ob gestohlen oder entsorgt, wisse sie nicht (HD 10/1 S. 3). Die Beschul- digte habe ihr dies mitgeteilt, nachdem sie einmal im Keller gewesen sei. D._____ sei "sauer" gewesen, weil sie wegen des Verhaltens der Beschuldigten wieder ei- nen Nachteil gehabt habe (HD 10/4 S. 14). Die Beschuldigte habe das eingese- hen und gemeint, sie werde dafür sorgen, dass D._____ ihren Schaden von der Versicherung ersetzt erhalte. D._____ habe lachen müssen, weil die Stühle ja fast keinen Wert gehabt hätten. In der Ei nvernahme vom 17. Februar 2014 ergänzte D._____ nahtlos passend, sie habe im Dezember 2013 (also in der Zwischenzeit seit der letzten Einvernah- me), als sie diverse Sachen aus ihrer Wohnung entsorgt habe, ihre vier Stühle bei der Recycling-Station hinter dem Bahnhof H._____ gesehen; die Stühle sei en al- so ni cht gestohlen, sondern von der Hausverwaltung entsorgt worden (HD 10/4 S. 13 f.). Die Entsorgung habe etwa zwei Wochen bis einen Monat vor der Anzei- ge der Beschuldigten stattgefunden. Einige Tage nach dieser Befragung lieferte D._____ ausserdem per Mail weitere Angaben zu den Stühlen sowie die Kontakt- daten des entsorgenden Hauswarts (ND 1/8 und 1/9). Die Aussagen D.s zu den Stühlen widersprechen entgegen der Auffassung der Verteidigung auch mitnichten "diametral den Angaben des Hauswarts I." (HD 68 S. 9), auf dessen telefonische Befragung vom 27. Februar 2014 nachfolgend einzugehen ist, weil sie von der Verteidigung zur Entlastung der Be- schuldigten angeführt werden. I._____ erklärte zeitlich und örtlich kompatibel zu den Vorbringen und Fotos (ND 1/7) von D., er habe im Spätsommer bis Herbst 2013 vier ihrer gusseiserne Barockstil-Stühle im Barockstil in die Recyc- lingstelle H. gebracht (ND 1/3 S. 2 f.). Wenn I._____ überdies angab,
D._____ habe nichts dagegen gehabt, dass die Stühle aus der Liegenschaft ent- fernt werden würden und ihm auf seine Frage hin erklärt, er dürfe sie - statt sie zu entsorgen - auch selbst behalten, dann bedeutet dies noch lange nicht, dass D._____ ni cht danach wieder den Entschluss gefasst haben könnte, die vom Verwalter noch nicht entsorgten Stühle zu behalten (um sie später einmal zu res- taurieren) und deshalb die Beschuldigte hiess, sie solle Platz im Keller schaffen und die Stühle dort verstauen. Wenn die Beschuldigte dem nicht Folge leistete und die Stühle dann plötzlich aus dem Vorkeller verschwunden waren, konnte D., wie sie das in der ersten formellen Befragung auch aussagte, nicht wis- sen, ob sie nun vom Hauswart entsorgt oder von sonst jemandem mitgenommen worden waren. Erst als sie die Stühle in der Zeit bis zur nächsten Befragung in der Recyclingstelle entdeckte, war i hr dies klar, was sie denn auch in der nächst- möglichen Befragung sofort berichtete. 2.3.1.3. Weiter findet sich in den Aussagen D.s zum angeblich gestohlenen Laptop kein Widerspruch von Gewicht. Wenn D. an der G.-Strasse ... kein solches Gerät i n den Hausflur stellte, dies gegenüber der Beschuldigten auch nicht behauptete und sie der Beschuldigten demzufolge auch keine Liste der ge- stohlenen Gegenstände übermittelte, konnte sie ni cht wi ssen, welche Angaben zum angeblich gestohlenen Notebook die Beschuldigte anschliessend gegenüber Versicherung und der Polizei machte. Sie durfte deshalb diesbezüglich i n den Be- fragungen etwas spekuli eren. Ihre anfängliche Auslegung, wonach die Beschul- digte mit dem Erhalt der Versicherungsleistung den Verlust des dieser im Jahr 2012 in einem Park gestohlenen Laptops (wofür sie nicht versichert gewesen sei), finanziell hätte ausgleichen wollen (HD 10/1 S. 3 f.) , kann dabei durchaus der i n einer späteren Einvernahme geäusserten Mei nung gewichen sein, die Beschul- digte habe allenfalls den Laptop, den D._____ i hr eine Zeitlang überlassen gehabt und nun wieder bei sich habe (wodurch aus D._____s Sicht ein Mi twi rkungsver- dacht an einem versuchten Versicherungsbetrug der Beschuldigten hätte entste- hen können), angegeben (HD 10/4 S. 12 und 13, vgl. auch HD 10/6 S. 1 f.). Wenn sie im Weiteren auf die singuläre, nicht weiter vertiefte Frage der Staats- anwältin in der Befragung vom 7. April 2014, ob sie "Kenntnis darüber" habe, "ob
der Beschuldigten je ein Laptop gestohlen worden" sei (HD 10/6 S. 13), mit "nein" antwortete, dann stellt dies keine unauflösliche Diskrepanz zur in der ersten (poli- zei li chen) Einvernahme getätigten Aussage betreffend den Computer-Diebstahl im Park dar: Die Befragte kann die Frage der Staatsanwältin dahingehend ver- standen haben, dass sie wissen wolle, ob sich D._____ sicher sei, dass der Be- schuldigten überhaupt jemals ein Laptop gestohlen worden sei (etwa, weil D._____ zugegen war, als der Beschuldigten der Computer in der Grünanlage gestohlen wurde). Wusste sie vom angeblichen Diebstahl nur vom Hörensagen, dann durfte sie die so verstandene Frage verneinen, ohne sich in einen Wider- spruch zu setzen. Möglich ist angesichts des Zeitablaufs ferner, dass D._____ mittlerweile die Episode des Diebstahls im Park nicht mehr in Erinnerung hatte. Im Übrigen tragen auch die Aussagen der Beschuldigten weni g zur Klärung der Frage bei, auf welches Notebook sie im Rahmen der Diebstahlsanzeige Bezug genommen hat. Sie zeigen immerhin ebenfalls, dass verschiedene Varianten denkbar sind. So führte die Beschuldigte in der Befragung vom 31. Januar 2014 auf Vorhalt von Aussagen D.s aus, sie habe tatsächlich einen Laptop ge- habt, der ihr ihr weggekommen sei (HD 7/8 S. 3), womit sie die diesbezüglichen Angaben D.s bestätigte. Ei nen zweiten Laptop der Marke Acer habe sie D. für einen kleinen Betrag verkauft. In der Hauptverhandlung erwähnte sie diesen Verkauf allerdings nicht mehr, sondern gab zum Thema an, D. ein- mal ein Tablet geschenkt zu haben, "aber sonst nichts" (Prot. I S. 15). Der gestoh- lene Laptop habe D._____ gehört; die Beschuldigte habe in jenem Zeitpunkt gar keinen besessen. 2.3.1.4. Was ungereimt bleibt ist , dass D._____ in der Ei nvernahme vom 7. April 2014 erklärte, die Beschuldigte sei zwar im September 2013 ab und zu bei ihr zu Besuch gewesen, doch habe sie keine Ahnung, wo sie gewohnt habe (HD 10/6 S. 13). Ein halbes Jahr vorher hatte sie nämli ch demgegenüber - nachdem sie zuerst an- gegeben gehabt hatte, die Beschuldigte habe (bloss) anfangs September 2013 vorübergehend bei ihr gewohnt - ausgeführt, die Beschuldigte sei mit Wissen der Beiständi n während neun Monaten bis zum 27. September 2013 bei ihr (i n
H.) wohnhaft gewesen; die Post sei allerdings an die G.-Strasse (i n Wi nterthur) gegangen (HD 10/1 S. 3 f.). Zu di esen Ausführungen passt die Mail, die D._____ der Beschuldigten am 29. September 2013 schrieb (vgl. HD 81/4). Möglicherweise ist D._____ bei ihrer Angabe im polizeilichen Verhör vom Frühjahr 2014 schlicht einem zeitlichen Irrtum erlegen. Denkbar ist aber auch, dass sie vergessen hatte, dass sie im Herbst des Vorjahrs gegenüber der Polizei bereits eingeräumt hatte, dass die Beschuldigte im September 2013 bei ihr in Untermiete gelebt hatte, und wollte sie dies nun auf Frage der Staatsanwälti n aus Angst ni cht zugeben, mitverantwortlich für die Unterlassene Anmeldung bei der Gemeindebe- hörde H._____ gemacht zu werden. Letztlich kann die Frage, was hinter den wi- dersprüchli chen Vorbringen steckt, jedoch offen bleiben, denn noch mehr als beim Thema Laptop handelt es sich auch hier um einen Nebenpunkt, der nicht von derartigem Gewicht ist, dass die Glaubhaftigkeit der Kernaussage D.s umgestossen würde. Dies gilt umso mehr, als die Aussagen der Beschuldigten zum Zei traum des Zusammenwohne ns genau gleich divergent sind: Sagte sie in einer Befragung vom 31. Januar 2014 noch aus, sie habe bis und mi t September 2013 mehrere Monate bei D. gewohnt (HD 7/17 S. 2), erklärte sie in der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht, im September 2013 (als sie D._____ Scha- denersatz gezahlt habe) ni cht mehr mi t i hr zusammengewohnt zu haben (Prot. I S. 12). 2.3.1.5. Nach dem Gesagten erweist sich das Vorbringen von D., im inte- ressierenden Zeitpunkt keine Gegenstände in den Flur an der G.-Strasse gelegt zu haben (damit die Beschuldigte die Sachen für sie aufbewahre) und i hr dies auch nicht vorgespiegelt zu haben, als glaubhaft. 2.3.2. Beschuldigte Als realitätsfremd und durchsetzt mit Widersprüchen und weiteren Lügensignalen entpuppt sich dagegen bei näherer Betrachtung die Sachverhaltsversi o n der Be- schuldi gten.
2.3.2.1. Als noch unverdächtig erscheint zwar - entgegen der Ansi cht von Ankla- gebehörde und Vorinstanz (HD 33 S. 2, HD 79 S. 18) - dass auf den Formularen der C._____ vom 6. September 2013 ein Betrag von Fr. 5'000.-- figuriert (ND 1/10). Denn diese Ei nträge belegen - wie auch die Verteidigung zu Recht vor- bringt (HD 81/1 S. 4) - keineswegs, dass die Beschuldigte gegenüber der Versi- cherung eine Schadenssumme i n di eser Höhe (und ni cht nur von rund Fr. 4'500.-- , wie sie behauptet) angegeben hat. Es handelt si ch beim einen Formular um ei n von einer Versicherungsmitarbeiterin aufgrund der noch rudi mentären telefoni- schen Schadensmeldung der Beschuldigten ausgefülltes internes Papier, beim anderen um eine von der Versicherung gleichentags vorbereitete, aber von der Versi cherungsnehmeri n (noch) ni cht unterzei chnete "Ereignismeldung". Dass die Versicherungsmitarbeiterin dabei den von der Beschuldigen per Telefon angege- benen Betrag von Fr. 4'500.-- aufrundete (etwa wei l es si ch um ei nen Schaden i n der Kategorie "bis Fr. 5'000.-- " handelte), ist durchaus möglich. Auf den Papieren ist denn auch bloss von einer "Schätzung zum Ereignisdossier" bzw. "mutmassli- chen Kosten" die Rede. Nähere Angaben zu Beschaffenheit und Wert des "Die- besguts" machte die Beschuldigte gemäss der Eingabe der Verteidigung erst drei Tage später, in einer Mail vom 9. September 2013, aus welcher sich eine Scha- denssumme von Fr. 4'500.-- ergibt (HD 81/2). Auch den beigezogenen Versiche- rungsunterlagen lässt sich nichts anderes entnehmen (HD 91/5). Somit ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass die Beschuldigte gegen- über der Versicherung stets einen Warenwert von insgesamt Fr. 4'500.-- und ni cht von Fr. 5'000.-- angab. 2.3.2.2. Unverfängli ch i st ferner, dass die Beschuldigte erst am 17. September 2013, und damit rund ei nei nhalb Wochen nach der angeblichen Entdeckung des Diebstahls, bei der Polizei Anzeige erstattete (ND 1/1). Si e kann davon ausge- gangen sein, die Schadensdeckung erfolge auch ohne Ei nschaltung der Polizei. Ei ne Mail des C._____ Sachbearbeiters J._____ vom 9. September 2013 liess ei- ne solche Interpretation ohne Weiteres zu (HD 81/2). Erst die weitere elek- troni sche Nachri cht vom 17. September 2013, 14.28 Uhr, mit welcher J._____ ei- ne schri ftli che Ermächti gung von der Beschuldi gten "zur Ei nsi chtnahme in die po-
lizeilichen Untersuchungsakten" verlangte (HD 81/3), machte klar, dass die Versi- cherung eine Meldung an die Polizei erwartete. Eine Dreiviertelstunde später er- schien die Beschuldigte zwecks Anzeigeerstattung im Polizeiposten, um später der Versicherung einen Polizeirapport einreichen zu können (ND 1/1 S. 1, ND 1/4 S. 1, Prot. I S. 14). 2.3.2.3. Bei der Polizei reichte sie nach einer summarischen Schilderung des Vor- falls eine handgeschriebene Liste mit den scheinbar gestohlenen Gegenständen und deren Wert ein (ND 1/4 S. 1, vgl. auch Beilage 1 zu HD 7/8 = ND 1/11). Wei- ter gab sie an, D._____ weile für ca. zwei Monate in den Ferien (und die Beschul- digte habe ihr den Schaden von Fr. 4'500.-- bereits ersetzt). In der kurzen Pause zwischen Anzeigeerstattung und formeller Befragung der Beschuldigten erreichte der mit der Sache befasste Polizeibeamte dann aber zu seiner Überraschung D._____ am Arbeitsort (ND 1/1 S. 3, ND 1/4 S. 4). Mit dieser Tatsache konfron- tiert gab die Beschuldigte sofort zu, wider besseres Wissen behauptet zu haben, D._____ sei in den Ferien. Sie habe gewusst, "dass sie hier ist" (ND 1/4 S. 2), aber "allen jetzt gesagt", dass sie in den Ferien sei. Wo D._____ wann sei, gehe niemanden etwas an (a.a.O. S. 2 und 3). Die Lüge der Beschuldigten bezüglich der Abwesenheit D.s und i hre nichtssagende Begründung dafür lassen auf- horchen und legen den Schluss nahe, dass die Beschuldigte unter allen Umstän- den verhindern wollte, dass D. sofort zur Sache befragt würde, sei es, weil sie sich nicht sicher war, ob D._____ bei den irreführenden Angaben mit i hr ge- meinsame Sache machen würde, sei es, weil die Details noch nicht abgespro- chen bzw. einstudiert waren, sei es wegen beidem. Tatsächlich differierten die Auskünfte der beiden denn auch, indem D._____ etwa einzig von gestohlenen Stühlen sprach, deren Wert geringer ansetzte als die Beschuldigte und überdies vorbrachte, die von der Beschuldigten behauptete Entschädi gung ni cht erhalten zu haben (ND 1/1 S. 3). 2.3.2.4. Die Beschuldigte erklärte die Bestreitung D.s, von der Beschuldig- ten Schadenersatz für die Sachen erhalten zu haben damit, dass D. Schul- den bei der Familie bzw. Schwester habe und diese Person just im Zeitpunkt des Anrufs des Polizeibeamten auf D._____s Coiffeurstuhl gesessen habe; den Be-
such der Schwester im Salon habe D._____ der Beschuldigten am Vortag ange- kündigt (HD 7/1 S. 2). Isoliert betrachtet lässt sich diese Behauptung, auch wenn sie gesucht erscheint, nicht widerlegen. Erhebliche Zweifel an dieser Aussage und damit an der Behauptung einer Scha- denersatzzahlung weckt aber, dass die Beschuldigte offensichtlich selbst der Überzeugungskraft i hres Vorbri ngens ni cht recht traute, schob sie doch sogleich nach, D._____ habe "ihre Schwester schon länger ni cht mehr auf dem Stuhl" ge- habt und sei "deshalb etwas aufgeregt" gewesen. Eine solche Nervosität kann die Beschuldigte aber nicht selbst wahrgenommen (oder zwi schenzei tli ch von D._____ erfahren) haben, war sie doch beim ihr eben erst stattgefundenen und der Beschuldigten bekanntgegebenen Telefongespräch nicht Mithörerin oder gar Teilnehmerin, sondern gar nicht anwesend gewesen (ND 1/4 S. 2). Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, wie eine Nervosität D.s den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Angerufenen gegenüber dem Polizeibeamten beeinflusst haben sollte; die Bemerkung erfolgte offensichtlich aus Verlegenheit. Verstärkt werden die Zweifel sodann durch den Umstand, dass zwar ni cht völlig unmöglich, aber kaum vorstellbar ist, dass die Beschuldigte, die seit vielen Jahren mit einer IV-Rente von Fr. 1'750.-- und Zusatzlei stunge n am Existenzminimum lebt, die im hier interessierenden Zeitraum hoch verschuldet war und deren fi nan- zielle Angelegenheiten von einer Beiständin geregelt wurden, in der Lage gewe- sen sei n könnte, Fr. 4'500.-- in bar (gesammelt in einer "Sparflasche") für Ferien auf die Seite zu legen (HD 7/1 S. 3, HD 7/17 S. 3, HD 7/18 S. 9 f., HD 81/4, Prot. I S. 7 f. und 14), selbst wenn IV-Nachzahlungen erfolgt wären (HD 7/18 S. 9; vgl. dazu HD 79 S. 17 und Prot. II S. 21 f.), was die Beschuldigte freilich nicht belegt hat. Doch selbst wenn man dies noch glaubte, erschiene angesichts der Behauptun- gen der Beschuldigten, - dass es zwi schen i hr und D. schon zuvor öfters Streitereien wegen deren wahrheitswidrigen Angaben zu Sachen gegeben habe (Prot. I S. 10 f.),
Laptop Acer 1'500.- Speicher Chips und Steks 200.- Bücher u. Lexikas 800.- 4 Stühle 600.- Die Stühle sind noch nicht restauriert, das war ein missverständnis gewesen."
Offensi chtli cher könnte die Instruktion einer Person vor deren Aussage bei den Behörden kaum sein. Die Beschuldigte diktierte Datum, Ort und Grund der angeb- li chen D eponi erung, bezeichnete die Sachen genau, einschliesslich Verpackung und Wertangabe, beschrieb die Reaktion D.s nach dem Verlust, die Scha- denersatzzahlung und woher die Beschuldigte dieses Geld gehabt haben soll. Hätten sich die Ereignisse tatsächlich so abgespielt, dann wäre ni cht ei nzusehen, weshalb die Überbringerin und Eigentümerin der Ware nicht einmal vier Wochen nach dem behaupteten Diebstahl von der Beschuldigten derart detailliert daran hätte erinnert werden sollen, warum sie welche Waren worin wohin gestellt habe, dass sie nach dem Verlust verärgert reagiert habe und dass sie eine Schadener- satzzahlung gefordert und diese sofort erhalten hätte. Dies zumal die Beschuldig- te die Sachen ja nicht selbst im Hausflur gesehen, sondern Art und Wert der Ge- genstände erst nach dem "Diebstahl" von D. erfahren (und si ch noti ert) ha- ben will (vgl. HD 7/18 S. 8, HD 68 S. 7, Prot. I S. 14). D urch diesen Umstand wird der Erklärungsversuch der Beschuldigten, wonach sie D._____ dieses Mail nur geschickt habe, weil D._____ sie vorher angerufen habe, gesagt habe, sie sei im Stress, wisse nicht mehr, was gewesen sei und sie darum gebeten habe, durch- zugeben, was sie (die Beschuldigte) der Polizei angegeben habe (Prot. II S. 24 f.), als blosse Schutzbehauptung entlarvt. Kommt hinzu, dass die Beschuldigte D._____ auch noch - teilweise sogar in di- re kter Rede - diktierte, welche Rechtfertigung sie für i hre Lüge, D._____ sei zwei Monate abwesend, vorbringen sollte und warum D._____ anlässlich des Telefon- anrufs der Polizei keine vollständigen Angaben machte. Schliesslich lieferte die Beschuldigte D._____ eine Begründung für die Diskre- panz in der Wertangabe der Stühle (d ie Beschuldigte hatte ja in der ersten polizei- lichen Befragung vom 17. September 2013 einen Wert von Fr. 2'000.-- angege-
ben, während D._____ gleichentags auf telefonische Anfrage von Fr. 600.-- ge- sprochen hatte). Der Widerspruch sollte gegenüber den Behörden mit der Erklä- rung aufgelöst werden, dass die Beschuldigte irrtümlich davon ausgegangen sei, die Stühle seien bereits restauriert gewesen. Tatsächli ch nahm D._____ dann i n der Einvernahme auf die (wie erwartet gestellte) Frage entsprechend Stellung (HD 10/1 S. 2). Damit ist übrigens auch die Behauptung der Verteidigung, D._____ habe die Beschuldigte mi t i hren Aussagen gar nie wirklich schützen wol- len, was sich daraus ergebe, dass sie von einem Wert der Stühle von Fr. 600.-- gesprochen habe (HD 68 S. 8), widerlegt. 2.3.2.6. Die Beschuldigte erklärte, zwar davon auszugehen, aber keine sichere Kenntnis davon zu haben, dass D._____ die hier interessierenden Gegenstände je im Hausflur deponiert habe (HD 7/18 S. 8, Prot. I S. 14). Im Zeitraum, in dem die Sachen dort gelagert gewesen sein könnten, sei die Beschuldigte nämlich in einer schlechten Verfassung gewesen und habe die Wohnung an der G._____- Strasse nicht verlassen, weshalb sie die Sachen weder wie abgemacht i n i hren Keller verbracht noch gesehen habe (HD 7/18 S. 8 f., Prot. I S. 12, Prot. II S. 19 ff. und S. 26 f.). Als die Sachen dann weg gewesen seien, habe sie "die Leute im Haus darauf angesprochen", gefragt, "ob jemand etwas gesehen hat" (HD 7/18 S. 8). Sie glaube, eine Person habe ihr gesagt, dass sie die Sachen gesehen habe und dass diese dann irgendwann weg gewesen seien; allerdings wisse sie ni cht mehr, mit wem sie da gesprochen habe (a.a.O. S. 8 und 9). Diese Aussagen wirken teilweise gekünstelt und vermögen die Sachverhaltsver- sion der Beschuldi gten ni cht zu stützen. Insbesondere erscheint eigenartig, dass sie gegenüber der Polizei zunächst an- gab, nur zu "glauben", nach dem "Diebstahl" von einer Person im gleichen (Mehr- familien-)Haus erfahren zu haben, dass diese die Sachen gesehen habe. Wenige Fragen später war dies dann aber offenbar nicht mehr ungewiss; nun wusste sie bloss nicht mehr, wer von den Hausbewohnern ihr dies mitgeteilt haben soll. Wer, wie dies die Beschuldigte von sich behauptete, aktiv (und damit offensichtlich von Zweifeln getrieben) die Mitbewohner des Hauses darauf anspricht, ob sie Gegen- stände im fraglichen Zeitraum im Flur gesehen hätten, der merkt sich auch, wer
dies bejaht hat. Doch selbst wenn sie das tatsächlich vergessen hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass sie im eigenen Interesse spätestens, nachdem ihr weni- ge Wochen nach dem angeblichen Diebstahl zum Vorwurf gemacht worden war, Versicherung und Polizei mit der Angabe, D._____ habe ihr die Waren in den Hausflur gestellt, belogen zu haben bzw. sich des versuchten Betrugs und der Ir- reführung der Rechtspflege schuldig gemacht zu haben, alles unternommen hät- te, um diese Person i m Haus wieder ausfindig zu machen und als Zeugen anzu- bieten. Von solchen Anstrengungen haben aber weder die Beschuldigte noch die Verteidigung je etwas verlauten lassen. Im Gegenteil, gab die Beschuldigte an- lässlich der Berufungsverhandlung an, der fragliche Hausbewohner wohne - so glaube sie - nicht mehr dort. Sie habe diesen nur flüchtig gekannt (Prot. II S. 20). D emnach schei nt di e Beschuldigte nun doch wieder zu wissen, welcher Hausbe- wohner die Sachen gesehen haben will, ohne diesen jedoch namentlich zu be- zeichnen, was beispielsweise über die Hausverwaltung leicht möglich gewesen wäre. Bleibt festzuhalten, dass die angeblichen Äusserungen des Hausbewohners sich selbstredend nicht mit der Behauptung der Beschuldigten in Einklang bringen las- sen würden, D._____ habe gar nichts in den Hausflur gestellt, sondern sie dies- bezüglich belogen. 2.4. Fazi t Zusammenfassend ergibt die Aussagenanalyse, dass die Darstellung von D., wonach sie der Beschuldigten weder in Aussicht stellte, ihr die in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände zur Aufbewahrung an die G.- Strasse ... zu bringen, noch dies tat, überzeugt. Demgegenüber führt die Summe der sich aus der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten ergebenden Lügensignale zum Schluss, dass die Sachverhaltsver- sion der Beschuldigten nicht den Tatsachen entspricht, sie insbesondere in kei- nem Zeitpunkt davon ausging, D._____ habe die besagten Sachen im Hausgang deponiert und diese seien daraufhin gestohlen worden und si e D._____ entspre- chend auch kei ne Entschädi gung ausri chtete.
Der Anklagesachverhalt ist damit (mit der nebensächlichen Ausnahme, dass nicht nachweisbar ist, dass die Beschuldigte gegenüber der Versicherung einen Wa- renwert von Fr. 5'000.-- angab) erstellt. 3. Rechtli che Würdi gung 3.1. Betrug 3.1.1. Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 3.1.2. Die Beschuldigte versuchte, die C._____ mit einer für die Versicherung ni cht lei cht durchschau- oder überprüfbaren Lügengeschichte hi nsi chtli ch des be- haupteten Diebstahls zu täuschen. Dabei handelte es sich - entgegen der Argu- mentation der Verteidigung (HD 96 S. 2 f.) - ni cht nur um ei ne ei nfache Lüge ge- genüber der Versicherung, sondern um ein ganzes Konstrukt, in welches die Be- schuldi gte raffinierterweise mit D._____ eine Drittperson einbezog, und auch ni cht vor der Erstattung einer Anzeige bei der Polizei (unter Gewährung des Ei nsi chts- rechts für die Versicherung) zurückschreckte. Das Verhalten der Beschuldigten erfüllt somit das Merkmal der Arglist. Die F._____ kam ihrer Opfermitverantwortung auf jeden Fall nach, indem sie es ni cht bei den mündli chen und schri ftli chen Äusserungen der Beschuldi gten be- wenden liess, sondern mit Mail vom 17. September 2013 von i hr zusätzli ch eine Vollmacht für die Einsicht in die Akten der Behörden verlangte und somit implizit eine Anzeige forderte (HD 81/3) - denn dami t schuf sie eine zusätzliche psychi- sche Hürde -, und indem sie eine Woche später von der Kantonspolizei die "bis heute vorhandenen amtli chen Akten ... zur Ei nsi chtnahme" beizog (ND 1/12, HD 91/7). Qui ttungen zu verlangen, hätte den Lug nicht aufgedeckt, erklärte die Beschuldigte doch in einer den Schaden spezifizierenden Mail an die Versiche- rung, auch diese seien in der gestohlenen Umzugskiste gewesen (HD 91/5).
Zur Vermögensdisposition und einem entsprechenden Schaden bei der Versiche- rung sowie zur angestrebten ungerechtfertigten Bereicherung der Beschuldigten kam es in der Folge ni cht. Die Beschuldigte hat wissentlich und willentlich sowie in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung gehandelt. 3.1.3. Unbehelflich ist der Einwand der Verteidigung, die Beschuldigte habe die oben erwähnte Vollmacht, soweit sie sich erinnere, nicht öffnen können und sie ihres Wissen auch nie unterzeichnet (HD 81/1 S. 4). Die Versicherungsunterlagen würden dies bestätigen. Die Beschuldigte habe daher das Vermögen der Versi- cherung gar ni e ernsthaft gefährdet, weshalb in rechtlicher Hinsicht lediglich von straflosen Vorbereitungshandlungen ausgegangen werden könne. Die Verteidigung hat offensichtlich übersehen, dass sich in den vorliegenden Ver- fahrensakten eine Kopie des Schriftstücks befindet, mit welchem die Beschuldigte die C._____ am 17. September 2013 (also noch am Tag, an dem i hr von dieser die E-Mail samt Anhang zugestellt worden war und sie sich zwecks Anzeigeer- stattung zur Polizei begeben hatte) mittels Unterschrift zur Ei nsi chtnahme i n di e amtlichen Akten ermächtigte und sich damit einverstanden erklärte, dass die Ver- sicherung die für die Schadenabwicklung notwendigen Daten und Informationen beschaffen, bearbeiten und im gesetzlich zulässigen Rahmen an Dritte weiterge- ben würde (ND 1/12, Blatt 2). Die Argumentation der Verteidigung fällt damit in si ch zusammen. 3.1.4. Nicht nachvollzogen werden kann sodann, inwiefern der von der Verteidi- gung (teilweise wörtlich) zitierte, mittlerweile als BGE 140 IV 150 publizierte Bun- desgerichtsentscheid die Beschuldigte mit Bezug auf die rechtliche Qualifikation zu entlasten vermöchte (HD 81/1 S. 4 f., HD 96 S. 3). Im angesprochenen Ent- scheid geht es um die Frage, ob eine Person, die vollständig arbeitsunfähig ist , ei nen untaugli chen Betrugsversuch zum Nachteil der Sozialversicherungen bege- hen kann. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist völlig anders gelagert; insbesondere kann von einem untauglichen Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 2 StGB keine Rede sein. Es war ni cht von vornherein ausgeschlossen, dass die Be- trugshandlungen zum Erfolg führen würden. Vielmehr lässt sich dem Mailverkehr zwischen der Beschuldigten und der Versicherung entnehmen, dass die Versiche-
rung schon frühzeitig in Aussicht stellte, die Schadensdeckung zu übernehmen (vgl. HD 91/4-5). 3.1.5. Die Beschuldigte ist somit des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.2. Irreführung der Rechtspflege Indem die Beschuldigte sodann am 17. September 2013 gegenüber der Polizei wider besseres Wissen anzeigte, es sei ein Diebstahl begangen worden, erfüllte sie den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
III. Strafz umessung 1. Keine Zusatzstrafe Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Oktober 2011. Die mit diesem Strafbefehl verhängte Sanktion lautete auf 240 Stunden gemeinnützige Arbeit und Fr. 400.-- Busse. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist bei un- gleichartigen Strafen nicht möglich (BGE 137 IV 57). D i ese si nd kumulati v zu ver- hängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das gilt auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retro- spektiver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB. Demnach ist es ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe oder gemeinnütziger Ar- beit als Grundstrafe auszusprechen. Wie noch zu zeigen sein wird, erweist sich vorliegend tatsächlich eine Freiheits- strafe als angezeigt. Eine (teilweise) Zusatzstrafe fällt damit ausser Betracht.
Ursprünglich hatte die Beschuldigte - anders als von der Vorinstanz insi nui ert (HD 79 S. 42) - die Anzeigeerstattung ni cht ohnehi n zur Untermauerung i hrer Versicherungsmeldung vorgehabt, wie daraus zu schliessen ist, dass seit der an- geblichen Tat bereits eineinhalb Wochen und seit der Einreichung der detaillierten Schadensliste an die Versicherung (mit Angabe der Bankverbindung für die Überweisung der Entschädigung) schon eine Woche verstrichen waren, ohne dass sie sich an die Polizei gewendet hätte. Soweit eine erste, noch rudimentäre Absprache mit D._____ betreffend den angeblichen Diebstahl im Zeitraum der Meldung an die Versicherung erfolgt sein sollte, kann - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht angenommen werden, dies habe bereits dazu gedient, die Polizei irrezuführen, denn damit, dass die Polizei einzuschalten sein würde, rech- nete die Beschuldigte bis zum 17. September 2013 (als sie die Versicherungsmail erhielt und sogleich die Polizei aufsuchte) wie bereits dargelegt nicht. Die detail- lierte Instrukti on D.s erfolgte dann allem Anschein nach erst mit der eben- falls bereits gewürdigten E-Mail vom 28. September 2013 (HD 81/4). In diesem Zeitpunkt hatte die Beschuldigte der Polizei den angeblichen Diebstahl und damit die strafbare Handlung aber längst zur Kenntnis gebracht, womit die Tat vollendet war. Die Tatsache, dass die Beschuldigte D. instruierte, ist mithin für die Bemessung der objektiven Tatschwere bei der Irreführung nicht massgeblich, da bei de Instrukti onen ni cht i m Hi nbli ck auf die Anzeige der strafbaren Handlung bei den Behörden erfolgten. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte sowohl beim Betrug als auch bei der Irreführung der Rechtspflege mit direktem Vorsatz handel- te. Finanzielle Not litt sie ni cht. Es kann ihr aber auch nicht angelastet werden, sie habe die Tat im Streben nach übermässigem Luxus und Vergnügen begangen, lebte sie doch wie bereits erwähnt in sehr engen finanziellen Verhältnissen. Be- weggrund für die Irreführung der Rechtspflege war wie erwähnt, den Versiche- rungsbetrug trotz der eingetretenen Komplikation durchbringen zu können. Insgesamt ist das Verschulden - bezogen auf den bis zu fünf Jahren Freiheitsstra- fe reichenden Strafrahmen für das schwerste Delikt, den Betrug, - noch als leicht
zu bewerten, und die Taten wären - wäre der Betrug gelungen - unter Berücksi ch- tigung des Asperationsprinzips mit 8 Monaten Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Dass es beim versuchten Betrug blieb, ist nicht zuletzt der Geistesgegenwart des sachbearbeitenden Polizeibeamten zu verdanken, der nach der Anzeige der Be- schuldi gten sofort die angeblich abwesende D._____ anrief, was zu Aussagediffe- renzen führte. Die Beschuldigte selbst tat allerdings alles, was i n i hrer Macht stand, um den Tatplan durchzusetze n. Der Versuch ist daher vollendet. Immerhin rechtfertigt sich ei ne Reduktion der Strafe um 2 auf 6 Monate, wei l kei n nennens- werter Schaden für die Versicherung eintrat. 3.1.2. Täterkomponente Wie die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, hatte die mittlerweile 46jährige Be- schuldigte weder in der Kindheit und Jugend, noch als Erwachsene ein leichtes Leben. Insbesondere finden sich in ihrem Lebenslauf mehrere schwere Schick- salsschläge. Das ausserstrafrechtliche Vorleben und die persönlichen Verhältnis- se der Beschuldigten vermögen ihr Verschulden bei der Begehung des Betrugs und der Irreführung der Rechtspflege jedoch - entgegen der Auffassung der Vori nstanz - nicht über das bei der Tatkomponente bereits Berücksichtigte hinaus zu mi ndern, fehlt es doch an einem entsprechenden Kausalzusammenhang. Nachdem die Beschuldigte das ihr unter ND 1 der Anklage vorgeworfene Verhal- ten während des gesamten Strafverfahren konsequent und umfassend bestritt, kommt eine Strafreduktion infolge Geständnis nicht in Betracht. Zwischen 2006 und 2011 erwirkte die Beschuldigte alle ein bis zwei Jahre einen Strafentscheid (HD 82). Wohl handelte es sich überwiegend um SVG-Delikte, ins- besondere Fahren ohne Führerausweis bzw. trotz Entzug. Mitte 2008 und im Frühjahr 2011 beging sie jedoch auch je eine falsche Anschuldigung (die letztge- nannte zum Nachtei l von D._____). Sie ist mithin bezüglich des Rechtspflegede- liktes einschlägig vorbestraft. Die über viele Jahre manifestierte Bereitschaft zu regelmässiger, auch einschlägiger mittlerer Kriminalität wirkt sich erheblich straf- erhöhend aus.
Aktuell kämpft sich die Beschuldigte, welche über Jahre hinweg eine IV -Rente bezog, gemäss eigenen Angaben wieder zurück ins Leben und arbeitet probewei- se seit etwas über einem Monat temporär als Malerin, wobei sie noch über keine Festanstellung verfügt (Prot. II S. 9 ff., HD 96 S. 11 f.). Sie hat damit konkret Be- mühungen unternommen, Ihren Lebenswandel zu ändern. Ob ihr das gelingen wi rd, kann nach ei ner so kurzen Zei tspanne noch ni cht beurteilt werden und hängt - wie die Beschuldigte selbst vorbrachte (vgl. Prot. II S. 11) - ni cht zuletzt von ih- rem Gesundhei tszusta nd ab. Die Täterkomponente führt zur Anhebung der Frei hei tsstrafe um einen Monat auf 7 Monate. 3.1.3. Strafart 3.1.3.1. Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz Frei- heitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Im Vordergrund steht dabei die Geldstrafe. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Ver- hältnismässigkeit, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82, BGE 134 IV 97, BGE 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014). 3.1.3.2. Die Beschuldigte verübt seit 2006 regelmässig und in kurzen Abständen Delikte der mittleren Kriminalität (vgl. zur Definition die vorstehend zitierten Bun- desgerichtsentscheide), darunter auch mehrere einschlägige Rechtspflegedelikte. Die 2008 ausgefällte Geldstrafe (unbedingt) und die 2011 verhängte gemeinnützi- ge Arbeit (unbedingt; unklar ob in Geldstrafe umgewandelt oder vollzogen [vgl. die beigez. Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Unt.Nr. 2011/4061 und Prot. II S. 15 ff.]) erzielten keine anhaltende bessernde Wirkung. Selbst die Be- strafung mit einer zehntägigen Freiheitsstrafe im Jahre 2006 und der Vollzug der 2009 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 90 Tagen vermochten die angestrebte
Verhaltensänderung in strafrechtlicher Hinsicht nicht herbeizuführen. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, eine weitere Geldstrafe ent- falte die erforderliche präventive Effizienz (die Anordnung gemeinnütziger Arbeit ist bei der vorliegenden Strafhöhe ausgeschlossen). Sodann ist nicht davon auszugehen, dass die Freiheitsstrafe sich übermässig ne- gativ auf das Leben der Beschuldigten (die nicht überdurchschnittlich strafemp- fi ndli ch i st) und deren (bislang unstetes) soziales Umfeld auswirkt. Dass die Be- schuldigte durch den Vollzug der Strafe allenfalls in ihrer neu gestarteten, noch nicht gefestigten beruflichen Integration behindert werden könnte, ist dabei hinzu- nehmen. Falls die Beschuldigte bei Strafantritt über eine Festanstellung verfügen würde, bestünde abgesehen davon die Chance, dass sie die Freiheitsstrafe (wel- che nach Anrechnung der Untersuchungshaft weniger als sechs Monate beträgt) in der Form von Halbgefangenschaft vollziehen könnte (Art. 79 StGB). Die Beschuldigte ist somit mit 7 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, wobei der Anrechnung der erlittenen Haft von 122 Tagen nichts entgegensteht. 3.2. Irreführung der Rechtspflege (ND 13) Die Tat vom Februar 2011 lässt sich zeitlich und sachlich klar vom Tatkomplex des versuchten Versicherungsbetruges samt Irreführung der Rechtspflege vom September 2013 abgrenzen und ist damit bei der Strafzumessung separat abzu- handeln. 3.2.1. Tatkomponente Die Beschuldigte war bei der Irreführung der Rechtspflege im Februar 2011 ni cht an der Tatidee und der Planung beteiligt. Sie erstattete auch nicht persönlich bei der Polizei Anzeige, spiegelte ihr nicht - die entsprechende Hemmschwelle über- windend - Auge in Auge vor, es habe ein Einbruchdiebstahl im Coiffeursalon stattgefunden (um den "Schaden" dann von der Versi cherung D.s ersetzt zu erhalten). Sie brach aber als dazu prädestinierte Mittäterin die Hintertür auf und schuf mit dieser Sachbeschädigung erst die Voraussetzungen für die irrefüh- rende Anzeige durch D.. Besonderer Aufwand entstand für die irregeführten
Behörden allerdings nicht; es blieb anscheinend bei einem Polizeirapport und ei- ner einmaligen Tatortbesichtigung. Die Beschuldigte war an der Produktion der Idee und der Planung der Tat nicht beteiligt und sträubte sich anfangs auch, an der Ausführung mitzu wirken. Als sie dann dennoch mi tmachte, wusste sie aber genau, wozu das Aufbrechen der Tür dienen würde und handelte willentlich. Motiv für die Tat war jedoch nicht der Wille, sich selbst zu bereichern (es war denn auch keine Beteiligung an der Versiche- rungszahlung vorgesehen), sondern Mitleid mit E., der tatsächlich viel Geld gestohlen worden war, ohne dass sie auf einen Versicherungsschutz hätte zu- rückgreifen können, und/oder (falsch verstandene) Loyalität mit D.. Das mindert das Verschulden beträchtlich. Das Verschulden wiegt lei cht, wenn auch noch ni cht besonders leicht im Sinne von Art. 304 Ziff. 2 StGB. Dem Tatverschulden erweist sich eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als ange- messen. 3.2.2. Täterkomponente Zum Vorleben, den persönlichen Verhältnissen und zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann grundsätzlich auf das oben unter Ziff. III.3 .1 .2 ausge- führte verwiesen werden. Allerdings ist bei der im Februar 2011 erfolgten Irrefüh- rung der Rechtspflege (ND 13) zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich geständig gezeigt und die rechtliche Würdi- gung lediglich insofern in Zweifel gezogen hat, als sie einen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft statt Mittäterschaft beantragte. Dieses Nachtatverhalten ist leicht strafmindernd zu veranschlagen. Straferhöhend ist dahingegen zu würdigen, dass sie die hier zu beurteilende Tat nur 5 Monate nach der bedingten Entlassung aus dem Vollzug einer 90tägigen Freiheitsstrafe und während laufender Probezeit verübte. Dass seit der Tatbegehung anfangs Februar 2011 nun schon über 4 ½ Jahre vergangen sind, ist - entgegen der Argumentation der Verteidigung (HD 96 S. 10) - nicht strafmildernd zu berücksichtigen, liegt die relativ lange Ver-
fahrensdauer doch unter anderem darin begründet, dass weitere Strafuntersu- chungen gegen die Beschuldigte eingeleitet werden mussten (vgl. hierzu ND 13.1, 13.3 und 13.4). Damit bleibt es auch nach Würdigung der Täterkomponente bei einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Die Höhe des Tagessatzes ri chtet si ch nach den persönli chen und wi rtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspfli c hte n und nach dem Exi stenz- minimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte erhält derzeit noch ei ne IV- Rente von Fr. 1'700.--, wobei ihre Miet- und Krankenkassenkosten vom Staat (IV/Zusatzleistungen) übernommen werden. Weiter erzielt sie aktuell ein Einkom- men von Fr. 1'500.-- pro Monat, wobei geplant ist, dass ihr Einkommen ihre IV- Rente ablösen soll (Prot. II S. 9 ff.). Ob die Beschuldigte eine Feststellung erhält und dadurch Ihre IV-Rente verliert ist allerdings noch ungewiss. Vermögen hat die Beschuldigte keines. Es ist davon auszugehen, dass sich die Ei nkommensver- hältnisse der Beschuldigten - unabhängig von Ihrer Arbeitstätigkeit - zumi ndest nicht deutlich verschlechtern werden, weshalb der Tagessatz auf Fr. 30.-- festzu- setzen ist. 4. Vollzug Was den Vollzug der Strafen betrifft, so kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (HD 79 S. 47 f.). Die Beschuldigte verübte von 2006 bis 2013 mindestens alle zwei Jahre (oft häu- figer) ei n Vergehen oder Verbrechen. Als Folge davon wurden über sie schon alle im Gesetz vorgesehenen Strafarten (Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, Freiheits- strafe) verhängt, doch blieb der Vollzug stets ohne nachhaltige Wirkung. Ins be- sondere dauerte es nach der Verbüssung von knapp drei Monaten Freiheitsstrafe im Sommer 2010 nur wenige Monate, bis die Beschuldigte die erste der vorlie- genden Taten beging, und zwei Monate darauf delinquierte sie erneut. Sie zeigte
mithin eine bedenkliche Besserungsresistenz. Dass sie die im aktuellen Strafver- fahren erlittene, rund viermonatige Untersuchungshaft hinreichend "stark beein- druckt" (HD 68 S. 19) hat, um nicht mehr straffällig zu werden, wie die Verteidi- gung vorbringt, kann i hr deshalb nicht mehr geglaubt werden. Auch dass die Beschuldigte sich mittlerweile von D._____ distanziert haben mag (HD 68 S. 19, Prot. II S. 14), vermag die ungünstige Prognose nicht zu verhin- dern. Bei den jüngsten, hier schwersten Delikten war es nicht sie, welche die Be- schuldigte zu den Straftaten motivierte. Zwei Monate nach der vorliegend beurteil- ten Irreführung der Rechtspflege vom Februar 2011 gab sich die unter Kokainein- fluss autofahrende Beschuldigte sodann bei einer Polizeikontrolle als D._____ aus (beigez. Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Unt.Nr. 2011/4061), was zusätzli ch zeigt, dass nicht D._____ die Beschuldigte in immer neue Delin- quenz hi nei nzieht, sondern die Beschuldigte in der Regel aus eigenem Antrieb straffällig wird. Unter all diesen Umständen fällt die Legalprognose derart schlecht aus, dass der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden kann.
IV. Kosten 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (dort Ziff. 8) zu bestätigen. 2. Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen im Schuldpunkt vollumfänglich. Im Strafpunkt obsiegt sie insofern, als für die Irreführung der Rechtspflege vom Februar 2011 (ND 13) eine Geldstrafe ausgefällt wird und die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe insgesamt leicht reduziert wird. Vor diesem Hintergrund recht- fertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu vi er Fünfteln der Beschuldigten aufzu erlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Angesi chts der schlechten, si ch i n Zukunft kaum mehr wesentli ch verbessernden finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten si nd aber auch die aufzuerlegenden Kosten abzuschreiben. Die Beschuldigte ist derzeit nach wie vor IV-Rentneri n und hoch verschuldet. Sie geht aktuell zwar zur Probe einer Arbei t nach und es i st zu hoffen, dass ihr dadurch ein beruflicher Wiedereinstieg gelingt. Ob es zu einer Festanstellung kommt, ist indes ungewiss. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 5'700.-- sind aus dem selben Grund definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 20. Oktober 2014 bezüglich Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls, ND 8), 3 (Absehen vom Widerruf der bedingten Entlassung), 6 (Einziehung) und 7 (Kostenfestsetzung) i n Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 122 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- . 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.-- amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu vi er Fünfteln auferlegt, aber abgeschrieben, und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vollumfängli ch auf die Gerichtskasse genommen. 7. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D ispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 4. September 2015
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. Leuthard