Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150120-O/U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold
Urteil vom 14. Juli 2015
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einz elgericht in Strafsachen, vom 15. Oktober 2014 (GG140031)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. August 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 15).
Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV sowie i n Verbi ndung mi t Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 130.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 550.– Kosten Vorverfahren Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge: a) Des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 51 S. 2) 1. Die Dispositiv-Ziffern 1. bis 8. des im Verfahren GG140031 vor dem Bezirksgericht Dietikon ergangenen Urteils vom 15. Oktober 2014 sei- en vollumfängli c h aufzuheben; 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 10 Abs. 1 VRV, Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV freizusprechen. 3. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens GG140031 vor Bezirksge- richt Dietikon sowie des vorliegenden Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldig- ten/Berufungskläger aus derselben eine angemessene Entschädigung für die beiden genannten Verfahren zu bezahlen (zzgl. 8 % MwSt). b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 47, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht, vom 15. Oktober 2014 (Urk. 43) wurde der Beschuldigte der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer bedingt aufgeschobenen
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 130.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft. 2. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 (Urk. 33) liess der Beschuldigte Beru- fung anmelden. Nachdem die begründete Ausfertigung des vorinstanzlichen Ur- teils dem Verteidiger am 27. Februar 2015 zugestellt werden konnte (vgl. Urk. 42/2), liess dieser unter dem 10. März 2015 fristgerecht die Berufungserklä- rung (Urk. 44/1) folgen. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis erhob weder ein eigenes Rechtsmittel noch Anschlussberufung, sondern beantragte mit Eingabe vom 24. März 2015 (Urk. 47) die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. 3. Heute fand in Anwesenheit des Beschuldigten sowie des Verteidigers die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S . 3 ff.). Der Fall ist spruchreif. II. Sachverhalt 1. Unbestrittenermassen kam es am 8. September 2012 zu mindestens ei- ner Kollision zwischen dem von der Auskunftsperson B._____ gelenkten Sattel- schlepper D AF und dem Fahrzeug Mercedes-Benz des Beschuldigten, wobei der Sattelschlepper dem Personenwagen von hi nten auffuhr. Stri tti g i st der Grund der Kollision: Die Vorinstanz (Urk. 43) ging vom Anklagesachverhalt und damit davon aus, dass die Kollision auf ein grundloses, brüskes Abbremsen des vorausfahren- den Beschuldigten zurückzuführen sei, und sprach Letzteren der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Der Beschuldigte si eht demge- genüber die Verantwortlichkeit beim Lenker des Sattelschleppers und verlangt mit sei ner Berufung ei nen umfassenden Freispruch vom Anklagevorwurf. Es ist mithin im Folgenden zu prüfen, ob sich der Sachverhalt, wie er Gegenstand der Anklage bildet, erstellt werden kann. 2. Die Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz korrekt dargetan (Urk. 43 S. 5). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Was das Beweismass angeht, so ist zu verdeutlichen, dass nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" bei Zweifeln an der Verwirklichung des inkriminierten Sachverhalts
grundsätzlich ein Freispruch zu erfolgen hat, sofern es sich bei diesen Zweifeln nicht lediglich um solche rein abstrakter oder theoretischer Art handelt (Ricklin, StPO Kommentar, N 9 zu Art. 10). 3.1. Anklage und Vorinstanz stützen sich einerseits auf das Geschwindig- keitsdiagramm des Fahrtenschreibers des Sattelschleppers (Urk. 8), andererseits auf die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4/1-7, Urk. 30 S. 4 ff. und Prot. I S. 5 ff.), der Auskunftsperson B._____ (Urk. 7/1-2) sowie der Zeugen C._____ (Urk. 5/1-3) und D._____ (Urk. 6/1-3). Dass die Vorinstanz die Aussagen der Zeugen und der Auskunftsperson nicht gewürdigt bzw. einzig auf das Geschwin- digkeitsdiagramm abgestellt und damit ihre Begründungspflicht verletzt hätte, wie dies die Verteidigung heute mehrfach monierte (Urk. 51 S. 4, 7, 13 und 15 f.), ist somit nicht zutreffend. 3.2. Der Beschuldigte wurde erstmals am 8. September 2012 von der Kan- tonspolizei Zürich zur Sache befragt (Urk. 4/1). Anlässlich dieser Einvernahme verwies er im Wesentlichen auf ein selbstverfasstes, als "Anzeige" betiteltes Do- kument (Urk. 4/2), in welchem er den Sachverhalt aus seiner Sicht schilderte. In den weiteren Einvernahmen verwies der Beschuldigte ebenfalls auf dieses Do- kument (Urk. 4/3 S. 2, Urk. 4/5 S. 2, Urk. 4/7 S. 2). Weitere Aussagen zur Sache finden sich immerhin in der Einvernahme vom 31. Juli 2013, anlässlich welcher er dazu aufgefordert wurde, den Sachverhalt nochmals zu schildern (Urk. 4/3 S. 2 f.). Sodann machte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung Aussagen (Prot. I S. 5 f.). Der Beschuldigte schilderte den wesentlichen äusseren Ablauf der Geschehnisse von der Anklage komplett abweichend folgendermassen: Der Sat- telschlepper der Auskunftsperson B._____ sei ihm auf der Normalspur von hinten nahe aufgefahren. Daher und um ein vor ihm langsamer fahrendes Auto zu über- holen, habe der Beschuldigte auf die Überholspur gewechselt. Kurz nach der Aus- fahrt aus dem Aeschertunnel habe er den Sattelschlepper hinter sich auf der Überholspur bemerkt. Der Sattelschlepper habe ihm dann auf der Überholspur von hinten auf der Fahrerseite ein erstes Mal gerammt. Anschliessend habe er wieder auf die rechte Fahrspur eingeschwenkt, wo ihn der Sattelschlepper in der Folge weitere zwei Mal von hinten gerammt habe. Er habe weder unmittelbar vor,
während, noch nach dem Aufprall gebremst und habe schon gar nicht einen Schi- kanestopp vollführt (Urk. 4/1 S. 2, Urk. 4/3 S. 2). Er habe einzig einmal das Bremspedal ohne Bremsenwirkung mit dem linken Fuss angetippt, als er sich vom tonnenschweren LKW bedrängt gefühlt habe (Urk. 4/2 S. 1, Urk. 4/1 S. 2). Es sei möglich, dass er vor dem ersten Rammen noch ein weiteres Mal die Bremse an- getippt habe (vgl. Urk. 4/3 S. 3). Auf der gesamten Strecke habe er mit Tempomat eine gleichbleibende Geschwindigkeit zwischen 90 und 100 km/h gehalten (Urk. 4/3 S. 2 f.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte – wiederum unter Verweis auf Urk. 4/2 – im Wesentlichen die selbe Version der Geschehnisse wiedergegeben. Ergänzend fügte er erstmals an, der Tacho seines Autos sei ungenau. Wenn dieser 100 km/h anzeige, fahre er gemäss GPS bloss 90 km/h (P ro t. II S . 15). 3.3. Angesichts der schriftlichen Abfassung seiner Sachverhaltsschilderung und des häufigen Verweisens auf dieses Dokument erstaunt nicht weiter, dass die Schilderungen des Beschuldigten konstant wirken und in sich keine Widersprüche aufweisen. Aus der inhaltlichen Stringenz kann deshalb jedoch noch keine aus- geprägte Glaubhaftigkeit seiner Aussage abgeleitet werden. Allgemein wirkt die Schilderung des Beschuldigten denn auch wenig realitätsnah und erweckt insge- samt den Eindruck einer zurechtgelegten Geschichte. Es ist insbesondere kein Grund ersi chtli ch, warum si ch di e Auskunftsperson B._____ wie geschildert ver- halten haben soll. Zudem wäre es dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen, Dis- tanz zwischen seinen Personenwagen und einen mit einer Geschwindigkeit von jedenfalls unter 90 km/h von hinten nahe auffahrenden Sattelschlepper zu brin- gen. Dazu wäre jedoch anstelle des Anfertigens einer Fotografie des Rückspie- gels (vgl. Urk. 52) bloss eine leichte Tempoerhöhung nötig gewesen. 4.1. Nichtsdestotrotz bleibt der inkriminierte Sachverhalt dem Beschuldigten nachzuweisen. Dabei interessieren des weiteren vor allem die Aussagen der Zeugen D._____ und C._____ sowie der Auskunftsperson B.. Zutreffend stellte die Verteidigung (Urk. 30 S. 18) eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson B. fest, der als Lenker des Sattelschleppers Kollisions- gegner des Beschuldigten war und gegen den aufgrund einer Anzeige des Be-
schuldi gten i n Zusammenhang mit dem inkriminierten Vorfall ebenfalls ein Straf- verfahren eingeleitet wurde. Während selbige eingeschränkte Glaubwürdigkeit aufgrund seiner Rolle im vorliegenden Strafverfarhren auch für den Beschuldigten gilt, ist die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen D._____ und C._____ ei ne unein- geschränkte. Die von der Verteidigung vor Vorinstanz bemühte Tatsache, dass sie wie der Beschuldigte LKW-C hauffeure si nd, vermag ihre Glaubwürdigkeit nicht zu beeinträchtigen. Ei ne Verbi ndung zwi schen den Zeugen und der Auskunfts- person ist ebensowenig auszumachen wie eine Absprache untereinander oder ei n eigenes persönliches Interesse der Ersteren am vorliegenden Verfahren. Es ist mit anderen Worten kein Grund ersichtlich, warum die Zeugen unwahre Aussagen machen respektive den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten. 4.2.1. Ohnehi n kommt jedoch der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen gegenüber der generellen Glaubwürdigkeit des Aussagenden bei der Aussage- würdi gung grundsätzlich Vorrang zu. Dabei erweisen sich gerade die konkreten Aussagen der Zeugen zum Kerngeschehen, mithin zur entscheidenden Frage, welches Fahrverhalten welches Kollisionsbeteiligten für den Aufprall verantwort- li ch zei chnete, als überzeugend. Die diesbezüglich wesentlichen Sachverhalts- elemente schilderten D._____ und C._____ übereinstimmend mit den Aussagen B._____s: So beschrieben sie, wie der Beschuldigte mehrmals den Fahrstreifen gewechselt habe, dabei jeweils knapp vor den Sattelschlepper gefahren sei und anschliessend grundlos stark abgebremst habe. Der Beschuldigte habe den Sat- telschlepper sowohl auf dem Überhol- wie auch auf dem Normalstreifen ausge- bremst. Anschaulich ist die Schilderung, wie sich der Sattelschlepper aufgrund der Vollbremsung quer gestellt habe respektive beinahe gekippt sei und seine Räder gequalmt hätten (Urk. 5/1 S. 2, Urk. 5/3 S. 4, Urk. 6/3 S. 4, Urk. 7/1 S. 2). Auch hinsichtlich für die Erstellung des Anklagesachverhalts weniger relevanter Elemente decken sich die Aussagen zumeist: So schilderten beispielsweise alle drei Beteiligten gleichartig, wie der Beschuldigte vor dem Ausbremsen des Sattel- schleppers auch unmittelbar vor das Fahrzeug der Zeugen gefahren sei (Urk. 5/1 S. 1, Urk. 6/1 S. 1).
4.2.2. Die von der Verteidigung (Urk. 30 S. 12 ff., Urk. 51 S. 5 ff.) angeführ- ten Widersprüche in den Aussagen betreffen vorweg Geschwindigkeitsangaben oder aber für den Anklagesachverhalt nicht relevante Nebenpunkte und erweisen sich entweder als nicht zutreffend, konstrui ert oder nebensächlich. Ganz grund- sätzlich ist festzuhalten, dass von den Beteiligten nicht erwartet werden kann, ei- nen derart dynamischen Ablauf der Geschehnisse in allen Details übereinstim- mend zu schildern. Derartiges spräche gar für eine Absprache der Aussagenden. Sodann ist die Kritik der Verteidigung insoweit unberechtigt, als der Beschuldigte – im Gegensatz zur Feststellung der Verteidigung (Urk. 51 S. 8 f.) – tatsächlich nicht in Abrede stellte, das Bremspedal mehrmals angetippt zu haben (vgl. Urk. 4/3 S. 3). Andererseits beruht die gerügte örtliche Unstimmigkeit auf einem Missverständnis: So ergibt sich aus dem Zusammenhang deutli ch, dass die Zeu- gen mit dem "zweiten Tunnel" (Urk. 5/3 S. 3, Urk. 6/3 S. 6) den auch in der Ankla- ge genannten Aeschertunnel bezeichneten, dem der Islisbergtunnel als erster Tunnel vorangegangen war. Was die zweifellos bestehenden widersprüchlichen Geschwindigkeitsangaben angeht, ist auf die notorische Schwierigkeit des Schät- zens von Geschwindigkeiten zu verweisen: Gerade beim Fahren respektive Ab- bremsen auf Autobahnen entsteht bekannterweise trotz erheblicher Restge- schwindigkeit schnell das Gefühl, beinahe still zu stehen. Die Differenzen der Ge- schwindigkeitsangaben in den Aussagen der Zeugen und der Auskunftsperson bewegen sich insgesamt innerhalb des mit der Schätzung von Geschwindigkeiten unvermeidbar einhergehenden Streubereichs. Sie tun der Aussagekraft der Schil- derungen der Zeugen damit keinen Abbruch. 5.1. Die Vorinstanz glich die Darstellung des Beschuldigten überdies mit den Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers des Sattelschleppers ab und kam zum Schluss, dass sie diverse Unstimmigkeiten aufweise und durch Letztere wi- derlegt werde (Urk. 43 S. 6 f.). Hier ist der Vorinstanz in dieser Absolutheit nicht zu folgen und der Verteidigung insofern zuzustimmen, als das Diagramm zwar ein Beweismittel ist, ihm bei der Sachverhaltserstellung jedoch keine erhöhte Beweis- kraft und damit für si ch allei ne auch kei ne entscheidende Bedeutung für die Sachverhaltserstellung zukommen kann. So, wie das Geschwindigkeitsdiagramm vorliegt, ist es hinsichtlich der genauen gefahrenen Geschwindigkeiten schliess-
li ch nur schwer zu i nterpreti eren. Angesichts des übrigen Beweisergebnisses er- weist sich ei ne fachmänni sche Auswertung, welche an dieser Stelle Klarheit ge- schaffen hätte, jedoch als entbehrli ch: Auch ohne eine solche lässt sich – entge- gen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 51 S. 7 f.) – immerhin feststellen, dass das Diagramm dem von den Zeugen D._____ und C._____ sowie der Auskunfts- person B._____ geschilderten Geschehensablauf nicht widerspricht. Die geschil- derten Temporeduktionen lassen si ch ohne weiteres – wie mit blauer Schrift an- gemerkt (vgl. Urk. 8) – mit dem Diagramm i n Ei nklang bri ngen. 5.2. An der Zuverlässigkeit der Schilderungen der Zeugen D._____ und C._____ sowie der Auskunftsperson B._____ vermag im Übrigen auch die vom Beschuldigten heute erstmals eingereichte Fotografie (Urk. 52) ni chts zu ändern. So erhellt aus dieser einzig, dass es im Laufe der Geschehnisse offensichtlich zu einem nahen Auffahren der beteiligten Fahrzeuge auf dem Normalstreifen aus- gangs des Aeschertunnels kam. Auch die Zeugen und die Auskunftsperson schil- derten übereinstimmend, wie der Beschuldigte den Sattelschlepper sowohl auf der Überhol- als auch auf der Normalspur ausbremste, wobei es gemäss B._____ nach dem Aeschertunnel – und damit wenige Meter nach der fotografisch festge- haltenen Si tuati on – zur Kollision kam. Sodann ist nicht auszuschliessen, dass es zu weiteren Manövern gekom- men i st, welche ni cht Eingang in die Anklage gefunden haben (so die Verteidi- gung, Urk. 51 S. 9). Zu Gunsten des Beschuldigten lässt sich daraus jedoch nichts ableiten. 5.3. Ob der Tachometer des Fahrzeugs des Beschuldigten tatsächlich eine Abwei chung zur effektiv gefahrenen Geschwindigkeit von – entgegen der Vertei- di gung (vgl. Urk. 51 S. 13) keineswegs gerichtsnotorisch hohen – 10 km/h aus- wies, wie vom Beschuldigte und von der Verteidigung anlässlich des Berufungs- verfahrens erstmals ausgeführt (Prot. II S . 15, Urk. 51 S. 13), kann mangels Rele- vanz für den zu beurteilenden Sachverhalt schliesslich offen gelassen werden. 6. Zusammenfassend präsentieren sich die Aussagen des Beschuldigten respektive die von ihm zu den Akten gereichte schriftliche Schilderung zwar als konstant und nicht klarerweise im Widerspruch mit den Messungen des Fahrten-
schreibers. Dennoch vermögen sie nicht zu überzeugen. Demgegenüber erwei- sen sich die Schilderungen der unbeteiligten Zeugen hinsichtlich des Kernge- schehens als zuverlässi g und authenti sch. Sie stimmen sodann einerseits mit den Aussagen der Auskunftsperson B._____ überein und lassen sich andererseits ohne weiteres mit den Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers sowie den weiteren Unterlagen in Einklang bringen. Gestützt auf diese Aussagen bleiben der erken- nenden Kammer keine Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt im We- sentlichen so zugetragen hat, wie er Gegenstand der Anklage bildet. III. Rechtliche Würdigung 1. Es ist gemäss erstelltem Sachverhalt davon auszugehen, dass der Be- schuldigte mehrfach bewusst die Spur wechselte und den vom Zeugen B._____ gelenkten Sattelschlepper absichtlich ausbremste, ohne dass dafür objektiv ein Grund bestanden hätte. Die Vori nstanz würdigte dieses Verhalten als mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln. 2.1. Die Vorinstanz hat die relevanten rechtlichen Grundlagen korrekt und vollständig wiedergegeben (Urk. 43 S. 7 ff.). Auf di ese Ausführunge n kann ver- weisen werden. 2.2. Durch die inkriminierten Handlungen verletzte der Beschuldigte die elementare ihm als Verkehrsteilnehmer obliegende Pflicht zur Rücksi chtnahme einerseits beim Wechsel des Fahrstreifens gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV andererseits beim brüsken Bremsen beim Hintereinanderfah- ren gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV. Das Wechseln der Spur unmittelbar vor den (ohne Ladung) 40 Tonnen schweren Sattelschlepper hin so- wie das Ausbremsen des Letzteren in einem respektive unmittelbar nach einem Tunnel auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von gegen 90 km/h rief so- dann zweifelsohne eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit der übrigen Stras- senbenutzer hervor – gleichwohl, ob das Ausbremsen zum Stillstand führte oder ni cht. Im vorliegend zu beurteilenden Fall zeigt sich die nicht bloss abstrakte, sondern verwirklichte konkrete Gefahr nicht zuletzt daran, dass sich der Sattel-
schlepper nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen aufgrund des Bremsmanövers quer gestellt hat beziehungsweise beinahe gekippt ist. Mit sei- nem vorsätzli chen und rücksichtslosen Handeln nahm der Beschuldigte fraglos bewusst in Kauf, dass weitere Personen – vorab der Lenker des Sattelschleppers, die Zeugen im Lieferwagen oder andere Verkehrsteilnehmer – gefährdet und ge- schädigt werden. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 43 S. 9 f.) ist da- her i nsofern zu bestätigen, als der Beschuldigte die Verkehrsregeln in grober Weise verletzte. Aufgrund der räumlichen und zeitlichen Nähe der Verkehrsregel- verletzunge n ist mit der Verteidigung (Urk. 51 S. 16 f.) jedoch von einer Hand- lungsei nhei t auszugehen, weshalb keine mehrfache Tatbegehung vorliegt. Der Beschuldigte ist mithin der groben Verletzung der Verkehrsregeln i m Si nne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV sowie in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV schuldi g zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Der abstrakte Strafrahmen von mehr als einem Tag Geldstrafe bis zu drei Jahren Frei heitsstrafe wurde im angefochtenen Entscheid richtig abgesteckt. Zu- treffend sind sodann die theoretischen Hinweise zur Strafzumessung (Urk. 43 S. 10 f.), sie bedürfen keiner Ergänzung. 2.1. Bei der konkreten Beurteilung des Tatverschuldens fallen vorweg die subjektiven Elemente erheblich ins Gewicht: So präsentiert sich das Verhalten des Beschuldigten als absolut unverständli ch und rücksi chtslos. Er brachte vor- sätzli ch und ohne auch nur i m geri ngsten nachvollziehbare Veranlassung eine Mehrzahl von Menschen i n ernstli che Gefahr. Auch objektiv wiegt das Tatverschulden nicht leicht. Unter diesem Titel zu berücksichtigen ist vorab der mehrfache Spurwechsel und das wiederholte Aus- bremsen. Der Beschuldigte schuf für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine erhebli- che konkrete Gefahr, zumal seine Manöver in respektive unmittelbar nach einem Autobahntunnel bei Geschwindigkeiten gegen 90 km/h erfolgten. Schliesslich kam
es sogar zu einer Kollision mit dem Sattelschlepper. Dass der Beschuldigte mit sei ner Fahrt auch si ch selbst gefährdete, reduziert das Tatverschulden nicht. Et- was abgeschwächt wird das objektive Tatverschulden dadurch, dass das Ver- kehrsaufkommen zum Tatzeitpunkt gering war und das Verhalten des Beschuldig- ten keine gravierenden Folgen nach sich zog. Ins g esamt ist das Verschulden des Beschuldigten als ni cht mehr lei cht zu qualifizieren. Dementsprechend hat sich die Einsatzstrafe grundsätzlich im unte- ren bis mittleren Bereich des Strafrahmens zu bewegen. 2.2. Die ansonsten nach wie vor zutreffenden Erwägungen im angefochte- nen Entscheid betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie die weiteren Elemente der Täterkomponente (Urk. 43 S. 12 f.) si nd hi nsi chtli ch der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten dahingehend zu aktualisieren, dass dieser in seiner aktuellen Anstellung bei der E._____ AG im Verkauf tätig ist und nach eigenen Angaben ein Jahresnettoeinkommen von rund Fr. 120'000.– erzielt. Die monatlichen Mietkosten betragen Fr. 1'131.–. Der Beschuldigte ist mittlerweile schuldenfrei und besitzt ein Vermögen von rund Fr. 20'000.– (Urk. 49/1-5, Prot. II S. 7 f.). Eine strafmindernde besondere Kooperation des Beschuldigten ist entge- gen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 51 S. 17) nicht festzustellen, stellte er doch bis heute ein eigenes Fehlverhalten in Abrede. Ebensowenig dauerte das Verfah- rens derart lange, dass eine Strafreduktion gerechtfertigt wäre. Die Vorstrafenlo- sigkeit und der tadellose automobilistische Leumund des Beschuldigten wirken sich schliesslich neutral auf die Strafzumessung aus. Strafzumessungsrelevanz kommt den Täterkomponenten damit insgesamt kei ne zu. 2.3. Aufgrund des Wegfalls der Deliktsmehrheit ist die von der Vorinstanz grundsätzlich zutreffend zugemessene Geldstrafe auf angemessene 50 Tages- sätze zu reduzieren. 2.4. Die Bemessung der Höhe des Tagessatzes durch die Vorinstanz (Urk. 43 S. 12 ff.) ist nicht zu beanstanden. Allerdings hat sich die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil merklich verbessert. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots hat eine Erhöhung der Tagessatz-
höhe jedoch zu unterbleiben (vgl. BSK StGB I-Dolge, N 97 ff. zu Art. 34). Der Be- schuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 130.– zu be- strafen. Zu übernehmen sind der von der Vorinstanz zutreffenderweise gewährte bedingte Aufschub der Strafe und die Festsetzung einer Probezeit auf das gesetz- li che Mi ni mum. 3. Die vorinstanzliche Kombination der Geldstrafe mit ei ner Busse i n Höhe von Fr. 1'500.– erfolgte in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben und führt im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstra- fe zu ei ner schuldangemesseneren Sanktion des Beschuldigten. Die Busse, wie sie die Vorinstanz festsetzte, ist daher – ungeachtet des Führerauswei sent zugs – ebenfalls zu bestätigen. V. Kosten- und Entschädigung 1.1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestäti- gen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.2. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung weitestgehend unterli egt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs.1 StPO). 2. Eine Entschädigung ist dem Beschuldigten nicht zuzusprechen (Art. 429 StPO).
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV sowie in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 130.– sowie mit Fr. 1'500.– Busse. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben), − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz, − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdi enste, − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstr. 41, 6312 Stei nhausen, − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ri chten si ch nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 14. Juli 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Berchtold