Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150092-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold
Urteil vom 14. Juli 2015
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend gewerbsmässigen Diebstahl etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 29. Januar 2015 (DG140021)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. September 2014 (Urk. 40) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB und - des mehrfachen Fahrens ohne Bewilligung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 67 Abs. 3 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 38 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 302 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt er- standen sind, sowie einer Busse von Fr. 1'000.–, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. Mai 2014 aus- gefällten Strafe. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl des ministère public du canton du Jura Porrentruy vom 27. November 2013 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. Die Geldstrafe wird vollzo- gen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. September 2014 beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziffer 1 lit. e-t werden ei nge- zogen und der Bezirksgerichtskasse Uster zur Verni chtung überlassen.
der Beschuldigte stattdessen des mehrfachen Diebstahls im Sinne von 139 Ziff. 1 schuldig zu sprechen. 2. Es sei der Beschuldigte in Abänderung der Dispositivziffer 2 mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der durch Haft bzw. vorzeitigen Strafantritt erstandenen Zeit, sowie einer Busse von CHF 1'000.00, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. Mai 2014 ausgefällten Strafe. 3. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädi gungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 100, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil 29. Januar 2015 (Urk. 83) verurteilte das Bezirksgericht Uster den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbe- schädi gung und mehrfachen Fahrens ohne Bewi lli gung und bestrafte ihn mit 38 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 1'000.– als Zusatzstrafe zu ei- ner mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. Mai 2014 ausgesprochenen Strafe. Des Weiteren wurde ein vom ministère public du canton
du Jura Porrentruy am 27. November 2013 ausgesprochener bedingter Vollzug einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– widerrufen, über beschlagnahm- te Vermögenswerte entschieden und festgestellt, dass der Beschuldigte der Ge- schädigten B._____ AG dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist; Letzte- res unter Verweisung der Geschädigten zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg. 2.1. Gegen dieses Urteil meldete der damalige amtliche Verteidiger des Be- schuldi gten, Rechtsanwalt D r. i ur. X2., am 2. Januar 2015 (Urk. 76) fristge- recht Berufung an. Nachdem ihm das begründete Urteil am 9. Februar 2015 zu- gestellt worden war (vgl. Urk. 80), liess er die – vorerst noch unbeschränkte – Be- rufungserklärung vom 27. Februar 2015 (Urk. 86) folgen. Mit Präsidialverfügung vom 5. März 2015 (Urk. 89) wurde Rechtsanwalt lic. iur. X1. als neuer amt- licher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt. Dieser reichte innert ihm mit der- selben Verfügung angesetzten Frist unter dem 20. März 2015 namens des Be- schuldigten eine präzisierende Berufungserklärung ein (Urk. 94). 2.2. Während sich die Privatklägerin innert ihr angesetzter Frist ni cht verlau- ten liess, verzichtete die Anklägerin mit Eingabe vom 15. April 2015 (Urk. 97) auf Anschlussberufung . 3. Heute fand in Anwesenheit des Beschuldi gten und sei nes amtli chen Ver- teidigers die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 4 ff.). Der Fall ist spruchreif. II. Prozessuales 1. Mi t sei ner Berufung wendet sich der Beschuldigte gegen die vorinstanzli- che Bejahung der Gewerbsmässigkeit der von ihm begangenen Diebstähle und beantragt eine Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls ohne das qualifizieren- de Element von Art. 139 Ziff. 2 StGB. Zudem ersucht er um Reduktion der Strafe (Urk. 94 S. 2, Urk. 102 S. 2). Nicht angefochten geblieben und damit i n Rechts- kraft erwachsen sind folglich die vorinstanzlichen Dispositivziffern 1 teilweise (mit
Ausnahme des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Diebstahls) sowie 4 bis 11, was vorab festzustellen ist. 2. Mit seiner präzisierten Berufungserklärung stellte die Verteidigung ve r- schiedene prozessuale Anträge (vgl. Urk. 94 S. 3). Anlässli ch der Berufungsver- handlung wurde sie vom Präsidenten darüber informiert, dass einerseits die Be- fragung des Beschuldigten zu seinen persönlichen Verhältnissen i m Rahmen der Berufungsverha ndl ung – wi e übli ch und unabhängig vom Antrag des Verteidigers – stattfinden werde, andererseits von der Ei nholung einer Bestätigung des zu- ständigen Sozialamtes in C.____ [Stadt in Westeuropa] über die Höhe der Unter- stützung des Beschuldigten und über die direkte Bezahlung von Miete und Strom für den Beschuldigten sowie von der Ei nholung einer Wohnsitzbestätigung für die beiden Kinder in D._____ [Staat in Osteuropa] einstweilen abgesehen werde (vgl. Prot. II S . 5 f.). Trotz entsprechendem Hinweis wurden die Beweisanträge von der Verteidigung in der Berufungsverhandlung nicht erneuert, so dass es hierzu kei- ner weiteren Ausführungen bedarf. III. Gewerbsmässigkeit 1.1. Während der Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung im ange- fochtenen Entscheid im Übrigen nicht strittig sind, ficht der Beschuldigte die vor- i nstanzli che Qualifikation der Diebstähle als gewerbsmässig im Sinne von Ziffer 2 des Art. 139 StGB an. Er macht geltend, es könne aufgrund der geringen Anzahl der Delikte (zwei im März und drei anfangs April 2014) noch ni cht davon ausge- gangen werden, dass er sich darauf eingerichtet habe, regelmässige Einnahmen durch Diebstähle von der Art der begangenen zu erzielen. Es sei en schli cht und einfach Diebestouren gewesen, dami t i hm fi nanzi ell ni cht di e Luft ausgehe. Der Beschuldigte habe mit seinen Kindern zurück nach D._____ gewollt und sich da- her i n D._____ mit EUR 1'200 aus dem Mietvertrag auskaufen müssen. Aus die- ser Notlage heraus respektive um dieses Geld zu beschaffen, habe er sich zu den Diebstählen hinreissen lassen. Zudem sei es gar nicht möglich, durch derartige Kupferdiebstähle Einnahmen zu erzielen, die auf Dauer die Lebenshaltungskos-
ten zu finanzieren vermöchten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sei der Aufwand viel zu gross und der Ertrag zu klein (Urk. 70 S. 7, Urk. 102 S. 3 ff.). 1.2. Die Vorinstanz bejahte eine Gewerbsmässigkeit und erwog diesbezüg- lich, der Beschuldigte habe vier Delikte selber ausgeführt und bei einem als Mittä- ter mitgewirkt. Die Taten seien alle innerhalb von zwei Wochen verübt worden, wobei der Beschuldigte persönlich einen Nettoerlös von EUR 1'200 und die Täter insgesamt einen Bruttoerlös von ca. Fr. 23'200.– erzielt hätten. Pro Tat hätte der Beschuldigte anerkanntermassen einen Erlös von EUR 300 bis EUR 500 erzielt, mithin ein Tageseinkommen von rund EUR 100. Der Beschuldigte habe selber ausgeführt, sein Ziel sei gewesen, die Kosten für Strom und Miete durch seine Diebestouren zu decken. Damit sei es ihm darum gegangen, durch seine delikti- sche Tätigkeit einen namhaften Betrag an seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaf- ten, ohne einer geregelten Arbeit nachzugehen. Auch hinsichtlich der aufgewen- deten Zeit seien die Taten als berufsmässig zu qualifizieren, da das gleichzeitige Nachgehen einer geregelten Arbeit nicht möglich wäre. Angesichts dieses Verhal- tens sowie der ausgewiesenen deliktischen Laufbahn und der Aussage des Be- schuldigten, zur Verübung eines oder mehrerer Diebstähle in die Schweiz ge- kommen zu sein, sah es die Vorinstanz als erwiesen an, dass der Beschuldigte bereit war, weitere Diebstähle zu verüben (Urk. 83 S. 11). 2.1. Was die theoretischen Aspekte der Gewerbsmässigkeit gemäss Ar t. 139 Ziff. 2 StGB angeht, so wurde die höchstrichterliche Rechtsprechung von Verteidigung und Vorinstanz zutreffend dahingehend zitiert, dass eine solche vor- liegt, wenn der Täter berufsmässig handelt. Dies ist gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art des Berufs ausübt (Urk. 70 S. 6, Urk. 83 S. 10 f.). Diese abstrakte Umschreibung kann jedoch nur Ri chtli ni enfunk ti on haben. Insbesondere liegt die Grenze für die Annahme der Gewerbsmässigkeit nicht allzu hoch: Eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tä- tigkeit kann bereits genügen. Wesentlich ist – wie bereits im angefochtenen Ent- scheid angeführt (Urk. 83 S. 11) –, dass der Täter die Tat bereits mehrfach be-
gangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Viel- zahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 119 IV 129 E. 3a, BGE 123 IV 113 E. 2c, BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3). 2.2. Was die Gewerbsmässigkeit im vorliegenden Fall angeht, ist vorab festzustellen, dass eine mehrfache Tatbegehung erfolgte. Als Mittäter wirkte der Beschuldigte bei fünf Diebstählen innert nur gerade zwei Wochen mit. Diese Ta- ten wurden vom Beschuldigten und seinen wechselnden Mittätern sodann einzig und alleine in der Absicht begangen, die dabei erbeuteten Kupfererdungsseile je- weils gleichentags zu verkaufen, was so auch geschah: Zwischen dem 21. März 2014 und dem 3. April 2014 lösten die Mittäter auf diese Art bei der F._____ AG insgesamt Fr. 23'205.– (vgl. Urk. 20/1-5). Die inkriminierten Taten waren damit eindeutig und ausschliesslich auf eine Ertragsgewinnung beträchtlichen Ausmas- ses ausgerichtet. Wenn der Beschuldigte lediglich einräumt, pro Tour EUR 300 bis EUR 500 respektive insgesamt EUR 1'200 erhalten und den Rest für Auto- und Reisekosten sowie die Anteile der Mittäter ausgegeben zu haben (Prot. I S. 16), vermag dies angesichts des hohen Erlöses einerseits zu erstaunen, stellt andererseits aber immer noch ein Vielfaches sei nes i n D._____ erzielten Monats- lohnes dar (er bezifferte diesen auf EUR 90-100, was einem mittleren Gehalt i n D._____ entspreche; Urk. 30 S. 5, Prot. I S . 8 f., Prot. II S . 8). Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen EUR 1'200 um den Erlös aus einer ledig- lich zweiwöchigen Delinquenz handelte. Dass sich der Beschuldigte, wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 94 S. 4, Urk. 102 S. 4), in einer Notlage befand und i n E._____ [Staat in Westeuropa] vom Sozialamt unterstützt wurde, welches seine Miet- und Stromkosten direkt bezahlte, spricht – auch wenn es zutreffen mag – im Übrigen keineswegs gegen die Gewerbsmässigkeit der Diebstähle. Im Gegenteil bekräftigt die Sozialhilfebedürftigkeit gerade, dass der Beschuldigte nicht in der Lage war, die Auslagen des täglichen Lebens aus legaler Arbeitstätig- keit zu erzielen, sondern zu diesem Zweck die verfahrensgegenständlichen Kup- ferdiebstähle beging. Die teilweise bereits von der Vorinstanz zitierten Aussagen des Beschuldigten (Urk. 17 S. 18, Urk. 30 S. 23 f., Prot. I S . 9) bestätigen diese
Absichten zudem. Der dem Beschuldigten nach Abzug sämtlicher Auslagen in der Schwei z verbliebene Nettobetrag stellte ohne Zweifel einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten dar und war sehr wohl geeignet, diese auf Dauer si- cherzustellen. Nicht zuletzt aufgrund des bei allen fünf Diebstählen im Wesentli- chen gleichbleibenden und daher planmässigen und organisierten Vorgehens ist sodann offensichtlich, dass der Beschuldi gte zusammen mi t sei nen Mittätern – i n wechselnder Besetzung oder ni cht – beabsichtigte, eine unbestimmte Vielzahl weiterer Delikte mit entsprechendem Vorgehen zu begehen. Der Beschuldigte bestätigte denn auch gleich selber, dass er ohne seine Verhaftung nicht aus der Schweiz abgereist wäre, da er auch am nächsten Tag einen Auftrag gehabt hätte (Urk. 17 S. 6). Es war mithin nur seine Verhaftung, die weitere Delikte verhinderte. 3. Daran, dass die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit im Falle der vom Beschuldigten begangenen Kupferdiebstähle erfüllt sind, bestehen ange- sichts dieser Umstände keinerlei Zweifel. Der vorinstanzliche Schuldspruch we- gen gewerbsmässigen Diebstahls i m Si nne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB ist da- her zu bestätigen. IV. Strafzumessung 1. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung sodann eine dahinge- hende Abänderung des vorinstanzlichen Urteils, als er lediglich mit einer Frei- heitsstrafe von 22 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen sei. Soweit er dies aus der von ihm beantragten milderen rechtli chen Würdi gung – dem Dahinfallen der Gewerbsmässigkeit der Diebstähle – ableitet, erfolgt sein An- trag mit Hinweis auf die obigen Ausführungen unbegründet. 2.1. Der angefochtene Entscheid enthält ri chti ge theoreti sche Ausführunge n zur Strafzumessung und definiert den Strafrahmen ausgehend vom schwersten Delikt, dem gewerbsmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB, korrekt auf 90 Tagessätze Geldstrafe bis zehn Jahre Freiheitsstrafe (Urk. 83 S. 16). Dass die Vorinstanz die Deliktsmehrhei t i n Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB als strafschärfend erwähnte, ist ebenfalls richtig, bezog sie dies doch auf
die weiteren vom Beschuldigten verübten Delikte der mehrfachen Sachbeschädi- gung sowie des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft abgeur- teilten und vorliegend ebenfalls zur Bildung einer Zusatzstrafe in die Strafzumes- sung miteinzubeziehenden Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversi- cherung und ni cht – wie von der Verteidigung moniert (Urk. 102 S. 5) – auf die Tatsache, dass der Beschuldigte mehrere Diebstähle beging. Schliesslich sah die Vori nstanz mangels aussergewöhnlicher Umstände zurecht von ei ner Erweiterung des Strafrahmens ab (Urk. 83 S. 16). 2.2. Der Aufführung der überwiegend verschuldenserschwerenden objekti- ven Tatelemente des gewerbsmässigen Diebstahls im angefochtenen Entscheid (Urk. 83 S. 16 f.) ist weni g hi nzuzuf üge n. Hi er wurde auch richtigerweise berück- sichtigt, dass es sich um insgesamt fünf Diebstähle handelte. Damit weisen diese i mmerhi n ei n angesichts der Bandbreite von denkbaren gewerbsmässigen Dieb- stählen vergleichsweise geringes Ausmass auf. Beim den anschliessenden Aus- führungen zum subjektiven Verschulden muss dem Beschuldigten ergänzend zu- gute gehalten werden, dass er zumindest glaubhaft ausführte, er hätte mit dem Erlös aus den Diebstählen die beiden Kinder in D._____ zu unterstütze n beab- sichtigt. Die für den Beschuldigten etwas günstigere Motivlage führt dazu, dass der vorinstanzlichen Qualifikation des Verschuldens des Beschuldigten in Bezug auf den gewerbsmässigen Diebstahl als gerade noch leicht sowie der festgesetz- ten Einsatzstrafe von 24 Monaten gefolgt werden kann. 2.3. Bezüglich der Asperation der Strafen für die weiteren Delikte der mehr- fachen Sachbeschädigung sowie des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haft- pflichtversicherung kann auf die in allen Punkten zutreffende und angemessene vori nstanzli che Begründung (Urk. 83 S. 19 f.) verwiesen werden. Es ist demnach für beide Delikte zusammen eine Anrechnung von neun Monaten vorzunehmen. Damit ist von einer Gesamtstrafe (vor Berücksichtigung der Täterkomponente) von 33 Monaten auszugehen. 2.4. Zutreffend ist alsdann die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine Strafzumes- sungsrelevanz zukommt. Insbesondere ist der Beschuldigte mit seiner Forderung
nach einer Reduktion der Strafe aufgrund einer besonderen Strafempfindlichkeit (Urk. 94 S. 4, Urk. 102 S. 10) sodann ni cht zu hören, zumal die Auswirkungen des Strafvollzugs auf Beruf und Familie als unmittelbare gesetzliche Folge der Frei- hei tsstrafe Zurückhalt ung bei der Annahme einer solchen gebieten (BGer 6B_664/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 1.3). Die Umstände präsentieren sich wie folgt: Der Beschuldigte kam aus freien Stücken aus D._____ über E._____ in die Schwei z. In D._____ liess er zwei voreheliche Kinder seiner Ehefrau zurück, um welche sich dort seine Mutter kümmert. Die Ehefrau des Beschuldigten lebt mitt- lerweile in E._____ mit einem anderen Mann zusammen, mit dem sie ein weiteres Ki nd hat. Eigene Kinder hat der Beschuldigte kei ne; seine beiden Stiefkinder, die er anerkannt hat und die seinen Namen tragen, bedeuten ihm nach eigenen Aus- sagen jedoch alles (Urk. 30 S. 24, Prot. I S . 8 und 19, Prot. II S. 9 f.). Relevant ist vorliegend, das die Trennung des Beschuldigten von seiner Familie einerseits nicht erst durch die Verhaftung aufgrund der vorliegenden Taten resultierte, son- dern bereits Folge seiner freiwilligen Reisetätigkeit war. Andererseits ist es alleine dem Beschuldigten anzulasten, dass er sich im Bewusstsein der – zumi ndest mo- rali schen – Verantwortung gegenüber seinen Stiefkindern dazu entschlossen hat, in der Schwei z in massiver Weise zu delinquieren. Es geht nicht an, dass er sich angesi chts des von i hm i n Kauf genommenen und nun verwi rkli chten Ri si kos, aufgrund einer Verhaftung und anschliessender Strafverbüssung für längere Zeit von diesen getrennt zu sein, erfolgreich auf eine besondere Strafempfindlichkeit berufen könnte. 2.5. Abwei chungen zu vori nstanzli che n Strafzumessung drängen si ch dem- gegenüber in zweierlei Hinsicht auf: Einerseits sind die Vorstrafen des Beschul- digten zwar zahlreich und teilweise einschlägig (Urk. 32/1-4 und Urk. 63). Da es sich – die Wahrheit der diesbezüglichen Erläuterungen des Beschuldigten dahin- gestellt (Prot. I S. 10, Prot. II S. 10 ff.) – zumei st um ungleich weniger gravierende Verfehlungen handelte als die heute zu beurteilenden, ist die vorinstanzlich vor- genommeine Erhöhung der Einsatzstrafe um zwölf Monate zu hoch. Den Vorstra- fen angemessen ist eine – immer noch deutliche – Erhöhung von sieben Mona- ten. Andererseits muss das Nachtatverhalten des Beschuldigten zu einer deutli- chere n Strafreduktion führen. Er zeigte sich rasch geständig und gab breitwillig
Auskunft über das jeweilige Vorgehen bei den Diebstählen. Angesichts der heuti- gen Berufungsverhandlung zeigte er sich reuig und einsichtig (Prot. II S . 15 f.), ohne dabei unglaubhaft zu wirken. Schliesslich ist dem Beschuldigten ebenso sein mustergültiges Verhalten im (vorzeitigen) Vollzug zugute zu halten. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten lässt es für angezeigt erscheinen, die Strafe des Beschuldigten um neun Monate zu reduzieren. 3. Nach Abzug eines weiteren Monats aufgrund der bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. Mai 2014 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen ist der Beschuldigte insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten als Zusatzstrafe zum genannten Strafbefehl zu bestrafen. 4. Eine Reduktion der von der Vorinstanz für das mehrfache Fahren ohne Bewilligung festgesetzten Busse von Fr. 1'000.– wird vom Beschuldigten nicht beantragt. Die Bussenhöhe erscheint im Ergebnis den Umständen denn auch an- gemessen, weshalb sie zu bestätigen ist. V. Vollz ug Der aufgrund der vorliegenden Strafhöhe von 30 Monaten Freiheitsstrafe nunmehr objekti v i n Betracht zu zi ehende teilbedingte Vollzug der Strafe (Art. 43 Abs. 1 StGB) ist ni cht zu gewähren. Einerseits ist der Beschuldi gte nach eigenen Angaben Teil einer Gruppe, die einzig zum Zweck der Begehung von Kupferdieb- stählen in die Schweiz kam (Prot. II S . 7). Er ist einschlägig vorbestraft (vgl. Urk. 63). Zudem machen die heutigen Aussagen des Beschuldigten deutlich, dass er eine bedingt ausgesprochene Sanktion kaum als Strafe empfindet (Prot. II S. 13). Die Freiheitsstrafe i st mi thi n i m vollen Umfang zu vollziehen. Die Busse ist ohnehi n zu bezahlen. VI. Kosten- und Entschädigung Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, was die rechtliche Qualifika- tion der Diebstähle als gewerbsmässig angeht. Immerhin obsiegt er mit seinem
Antrag auf Reduktion der Strafe teilweise. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind ausgangsgemäss zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs.1 StPO). Die Kosten der amtlichen Vertei- digung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückforde- rung von drei Vierteln dieser Kosten beim Beschuldigten.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 29. Januar 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche ausgenommen gewerbsmässiger Diebstahl), 4 (Widerruf), 5 + 6 (Einzie- hung), 7 (Zi vi lansprüche) , 8 - 11 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 468 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit Fr. 1'000.– Busse, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. Mai 2014. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 726.40 amtliche Verteidigung RA Dr. iur. X2._____ Fr. 9'053.05 amtliche Verteidigung RA lic. iur. X1._____
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht bleibt im Umfange von drei Vierteln vorbehalten. 6. Mündli che Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben), − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste , − die Privatklägerin B._____, ... [Adresse], (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hi nsi chtli ch i hrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen, insbesondere zur Mitteilung des Widerrufs an das ministère public du canton du Jura Porrentruy und dessen Kasse], − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, − das Migrationsamt des Kantons Zürich, − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ri chten si ch nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 14. Juli 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Berchtold