Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150083-O/U/jv
Mitwirkend: Der Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. P. Raschle und li c. iur. J. Meier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Urteil vom 21. Januar 2016
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 22. September 2014 (DG140009)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. März 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 22).
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 17 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g BetmG. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wovon bis und mit heute 35 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Die Freiheitstrafe wird vollzogen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 29. Juli 2013 beschlagnahm- ten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummer ...) werden eingezo- gen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'095.– Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'459.10 Auslagen Vorverfahren Fr. 9'562.60 amtliche Verteidigung
Die Kosten, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: (P ro t. II S . 6 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 44 S. 2 f.; Urk. 93 S. 1 f.) 1. Disp. Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. September 2014 sei aufzuheben und es sei der Appellant vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g BetmG freizusprechen. 2. Disp. Ziff. 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. Septem- ber 2014 seien aufzuheben. 3. Disp. Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. September 2014 sei teilweise aufzuheben und es seien die Kosten des ersti nstanzli chen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem Appellanten sei eine Genugtuung und Entschädigung in angemesse- nem Umfang zuzusprechen, zuzüglich 5% Zins ab 12. August 2013. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 49; Urk. 94 S. 1) Das Urteil der Vorinstanz vom 22. September 2014 sei zu bestätigen.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnöti ger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 3). 2. Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. September 2014 wurde der Beschuldigte A._____ des Verge- hens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g BetmG schuldig gesprochen und mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 16 Monaten bestraft; vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG wurde der Beschuldigte freigespro- chen (Urk. 43 S. 17 f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch sei- nen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 22. September 2014 innert gesetzli- cher Fri st Berufung anmelden (Urk. 36; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungser- klärung der Verteidigung vom 27. Januar 2015 ging, nachdem ihr das begründete Urteil am 26. Januar 2015 zugestellt worden war (Urk. 42), ebenfalls i nnert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 44; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 10. März 2015 fristgerecht mit- getei lt, auf Anschlussberufung zu verzi chten (Urk. 49; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). 3.1 Mit der Berufungserklärung liess der Beschuldigte beantragen, es sei B._____ als Zeuge zu befragen (Urk. 44 S. 2). Nachdem der Anklagebehörde mit Verfügung vom 3. März 2015 Frist angesetzt worden war, obligatorisch zu diesem Beweisantrag Stellung zu nehmen (Urk. 47), beantragte diese i nnert erstreckter (Urk. 54) Frist am 20. März 2015 dessen Abweisung (Urk. 55). Mit Präsidialverfü- gung vom 24. März 2015 erhielt der Beschuldigte Gelegenheit zur Vernehmlas- sung zur Eingabe der Anklagebehörde vom 20. März 2015 (Urk. 57), worauf er sich am 1. April 2015 vernehmen und am gestellten Beweisantrag festhalten liess (Urk. 59). Daraufhin zog das Berufungsgericht die Strafakten in Sachen B._____
(Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. Oktober 2014) bei (Urk. 65) und setzte dem Beschuldigten Frist mitzuteilen, ob am Beweisantrag festgehalten werde (Urk. 66). Am 23. April 2015 erklärte der Beschuldigte, am Beweisantrag festzu- halten (Urk. 68). Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2015 wurde daraufhi n ent- schieden, B._____ als Auskunftsperson vorzuladen (Urk. 70). 3.2 Mit Eingabe vom 30. November 2015 beantragte die Anklagebehörde, es seien die Untersuchungsakten aus den Verfahren 2015/20998 und 2015/21000 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat betreffend Widerhandlung SVG und Widerhandlung BetmG gegen den Beschuldigten beizuziehen (Urk. 76). Diesem Antrag wurde stattgegeben, die entsprechenden Dokumente zu den Akten ge- nommen (Urk. 81/1-8) und dem Beschuldigten am 2. Dezember 2015 in Kopie zugestellt (Urk. 80). 3.3 Weitere Beweisanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Urk. 44; Urk. 49; Urk. 93; Urk. 94; Prot. II S. 11). 4.1 Die Berufungsverhandlung hat heute gemeinsam mit der Berufungsverhand- lung des in separatem Verfahren Beschuldigten C._____ (Prozess-Nr. SB150082) stattgefunden, da jenes Verfahren mit dem vorliegenden in Zusammenhang steht. Von einer Verfahrensvereinigung ist indes – wie vor Vorinstanz – abzusehen, da jedes Verfahren seine eigenen Akten aufweist. 4.2 An der heutigen Verhandlung sind (neben der Verteidigerin des Beschuldig- ten C.) der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers sowie die Leiten- de Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr als Vertreterin der Anklagebehörde er- schi enen (P ro t. II S . 6). Ausserdem wurde B. als Auskunftsperson befragt (Urk. 91). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhand- lung (Prot. II S . 12-15). 5. Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung teilweise be- schränkt (Urk. 44; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Be- stätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 49). D emnach si nd i m Berufungs- verfahren nicht angefochten:
− der Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG (Urteilsdispositiv-Ziff. 2) − die Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungs- mittelutensilien (Urteilsdispositiv-Ziff. 5) − die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 6 Abs. 1). Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Urteilsdispositiv-Ziff. 2, 5 und 6 Abs. 1 in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. II. Sachverhalt 1. In der Anklageschrift vom 18. März 2014 wird dem Beschuldigten vorge- worfen, gegen Ende Juni 2013 mit C._____ in der Liegenschaft D._____ ..., i n E., im 1. Untergeschoss eine Einstellhalle gemietet zu haben. Dort hätten sie gemeinsam für mindestens Fr. 20'000.– eine professionelle Indoor-Hanfanlage zur Produkti on von Mari huana ei ngeri chtet und sukzessive insgesamt 1'280 Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt zwischen 1.5 und 2.9% aufgezogen; dies mit der Absicht, das dadurch gewonnene Marihuana anschliessend gewinnbringend zu verkaufen (Urk. 22 S. 2). 2. Der Beschuldigte machte im Laufe der Untersuchung wiederholt und dezi- diert geltend, er habe C. in der Nacht der Verhaftung nur mit dem Auto zum Gebäude der Hanfplantage hingefahren. Er habe draussen gewartet und habe das Gebäude nie betreten (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 3; Urk. 7/3 S. 2 sowie S. 3). In der Konfrontationseinvernahme vom 29. Oktober 2013 zwischen dem Be- schuldi gten und C._____ anerkannte der Beschuldigte, im Gebäude drin gewesen zu sei n (Urk. 7/5 S. 3). In der anschliessenden Befragung erklärte der Beschuldig- te, C._____ habe ihm die Plantage zeigen wollen. Er habe aber sonst nichts ge- macht (Urk. 7/6 S. 2). Vor Vorinstanz verweigerte der Beschuldigte jegliche Aus- sagen zur Sache (Urk. 32 S. 9 ff.). Heute räumte der Beschuldigte erneut ein, ein Mal – und zwar am Verhaftstag – in der Plantage drin gewesen zu sein. Er habe
mit der Indoor-Hanfanlage aber nichts zu tun (Urk. 90 S. 1 ff.). Der Beschuldigte anerkennt den ihm vorgeworfenen Sachverhalt somit nicht, weshalb dieser im Folgenden nachgewiesen werden muss. 3. Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung ist zunächst auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie die diesbezügliche höchstrichterliche Praxis zu verweisen (Urk. 43 S. 4 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1 mit zahlreichen Verweisen). Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Das Bundesge- richt erwog dazu in seinem Urteil 6B_759/2014 vom 24. November 2014 das Fol- gende: Als Beweiswürdigungsregel besage der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungüns- tigen Sachverhalts überzeugt erklären dürfe, wenn bei objektiver Betrachtung er- hebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen würden, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht habe. Der Grundsatz sei verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei seien bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich seien und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden könne. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt sei, prüfe das Bundesgericht unter dem Ge- sichtspunkt der Willkür (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen). Strafurteile ergingen häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die Unschuldsvermu- tung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletze. Dabei finde der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern entfalte seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend sei nicht eine isolier- te Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein genommen nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen würden, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1 mit Hinweis; NIKLAUS OBERHOLZER, Grund- züge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 693).
dergegeben. Dass C._____ allenfalls wenig Ahnung gehabt habe, und aufgrund der Grösse der Anlage eine solche kaum habe alleine aufbauen können, sei kein Schluss für den Umstand, dass der Beschuldigte notwendigerweise habe mithel- fen müssen, diese Indoor-Anlage aufzubauen und zu betreiben. Das hätte auch eine andere Person sein können. Dieser Rückschluss sei unhaltbar und unsach- lich. Es habe daher ein Freispruch zu ergehen (Urk. 93). 6.1 In der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2013 gab der Beschuldigte auf den Vorhalt, es sei eine Indoor-Hanfplantage gefunden worden, zu Protokoll, er wi sse von ni chts und habe keine Ahnung, was in diesen Räumlichkeiten sei. Er habe (lediglich) C._____ nach E._____ gebracht. Die Hanfplantage sei ihm nicht gezeigt worden, er sei die ganze Zeit draussen gewesen und habe das Gebäude nie betreten (Urk. 7/1 S. 2 ff.). Am 27. Juli 2013 anlässlich der Hafteinvernahme bestätigte er, nicht in die Liegenschaft gegangen zu sein. Er sei erst gerade we- gen einer Indoor-Anlage in G._____ verhaftet worden. Dort habe er am ersten Tag alles zugegeben. Er habe nichts zu verstecken (Urk. 7/2 S. 2 f.). Auch anläss- lich der Einvernahme vom 29. August 2013 hielt der Beschuldigte daran fest, nicht im Inneren des Gebäudes gewesen zu sein und die Hanf-Indooranlage nicht ge- sehen zu haben. Entgegen den Aussagen C.s habe dieser ihm die Hanf- Anlage nicht gezeigt. Weshalb im Wahrnehmungsbericht festgehalten sei, er habe die Räumlichkeiten zusammen mit C. verlassen, wisse er nicht, er "habe kei ne Ahnung". D en zu den Räumli chkei ten der Hanf-Indooranlage passenden Schlüssel habe er im Auto gefunden (Urk. 7/3 S. 2 ff.). Im Rahmen der Konfronta- tionseinvernahme mit C._____ räumte der Beschuldigte ein, in der Indoor- Hanfanlage drin gewesen zu sei n. Er entschuldi ge sich, nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Da er kurz zuvor in Untersuchungshaft gewesen sei, habe er grosse Angst gehabt (Urk. 7/5 S. 2 f.). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 23. Oktober 2015 bestätigte der Beschuldigte, in der Nacht vom 25. auf den 26. Juli 2013 zusammen mit C._____ in der Indoor-Hanfanlage in E._____ gewe- sen zu sein. Wie lange er dort drinnen gewesen sei, wisse er nicht mehr. C._____ habe sie ihm zeigen wollen. Sonst habe er nichts gemacht. Es sei korrekt, dass er ei nen Schlüssel zur Indoor-Hanfanlage an seinem Schlüsselbund gehabt habe, diesen habe er in seinem Auto gefunden. Ferner bestätigte er, Erfahrungen im
Betrieb von Indoor-Hanfanlagen zu haben (Urk. 7/6 S. 2 f.). Bei diesen Angaben blieb der Beschuldigte auch heute (Urk. 90; vgl. auch vorne Ziff. II.2 .). Bei den Depositionen des Beschuldigten sticht ins Auge, dass er zunächst die In- door-Hanfanlage nicht betreten haben will. Erst im Rahmen der Konfrontations- einvernahme mit C._____ räumte er schliesslich ein, diese dennoch betreten zu haben. Solch widersprüchliche und dem Untersuchungsergebnis angepasste Aussagen überzeugen nicht. Mit der Anklagebehörde ist folglich auch zu konsta- tieren, dass der Beschuldigte gelogen hat (vgl. Urk. 94 S. 2). Ausserdem erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten, weshalb er einen Schlüssel der Indoor-Hanfanlage an seinem Schlüsselbund hatte, alles andere als glaubhaft. Er gab dazu an, diesen Schlüssel in seinem Auto auf dem Boden ge- funden zu haben. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht. Er habe gedacht, er könnte zu einer Schublade von ihm gehören und habe ihn dann an seinen Schlüsselbund gemacht (Urk. 7/3 S. 2 und S. 4 f.; Urk. 7/6 S. 2 f.). Heute erklärte der Beschuldigte, er habe den Schlüssel in seinem Auto auf der Beifahrerseite auf dem Boden unter dem Teppich gefunden (Urk. 90 S. 4). Entgegen der Verteidi- gung (Urk. 29 S. 5; Urk. 93 S. 6) konnte der Beschuldigte mit diesen Erläuterun- gen mitnichten überzeugend erklären, weshalb er den zur Indoor-Hanfanlage passenden Schlüssel an seinem Schlüsselbund hatte. Rätselhaft ist einerseits, wie ein verlorener Schlüssel unter einen Teppi ch rutschen kann. Hätte der Be- schuldigte den Schlüssel zudem tatsächli ch i n sei nem Auto auf der Beifahrerseite gefunden, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich bei C._____, der sich gemäss seinen eigenen Angaben fast jeden Abend in seinem Auto befunden hatte (Urk. 7/3 S. 2) bzw. der oft auch sein Auto gefahren habe (Urk. 90 S. 4), erkun- digt, ob er einen Schlüssel vermisse. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz beizupflichten, dass man einen gefundenen Schlüssel nicht an seinem eigenen Schlüsselbund trägt (Urk. 43 S. 8), selbst wenn man über eine "Riesenmenge von Schlüsseln verfügt" (Urk. 93 S. 6). Entgegen der Ansicht der Verteidigung entlastet auch der Umstand, dass der Be- schuldigte im Strafverfahren von März 2013 gleich von Anfang an seine Beteili- gung an den Handlungen zugegeben habe (Urk. 29 S. 5 f.), i hn i n casu ni cht. Im
vorliegenden Strafverfahren sind die vom Beschuldigten in diesem Verfahren de- ponierten Aussagen zu würdigen. Sein Aussageverhalten in anderen Strafverfah- ren ist unerheblich. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren, wie bereits dargelegt, nicht von Beginn an zugab, die Räumlichkeiten der Indoor-Hanfanlage betreten zu haben, sondern anfänglich (anlässli ch mehre- rer Einvernahmen) erklärte, draussen gewartet zu haben. Dass der Beschuldigte Verfehlungen zugebe, wenn sie denn effektiv geschehen sind (Urk. 29 S. 6), stimmt somit nicht. Den Aussagen des Beschuldigten kann aus den soeben dargestellten Gründen also keinen Glauben geschenkt werden. 6.2 Der Mitbeschuldigte C._____ erklärte am 26. Juli 2013, er alleine sei Betrei- ber der Indoor-Hanfanlage, er habe sie alleine aufgebaut und betrieben. Der Be- schuldigte habe damit nichts zu tun, er habe ihm nicht geholfen. Er habe ihm die Anlage nur gezeigt (Urk. 8/1 S. 2-8). Auch anlässlich der Hafteinvernahme be- stätigte C., dem Beschuldigten die Indoor-Hanfanlage gezeigt zu haben (Urk. 8/2 S. 2 f.). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 27. August 2013 erklärte er, dass der Beschuldigte die Räumlichkeiten gesehen habe. Einen Schlüssel habe er ihm nicht übergeben. Er habe die Anlage alleine finanziert und alleine aufgebaut; der Beschuldigte habe ihn nicht unterstützt (Urk. 8/3 S. 8-10). Auch anlässli ch der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten bestätigte C., dem Beschuldigten die Indoor-Hanfanlage gezeigt zu haben (Urk. 7/5 S. 2 f.) und an seiner Schlusseinvernahme blieb C._____ ebenfalls dabei, dass er dies alles nicht mit dem Beschuldigten gemacht und geplant habe (Urk. 8/4 S. 3). Zusammenfassend ist aufgrund der Aussagen C.s zu konstatieren, dass dieser den Beschuldigten nie belastet hat. Dass C. jeweils Delikte auf sich nehme, die er gar nicht begangen hat (so die Anklagebehörde, Prot. II S . 13), mag zwar sein. Vorliegend ist es indes so, dass der Beschuldigte und C._____ i n Haft waren, weshalb sie vor den ersten Aussagen keine Möglichkeit hatten, sich auszutauschen und allenfalls – wahrheitswidrig – zu vereinbaren, dass C._____ alles auf sich nehmen solle.
6.3 Der Mieter der Liegenschaft D._____ ... i n E., H., erklärte, die Haupthalle an einen I._____ vermietet zu haben. Diesem habe er auch alle Schlüssel übergeben. Angaben zum Beschuldigten oder C._____ machte er keine (Urk. 9/1 S. 2 ff.). 6.4 I._____ wurde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht einvernom- men (vgl. Urk. 9). 6.5 B._____ gab am 14. August 2013 gegenüber der Polizei zu Protokoll, in der Liegenschaft D._____ ... i n E._____ von Ende Dezember [2012] bis Ende Mai [2013] eine Indoor-Hanfanlage betrieben zu haben. Bei den Nachmietern der Räumli chkei ten i n E._____ habe es sich um C._____ gehandelt, den Namen des zweiten wisse er nicht, es sei auch so ein Araber. Die beiden würden mit Autos arbeiten. C._____ habe die Räumlichkeiten Mitte bis Ende Juni [2013] bezogen. Den Beschuldigten kenne er, das sei derjenige, der in ... [Ort] Autos verkaufe. C._____ und der Beschuldigte hätten das mit den Autos in E._____ machen wol- len, also Import und Export von Autos. C._____ und der Beschuldigte seien im- mer zusammen gewesen. Auch wenn er mi t C._____ gesprochen habe, sei der Beschuldigte dabei gewesen. Weder C._____ noch der Beschuldigte hätten ange- tönt, was sie in den Räumlichkeiten vorgehabt hätten, aber er habe es sich ge- dacht; es sei schon naheliegend gewesen (Urk. 9/2 S. 2 ff.). Anlässlich der glei- chentags stattfindenden Hafteinvernahme hielt B._____ an seinen bisherigen Aussagen fest und präzisierte, er habe die Halle an C._____ weitervermietet. Der Beschuldigte sei ihm aber vom Hallo sagen bekannt. Zudem wisse er, dass er in ... einen Autoverkaufsplatz habe. C._____ sei im Zusammenhang mit der Nach- miete der Halle immer mit dem Beschuldigten aufgekreuzt (Urk. 9/3 S. 2). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gab B._____ zusammengefasst an, er habe den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Indoor-Hanfanlage in E._____ nicht gesehen. Bei den Gesprächen betreffend die Nachmiete oder die Übergabe der Lokalität sei der Beschuldigte nicht zugegen gewesen, er habe nur C._____ und H._____ miteinander bekannt gemacht. Er habe den Beschuldigten bei oder in den Räumli chkei ten i n E._____ nie gesehen – weder bei der Übergabe noch vorher. Er habe in Anwesenheit des Beschuldigten nie mit C._____ über die
Indoor-Hanfanlage gesprochen. Mit Sicherheit habe es Situationen gegeben, in denen er mit dem Beschuldi gten und C._____ gesprochen habe. Auf dem Auto- platz oder im Dorf, wo man sich immer mal wieder irgendwo kreuze. Worüber sie gesprochen hätten, wisse er nicht mehr (Urk. 91 S. 1 ff.). Der Beschuldigte wohnte anlässlich der heuti gen Berufungsverhandlung der Ein- vernahme B._____s bei (Urk. 91 S. 1) und hatte Gelegenheit, ihm Ergänzungs- fragen zu stellen bzw. via seinen Verteidiger stellen zu lassen (Urk. 91 S. 11 ff.). Den Beschuldigten allenfalls belastende Depositionen B.s (also auch seine polizeilichen Aussagen sowie diejenigen in der Hafteinvernahme) sind somit ve r- wertbar. Die Aussagen B.s betreffend den Beschuldigten si nd zwar ni cht wi der- spruchsfrei. Er brachte den Beschuldigten jedoch nie i n unmi ttelbaren Zusam- menhang mit der Indoor-Hanfanlage; ei ne eigentliche Belastung des Beschuldig- ten bezüglich der Indoor-Hanfanlage C.s ist – obschon B. heute den Eindruck erweckte, so unverbindlich wie möglich aussagen und den Beschuldig- ten ja nicht belasten zu wollen (vgl. Urk. 91) – ni cht zu erkennen. Beispielsweise weist die Aussage B.s in Antwort 6 der polizeilichen Einvernahme vom 14. August 2013 "Ab diesem Zeitpunkt kommen die Araber ins Spiel. Das si nd Export-Händler für Autos und die hatten Interesse, das Objekt zu nehmen." kei- nerlei Konnex zu einer Indoor-Hanfanlage auf (Urk. 9/2 S. 1 f.). Dasselbe gilt für die Antwort auf Frage 35. Zwar führte B. zum zweiten Nachmieter neben C. aus, den Namen wisse er nicht, es sei auch so ein Araber; beide würden mit Autos arbeiten. Aber – entgegen dem von der Anklagebehörde gezogenen Schluss (vgl. Urk. 94 S. 4) – fehlt ein Zusammenhang mit der Indoor- Hanfplantage (Urk. 9/2 S. 4). Und auch die Antwort auf Frage 130 ("Weil egal wo [er] unterwegs war, die beiden waren immer zusammen. Auch wenn wir zusam- men geredet haben, war A. dabei.") weist keinen Bezug zu irgendwelchen Tätigkeiten mit Marihuana, einer entsprechenden Plantage etc. auf (Urk. 9/2 S. 15). Ausserdem bleibt unklar, auf was sich die Antwort B._____s "Nein, aber ich dachte es mir. Es war schon naheliegend." bezog (Urk. 9/2 S. 16, Frage 134). Schliesslich weisen auch die Aussagen B._____s in seiner Hafteinvernahme kei-
nen Zusammenhang zur Indoor-Hanfplantage in E._____ auf (Urk. 9/3 S. 3). Ei ne Belastung des Beschuldigten bezüglich Beteiligung an der Indoor-Hanfanlage durch B._____ – wovon die Anklagebehörde ausgeht (vgl. Urk. 94 S. 4; Prot. II S. 11) – i st somi t ni cht zu erkennen. 6.6 Zum Wahrnehmungsberi cht der Polizeibeamten ... und F._____ (Urk. 6) ist zu bemerken, dass die Anwesenheit des Beschuldigten und C._____s mi tten i n der Nacht als auffällig einzustufen ist. Ferner hielt sich der Beschuldigte, der be- kanntli ch i n kei ner Art und Wei se an der Indoor-Hanfanlage beteiligt sein will, doch über eine längere Zeitdauer in den entsprechenden Räumlichkeiten auf. Al- lerdings lässt der Wahrnehmungsberi cht keinerlei Rückschluss auf die Tätigkeiten des Beschuldigten in der Anlage zu, er wei st nur aus, dass der Beschuldigte sich über eine längere Zeit in der Indoor-Hanfanlage aufgehalten hat. Aus dem blos- sen Umstand, dass Arbeitsgeräusche und Stimmen wahrgenommen wurden, kann nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte i n den Aufbau und den Unterhalt der Anlage involviert war. 6.7 Mit Ausnahme des Schlüssels für die Indoor-Hanfanlage am Schlüsselbund des Beschuldigten liegen im Übrigen keine Sachbeweise vor, die für eine (Mit-)- Täterschaft des Beschuldigten sprechen. So belasten sämtliche technischen Un- tersuchungen (Auswertung Mobiltelefone, Auswertung daktyloskopischer Spuren und Analyse der DNA-Spuren) den Beschuldigten nicht (vgl. Urk. 10/3-6). Bei- spielsweise wurden – im Gegensatz zum pendenten Verfahren bei der Staats- anwaltschaft Züri ch-Limmat, wo Fingerabdrücke auf dem mit Marihuana gefüllten Fass gefunden wurden (vgl. Urk. 81/7 S. 1 f.) – keine DNA-Spuren des Beschul- digten auf Gegenständen aus der Indoor-Hanfanlage gefunden. Schliesslich ergab auch die Hausdurchsuchung ni chts (Urk. 13/2). 6.8 Die Anklagebehörde führt zudem an, aufgrund der finanziellen Verhältnisse C.s sei er gar nicht in der Lage gewesen, den Aufbau und den Betrieb einer Indoor-Hanfanlage zu finanzieren, weshalb ihm ein Geldgeber habe zur Seite ste- hen müssen (Urk. 94 S. 3). Es mag sein, dass C. nicht über genügend fi- nanzielle Mittel verfügte, eine Indoor-Hanfanlage aufzubauen und zu betreiben. Aufgrund der Akten kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass der Be-
schuldigte es war, der Geld einschoss. Ei n entsprechender Rückschluss auf den Beschuldigten ist nicht möglich. Dasselbe gilt auch für den Umstand, dass C._____ keine Erfahrung mit dem Betrieb von Indoor-Hanfanlagen habe (vgl. Urk. 94 S. 3). Es ist zwar möglich, dass es C._____ an den notwendigen Kennt- ni ssen mangelte, dass zwingend der Beschuldigte ihm diesbezüglich mit seinem Know-how zur Seite stand, ergibt sich aus den Akten indes ni cht. 6.9 Der vom Beschuldigten im Rahmen des pendenten Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eingeräumte neuerliche Kontakt mit Marihuana (Urk. 81/8) stellt schliesslich zwar ein Indiz dar, das für eine Beteiligung des Be- schuldigten an der heute zur Diskussion stehenden Indoor-Hanfanlage spricht, zumal der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist und der Umgang mit Hanfplan- tagen gleichsam persönlichkeitsadäquat ist. Indes ist gestützt auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011, der sich lediglich auf die Legalprognose bezieht, unsicher, ob dieser Umstand dem Beschuldigten ent- gegengehalten werden kann. Denkbar wäre dies, insbesondere wenn – wie hier – die Befragung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt wur- de und das Geständnis nicht widerrufen wurde. In jedem Fall lässt sich aber eine Persönlichkeitsadäquanz herleiten. 7. Bei einer Gesamtbetrachtung der vorhandenen Beweismittel und Indi zi en, die durchaus den Beschuldigten Belastendes ergeben und zumindest einen An- fangsverdacht erwecken, bleiben nichtsdestotrotz nicht zu überwindende Zweifel an der Beteiligung des Beschuldigten an der Indoor-Hanfanlage in der Liegen- schaft D._____ ... i n E._____ in der dem Beschuldigten in der Anklageschrift for- mulierten Weise. Für eine Mitwirkung sprechen zwar seine unglaubhaften Aussa- gen, dass er einen zur Liegenschaft passenden Schlüssel an seinem Schlüssel- bund hatte, die Persönlichkeitsadäquanz des Umgangs mit Hanf sowie – zumin- dest zu einem gewissen Teil – auch der Wahrnehmungsbericht der beiden Poli- zeibeamten. Andererseits ist zu konstatieren, dass es keinerlei Sachbeweise wie DNA-Spuren oder ähnliches gibt, die für eine Mitwirkung des Beschuldigten spre- chen. Ferner hat C._____ den Beschuldigten nie belastet (obwohl beide in Haft waren und somit keine Möglichkeit zur Absprache bestand) und auch die Anga-
ben B._____s können ni cht zweifelsfrei dahingehend gedeutet werden, als dass der Beschuldigte an der Indoor-Hanfanlage C._____s beteiligt war. Belegt ist ein- zig, dass sich der Beschuldigte am Verhaftstag in der Anlage aufhielt. Ein weiter- gehender Kontakt kann nicht nachgewiesen werden. Würdigt man sämtliche Indi- zien und Beweise nämli ch gesamthaft, stellt man zwar fest, dass – wie dargelegt –zahlreiche Indizien vorliegen, die auf eine Beteiligung des Beschuldigten hindeu- ten. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" bestehen bei objektiver Betrachtung jedoch trotzdem erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie er in der Anklage umschrieben ist. D emzufol- ge ist der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g vollumfänglich freizusprechen. III. Entschädigung und Genugtuung 1. Der Beschuldigte verlangt eine Entschädigung von Fr. 7'250.– zuzügli ch Zi ns zu 5 % ab 12. August 2013 sowie ei ne Genugtuung von Fr. 8'000.–, eben- falls zuzügli ch 5 % Zins seit 12. August 2013 (Urk. 93 S. 9 f.). 2.1 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie Anspruch auf eine Entschädi gung der wi rtschaftli chen Ei nbussen, welche i hr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Vor- ausgesetzt ist, dass diese Einbussen kausal auf die notwendige aktive oder pas- sive Beteiligung am Strafverfahren zurückzuführen sind. Im Vordergrund stehen dabei Lohn- und Verdienstausfälle, die infolge des Strafverfahrens, insbesondere als Folge von Haft, entstanden sind. Zu vergüten sind zudem weitere vermögens- werte Einbussen, wie Reisekosten, die Kosten eines Stellenverlusts oder von ge- sundhei tli chen Schäden, die auf das Strafverfahren zurückzuführen sind. Private Aufwendungen und Zeitausfälle, z.B. für Aktenstudium, werden jedoch üblicher- weise nicht entschädigt (S CHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 8 zu Art. 429 StPO).
2.2 Die Vertei di gung führt zur Begründung des Entschädigungsanspruches zu- sammengefasst an, es werde der Verdienstausfall des Beschuldigten während der Untersuchungshaft vom 26. Juli 2013 bis 29. August 2013 geltend gemacht. Er habe in dieser Zeit seiner Erwerbstätigkei t ni cht nachgehen und den entspre- chenden Umsatz nicht erzielen können. Da die Buchhaltung und Steuererklärung 2013 noch nicht erstellt worden sei, sei auf die Zahlen 2012 abzustellen; der Ge- schäftsgang sei ungefähr ähnlich gewesen. Es sei ein Reinertrag von Fr. 62'407.41 erwirtschaftet worden. Lege man diesen Umsatz auf Wochen um (43 Wochen, 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012), resultiere ein wöchentlicher Umsatz von rund Fr. 1'450.–. Demnach wäre während der Haftdauer, die einen Zei traum von fünf Wochen umfasst habe, im Durchschnitt ein Betrag von Fr. 7'250.– umgesetzt worden (Urk. 93 S. 9 i.V.m. Urk. 29 S. 7 f.). 2.3 Die Steuererklärung aus dem Jahr 2012 der Eheleute A._____ weist kein Einkommen des Beschuldigten aus (Urk. 30/2). Die Erfolgsrechnung des Occasionshandels des Beschuldigten vom Jahr 2012 zeigt in der Tat einen Um- satz von rund Fr. 62'000.–; es resultierte indes kein Gewi nn, sondern ein Verlust von Fr. 25'688.97 (Urk. 30/1). Dass dem Beschuldigten ein Lohn oder dergleichen ausbezahlt worden wäre, geht nicht hervor. Es liegt aber auf der Hand, dass der Beschuldigte zufolge der erlittenen Haft eine wirtschaftliche Einbusse erlitt. Diese entspricht aber nicht dem auf Wochen umgelegten Umsatz. Da aus den einge- reichten Unterlagen nichts anderes hervorgeht, ist die Entschädigung in casu nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Angemessen erscheint angesichts der vom Beschuldigten eingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung 2012 ein Betrag von Fr. 3'000.– zuzügli ch 5 % Zins seit 12. August 2013. 3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönli- chen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Eine Genugtuung wird re- gelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befand (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1329). Das Bundesgericht erachtet bei
kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, so- fern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine ge- ringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von meh- reren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Festsetzung der Ge- nugtuung ist eine Frage des richterlichen Ermessens im konkreten Einzelfall (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.2 Nachdem sich der Beschuldigte vom 26. Juli 2013 bis 29. August 2013 (Urk. 15/1; Urk. 15/8), mithin während 35 Tagen, in Untersuchungshaft befand, i st bei ihm noch immer von einer kurzen Haftdauer auszugehen, bei welcher grund- sätzli ch ei ne Genugtuung von Fr. 200.– pro Hafttag als angemessen erscheint. Enthalten ist in diesem Betrag bereits die Genugtuung für gewisse Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen, denn es liegt in der Natur der Sache, dass ei- ne Inhafti erung psychi sche und physi sche Auswi rkungen hat und ei ne Trennung von der Familie und dem weiteren sozialen Umfeld mit sich bringt. Ausserge- wöhnliche Umstände, die vorliegend eine höhere oder tiefere Genugtuung recht- fertigen würden, sind – entgegen der Verteidigung, die geltend macht, die durch- geführten Hausdurchsuchungen sowie die unter den gegebenen Umständen zu lange Untersuchungshaft würden genugtuungserhöhend wirken (Urk. 29 S. 8) – kei ne ersi chtli ch. Ei ne Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag erlittene Untersu- chungshaft, bei 35 Tagen Untersuchungshaft von insgesamt Fr. 7'000.–, erschei nt vielmehr unter den gegebenen Umständen als angemessen. Dieser Betrag ist an- tragsgemäss (Urk. 29 S. 8; Urk. 93 S. 2 und S. 10) ab dem 12. August 2013 mit 5 % zu verzi nsen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die gesamten Kosten der Untersuchung und des geri chtli chen Verfahrens (mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung; Urk. 43 S. 16 und S. 17). Zufolge des heutigen vollumfänglichen Freispruches sind die Kosten der Untersu-
chung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Berufungs- verfahren obsiegt der appellierende Beschuldigte. Daher sind die Kosten dieses Verfahrens, i nklusi ve Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten reichte dem Gericht im Beru- fungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von 9.7 Stunden sowie Auslagen von total Fr. 56.50 ein, was einer total Forderung von Fr. 2'365.75 i nkl. MwSt. entspricht (Urk. 89). Heute gab der Verteidiger an, ihm seien weitere zwei Stunden für eine Besprechung mit seinem Mandanten sowie die Finalisierung der Plädoyernotizen angefallen (Prot. II S . 13). Hinzu kommt schliesslich der Aufwand für di e heuti ge Berufungsverhandlung von fünf Stunden. D i e Entschädi gung für die amtliche Verteidigung ist somit auf Fr. 4'028.95 (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. (...) 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf eines Vergehens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG freigesprochen. 3.-4. (...) 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 29. Juli 2013 be- schlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummer ...) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
(...) (...) 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfängli c h freigesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 4'028.95 amtliche Verteidigung
Fr. 130.– Entschädi gung Auskunftsperson.
Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
Dem Beschuldigten werden Fr. 3'000.–, zuzügli ch 5 % Zins seit 12. August 2013, als Schadenersatz und Fr. 7'000.–, zuzügli ch 5 % Zins seit 12. August 2013, als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weiterge- henden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche werden abgewiesen. Das Verrechnungsrecht des Staates bezüglich der Schadenersatzforderung bleibt vorbehalten.
Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 84 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Ver- ni chtung des ED-Materials". 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 21. Januar 2016
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer